Private Krankenversicherung bei einem Grenzgänger als Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger nach Liechtenstein. Im Beschwerdejahr machte er unter anderem Kosten für ein private Krankenversicherung und Kosten für eine private Unfallversicherung als Werbungskosten geltend.
Diese Kosten wurden im Einkommensteuerbescheid vom nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Bitte überprüfen Sie den Bescheid nochmals. Die Lohnunterlagen liegen Ihnen vor. Mir scheint, als ob der Lohnzettel doppelt verarbeitet worden wäre. Ich habe leider bei weitem nicht so viel verdient, wie als Einkommen angeführt. Bitte prüfen Sie dies nochmals und stellen den Bescheid richtig."
Der Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben.
Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
"Hiermit bitte ich um Vorlage des Aktes für das Jahr 2021 an die nächst höhere Instanz. Mir scheint die Vorschreibung für das Jahr 2021 hoch zu sein. Gerne bitte ich Sie zu prüfen, ob im Bereich der Werbungskosten auch die Krankenversicherungsbeiträge im Wohnsitzstaat Österreich berücksichtigt worden sind. Beiliegend finden Sie die mir vorliegenden Unterlagen für das Jahr 2021."
Der Vorhalt vom hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Unfallversicherungsprämien können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Krankenversicherungsprämien werden Sie ersucht bekanntzugeben, für wie viele Monate im Jahr 2021 Sie die Prämien bezahlt haben.
Einer Vorhaltsbeantwortung wird binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens entgegengesehen."
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, wonach er im Jahr 2021 private Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.509,28 € bezahlt hat.
Das Finanzamt Österreich brachte in einer Stellungnahme vor, dass die Bestätigung weder eine Unterschrift, Firmenstempel/-Signatur, oder sonstige Anschrift des Absenders enthalte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger nach Liechtenstein. Im Beschwerdejahr machte er unter anderem Kosten für ein private Krankenversicherung für den Zeitraum Mai 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 1.509,28 € und Kosten für eine private Unfallversicherung für den Zeitraum Mai 2021 bis Dezember 2021 in Höhe von 266,00 € als Werbungskosten geltend.
2. Beweiswürdigung
Diese Kosten gehen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Kontoauszügen hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG lautet:
"Werbungskosten sind auch:
4. e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen."
Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land krankenversichert, in dem Sie arbeiten. Für Grenzgänger in die Schweiz und nach Liechtenstein gibt es jedoch eine Ausnahme. Sie können sich von der vorgeschriebenen Krankenversicherung in Liechtenstein oder in der Schweiz befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen Versicherungsschutz in Österreich haben. Diesen müssen Sie bei den zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn Ihrer Beschäftigung in Liechtenstein oder in der Schweiz nachweisen.
Grenzgänger haben zwei Möglichkeiten sich in Österreich zu versichern:
Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK).
Private österreichische Krankenversicherung
Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer für eine Pflichtversicherung bei einer privaten österreichischen Krankenversicherung entschieden.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Prämien niedriger sind, als die Prämien zu gesetzlichen Sozialversicherung, sind sie zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind daher die gegenständlichen privaten Krankenversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers als Werbungskosten zu berücksichtigen; dabei sind diese ausschließlich von den laufenden Bezügen als Werbungskosten abzuziehen (vgl. dazu zB RV/0328-F/04; RV/0168-F/13).
Die für die österreichische Unfallversicherung geltend gemachten Prämien können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer laut Lohnzettel Beiträge für die liechtensteinische nichtbetriebliche Unfallversicherung und Invalidenversicherung geleistet hat.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 errechnet sich daher folgendermaßen:
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Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug | 43.618,43 |
Einkünfte gemäß § 3 Abs 2 EStG | 418,59 |
Pendlerpauschale laut Veranlagung | -2.568,00 |
Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -1.803,28 |
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag bisher | -5.251,25 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 34.414,49 |
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes | -266,20 |
Selbstbehalt | 266,20 |
Einkommen: | 34.414,49 |
Die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 beträgt: | |
0% für die ersten 11.000,00 | 0,00 |
20% für die weiteren 7.000,00 | 1.400,00 |
35% für die weiteren 13.000,00 | 4.550,00 |
42% für die restlichen 3.414,49 | 1.434,09 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 7.384,09 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Pendlereuro | -86,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 6.898,09 |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: | |
0% für die ersten 620,00 | 0,00 |
6% für die restlichen 5.630,74 | 337,84 |
Einkommensteuer | 7.235,93 |
Ausländische Steuer | -1.967,99 |
Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | 0,06 |
Festgesetzte Einkommensteuer | 5.268,00 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen sind bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100348.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at