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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2025, RV/7103026/2024

Pfändungsgebühr und Auslagenersatz nachdem die Abgabenschuld herabgesetzt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Pfändungsgebühr wird mit 10,00 € festgesetzt, die Auslagenersätze mit 11,95 €; dies ergibt insgesamt 21,95 €.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Einkommensteuerbescheid 2022

Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erließ am einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022, der zu einer Nachforderung in Höhe von € 2.451,00 führte. In der Begründung dieses Bescheides ist angeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelte, obwohl er dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet gewesen wäre. Daher wäre das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Die "Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.). Den Familienbonus Plus konnten wir nicht berücksichtigen, weil Sie keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben und somit den Familienbonus Plus nicht beantragt haben. Wir konnten daher nicht überprüfen, ob dieser von Ihrem Arbeitgeber in der Lohnverrechnung zu Recht berücksichtigt wurde."

Mahnung

Am versendete die belangte Behörde eine Mahnung und forderte den Beschwerdeführer auf, den Abgabenrückstand in Höhe von € 2.451,00 bis zu bezahlen.

Rückstandsausweis

Am erstellte die belangte Behörde einen Rückstandsausweis, welcher die Einkommensteuer 2022 mit einem Fälligkeitsdatum in Höhe von € 2.451,00 enthielt.

Pfändungen

Mit Bescheid vom pfändete die belangte Behörde bei der Erste Bank der österr. Sparkassen AG einen Geldbetrag in Höhe von € 2.488,01 € (ohne Ausweis der darin enthaltenen Nebengebühren).

Ebenfalls am pfändete die belangte Behörde beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers Geldforderungen des Beschwerdeführers aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von € 2.488,01 (inklusive € 37,01 an Gebühren und Barauslagen).

Die Bescheide wurden mittels Rückscheinsendung (RSb) zugestellt.

Angefochtener Festsetzungsbescheid

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde "die Gebühren für die Amtshandlung vom und die Auslagenersätze" wie folgt fest:

Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, dass diese Gebühren und Auslagenersätze bereits fällig waren.

Beschwerde

In der Beschwerde vom ersuchte der Beschwerdeführer um Klärung, warum der strittige Betrag sowohl von seinem Bankkonto und nochmals bei seinem Dienstgeber rückgebucht wurde.

Beigelegt war der Beschwerde vom Mai 2024 ein "Antrag auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO", wobei dafür ein vom Finanzamt zur Verfügung gestelltes Formular verwendet wurde:

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Abgabenbehörden dazu verpflichtet sind, vollstreckbar gewordene Abgaben auch zwangsweise einzubringen. Die Pfändungsgebühr in Höhe von 1% des einzubringenden Abgabenbetrages gründet sich auf § 26 AbgEO.

Weiters wird in der Begründung ausgeführt:
"Bereits am wurde Ihnen der Einkommensteuerbescheid 2022 mit einer Nachforderung von € 2.451,00 zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurden Sie mit Mahnschreiben vom zur Entrichtung diese Nachforderung aufgefordert. Erst am wurde ein Antrag gem. § 303 Abs. 4 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht."

Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass er den mit datierten Einkommensteuerbescheid erst am zufällig hinter einem Schrank bei sich zu Hause gefunden hatte.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer beantragt, dass der Bescheid vom aufgehoben und ein neuer diesbezüglicher Bescheid, erst nach der Entscheidung über seinen Wiederaufnahmensantrag, diesmal durch das Bundesfinanzgericht, erlassen werde.

Beschluss vom und

Mit Beschluss vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, wie sich die verzeichneten Auslagenersätze in Höhe von € 12,50 zusammensetzen und ob am angefochtenen Bescheid (Festsetzung von Pfändungsgebühr in Höhe von € 24,51 sowie Auslagenersätzen in Höhe von € 12,50) noch festgehalten werde.

Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde bekannt, dass sich die Kosten für eine Pfändung aus einem RSb-Schreiben an den Drittschuldner in Höhe von € 4,75 (€ 3,10 RSb und € 1,65 Beförderungsentgelt), Bescheid Verfügungsverbot an den Beschwerdeführer in Höhe von € 1,50, Gebührenbescheid (Versand durch BRZ) in Höhe von € 1,50 sowie hinsichtlich der zweiten Pfändung ein RSb-Schreiben an den Drittschuldner in Höhe von € 4,75 zusammensetzen.
Zusätzlich wurde folgende Aufstellung vorgelegt:

Im Hinblick auf die Angaben in dieser Aufstellung, wonach die € 1,50 für eine Briefsendung "Normalkuvert ECO M" anwendbar ist, wenn mehr als eine Seite darin enthalten ist, wandte sich das Bundesfinanzgericht erneut an die belangte Behörde. Die belangte Behörde gab dazu bekannt, dass ihr selbst nur ein Nachdruck dieses Bescheides (im Ausmaß von einem Blatt Papier) vorliegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Einkommensteuerbescheid 2022, der von Amts wegen erlassen wurde und eine Nachforderung ausweist, wurde dem Beschwerdeführer Mitte Jänner 2024 zugestellt. Die Nachforderung in Höhe von € 2.451,00 wurde nicht entrichtet.

