Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen, Rücktritt vom Versuch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***8***, die Richterin***9*** und die fachkundigen Laienrichter ***10*** und ***11*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lang & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Kapfenstein 123, 8353 Kapfenstein wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***14***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Lang & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, der Amtsbeauftragten ***12*** sowie der Schriftführerin ***13*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Zu Spruchpunkt a) wird das Erkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß §§ 136,157 FinStrG eingestellt.
Hinsichtlich der verbleibenden Finanzvergehen zu Spruchpunkt b) des Erkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es wird eine Strafneubemessung vorgenommen und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.700,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 370,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***14***, wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamts Oststeiermark unter Verletzung nachstehender abgabenrechtlicher Pflichten nachstehende Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar
a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht, nämlich durch das Unterlassen der (rechtzeitigen) Abgabe von Jahressteuererklärungen, Verkürzungen an Umsatzsteuer, und zwar
für das Jahr 2018 um EUR 2.955,38
für das Jahr 2019 um EUR 12.147,18;
b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für den Monat 01/2022 um EUR 6.848,30,
für den Monat 04/2022 um EUR 766,47,
für den Monat 05/2022 um EUR 564,67,
für den Monat 07/2022 um EUR 1.797,41,
für den Monat 09/2022 um EUR 4.046,17,
für den Monat 10/2022 um EUR 3.814,88
für den Monat 12/2022 um EUR 306,87 und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er habe hiedurch die Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von EUR 7.000,00 (in Worten: siebentausend Euro), im Uneinbringlichkeitsfall mit 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG habe er zudem die mit EUR 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs, er habe im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamts Oststeiermark vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen (weitere) Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Monate 2, 3/2022, 6/2022, 8/2022 und 11/2022 bewirkt und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinSrG eingestellt.
Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:
Zur Person:
Der am ***4*** geborene und bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene österreichische Staatsbürger ***Bf1*** wohnt in ***2***, ***3*** und betreibt dort einen Einzelhandel mit Wohnmöbeln. Seine monatlichen Einkünfte sind ebenso unbekannt, wie seine aktuellen Vermögensverhältnisse.
Zur Sache:
***Bf1*** reichte die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 gar nicht und jene für das Jahr 2019 erst am , sohin verspätet ein. Für die im Schuldspruch
zu b) angeführten Voranmeldezeiträume reichte er auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und führte er auch die sich daraus ergebenden im Spruch angeführten Umsatzsteuerzahllasten nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag ab.
Durch die dargestellten Unterlassungen bewirkte der Beschuldigte unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (a.) sowie der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen (b.) Verkürzungen an Umsatzsteuer in der im Spruch angeführten Höhe, wobei er in der Gewissheit der Bewirkung dieser Abgabenverkürzungen durch die dargestellten Pflichtwidrigkeiten handelte und diese billigend in Kauf nahm.
In beweiswürdigender Hinsicht ist in objektiver Hinsicht auf die mit der geständigen Einlassung des Beschuldigten übereinstimmenden, unbedenklichen Ergebnisse der Betriebsprüfung zu verweisen, aus denen sich auch die subjektive Tatseite bedenkenlos ableiten lässt.
In rechtlicher Hinsicht verantwortet ***Bf1*** in objektiver und subjektiver Hinsicht die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG hat seine Bestrafung nach § 33 Abs. 5 FinStrG innerhalb des von EUR 6.849,46 (§ 23 Abs. 4 FinstrG; besondere Gründe für ein Unterschreiten dieser Grenze liegen nicht vor) bis EUR 68.494,66 reichenden Rahmens zu erfolgen.
Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von neun Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums als erschwerend, sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd anzurechnen.
Davon ausgehend entspricht unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten die (das Mindestmaß nur geringfügig überschreitende) Geldstrafe von EUR 7.000,00 dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe ist mit 15 Tagen festzusetzen (§ 20 Abs. 1 und 2 FinStrG).
Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Hingegen war das Finanzstrafverfahren betreffend die Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldezeiträume 2-3/2022, 6/2022, 8/2022 und 11/2022 gemäß § 136 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. b FinSrG einzustellen, weil der Beschuldigte für diese Zeiträume Umsatzsteuergutschriften nachgemeldet hat."
