Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt.
Diesen Bescheid änderte das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 295a BAO ab.
Gegen den auf § 295a BAO gestützten Bescheid vom erhob der Bf mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom brachte der Bf einen Vorlageantrag ein, woraufhin das Finanzamt den Beschwerdeakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte.
Das Bundesfinanzgericht führte in der Folge ein Vorhalteverfahren durch.
Mit Schreiben vom nahm der Bf die Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Mit Schreiben vom nahm der Bf die Beschwerde zurück, weswegen diese beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.
Ergänzender Hinweis: Im Schreiben vom betreffend Beschwerdezurücknahme bat der Bf das Bundesfinanzgericht darum, die sich aus dem angefochtenen Bescheid vom ergebende Abgabennachforderung in Höhe von 367,00 Euro "direkt bei meiner nächsten Arbeitnehmerveranlagung, sprich, für das Jahr 2023 abzuziehen, die ich demnächst einreichen werde." Das Bundesfinanzgericht weist darauf hin, das Gegenstand des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens nur die Abgabenfestsetzung (Einkommensteuer 2021) ist, nicht hingegen die Abgabenverrechnung/-einhebung. Diesbezüglich wird der Bf an das zuständige Finanzamt (Finanzamt Österreich) verwiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100719.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at