TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2024, RV/7100334/2023

Vorlageantrag hat materiellrechtliche Bedeutung für die Rechtssicherheit trotz stattgebender BVE

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7100334/2023-RS1
Dass der Bf den Vorlageantrag nicht als solchen bezeichnet hat, steht seinem offensichtlichen Begehren, gegen die Beschwerdevorentscheidung vorzugehen, nicht entgegen – auch wenn er die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls nicht als solche bezeichnet aber zweifelsfrei mit Datum genannt hat – zumal es das einzige rechtlich mögliche Mittel in diesem Verfahrensstadium ist, das die Bundesabgabenordnung vorsieht. Eine zweite Beschwerde im selben Verfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor: Um gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgehen zu können, wurde als rechtliches Instrument der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO in den Rechtsbestand aufgenommen. Demnach hat die belangte Behörde die „Beschwerde“ richtigerweise als Vorlageantrag gewertet und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
RV/7100334/2023-RS2
Ein Beschwerdeführer kann einen Vorlageantrag stellen und beantragen, dass das Bundesfinanzgericht so entscheidet wie die stattgebende Beschwerdevorentscheidung, obwohl inhaltlich keine Beschwerde mehr vorliegt, zB um sicherzustellen, dass die Abgabenbehörde nicht mehr von der Beschwerdevorentscheidung abweichen kann (§ 299 BAO). Durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, das – obwohl keine Beschwerde mehr vorliegt – die stattgebende Beschwerdevorentscheidung inhaltlich bestätigt, indem sein Erkenntnis, dessen Inhalt in Rechtskraft erwachsen lässt, erreicht der Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörde nicht mehr von dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (das die stattgebende Beschwerdevorentscheidung bestätigt) abweichen darf. Diese Rechtssicherheit des § 279 Abs. 3 BAO, die für den Beschwerdeführer „kostenlos“ ist (nicht wie zB bei Advance Ruling- Bescheiden gemäß § 118 BAO, die mit Kosten verbunden sind) ist nur zu erreichen, wenn das Bundesfinanzgericht nach Vorlage der Beschwerde darüber mit Erkenntnis abspricht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CONTAX Wirtschaftstreuhand- gesellschaft mbH, Seilerstätte 16, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom

betreffend Einkommensteuer 2020

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gleichlautend wie die Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der ***Dienstgeberin*** als Dienstnehmer angestellt.

Er wurde mit Gestellungsvertrag an die italienische Konzerntochter "***Dienstgeberin2***" überlassen.

Seine Tätigkeiten, erbrachte der Bf im Rahmen dieser Überlassung gänzlich in Italien uzw. in Rom, während seine Ansässigkeit in Österreich verblieb.

Am richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen an den Bf und ersuchte ihn, die anrechenbare ausländische Quellensteuer des L17 (***Dienstgeberin2***) iHv. 140.380 € zu belegen bzw. zum Vermietungsbjekt ***1*** Stellung zu nehmen, insbesondere weshalb keine Einnahmen erzielt ***Bf*** hätten können und ob weiterhin Vermietungsabsicht bestünde. Der Bf wurde auch ersucht, eine Überschussrechnung nachzubringen.

Der Bf antwortete am folgendermaßen:

"… Unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom übermitteln wir Ihnen namens und im Auftrag unseres Mandaten den Nachweis über die ausländische Quellensteuer des Formular L17 2020. Die für die anrechenbare Steuer relevanten Beträge haben wir farblich markiert, Des Weiteren teilen wir Ihnen mit, dass das Vermietungsobjekt ***1*** zurückgegeben wurde. Es werden zukünftig keine Mieteinnahmen mehr erzielt…."

Als Beilage wurde das italienische Formular übermittelt.

In der Folge erging der Einkommensteuerbescheid 2020 am . Darin wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 17.834 € festgesetzt.

