Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr ist auch dann festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner nicht angetroffen wird
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101755/2024-RS1 | Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (, ; ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache von Herrn Rechtsanwalt ***Bf1*** A., ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), Steuernummer ***BF1StNr2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde **V1** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens wurden gegenüber Herrn ***Bf1*** A. gemäß § 26 AbgEO die Gebühren für die Amtshandlung vom und die Auslagenersätze wie folgt festgesetzt:
Pfändungsgebühr 1% von 43.664,45 436,64 €
Auslagenersätze 1,00 €
Summe 437,64 €
Als Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO haben Sie die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten."
Mit Fax vom wurde gegen einen Bescheid über die Pfändungsgebühr und Auslagenersätze vom in Höhe von € 712,68 Beschwerde eingebracht und ausgeführt:
"1. Am langte ein mit datierter Bescheid einer Pfändung ein, mit Kosten € 437,66
2. Seit besteht eine Bewilligung von Zahlungserleichterung von € 68.057.97; die Raten von € 5.000 werden und sind pünktlich bezahlt. Vor Exekution ist ein Rückstandsausweis zuzusenden, auch dies ist nicht erfolgt.
3. Anmerkung: Am Abgabenkonto scheinen Stundungszinsen über € 757,31 auf - fällig , zugegangen ist ein Bescheid darüber nie. Der Betrag - heute bei Kontodurchsicht festgestellt, wurde heute überwiesen.
Es wird daher der Antrag gestellt, die € 437,66 an Pfändungskosten aufzuheben, wie auch sämtliche Vollstreckungsakte."
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid Pfändungsgebühr und Auslagenersätzen vom als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt:
"Das Zahlungserleichterungsersuchen wurde am bewilligt und wurde auch eingehalten, jedoch haben Sie sämtliche Umsatzsteuern und Lohnabgaben zu spät gemeldet und bezahlt. Die Zahlung der Lohnabgaben die durch die GPLB (Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen) festgestellt worden sind wurden auch nicht entrichtet, somit trat Terminverlust ein.
Siehe Zahlungserleichterungsansuchen Punkt "Auflösende Bedingungen".
Die Zusendung der Zahlungsaufforderung (Rückstandsausweis) ist ein Service des Finanzamts Österreichs und nicht im Gesetz vorgegeben.
Der Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen wurde am an Sie per Post gesendet.
Somit war Ihr Antrag auf Aufhebung der Pfändungskosten abzuweisen."
Im Vorlageantrag vom betreffend Auslagenersatz Vollstreckungsverfahren € 437,64, Bescheid vom wurde die mündliche Verhandlungbeantragt und wie folgt ausgeführt:
"Am langte ein mit datierter Bescheid einer Pfändung ein, mit Kosten € 437,66 wegen einer Vollstreckung am .
Diese Vollstreckung und diese Amtshandlung gab es nie, weshalb auch die Gebühren und Auslagen unrechtmäßig bzw. rechtsgrundlos erhoben werden.
Die Beschwerdevorentscheidung behauptet einen Terminverlust aus der Bewilligung der Zahlungserleichterung vom , weil "sämtliche Umsatzsteuern und Lohnabgaben" zu spät gemeldet worden seien."
Dies ist eine falsche Behauptung, weil die Lohnabgaben von der Kanzlei pünktlich gemeldet wurden. Der Bescheid vom ist klar und deutlich textiert, welche auflösende Bedingung für die Zahlungserleichterung gilt, mit Lohnabgaben und USt hat die Zahlungserleichterung für ESt nichts zu tun - gar nichts. Für Verspätungen in der USt werden Säumniszuschläge verhängt; die Meldungen zur UVA sind der Fristverlängerung zugänglich und damit auch Säumniszuschläge der Aufhebung wie auch der Nachsicht. Gegen die SZA vom und wurden Rechtsmittel und Aussetzungen der Einhebung beantragt.
Beweis: Bescheidtext beiliegend
Gemäß §§ 226, 227 BAO ist zwingend eine Mahnung auszustellen, die nie erfolgt ist.
Ferner: der Antrag auf Zahlungserleichterung vom ist unerledigt.
Beweis: Beilage
Schließlich das Rechtsmittel gegen die Nicht-Gewährung von Corona-Zahlungsstundungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ebenso noch nicht erledigt.
