Vorraussetzungen Kindermehrbetrag. Muss derzeitiger Lebenspartner leiblicher Vater des Kindes sein?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Erstbescheid vom wurde der beantragte Kindermehrbetrag für 2 Kinder der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "Bf.") gewährt.
Am wurde der Erstbescheid gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben. Am selben Tag erging eine neue Sachentscheidung in welcher der beantragte Kindermehrbetrag für beide Kinder nicht mehr gewährt wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass beim Partner der Bf. die errechnete Tarifsteuer vor Abzug der Steuerabsetzbeträge über dem Grenzbetrag von € 550,- liegt und somit der Kindermehrbetrag nicht berücksichtigt werden kann.
Am wurde dagegen Beschwerde erhoben und der Kindermehrbetrag zumindest für das erste Kind begehrt.
Am wurde durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Kindermehrbetrag wurde für beide Kinder abgewiesen, da die beim Partner der Bf. errechnete Tarifsteuer vor Abzug der Steuerabsetzbeträge über dem Grenzbetrag von € 1.100 liegt (im Gegensatz zu Bescheid vom wo der Grenzbetrag mit EUR 550.- angeführt wurde).
Am brachte die Bf. den Vorlageantrag ein. Die Bf. führte darin aus, dass Sie ursprünglich mit einem Mitarbeiter (gemeint: des Finanzamtes) darüber gesprochen habe. Sie verstehe, dass für das zweite Kind die EUR 550,- zurückzuzahlen wären, aber für das erste Kind stünde Ihr der Kindermehrbetrag zu, da ihr Partner nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Dies sei ihr auch so bestätigt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat für ihre beiden Kinder den Kindermehrbetrag beantragt. Ihr derzeitiger Lebenspartner ist nur der leibliche Vater des zweiten Kindes.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abfrageninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 33 Abs 7 EStG 1988 besteht für Steuerpflichtige, die zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 erzielen, bei Vorhandensein eines Kindes Anspruch auf den Kindermehrbetrag unter folgenden Voraussetzungen:
Wenn eine errechnete Tarifsteuer unter EUR 550,- (siehe Abs 1) vorliegt UND der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (§ 33 Abs 7 lit.a) oder
wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als EUR 550,- beträgt (§ 33 Abs 7 lit.b).
Der Betrag von EUR 550,- besteht für je ein Kind, womit sich in diesem Fall (zwei Kinder), der Betrag auf EUR 1.100,- erhöht.
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht in diesen Fall alleine schon deshalb nicht zu, da der Partner der Bf. im Jahr 2023 Einkünfte von über EUR 6.312,- (Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2023) bezog. Somit kann kein Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs 7 lita. EStG berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gem § 33 Abs 7 lit b EStG 1988 wäre, dass sowohl bei der Bf. als auch bei ihrem Partner die Tarifsteuer (§ 33 Abs 1 EStG) jeweils weniger als EUR 1.100,- beträgt. Nachdem die Tarifsteuer des Partners jedoch über diesen Grenzbetrag liegt, kann der Kindermehrbetrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs 7 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden.
Das entspricht auch der Begründung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes.
Dass der Grenzbetrag der Tarifsteuer des Partners für zwei Kinder EUR 1.100,- beträgt entspricht auch der laufenden Judikatur des BFG (siehe ).
Dass das erste Kind der Bf. nicht von ihrem derzeitigen Lebenspartner stammt, ist bei der Überprüfung des Kindermehrbetrages rechtlich irrelevant, da hierfür lediglich es darauf ankommt, wieviel der derzeitige Partner verdient.
Die Bf. hat keine konkreten Angaben bezüglich der Auskunft des Mitarbeiters des Finanzamtes gemacht. Laut Aktenlage (siehe Verfahrensgang) hat das Finanzamt rechtmäßig den Erstbescheid vom aufgehoben und das Einkommen ohne Berücksichtigung des Kindermehrbetrages am neu festgesetzt. Der Grenzbetrag wurde beim Bescheid vom fälschlich mit EUR 550,- angeführt, in der Beschwerdevorentscheidung jedoch richtig auf EUR 1.100,- korrigiert.
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs 7 EStG 1988 ist kein Kindermehrbetrag zuzuerkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl ).
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die maßgebliche Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100005.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at