Dagegen erhob der Bf Beschwerde am mit folgendem Inhalt:

"Unsere Mandantschaft ist seit 2002 bei der ***Dienstgeberin*** als Dienstnehmer angestellt. Mit Gestellungsvertrag vom wurde vereinbart, dass Herr ***Bf*** an die italienische Konzerngesellschaft "***Dienstgeberin2***" überlassen wird. Seine Tätigkeiten im Rahmen dieser Überlassung werden zur Gänze in Italien (Rom) erbracht.

Herr ***Bf*** hat während der Dauer der Überlassung nach Italien weiterhin seinen Wohnsitz in Österreich. Er bleibt daher für die Dauer der Überlassung in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Des Weiteren ist sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich geblieben, da seine Familie (insbesondere seine Ehefrau) weiterhin in Österreich leben und er regelmäßig, d.h. jedes Wochenende, zurück nach Österreich reist. Er ist somit auch gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Italien ("DBA AT/IT") in Österreich ansässig.

Da es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, kommt die Eigenschaft des wirtschaftlichen Arbeitgebers von Herrn ***Bf*** jedenfalls der italienischen Gesellschaft zu. Demnach sind gemäß Artikel 15 DBA AT/IT alle italienischen Tätigkeitstage in Italien zu versteuern. Da Herr ***Bf*** seine Tätigkeiten für die ***Dienstgeberin2*** ausschließlich in Italien erbringt, ist somit das gesamte Gehalt in Italien zu versteuern.

Grundsätzlich hat im Fall der Gestellung von Arbeitskräften ins Ausland durch einen österreichischen Überlasser, dieser für die im Ausland tätigen Mitarbeiter in Österreich weiterhin einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Der Lohnsteuerpflicht unterliegen, die für die Auslandstätigkeit ausbezahlten Einkünfte. Die Lohnsteuer wird so erhoben, wie wenn die Mitarbeiter im Inland tätig werden.

Im vorliegenden Fall hat die ***Dienstgeberin*** weiterhin eine Lohnverrechnung für Herrn ***Bf*** in Österreich geführt, es wurde die Lohnsteuer für 100% der Tätigkeitstage in Österreich ans Finanzamt abgeführt und es wurde ein entsprechender Lohnzettel ans Finanzamt übermittelt (siehe LI).

Da Herr ***Bf*** in ein Land (d.h. Italien) überlassen wird mit dem Österreich die Anrechnungsmethode vorsieht, kann eine Freistellung der Einkünfte in Österreich aus der Überlassung im Rahmen der Lohnverrechnung nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass parallel eine steuerliche Erfassung im Ausland auf monatlicher Basis erfolgt (monatlicher Besteuerungsnachweis).

Gemäß italienischen Bestimmungen ist bei einem ausländischen Dienstgeber kein Lohnsteuerabzug in Italien vorgesehen. Daher ist Herr ***Bf*** dazu verpflichtet die Einkommensteuer in Italien im Wege der Veranlagung zu entrichten. Es ist somit nicht möglich einen monatlichen Besteuerungsnachweis zu erbringen und somit die Freistellung der Einkünfte aus der Überlassung in Österreich zu erzielen.

Herr ***Bf*** hat somit laufend Lohnsteuer in Österreich auf seine Einkünfte im Rahmen der Lohnverrechnung bezahlt (EUR 147.612,92 siehe Lohnzettel LI). Allerdings steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zu 100% Italien zu da 100% der Arbeitstage in Italien stattfinden. Österreich darf diese Einkünfte zwar in Österreich erfassen, allerdings ist die in Italien bezahlte Steuer in Österreich anzurechnen.

Auch in Italien hat Herr ***Bf*** bereits die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2020 deklariert und entsprechend Lohnsteuer in Höhe von EUR 140.380,00 bezahlt.