Beweis: Beilage
Es wird daher eine mündliche Verhandlung verlangt, weil diese Vorgehensweise einfach aus heiterem Himmel angebliche Exekutionskosten zu verrechnen jetzt seit 2020 der 5. Vorfall ist, und der 3., dass aufrechte Zahlungserleichterungsbescheide, die samt allen Bedingungen eingehalten wurden ignoriert werden.
Es wird daher der Antrag gestellt, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Aussetzung der Einhebung von € 437,64."
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom wird wie folgt Stellung genommen:
"In der Beschwerde wird eingewendet, dass die gewährten Raten in der Höhe von € 5.000 pünktlich bezahlt würden, was auch den Tatsachen entspricht. Allerdings wurden bereits ab dem einige nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben wie insbesondere die Umsatzsteuer nicht fristgerecht entrichtet, was gemäß § 230 Abs. 5 BAO zum Terminverlust, dem Erlöschen der bewilligten Zahlungserleichterung und zur Zulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld führte. Auf diese Konsequenzen des Terminverlusts wurde im Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom ausdrücklich hingewiesen. In der Folge wurde am eine Begehung in ***Bf1-Adr*** vorgenommen, bei der aber niemand angetroffen werden konnte. Durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Amtshandlung ist seine irrige Meinung im Vorlageantrag nachvollziehbar, dass es nie eine Amtshandlung am (gemeint war offensichtlich der ) gegeben hätte. Dem Kontoauszug ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zum jeden Monat Fristen für die Erklärung und Zahlung der laufenden Abgaben nicht eingehalten wurden. Nur die Zahlung der gewährten Raten von € 5.000 erfolgte mit Ausnahme der um einen Tag verspäteten Zahlung der am fälligen Rate immer fristgerecht. Es ist daher offensichtlich, dass die Einbringungsmaßnahmen am zulässig und angebracht waren. Aus diesem Grund wird die Abweisung der Beschwerde beantragt."
Anmerkung: Im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom wurde unter der Überschrift "Terminverlust" ausgeführt, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO Enbringungsmaßnahmen zulässig sind. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden.
Laut Aktenvermerk von Herrn **A** vom wurde am "an der Adresse ***Bf1-Adr***/3, eine Begehung durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Ein Vollstreckungsauftrag wurde zugestellt."
Im Zuge einer Akteneinsicht am wurden dem Beschwerdeführer die verfahrensrelevanten Unterlagen in Kopie ausgehändigt.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer, dass "ihm auf dem Rückstandsausweis vom im Detail die letzten 2 Buchungszeilen betreffend Zinsen 11/2022 mit € 308,76 und U2/2023 von € 4,38 nicht nachvollziehbar seien. Die Zinsabrechnung ist sicher nicht per Post zugestellt worden. […] Ich kann gewisse Buchungen und Fälligkeiten auf dem Rückstandsausweis nicht nachvollziehen in Bezug auf (L/DB 2020 und DB 2021)"
Dazu wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt: "Wenn Sie Zweifel an den korrekten Buchungen haben, dann gibt es ein eigenes Verfahren (§ 216 BAO). Zur E 1-3/2023 von € 3.750,00: Laut ZE-Bewilligung war dieser Betrag in der bewilligten Summe enthalten.
Bf: Wenn man die bezahlten Beträge zusammenrechnet, kommt man auf ungefähr € 38.000,00 offener Betrag.
V: Die Anlage rechnet allfällige Terminverluste automationsunterstützt.
Bf.: € 5.606,48 wäre die Differenz. € 5.283,34 vor der Vorschreibung der Zinsen, was auch keinen Sinn ergibt. […] Ich kann anbieten, dass ich das ursprüngliche ZE-Ansuchen binnen einer Woche dem BFG nachreiche. Zum Beweis dafür, dass die am fälligen Lohnabgaben im ZE-Ansuchen umfasst waren. […]
V: Die Verhandlung wird mit dem Hinweis, dass sich aus den nachgereichten Unterlagen die Behauptung des Umfangs des ZE ergibt oder nicht, je nach dem wird die Entscheidung schriftlich ergehen (geschlossen). Auf eine weitere mündliche Verhandlung wird verzichtet."