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Dagegen richtet sich die fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde vom mit folgenden Ausführungen:
"Beschwerdegründe:
Laut Angaben unseres Mandanten wurde Ihm nie die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben bzw. hat er auch keine Ladung zu einer etwaigen Verhandlung erhalten.
Konkret anzuführen ist, dass der strafbestimmende Wert bzw. die im Urteil angeführten Umsatzabgaben zu hinterfragen sind. Speziell im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerveranlagung 2018 und 2019 ist seitens unseres Mandanten keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gegeben. Außerdem wurde die Abgabenerklärung 2018 am eingereicht. In den Jahren 2018 und 2019 wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen seitens unseres Mandanten erstellt und eingereicht. Im Zuge der Erstellung der Jahreserklärungen 2018 und 2019 kam es zu Korrekturen aufgrund von Buchungsfehlern seitens des Mandanten, die zu den angegebenen Nachzahlungen geführt haben. In diesem Zusammenhang wurden als Bauleistungen ausgestellte Ausgangsrechnungen bei der Erstellung der Jahreserklärung korrigiert und der 20%igen Umsatzbesteuerung unterworfen, da die Ausstellung als Bauleistung nicht korrekt war. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass ein Vorsatz nicht gegeben war.
Im Zusammenhang mit den in Punkt b) aufgeführten und verspätet übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2022 sind aus unserer Sicht die angeführten Beträge für die Monate 01/2022, 04/2022 und 05/2022 nicht korrekt. Die Veranlagung erfolgte für den Zeitraum 01-06/2022 mit einer Zahllast von EUR 471,30. Dies ist in dieser Weise auch dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen. Eine Aufteilung in Monate hat in keinster Weise stattgefunden, wodurch auch die im Urteil angeführten Werte nicht nachvollziehbar sind. Aus unserer Sicht ergibt sich der strafbestimmende Wert ohne die Jahresveranlagungen 2018 und 2019 sowie die Monate 01/2022, 04/2022 und 05/2022 mit EUR 9.965,33.
Eine Zuständigkeit des Spruchsenates lässt sich aus unserer Sicht somit nicht ableiten.
Laut Auskunft unseres Mandanten hatte dieser bisher keine Möglichkeit zur Rechtfertigung. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme in Zusammenhang mit COVID 19 bzw. auch der psychischen und finanziellen Belastung aufgrund des starken Rückganges der Ergebnisse, ersuchen wir die Strafe auf den Betrag von EUR 2.000,00 zu reduzieren. Unser Mandant bekennt sich schuldig die Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 2022 nicht fristgerecht eingereicht zu haben, allerdings haben sich nur für die Monate 07/2022, 09/2022, 10/2022 und 12/2022 entsprechende Zahllasten ergeben. Wie bereits angeführt, sind die Beträge für die Monate im ersten Halbjahr nicht nachvollziehbar.
Wir ersuchen um Reduktion des Strafausmaßes."
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In der mündlichen Verhandlung des BFG wurde wie folgt vorgehalten und festgestellt:
"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen.
Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an
Besch.: 30.000 bis 35.000 Euro pro Jahr, kein Vermögen, Kreditrahmen bei der Bank, keine Sorgepflichten
V: Zum Sachverhalt/objektiven Tatbestand:
Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer 2018 und 2019
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 wurde am ein Schätzungsbescheid erlassen und eine Nachforderung zu den eingereichten Voranmeldungen von € 7.364,66 festgesetzt.
Es folgte am ein Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO mit Bekanntgabe einer Nachforderung in Höhe von € 2.955,38.
Die Behörde war bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung zur Jahreserklärung in Kenntnis von der Entstehung eines Abgabenanspruches mit Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes des Jahres 2018, daher liegt bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung lediglich der Versuch der Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben dar.
Die Nachreichung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ist in der Folge als Rücktritt vom Versuch zu werten, daher ist keine Strafbarkeit einer angelasteten Abgabenhinterziehung für Umsatzsteuer 2018 gegeben.
Es verbleibt (verbliebe) jedoch die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, da entgegen den abgabenrechtlichen Vorgaben die Jahreserklärung nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Dazu ist jedoch bei Einleitung des Verfahrens bereits gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Nach dem Schätzungsauftrag vom wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 am verspätet eingebracht.
