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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2025, RV/7100998/2024

Bewilligung Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Theresia-Anna Koller, Friedrich-Schmidt-Platz 7/3, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Abweisung eines Aussetzungsantrages zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2021 iHv EUR 11.509,00 und Anspruchszinsen iHv EUR 297,00 wird bewilligt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 stellte der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO betreffend die Einkommensteuer 2021 und damit zusammenhängender Anspruchszinsen.

Der Antrag auf Aufsetzung gem § 212a BAO wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Gemeinsam mit dem Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2021 wurde ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO gestellt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde am rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gem § 264 BAO.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102977/2023 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der Beschwerde ausschließlich Argumente in Bezug auf den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO der ***KG 1*** vorgebracht wurden, daher sei die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid abzuweisen gewesen.

Das Beschwerdeverfahren betreffend den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO der ***KG 1*** ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7103459/2024 anhängig. In diesem Verfahren ist die Anerkennung des Leistungsbezuges von diversen Subunternehmen, das Vorliegen von Schein- und Deckungsrechnungen, das Ausmaß der Überprüfungen der Subunternehmer durch die Auftraggeberin und die Höhe des Betriebsausgabenabzugs in Bezug auf die Leistungen der Subunternehmer strittig.

Das Beschwerdeverfahren der Mitunternehmerschaft (RV/7103459/2024) erscheint nicht als wenig erfolgsversprechend.

Der Beschwerdeführer hat kein Verhalten gesetzt, dass auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

2. Beweiswürdigung

Allgemeine Feststellungen

Der geschilderte Verfahrensgang ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der Verfahrensablauf wurde auch - wie dargestellt - in der ergänzenden Stellungnahme des Finanzamtes vom so wiedergegeben.

Die Erledigung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einkommensteuer 2021 durch das Bundesfinanzgericht ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis.

Der Inhalt des Beschwerdeverfahren betreffend die ***KG 1*** ergibt sich aus dem Vorlagebericht vom sowie aus der Beschwerde der ***KG 1*** vom gegen den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO.

Feststellung zur Erfolgswahrscheinlichkeit des Beschwerdeverfahrens gegen den Feststellungsbescheid 2021 betreffend die ***KG 1*** (RV/7103459/2024)

Sowohl im Abweisungsbescheid vom als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom verneint die belangte Behörde die Zulässigkeit der Aussetzung der Einhebung, weil nach ihrer Ansicht die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2021 wenig erfolgsversprechend seien.

Zum noch anhängigen Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid 2021 führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde deswegen wenig erfolgsversprechend sei, weil der Streitgegenstand die Geltendmachung von Fremdleistungen von malversiv tätigen Subunternehmen sei. Von diesen Unternehmen seien Fremdleistungen geltend gemacht worden, die die Behörde nicht einmal ansatzweise nachvollziehen habe können. Bei den Subunternehmen handle es sich um Scheinkonstrukte bzw hätten die Sub-Firmen aus Sicht der Behörde die angeführten Leistungen nicht erbringen können. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wie sie die Hochrisikobranche Bau fordere, habe nicht festgestellt werden können.

Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts hat sich gezeigt, dass für die Jahre 2015-2019 ebenfalls Verfahren betreffend die Feststellungsbescheide der ***KG 1*** beim Bundesfinanzgericht anhängig sind. Auch in diesen Verfahren ist im Wesentlichen die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Subunternehmen strittig (siehe zB Vorlagebericht zum Jahr 2019 vom ). Im Gegensatz zum Jahr 2021 hat die belangte Behörde allerdings für die Jahre 2015-2019 die Aussetzung von Abgaben iHv EUR 135.937,10 bewilligt (vgl Schreiben Finanzamt vom ).

Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom die belangte Behörde aufgefordert, darzustellen, aufgrund welcher konkreter Sachverhaltselemente im Jahr 2021 die Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt wurde, während in den Jahren 2015-2019 die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden konnte, wo doch in allen Jahren ähnliche Streitfragen bestehen und lediglich die involvierten Subunternehmer voneinander abweichen.

