Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom gegen
den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2008 vom
und
den Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2009 vom
,
zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Bescheiden des Finanzamtes Oststeiermark vom wurden der Dienstgeberbeitrag 2008 in der Höhe von 1.077,40 Euro (Nachforderung in der Höhe von 1.065,96 Euro) sowie der Dienstgeberbeitrag 2009 in der Höhe von 1.597,55 Euro (Nachforderung in der Höhe von 1.394,71 Euro) festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht - nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum - mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom am fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die vorliegende Beschwerdesache mit Stichtag der Gerichtsabteilung GA 3002 neu zugeteilt.
Mit Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 256 Rz 14).
Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom , eingebracht durch ihre anwaltliche Vertretung, die Beschwerde betreffend Dienstgeberbeitrag 2008 sowie Dienstgeberbeitrag 2009 zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst […] Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs 3, § 261), […] (vgl § 272 Abs 4 BAO).
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101103.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at