Am wurde ein Rückstandsausweis für einen rückständigen Abgabenbetrag in Höhe von € 2.451,00 erstellt.

Mit zwei Pfändungsbescheiden vom wurde einerseits eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers und andererseits eine Forderungspfändung vom Bankkonto des Beschwerdeführers durchgeführt. Daneben wurden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens mit einem gesonderten Bescheid vom in Höhe von € 37,01 festgesetzt (Pfändungsgebühr in Höhe von € 24,51 sowie Auslagenersätze in Höhe von € 12,50).

Die Pfändung am Bankkonto war erfolgreich; das Kreditinstitut als Drittschuldnerin hat den gesamten Betrag am (Buchungstag am Abgabenkonto: ) überwiesen. Auch die Lohnpfändung war zum Teil erfolgreich; die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Drittschuldnerin hat als pfändbaren Betrag € 994,68 am (Buchungstag: ) überwiesen.

Am erließ die belangte Behörde einen "Bescheid - Einstellung Forderungspfändung" an den Beschwerdeführer und versendete jeweils eine Ausfertigung dieses Bescheides auch an die beiden Drittschuldner (Kreditinstitut und Arbeitgeberin). Der Spruch und die Begründung dieses Bescheides lauten:

Am wurde ein Betrag in Höhe von € 994,68 dem Beschwerdeführer wieder zurücküberwiesen.

Am wurde ein neuer Einkommensteuerbescheid 2022 erlassen, mit dem die Einkommensteuer mit € 451,00 festgesetzt wurde.

Die vorgeschriebenen Barauslagen für Postgebühren setzen sich zusammen aus Portospesen für das Versenden der Pfändungsbescheide, des Verfügungsverbots an den Beschwerdeführer sowie aus Portospesen in Höhe von € 1,50 für das Versenden des angefochtenen Bescheides im Umfang von einer Seite. Das Postentgelt für das Versenden eines ECO-Briefes bis 20g (höchstens ein Blatt) betrug im April 2024 € 0,95; bei einem Gewicht von mehr als 20g € 1,50. Der angefochtene Bescheid wurde vom Bundesrechenzentrum versendet.

Strittig ist, ob der Bescheid vom , mit dem eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 24,51 sowie Auslagenersätze in Höhe von € 12,50 vorgeschrieben wurden, zu Recht erging.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Einkommensteuerbescheid 2022 vom ergeben sich durch Einsichtnahme in diese Erledigung, die in den vorgelegten Akten der belangten Behörde enthalten war. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch zugestellt, zumal der Beschwerdeführer im Vorlageantrag selbst ausführt, dass er diesen Bescheid zufällig hinter einem Schrank bei sich zu Hause aufgefunden hatte. Gem § 26 Abs 2 ZuStG wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird. Geht man davon aus, dass der Bescheid vom am (einem Donnerstag) zur Post gegeben wurde, wird vermutet, dass er am (Montag) zugestellt wurde.
Ebenfalls dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist der Rückstandsausweis vom .

Auch die Feststellungen zu den beiden Pfändungsbescheiden, mit denen derselbe Abgabenbetrag sowohl bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als auch bei einem Kreditinstitut, bei dem der Beschwerdeführer ein Guthaben hat/hatte, ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer um eine Erklärung ersucht, warum der Betrag zwei Mal gepfändet wurde (soweit ersichtlich, wurde diese Frage durch das Finanzamt Österreich - noch - nicht beantwortet).

Einsicht genommen wurde auch in den begründungslosen Bescheid über die Einstellung der Forderungspfändung gem § 16 AbgEO.

Aus den Buchungen am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass beide Drittschuldner die Schuld (bzw den pfändbaren Teil) an die Abgabenbehörde überwiesen haben. Insgesamt wurden von beiden Drittschuldnern ein Betrag in Höhe von € 3.442,69 an die Abgabenbehörde Ende Mai/Anfang Juni 2024 bezahlt; davon wurden dem Beschwerdeführer am € 994,68 wieder zurückgezahlt, nachdem dieser Betrag bereits am am Abgabenkonto wieder gutgeschrieben wurde.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom , in den Einsicht genommen wurde, geht hervor, dass das Einkommensteuerverfahren wiederaufgenommen wurde und der FamilienbonusPlus in Höhe von € 2.000,00 nun als Absetzbetrag anerkannt wurde. Dadurch verminderte sich die Einkommensteuerfestsetzung von zuvor € 2.451,00 auf € 451,00.

