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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.12.2024, RS/7100223/2024

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Name1***, ***Adr1***, über dessen Beschwerde vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***Zahl 1***, beschlossen:

I.) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Am reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 ein.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich.

Mit Beschluss vom sowie wurde der belangten Behörde aufgetragen, die versäumte Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Die belangte Behörde teilte nunmehr zusammenfassend mit, dass sie mit Bescheid vom die ***Name1***, ***Adr2*** als steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung abgelehnt habe und den Einkommensteuerbescheid 2021 am an die ***Name1*** an deren inländische Zustelladresse in ***Adr1***, nachweislich zugestellt habe. Zudem legte sie eine Ablichtung des Einkommensteuerbescheid 2021 und den Zustellnachweis vor.

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 an die ***Name1*** als Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeführers wirksam erfolgte, da diese über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt und die Ablehnung nach § 84 Abs. 1 BAO nicht die Zustellbevollmächtigung umfasst (vgl. ; ).

Gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da nunmehr der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2021 mit Erlassung und wirksamer Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2021 durch die belangte Behörde erfolgt ist, war das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.

Angemerkt wird, dass durch die Ablehnung der steuerlichen Vertretung durch die belangte Behörde die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht nicht berührt wurde, da das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit keine Einheit bilden (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 84 Anm 14).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100223.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100223.2024

Fundstelle(n):
UAAAF-43725