Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte mit Datum seine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 via FON bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am selben Tag auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, datierend mit wurde das Verfahren auf Grundlage des § 303 Abs 1 BAO wiederaufgenommen. Der in diesem Zuge neu erlassene Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 wurde von der belangten Behörde ebenfalls mit Datum erlassen.
Die Zustellung beider Bescheide erfolgte mit Datum auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers.
Mit Datum brachte der Beschwerdeführer via FON die Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 bei der belangten Behörde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 gemäß § 260 BAO als verspätet zurück.
Die Zustellung erfolgte am auf postalischem Wege an den Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde (Vorlageantrag) bezüglich des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 bei der belangten Behörde ein.
Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Mit Datum erging auf Grundalge der eingebrachten Arbeitnehmererklärung des Beschwerdeführers der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers.
Mit Datum wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 seitens der belangten Behörde wiederaufgenommen. Der dazugehörige (neue) Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 wurde ebenfalls am erlassen.
Die Zustellung beider Bescheide erfolgte am auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers.
Mit Datum brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO auf elektronischem Wege bei der belangten Behörde ein.
Strittig ist, ob die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 - welcher am auf elektronischem Wege in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt wurde, rechtzeitig eingebracht wurde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem erkennenden Richter aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, welcher im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde.
Es bestehen keine Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel.
Rechtliche Würdigung:
Nach § 97 Abs 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit a dieser Bestimmung bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung (FOnV) hat die Abgabenbehörde nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl hierzu Ritz, BAO7, RZ 4 zu § 98).
Gemäß § 245 Abs1 BAO beträgt die Beschwerdefrist 1 Monat ab Zustellung des Bescheides.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Nach § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO ist die Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der streitverfangene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am Dienstag, den auf elektronischem Wege in die Databox zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen am Freitag, den auf elektronischem Wege das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO ein.
Da die Beschwerdefrist, den obigen Ausführungen folgend, 1 Monat ab Zustellung beträgt, war die gegenständliche Beschwerde auf Grundlage des § 260 Abs 1 lit b iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100013.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at