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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2024, RV/7500569/2024

Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 2 Wiener Parkometergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde vom der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, alle drei vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024 und 3) MA67/GZ3/2024, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die drei angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils 15,00 Euro zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma Firma als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom
1) , GZ. MA67/GZ4/2024,
2) , GZ. MA67/GZ5/2024 und
3) , GZ. MA67/GZ6/2024 jeweils gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, sodass dieses am
1) um 09:31 Uhr in 1220 Wien, Welzenbachergasse gegenüber 3,
2) um 16:50 Uhr in 1040 Wien, Rechte Wienzeile gegenüber 25-27,
3) um 09:42 Uhr in 1220 Wien, Welzenbachergasse Kreuzung Siebenbürgerstraße, gestanden sei.

In den Schreiben wurde jeweils darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Die Lenkerauskunftsersuchen wurden der Zulassungsbesitzerin am 1) 2) , 3) (jeweils Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung (§ 17 Zustellgesetz) zugestellt.

Den drei Lenkerauskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen.

Mit drei Strafverfügungen vom 1) , 2) und 3) wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz: Bf.), Frau ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des in Rede stehenden Fahrzeuges dem jeweils ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 1) , 2) und 3) , jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu den genannten Zeitpunkten überlassen worden sei, sodass dieses bei den genannten Örtlichkeiten gestanden sei, nicht entsprochen.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.

Die Bf. brachte in ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) zu allen drei GZen vor, dass Herr Herr Lenker zur gegebenen Zeit gewesen sei.

Mit den nunmehr angefochtenen drei Straferkenntnissen vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024 und 3) MA67/GZ3/2024, wurden der Bf. die bereits in den drei Strafverfügungen vom 1) , 2) und 3) näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Die Firma hafte für die mit diesen Bescheiden über die zur Vertretung nach außen Berufene Bf. verhängte Geldstrafe von jeweils 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von jeweils 10,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung stellte die Behörde nach jeweiliger Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 und 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991) fest, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers GZen 1) MA67/GZ4/2024, 2) MA67/GZ5/2024 und 3) MA67/GZ6/2024, nach einem jeweiligen Zustellversuch bei der Postgeschäftsstelle Post Wien hinterlegt, ab dem GZ. 1) , 2) und 3) zur Abholung bereitgehalten und somit zugestellt waren.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft habe daher am GZ. 1) , 2) und 3) begonnen und am GZ. 1) , 2) und 3) geendet. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist sei der Behörde jeweils keine Auskunft erteilt worden.

Mittels Strafverfügung vom GZ. 1) , 2) und 3) zu o.a. GZen seien der Bf. die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet worden.

In den dagegen jeweils fristgerecht erhobenen Einsprüchen habe die Bf. jeweils angegeben, dass das Fahrzeug zur jeweils gegebenen Zeit von Herrn Herr gelenkt worden sei.

Zum Vorbringen im Einspruch werde Folgendes festgestellt:

Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenker*innenanfrage sei diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenker*innenanfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche*r Beauftragter (bei Unternehmern und juristischen Personen) sei.

Laut Firmenbuchauszug - und von der Bf. unbestritten - sei sie zum Zeitpunkt der Zustellung der jeweiligen Aufforderung zur Bekanntgabe des*r Fahrzeuglenkers*in handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma und als solche zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen gewesen.

Zweck einer Lenker*innenauskunft bestehe darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Die Frist zur Erteilung einer Lenker*innenauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.

Die Nennung eines*r Verantwortliche*n bzw. eines*r Fahrzeuglenkers*in, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenker*innenauskunft ausgesprochen worden sei [Strafverfügung vom GZ. 1) , 2) und 3) ] könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenker*innenauskunft anerkannt werden. Die (jeweils) nachträgliche Bekanntgabe setze somit (jeweils) gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege in den gegenständlichen Fällen somit nicht vor.

