Zurücknahme Vorlageantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, Praterstraße 38, 1020 Wien, wegen der Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung Dienstgeberbeitrag 2018 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 (***1***), beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Bf. für Abgabenschuldigkeiten der ***1*** in Liquidation iHv. insgesamt EUR 11.719,58, betreffend die Bescheide vom über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2018-2020 sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2018-2020 gemäß § 9 BAO zur Haftung herangezogen.
Gegen den Haftungsbescheid wurde durch die beschwerdeführende Partei fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht. In einem wurde auch Beschwerde gem. § 243 BAO iVm. § 248 BAO gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2018-2020 und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2018-2020 erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2018 und über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2018 mangels Aktivlegitimation des Bf. als unzulässig zurück.
Der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags und über die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag jeweils für die Jahre 2019 und 2020 wurde stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Die belangte Behörde nahm begründend Bezug auf die Entscheidungen des und .
Mit Eingabe vom wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit weiterer Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom wurde der Vorlageantrag zurückgezogen.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können die dem Verwaltungsgericht eingeräumten Rechte, wenn die Entscheidung über Beschwerden dem Senat obliegt, zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3 BAO).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103248.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at