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SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis
Fritz

SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4648-0

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Dokumentvorschau
SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis (5. Auflage)

S. 95E. Der Gesellschaftsvertrag: Grundlagen und kommentierte Musterklauseln

I. Theoretische Einführung

1. Grundsätzliches zum Gesellschaftsvertrag

201

Bei einem Gesellschaftsvertrag handelt es sich um ein (entgeltfremdes) Rechtsgeschäft sui generis. Der Gesellschaftsvertrag regelt dabei die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der GmbH, den übrigen Gesellschaftern sowie die Verfassung der Gesellschaft; es handelt sich sohin um einen Organisationsvertrag. Sämtliche (auch zukünftige) Gesellschafter sind an die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gebunden.

202

Die Gesellschaft wird durch einen in notarieller Form zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet (§ 4 Abs 3). Dieser begründet schuldrechtliche Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und ist seiner Rechtsnatur nach ein Organisationsvertrag, der die Rechtsverhältnisse zu den Mitgliedern festlegt und die verbandsrechtliche Grundlage der Gesellschaft bildet. Der Gesellschaftsvertrag bindet im Unterschied zum Syndikatsvertrag nicht nur die Vertragspartner, sondern auch künftige Gesellschafter und gesellschaftsfremde Dritte unmittelbar. In der Praxis wird er vielfach in Anlehnung an das Recht der sonstigen Körperschaften als Satzung bezeichnet. Die Besonderheit am Gesellschaftsvertrag ist, dass sich bei diesem Rechtsgeschäft Gesellschafter nicht zu synallagmatischen Leistungen (der Austausch von Leistung und Gegenleistung) wechselseitig binden, sondern die Verpflichtung zur Leistung innerhalb einer Gemeinschaft übernehmen.

202a

Der Gesellschaftsvertrag ist daher ein entgeltfremder Vertrag.

202b

Die Bestimmungen des GmbHG sind im Zweifel dispositiv. Lücken des Gesellschaftsvertrages können im Wege der Auslegung unter Anwendung von Gesetzesbestimmungen geschlossen werden, der ergänzenden Vertragsauslegung ist jedoch (zumindest solange noch Gründungsgesellschafter Mitglieder der Gesellschaft sind) der Vorzug zu geben. Von wesentlicher Bedeutung ist die Möglichkeit, auf die Regelung der Satzung Einfluss zu nehmen.

202c

Dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH kommt im österreichischen Gesellschaftsrecht zentrale Bedeutung zu: quantitativ im Hinblick auf die Anzahl bestehender und jährS. 96lich neu hinzukommender Gesellschaften, in qualitativer Hinsicht dadurch, dass der Vertrag die Grundlage für die Ausgestaltung der Verhältnisse während der gesamten Lebensdauer der GmbH ist. Diese Bedeutung spiegelt bei sehr vielen Gründungen allerdings nicht wider: Dem Vertragsinhalt wird häufig zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet; die vorrangigen Bedürfnisse der (potenziellen) Gesellschafter liegen in einer schnellen Gründung sowie einer Kostenoptimierung („Die Gesellschaftsgründung muss schnell erledigt sein und darf nicht viel kosten.“). Dazu kommt, dass zwischen den Gründern ohnehin alles klar ist.

202d

Die Schwierigkeit eines zweckmäßigen, individuell ausgestalteten Gesellschaftsvertrages besteht darin, dass weniger die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gründung abzubilden sind, sondern jene, die in weiterer Folge entweder zwangsläufig passieren (insbesondere das Ableben physischer Gründungsgesellschafter) oder eintreten können (etwa das überraschende Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit beträchtlichem fachlichem Know-how oder Streit zwischen den Gesellschaftern).

PRAXIS

Wichtige Fragen für die Vertragsgestaltung

Die entscheidenden Fragen, die im Zuge der Verfassung des Gesellschaftsvertrages von den Gründungsgesellschaftern beantwortet werden sollten, sind insbesondere:

  • Wie rasch wird es voraussichtlich zu planmäßigen Änderungen in der Gesellschafterstruktur kommen?

  • In welchen Fällen soll der Grundsatz der freien Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles eingeschränkt werden?

  • Wie wird der Wert eines Geschäftsanteiles ermittelt?

  • Sollen sich alle oder einzelne Gesellschafter im Unternehmen der GmbH betätigen? In welcher Form und zu welchen Bedingungen?

  • Wie wird die Geschäftsführung bestellt und abberufen? Welche (internen) Beschränkungen werden den Geschäftsführern im Rahmen ihrer Organfunktion auferlegt?

  • Haben die Gesellschafter über die Leistung ihrer Stammeinlagen hinaus weitere Pflichten zur Finanzierung der GmbH? Wenn ja, in welchem Rahmen?

  • Sollen die Rechte allfälliger Minderheitsgesellschafter über das gesetzliche vorgegebene Maß gestärkt werden?