Anmerkung: da der Beschwerdeführer entgegen der Ankündigung binnen einer Woche (somit bis Ablauf des ) das von ihm gemeinte ursprüngliche ZE-Ansuchen, in dem auch die am fälligen Lohnabgaben mitumfasst gewesen sein sollen, nicht nachgereicht hat, war der Antrag vom , auf den sich die Bewilligung der Zahlungserleichterung bezog, laut Steuerakt als Ausgangslage heranzuziehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gegenstand des Verfahrens:
Vorweg ist festzuhalten, dass mit in diesem Beschwerdefall vorgelegter Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 vom die Beschwerde von Herrn ***Bf1*** vom gegen den Bescheid Pfändungsgebühr und Auslagenersätzen vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner Fax-Eingabe vom tatsächlich gegen einen Bescheid über die Pfändungsgebühr und Auslagenersätze vom in Höhe von € 712,68 Beschwerde eingebracht und ist erst aus der Begründung der eigentlich angefochteneBescheid vom zu entnehmen.
Daraus ergibt sich, dass der Bescheid über die Pfändungsgebühr und Auslagenersätze vom nicht Gegenstand des Inhaltes der Beschwerde sein kann, zumal ein solcher Bescheid nicht existiert.
Für beide Parteien steht damit fest, dass sich die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 vom richtet, mit dem für die Amtshandlung vom Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO von gesamt € 437,64 festgesetzt wurden, andernfalls der Beschwerdeführer die Erlassung einer korrekten Beschwerdevorentscheidung urgiert hätte. Daher ist davon auszugehen, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 vom ist.
Festgestellter Sachverhalt:
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer für einen Betrag von € 22.512,00 einen Antrag auf Zahlungserleichterung, dass für die Beträge an ESt und USt 2018 und 2019 sowie SZ von € 12.851; € 1.189; € 7.783; € 393,06 und € 294,52 Ratenzahlung, gesamt endfällig mit , bewilligt werden möge.
Explizit bleibt festzuhalten, dass in diesem Antrag auf Zahlungserleichterung - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - die Lohnabgaben 2020 oder 2021 mit keinem Wort erwähnt wurden.
Aufgrund dieses Antrages vom wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom für einen Rückstand von € 58.057,97 plus € 12.000,00 anstehende Vierteljahresbeträge monatliche Raten von € 5.000,00 von bis (Restbetrag) bewilligt.
Neben auflösenden Bedingungen wurde im Bescheid über die Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung unter der Überschrift "Terminverlust" auch ausgeführt wurde, dass im Falle eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen zulässig sind. Terminverlust tritt ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden.
Am Abgabenkonto ist zu ersehen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2022 mit Fälligkeitstag am mit € 1.452,67 gebucht und nicht fristgerecht entrichtet wurde.
Die am gebuchten Nachforderungen an Lohnsteuer für 2020 von € 12.966,71 oder an Dienstgeberbeiträge 2020 von € 2.854,15 (die - so viel darf nochmals erwähnt werden - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Antrag auf Zahlungserleichterung erwähnt waren) oder die am fällig gewordene Vorauszahlung an Einkommensteuer 1-3/2023 von € 3.750,00 wurden ebenfalls nicht fristgerecht entrichtet, sodass schon damals Terminverlust eingetreten ist.
Am wurde ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt, sodass Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten.
Am wurde von Herrn **A** vom Finanzamt Österreich eine Begehung an der Adresse ***Bf1-Adr***, durchgeführt, jedoch niemand angetroffen. Ein Vollstreckungsauftrag wurde an dieser Adresse zugestellt.
Von der zum Zeitpunkt der Amtshandlung aushaftenden Abgabensumme von € 43.664,45 wurde als Pfändungsgebühr 1% dieses Betrages, somit € 436,64 sowie ein Barauslagenbetrag von € 1,00 als Porto mit dem angefochtenen Bescheid vom gesetzeskonform festgesetzt; gesamt € 437,64.
Beweiswürdigung:
Die oben dargestellten Abläufe ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Soweit im Vorlageantrag behauptet wurde, dass der Antrag auf Zahlungserleichterung vom unerledigt wäre, ist festzuhalten, dass gerade aufgrund dieses Antrages vom mit Bescheid der belangten Behörde vom für einen damaligen Rückstand von € 58.057,97 plus € 12.000,00 anstehende Vierteljahresbeträge an E monatliche Raten von € 5.000,00 von bis (Restbetrag) bewilligt wurden.
Nicht nachvollziehbar ist die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die Amtshandlung am durchgeführt wurde. Diese Amtshandlung vom hat es nie gegeben, vielmehr wurde die verfahrensgegenständliche Amtshandlung am durchgeführt.
