TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2024, RV/2300016/2024

1. Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zu einer Hundezucht 2. Schätzungen an Hand von Impfdaten 3. Abgabenhinterziehungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***47***, die Richterin***48***g und die fachkundigen Laienrichter ***49*** und ***50*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***53*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Amtsbeauftragten ***51*** sowie der Schriftführerin ***52*** zu Recht erkannt:

Die Schuldbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Wegen überlanger Verfahrensdauer wird ein Abschlag von € 500,00 zu der verhängten Geldstrafe vorgenommen. Die Geldstrafe beträgt demnach € 24.500,00.

Gemäß § 20 FinStrG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 59 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , wurde die Beschuldigte schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich als Abgabepflichtige im Bereich des ehemaligen Finanzamtes ***60*** ***12*** ***27***

a.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Bekanntgabe des Beginnes der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabe der Jahreserklärungen, in denen die Umsätze und Einnahmen offengelegt werden sollten, durch gänzliches Nichterklären dieser aus dem Verkauf einer Hunde- und Welpenzucht, auch unter dem Namen "***1***", indem sie entgegen den Bestimmungen des § 134 BAO iVm § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 42 EStG 1988 die Einreichung der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 unterlassen hat und ihre gewerbliche Bestätigung als Hundezüchterin und die von ihr daraus erzielten Umsätze und Gewinne aus dem Welpenhandel verheimlichte mit dem Ziel einer Steuervermeidung im Höchstausmaß, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches der Abgaben für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 diese mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen nicht festgesetzt werden konnten bzw. eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe mit zu niedrigem Abgabenbescheid ergangen ist und hiermit Verkürzungen der

  • Umsatzsteuer für 2014 in H. v. € 5.797,39, für 2015 in H. v. € 6.186,69, für 2016 in H. v. € 6.735,02, für 2017 in H. v. € 7.200,02 und für 2018 in H. v. € 5.462,52, und an Einkommensteuer für 2014 in H. v. € 9.421,-, für 2015 in H. v. € 8.829,-, für 2016 in H. v. € 8.363,-, für 2017 in H. v. € 8.845,- und für 2018 in H. v. € 5.957,- bewirkt hat, sowie

b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-6/2019 in H. v. insgesamt € 1.972,86 bewirkt hat, indem sie in beschriebener Verheimlichung ihrer gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und Verkäuferin von Hundewelpen keine Zahllasten entrichtete und keine Voranmeldungen einreichte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Betreffend Umsatzsteuer 2013 in H. v. € 5.300,02 und Einkommensteuer 2013 in H. v. € 7.733,-werde das Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung gem. § 136 FinStrG eingestellt.

Die Beschuldigte habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung ad a.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und ad b.) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 25.000,- (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend), im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 185 FinStrG habe die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.

Der Pauschalkostenbeitrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 500,- festgesetzt.

Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:

"I. Nationale und Verhältnisse der Beschuldigten

1.1. Zum Einzelunternehmen der Beschuldigten:

Die Beschuldigte betreibt seit zumindest 2010 eine Hundezucht sowie einen Welpenhandel in Form eines Einzelunternehmens an der Geschäftsanschrift ***2*** in ***3***, zugleich Wohnanschrift seit März 2004. Die Beschuldigte war im Tatzeitraum nicht steuerlich vertreten.

1.2. Zur Person der Beschuldigten:

Die Beschuldigte ***29*** ***59*** ***22*** wurde am ***4*** in ***5***, ***6***, geboren. Sie ist österreichische Staatsangehörige und wohnhaft in ***2***, ***3***. Die Beschuldigte ist Pensionistin, wobei die Nettopension It Information der Pensionsversicherungsanstalt für das Jahr 2023 € 13.658,88 betragen hat (Witwenpensionsbezug seit , Alterspensionsbezug seit ). Die Beschuldigte ist grundbücherliche Häfteeigentümerin der belasteten Liegenschaft ***7***, ***8*** ***9***, mit der Anschrift ***2***. Finanzstrafrechtlich ist sie unbescholten. Die Abfrage des Abgabenkontos ***BF1StNr1*** weist zum einen vollstreckbaren Rückstand iHv € 138.227,64 aus.

II. Gang des Verfahrens:

Am wurde mittels E-Mail an den Postkorb der Finanzpolizei Team 21 eine anonyme Anzeige wegen vermuteter Steuerhinterziehung der Beschuldigten eingebracht. In dieser Anzeige wurde ausgeführt, die Beschuldigte züchte Hunde, Katzen und Vögel und veräußere diese ohne Rechnung, wobei sie für den Verkauf eines Hundewelpens ab € 380,-- kassiere. Die Beschuldigte wurde am von der PI ***9*** zum Welpenhandel befragt.

Die Beschuldigte wurde unter Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages und Prüfungsbeginns am im Rahmen der Außenprüfung nach § 147 BAO iVm § 99 FinStrG unter Seite 3 Rechtsbelehrung gem. § 57 Abs. 3 FinStrG zum Tatvorwurf der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung der Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2018 vernommen (FV-***10***).

II.1. Gerichtliches Finanzstrafverfahren zu ***11*** bei der Staatsanwaltschaft ***12***: Infolge Beschuldigtenladung gem. § 153 Abs. 2 FinStrG vom wurde die Beschuldigte am nach StPO zum Tatvorwurf vernommen (FG-***13***).

Mit Anlassbericht bzw. Zwischenbericht vom wurde der Tatverdacht der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung der Staatsanwaltschaft, eingelangt am , zur Anzeige gebracht. Mit wurde ein abschließender Bericht gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO gelegt. Mit Benachrichtigung vom wurde die Finanzstrafbehörde über die Einstellung des Verfahrens gem. § 190 Z 2 StPO benachrichtigt.

Die Einstellung erfolgte gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG, weil im Zweifel nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich sei, dass der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000,-- übersteige.

II.2. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren:

Gegen die Beschuldigte wurde sodann das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gem. § 54 Abs. 5 FinStrG unter ***53*** fortgesetzt.

III. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschuldigte züchtet und verkauft seit Jahren vor allem Hunde. Seit 2010 waren bei der BH ***14*** laufend Anzeigen betreffend eine Hundezucht eingegangen und haben immer wieder Überprüfungen durch die BH bzw. die Amtstierärztin stattgefunden, bei der wiederholt eine größere Anzahl von Zuchthunden und Welpen angetroffen wurden. Entsprechende Inserate wurden auf willhaben.at., findix.at sowie in Bezirksblättern des gesamten Burgenlandes geschaltet. Am wurde über die Beschuldigte ein Tierhalteverbot verhängt, weshalb die Zucht und Verkaufstätigkeiten "proforma" über ihren ehemaligen Gatten, ***15***, abliefen, jedoch nach wie vor der Beschuldigten zuzurechnen waren. Die Anzahl der verkauften Hunde wurde ab 2010 auf Grundlage der von der Beschuldigten angemeldeten Zuchthunde und dem daraus durchschnittlich zu erwartenden Nachwuchs errechnet. Ab 2015 wurde anhand der Registrierkasse des Tierarztes ***16*** die Anzahl der verkauften Hunde ermittelt sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche Hunde bei diesem, sondern auch in Tierkliniken in ***6*** geimpft worden sind, noch 10 Hunde pro Jahr hinzugerechnet. Der durchschnittliche Erlös wurde aufgrund der Verkaufspreise in den Inseraten der Jahre 2014, 2018 und 2019 ermittelt und auf die restlichen Jahre umgelegt. Die Kosten der Tierhaltung sind aufgrund der Angaben der Beschuldigten, die Tierarztkosten aufgrund der Registrierkasse des ***16*** ermittelt und auf die restlichen Jahre umgelegt worden.

An Kosten für Hundefutter wurden drei Säcke im Monat zu je € 58,-- angesetzt, die von der Beschuldigten vorgelegten Belege sind weit darunter gelegen. Ein Eigenverbrauch für den privaten Riesenschnauzer wurde nicht angesetzt, hingegen wurde ein Mehraufwand für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung von € 200,-- pro Monat geschätzt. Die Beschuldigte erhielt die Verkaufserlöse in bar, sodass Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht bestand. Aufgrund der großen Anzahl der festgestellten Hundeverkäufe wurde die Kleinunternehmergrenze gem § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 iHv netto € 30.000,- jedenfalls jedes Jahr überschritten, sodass Umsatzsteuerpflicht besteht. Die Umsatzsteuer beträgt 20 % des Nettoerlöses. Die Beschuldigte legte teilweise Belege für Futter, Reinigungsmittel, etc. vor, sodass eine Vorsteuer aus Betriebsausgaben mit € 1.000,- für die Jahre 2010 bzw. 2013 bis 2018 und € 400,- für 2019 geschätzt wurde. Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das die Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Da die Leistungserbringung am Markt durch die Beschuldigte erfolgte, sind die Einkünfte gänzlich ihr zuzurechnen. Bei den ermittelten Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung wurde der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG 1988 von Amts wegen gewährt. Die verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide für 2013 bis 2018 und 01-06/2019 sind rechtskräftig. ***Bf1*** hat somit als Unternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch gänzliches Nichterklären von erzielten Einnahmen und Umsätzen aus dem Verkauf einer Hunde- und Welpenzucht, auch unter dem Namen "***1***", indem sie entgegen den Bestimmungen des § 134 BAO iVm § 21 Abs. 4 UStG 1994 bzw. § 42 EStG 1988 die Einreichung der Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2018 unterlassen hat und ihre gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und die von ihr daraus erzielten Umsätze und Gewinne verheimlichte mit dem Ziel einer Steuervermeidung im Höchstausmaß, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches der Abgaben für die Veranlagungsjahre 2014 und 2018 mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfristen nicht festgesetzt werden konnten bzw. eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe mit zu niedrigem Abgabenbescheid ergangen ist und hiermit Verkürzungen der Umsatzsteuer für 2014 iHv € 5.797,39, für 2015 iHv € 6.186,69, für 2016 iHv € 6.735,02, für 2017 iHv € 7.200,02 und für 2018 iHv € 5.462,52, sowie der Einkommensteuer für 2014 iHv € 9.421,-, für 2015 iHv € 8.829,-, für 2016 iHv € 8.363,-, für 2017 iHv € 8.845,- und für 2018 iHv € 5.957,- bewirkt zu haben sowie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis Juni 2019 iHv insgesamt € 1.972,86 bewirkt zu haben, indem sie in beschriebener Verheimlichung ihrer gewerblichen Betätigung als Hundezüchterin und Verkäuferin von Hundewelpen keine Zahllasten entrichtete und keine Voranmeldungen einreichte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.