In der Beantwortung des Beschlusses vom klärte die Behörde die vom Bundesfinanzgericht aufgezeigte unterschiedliche Behandlung in den verschiedenen Jahren nicht auf. Das Finanzamt ging in diesem Schreiben nicht auf die konkreten Fragen des Bundesfinanzgerichts ein, sondern präsentierte lediglich die Rechtsansicht, dass im konkreten Fall keine mittelbare Abhängigkeit von einem Beschwerdeverfahren bestünde, da das Verfahren gegen den Feststellungbescheid nicht im Antrag genannt wurde (siehe hierzu rechtliche Würdigung unten).

Da das Finanzamt trotz expliziter Nachfrage des Bundesfinanzgerichts nicht aufzeigen konnte, dass sich die strittigen Sach- und Rechtsfragen in den Jahren 2015-2019 von denen im Jahr 2021 unterscheiden, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass grundsätzlich ähnliche Sachverhalte vorliegen. Diese Annahme wird auch durch die Akteneinsicht des zuständigen Richters in die Akten der Verfahren betreffend die Jahre 2015-2019 bestätigt. Auch in diesen Jahren ging es um Fremdleistungen von Subunternehmen. Der wesentliche Unterschied ist, dass offenbar im Jahr 2021 Fremdleistungen von anderen Subunternehmen geltend gemacht wurden, als in den Vorjahren.

Eine Abweisung eines Aussetzungsantrages aus dem Grund, dass die Beschwerde "wenig erfolgsversprechend ist" kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist. Dass bedeutet, dass die Erfolglosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte, urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (vgl ). Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen (zB ; , 2001/13/0129; , 2002/13/0216); es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (zB ; , 2001/13/0129; , 2002/13/0216; , 2011/17/0175).

In Bezug auf die Erfolgswahrscheinlichkeit kommt das Bundesfinanzgericht für das Jahr 2021 zum gleichen Schluss wie das Finanzamt in den Jahre 2015-2019. Auf Basis des Beschwerdevorbringens und der eingesehenen Aktenlage erscheint auch das Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid 2021 der ***KG 1*** als nicht offenkundig erfolglos. Im Beschwerdevorbringen werden vor allem die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes (z.B. Leistungserbringung der Subunternehmer, Sorgfaltspflichten etc) angegriffen.

In diesem Zusammenhang ist es nicht ausgeschlossen, dass im Beschwerdeverfahren noch weitere Tatsachen zu Tage treten, die die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin stützen. Außerdem besteht die die Möglichkeit, dass das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung Beweismittel anders beurteilt als das Finanzamt und somit zu anderen Feststellungen kommt als die belangte Behörde. Da im konkreten Fall ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht durchzuführen ist, in dem das Bundesfinanzgericht sämtliche Tatsachen eigenständig zu beurteilen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde bereits von vornherein offenkundig erfolglos ist.

Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass diese Beurteilung - wie von der höchstgerichtlichen Judikatur vorgesehen - rein auf dem Beschwerdevorbringen beruht. Die obigen Ausführungen haben keinerlei präjudizielle Wirkung auf das Hauptverfahren, sondern dienen lediglich der Beurteilung, ob die Beschwerde gem § 212a Abs 2 lit a BAO "wenig erfolgsversprechend" erscheint.

Feststellung zum Verhalten des Abgabepflichtigen in Hinblick auf die Einbringlichkeit der Abgaben

Die belangte Behörde brachte im Verfahrensverlauf kein Vorbringen vor, dass der Abgabepflichtige ein Verhalten gesetzt habe, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet. Allerdings hat die Abgabenbehörde in Bezug auf die anhängigen Verfahren betreffend die Jahre 2015-2019 eine Aussetzung der Einhebung für Abgaben iHv EUR 135.937,10 bewilligt. Bei dieser Bewilligung, die einen relativ hohen Abgabebetrag betrifft, ist die Behörde offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein einbringlichkeitsgefährdendes Verhalten gesetzt hat, ansonsten hätte die Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt werden dürfen oder mittlerweile der Ablauf der Aussetzung verfügt werden müssen.

