Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus bei nicht voller Unterhaltsleistung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2023 beim Finanzamt Österreich ein, in der er neben der Pendlerpauschale und des Pendlereuros in der Beilage L 1k noch den halben Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag beantragte. Die insgesamt im Jahr 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen gab der Bf im Formular mit 7.536,00 Euro an.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf vom Finanzamt aufgefordert, jene Unterlagen vorzulegen, die einerseits seine Unterhaltsverpflichtung sowie den tatsächlich geleisteten Unterhalt belegen. Da das Finanzamt trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe, konnten im Einkommensteuerbescheid 2023 nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden, was zu einer Abgabengutschrift in der Höhe von 345,00 Euro führte.
In der Beschwerde vom , eingebracht am , monierte der Bf, dass er sämtliche Unterlagen, die seine Alimente betreffen, bereits am beim Finanzamt ***Ort B*** abgegeben habe. Es sei weder der Familienbonus noch die Alimente berücksichtigt worden. Er ersuchte nunmehr um eine neue Berechnung bzw um Berücksichtigung seines Kindes und verwies darauf, dass nun alle Unterlagen beigefügt wurden. Neben der Niederschrift einer Unterhaltsvereinbarung, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft ***Ort B***, legte der Bf noch Bankkontoauszüge betreffend das Jahr 2024 vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da entsprechend dem Abflussprinzip gem § 33 Abs 4 Z 3 lit e EStG Nachzahlungen von gesetzlicher Unterhaltsleistungen ausschließlich im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen seien. Da der Bf seiner Unterhaltsverpflichtung 2023 erst im Jahr 2024 nachgekommen sei, stehe ihm für 2023 kein Unterhaltsabsetzbetrag und in weiterer Folge auch kein Familienbonus Plus zu.
Im Vorlageantrag vom - tituliert als Beschwerde - verwies der Bf auf den Umstand, dass er schon seit 13 Jahren Unterhalt für sein Kind bezahle und Frau ***A*** immer am ersten des Monats 300,00 Euro erhalten habe. Beigelegt wurde eine handschriftliche Bestätigung, unterfertigt vom Bf sowie der Mutter des Kindes. Den Umstand, dass der Bf die Unterhaltsnachzahlung sowie die "Alimente Erhöhung" erst im Jahr 2024 abschreiben könne, akzeptiere er.
Am legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass der Bf gemäß der Unterhaltsvereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft ***Ort B*** verpflichtet sei, im Jahr 2023 einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 628,00 Euro zu bezahlen. Die Kindsmutter habe bestätigt, dass der Bf ihr monatlich 300,00 Euro in bar an Unterhalt übergeben habe, weshalb er seiner Verpflichtung daher für 5 Monate nachgekommen sei.
Das Finanzamt beantragt daher, der Beschwerde insoweit stattzugeben, als der Unterhaltsabsetzbetrag und der halbe Familienbonus Plus für 5 Monate berücksichtigt wird.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Unterhaltsvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft ***Ort B*** vom wurde der Bf ab dem verpflichtet, 628,00 Euro an Unterhalt für das minderjährige Kind ***C***, geboren am ***XX.XX.XXXX***, zu leisten. Für den Zeitraum ab bis betrug der Unterhaltsbeitrag 567,00 Euro (vgl Unterhaltsvereinbarung vom , ON 2 des BFG-Beschwerdeaktes).
Der Bf leistete im Jahr 2023 monatlich 300,00 Euro Unterhalt (in bar) für sein Kind (siehe handschriftliche Bestätigung, vorgelegt am , ON 4 des BFG-Beschwerdeaktes). Im Jahr 2024 zahlte er 10.200,00 Euro an Unterhalt für die Jahre 2021, 2022 und 2023 nach (vgl handschriftlichem Vermerk auf der Unterhaltsvereinbarung vom , ON 2 des BFG-Beschwerdeaktes sowie Bankkontoauszug, ON 2 des BFG-Beschwerdeaktes).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus den im Beschwerdeakt einliegenden Unterlagen und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gem § 33 Abs 3a EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
6. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
7. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus stehen gem Abs 4 des § 33 EStG 1988 folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
[…]
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu.
Dabei gilt:
a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62 Euro monatlich zu.
c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)
Der Bf wäre im Jahr 2023 zur Leistung eines Unterhalts in der Höhe von 7.536,00 Euro verpflichtet gewesen. Er kam dieser Verpflichtung im Ausmaß von insgesamt 3.600,00 Euro nach. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde (§ 33 Abs 4 Z 3 lit d EStG 1988). Die volle Unterhaltsleistung von 628,00 Euro wurde somit für 5 Monate bezahlt (5 mal 628,00 Euro ergibt 3.140,00 Euro). Im sechsten Monat kann nur mehr ein Betrag von 460,00 Euro angesetzt werden und erfüllt dieser nicht die vom Gesetz geforderte "volle Unterhaltsleistung".
Damit steht dem Bf ein Unterhaltsabsetzbetrag von 155,00 Euro (5 mal 31,00 Euro) zu.
An die Voraussetzungen des Unterhaltsabsetzbetrages knüpfen sich ferner die Voraussetzungen des Familienbonus Plus, als dem Bf gem § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG 1988 die Hälfte des Familienbonus Plus in jenen Monaten zusteht, in denen er auch Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Da dem Bf in 5 Monaten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, war der monatliche Familienbonus Plus in der Höhe von 166,68 Euro zu halbieren und mit 5 zu multiplizieren, was einen Absetzbetrag in der Höhe von 416,70 Euro ergibt.
Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern und die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in der Höhe von 917,00 Euro festzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen der Gewährung gegenständlicher Absetzbeträge ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 EStG 1988), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100879.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at