***29*** ***59*** ***22*** hat die im Spruch des Erkenntnisses zu Punkt a.) angegebenen Abgabenverkürzungen bewirkt, diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Weiters hat die Beschuldigte die zu Punkt b.) angegebene Abgabenverkürzung bewirkt und diese Verwirklichung für gewiss gehalten.

IV. Strafbestimmender Wertbetrag:

Der strafbestimmende Betrag beträgt wie folgt:

Umsatzsteuer: für 2014 in H. v. € 5.797,39, für 2015 in H. v. € 6.186,69, für 2016 in H. € 6.735,02, für 2017 in H. v. € 7.200,02, für 2018 in H. v. € 5.462,52, für den Zeitraum 1-6/2019 in H. v. insgesamt € 1.972,86

Einkommensteuer: für 2014 in H. v. € 9.421, für 2015 in H. v. € 8.829, für 2016 in H. v. € 8.363, für 2017 in H. v. € 8.845, für 2018 in H. v. € 5.957, gesamter strafbestimmender Wertbetrag: € 74.769,50

V. Beweismittel:

Die Beschuldigte bestritt bei ihren Einvernahmen am und am sämtliche Vorwürfe. Sie gestand aber zu, keine Aufzeichnungen über die Hundeverkäufe geführt zu haben. Die Feststellungen gründeten sich auf die zur Verlesung gelangten Finanzstrafakte FV-***17*** und ***54***. Weiters beruhten diese auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Außenprüfungsbericht vom , ABNr.: ***18***.

Im Zuge dieser nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfung wurden im Bericht vom sämtliche Beweismittel zusammengefasst dargestellt. Sämtliche Feststellungen basierten auf den eindeutigen, die Beschuldigten belastenden Ergebnissen aus der abgabenrechtlichen Außenprüfung auf Basis einer für ein Finanzstrafverfahren geeigneten Schätzungsmethode. Dabei wurden auch die niederschriftlichen Aussagen von Zeugen zu den Geschehnissen und Abläufen berücksichtigt (insbesondere Zeugenvernehmungen des Tierarztes ***19***, der die genaue Anzahl der von ihm geimpften Welpen der Beschuldigten angeben konnte). Unter Zugrundelegung sämtlicher Beweisergebnisse ist bei der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie planmäßig ihre Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und von Jahressteuererklärungen verletzt und sie das Ziel verfolgt hat, durch das Nichterklären von Umsätzen und Einkünften aus der Hundezucht und dem Welpenhandel eine Abgabenverkürzung im Höchstausmaß herbeizuführen. Erst im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung wurden die Umsätze und Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ermittelt und die daraus resultierenden Abgaben der Beschuldigten vorgeschrieben, welche bis heute auf dem Abgabenkonto als vollstreckbarer Rückstand bestehen. Die Beschuldigte hat in der Gesamtschau eine geradezu typische Abgabenhinterziehung eines steuerlichen "U-Bootes" zu verantworten, indem sie einfach in Untätigkeit verharrte. Bei protokollierten Einvernahmen unter Vorhalt von konkreten Sachverhaltsfeststellungen verantwortete sich die Beschuldigte teils leugnend oder widersprüchlich. Ihre Angaben jedoch vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Die Feststellungen beruhten vielmehr auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Beweisergebnissen, die im Zuge der Außenprüfung zu Tage kamen. Der zur Erfüllung der im Spruch bezeichneten Tatbilder erforderliche Vorsatz der Beschuldigten wurde aus den Ergebnissen des Finanzstrafverfahrens erschlossen.

VI. Rechtliche Beurteilung:

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigten eigenhändig zugestellt. Seitens der Beschuldigten erfolgte jedoch keine Rechtfertigung. Die Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Gemäß § 126 FinStrG wurde die mündliche Verhandlung auf Grund der Verfahrensergebnisse in ihrer Abwesenheit durchgeführt.

Gem. § 119 BAO haben Unternehmer bzw. die Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften (hier EStG 1988, UStG 1994) offen zu legen. Die Offenlegung hat vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen, auch Meldungen. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen. Die Offenlegung- und Wahrheitspflicht hinsichtlich abgabenrechtlicher Umstände wird durch wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben bzw. überhaupt durch Unterlassen verletzt.

§ 120 BAO normiert eine allgemeine Anzeigepflicht aller Umstände, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen. Gemäß § 120 Abs. 2 iVm § 121 BAO hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb begründet (also beispielsweise wie die Beschuldigte einen Welpenhandel) binnen Monatsfrist diesen Umstand dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (damaliges Finanzamt ***60*** ***12*** ***27***) anzuzeigen.

Gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Gutschrift) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 auf Basis eines vollständigen steuerlichen Rechenwerkes selbst zu berechnen ist. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung (Umsatzsteuer-Zahllast) spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat und zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gem. § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April des Folgejahres entsprechende Steuer(jahres)erklärungen abzugeben hat, in welchen die erzielten Umsätze vollständig anzugeben sind.

Gem. § 42 EStG 1988 sind Abgabepflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuer(jahres)- erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000,-- (EStG 1988 idF ab ) beträgt. Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen (§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO, § 131b BAO iVm Registrierkassensicherheitsverordnung RKSV). Betriebe sind zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet, wenn ihre Jahresumsätze € 15.000,-- und ihre Barumsätze € 7.500,- überschreiten. Für jede Registrierkasse (mit Manipulationsschutz) ist zum Abschluss des Kalenderjahres die Erstellung eines Jahresbeleges erforderlich. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für den Monat Dezember (Nullbeleg). Der Beleg ist auszudrucken, mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen oder alternativ elektronisch über das Registrierkassen- Webservice zu erstellen und über FinanzOnline zu übermitteln und sieben Jahre lang aufzubewahren.

Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (gesetzliche Schätzungsbefugnis), soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen nicht lückenlos oder sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nach § 42 EStG 1988 bzw. § 2 UStG 1994 iVm §§ 119 ff und 134 BAO die Verkürzung einer Einkommen- und Umsatzsteuer bewirkt, indem für die diesbezüglichen Veranlagungsjahre infolge Nichtabgabe von Abgabenerklärungen rechtswidrige Abgabenvermeidung eintreten würden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative): hier verfahrensgegenständlich Verkürzungen der Umsatzsteuer 2014 bis 2018 und Einkommensteuer 2014 bis 2017. Bei durch Bescheid festzusetzende Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides ein, in dem eine niedrigere als die gesetzmäßige Abgabe vorgeschrieben wird (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative): hier verfahrensgegenständlich Verkürzung der Einkommensteuer 2018.

Gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält, wenn Selbstbemessungsabgaben vorsätzlich am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG): hier verfahrensgegenständlich Verkürzungen der Umsatzsteuer aus 01-06/2019.

Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat. Wissentlich handelt gem. § 5 Abs. 3 StGB jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.

Eine abgabenredliche Person in der Lage der Beschuldigten hätte, wenn schon bei Beginn der Betätigung ein zu geringer steuerlicher Wissensstand vorhanden gewesen wäre, sich dieses Wissen verschafft bzw. nach einigen Monaten den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt nachträglich rückwirkend offengelegt, was hier nicht geschehen ist. Für die geprüften Jahre 2010 bis 2017 sind keine Einkommenssteuerjahreserklärungen eingereicht worden. Für das Jahr 2018 ist eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung mit einer bescheidmäßig ausgewiesenen Gutschrift. Die Beschuldigte hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif gem. § 33 EStG 1988 keine Vorauszahlungen entrichtet. Für die geprüften Jahre 2010 bis 2018 sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden.

Für die Kalendermonate 01-06/2019 sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Eine Pflicht zur Abgabe quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldungen (, ) hat zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bereits bestanden. Eine Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärungen (30.4. des Folgejahres) hat zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bereits bestanden. Die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen ist insbesondere dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dieser geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen. Für Zwecke einer Schätzung in einem Finanzstrafverfahren ist mit großer Vorsicht zu Gunsten der Beschuldigten vorzugehen, wenngleich die Beschuldigte durch Nichtführung von Aufzeichnungen und Büchern und Nichtvorlage sämtlicher Belege diese mit dem Ziel einer rechtswidrigen Abgabenvermeidung herbeigeführt hat. Die Schätzung der verkauften Hundewelpen anhand der Listen über Impfungen beim Tierarzt, dokumentierter Anzeigen bei der Polizei, protokollierter Überprüfungen durch die Amtstierärztin bzw. teilweise gesetzter Mikrochips und die Schätzung von Aufwendungen anhand der Vorjahre für Jahre, für die Nachweise nicht oder nur für ein paar Monate vorliegen, erscheint als die geeignetste Methode, um den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Diese Schätzungsmethode ist somit auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar und mit den rechnerisch ermittelbaren Abgabennachforderungen und sich daraus ergebenden Abgabenverkürzungen in Einklang zu bringen. Die Schätzung erfolgte ohne Ansatz von Sicherheitszuschlägen. Abgabenrechtliche Schätzungen dürften im Finanzstrafverfahren nur dann zugrunde gelegt werden, wenn an deren objektiv nachprüfbarer Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Dem Abgabeverfahren kommt dennoch erhebliche Bedeutung zu, nämlich die einer qualifizierten Vorprüfung. Die strafbaren Tatbestände der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

VI.1. Zur Verjährung bezüglich des Jahres 2013:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gem. § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährung für Finanzvergehen nach § 33 leg cit fünf Jahre.

Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt gem. § 31 Abs. 3 FinStrG Verjährung für früher begangene Taten nicht ein, bevor auch für die Nachtat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gem. § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c leg cit genannten Zeiten verstrichen sind. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher, dass hinsichtlich der Verfolgung der Verkürzungen der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 sowie der Einkommensteuer für das Jahr 2013 gem. § 31 iVm § 4 Abs. 2 FinStrG absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG eingetreten ist. Betreffend Umsatzsteuer 2013 in H. v. € 5.300,02 und Einkommensteuer 2013 in H. v. € 7.733,-- wurde daher das Finanzstrafverfahren wegen absoluter Verjährung gem. § 136 FinStrG eingestellt.

