Zahlungserleichterung: Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist beantragte Frist schon abgelaufen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am brachte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) ein Ersuchen um Ratenvereinbarung über € 4.200,00 ein. Er habe 2023 eine Ratenvereinbarung vom Finanzamt erhalten und habe diese eingehalten und einen Betrag von € 4.723,00 zurückgezahlt. Die letzte Zahlung sei am in der Höhe von € 1.423,00 gewesen. Er ersuche daher wie folgt um eine weitere Zahlungsvereinbarung in der Höhe von € 4.200,00 an, wobei nach seiner Berechnung schon ein kleiner Betrag für die Einkommensteuer 2023 beinhaltet sein müsste.
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
1. April2024 € 200,00
€ 1.100,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 1.100,00
€ 200,00
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt nachstehende Ratenzahlungen:
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Zahlungserleichterung im obenstehenden Ausmaß bewilligt worden sei, um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen. Der Bewilligung sei die derzeitige Höhe des Saldos und der von der Zahlungserleichterung umfassten Vorauszahlungen bzw. Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten zugrunde gelegt worden.
Mit Schreiben vom brachte der Bf. rechtzeitig Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass er die bewilligte monatliche Rückzahlung nicht zahlen könne. Bei Finanzamt liegen seine Unterlagen auf, was er an Pension habe und was er dazu verdiene. Wobei der Zuverdienst jährlich gleich bleibe und nicht erhöht werde. Mit einer Miete von € 1.100,00, den Energiekosten und seiner anerkannten Behinderung von 60% sei dieser Bescheid nicht durchführbar. Er habe 45 Jahre lang immer seine Steuern gezahlt, wobei zu bedenken sei, dass er kein Unternehmer sei. Der Dazuverdienst sei auch nur begrenzt, da er durch sein Alter nicht absehen könne, ob er dieses auch in Zukunft machen werde.
Nach seiner Berechnung könne er Raten, wie sie 2023 bewilligt worden seien, zahlen. Das würde bedeuten, dass er den Betrag von € 5.000,00 im Jahr 2024 als Ratenzahlung zu bewilligen wäre:
€ 200,00
€ 300,00
€ 300,00
1. April2024 € 200,00
€ 1.100,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 200,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 1.200,00
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte in der Begründung aus, dass die vom Bf. angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Am brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen aus, dass es zwischen den vorgeschlagenen € 5.000,00 und den bewilligten € 7.705,00 nur einen Unterschied von € 2.705,00 gebe, was für den Bf. eine Existenzfrage sei. Durch die Pandemie sei der Rückstand entstanden. Er habe 2023 und mit seinem Vorschlag für 2024 € 10.000,00 nachgezahlt. Wobei es auch für ihn ein finanzieller Nachteil sei, da er Zinsen zahlen müsse.
Es sei unverständlich, dass ihm sein Angebot abgelehnt worden sei. Es sei sehr traurig, dass Pensionisten in Österreich noch arbeiten gehen müssten, da sie durch Inflation und Preissteigerungen in finanzielle Bedrängnis kämen.
Der Bf. sei 45 Jahre arbeiten gegangen und habe 2 kleine Einkommen daneben, wobei eine Tätigkeit eine politische Aufgabe sei, wo er finanziell schwachen Mitbürger/Innen helfen dürfe.
Trotz seiner Behinderung sei er bis zu seinem 65. Lebensjahr arbeiten gegangen.
Er habe die Beschwerde gemacht, da er den Vorschlag auf Ratenzahlung nicht zahlen könne. Er müsste in den Monaten Februar, Mai, August und November je € 1.228,00 bezahlen.
Neben einer hohen ständigen Mietzinserhöhung und einer monatlichen Miete von € 1.127,00, die hohen Energiekosten von jährlich € 5.500,00 (=monatliche Belastung von € 450,00 - wurde um das doppelte erhöht bei gleichem Verbrauch) und die anderen Nebenkosten (Versicherung, Jahreskarte - er habe kein Auto - Telefon, Internet) sei seine finanzielle Lage sehr prekär. Dazu komme noch, dass er eine Kreditrückzahlung von monatlich € 450,00 zu zahlen habe. Er sei bei seiner Ex-Frau Bürge gewesen. Bei der Scheidung habe er den hohen Kredit übernehmen müssen.
Wenn er den Vorschlag für den Betrag von € 1.228,00 annehmen würde, hätte er in diesen Monaten nur € 120,00 zum Leben zur Verfügung. Dies würde bedeuten, dass er unter dem Existenzminimum liege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. brachte am folgendes Ersuchen um Ratenvereinbarung über € 4.200,00 ein:
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
1. April2024 € 200,00
€ 1.100,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 200,00
€ 1.100,00
€ 200,00
Mit Beschwerde vom ersuchte er die Ratenzahlungen (12 Monate) auf gesamt € 5.000 folgendermaßen zu erhöhen:
€ 200,00
€ 300,00
€ 300,00
1. April2024 € 200,00
€ 1.100,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 200,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 1.200,00
Der Bf. überwies folgende Beträge:
€ 200,00
€ 300,00
€ 250,32
€ 300,00
€ 200,00
€ 1.100,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 200,00
€ 300,00
€ 300,00
€ 1.200,00
€ 300,00
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und der Einsichtnahme in das Abgabenkonto des Bf.
Die Ratenzahlungen ergeben sich aus dem Abgabenkonto des Bf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().
Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (vgl. , sowie ).
Im gegenständlichen Fall ist der Termin, bis zu dem der Bf. die Ratenzahlungen begehrt hatte (hier jedenfalls die Termine , , , , , , , , , , , ) bereits verstrichen.
Da das Beschwerdebegehren nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101246.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at