Im Einkommensteuerbescheid 2020 wurden die Einkünfte aus der Überlassung doppelt berücksichtigt. Einerseits durch den Lohnzettel LI, welcher von der ***Dienstgeberin*** ans Finanzamt übermittelt wurde und andererseits durch den Lohnzettel L17, welcher händisch erstellt wurde. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt ersuchen wir um Löschung der Lohnzettel L17 mit steuerpflichtigen Bezügen von EUR 321,273,33 bzw. EUR 8.642,23 und Rückerstattung der in Österreich bezahlten Lohnsteuer. Die in Italien steuerpflichtigen Einkünfte wurden in der angepassten Einkommensteuererklärung in der KZ 395 eingetragen und die in Italien entrichtete Steuer wurde in der KZ 396 eingetragen.

Weiters ersuchen wir um Berücksichtigung der Geschäftsführerbezüge in Höhe von EUR 150.000,00 aus der Tätigkeit für die ***ABf Immobiilien*** GmbH an welcher Herr ***Bf*** eine Beteiligung in Höhe von 27,78% hält. Aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers wurden diese Einkünfte bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2020 nicht übernommen.

Wir ersuchen daher um Neufestsetzung der Einkommensteuer 2020 unserer im Betreff genannten Mandantschaft gemäß der beiliegenden korrigierten Einkommensteuererklärung 2020"

In der Folge erging am die Beschwerdevorentscheidung, die dem Beschwerdebegehren stattgab.

Darin wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 anstelle der im Erstbescheid festgesetzten 17.834,00 € mit -58.331,00 € festgesetzt.

Begründet wurde die Beschwerdevorentscheidung folgendermaßen:

"Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.

Ausländische Steuer kann nur in jenem Ausmaß angerechnet werden, in dem die ausländischen Einkünfte mit österreichischer Einkommensteuer belastet sind. Auf ihre Auslandseinkünfte in Höhe von 281.516,63 entfällt eine österreichische Einkommensteuer von 124.458,50. Mit diesem Betrag ist daher die von Ihnen beantragte Anrechnung der ausländischen Steuer begrenzt."

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob die steuerliche Vertretung des Bf erneut Beschwerde am über FInanzOnline mit folgender Begründung:

"Für eine umfassende Sachverhaltsdarstellung der von Herrn Mag. ***Bf*** ausgeübten Tätigkeit erlauben wir uns, auf die Ausführungen unserer Beschwerde vom zu verweisen, die zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheid 2020 vom geführt haben. EUR Der als Folge der Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2020 vom neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2020 vom setzt die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 58.331,00 (Gutschrift) fest. Dies unter Berücksichtigung einer anrechenbaren ausländischen Steuer von EUR 124.458,50

Für die Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer ist gemäß Rz 7853 der Einkommensteuerrichtlinien die folgende Berechnungsformel heranzuziehen: österreichische Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Welteinkommen. Dieser Berechnung folgend, ergibt sich demnach eine anrechenbare ausländische Steuer von EUR 135.405,57 (213.740,54 x 281.516,63 / 444.379,91 = 135.405,57). Bei Anwendung der von der Finanzverwaltung vorgesehenen Berechnungsgrundlage des Anrechnungshöchstbetrags und Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags von EUR 135.405,57, errechnet sich eine Einkommensteuergutschrift von EUR 87.112,07.

Es wird beantragt, die anrechenbare ausländische Steuer mit EUR 135.405,57 festzusetzen sowie die Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Einkommensteuergutschrift ven EUR -17.834,00 mit EUR -87.112,00 (Gutschrift) festzusetzen."

In der Folge richtete die belangte Behörde am ein Ergänzungsersuchen an den Bf mit folgendem Inhalt:

"Im Zuge Ihrer Berechnung für den Anrechnungshöchstbetrag (Einkommensteuer x Auslandseinkünfte / Welteinkommen) haben Sie den Wert für die in Österreich bezahlte Einkommensteuer mit 213.740,22€ beziffert. Dieser Wert setzt sich aus 208.319,64 (Besteuerung zum Tarif), Plus dem Delta für die sonstigen Bezüge, die zu festen Tarifen (6% bzw. 27%) zu besteuern sind, insgesamt somit 213.740,22€, zusammen. Dieser Wert wurde mit den Auslandseinkünften multipliziert und ergibt den Wert im Zähler.