VII. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung waren mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, hingegen erschwerend der mehrfache Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum. Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten Bedacht genommen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erachtete der Senat die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspricht auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

****

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten mit folgenden Ausführungen:

"Ich, ***20***, lege ich Berufung gegen die gegen mich erhobenen Anschuldigungen ein. Ich bin eine 73-jährige kranke alte Frau geworden, die mit aller Kraft für ihre Rechte kämpft. Das alles ist das Ergebnis des Psychoterrors, der von der BH ***14***. Polizei ***9***, Gericht ***12*** gegen mich ausgeübt wird.

Einerseits war ich niemals Züchterin von Hunden, sondern hatte lediglich Hobbyhunde. Andererseits wurden meine Tiere im Jahr 2018 beschlagnahmt, die in meinem Haushalt, in meinem Zimmer und sogar in meinem Bett mit mir lebten. Ohne Genehmigung oder Dokumente betraten sie mein Haus und nahmen die Tiere ohne Rücksprache mit mir mit. Diese Handlung hat mich schwer geschädigt und emotional zerstört, da diese Tiere nicht nur meine geliebten Haustiere, sondern auch die Tiere meiner 13 Enkelkinder waren. Sie beschlagnahmten neun Hunde (drei Rüden, zwei alte Weibchen, vier Hündinnen), einen Papagei, meine Katze, die in meinem Bett lag, Schildkröten sowie ein brütendes Huhn mit zwei Küken. Anschließend wurde ich zur Zahlung der Unterbringungskosten dieser Tiere aufgefordert, obwohl sie sie zum Verkauf im Tierheim ***21*** anboten. Leider konnte ich sie nicht zurückkaufen, da sie zu überhöhten Preisen angeboten wurden. Ich wurde beschuldigt und meine Identität wurde sogar in Zeitungsartikeln untergraben, die durch falsche Anschuldigungen untermauert wurden. Die erhaltene Verfügung, die völlig unverständlich ist. bezieht sich auf die Jahre 2010, 2014, 2019 und 2017, in denen mir rechtswidrig die Tierhaltung untersagt wurde. Seit 2015 wurde die Anzahl meiner Hunde auf Basis der Registrierung von ***16*** berechnet, für deren Impfungen ich niemals eine Rechnung erhalten habe. So hätte auch jeder andere Hund auf meinen Namen registriert werden können. Es ist ebenfalls eine falsche Behauptung, dass ich in ***6*** weitere zehn Hunde geimpft habe. Auch die berechneten Mengenangaben stimmen nicht. Wenn sie 58 Euro für die Verpflegung der Hunde angesetzt haben, wie kann das dann für die von ihnen angegebene Anzahl der Hunde ausreichend sein? Diese Menge entspricht der monatlichen Futterration eines Riesenschnauzers. Wenn ich, wie behauptet, eine Hundezüchterin war und keine Hobbyhalterin, womit hätte ich dann die Hunde gefüttert? Die von ihnen berechneten Beträge beruhen auf unbegründeten Annahmen. Ich hatte kleine Hunde, die maximal zweimal im Jahr Junge bekommen. Wenn also vier Weibchen beschlagnahmt wurden, könnten diese im Jahr maximal acht Welpen zur Welt bringen. Vier Weibchen könnten somit in einem Jahr maximal 32 Welpen großziehen. Wenn man diese 32 Welpen mit den von ihnen angegebenen 350 Euro multipliziert, ergibt das einen Betrag von 11.200 Euro pro Jahr, also 933 Euro monatlich. Davon betragen die Kosten für Strom, Impfungen und Futter etwa 500 Euro, was einen Rest von ungefähr 433 Euro im Monat ausmacht. Ich möchte wissen, woher diese völlig irrationalen Beträge stammen, die jegliche menschliche Vorstellungskraft übersteigert. Ich fordere Schadensersatz für meine verlorenen Tiere und die psychischen Folgen, die mir dadurch entstanden sind. Zudem verlange ich eine Entschädigung für die Schikanen, denen ich ausgesetzt war, die mein Leben in meinem eigenen Haus durch die ständige Belästigung der Polizei unerträglich gemacht haben. Ich werde seitdem dauerhaft paranoid verfolgt. Sie können meine Vermögenswerte überprüfen, während des von ihnen verurteilten Zeitraums habe ich keinerlei Reichtum aus den angeblich 6 Millionen Euro Einkommen erlangt. Es ist für mich schlichtweg unbegreiflich, dass in Österreich jemand aufgrund solch haltloser Vorwürfe bestraft werden kann. Aus diesem Grund mache ich von meinem Bürgerrecht Gebrauch, die Wahrheit aufzudecken und Entschädigung zu erhalten. Daher lege ich hiermit Berufung ein."

****

Die Beschuldigte hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht behoben.

Der Senat hat am den Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigte gefällt und in der Sache erkannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegt keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Prüfbericht vom :

Feststellungen Tz. 1

Prüfung in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG.

Mit wurde ein Prüfungsauftrag für die Jahre 2010 -2018 bzw. Nachschauauftrag für 2019 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG ausgestellt.

Als Begründung wurde angeführt, dass lt. ha Unterlagen mindestens seit dem Jahr 2010 Einnahmen und Einkünfte aus dem Verkauf von Hunden (Welpen, Zuchthunde) sowie dem Handel mit Hunden erzielt werden. Diese Tätigkeit wurde bisher dem Finanzamt ***60*** ***12*** ***27*** nicht bekannt gegeben bzw. die daraus erzielten Einnahmen und Einkünfte nicht erklärt.

Es besteht daher der begründete Verdacht, dass Frau ***22*** vorsätzlich als Abgabepflichtige im Bereiche des Finanzamtes ***60*** ***12*** ***27*** durch das Nichterklären von Einnahmen und Einkünften somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2010 - 2018 in jeweils noch festzustellender Höhe bewirkt hat.

Am erfolgten in zeitlichen Abständen 2 Zustellversuche bei denen niemand an der Wohnadresse ***3***, ***2*** angetroffen wurde. Der Prüfungsauftrag samt Rechtsbelehrung wurde im Briefkasten hinterlegt. Die Abgabepflichtige konnte danach telefonisch erreicht werden. Es wurde ein Besprechungstermin für den im Finanzamt ***27*** um 8:30 Uhr vereinbart. Der Prüfungsauftrag samt Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte in einem Finanzstrafverfahren wurden am an Frau ***56*** ausgehändigt.

Tz. 2 Hundezucht

Die Abgabenpflichtige züchtet und verkauft schon seit Jahren Hunde. Diese Einnahmen wurden von Frau ***22*** beim Finanzamt bisher nicht erklärt. Bei der Bezirkshauptmannschaft ***14*** sind seit 2010 laufend Anzeigen bezüglich einer Hundezucht - Am ***2***, ***3*** ***9*** - eingegangen. Am fand bereits die erste Überprüfung durch die BH ***14*** am Anwesen von Frau ***22*** statt. Diese kam zu Stande, da auf der Internetseite "willhaben.at" Möpse zum Verkauf angeboten wurden. Diese Hunde waren aber bereits nach Wien verkauft. Es wurden 16 Hunde verschiedener (Klein-)Rassen zum Zwecke der Zucht mit 8 Welpen (Chihuahua, Kleinspitz, Pinscher, Beagle) vor Ort angetroffen.

Laut Bericht führt Fr. ***22*** Aufzeichnungen über ihre Verkäufe. Diese wurden im Rahmen der Prüfung nicht vorgelegt.

Am meldete sie ***18*** Hunde bei der BH ***14*** lt. Tierschutzgesetz zur Hundezucht an: Beagle, Spitz, Pudel, Chihuahua, Pekinese, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, 1 Rüde, 3 Weibchen, 1 Rüde, 2 Weibchen, Franz. Bulldoge, 1 Rüde, 2 Weibchen.

Am erstattete eine Käuferin bei der Polizei in ***9*** Anzeige wegen Verkauf eines kranken Chihuahuawelpen (VKPreis € 300,00).

Laut Impfpass wurde dieser bei Herrn ***24***. in ***23*** (***6***) geimpft.

Am fand eine neuerliche Überprüfung durch die Amtstierärztin der BH ***14*** statt. Dabei wurden 13 Hunde und 7 Welpen vorgefunden.

Am erhielt die BH OP eine Liste mit 14 gechippten Zuchthunden von Frau ***22***. Nach Überprüfung - auf Grund einer tel. Anzeige wegen schlechter Haltung - waren von den 14 Hunden am 21.11. nur mehr 7 vorgefunden. Es wurden von der Amtstierärztin (ATÄ) immer andere nicht gechippte Hunde und Welpen vorgefunden. Es herrscht ein reger Wechsel bei den Tieren, sodass eine Überprüfung betreffend Anzahl der Tiere nicht möglich ist bzw. war.

