WiEReG - Zwangsstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch square17 Rechtsanwälte GmbH, Rainergasse 11, 1040 Wien, gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zwangsstrafen 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 an.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt mit Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt worden sei, die Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin auf, die unterlassene Handlung unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 und Setzung einer erneuten Frist bis spätestens nachzuholen.
In der am eingebrachten Beschwerde stützte sich der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Gesetzesanwendung bzw. unrichtiger rechtlicher Beurteilung durch die Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unzweckmäßige Ermessensausübung durch die Behörde.
Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, dass die gesamte **X-Gruppe*** erst kürzlich umstrukturiert worden sei. An der Spitze stehe (laut dem in der Beschwerde enthaltenen Organigramm) nunmehr die ***Y Unternehmen***, diese sei an der ***Z Unternehmen*** und diese wiederum an der ***Bf1*** (als Beschwerdeführerin) beteiligt. Die Beschwerdeführerin habe sich gesetzeskonform um die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers bemüht, diese Ermittlungen hätten aber innerhalb des kurzen Zeitraumes von sechs Wochen trotz intensiver Bemühungen aufgrund der damals extrem angespannten Situation rund um die Pandemie und der damit einhergehenden staatlichen Maßnahmen und Restriktionen nicht abgeschlossen werden können.
Der Umstand, dass bis zum noch keine Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgt sei, beruhe daher nicht auf einer Gesetzesverletzung durch die Beschwerdeführerin. Sie habe angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität ergriffen. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers lediglich wegen des kurzen Zeitraums von sechs Wochen nicht abschließend möglich gewesen. Wäre der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist eingeräumt worden, hätte der wirtschaftliche Eigentümer rechtzeitig gemeldet werden können.
Die Strafbestimmungen des WiEReG würden auch nicht nur die Nichtmeldung pönalisieren, sondern auch die Falschmeldung, weshalb der Beschwerdeführerin eine überhastete und damit unter Umständen unrichtige oder unvollständige Meldung nicht habe abverlangt werden können, zumal die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers eine angemessene und präzise Prüfung durch den jeweiligen Rechtsträger erfordere.
Weiters sei am § 10 WiEReG dahingehend geändert worden, dass nun jedermann im elektronischen Wege einen Auszug aus dem Register anfordern könne, der Nachweis berechtigter Interessen sei sohin nicht mehr erforderlich. Durch eine entsprechende Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers würde dieser immensen Gefahren, Opfer von schwerwiegenden Straftaten zu werden, ausgesetzt.
Die **X-Gruppe*** sei in zahlreichen Ländern tätig, in denen kriminelle und terroristische Vereinigungen operierten. Ein Öffentlichmachen des wirtschaftlichen Eigentümers würde daher für diesen und seine Familie eine enorme Erhöhung der Gefährdung bedeuten. Auch eine Einschränkung der Auskunft für die Öffentlichkeit auf Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit könne keine Abhilfe schaffen, da anhand dieser Daten die private Adresse im Melderegister eruiert werden könnte. Da die Geldwäscherichtlinie 2018 nur die Bekanntgabe von Geburtsmonat und Geburtsjahr vorsehe, sei § 10 WiEReG überschießend. Die durch § 10a WiEReG eingeführte Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht sei aufgrund der geradezu unmöglich zu erfüllenden Voraussetzungen so gut wie auf keinen Sachverhalt anwendbar und biete dem wirtschaftlichen Eigentümer de facto keinen Schutz. Durch die unsachliche und überschießende Neureglung des § 10 WiEReG würden der Rechtsträger und die Geschäftsführer in eine ausweglose Situation gedrängt, bei einer Meldung würde der Rechtsträger den wirtschaftlichen Eigentümer beträchtlichen Gefahren aussetzen und so, wie die Behörde, in dessen Grundrechte (Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Achtung des Privat- und Familienlebens, Recht auf Datenschutz) eingreifen.
Weiters bestehe in Österreich der sog. Vertrauensgrundsatz. Die erstmalige Meldung der Beschwerdeführerin sei unter der Voraussetzung erfolgt, dass es zu keinen plötzlichen wesentlichen Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des wirtschaftlichen Eigentümers komme. Nun habe aber jedermann ganz ohne Angabe von Gründen Zugang zu sensiblen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers. Unsachlich und verfassungswidrig seien auch die Datenverknüpfungen nach § 7 WiEReG. Die §§ 10 und 10a WiEReG würden daher nicht nur gegen primäres Unionsrecht, sondern auch gegen österreichisches Verfassungsrecht verstoßen.