Zum Beschwerdeargument, sämtliche Umsatzsteuern und Lohnabgaben wären von der Kanzlei pünktlich gemeldet worden, darf darauf hingewiesen werden, dass es laut Bewilligung der Zahlungserleichterung (siehe oben) nicht nur um die Meldung, sondern vor allem um die fristgerechte Entrichtung dieser Abgaben gegangen ist, die zweifellos nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat offenbar übersehen, dass unabhängig von einer Meldung der Abgaben, die nicht von der Zahlungserleichterung umfasst waren, diese Abgaben auch entrichtet werden hätten müssen. Dass die Zahlung dieser Abgaben erfolgt wäre, ist aus den Buchungen am Abgabenkonto nicht zu ersehen; somit trat Terminverlust ein.
Diverse Versuche des Beschwerdeführers, durch Nachreichung von Unterlagen oder Sendung von E-Mails konnten der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Als Beispiel darf eine E-Mail vom auszugsweise wiedergegeben werden:
"Hier geht es um die Exekution im September 2022
Im Zahlungserleichterungsbescheid vom - der bis galt - steht als auflösende Bedingung und damit im Spruch:
Die Bewilligung erlischt, wenn
-Gepfändete Gegenstände verwertet werden,
-Gepfändete Liegenschaften versteigert oder zwangsverwaltet werden
-Der Konkurs über den Steuerpflichtigen verhängt wird oder
-Dieser stirbt.
Es kommt nur auf den Spruch an gemäß § 230 Abs 5 BAO: […]
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust),so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden . (farblich vom Beschwerdeführer unterlegt).
[…] Und wie in der Beschwerde bereits ausgeführt: Wenn Terminverlust eingetreten wäre, hätte davor eine Verständigung erfolgen müssen, und erst 14 Tage später der Rückstandausweis ausgestellt werden dürfen, der zu einem Exekutionsvollzug führt.
All dies wurde nicht eingehalten.
Dazu kommt noch, dass weitere Anträge auf Zahlungserleichterung anhängig war, und urgiert.
Es liegt auch ein EDV-Fehler vor, denn gemäß dem Zahlungserleichterungsbescheid vom waren die ESt-Vorauszahlungen von € 3750,-- in den Raten abgegolten, die aber 3x exekutiert werden."
Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er auch die zweite Seite der Bewilligung der Zahlungserleichterung gelesen hat, worin unter "Fortsetzung des Bescheidspruches" unter Terminverlust ausgeführt ist:
Im Falle eines Terminverlustes sind gemäß § 230 Abs 5 der Bundesabgabenordnung (BAO)Einbringungsmaßnahmen zulässig.
Terminverlust tritt ein wenn
- auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterbleibt oder
- nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet werden.
Laut Buchungen am Abgabenkonto wurden Abgaben, die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogen waren, nicht fristgerecht entrichtet. Damit ist - wie im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung angekündigt - Terminverlust eingetreten, sodass Einbringungsmaßnahmen zulässig waren.
Auch wenn es nicht im anhängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilen war, wenn vom Finanzamt mit Bescheid vom eine Zahlungserleichterung bewilligt wurde, ist damit über alle anhängigen Ansuchen um Zahlungserleichterungen abgesprochen. Weitere Bescheide in derselben Sache waren nicht möglich (ne bis in idem).
Nach Ausstellung eines Rückstandsausweises durch die belangte Behörde war daher die Rechtsgrundlage für eine Pfändungsmaßnahme gegeben. Dass die Pfändung am versucht wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden dafür die hier angefochtenen Pfändungsgebühren samt Barauslagen auch festgesetzt. Die Pfändung war nicht von vornherein objektiv ungeeignet. Der von der Abgabenbehörde unternommene Pfändungsversuch war als zweckentsprechende Rechtsverfolgung geeignet.
Rechtliche Beurteilung:
§ 26 Abs. 1 AbgEO: Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Der Mindestbetrag dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
§ 26 Abs. 2 AbgEO: Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
§ 26 Abs. 3 AbgEO: Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
§ 26 Abs. 5 AbgEO: Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
§ 229 BAO: Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
§ 230 Abs. 5 BAO: Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
§ 230 Abs. 7 BAO: Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen Umstände hervor die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.
§ 227 Abs. 4 lit. a BAO: Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, daß keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ( = ÖStZB 1983, 186; , 90/14/0023 = ÖStZB 1992, 198; , 94/13/0217 = ÖStZB 1997, 64; = VwSlg 7.486 F = ÖStZB 2000, 394; ; ; ; ; , RV/7100612/2012; ; ; ; ; : [Pfändung eines KFZ in Unkenntnis, dass es sich um ein Leasing-KFZ handelt]; ; ; ; ; vgl auch Reeger/Stoll 78 f; VwGH ).