Am erstattete eine potenzielle Käuferin erneut wegen schlechter Haltung und Tierquälerei Anzeige gegen Fam. ***22***. Zu diesem Zeitpunkt wurden 3 Beaglewelpen und (seit Dez. 2013) British Kurzhaarkatzen im Internet inseriert. Des Weiteren inserierte die Abgabepflichtige in den Bezirksblättern des gesamten Burgenlandes, wo sie auch als Firma "***1***" auftritt. (In den vorgelegten Unterlagen befinden sich Quittungskopien der Bezirksblätter)

Am zählte die Amtstierärztin bei einer Nachschau am ***2***, 5 Zuchthunde und 8 Hunde + 4 Welpen für den Verkauf. Im Juni 2014 wurden von Fr. ***25***. 30 Hunde (20 Chihuahua, 1 Mops u 9 W.) vorgefunden. Am wurden sogar 41 Tiere (11 Chihuahua, 1 Schnauzer, 1 Mops u 28 W) angetroffen. Aus den Impfpässen der Zuchthunde und diversen anderen von den Amtstierärzten ***25***. und ***26***. vorgefundenen Unterlagen geht hervor, dass Fr. ***22*** auch ***61*** Tierärzte, vor allem die Tierklinik in ***5***, aufsucht. 2015 und 2016 wurden der Amtstierärztin bei den Kontrollen der Zutritt verwehrt. Im Dezember wurden 15 Hundeausweise (Zuchthunde) vorgelegt. Es ist daher in diesen Jahren von einer ähnlichen Anzahl verkaufter Hunde, wie im Jahr 2014 auszugehen. Laut Registrierkassenausdruck des Tierarztes ***28***. wurden 2015, 2016 102 und 109 Welpen geimpft. Am wurden 20 erwachsene Hunde, davon 12 Zuchthunde (von denen 3 Hunde bereits Welpen haben) von Fr. ***25***. vorgefunden. Vom 8.10. bis wurden 12 Welpen zum Kauf angeboten. Auch eine Katze wurde wieder inseriert. Am erhält Fr. ***22*** ein Tierhalteverbot. Deswegen schenkt sie "proforma" ihre Hunde ihrem Exmann Herrn ***15***. Dieser gibt nur seinen Namen für die Rechnungen her und erhält nur einen Auslagenersatz, wenn er Kosten hat. Die Einkünfte aus dem Hundehandel sind laut persönlicher Aussage von Frau ***29*** ***22*** (siehe Niederschrift vom ) weiterhin ***29*** ***22*** zuzurechnen. Bis Oktober 2017 impfte der Tierarzt von ***27*** ***28***. 93 Hundewelpen auf den Namen von ***29*** und 20 Welpen auf den Namen von ***15***, das sind insgesamt 113 Hundewelpen. 2018 und 2019 versucht Frau ***22*** die Tiere auch über die Internetplattform findix.at zu verkaufen.

2019 beträgt der Verkaufspreis € 380,00 bis € 600,00 für Zwergschnauzer.

Den Verdacht des Hundehandels teilt der Tierarzt von ***27*** ***28***. am der Amtstierärztin ***25***. in einem Schreiben mit. Anhand eines Auszugs aus seiner Kartei ist ersichtlich, dass Frau ***29*** ***22*** bis zu 113 Hundewelpen verschiedener Rassen pro Jahr impfen ließ. Anhand der großen Anzahl von Impfungen liegt der Verdacht nahe, dass die Abgabenpflichtige neben der eigenen Zucht auch einen Hundehandel betreibt. Frau ***22*** wurde mit den Zahlen aus den Aufzeichnungen der BH ***14*** konfrontiert. Sie wurde von den Prüfern bezüglich ihrer Hundezucht befragt, wobei sie selbst immer wieder widersprüchliche Angaben bezüglich Menge und Preise der Hunde macht. So gibt sie in der Niederschrift an, 25-30 Hunde pro Jahr um € 280,-- bis € 300,-- zu verkaufen.

Anhand der Impflisten des Tierarztes von ***27*** ***28***. ist jedoch ersichtlich, dass sie mehr als 100 Hundewelpen pro Jahr impfen lässt.

Anhand der vorgefundenen Inserate für ***18*** Hunde ergibt sich im Februar 2014 ein Durchschnittspreis von € 388,42 pro Hund. Frau ***22*** inserierte auf willhaben.at auch unter dem Namen ***30*** und ***31*** bzw." ***1***". Weiters gibt Frau ***22*** an, nur zu ***28***. in ***27*** und ab und zu in die Tierklinik nach ***5*** gefahren zu sein. Doch in den unvollständigen und unsortierten Unterlagen, die Fr. ***22*** vorlegte, fanden sich auch Rechnungen von ***32***. in ***23***. Laut Auskunft der ATÄ OP war sie auch einige Male beim Tierarzt in ***33***.

Frau ***22*** legt drei Wurfbücher (Nr. 1 v. -, Nr.2 vom bis und Nr. 3 v. bis ) und diverse unsortierte Eingangsrechnungen diverser Jahre 2014 bis 2019 (Billa - wo sich auch private Dinge wie Bier usw. darauf befinden, Fressnapf, ...) vor. Wurfbuch 2 und 3 überschneiden sich zeitlich, wobei in Wurfbuch 2 in zeitlicher Reihenfolge Würfe fehlen. In Buch 3 stehen auch schon Würfe, die in Buch 2 bereits standen. Für das Jahr 2016 bzw. die Jahre 2010 bis 2013 werden überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt. Aufgrund der Impfliste, den Aufzeichnungen der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft ***14*** und der vorgelegten Unterlagen werden für die Prüfungsjahre folgende Einkünfte aus Hundeverkäufen gem. § 184 BAO geschätzt.

Das Ziel einer jeder Schätzung muss stets darauf gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit für sich haben. Es handelt sich dabei um keine Ermessensentscheidung, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung und nicht der freien Willensentscheidung der Abgabenbehörde. Dabei ist zu beachten, dass der Schätzung von Natur aus ein gewisser Unsicherheitscharakter anhaftet. Das Unsicherheitsmoment einer Schätzung muss der Abgabepflichtige somit in Kauf nehmen; denn wer zur Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Behörde im Allgemeinen frei.

Schätzungsgrundlagen:

Im Jahr 2010 meldete Frau ***22*** auf Verlangen der Behörde 13 weiblich Zuchthunde. Ein Chihuahua bekommt laut Auskunft des Tierarztes zwischen 3 und 9 Junge. Ein Beagle bekommt zwischen 4 und 8 Welpen pro Wurf, meistens zwischen 4 und 6. Eine Dogge bekommt in den meisten Fällen zwischen sechs und sieben Junge. Aber auch Würfe mit 8 oder mehr bis 14 Welpen sind möglich. Pudel bekommen durchschnittlich 4 - 5 Junge. Die Spitz werfen zwischen 2-5 Welpen. Ein Pekinese kann mit einem Wurf bis zu 12 Junge zur Welt bringen. Durchschnittlich bringt eine Hündin pro Wurf 4-5 Junge zur Welt.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Laut Aussage der Amtstierärztin der BH ***14***, die von 2009 bis 2019 mehrmals pro Jahr vor Ort war und die Hunde aufgrund diverser Anzeigen kontrollierte und zählte, waren in den Anfangsjahren 2009/10 weit mehr Hunde als 2018/19 vor Ort.

Sicherlich um die 20 Zuchthunde. Die Rassen differierten, je nach Vorliebe/Mode der Hundekäufer. Früher eher mittelgroße Hunde, jetzt eher kleinere Hunderassen. Die Hunde werden zweimal pro Jahr belegt. Auch die Muttertiere, die nicht mehr für die Zucht geeignet sind, werden noch an Menschen verkauft, die Mitleid mit den Hunden haben. Frau ***22*** führe auch selbst Kaiserschnitte durch. Auch das Chippen der Hunde macht sie selbst. Die ATÄ vermutet, dass Hundewelpen auch in ***6*** zugekauft und auch ohne Impfungen verkauft werden. Von einer Kontrolle bis zur nächsten waren meist schon wieder völlig andere Hunde vor Ort. Sie vermutet, dass Sie in den Anfangsjahren weit mehr, als die 113 von ***28***. geimpften Tiere, verkauft hat.

Ab dem Jahr 2015 stellen die Ausdrucke der Registrierkasse vom Kundenkonto des ***27*** Tierarztes ***28***. die Grundlage der verkauften Hunde dar.

Dies waren

2015 102, 2016 109, 2017 113, 2018 84 und bis 38 geimpfte Hundewelpen.

Aufgrund der Tatsache, dass sie nicht alle Hunde bei ***28***. impfen lies, sondern auch diverse Tierärzte in ***6*** (Tierklinik in ***5*** und Tierarzt in ***23***) aufsuchte werden noch 10 Hunde pro Jahr hinzugeschätzt.

Mangels genauer Aufzeichnungen der Pflichtigen werden die Jahre 2011 bis 2012 mit der gleichen Anzahl wie 2010 geschätzt- somit mit 132 verkauften Hunden.

Am werden 10 weibliche gechippte Zuchthunde gemeldet. (10 x 2 Würfe x 4,75 Welpen = 95 Hundewelpen).

Da von der ATÄ aber immer wieder auch nicht gechippte Hunde angetroffen werden (Die Strafabteilung der BH ***14** verhängte einige Verwaltungsstrafen) werden die Jahre 2013 und 2014 auf 105 Hunde pro Jahr geschätzt).

Zusammenstellung:

Der durchschnittliche Erlös pro Hund wurde anhand der Verkaufspreise in den Inseraten in den Jahren 2014, 2018 und 2019 ermittelt und auf die anderen Jahre umgelegt.

Die Kosten der Hundehaltung wurden gemäß den Angaben von Frau ***22*** und der Tierarztkosten lt. Registrierkasse ***28***. in den Jahren 2014, 2018 und 2019 ermittelt und ebenfalls auf die anderen Jahre umgelegt.

Das Futter wird mit € 58,00/Sack x 3 Säcke/Monat für alle Hunde angesetzt.

Die von Frau P. vorgelegten Eingangsrechnungen für Hundefutter liegen weit darunter. Auch wird kein Eigenverbrauch für den eigenen (privaten) Riesenschnauzer berechnet.

Der Mehraufwand für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung wird mit € 200,-- pro Monat geschätzt. Da aufgrund der großen Anzahl der Hundeverkäufe, die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,00 netto jedes Jahr überschritten wird, besteht auch Umsatzsteuerpflicht.

Die USt beträgt 20% des Nettoerlöses.

Da Frau P. aber auch Ausgaben hatte (Belege für Futter, Reinigungsmittel werden nur teilweise vorgelegt) wird die Vorsteuer mit € 1.000,00 für die Jahre 2010 bis 2018 und € 400,00 für 2019 geschätzt.

Jahr KZ 000 und 022 KZ 060

2014 € 33.986,84 € 1.000,00

2015 € 35.933,33 € 1.000,00

2016 € 38.675,00 € 1.000,00

2017 € 41.000,00 € 1.000,00

2018 € 32.312,50 € 1.000,00

2019 € 11.864,29 € 400,00

Aufgrund der Höhe des Umsatzes und der Tatsache, dass Frau ***22*** das Geld aus den Hundeverkäufen bar erhält, besteht Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. Der Termin für die Schlussbesprechung (Dienstag ) wurde bereits am Tag der Niederschrift () mit Frau P. vereinbart.