Daher werde ein Antrag auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Bestimmungen des § 9 (1) Z 4, 5, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sowie §§ 10 und 10a WiEReG gestellt.
Weiters solle wegen der (zahlreichen ) Verletzungen des EU-Primärrechts ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet werden, um die Auslegung und Gültigkeit des Art. 1 Nummer 15 lit. c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Euopäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl 2018, L 156/43, überprüfen zu lassen.
Trotz der dargelegten Bedenken sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen, ihren Verpflichtungen gemäß § 5 WiEReG nachzukommen und ersuche unter diesem Aspekt, die Höhe der Zwangsstrafe zu reduzieren. In derart komplexen Fällen könne die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers einige Zeit in Anspruch nehmen, wobei die Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen bei Arbeitsverrichtung im Homeoffice nicht unberücksichtigt bleiben sollten. Die Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 erscheine unter dem Gesichtspunkt des erstmaligen und in keiner Weise schuldhaften Verstoßes der Beschwerdeführerin als zu hoch. Die Beschwerdeführerin beantragte schließlich, das Bundesfinanzgericht möge "gemäß § 24 VwGVG" eine mündliche Verhandlung durchführen.
Nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin am den Vorlageantrag ein.
Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung vom wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter auf die Eingaben im bisherigen Verfahren verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass die in der Beschwerde vom dargelegten Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der § 10 und § 10a WiEReG aF auch zu § 10 und § 10a WiEReG idgF gelten würden. Zudem wurde beantragt, auch ein Gesetzprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Bestimmungen des § 10 und § 10a WiEReG idgF zu stellen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
An der ***Bf1*** ist zu 100% die ***Z Unternehmen***, sowie an dieser wiederum die ***Y Unternehmen*** zu 100% beteiligt. Der Gesellschafterwechsel bei der ***Bf1*** langte am beim Firmenbuchgericht ein, die Eintragung erfolgte mit . Der Gesellschafterwechsel bei der ***Z Unternehmen*** langte am beim Firmenbuchgericht ein, die Eintragung erfolgte mit .
Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine in Österreich ansässige GmbH handelt, dazu auf, die "Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)" bis spätestens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 an, die Zustellung erfolgt laut Rückschein am .
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass die Meldung nicht durchgeführt wurde, die Zwangsstrafe fest und forderte die Beschwerdeführerin auf die unterlassene Handlung unter Setzung einer erneuten Frist bis spätestens nachzuholen, andernfalls würde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 festgesetzt werden. Dieser Bescheid wurde am laut Rückschein zugestellt.
Am wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet. Mit wurde die Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG verfügt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Steuerakt sowie den Auszügen aus dem Firmenbuch und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Meldepflicht:
Nach dem Einleitungssatz des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG gehören dazu alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. In § 2 Z 1 lit. a sublit. aa und bb WiEReG wird sodann zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Zu den wirtschaftlichen Eigentümern zählen gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG weiters die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach § 2 Z 1 lit. a WiEReG ermittelt werden kann.
Die in § 1 Abs. 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen (Z 4), haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG die dort genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb der dort genannten Fristen an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.
§ 6 WiEReG normiert Befreiungen von der Meldepflicht. § 6 Abs. 2 Satz 1 lautet wie folgt: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. "
Da im vorliegenden Fall nicht nur natürliche Personen an der Beschwerdeführerin, einer GmbH, beteiligt sind, sondern auch juristische Personen zum Kreis der Gesellschafter zählen, ist die Beschwerdeführerin nicht von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG befreit und hat diese Änderungsmeldung oder Bestätigung der gemeldeten Daten vorzunehmen.
Mit dem EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 wurde dem Schlussteil des § 5 Abs. 1 WiEReG ua folgender Passus angefügt: "Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen." Dieser gesetzliche Passus ist mit in Kraft getreten (§ 19 Abs. 5 WiEReG).
Gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG sind die bisher gemeldeten Daten zu bestätigen oder die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden. Die Bestätigung der Daten wird über eine "Leermeldung" vorgenommen. Auf dem Auszug ist somit unter "Datum der letzten Meldung" das Datum des nochmaligen Absendens ersichtlich. Dies dient als Nachweis dafür, dass der Rechtsträger seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Reiner/Zahradnik, WiEReG § 5).
