Verrechnungsweisung und Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Walla & Partner Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, Rathausplatz 15, 3100 St.Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Anspruchszinsen für 2022 mit 88,47 € festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde (Finanzamt, FAÖ) die Anspruchszinsen für Einkommensteuer 2022 wegen einer bescheidmäßig festgesetzten Nachzahlung in Höhe von 27.475,00 € mit 256,56 € fest. In der Begründung wird folgende Berechnung dargestellt:
Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom wendet der Beschwerdeführer (Bf.) ein, dass er am eine Anzahlung auf die Einkommensteuer 2022 von EUR 27.535,00 geleistet habe, welche auch auf dem Abgabenkonto mit gutgebucht worden sei. Die Anspruchszinsen könnten daher nur bis und nicht bis berechnet werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ab und führte aus, dass mangels Verrechnungsweisung bei der Einzahlung über 27.535,00 € dieser Betrag keine Anzahlung iSd § 205 Abs. 3 BAO auf die Einkommensteuer 2022 darstelle und daher die Zinsvorschreibung rechtskonform erfolgt sei.
Am begehrte der Bf. fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte zum Nachweis der erfolgten Verrechnungsweisung unter anderem den Überweisungsbeleg über die erfolgte Einzahlung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Wie aus dem Steuerkonto des Bf. eindeutig ersichtlich, leistete der Bf. am mit Wirksamkeit eine Zahlung über 27.535,00 € auf sein Abgabenkonto beim FAÖ.
Dieser Zahlungsbeleg trägt im Feld "Verwendungszwecke" den Vermerk "E 2022 27.535,00".
[...]
Dieser Vermerk ist aufgrund seiner Positionierung nur sehr schwer lesbar, aber wie oben ersichtlich auf dem Beleg angebracht. Eine Verrechnungsweisung war sohin erfolgt (Anmerkung: farbliche Hervorhebung durch die Richterin).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vom FAÖ im Zuge des Vorlageberichts in ON 6 übermittelten "Vorlageantrag" welchem der oben dargestellte Einzahlungsbeleg beigelegt war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen, wobei der Jahreszinssatz gem. Abs. 2 leg. cit. 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegt.
§ 205 Abs. 3 BAO lautet wörtlich:
Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Die Bekanntgabe von Anzahlungen kann sohin vor allem durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg oder mit gesondertem Schreiben erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben (), beispielsweise wie hier "E 2022".
Bei der Bekanntgabe von Anzahlungen handelt es sich um Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO; daher kommt es nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an ().
Bezogen auf den gegenständlichen Fall wurde auf dem Einzahlungsbeleg eine Verrechnungsweisung angebracht, weshalb die Anzahlung mit wirksam erfolgte.
Dem Beschwerdebegehren, die Anspruchsverzinsung daher nur bis zum - sohin für 20 Tage - vorzunehmen wird daher gefolgt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
27.645,00 € (Nachforderung E 2022) * 0,0161 (Tageszinssatz)*20 Tage ergibt 88,47 €.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren war letztlich eine Sachverhaltsfrage - nämlich das Vorliegen einer Verrechnungsweisung - strittig und keine Rechtsfrage. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103106.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at