Frau P. brachte Ende November einige Eingangsrechnungen nach, dabei wurde Sie von der Prüferin an den Termin im Jänner erinnert. Am wurde trotzdem noch mittels RSb-Brief eine Vorladung zur Schlussbesprechung an Frau ***29*** ***22*** versendet. Diese kam jedoch mit nicht behoben retour. Obwohl Frau ***22*** der Prüferin versichert hatte am um 9:00 Uhr im Amt zu erscheinen, kam sie nicht. Um 10:00 und um 10.30 Uhr wurde versucht die Abgabenpflichtige telefonisch zu erreichen. Doch sie hob nicht ab und meldete sich auch bis heute () nicht mehr. Die Schlussbesprechung entfiel, da weder die Abgabepflichtige noch ein steuerlicher Vertreter erschienen.

Einkommensteuer:

2014 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 33.986,84, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.904,00

2015 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 35.933,33, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.243,29

2016 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 38.675,00, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 6.695,99

2017 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 41,000,00, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 7.954,68

2018 Erlöse aus Gewerbebetrieb € 32.312,50, Waren/Roh- Hilfsstoffe € 8.746,88

Der Gewinnfreibetrag wurde amtswegig berücksichtigt.

Tz 4 Verlängerung der Verjährungsfrist

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf Grund des Gesamtbildes dieser Feststelllungen im Zusammenhang mit der Größe und dem Umfang des Betriebes (Hundezucht) zumindest dolus eventualis erfüllt. Hiermit ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung als bewirkt anzusehen.

Daher liegen die Voraussetzungen des § 207 Abs. 2 2.Satz BAO zweifelsfrei vor."

Beschuldigteneinvernahme v. :

1. Sie wurden bereits am im Zuge der durchgeführten Außenprüfung einvernommen. Halten Sie die dort gemachten Angaben aufrecht?

Die am gemachten Angaben halte ich aufrecht.

2. Im Zuge der Außenprüfung (Bericht vom ) wurde festgestellt, dass Sie in den Jahren 2010 bis 2018, sowie den Zeiträumen 1 - 6/2019 einen Verkauf von Hunden betrieben haben. Was sagen Sie dazu?

In den Jahren 2010 und 2011 wurden keine Hunde verkauft. In diesen Jahren war ich länger im Spital als zu Hause. Ich hatte nur 2 Hunde, die in meinem Privatbesetz waren.

Im Jahr 2012 und 2013 habe ich einige Hunde verkauft. Auf die Frage wie viele, kann ich keine Angaben machen. 2012 hatte ich auch einen Herzinfarkt, habe einen Herzschrittmacher bekommen und war wieder ca. 6 Wochen im Spital. Im Jahr 2013 wurden Zuchthunde gemeldet (noch keine Würfe, da noch zu jung). Ab dem Jahr 2014 wurden dann gezüchtet Hunde verkauft (siehe auch Angeben in der Niederschrift vom )

3. Weshalb wurden die Einnahmen aus der Zucht und dem Verkauf der Hunde nicht beim Finanzamt erklärt?

Ich war der Meinung, dass der Verkauf der Hunde nur einen geringen Gewinn abwirft.

4. Weshalb wurden im Rahmen der Außenprüfung keine Aufzeichnungen über die Verkäufe vorgelegt?

Es wurden keine Aufzeichnungen über Hundeverkäufe geführt.

5. Entsprechen die im Zuge der Außenprüfung geschätzten Beträge den tatsächlichen Gegebenheiten? (Ansonsten genaue Ausführung zu den Umsätzen. Betriebsausgaben und Erlösen samt Vorlage von Belegen!)

Die im Betriebsprüfungsbericht angeführten Verkäufe sind weit überhöht. Meiner Meinung habe ich in den einzelnen Jahren ab dem Jahr 2014 lediglich max. 30 Hunde verkauft. (Eintragungen im Wurfbuch)

6. Am haben Sie ausgesagt, dass Sie erst seit 2013 Hunde verkaufen. Aus dem Bericht von ***34*** vom ergibt sich jedoch, dass diese am im Zuge einer Nachschau festgestellt hat, dass Möpse, die Sie über willhaben.at angeboten haben, mittlerweile verkauft wurden, sowie, dass Sie bereits 2010 Buch über Ihre Verkäufe führten. Was sagen Sie dazu?

Dazu kann ich nur sagen, dass ich keine Möpse verkauft habe.

7. Am haben Sie ausgesagt. Sie würden 25 - 30 Hunde pro Jahr verkaufen. Im Zuge der Außenprüfung wurde erhoben, dass Sie bei ***16*** im Jahr 2015 102, 2016 109, 2017 113, 2018 84 und bis 38 Hundewelpen impfen ließen. Was sagen Sie dazu? Wie ergeben sich diese Unterschiede? Was ist mit den restlichen geimpften Tieren passiert?

Ich kann nur dazu sagen, dass ich meiner Erinnerung nach die oben angeführte Anzahl von Impfungen von Herrn ***16*** nicht durchgeführt wurden. Es wurden lediglich die von mir angegebenen max. 30 Hunde pro Jahr geimpft. In ***6*** wurden keine Hunde geimpft. Es wurden lediglich mehrere Kaiserschnitte in ***6*** durchgeführt (5 -6).

8. Am haben Sie ausgesagt. Sie würden die Hunde zu einem Preis von 280 - 300 € verkaufen. Lt. Feststellungen der Außenprüfung ergibt sich aus den geschalteten Inseraten für 2014 ein durchschnittlicher Verkaufspreis von € 388 und für 2018 iHv € 412,50. Aus den Inseraten auf Findix.at ergeben sich ebenfalls Verkaufspreise zwischen 380 - 600 €. Was sagen Sie dazu?

Ich kann nur dazu sagen, dass der Verkaufspreis der Hunde, die ich verkauft habe zwischen € 250,00 und € 320,00 lag.

9. Am haben Sie angegeben, es seien teilweise Hunde an Freunde verschenkt worden bzw. um € 100 abgegeben worden. Wurden diese Hunde geimpft und gechippt?

Weshalb wurden sie so günstig/umsonst abgegeben? Wie viele Hunde wurden jährlich derart abgegeben? An wen (konkrete Personen) wurden wann welche Hunde verschenkt?

Hunde, die verschenkt oder zu einem geringen Preis verkauft wurden sind auch geimpft und gechippt worden. Diese Hunde wurden an gute Bekannte bzw. Familie abgegeben (ca. 10 Hunde ab 2010).

10. Weshalb sind Sie zur Schlussbesprechung am nicht erschienen?

Warum ich nicht zur Schlussbesprechung erschienen bin, kann ich nicht mehr sagen, vielleicht war ich im Krankenhaus oder bei der Tochter in ***57***."

Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ***12*** gemäß § 100 Abs 2 Z 3 StPO v. :

In dem Bericht werden die bisherigen Angaben der Beschuldigte zu den Anschuldigungen wiedergegeben:

"Einvernahme durch die LPD ***62*** am :

Am wurde die Beschuldigte von der Landespolizeidirektion ***62*** wegen des Verdachtes der §§ 222 und 146 StGB einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab sie zusammengefasst an, seit 2010 Hunde zu züchten, zunächst Beagles, Pudel und Chihuahuas, ab 2012 lediglich Chihuahuas. Davon habe sie ca. 20 Stück im Jahr zu je € 280 - € 380 verkauft. Ab 2016 habe sie 2 Malteser-Hündinnen besorgt, die 8 Welpen geworfen hätten. Diese seien um je € 300 - € 350 verkauft worden. Ihr Tierarzt sei ***16*** gewesen, teilweise seien die Hunde gechippt und teilweise ungechippt verkauft worden.

Sie habe laufend Probleme mit der Amtstierärztin der BH ***14***, ***34*** und seit 2017 habe sie ein Tierhalteverbot.

Sie besitze 4 Chihuahuas, 1 Malteser und 1 Spitz, die zur Zucht gedacht seien, sowie 2 Spitz-Welpen. Die Hunde gehörten ihrem Ex-Gatten bzw. jedem im Haus.

Seit 2014 inseriere sie Hundewelpen im Internet, um diese zu verkaufen. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie diverse Chihuahua-Welpen um € 280 - € 300 an unbekannte Kunden verkauft und einen Zwergschnauzer, der um € 600 angeboten war, an eine Freundin verschenkt.

Es könne sein, dass sie am einen Chihuahua-Welpen um € 350 am ***35*** verkauft habe, sie habe diesen jedoch nicht nach ***55*** geliefert, sondern sei dieser abgeholt worden.

Vor ca. einem Monat habe sie einen Chihuahua um € 350 an eine türkische Frau aus ***36*** verkauft.

Einvernahme im Zuge der Betriebsprüfung am :

Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die Beschuldigte nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, seit 2010 Hunde zu züchten (ein Pudel und ein Chihuahua) und diese seit 2013 oder 2014 zu verkaufen. Sie verkaufe grundsätzlich nur Chihuahua und in einem Jahr Spitz, andere Tiere verkaufe sie nicht. Hierbei verlasse sie sich auf Mundpropaganda, lediglich ein Jahr seien über das Internet Hunde angeboten worden.

Nicht verkaufte Hunde gebe sie mit 5 - 6 Jahren an ein Tierschutzhaus ab.

Ihr Tierarzt sei ***16***, daneben besuche sie eine Tierklinik in ***6*** zur Durchführung von Kaiserschnitten.

Im Jahr verkaufe sie 25 - 30 Welpen pro Jahr um € 280 - € 300, an anderer Stelle nennt sie € 260 - € 350. Teilweise verschenke sie Hunde an Freunde oder gebe diese um € 100 ab.

Pro Wurf erhalte sie 2 - 3 Welpen und meist eine Totgeburt.

Lediglich anfangs habe sie Rassewelpen um ca. € 250 - 300 gekauft und 2-mal habe sie Rüden gegen andere Rüden getauscht.