Die Feststellungen zu den Postgebühren gründen sich auf die Angaben der belangten Behörde zu den von der Österreichischen Post AG verrechneten Postgebühren im Zeitraum April 2024. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom automationsunterstützt durch das Bundesrechenzentrum erstellt und versendet wurde. Einen Nachweis über die Höhe der Postgebühren, welche für diesen Brief angefallen sind, hat die belangte Behörde nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde lediglich ein Ausdruck mit der Höhe der grundsätzlichen Postgebühren. Schon aus diesem, von der belangten Behörde, vorgelegten Ausdruck geht hervor, dass es hinsichtlich der Höhe der Postgebühren einen Unterschied macht, ob ein Brief mit einem Gewicht bis 20g (maximal ein Blatt) oder mit einem darüber liegenden Gewicht versendet wird. Der angefochtene Bescheid besteht lediglich aus einem (einzigen) Blatt Papier.

Rechtslage

§ 26 AbgEO laute:

Gebühren und Auslagenersätze

§ 26.(1)Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a)
Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b)
Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2)Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(3)Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

(5)Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

(6)Im Falle einer Einstellung nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 16 Abs. 1 Z 2, 3, 4 oder 7 sind Gebührenfestsetzungen gemäß Abs. 1 und 3 aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben. Die "Kosten der Vollstreckung", die mit den vom Abgabenschuldner (Vollstreckungsschuldner) zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens übereinstimmen, setzen sich aus den Gebühren (Pfändungsgebühren und Versteigerungsgebühren) einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen (). Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen und nicht im Vollstreckungsverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2380). Etwaige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch wären daher mit Beschwerde gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen gewesen (vgl. schon ) und stellen unzulässige Einwendungen gegen den Exekutionstitel dar ().

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt.

Die belangte Behörde hat bescheidmäßig die Einstellung der Forderungspfändung verfügt (ohne dafür eine Begründung anzuführen). Aus dem Spruch des Bescheides vom , der in Kopie an beide Drittschuldner versendet wurde, ergibt sich jedoch, dass die "Einstellung" auf Grund von § 16 AbgEO erfolgen sollte. Einstellungsgrund ist keiner genannt.

Im Bescheid über die Einstellung ist auch auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26 AbgEO) nicht anzufordern oder abzuschreiben sind; treten die Einstellungsgründe zeitlich erst nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen ein, dann bleiben auch die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung unberührt (Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 16 AbgEO Rz 3).

§ 17 AbgEO behandelt hingegen die "Einschränkung" einer Pfändung. Gem § 17 Abs 2 AbgEO hat eine Einschränkung stattzufinden, wenn die Vollstreckung in größerem Umfang vollzogen wurde, als es zur Erzielung einer vollständigen Befriedigung notwendig war. Auch eine Einschränkung hat bescheidmäßig zu erfolgen und es ist im Bescheid über die Einschränkung auszusprechen, inwieweit bereits aufgelaufene Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26 AbgEO) nicht anzufordern oder abzuschreiben sind (Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 17 AbgEO Rz 3).

§ 26 Abs 6 AbgEO sieht eine über Antrag des Abgabepflichtigen erfolgende nachträgliche Herabsetzung der Pfändungsgebühren vor (vgl ; ), wenn sich die Abgabenschuld verringert oder wegfällt.

Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage ob und gegebenfalls in welcher Höhe die Gebühren und Auslangenersätze vorzuschreiben sind. Gem § 26 Abs 1 AbgEO beträgt die Pfändungsgebühr 1% des einzubringenden Abgabenbetrages. Dieser einzubringende Abgabenbetrag hat sich durch den in Folge einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid vom auf € 451,00 reduziert. 1 % dieses Betrages wären € 4,51; allerdings sieht § 26 Abs 1 AbgEO eine Mindestgebühr von € 10,00 vor. Insofern war der Beschwerde teilweise Folge zu geben.

Barauslagen, zu denen auch Portospesen gehören, können nur dann gem § 26 Abs 3 AbgEO verrechnet werden, wenn diese tatsächlich angefallen sind (vgl Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung, § 26 Rz 10 mit Verweis auf ; in diesem Sinne auch ). Ein solcher Nachweis wurde durch die belangte Behörde nicht vorgelegt. Die belangte Behörde hat lediglich bekannt gegeben, dass der Bescheid durch das Bundesrechenzentrum versendet wurde und die belangte Behörde hat auch zugestanden, dass der Bescheid nur aus einer Seite und damit aus nur einem einzigen Blatt Papier bestand. Zieht man nun die von der belangten Behörde bekannt gegebenen Auslagen für Portospesen heran, so ergibt sich, dass bei einem Poststück mit einem Inhalt von nur einem (einzigen) Blatt Papier nicht Barauslagen in Höhe von € 1,50, sondern von lediglich € 0,95 zu verrechnen waren. Insofern war der Beschwerde auch in diesem Punkt teilweise Folge zu geben und die Barauslagen um € 0,55 zu reduzieren.

Revisionszulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103026.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103026.2024

Fundstelle(n):
VAAAF-43674