Da sich im gesamten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte ergeben haben, die auf ein einbringlichkeitsgefährdendes Verhalten hingedeuteten hätten, konnte das Bundesfinanzgericht die obige Feststellung treffen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 212a regelt betreffend die Aussetzung der Einhebung folgendes:

"§ 212a. (1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

[…]"

Mittelbare oder unmittelbare Abhängigkeit von einem Beschwerdeverfahren

Eine Aussetzung der Einhebung hat gem § 212a Abs1 BAO somit zu erfolgen, wenn die Höhe der strittigen Abgabe, unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.

Wie im Sachverhaltsteil dargestellt sind bzw. waren im konkreten Fall zwei Beschwerdeverfahren anhängig. Das unmittelbare Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 wurde mit abweisendem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102977/2023 bereits erledigt.

Allerdings ist unter der Geschäftszahl RV/7103459/2024 ein weiteres Verfahren gegen den Feststellungsbescheid 2021 betreffend eine Mitunternehmerschaft anhängig, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist. Sollte es in diesem Beschwerdeverfahren unter Umständen zu einer (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid komme und somit die festgestellten Einkünfte reduziert werden, hätte das auch eine mittelbare Auswirkung auf die Einkommensteuer 2021 des Beschwerdeführers. Gem § 295 Abs 1 BAO sind nämlich Bescheide die von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Das bedeutet, dass trotz des abweisenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts der Einkommensteuerbescheid 2021 zwingend von Amts wegen zu ändern wäre, sollte das Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid gem § 188 BAO zugunsten der Mitunternehmerschaft ausgehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht der Anspruch auf Aussetzung von beschwerdeverfangenen Abgaben nicht nur im Falle einer Berufung gegen den (abgeleiteten) Abgabenbescheid, sondern es genügt auch eine Beschwerde gegen den vorgeschalteten Feststellungsbescheid (vgl z.B. , Rz 18).

In der ergänzenden Stellungnahme vom bringt die belangte Behörde vor, dass im konkreten Fall aber keine solche mittelbare Abhängigkeit vom genannten, anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Mitunternehmerschaft bestehe. Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass sich der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung gem § 212a BAO rein auf das Verfahren betreffend den (abgeleiteten) Einkommensteuerbescheid 2021 beziehe und keine Berufung auf das Beschwerdeverfahren bei der ***KG 1*** erfolgt sei. Weiters bringt die belangte Behörde unter Hinweis auf vor, dass die Annahme einer mittelbaren Abhängigkeit gleichsam eine amtswegige Verfügung einer Aussetzung der Einhebung darstellen würde, die nach § 212a BAO nicht vorgesehen sei.

Dieser Rechtsansicht folgt das Bundesfinanzgericht aus den folgenden Gründen nicht:

Zunächst lässt sich die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ableiten, weil dieser Entscheidung ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist (vgl ). In dieser Entscheidung war ursprünglich ein Verfahren gegen Feststellungsbescheide einer Mitunternehmerschaft anhängig. Mit Bezug auf dieses Feststellungsverfahren stellte der Abgabepflichtige einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung, der vom Finanzamt auch bewilligt wurde.

Anschließend wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht mittels Zurückweisung erledigt. In Folge der Erledigung des Rechtsmittels durch das Bundesfinanzgericht verfügte das Finanzamt mit Bescheid den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Abgabenpflichtige Beschwerde und in weiterer Folge eine Revision. In den Rechtsmittelverfahren brachte der Abgabenpflichtige in diesem Fall u.a. vor, dass die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung rechtswidrig gewesen sei, weil die Aussetzung der Einhebung nur im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Beschwerdeverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid erfolgen darf, aber nicht, weil ein Verfahren gegen einen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) anhängig ist. Die Erledigung des Feststellungsverfahrens hätte somit keinen Ablauf der Aussetzung der Einhebung bewirken können.

Dieser Rechtsansicht trat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis entgegen. Mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung () bestätigte der Verwaltungsgerichthof vielmehr, dass eine Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO auch im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen einen vorgelagerten Feststellungsbescheid erfolgen kann.

Dem Finanzamt ist zwar insofern zuzustimmen, dass die Aussetzung der Einhebung antragsgebunden ist. Allerdings kann das Bundesfinanzgericht der Argumentation der belangten Behörde nicht folgen, dass im konkreten Fall keine mittelbare Abhängigkeit vom Beschwerdeverfahren gegen den Feststellungsbescheid 2021 gem § 188 BAO der ***KG 1*** bestehe, da dieses Verfahren im Aussetzungsantrag nicht explizit erwähnt wird.