Unter Vorhalt der Listen des ***16***, wie viele Welpen dieser für sie geimpft habe, gab sie an, im Jahr 2011 von 10 Hunden keinen Verkauft zu haben, im Jahr 2012 von 40 Hunden nur ein paar Stück verkauft zu haben. Im Jahr 2013 gab es keine Aufzeichnung von ***16*** und wisse sie nicht, wie viele Hunde sie verkauft habe. 2014 habe sie von 28 geimpften Hunden 33 verkauft, 2015 von 102 Hunden 26, 2016 gebe es keinen Eintrag im Wurfbuch, wobei lt. Aufzeichnung von ***16*** 109 Hunde geimpft worden seien. 2017 habe sie von 93 geimpften Hunden 24 verkauft und 2018 von 4 geimpften Hunden 24. Bis habe sie 22 Hunde verkauft.

Der Hundeverkauf werde aufgrund des Hundehaltungsverbotes lediglich auf dem Papier von ihrem Ex-Gatten (***15***) durchgeführt.

***15*** habe mit dem Hundezucht nichts zu tun. Er habe lediglich Hunde zum Tierarzt gefahren und dafür € 20 Benzingeld erhalten.

Stellungnahme und Einvernahme im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen:

Im Vorfeld der Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde brachte die Beschuldigte am eine schriftliche Stellungnahme ein, in der zusammengefasst sämtliche Vorwürfe bestritten werden. Mit 10 - 14 Hunden sei es nicht möglich gewesen, so viel zu verdienen, auch wegen des Essens, der Impfungen und dem Putzen. Ein Hund im ***21*** koste pro Tag € 15. Niemals habe sie so viel Geld verdient, zudem sei sie 2010 noch arbeitsfähig gewesen und erst ab November 2011 in Pension gegangen.

Am wurde die Beschuldigte von der Finanzstrafbehörde nach den Bestimmungen der StPO einvernommen und gab hierbei zunächst an, die Aussagen vom aufrecht zu erhalten. In den Jahren 2010 und 2011 habe sie keine Hunde verkauft. Sie sei hauptsächlich im Spital gewesen. Sie habe zu dieser Zeit lediglich 2 Hunde in Privatbesitz gehabt. Wie viele Hunde sie 2012 und 2013 verkauft habe, wisse sie nicht mehr. Die zur Zucht angeschafften Hunde seien hier noch zu jung gewesen, zudem habe sie 2012 einen Herzinfarkt erlitten und sei 6 Wochen im Spital gewesen. Erst ab 2014 habe sie gezüchtete Hunde verkauft, wobei sie der Meinung gewesen sei, dass der Verkauf nur einen geringen Gewinn abwerfe. Aufzeichnungen über Hundeverkäufe seien keine geführt worden. Die Schätzung in der Betriebsprüfung sei weit überhöht, sie habe ab dem Jahr 2014 lediglich maximal 30 Hunde pro Jahr verkauft, was sich aus Eintragungen im Wurfbuch ergebe.

Möpse habe sie niemals verkauft. Auch habe sie bei ***16*** niemals so viele Hunde impfen lassen, sondern lediglich maximal 30 Hunde pro Jahr. Der Verkaufspreis der Hunde sei zwischen € 250 und € 320 gelegen.

Auch die an Freunde und gute Bekannte verschenkten bzw. um € 100 verkauften Hunde seien geimpft und gechippt gewesen. Ab 2010 seien ca. 10 Hunde derart abgegeben worden."

Der strafbestimmende Wertbetrag wurde mit € 131.263,58 angegeben, wobei die Gerichtszuständigkeit damals bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000,00 lag.

Am wurde ein Abschlussbericht erstattet und ausgeführt:

"Aussagen des ***37***:

Am wurde ***37***, Tierarzt, zeugenschaftlich gem. § 161 StPO einvernommen. Dieser verwies grundsätzlich auf seine Aussagen, die er als Zeuge am beim LKA EB 7 und als Auskunftsperson am im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung getroffen hat.

Demnach führe er bereits seit November 2010 für die Beschuldigte regelmäßig als Tierarzt Erstimpfungen an verschiedener Welpen im Alter von ca. 8 Wochen durch. Von 2010 bis 2017 seien sowohl die Beschuldigte als auch ***15*** jeweils zu gleichen Teilen zwecks Impfung von Hundewelpen bei ***16*** erschienen. Diesbezüglich habe er entsprechende Aufzeichnungen geführt. 2017 habe er für die Beschuldigte 93 und für ***15*** 20 Welpen geimpft, im Jahr 2018 für ***15*** 80 Welpen, wobei auch die Beschuldigte sehr oft mit Welpen zu ihm gekommen sei und sich die Rechnung auf ***15*** ausstellen habe lassen.

Im Jahr 2019 habe er bis zum (Tag der Einvernahme) 30 Welpen geimpft.

Aufgrund der hohen Anzahl der Welpen sei es unmöglich, dass diese mit den wenigen Muttertieren "produziert" worden seien. Für ihn liege daher der Verdacht nahe, dass Welpen ohne Dokumentation zugekauft und für einen Weiterverkauf geimpft worden seien, weshalb er diese Informationen an die Amtstierärztin der BH ***14*** weitergeleitet habe.

Die Hunde seien in der Regel nur einmal geimpft worden, es seien auch 1 - 2 Katzen dabei gewesen. Die Impfungen hätten zwischen € 23 - € 28 gekostet, wobei ***16*** der Außenprüferin einen Screenshot des Kassensystems zur Verfügung stellte.

Die Herkunft der Welpen sei ihm unbekannt, er wisse auch nicht, wie viel die Beschuldigte für einen Hund bezahlt habe oder was für einen Verkaufserlös sie erziele.

Aus den vorgelegten Listen sei die Anzahl der von ***16*** geimpften Hunde, fast ausschließlich Welpen mit ca. 7 - 8 Wochen, ersichtlich und aus dem Registrierkassensystem seien die von der Beschuldigten ab Ende 2015 bezahlten Beträge zu erkennen. Zudem seien auch noch Impfungen und Behandlungen von Welpen für den Zeitraum 2017 - 2019 offiziell für ***15*** durchgeführt worden, die jedoch nach Meinung des Zeugen ebenfalls der Beschuldigten zuzurechnen wären.

Hunde würden normalerweise nur einmal geimpft, es handle sich somit auf den Impflisten um unterschiedliche Hunde. Es könne jedoch vereinzelt vorkommen, dass Hunde ein zweites Mal geimpft würden.

Von 2013 bis Mitte 2014 seien keine Impfungen an Hunden durch ***16*** durchgeführt worden.

In den Jahren 2010 - Mitte 2012 seien vergleichsweise wenige Impfungen durchgeführt worden, möglicherweise seien Impfungen bei einem anderen Tierarzt vorgenommen worden. Dies wisse er jedoch nicht.

Die in den Listen aufscheinenden Impfungen seien jedenfalls durchgeführt worden, eine Fehlerfassung sei unmöglich.

***16*** hatte zumindest ab 2012 den Eindruck, dass die Beschuldigte Hunde züchte und verkaufe, dies aufgrund der unterschiedlichen Rassen und der kurzen Zeitintervalle der Impfungen. Mit der geringen Anzahl der Muttertiere habe jedoch keine so große Anzahl von Welpen gezüchtet werden können.

Aussagen der ***34***:

Am wurde Frau ***34***, Amtstierärztin, zeugenschaftlich nach § 161 StPO einvernommen. Sie gab an, seit November 2010 des Öfteren beim Wohnsitz der Beschuldigten gewesen zu sein. Im Zuge ihrer dortigen Besuche habe sie Folgendes wahrgenommen:

Siehe Bericht vom (Überprüfung vom ). Die Hunde wurden teilweise im Haus und teilweise in Zwingern gehalten. Hier wurden 16 Hunde zum Zweck der Zucht gezählt. Zusätzlich waren noch 6 Welpen vorhanden.

Laut Meldung von Frau ***22*** v. an die BH ***14*** wurden 19 Hunde (davon 6 Rüden) zur Zucht gemeldet.

Die nächste Kontrolle war am : Feststellung. Die gemeldeten Zuchttiere waren vorhanden. Bei der Überprüfung am wurden 23 Zuchthunde (darunter auch Rüden- Anzahl nicht bekannt - im Regelfall pro Rasse ein Rüde) und zusätzlich 3 Welpen gezählt.

Bei Überprüfung am wurden 21 Zuchthunde (Yorkshier, Terrier, Peagle, Chihuahua und 7 Welpen festgestellt.

Bei Überprüfung am wurden 13 Zuchthunde und 7 Welpen festgestellt (die Welpen waren die gleichen wie bei der Überprüfung am . Was mit den fehlenden Zuchthunden passiert ist, war nicht eruierbar.

Bei der Überprüfung am auf Grund einer Anzeige wurde die vorhandenen Hinde nicht gezählt. Welpen waren 5 vorhanden. Im Zuge der Überprüfung wurde eine Liste der Zuchthunde mit Stichtag vorgelegt, welche 13 Zuchthunde beinhaltet (davon 3 Rüden). Überprüfung : 16 Zuchthunde und 4 Welpen (diese waren mit den Welpen von der Überprüfung vom nicht ident.)

Überprüfung Es wurden 11 Zuchthunde, davon 3 Rüden festgestellt und 28 Welpen gezählt. Auffallend ist die hohe Zahl der Welpen. Möglicherweise wurden Welpen zugekauft.

Die Beschuldigte tätigte die Aussage, dass sie 7 Kaiserschnitte bei einem Tierarzt in ***6*** durchführen hat lassen.

Überprüfung auf Grund einer Anzeige: Hunde wurden nicht gezählt. Vorsprache am von Frau ***22*** bei BH ***14*** und Bekanntgabe der Anzahl der Zuchthunde: Es wurden 8 Chihuahua bekannt gegeben.

Überprüfung : festgestellt wurden 12 Zuchthunde und 3 Welpen.

Mit wurde von der BH ***14*** ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen.

Überprüfung : 30 Zuchthunde und 14 Welpen - lt. Angaben von Frau ***22*** (nur 23 Zuchthunde und 9 Welpen in ihrem Besitz, die restlichen seien im Besitz von Herrn ***58***)

Überprüfung : Insgesamt wurden 16 Hunde (davon 9 Zuchthunde) vorgefunden, wohin die fehlenden (gegenüber der letzten Kontrolle vorgefundenen Hunde) gekommen waren, konnte nicht eruiert werden.

10 Welpen wurden ebenso festgestellt

Am wurden bei einer Überprüfung 7 erwachsene Hunde und 11 Welpen festgestellt. Am erfolgte eine Tierabnahme - 9 Hunde wurden abgenommen.