Die Pfändungsgebühr fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag (abgenommenen Geldbetrag) bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird (Amtshandlungsgebühr). Eine spätere Herabsetzung der Abgabenschuld ist auf die Pfändungsgebühr ohne Einfluss (zB ; vgl. AbgEO, Liebeg, § 26 RZ 5).
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO hat der Abgabepflichtige die mit Vollstreckungshandlungen verbundenen Gebühren auch dann zu tragen, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen ist. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht ( = VwSlg 6.916 F; , 96/15/0044 = VwSlg 7.486 F = ÖStZB 2000, 394; ; vgl. AbgEO, Liebeg, § 26 RZ 6).
Eine Pfändungsgebühr von einem Prozent des einzubringenden Abgabenbetrages ist auch dann zu entrichten, wenn es nach Beginn der Amtshandlung zu keiner Pfändung kommt. Erfolglos ist eine Amtshandlung nicht nur, wenn kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wird, sondern auch dann, wenn der Vollstrecker über Ersuchen des Verpflichteten - wenn auch gesetzwidrig - von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand nimmt ( = ÖStZB 1992, 198; vgl. AbgEO, Liebeg, § 26 RZ 13).
Festzuhalten ist, dass gemäß § 229 BAO vor Exekution ein Rückstandsausweis auszustellen ist, was in der Form aufgrund des eingetretenen Terminverlustes im Zusammenhang mit der bewilligten Zahlungserleichterung auch erfolgt ist; eine Zustellung eines Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Am wurde als Folge des eingetretenen Terminverlustes ein Rückstandsausweis als Exekutionstitel ausgestellt, sodass Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden konnten.
Auch wenn der Beschwerdeführer am "an der Adresse ***Bf1-Adr***, anlässlich der versuchten Pfändung durch ein Organ der belangten Behörde nicht anwesend war, hat diese Amtshandlung in Form einer Begehung stattgefunden, auch wenn niemand angetroffen wurde.
Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass als Folge der Amtshandlung vom , mit der eine Pfändung beim Beschwerdeführer versucht wurde, die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO von 1% des damaligen offenen Rückstandes als reine Amtshandlungsgebühr gesetzeskonform festgesetzt wurde.
Auch das Porto als Barauslagen war gesetzeskonform festzusetzen.
Abschließend darf zum Beschwerdeeinwand, es sei keine Mahnung versendet worden, auf die BAO verwiesen werden:
§ 227 Abs. 4 lit. c BAO: Eine Mahnung ist nicht erforderlich, insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde.
Bei Zahlungserleichterungen darf eine Mahnung bei Versäumung der Zahlungstermine (Stundungstermin, Ratentermine) sowie der Nachfrist bei Widerruf (§ 294) des Zahlungserleichterungsbescheides unterbleiben (§ 227 Abs 4 lit c und f; vgl. Ritz/Koran BAO7, § 227 RZ. 10).
Wie oben festgestellt hat der Beschwerdeführer andere, nicht von der Bewilligung der Zahlungserleichterung umfassten Abgaben - entgegen den darin festgeschriebenen Bedingungen - nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet, sodass insoweit ein Zahlungstermin iZm einer Zahlungserleichterung versäumt wurde. Demnach konnte gemäß § 227 Abs. 4 lit. c BAO eine Mahnung unterbleiben.
Laut § 230 Abs. 5 BAO sind für den Fall, dass eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust) erlischt, Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.
Der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom einen anderen Teil des § 230 Abs. 5 BAO gelb markiert. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Dieser Satz des § 230 Abs. 5 BAO war jedoch hier nicht anzuwenden, da Terminverlust - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen erfassten Abgaben eingetreten ist, da Abgaben, die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogen waren, nicht fristgerecht entrichtet wurden.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Da entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am , seinen "ursprünglichen Antrag auf ZE inkl Lohnabgaben" nicht innerhalb der selbstgenannten einwöchigen Frist - somit bis Ablauf des - nachgereicht wurde, konnte die in der Verhandlung angekündigte Erledigung erlassen werden.
Abschließend ist zu diversen Beschwerdepunkten (die teilweise nicht den angefochtenen Bescheid betreffen), dass nicht nachvollziehbar wäre, wie und wann welche Abgaben gebucht wurden, festzuhalten, dass darüber nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die für die Entscheidung relevant wäre, liegt angesichts der zitierten VwGH-Judikatur nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101755.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at