Da zum Tatbestand der der Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser (jeweiligen) Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der*die Täter*in nicht glaubhaft mache, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom*von der Täter*in widerlegt werden könne. Es sei Sache des*der Beschuldigte* initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen könne. Unterlässt er*sie dies, so bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführe. Es seien aus der (jeweiligen) Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass die Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei.

Somit seien (jeweils) sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Weiters enthalten die drei Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutern diese näher und führen die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen die drei Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ), wobei sie neben den drei o.a. gegenständlichen Geschäftszahlen dreizehn weitere, nicht gegenständliche Geschäftszahlen anführte. Diese Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf den Einwand, nicht sie, sondern Herr Herr habe das in Rede stehende Fahrzeug zum gegebenen Zeitpunkt gelenkt.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt drei Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A).

Das genannte Fahrzeug war am
1) um 09:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Welzenbachergasse gegenüber 3,
2) um 16:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, rechte Wienzeile 25-27,
3) um 09:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Welzenbachergasse Kreuzung Siebenbürgerstraße, jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Bf. mit Schreiben vom 1) , 2) und 3) jeweils zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).

Die Zustellung der drei Lenkerauskunftsersuchen erfolgte am 1) , 2) und 3) (jeweils Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung (§ 17 Zustellgesetz).

Die Bf. hat die drei Auskunftsbegehren der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht beantwortet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die festgestellten Sachverhalte ergeben sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere aus den Lenkerauskunftsersuchen vom 1) , GZ. MA67/GZ4/2024, 2) , GZ. MA67/GZ5/2024 und 3) , GZ. MA67/GZ6/2024 und deren aktenkundigen Zustellnachweisen (RSb). Die Sachverhalte können als erwiesen angenommen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB ).

Der Auskunftspflicht wird nur entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) namhaft gemacht wird (vgl. zB , ).

Die Auskunft darf weder unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich sein, sodass der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. zB , ).

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des ).

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 ). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl zB , vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).

Die Bf. ist den nachweislich den am 1) , 2) und 3) zugestellten drei Aufforderungen der Behörde, wem sie das in Rede stehende Fahrzeug zu den angefragten Zeitpunkten überlassen hat, sodass dieses in den näher genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen stand, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht nachgekommen.

Die Bf. hat daher die ihr (jeweils) von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der jeweils der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.

In der Beschwerde vom 6. November Juli 2024 (wie auch bereits im jeweiligen Einspruch gegen die Strafverfügungen ) nennt die Bf. Herrn Herr als Lenker ,zum gegebenen Zeitraum'. Diese Auskunft erfolgte unstrittig nach Ablauf der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen. Mit der Beschwerde, die sich im Wesentlichen darauf stützt, nicht sie, sondern eine andere Person, habe damals das Fahrzeug gelenkt, vermag die Bf. keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse aufzuzeigen, die jeweils die Verletzung der Auskunftspflicht zum Gegenstand haben.

Es liegen keine Beweise dafür vor, dass es der Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der (jeweils) subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der jeweils angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, waren die angefochtenen drei Straferkenntnisse im Schuldspruch zu bestätigen.

Strafbemessung:

§ 19 VStG normiert:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende (jeweilige) Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (jeweils ) keine Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der (jeweiligen) Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. und auf den Umstand, dass zahlreiche (45!) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, hat die Behörde Bedacht genommen.

Wenn die Bf. auch keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten geltend macht, sondern nur auf ihre persönlichen Verhältnisse verweist, wird dennoch auf die Möglichkeit allfälliger Ratenvereinbarungen hingewiesen, wofür der Magistrat zuständig (anzusprechen) ist. Informativ wird auch mitgeteilt, dass die Firma Firma, für die mit den Straferkenntnissen über die zur Vertretung nach außen Berufene Bf. verhängten Geldstrafe von jeweils 75,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von jeweils 10,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.

Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, aber auch des Umstandes, dass für die Bf. fünfundvierzig verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, insbesonders im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Festsetzung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von je 10,00 Euro entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 64 VStG Kostenvorschreibungen in Höhe von 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, normieren.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 und 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500569.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at