Es gelten dazu die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2018, wiederum liegt ein Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung vor und verbleibt lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu der jedoch bei Einleitung des Verfahrens bereits gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen ist.
Bf.: ja
V.: Zu den Verkürzungen von Vorauszahlungen und der Nichtabgabe von Voranmeldungen:
Am wurde die Umsatzsteuer 01-06/2022 aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum § 184 BAO auf Basis der Vorjahresumsätze mit einer Zahllast von € 12.000,00 geschätzt.
Der Beschuldigte hat in der Folge die tatsächlich für die einzelnen Monate angefallenen Zahllasten bekannt gegeben.
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher waren tatraumbezogen Verkürzungen für einzelne Monate anzulasten. Eine Gegenrechnung mit Gutschriften für andere Perioden steht bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht zu.
Es wurden Verkürzungen für 1/2022 € 6 848,30, 4/2022 € 766,47 und 5/2022 € 636,90, bewirkt, da bei Fälligkeit der Vorauszahlungen am , und keine Voranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet wurden.
Zeitraum Betrag in € Fälligkeitstag Buchungstag
7/2022 1.797,41
9/2022 4.046,17,
10/2022 3.814,88
12/2022 306,87
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7, 9, 10 und 12/2023 wurden somit ebenfalls nicht bei deren Fälligkeit entrichtet und auch zu den gesetzlichen Terminen keine entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Da die Voranmeldungen erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, somit einer Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten, eingereicht wurden, liegt schon aus diesem Titel keine strafaufhebende Selbstanzeige vor.
Es verbleiben demnach auf objektiver Tatseite 7 Abgabenhinterziehungen im Voranmeldungsstadium.
Das Motiv war Überarbeitung?
Besch.: Ich war ab der Pandemie beruflich wie privat ständig überfordert. Wäre ich angestellt gewesen, wäre ich länger in Krankenstand gegangen. Ich habe damals die Umsatzsteuervoranmeldungen noch selbst erstellt. Mein steuerlicher Vertreter war zunächst bei einer anderen Kanzlei beschäftigt, diese Kanzlei hat mich immer erinnert, dass ich bestimmte Dinge machen soll, was dann nicht mehr so vorgenommen wurde. Ich habe mich mit manchen Details auch nicht so gut ausgekannt, daher habe ich jetzt die Erstellung der Voranmeldungen auch dem steuerlichen Vertreter übertragen. Ich habe jedoch nicht Steuern wissentlich verkürzen wollen, es war immer eine Richtigstellung spätestens mit Einreichung der Jahreserklärungen geplant.
V: Bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen wird darauf abgestellt, dass Sie wissen, wann diese Zahlungen zu leisten sind. Dass Zahlungen am 15. des zweitfolgenden Monats zu leisten sind, haben Sie gewusst?
Besch.: Ja
V: Sie machen selbst die Voranmeldungen und reichen sie eben nicht am 15. des zweitfolgenden Monats ein und bezahlen auch an diesem Tag nicht. Damit ist der Tatbestand der Ihrer Bestrafung zugrunde gelegt wurde, bereits erfüllt. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass es zu einem dauerhaften Ausfall kommen muss, es genügt eine vorübergehende Verkürzung, in dem der geschuldete Betrag eben nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin entrichtet wird.
Besch.: Das habe ich jetzt verstanden.
V: Sie rechnen gedanklich auch die nachgemeldeten Zahllasten mit nachgemeldeten Gutschriften auf. Dies ist bei einer Berechnung eines strafbestimmenden Wertbetrages nicht zulässig, da eine tatenbezogene = monatsbezogene Prüfung vorzunehmen ist. Sie haben die Pflicht monatlich Zahllasten zu entrichten, wann Sie Gutschriften geltend machen, ist Ihre Sache.
Besch. und Vertr.: Keine weitere Erklärung dazu.
AB: Es liegt zwar Schadensgutmachung vor, aber es wurden auch 2023 keine Voranmeldungen bei den jeweiligen Fälligkeitsterminen eingereicht und auch 2024 nicht. Jetzt sind jedoch bereits alle Meldungen vorhanden.
