Eigenanspruch auf Familienbeihilfe - Heimunterbringung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stadtmag. Innsbruck, Kinder- u. Jugendhilfe, Ing.-Etzel-Straße 5, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab Juli 2015, OB 60 133 346,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom begehrte das minderjährige Kind, vertreten durch den Stadtmagistrat, Abteilung für Kinder- und Jugendhilfe, die rückwirkende Zuerkennung der Familienbeihilfe im Eigenbezug.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom rückwirkend ab Juli 2015 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass angeforderte Unterlagen über Aufenthalte des Antragstellers bei seinen Eltern nicht beigebracht worden seien.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Eingabe vom Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom , nachweislich zugestellt am , als unbegründet abgewiesen wurde. Verwiesen wurde auf zwei Ergänzungsersuchen, welchen nicht entsprochen worden sei.
Daraufhin beantragte die Vertretung des Beschwerdeführers die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Die seitens der Finanzverwaltung angeforderten Unterlagen (tagesgenaue Auflistung über Aufenthalte bei den Eltern) könnten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Antragsteller ist minderjährig.
Er befindet sich seit Oktober 2014 in einer Maßnahme der Vollen Erziehung.
Die Obsorge für den Antragsteller liegt seit April 2016 zur Gänze bei der Kinder- und Jugendhilfe.
Es finden regelmäßige Kontakte zu den Kindeseltern statt. Seit Beginn der Unterbringung handelt es sich um ein bis zwei Tagesbesuche pro Woche, ab Dezember 2020 finden Übernachtungsbesuche und Tagesbesuche im Wechsel statt.
Wie oft der Antragsteller bei seinen Eltern genächtigt hat, ist nicht feststellbar. Auch ist das Ausmaß der finanziellen Zuwendungen der Eltern an den Antragsteller ("Naturalunterhalt") nicht feststellbar.
Eine Leistung von Kostenersätzen durch die Eltern für die Fremdunterbringung fand nicht statt.
Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch eine andere Person liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie die Tatsache der Fremdunterbringung (Volle Erziehung, Obsorge) aus den unstrittigen Ausführungen des Antragstellers.
Die persönlichen Kontakte zu den Eltern ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben der Jugendland GmbH vom . Angaben über das betragliche Ausmaß der Zuwendungen enthält keine Eingabe bzw Bestätigung. Vielmehr werden lediglich äußerst vage und zT auch widersprüchliche Aussagen getroffen. So wurde zB im Schreiben der Jugendland GmbH vom angegeben, dass Besuche der Eltern einmal wöchentlich stattgefunden hätten. Gleiches ergibt sich aus dem Schreiben vom ("wöchentliche nachmittägliche Besuche). Dazu im Widerspruch stehen die Ausführungen im Schreiben der Jugendland GmbH vom , wonach "seit der Unterbringung" Tagesbesuche "2x pro Woche" stattgefunden hätten. Letztlich wird im Vorlageantrag sogar zugestanden, dass eine Auflistung der Aufenthalte des Antragstellers bei seinen Eltern ebenso wie eine Auflistung der "Zuwendungen" der Eltern an den Antragsteller nicht möglich bzw "reproduzierbar" ist, da diese Unterlagen seitens der betreuenden Einrichtung trotz mehrfacher Anforderung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Dass die Eltern des Antragstellers einen finanziellen Beitrag zur Fremdunterbringung geleistet haben, wird vom zuständigen Amt im Stadtmagistrat, dem dies bekannt und problemlos feststellbar wäre, nicht behauptet. Indem keinerlei derartige Behauptung erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass Kostenbeiträge als Ersatz für die Fremdunterbringung durch die Eltern nicht geleistet wurden.
Dass die Kosten des Unterhalts des Antragstellers (überwiegend) durch die Eltern oder eine andere Person getragen wurde, ist offensichtlich nicht der Fall. Es erfolgten keine Beiträge für die Fremdunterbringung an sich. Dass durch gelegentliche Sach- oder Geldgeschenke oder gelegentliche Übernachtungseinladungen, welche im Übrigen auf Grund der sich lediglich auf einer Behauptungsebene bewegenden Auskünfte äußerst vage und unsicher sind, auch nur ein Bruchteil der Unterhaltskosten durch Eltern oder Dritte getragen wurde, ist auszuschließen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 6 Abs 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach Abs 5 der zitierten Gesetzesbestimmung in der bis gültigen Fassung unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ab lautete Abs 5 - soweit für den vorliegenden Fall relevant - wie folgt: "Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 lit a und b FLAG 1967 unstrittig gegeben.
Ein Anspruch einer anderen Person auf Familienbeihilfe für den Antragsteller ist nicht gegeben, da der Antragsteller bei keiner anderen Person haushaltszugehörig ist und es auch offensichtlich ist, dass durch die Eltern oder eine andere potentiell anspruchsberechtigte Person (s dazu § 2 Abs 3 FLAG 1967) der überwiegende Unterhalt für den Antragsteller getragen wird (s dazu die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 FLAG 1967).