Die Angaben im Aktenvermerk vom entsprächen der Wahrheit. Die Begehung habe aufgrund einer Anzeige stattgefunden, wonach Hunde und Welpen zum Verkauf angeboten worden seien. Bei der Begehung seien 16 Hunde und 8 Welpen gezählt worden, weshalb auf eine Zucht geschlossen worden sei. ***34*** habe aufgrund vorliegender Inserate bereits 2010 den Eindruck gehabt, dass die Beschuldigte mit Hunden gehandelt habe.

Den Aktenvermerk vom habe die Zeugin verfasst und entspreche dieser der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen. Sämtliche Hunde hätten der Beschuldigten gehört.

Zur Liste mit Chipnummern vom gab die Zeugin an, sie sei bei einer Begehung am überprüft worden, wobei die mit einem X versehenen Hunde damals nicht mehr vorgefunden worden seien. Der letzte in der Liste angeführte Hund sei nicht zur Zucht verwendet worden. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen.

Der Aktenvermerk vom stamme von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei wiederum nicht feststellbar gewesen, eine Liste mit Chipnummern sei nicht nachgereicht worden. Sämtliche Hunde hätten der Beschuldigten gehört.

Der Aktenvermerk vom stamme ebenfalls von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar. Die Aufteilung, welche Hunde der Beschuldigten, und welche ihrem Sohn gehört hätten, sei aufgrund der Angaben der Beschuldigten erfolgt.

Der Bericht vom stamme von der Zeugin und entspreche der Wahrheit. Die Aufteilung der Hunde sei aufgrund der Angaben der Beschuldigten vorgenommen worden. Die Identität der Hunde sei nicht feststellbar gewesen.

Am habe eine Tierabnahme stattgefunden, die mit dem Protokoll vom zusammengefasst worden sei. Die letzte Begehung habe am stattgefunden.

Aussagen des ***38***:

Am wurde ***38***, Tierarzt, zeugenschaftlich nach § 161 StPO einvernommen.

Die Angaben im Aktenvermerk vom entsprächen der Wahrheit. Bis auf zwei Pudel, die lt. Angaben der Beschuldigten einer Freundin gehört hätten, hätten sämtliche Hunde der Beschuldigten gehört.

Es sei aus seiner Sicht nahegelegen, dass Hunde verkauft worden seien, wobei die Beschuldigte diesbezüglich keine Angaben gemacht hätte.

Die Beschuldigte habe lediglich ausgesagt, sie hätte früher mehr Zuchthunde gehabt, jedoch keine Angaben dazu gemacht, wie viele es gewesen seien.

Aufgrund von Kopien der vorgelegten Impfpässe ergebe sich, welche Ärzte die Beschuldigte in ***6*** aufgesucht habe.

Der Aktenvermerk vom entspreche der Wahrheit. Mangels gegenteiliger Angaben der Beschuldigten sei der Zeuge davon ausgegangen, dass die dort angetroffenen Hunde ihr gehört hätten.

Auf den von ***39*** vorgelegten Kopien der Impfpässe ist erkennbar, dass die Beschuldigte Hunde auch in ***6*** in der ***40***, Tierklinik in ***41***, impfen hat lassen. Die gegenständlichen Einträge stammen vom , vom , vom , vom , vom , und vom . Als Züchter ist in den Impfpässen jeweils ein Firmenstempel der "***1***" ***42***, ***Bf1-Adr*** Tel. ***43*** eingetragen.

Auskunft von willhaben.at:

Eine Anfrage bei der Verkaufsplattform willhaben.at hat ergeben, dass zur E-Mail Adresse ***44*** versucht wurde im Zeitraum Mai - August 2014 insgesamt 5 Anzeigen zu den Stichworten Mini-Chihuaua-Zucht, Mini-Chihuahua-Welpen und Normale-Chihuahua-Welpen zu schalten, die jedoch allesamt als abgelehnt gekennzeichnet wurden.

Zur E-Mail Adresse ***45*** wurden im Zeitraum November 2012 - Januar 2013 zwei Anzeigen mit dem Titel MINI-CHIHUAHUA-Welpen geschalten, von denen eine als abgelehnt gekennzeichnet wurde.

In den Unterlagen der Betriebsprüfung befanden sich Überweisungsbelege für Willhaben-Anzeigen. Die dort angeführten Anzeigencodes konnten jedoch - wohl aufgrund des Alters - von der Verkaufsplattform nicht mehr aufgefunden werden. Der zuständige Bearbeiter teilte zudem mit, dass die Suche von Benutzern anhand von Telefonnummern nur mit einem eng eingegrenzten Suchzeitraum von wenigen Monaten möglich sei.

Ergänzende Auskunft der Außenprüferin:

Über ergänzendes Nachfragen hat die zuständige Betriebsprüferin mit E-Mail vom Details zur vorgenommenen Schätzung bekannt gegeben: Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft ***14*** habe sie sich einen Überblick über die von der Beschuldigten geschalteten Kleinanzeigen verschafft, um die angebotenen Rassen und die Preise ermitteln zu können. Da nicht in allen Jahren genügend Verkaufspreise für die Vielzahl von Hunderassen vorhanden gewesen seien, habe sie die Werte für die Jahre 2014, 2018 und 2019 herangezogen und auf die anderen Jahre umgelegt. Da die Beschuldigte in der aufgenommenen Niederschrift angegeben habe, € 260 - € 350 pro Hundewelpen zu bekommen, und schon in der Anzahl der verkauften Hunde nachgewiesen weniger angegeben hat, als sich durch die Aufzeichnungen der Tierärzte ergeben, sei sie davon ausgegangen, dass die Beschuldigte eher einen geringeren Verkaufserlös angegeben habe, als sie tatsächlich erzielt habe, weshalb sie die Obergrenze von € 350,00 angenommen habe.

Die Tierarztkosten seien mit € 1.000,00 geschätzt worden. Belege seien diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Lt. Aussage der Amtstierärztin habe die Beschuldigte Kaiserschnitte selbst durchgeführt.

Die Kosten für das Entwurmen seien mit € 400,00 geschätzt worden, hierfür sei auf Erfahrungswerte aus einer anderen Außenprüfung zurückgegriffen worden. Es sei von 2 Tuben Entwurmungspaste pro Monat ausgegangen worden, wobei diese ca. € 35 Euro kosteten.

Auch hinsichtlich der Kosten für Strom, Wasser, Reinigung und Heizung sei auf Erfahrungswerte aus einer anderen Prüfung zurückgegriffen worden und der Mehraufwand auf die Anzahl der Hunde angepasst worden. Aufgrund der Berichte der BH und den dortigen Fotos habe sich kein besonders hoher Reinigungs- und Heizaufwand ergeben.

Übermittelte Unterlagen der BH ***14***:

Aufgrund eines Amtshilfeersuchens wurden durch die BH ***14*** diverse Unterlagen übermittelt. Unter den Unterlagen befanden sich durch die Beschuldigte in den Jahren 2010 - 2019 auf willhaben.at, tiere.at und findix.at geschaltete Kleinanzeigen. Aus diesen Kleinanzeigen ergibt sich, dass diverse Hunde, aber auch andere Tiere, insbes. Katzen, von der Beschuldigten zum Kauf angeboten wurden. Hierfür wurden je nach Rasse und Alter zwischen € 80 und € 600 aufgerufen. Die Beschuldigte hat auch auf Facebook Werbung für ihren Tierverkauf gemacht, wobei hier keine Preise angegeben wurden. Durch die BH wurden außerdem diverse Anzeigen von Personen, die von der Beschuldigten Tiere gekauft haben bzw. kaufen wollten, zur Verfügung gestellt. Die Sachbearbeiterin der BH ***14*** teilte mit, dass aktuell beim Landeskriminalamt Wien ein Ermittlungsverfahren wegen Welpenverkaufs laufe, jedoch sei die Beschuldigte derzeit nicht auffindbar.

Am wurde durch die Staatsanwaltschaft ***12*** gemäß § 202 Abs. 1 FinStrG deren Unzuständigkeit für die weitere Verfolgung ausgesprochen.

Mit Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom wurde das Verfahren im fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Entscheidung an den Spruchsenat vorgelegt, der am in Abwesenheit der Beschuldigten entschieden hat.

Zum Sachverhalt:

Die Beschuldigte hat in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 sowie in den ersten beiden Quartalen 2019 Hunde gezüchtet und einen Hundehandel betrieben ohne diese Tätigkeit der Abgabenbehörde offen zu legen. Sie hat es unterlassen entsprechende Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und hat auch keine Vorauszahlungen entrichtet.

Da im Zuge einer abgabenbehördlichen bzw. nach der bezughabenden Bestimmung des FinStrG abgehaltenen Prüfung beruhend auf einem Tatverdacht wegen vorliegenden Kontrollmaterials keine validen Buchhaltungsunterlagen zum tatsächlichen Geschäftsumfang vorgelegt werden konnten, mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden.

Die Schätzungsparameter sind bekannt gewordene Inserate zu Verkäufen, Angaben von Tierärzten zu durchgeführten Leistungen, branchenübliche Erfahrungswerte zu Hundefutterverbrauch sowie Unterlagen der Beschuldigten zu ihren Ausgaben und ihre Angaben dazu.

Die abgabenbehördliche Schätzung ist auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar.

Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Unterlagen und Zeugenangaben. Das Vorbringen der Beschuldigten im Finanzstrafverfahren ist nicht geeignet gewesen, die Schätzungsparameter in Frage zu stellen.

Zum objektiven Tatbestand:

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Abs. 2: Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.

Gem. § 42 EStG 1988 sind Abgabepflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuer(jahres)- erklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 11.000,00 (EStG 1988 idF ab ) beträgt.

Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen (§ 131 Abs 1 Z 2 BAO, § 131b BAO iVm Registrierkassensicherheitsverordnung RKSV). Betriebe sind zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet, wenn ihre Jahresumsätze € 15.000 und ihre Barumsätze € 7.500 überschreiten. Für jede Registrierkasse (mit Manipulationsschutz) ist zum Abschluss des Kalenderjahres die Erstellung eines Jahresbeleges erforderlich. Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für den Monat Dezember (Nullbeleg). Der Beleg ist auszudrucken, mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen oder alternativ elektronisch über das Registrierkassen- Webservice zu erstellen und über FinanzOnline zu übermitteln und sieben Jahre lang aufzubewahren.

Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen (gesetzliche Schätzungsbefugnis), soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen nicht lückenlos oder sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

2014:

Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist . Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Zahllast von € 5.797,39.

Einkommensteuer: Erklärung vom , Erstbescheid vom mit einer Zahllast von € 507,00

Bescheid nach der Betriebsprüfung vom , € 9.928,00

2015:

Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist . Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Zahllast von € 6.186,69.

Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Nachforderung von € 9.274,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 445,00.

2016:

Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist . Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Zahllast von € 6.735,02.

Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Nachforderung von € 8.801,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 438,00.

2017:

Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist . Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Zahllast von € 7.200,02.

Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Nachforderung von € 9.286,00 bei Vorauszahlungen von € 527,00.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 441,00.

2018:

Umsatzsteuer: Ablauf der Erklärungsfrist . Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht. Erstbescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Zahllast von € 5.462,52.

Einkommensteuer: Es wurde keine Jahreserklärung eingereicht.

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Bescheid vom Gutschrift € 110,00

Bescheid nach der Betriebsprüfung vom , Festsetzung einer Nachforderung von € 6.397,00.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit einer Gutschrift von € 440,00.

2019:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Es wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurde eine Festsetzung mit Bescheid vom in der Höhe von € 1.972,86 vorgenommen.

Für 2014 liegen eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer in der Höhe von € 5.797,39, nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum , zudem eine Verkürzung der Einkommensteuer in der Höhe von € € 9.421,- mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides vom nach § 33 Abs. 3 lit. a, erste Fallvariante FinStrG vor.

Für 2015 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 6.186,69 und der Einkommensteuer in H. v. € € 8.829,00 nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum vor.

Für 2016 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 6.735,02 und der Einkommensteuer in H. v. € 8.363 nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum vor.

Für 2017 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer in H. v. € 7.200,02 und der Einkommensteuer in H. v. € 8.845,- nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum vor.

Für 2018 liegen Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer für 2018 in H. v. € 5.462,52 und der Einkommensteuer in H. v. € 5.957,- nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante zum vor.

Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum. Die Beschuldigte wäre nach der geschätzten Umsatzgröße 2019 verpflichtet gewesen, für Quartale Voranmeldungen einzureichen.

Dadurch, dass die Beschuldigte keine Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1 - 3/2019 und 4 - 6/2019 eingereicht hat, hat sie die Verpflichtung des § 21 UStG verletzt und Abgabenverkürzungen bewirkt, da sie die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens zum Fälligkeitstag eingereicht hat. Die Verkürzungen sind nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG iVm § 210 Abs. 3 BAO jeweils am 15. des zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag), für das erste Quartal 2019 am und für das zweite Quartal 2019 am eingetreten.

Sind die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht feststellbar, kann auch bei der monatsweisen Zuordnung auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. Es wird demnach im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass für 1-3/2019 eine Zahllast von € 986,43 angefallen ist und für 4-6/2019 ebenfalls.

Objektiv ergeben sich somit 12 Abgabenverkürzungen.

Zur Höhe der angelasteten Verkürzungsbeträge:

Kann die Behörde Abgabenschuldigkeiten nicht aus dem Rechenwerk eines Unternehmens zu dessen Geschäftstätigkeit ableiten, ist sie berechtigt diese zu schätzen.

Die Beschuldigte hat zu ihrem Hundehandel weder korrekte Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt, noch je ihre Umsätze und Gewinne mittels Steuererklärungen der Abgabenbehörde gegenüber offengelegt.

Die Schätzung beruht daher auf der Auswertung von Kontrollmaterial (Abnahme von Hunden bei der Beschuldigten wegen nicht artgemäßer Haltung, Impfnachweise des Tierarztes, Angaben über Kaufpreise) und von Zeugenaussagen von Tierärzten.

Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2014 105, 2015 112, 2016 119, 2017 123, 2018 94 und 2019 28 Hunde verkauft wurden.

Das sind Mindestannahmen einer durch die Beschuldigte veranlassten Schätzung. Wer keine Aufzeichnungen führt, hat sich auch im Finanzstrafverfahren die Unsicherheiten einer Schätzung zuzurechnen zu lassen, so keine Bestreitung mit Vorlage entsprechender Beweisunterlagen für abweichendes Vorbringen erfolgt.

Das Beschwerdevorbringen, die Beschuldigte habe garkeinen Hundehandel betrieben, zeigt ihre stets leugnende Verantwortungslinie, ist jedoch als Globalbestreitung nicht geeignet, die Schätzungsparameter qualifiziert in Zweifel ziehen zu lassen.

Die durch die Beschuldigte belegten Futtereinkäufe liegen weit unter der Schätzung von 3 Sack à 58 €/Monat.

Nach dem Beschwerdevorbringen hat sie demnach übersehen, dass drei Säcke und nicht ein Sack pro Monat angesetzt wurden.

Das Beschwerdevorbringen war demnach nicht geeignet andere Schätzungsparameter für die Bestimmung des strafbestimmenden Wertbetrages heranzuziehen als die Abgabenbehörde für deren Schätzung verwendet war. Die abgabenbehördliche Schätzung, die auf umfangreichen Ermittlungen zum Geschäftsumfang des durch die Bf. betriebenen Hundehandels beruht, konnte auch für die Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernommen werden.

Verjährungsprüfung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;

c) die Zeit von der Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren bis zur deren Erledigung;

d) die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO).

Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.

Das älteste Vergehen, die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014, hatte den Verjährungsbeginn mit . Innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist kam es jedoch zu Verlängerungen wegen der Begehung weiterer vorsätzlicher Abgabenverkürzungen. Dies gilt auch für die weiteren der Beschuldigten angelastetet Finanzvergehen, dass jeweils durch nachfolgende Finanzvergehen eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist eingetreten ist. Das jüngste Vergehen ist die Verkürzung der Umsatzsteuer im zweiten Quartal 2019. Da begann die Verfolgungsverjährung nach dem letzten Satz des § 31 Abs. 1 FinStrG mit dem Ablauf des Jahres 2019 (Beginn der Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Abgabe) zu laufen.

Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften anzuordnen oder selbst durchzuführen. Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe der Abgabenbehörden haben insoweit auch die Befugnisse der Organe der Finanzstrafbehörden. Führen Organe der Finanzstrafbehörden die Nachschau oder Prüfung selbst durch, haben sie insoweit auch die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden. Das Ergebnis einer durch die Finanzstrafbehörde durchgeführten Nachschau oder Prüfung ist der Abgabenbehörde zur Wahrnehmung der dieser obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO gelten für Prüfungen gemäß diesem Absatz nicht.

Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Der Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG für die Umsatzsteuer 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie Einkommensteuer 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 vom stellt eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs. 3 FinStrG dar, damit ist das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu dem in der Begründung des Prüfungsauftrages genannten Tatverdacht anhängig geworden.

Für den Umsatzsteuernachschauzeitraum 2019 wurde jedoch lediglich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung eine Prüfung abgehalten. Diesbezüglich war die Beschuldigteneinvernahme v. die erste Verfolgungshandlung, die ebenfalls im Rahmen der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde.

Die absolute Verjährung von 10 Jahren ab Verjährungsbeginn ist bei den verfahrensgegenständlichen Abgaben ebenfalls noch nicht eingetreten.

Subjektive Tatseite:

Die Beschuldigte war über viele Jahre hinweg als Unternehmerin tätig und hat steuerliche Belange gänzlich ignoriert. Bei diesem Vorgehen hat sie die bewirkten Abgabenverkürzungen durch Nichtabgabe von Erklärungen bzw. die Einreichung unrichtiger Erklärungen zumindest für gewiss gehalten. Die geforderte subjektive Tatseite für die ihr angelasteten Finanzvergehen ist demnach gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 74.769,50 beträgt die Strafdrohung € 149.539,00. Die verhängte Geldstrafe liegt demnach bei 16,71 % der Strafdrohung.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend der mehrfache Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum.

Es liegen 12 Finanzvergehen vor.

Das Abgabenkonto der Beschuldigten weist einen Rückstand von ca. € 138.000,00 aus.

Es liegt keine Schadensgutmachung vor.

Der Senat des BFG ist zu dem Entschluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe für das planmäßige Vorgehen der Beschuldigte über viele Jahre hinweg Umsätze und Einnahmen zu erzielen und diese der Abgabenverwaltung gegenüber gänzlich zu verschweigen ausgesprochen niedrig bemessen wurde, was auf das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten und deren nicht sehr gute wirtschaftliche Lage zurückgeführt wird. Diese Faktoren sind ebenfalls in die Strafbemessung miteinzubeziehen.

Zu berücksichtigen ist jedoch der Umstand der langen nicht durch die Beschuldigte verursachten Verfahrensdauer. Zwischen Prüfungsabschluss der abgabenbehördlichen Prüfung und Einvernahme der Beschuldigten lag ein Zeitraum von fast 2 Jahren und zwischen der Unzuständigkeitserklärung durch die Staatsanwaltschaft ***12*** und der Vorlage im anschließenden verwaltungsbehördlichen Verfahren an den Spruchsenat zur Entscheidung ebenfalls ein Zeitraum von fast 1 ½ Jahren. Unter Beachtung des Grundsatzes, dass selbst umfangreiche gerichtliche Finanzstrafverfahren tunlichst binnen 3 Jahren abgeschlossen sein sollten, wird diese in Summe überdurchschnittliche Leerlaufphase ohne fallbezogene weitere Ermittlungen als überlange Verfahrensdauer mit einem Abschlag von € 500,00 bei der ausgesprochenen Geldstrafe bedacht.

Diese Reduktion wirkt auch auf die zwingend auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe durch, die neu mit 59 Tagen bestimmt wird.

Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sind tat- und schuldangemessen und entsprechen auch generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von einem Vorgehen einen Geschäftsbetrieb gänzlich ohne Wahrnehmung der daraus resultierenden Verpflichtungen zur Offenlegung und in der Folge Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten zu führen) und spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen).

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 100 Abs. 2 Z 3 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300016.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at