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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.01.2025, RV/7101792/2024

Fehlende Mailverständigung hindert nicht die wirksame Zustellung in die DataBox

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Erinnerungsschreiben vom dazu auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Nachholung der unterlassenen Handlung bis aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro angedroht.

Da die Beschwerdeführerin auch dieser Aufforderung nicht nachkam wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom Beschwerde gegen beide Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom sowie vom und begründete diese wie folgt: "Am habe ich die beiden Bescheide durch reinen Zufall im Postkorb des USP gesehen, als ich eine Benachrichtigung der WKO geöffnet habe. Zu keinem Zeitpunkt wurde die im ersten Bescheid genannte Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) per Post zugestellt, ebenso wenig die beiden Bescheide selbst. Weiters wurden die Erinnerung sowie die beiden Bescheide elektronisch nicht an den Steuerberater übermittelt. Eine Mitteilung der Hinterlegung im Postkorb des USP wurde ebenfalls nicht übermittelt. Bei Hinterlegung von Schreiben im Postkorb im USP von anderen Institutionen, wie beispielsweise der Wirtschaftskammer Österreich oder von Gerichten wird eine Benachrichtigung per E-Mail gesendet. Zudem werden sämtliche anderen Schreiben des Finanzamts Österreich an die Steuerberatungskanzlei ***2*** gesendet und per Post an die Firmenanschrift der ***Bf1***. Nur die Erinnerung und die beiden Bescheide nicht. Aufgrund dieser langjährigen Erfahrungen und gelebten Praxis bin ich nicht davon ausgegangen, dass Bescheide mit solch hohen Strafen ohne Benachrichtigung ausschließlich im Postkorb des USP hinterlegt werden. Ich bin, wie eingangs erwähnt, rein zufällig auf die Schreiben des Finanzamts aufmerksam geworden und habe dann umgehend die WiEReG-Meldung durchgeführt. Die Eigentümerstruktur ist seit Jahren unverändert, es ist niemanden ein Nachteil oder Schaden entstanden. Die Beschwerdeführerin ist ein kleines Unternehmen, wir haben sämtliche Steuern und Abgaben stets pünktlich abgeführt und uns niemals irgendetwas zu Schulden kommen lassen".

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom sowie vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Begründend wurde jeweils folgendes ausgeführt: "Der Bescheid über die Festsetzung einer (zweiten) Zwangsstrafe wurde am () erlassen. Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Da die Beschwerde erst am eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden".

Die Beschwerdeführerin brachte am fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ein.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und nahm wie folgt Stellung: "Der Bescheid über die erste Zwangsstrafe wurde am elektronisch an die Bf. zugestellt. Der Bescheid über die zweite Zwangsstrafe wurde am elektronisch an die Bf. zugestellt. Die Beschwerde gegen beide Bescheide wurde erst am eingereicht. Die Bf. gibt an, dass die Bescheide nicht per Post zugestellt worden wären bzw. dass sie nicht an den Steuerberater zugestellt worden wären. Die Bf. ist FON-Teilnehmerin und hat der elektronischen Zustellung zugestimmt. Bei der steuerlichen Vertretung ist keine Zustellvollmacht angemerkt. Nur bei der dem ehemaligen Gebührenamt zugeordneten StNr ***3*** war Notar ***4*** vom bis zum als Zustellbevollmächtigter angemerkt."

Nach entsprechender Rückfrage wurde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit FinanzOnline Teilnehmerin ist. Einer elektronischen Zustellung müsse nicht zugestimmt werden; sie werde beim erstmaligen Login in FinanzOnline aktiviert und der Teilnehmer könne aus der elektronischen Zustellung rausoptieren. Der Teilnehmer werde auf diesen Umstand auch aktiv hingewiesen. Von der Beschwerdeführerin sei diese Option nicht ausgeübt worden. Eine E-Mail Verständigung über eingehende Schriftstücke sei von der Beschwerdeführerin bei FinanzOnline nicht beantragt und auch keine E-Mail-Adresse hinterlegt worden. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin verfüge über keine Zustellvollmacht.

Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte nach entsprechender Aufforderung zu diesen Ausführungen der belangten Behörde vor, dass die E-Mail Verständigung über eingehende Schriftstücke sehr wohl bei Finanzonline beantragt und aktiviert gewesen sei. Die Zustellung der gegenständlichen Schriftstücke sei jedoch nicht mittels E-Mail avisiert worden. Zum Nachweis wurden Kopien über die Benachrichtigungen der Zustellung von anderen Schriftstücken vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete und im österreichischen Firmenbuch unter der FN ***5*** eingetragene juristische Person des Privatrechts. Alleiniger Gesellschafterin ist die ***6*** mit Sitz in ***7***. Geschäftsführer ist laut Firmenbuch ***8***, geb. ***9***. Die Beschwerdeführerin ist im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Nummer ***10*** erfasst.

Die Beschwerdeführerin ist seit Teilnehmerin bei FinanzOnline. Es wurde keine E-Mail-Verständigung über eingehende Schriftstücke bei FinanzOnline beantragt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und den vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken der Finanzverwaltung und dem Firmenbuch.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 idF BGBl. I Nr. 62/2019, haben die Rechtsträger (u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG) die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen. Diese Feststellung ist nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Wer wirtschaftlicher Eigentümer ist, ergibt sich aus § 2 WiEReG.

§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet:
"Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."

In § 111 BAO ist angeordnet:
"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 hat jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung.

§ 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

§ 98 Abs. 2 BAO sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur). Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. , ).

Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass die Zustellung der angefochtenen Bescheide am und am elektronisch über Finanz-Online erfolgte. Dem Einwand der Beschwerdeführerin wonach keine Verständigungen über diese Zustellungen mittels E-Mail erfolgt sind ist entgegenzuhalten, dass eine derartige Verständigung von der Beschwerdeführerin nachweislich nicht beantragt wurde. Die von der steuerlichen Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verständigungen betrafen ausschließlich Verständigungen im Unternehmensserviceportal.

Es ist im beschwerdegegenständlichen Fall erwiesen, dass die Beschwerde vom gegen die die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, die einen Monat beträgt (§ 245 Abs. 1 BAO), eingebracht wurde.

Aus diesem Grund wurden die Beschwerde mit den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom zu Recht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen.

Im Falle der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf die in der Beschwerde erstatteten (materiellen) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Daher waren die gegenständliche Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5b Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101792.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at