Bei einer nicht nur kurzfristigen, sondern länger dauernden Unterbringung eines Kindes in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vermögen auch zB vierzehntägige Ausgänge zu einem Elternteil, selbst wenn diese jeweils mit ein oder zwei Übernachtungen verbunden sind, nichts daran ändern, dass die Haushaltszugehörigkeit zu diesem Elternteil nicht weiter besteht (vgl etwa , oder , ferner , und ). Auch wiederholte Familienbesuche vermögen nichts an der Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit zu ändern, weil sie von vornherein nur auf Zeit angelegt sind ("Ausgang"), sich jeweils bloß auf wenige Tage erstreckten und auch insgesamt von ihrer Dauer her in keinem Verhältnis zur Heimunterbringung stehen (vgl neuerlich ).
Zu den Kosten einer Fremdunterbringung s bspw das Erkenntnisse , , , oder ). Dass bei derart hohen Kosten alleine durch Besuche, kleinere Geschenke und allenfalls einige wenige Nächtigungen, deren Gesamtanzahl monatlich zudem nicht bekannt gegeben werden konnte, mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch eine andere Person gedeckt sind, ist schlichtweg ausgeschlossen.
Letztlich ist aber im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, ob die Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt.
Die sog "Volle Erziehung" bedeutet, dass die Kinder und Jugendlichen in den diversen Wohnformen eine "pflegerische" Vollversorgung inkl. Taschengeld erhalten, sowie eine dauerhafte (bzw für die Zeit der Krise anhaltende) erzieherische Betreuung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung. Die Kosten dafür trug und trägt die Jugendwohlfahrtspflege bzw die Kinder- und Jugendhilfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollte nach der Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch öffentliche Hand sichergestellt war, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wobei es nicht auf die Art der Unterbringung ankam (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand (vgl , , , ).
Diese Sichtweise wurde vom Verwaltungsgerichtshof - im Hinblick auf den mit dem Familienbeihilfenrecht verfolgten Zweck (Entlastung des Unterhaltsbelasteten) und den typisierenden Charakter der Regelungen des FLAG (vgl , mwN) - für sämtliche Fallkonstellationen, in denen der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird, vertreten (vgl , , sowie , zum Ausschluss der Familienbeihilfe subsidiär Schutzberechtigter, die Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, , bei Strafgefangenen, , bei Ableistung des Zivildienstes, , bei Ableistung des Präsenzdienstes).
Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch eines Kindes haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl etwa , mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpension bezogen hatte).
In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der VwGH die Ansicht, dass vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs 5 FLAG 1967), der Anspruch auf Familienbeihilfe voraussetze, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchte der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sei, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe scheide aus, wenn der typische Lebensunterhalt (ua Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird ().
Durch die oben dargestellte Änderung der rückwirkend mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 6 FLAG idF BGBl I Nr 77/2018 hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagiert. Dieser Änderung lag ein Initiativantrag von Abgeordneten des Nationalrates (386/A vom , 26. GP) zugrunde. In der Begründung dieses Antrages wurde unter anderem ausgeführt:
"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen."
Es soll nun mit der gesetzlichen Änderung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Sofern hingegen der notwendige Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll (auch weiterhin) kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich, war der Beschwerdeführer im Rahmen der vollen Erziehung bzw der Obsorge durch die Kinder- und Jugendhilfe im gesamten Streitzeitraum in Einrichtungen der Jugendland GmbH untergebracht und wurde dieser Aufenthalt in diesen Einrichtungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Dem stehen auch die behaupteten Besuche, Geschenke oder Taschengeldzahlungen an das Kind nicht entgegen.
Nach der einhelligen Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort auf die Frage, inwieweit die Unterhaltskosten für das Kind (überwiegend) getragen werden, davon ab, ob die Eltern (überwiegend) Geldunterhalt (Kostenersatz an den öffentlichen Träger) geleistet haben (, mit Verweis auf ). Der Umstand, dass die Eltern des Kindes Betreuungsleistungen erbringen, steht dem Ausschluss des Eigenanspruches auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 demnach genauso nicht entgegen (, , , ), wie der Umstand dass Zuwendungen direkt an das Kind erfolgt sind, welche den Unterhaltsaufwand der öffentlichen Hand in keiner Weise vermindern. Dies umso mehr, als sich selbst bei vereinzelten Nächtigungen außerhalb der Betreuungseinrichtung die Kosten für die öffentliche Hand nicht vermindern. Auch nach der Entscheidung , ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers iSv § 6 Abs 5 FLAG als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand (aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe) getragen anzusehen ist. In dieser Entscheidung führt der VwGH nämlich zusammengefasst aus, dass in keiner Weise ersichtlich sei, dass mit der Änderung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 mit BGBl I 77/2018 eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (zum Vorliegen von Kostenbeiträgen) beabsichtigt worden wäre.
In Ansehung vorstehender Ausführungen steht fest, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt und daher ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung entsprechend der oben angeführten Rechtsprechung getroffen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu beantworten.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100569.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at