In diesem Zusammenhang kann wieder auf das oben beschriebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Dort bringt der Verwaltungsgerichtshof in Rz 18 klar zum Ausdruck, dass die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung zu erfolgen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Das bedeutet, dass die belangte Behörde bei Vorliegen eines Antrags von Amts wegen zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (hier die unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit von einem Beschwerdeverfahren) vorliegen. Aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Antrag auf Aussetzung zwingend sämtliche Beschwerdeverfahren nennen müsste und eine Nichtnennung des Verfahren automatisch zu einer Verneinung der (mittelbaren) Abhängigkeit führt.

Wie bereits oben dargestellt hängt die Einkommensteuer 2021 mittelbar von der Erledigung des Beschwerdeverfahrens ab, weil eine etwaige Änderung der Feststellungsbescheide unmittelbare Wirkung (§ 295 Abs 1 BAO) auf die Einkommensteuerbescheide hätte. Diese Tatsache ist von der belangten Behörde amtswegig zu berücksichtigen.

Dass sich die belangte Behörde dieses Umstandes - trotz ihrer nun gegenteiligen Stellungnahme vom - bewusst gewesen sein dürfte, zeigen auch der Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrags vom und die Beschwerdevorentscheidung vom . In beiden Erledigungen setzt sich die Behörde auch mit der Erfolgswahrscheinlichkeit des Feststellungsverfahrens auseinander (siehe hierzu oben in der Beweiswürdigung).

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im konkreten Fall, dass Tatbestandsmerkmal der mittelbaren Abhängigkeit erfüllt ist, weil beim Bundesfinanzgericht ein Verfahren gegen einen Feststellungsbescheid gem § 188 BAO anhängig ist. Dieses Verfahren betrifft die Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft an der der Beschwerdeführer beteiligt ist.

Zahlenmäßige Aufstellung gem § 212a Abs 3 BAO

Wenn im Abweisungsbescheid vom ausgeführt wird, dass der Aussetzungsantrag u.a. auch wegen der fehlenden Aufgliederung der auszusetzenden Beträge abzuweisen sei, ist dem entgegen zu halten, dass dieser Umstand kein Abweisungsgrund ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall mit einem Mängelbehebungsantrag gem § 85 Abs 2 BAO vorzugehen.

Im konkreten Fall ist es zwar richtig, dass der Antrag vom tatsächlich keine konkrete Aufgliederung der auszusetzenden Beträge enthält, sondern die Aussetzung der in Streit stehenden Beträge beantragt wird. Trotz des Fehlens der konkreten Aufgliederung der streitgegenständlichen Beträge ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass im konkreten Fall die Aussetzung der Einkommensteuer 2021 iHv EUR 11.509,00 und die Anspruchszinsen iHv EUR 297,00 beantragt werden sollen. Da für das Bundesfinanzgericht aufgrund der konkreten Aktenlage kein Zweifel besteht, für welche Abgabenbeträge eine Aussetzung beantragt wird und sich die auszusetzenden Beträge unmittelbar aus dem früheren Abweisungsbescheid vom der belangten Behörde ergeben, wurde aus verfahrensökomischen Gründen auf ein Mängelbehebungsverfahren verzichtet. Bei rechtsfreundlicher Auslegung des Aussetzungsantrages ist der Verweis auf die streitgegenständlichen Beträge als Verweis auf die vorhandene Aufgliederung im Abweisungsbescheid vom zu deuten.

Ausschlussgründe gem § 212a Abs 2 BAO

Gem § 212a Abs 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a. soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b. soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c. wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Wie im Sachverhaltsteil festgestellt erscheint die Beschwerde der ***KG 1*** gegen den Feststellungsbescheid als nicht wenig erfolgsversprechend.

Im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid werden auch Punkte angefochten, die vom Anbringen des Abgabepflichtigen abweichen.

Wie Im Sachverhaltsteil festgestellt, hat der Abgabepflichtige kein Verhalten gesetzt, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet gewesen ist.

Es liegen somit keine Ausschlussgründe für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100998.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at