  • Welche Sanktionen werden bei Regelverstößen vereinbart?

  • Soll ein Gesellschafterausschluss bzw eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung möglich sein?

  • Wer entscheidet im Falle von nicht gütlich beizulegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern?

S. 97

203

Der Gesellschaftsvertrag sollte für den jeweiligen Anlassfall „maßgeschneidert“ sein. Bei der Gesellschaftsgründung ist es meist leichter, ausgewogene Regelungen zu finden, weil bei vielen Regelungsbereichen noch nicht feststeht, in welcher „Rolle“ (etwa als ausscheidender oder als verbleibender Gesellschafter) einen Vertragspartner eine Regelung des Gesellschaftsvertrages treffen wird. Die Konsensbereitschaft ist insoweit bei der GmbH-Gründung ausgeprägter als bei nachträglichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch im Falle der ausschließlichen oder überwiegenden Beteiligung von Familienmitgliedern. Das Konfliktpotenzial von Familiengesellschaften wird vielfach unterschätzt: Gesellschaftsrechtliche Probleme (die im Lebenszyklus einer GmbH nun einmal auftreten können) werden häufig durch die familiäre Situation zusätzlich verschärft.

204

Bei einer bereits eingetretenen Konfliktsituation ist eine Adaptierung des Gesellschaftsvertrages aber meist nur mehr schwer möglich, da eine schon vorhandene gesellschaftsvertragliche Bestimmung oder eine eben nicht vorhandene Regelung häufig den einen Gesellschafter im konkreten Konfliktfall begünstigt und den anderen benachteiligt, sodass ein Nachgeben des im konkreten Fall begünstigten Vertragspartners oft nicht zu erwarten ist.

2. Zwingende Vertragsbestandteile

205

Der Gesellschaftsvertrag hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen (§ 4 Abs 1):

  • Firma und Sitz der Gesellschaft

  • Gegenstand des Unternehmens

  • Höhe des Stammkapitals

  • Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage.

Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

206

Die nachfolgenden relativ zwingenden Bestimmungen sind im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, andernfalls entfalten sie keine absolute Wirkung gegenüber neu eintretenden Gesellschaftern:

  • Vinkulierung von Geschäftsanteilen (§ 8 Abs 2, § 76 Abs 2)

  • Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund (§ 16 Abs 3)

  • Vereinbarung von Nachschüssen (§§ 72 ff)

  • Einräumung von Sonderrechten (§ 6 Abs 4).

3. Fakultative Regelungen

3.1. Materielle und formelle Satzungsbestandteile

207

Das österreichische GmbH-Recht ist vorwiegend von dem Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt. Neben den notwendig zu regelnden Essentialia des Gesellschaftsvertrages S. 98(§ 4 Abs 1) kommt den Gesellschaftern eine weitgehende Dispositionsbefugnis zur Regelung eines Organisationsvertrages zu, soweit diese nicht Grundprinzipien des GmbH-Gesetzes verletzen. In diesem Zusammenhang ist grundlegend zwischen materiellen (auch „echten“ oder „korporativen“) und formellen (auch „unechten“ oder „nichtkorporativen“) Satzungsbestandteilen zu unterscheiden.

208

Unter materiellen Satzungsbestandteilen ist die Summe jener Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu verstehen, die einerseits den notwendigen (§ 4 Abs 1 Z 1-4), aber auch den fakultativen Satzungsinhalt regeln und die anderseits die organisatorische Grundlage der Gesellschaft bilden; sie sind nicht nur von den Gründern, sondern von künftigen Gesellschaftern und Dritten zu beachten. Die als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden kooperativen Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang rein objektiv zu interpretieren. Bei kooperativen Regelungen besteht keine Erkundigungspflicht über die wahre Absicht der Vertragspartner. Diese Bestimmungen werden ausschließlich nach dem Text des Gesellschaftsvertrages ausgelegt.

209

Bestimmungen in der Vertragsurkunde, die nicht zum materiellen Satzungsinhalt gehören, werden als formelle Satzungsbestimmungen bezeichnet; sie führen trotz Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag nicht zum Entstehen korporativer Rechte und Pflichten (zB Vereinbarungen mit Gesellschaftsdritten). Für formelle Satzungsbestandteile gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze der §§ 914 f ABGB. Formelle Satzungsbestandteile sind im Ergebnis dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Vereinbarungen handelt, die nicht die Gesellschaft, sondern bloß die Gesellschafter untereinander binden.