Vertr.: Es hat sich der Aufgabenbereich meines Mandanten im Jahr 2023 bedeutend verändert. Er erbringt nur noch Bauleistungen. Die nachgereichten Voranmeldungen haben daher Gutschriften ergeben.
Über Befragen des Beisitzers: Ja, es trifft zu, dass ich als Bautischler tätig bin."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Versuch
a) Verfolgungshandlungen (Abs. 3) gesetzt waren und dies dem Täter, einem anderen an der Tat Beteiligten oder einem Hehler bekannt war oder
b) anläßlich der Durchführung eines Zollverfahrens bereits eine Erklärung über ein- oder auszuführende Waren abgegeben wurde.
Abs. 3: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde.
§ 64 Abs. 2 FinStrG: Der Spruchsenat hat auch dann das Verfahren zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, daß die im § 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind.
§ 62 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Abs. 2: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,
a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,
b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.
Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.
Abs. 3: Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.
Es liegt keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.
Das BFG hatte in Senatszuständigkeit zu entscheiden, da sich die Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates richtet.
Es ist irrelevant, wenn nach Einlassung des Spruchsenates in eine mündliche Verhandlung die Feststellung getroffen wird, dass der strafbestimmende Wertbetrag die Zuständigkeitsgrenze doch nicht erreicht hat, die Senatszuständigkeit bleibt erhalten.
Verwaltungsgeschehen:
Einleitungsverfügung : Anlastung der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2018 in Höhe von € 2.955,38 und 2019 in Höhe von € 12.147,18 sowie der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 01-06/2022 in Höhe von € 12.000,00, und der Monate 07-10/2022 "in noch festzustellender Höhe".
Einleitungsverfügung Erweiterung um UVAen 11, 12/2022 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in noch festzustellender Höhe.
Mail des Beschuldigten vom :
"Guten Tag Frau ***5***!
Anbei sende ich ihnen die UVAs 1-6/22 in tabellarischer Form, wenn ich alle 4 Seiten je Monat einscanne kriege ich das nicht durch.
Vielleicht sollte ich ihnen noch erklären warum ich oft sehr wenige oder gar keine Ust zahlen muß.... Ich kaufe fast alle Waren (Fenster/Sonneschutz/Türen) in Österreich ein, bei Fenstern ist aber ein sehr geringer Aufschlag möglich. Der Großteil meines Umsatzes wird aber mit Montagen erwirtschaftet, welche ich nach § 19 Netto verrechne, hier aber das Montagematerial ca. 1/4 des Umsatzes ausmacht und ich hier die Ust vom Montagematerial dann absetzen kann."
Demnach haben sich für die Monate 1-6/2022 folgende Zahllasten bzw. Gutschriften ergeben.
1/2022 € 6 848,30, 2/2022 € -1 952,72, 3/2022 € -1 831,02, 4/2022 € 766,47, 5/2022 € 636,90, 6/2022 € -5 412,14
Zur U 1/2022 ist am eine Erinnerung ergangen, dass eine UVA eingereicht werden müsse, zur U 4/2022 am und zur U 5/2022 am .
Rechtfertigung vom :
Verspätete Abgabe der UVA's 2022
Sehr geehrte Frau ***5***!
Der Grund für die sehr verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2022 ist einfach eine totale körperliche und vor allem psychische Überforderung meinerseits. Ich leide seit meinem sechsten Lebensjahr an einer mittelschweren depressiven Störung und bin dbzgl. seit 40 Jahren in ärztlicher Behandlung.
Diese hat in den letzten beiden Coronajahren, wo auf Grund von allerlei Verzögerungen, Stornierungen, verspätete oder ausgefallen Lieferung von meinen Produzenten und dahergehende Problemen mit Kunden stark zugenommen.
Daraus resultierend bekam ich ein heftiges Burnout, sodaß ich nur mehr das absolut Nötigste (Montagen, kleinere Anbote, Rechnungen), sprich alles wozu man mich mehr oder weniger gedrängt hat, und was nötig war um den Kopf über Wasser zu halten, erledigen konnte.