Im vorliegenden Fall traf die Beschwerdeführerin die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung, eine Änderungs- oder Bestätigungsmeldung zu erstatten. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachkam, forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin am unter Setzung einer Nachfrist samt Androhung einer Zwangsstrafe dazu auf, die Meldung nachzuholen. Dass das Erinnerungsschreiben inklusive Androhung einer Festsetzung einer Zwangsstrafe bei Nichterfüllung zugegangen ist, ist unstrittig. Die Meldung erfolgte sodann erst am .
Gemäß den Feststellungen ist die beschwerdeführende Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für das Jahr 2021 bis , trotz Androhung einer Zwangsstrafe nicht nachgekommen.
Zur Zwangsstrafe:
§ 16 Abs. 1 WiEReG lautet: "Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das ***FA*** deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen."
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl zB ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (Stoll, BAO 1192).
Eine Zwangsstrafe darf dann nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde. Dies würde nämlich den Zweck des § 111 BAO, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten, widersprechen. Maßgebend ist hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Wird die Anordnung erst danach befolgt, steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 § 111 Rz 1).
Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie angemessen ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ungenützt verstrichen ist (). Die Frist von sechs Wochen stellt eine gesetzliche Frist dar (Reiner/Zahradnik, WiEReG, § 6 Rz 11).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre ().
Aus der Formulierung des § 16 Abs. 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (; ). Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (; , 2008/16/0087).
Das mit Verweis auf eine "erst kürzlich" erfolgte Umstrukturierung der **X-Gruppe*** erstattete Vorbringen, die Beschwerdefüherin und ihre Geschäftsführer hätten alle angemessenen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ergriffen, dessen Ermittlung sei aber trotz intensiver Bemühungen innerhalb des kurzen Zeitraums nicht möglich gewesen überzeugt nicht, da dieses Vorbringen zu allgemein gehalten ist.
Wenn ausgeführt wird, dass es sich um einen zu kurzen Zeitraum handelte, kann darauf hingewiesen werden, dass die Frist von sechs Wochen eine gesetzliche Frist darstellt.
Wie den Firmenbuchauszügen der im Organigramm (aus der Beschwerde) genannten Gesellschaften zu entnehmen ist, erfolgten in zeitlicher Nähe zu der mit dem Erinnerungsschreiben gesetzten sechswöchigen Frist lediglich ein am im Firmenbuch eingetragener Gesellschafterwechsel bei der ***Bf1*** von der ***Z-a*** auf die ***Z Unternehmen***, sowie der am zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldete bzw. am im Firmenbuch eingetragene Gesellschafterwechsel bei der ***Z Unternehmen*** von ***Gesellschafter X*** auf die ***Y Unternehmen***.
Eine besondere Komplexität in der Gesellschafterstruktur der **X-Gruppe***, welche die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers der Beschwerdeführerin erschwert hätte, kann in diesen Vorgängen nicht erkannt werden, zumal davon auszugehen ist, dass die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über diese Vorgänge und so auch über den Zeitpunkt des Wechsels an der Spitze der **X-Gruppe*** zeitnah informiert gewesen sind.
Dass es der Beschwerdeführerin bzw. ihren Geschäftsführern nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der gesetzten sechswöchigen Frist den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu melden, kann somit anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine überhastete Meldung abverlangt worden wäre, die sie der Gefahr einer Bestrafung nach § 15 WiEReG (wobei diese Bestimmung ohnehin nur die vorsätzliche oder grob fahrlässige Tatbegehung bestraft) ausgesetzt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls nicht einsichtig dargelegt, inwiefern die Covid19-Pandemie einer rechtzeitigen Meldung entgegengestanden wäre, zumal die Meldungen nach § 5 WiEReG, worauf die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat, ausschließlich über FinanzOnline zu erfolgen haben.
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem weiteren, rein hypothetischen Vorbringen, der wirtschaftliche Eigentümer und seine Familie würden der Gefahr ausgesetzt, Opfer schwerwiegender Straftaten zu werden, keine konkrete Gefährdungssituation auf, die eine Unzumutbarkeit der Meldung stützen würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände sind daher nicht geeignet, eine tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung des behördlichen Auftrags darzutun. Zumal auch die Einsichtnahme in die entsprechenden Firmenbuchauszüge Aufschlüsse über die Gesellschafter geben. Mit wurde eine beantragte Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG verfügt und eine Auskunftssperre gemäß MeldeG beantragt.
Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der hier streitgegenständlichen Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehr als ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint dies keineswegs unbillig.
Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner u.a. darauf, dass durch die mit in Kraft getretene, in Umsetzung des Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 erfolgte Änderung des § 10 WiEReG durch BGBl. I Nr. 62/2019 dahingehend, dass jedermann - ohne, wie bis dahin, ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen - im elektronischen Wege einen Auszug aus dem Register anfordern könne, gegen sowohl im Primärrecht der Union als auch in der österreichischen Verfassung verankerte Grundrechte, so u.a. gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Grundrecht auf Datenschutz, verstoße. In der mündlichen Verhandlung wird neuerlich beantragt, es möge ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich der § 10 und § 10a WiEReG idgF eingeleitet werden.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom , C-37/20 und C-60120, die Bestimmung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie, soweit diese vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der im Gebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, für ungültig erklärt. In seiner Begründung führt der Gerichtshof aus, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt.
Die Entscheidung des EuGH hat Auswirkungen nur für die in § 10 WiEReG für "jedermann" normierte Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Dass die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. die Erzwingung der Meldung Grundrechte verletzen würde, ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH nicht. Ebenso betreffen die von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen der §§ 9, 10 und 10a WiEReG nicht die Meldeverpflichtung. Jene Normen, deren Verfassungswidrigkeit die Beschwerdeführerin behauptet, sind somit konkret nicht anzuwenden, weshalb diese Bestimmungen für das gegenständliche, die Meldepflicht nach § 5 WiEReG und deren Erzwingbarkeit nach § 16 Abs. 1 WiEReG betreffende Verfahren nicht präjudiziell sind.
Da § 10 WiEReG mit BGBl I 2023/97 geändert wurde, hatte der Verfassungsgerichtshof festzustellen, dass die Bestimmung verfassungswidrig war. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes reichte es aus, dass er die Verfassungswidrigkeit des § 10 WiEReG feststellte. Eine entsprechende Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 10a WiEReG idF BGBl I 2018/62 war hingegen zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit nicht vonnöten.
In diesem Zusammenhang ist, auch im Hinblick auf den neuerlichen Antrag in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem nach dem Urteil des EuGH ergangenen Erkenntnis vom , Ra 2022/13/0023, die ebenfalls im Jahr 2021 erfolgten Festsetzungen von zwei Zwangsstrafen wegen Nichterstattung von Meldungen nach dem WiEReG dem Grunde nach bestätigt (die Aufhebung erfolgte hinsichtlich der zweiten Festsetzung nur mangels ausreichender Begründung der Höhe der Zwangsstrafe), der Verwaltungsgerichtshof die vom EuGH konstatierten Grundrechtsverletzungen somit offenkundig ebenfalls nicht als für die Meldeverpflichtung maßgeblich erachtet oder wegen dieser Grundrechtsverletzungen verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Meldeverpflichtung oder deren Erzwingbarkeit gehabt hat.
Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe ist zu berücksichtigen, dass es einer Erinnerung und der Festsetzung einer Zwangsstrafe bedurfte, um die Beschwerdeführerin zur Befolgung ihrer - ohnehin unabhängig von einer Aufforderung durch die Abgabenbehörde bestehenden - Verpflichtung zu bewegen. Dabei ist auch auf die besondere Bedeutung der von der Beschwerdeführerin verlangten Leistung Bedacht zu nehmen: Das Register für wirtschaftliche Eigentümer dient dem Zweck der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat sie diese Funktion in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Da der Beschwerdeführerin die Erstattung der Meldung innerhalb der gesetzten Frist möglich und zumutbar gewesen ist, hat die belangte Behörde das Verschulden der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht leicht gewertet. Ferner liegt die festgesetzte Zwangsstrafe mit EUR 1.000,00 ohnehin im unteren Bereich des bis EUR 5.000,00 reichenden Höchstbetrages, weshalb sie nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden kann. Eine Festsetzung in geringerer Höhe kommt nicht in Betracht, weil Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldeverpflichtung wirksam sein sollen (Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849).
Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch ergeben sich die rechtlichen Konsequenzen unmittelbar aus dem Gesetz. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.
Wien, am
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