Das Welteinkommen haben Sie mit 444.379,91€ (Wert im Nenner) beziffert (zu besteuerndes Einkommen zum Tarif), die sonstigen Bezüge, die zum festen Tarif zu besteuern sind, wurden aber bei der Berechnung von Ihnen außer Acht gelassen (KZ 220 - KZ 225 - Freibetrag).

Würde man letztere hinzurechnen, würde nämlich die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (laut bekämpften Bescheid) stimmen.

Im Sinne eines besseren Verständnisses des von Ihnen gewählten Berechnungsansatzes bittet die Abgabenbehörde um ausführliche Stellungnahme, insbesondere weshalb für die Ermittlung des Wertes für die Einkommensteuer (Wert im Zähler) jene Einkommensbestandteile, die zum festen Steuersatz zu besteuern sind, berücksichtigt wurden, für die Berechnung des Welteinkommens (Wert im Nenner) aber außer Acht gelassen wurden.

Zur besseren Veranschaulichung legt die Abgabenbehörde diesem Schreiben ihren eigenen Berechnungsansatz bei (siehe Rückseite)."

Der Berechnungssatz sah folgendermaßen aus:

Am wurde folgende Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung des Bf über FinanzOnline eingebracht:

"…geben wir Ihnen mit Bezug auf das Ersuchen um Ergänzung vom bekannt, dass wir dem von der Abgabenbehörde gewählten Berechnungsansatz für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags zustimmen.

Der Anrechnungshöchstbetrag beträgt daher Euro 124.470,71 und wir ersuchen um entsprechende Bescheidfestsetzung."

2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht vor.

In ihrem Vorlagebericht nahm sie insoweit dazu Stellung, als die Beschwerdevorentscheidung aus ihrer Sicht rechtsrichtig ergangen ist.

Allfällige Vorbehalte bezüglich der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages hätten im Zuge eines Vorhalteverfahrens ausgeräumt werden können und der Bf würde die Beschwerdevorentscheidung dadurch ebenfalls als rechtsrichtig ansehen.

Die belangte Behörde beantragte daher eine Stattgabe der Bescheidbeschwerde im Sinne der bereits ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die sie am erlassen hatte.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der ***Dienstgeberin*** als Dienstnehmer angestellt.

Er wurde mit Gestellungsvertrag an die italienische Konzerntochter "***Dienstgeberin2***" überlassen.

Seine Tätigkeiten, erbrachte der Bf im Rahmen dieser Überlassung gänzlich in Italien uzw. in Rom, während seine Ansässigkeit in Österreich verblieb.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wurde bescheidmäßig am in Höhe von 17.834 € festgesetzt.

Im Zuge der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 brachte der Bf vor, die italienischen Einkünfte wären doppelt erfasst worden (einerseits durch L1, andererseits durch händisches L17), zudem wurde die Anrechnung der italienischen Einkommensteuer begehrt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch die Abgabenbehörde stattgebend erledigt und

in der Folge erging am die Beschwerdevorentscheidung, die dem Beschwerdebegehren stattgab und die Einkommensteuer für das Jahr 2020 anstelle der im Erstbescheid festgesetzten 17.834,00 € mit -58.331,00 € festsetzte.

Im Zuge eines neuerlichen Beschwerdebegehrens, das von der belangten Behörde als Vorlageantrag qualifiziert wurde, brachte der Bf vor, der Anrechnungshöchstbetrag wäre falsch berechnet wurden.

Daraufhin legte die Abgabenbehörde ihren eigenen Berechnungsansatz im Detail in einem Berechnungsblatt offen und bat um ausführliche Stellungnahme im Falle einer anders gelagerten Rechtsansicht (im Hinblick auf die Berechnung).

In Beantwortung dessen stimmte der Bf dem Berechnungsansatz der Abgabenbehörde zu und beantragte eine Festsetzung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Inhalts des elektronisch vorgelegten Aktes als erwiesen anzusehen.

Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt Österreich sowie dem Bundesfinanzgericht ist durch die Bescheide, die Bescheidbeschwerde und die vorgelegten Unterlagen, die auch die auch den Berechnungssatz der belangten Behörde enthielt, sowie die 2. Beschwerde, die von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde und daher dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde bis zum Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar und evident.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 33 (1)

Die Einkommensteuer beträgt jährlich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für die ersten 11 000 Euro
0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro
20%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro
35%
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro
42%
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro
48%
für Einkommensteile über 90 000 Euro
50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

§ 279 BAO idgF

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 264 BAO

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

Im gegenständlichen Fall war durch die Bescheidbeschwerde die Höhe der Einkommensteuer strittig.

Der Bf, der grundsätzlich für die ***Dienstgeberin*** arbeitete, wurde an ein nahe stehendes Unternehmen in Italien, eine Konzerntochter, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überlassen.

Mit Erstbescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 am in Höhe von 17.834 € festgesetzt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die belangte Behörde dem Beschwerdebegehren des Bf allerdings stattgegeben auf Grund des Vorbringens, dass die italienischen Einkünfte doppelt erfasst worden wären durch L1 u n d das händische L17 und dem Begehren, die italienischen Einkommensteuer anzurechnen.

In der Folge erging am diese stattgebende Beschwerdevorentscheidung, die die Einkommensteuer für das Jahr 2020 anstelle der im Erstbescheid festgesetzten 17.834,00 € mit -58.331,00 € festsetzte.

Dagegen erhob der Bf erneut ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel.

Darin wendet sich der Bf gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , die er zwar nicht als solche bezeichnet, aber als "Einkommensteuerbescheid 2020 vom ". Damit ist dem Erfordernis des § 264 Abs. 2 BAO, im Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung, gegen die er sich wendet, zu bezeichnen Genüge getan.

Dass der Bf den Vorlageantrag nicht als solchen bezeichnet hat, steht seinem offensichtlichen Begehren, gegen die Beschwerdevorentscheidung vorzugehen nicht entgegen - auch wenn er die Beschwerdevorentscheidung ebenfalls nicht als solche bezeichnet aber zweifelsfrei mit Datum genannt hat - zumal es das einzige rechtlich mögliche Mittel in diesem Verfahrensstadium ist, das die Bundesabgabenordnung vorsieht. Eine zweite Beschwerde im selben Verfahren gegen die Beschwerdevorentscheidung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor: Um gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgehen zu können, wurde als rechtliches Instrument der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO in den Rechtsbestand aufgenommen.

Demnach hat die belangte Behörde die "Beschwerde" richtigerweise als Vorlageantrag gewertet und dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Im Zuge dieses Vorlageantrags hat die belangte Behörde dem Bf ihre Berechnung der gegenständlichen Einkommensteuer vorgehalten, zur besseren Veranschaulichung anhand des Berechnungsansatzes im Detail und bat um Stellungnahme im Falle einer anders gelagerten Rechtsansicht.

Auf Grund dieser Offenlegung hat der Bf dem von der Abgabenbehörde gewählten Berechnungsansatz für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags in Höhe von 124.470,71 € zugestimmt und um entsprechende Bescheidfestsetzung ersucht.

Unstrittig ist, dass ein Steuerpflichtiger Beschwerde erheben kann gegen jeden Bescheid der Abgabenbehörde, auch wenn inhaltlich keine Beschwer vorliegt, er zB das auf Grund fachlicher Kenntnisse nicht erkennt oder sich in der Zwischenzeit die Sachlage geändert hat etc., und daher das Bundesfinanzgericht nach Vorlage dieser Beschwerde darüber inhaltlich abzusprechen hat.

Da das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen, ist im gegenständlichen Fall der Arbeitskräfteüberlassung und der doppelten Erfassung der italienischen Einkünfte auf Grund des richtigen Berechnungssatzes der belangten Behörde der Beschwerde im Sinne der schon ergangenen Beschwerdevorentscheidung stattzugeben.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100334.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at