Wenn sie sich fragen warum es nicht möglich ist, zumindest simple Dinge wie eine UVA einmal im Monat abzugeben, es gab so viele Tage wo mir bei dem Gedanken an meine Arbeit einfach nur übel wurde, und an den Tagen wo ich arbeiten konnte, habe ich wie gesagt das Erledigt was unbedingt notwendig war um zu überleben.
Als ich im November/Dezember dann begonnen habe, Belege zu sortieren und alles wieder in den Griff zu kriegen, habe ich die ersten sechs Monate 2022 abgerechnet, konnte diese dann aber nicht auf ihre Systeme überspielen. Auf Rückfrage beim Finanzamt teilte man mir mit, dass diese schon eingespielt seien, und keine Übermittlung mehr möglich sei.
Die Monate Juli bis Dezember habe ich inzwischen auch Online nachgereicht. Ich habe damit bereits vor Ihrem Schreiben begonnen.
Meine gesundheitlichen Probleme sind wieder auf einem für mich normalen Niveau, ich werde aber die Übermittlung der UVA's trotzdem ab Juni meinem Steuerberater überlassen.
Dieser hatte sich 2021 mit einem eigenen Team selbständig gemacht, und war selbst seither so überlastet, dass er kaum meine Jahreserklärungen schaffte, und für meine Monatsbuchhaltung leider keine Zeit hatte.
Ich bitte sie die Aussagen zu meiner Gesundheit vertraulich zu behandeln. Sollten sie ein ärztliches Attest wünschen, kann ich dieses gerne Nachreichen."
Vorlage an den Spruchsenat am im Umfang der im Erkenntnis des Spruchsenates behandelten Anlastungen.
Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat mit Rückschein zur persönlichen Übernahme am .
Niederschrift SpS v. :
Bei Aufruf der Sache erscheint niemand. Die Zustellung der Ladung an den Beschuldigten ist durch Übernahme am ausgewiesen.
Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gemäß § 126 FinStrG."
Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat persönlich übernommen. Der Senat war berechtigt, in seiner Abwesenheit ein Erkenntnis zu verkünden.
Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen eingereicht. Es lagen in diesen Zeiträumen jedoch Umsatzsteuervoranmeldungen vor, damit war die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis von der Entstehung von Abgabenansprüchen. Die Nachreichung der Jahreserklärungen stellt jeweils einen Rücktritt vom Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer und somit einen Strafaufhebungsgrund dar.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG können wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden.
Die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wurden nicht zu den Fälligkeitstagen eingereicht und auch zu diesen Terminen keine Vorauszahlungen geleistet.
Objektiver Tatbestand (StNr. ***7***):
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Gemäß § 19 Abs. 2 lit. a UStG entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist; lit. b in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zur Umsatzsteuer 2018:
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Zeitraum | Betrag | Buchungstag |
1/2018 | -337,62 | |
2/2018 | -619,37 | |
3/2018 | -2.676,61 | |
4/2018 | -3871,21 | |
5/2018 | 1.947,01 | |
6/2018 | 5.636,13 | |
7/2018 | 1.781,84 | |
8/2018 | -3.015,99 | |
9/2018 | 1.190,82 | |
10/2018 | 3.014,99 | |
11/2018 | -3.223,82 | |
12/2018 | -4.839,29 |
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2018 wurde am ein Schätzungsbescheid erlassen und eine Nachforderung zu den eingereichten Voranmeldungen von € 7.364,66 festgesetzt.
Es folgte am ein Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO mit Bekanntgabe einer Nachforderung in Höhe von € 2.955,38.
Die Behörde war bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung zur Jahreserklärung in Kenntnis von der Entstehung eines Abgabenanspruches mit Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes des Jahres 2018, daher liegt bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung lediglich der Versuch der Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben dar.
Die Nachreichung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen ist in der Folge als Rücktritt vom Versuch zu werten, daher ist keine Strafbarkeit einer angelasteten Abgabenhinterziehung für Umsatzsteuer 2018 gegeben.
Es verbleibt jedoch die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, da entgegen den abgabenrechtlichen Vorgaben die Jahreserklärung nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Dazu ist jedoch bei Einleitung des Verfahrens bereits gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen.
Zur Umsatzsteuer 2019:
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Zeitraum | Betrag | Buchungstag |
1/2019 | 1.923,27 | |
2/2019 | -796,92 | |
3/2019 | -228,02 | |
4/2019 | -2.165,92 | |
5/2019 | -3.759,10 | |
6/2019 | 404,68 | |
7/2019 | -1.515,62 | |
8/2019 | 133,89 | |
9/2019 | -673, 67 | |
10/2019 | 997,84 | |
11/2019 | 4.174,58 | |
12/2019 | -1.404,53 |
Nach dem Schätzungsauftrag vom wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 am verspätet eingebracht.
Es gelten dazu die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2018, wiederum liegt ein Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung vor und verbleibt lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu der jedoch bei Einleitung des Verfahrens bereits gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen ist.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Am wurde die Umsatzsteuer 01-06/2022 aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum § 184 BAO auf Basis der Vorjahresumsätze mit einer Zahllast von € 12.000,00 geschätzt.
Der Beschuldigte hat in der Folge die tatsächlich für die einzelnen Monate angefallenen Zahllasten bekannt gegeben.
Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher waren tatraumbezogen Verkürzungen für einzelne Monate anzulasten. (, , 13 Os 40/18h, , 13 Os 47/22v)
Eine Gegenrechnung mit Gutschriften für andere Perioden steht bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht zu. Keine Kompensation einer Abgabenverkürzung mit anderen Abgabenmehrleistungen (so schon ; ; ; ferner zu jeweils anderen Abgabenarten; sowie zu jeweils anderen Abgabenperioden; vgl auch Fellner, FinStrG § 33 [2017] Rz 50 f mwH).
Es wurden Verkürzungen für 1/2022 € 6 848,30, 4/2022 € 766,47 und 5/2022 € 636,90, bewirkt, da bei Fälligkeit der Vorauszahlungen am , und keine Voranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet wurden.
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Zeitraum | Betrag in € | Fälligkeitstag | Buchungstag |
7/2022 | 1.797,41 | ||
9/2022 | 4.046,17, | ||
10/2022 | 3.814,88 | ||
12/2022 | 306,87 |
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für 7, 9, 10 und 12/2023 wurden somit ebenfalls nicht bei deren Fälligkeit entrichtet und auch zu den gesetzlichen Terminen keine entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3 lit. a: Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren.
Da die Voranmeldungen erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, somit einer Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten, eingereicht wurden, liegt schon aus diesem Titel keine strafaufhebende Selbstanzeige vor.
Es verbleiben demnach auf objektiver Tatseite 7 Abgabenhinterziehungen im Voranmeldungsstadium.
Zum subjektiven Tatbestand
Der Beschuldigte kannte die gesetzlichen Termine zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Er hat bei Nichtentrichtung somit eine Verkürzung, die Abgabe kommt nicht zu dem Zeitpunkt dem Staat zu, zu dem ein Anspruch gegeben ist, für gewiss gehalten. Er hat es zudem ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Voranmeldungen ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht werden und die Abgabenbehörde damit auch die Höhe der geschuldeten Beträge nicht kennt.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Bei einer Strafdrohung von € 68.404,66 hat der Spruchsenat trotz des mehrmaligen Tatentschlusses lediglich eine Geldstrafe ausgemessen, die der Mindestgeldstrafe entspricht und eher im Bereich von Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG angesiedelt ist.
Mildernd sind die Schadensgutmachung, die offene Verantwortung zu gesundheitlichen Problemen und Überarbeitung als Ursache der Nichteinhaltung steuerrechtlicher Vorgaben und die Unbescholtenheit, erschwerend das Vorliegen von sieben Hinterziehungen.
Der Beschuldigte verfügt über ein durchschnittliches Einkommen und hat weder Schulden noch Vermögen noch Sorgepflichten.
Da keine Beschwerde der Amtsbeauftragten vorliegt, wurde wegen des Verböserungsverbotes bei Neubewertung der extrem niedrige Prozentsatz auf die verbleibenden Abgabenhinterziehungen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 18.144,77 und einer Strafdrohung von € 36.289,54 umgelegt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde ebenfalls an den geänderten strafbestimmenden Wertbetrag angepasst.
Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen zudem spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von weiteren Finanzvergehen) Vorgaben.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in Höhe von € 370,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300014.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at