210

Die Unterscheidung zwischen materiellen und formellen Satzungsbestandteilen ist von praktischer Bedeutung für

  • die Rechtsstellung neu hinzutretender Gesellschafter: formelle Satzungsbestandteile entfalten ihre Wirkung nur „zwischen den Parteien“ und verpflichten künftige Gesellschafter grundsätzlich nicht;

  • die Auslegung des Gesellschaftsvertrages: materielle Satzungsbestandteile sind objektiv auszulegen, während bei formellen Satzungsbestandteilen nach Maßgabe des § 914 ABGB die (subjektive) tatsächliche Absicht der Gründungsgesellschafter zu ermitteln ist;

  • S. 99die Abänderung der jeweiligen Satzungsbestandteile: im Gegensatz zu materiellen Satzungsbestandteilen sind auf formelle die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht anzuwenden. Sind diese nicht im § 50 Abs 2 GmbHG angeführt, können sie also nur einstimmig (Zustimmung aller Vertragspartner) geändert werden.

PRAXIS

Materielle Bestandteile des GmbH-Vertrages

Materielle Satzungsbestandteile sind insbesondere:

  • Bestimmungen über die Einrichtung fakultativer Gesellschaftsorgane einschließlich der Regelung ihrer konkreten Kompetenzen;

  • die Einrichtung eines Schiedsgerichtes für Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben;

  • die Kündigung, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und die damit im Zusammenhang geregelten Übernahmerechte;

  • Bestimmungen über die Übertragung von Geschäftsanteilen;

  • Festlegungen über bestimmte Anforderungen an die Eigenschaft der Gesellschafter;

  • vom Normalfall abweichende Regelungen zum Stimmrecht;

  • die Weisungsfreistellung von Gesellschafter-Geschäftsführern;

  • die Bindung der Bestellung weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer an die Zustimmung des vorhandenen;

  • ein (nicht entziehbares) Sonderrecht auf Geschäftsführung;

  • die Festlegung organisatorischer Regeln im Zusammenhang mit der Teilung von Geschäftsanteilen;

  • rückwirkende Kapitalerhöhung durch einstimmigen Beschluss.

S. 100

210a

Zu den formellen Bestandteilen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH gehören insbesondere:

  • ein zwischen den Gesellschaftern abgeschlossener Syndikatsvertrag;

  • die Aufnahme von Aufgriffs-, Vorkaufs-, Options- oder Andienungsrechten zugunsten eines bestimmten Gesellschafters;

  • Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die den einen verpflichten, den anderen in bestimmter Weise zu begünstigen;

  • die Festlegung der Vergütung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 50 Abs 2).

3.2. Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages

211

Ganz grundsätzlich reicht die Gestaltungsfreiheit der GmbH-Satzung wesentlich weiter als etwa bei einer Aktiengesellschaft. Im Gegensatz zum Aktienrecht ist für eine GmbH nicht das Prinzip der formellen Satzungsstrenge maßgeblich, sondern es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Gesellschaftsvertrag kann etwa die Übertragung der Geschäftsanteile erschweren, Bestimmungen über die Geschäftsführung, über das Stimmrecht et cetera enthalten.

PRAXIS

Zulässig und gebräuchlich sind folgende gesellschaftsvertragliche Regelungen

  • Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung oder die Beschränkung der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf wichtige Gründe.

  • Befristung der Geschäftsführerbestellung.

  • Weisungsfreistellung von Geschäftsführern im Rahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäftsbetriebes.

  • Vereinbarung von Vorschlagsrechten oder Entsendungsrechten zur Bestellung von Geschäftsführern zu Gunsten bestimmter Gesellschafter(gruppen).

  • Einräumung eines Rechtes zur Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern für Gesellschafter mit vinkulierten Geschäftsanteilen (§ 30c).

  • Der Gesellschaftsvertrag kann qualifizierte Beschlussmehrheiten bis zur Einstimmigkeit vorsehen (§ 39 Abs 1).

  • Die Stimmrechtsregelung kann von der Kapitalbeteiligung abweichen; die Vereinbarung eines Mehrstimmrechts ist zulässig (§ 39 Abs 2).

  • Die Gewinnverteilung kann von den (eingezahlten) Stammeinlagen abweichen.

  • Beschränkung des Gewinnbezugsrechts auf bestimmte Unternehmenssparten („tracking stocks“).

  • Die Vereinbarung von Vorzugsdividenden im Zuge einer asymmetrischen Gewinnverteilung ist zulässig (§ 82 Abs 2).

  • S. 101Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmte Geschäfte und Maßnahmen von einem zustimmenden Gesellschafterbeschluss abhängig machen (sog genehmigungspflichtige Geschäfte) oder die Zustimmung hierzu einzelnen Gesellschaftern vorbehalten.

  • Gesellschaftsvertragliche Regelung über zusätzliche Überwachungs-, Beratungs- oder Weisungsorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss).

  • Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für Gesellschafter.

  • Vinkulierung von Geschäftsanteilen.

  • Vereinbarung von Vorkaufs- oder Aufgriffsrechten.

  • Festlegung einer ausschlussähnlichen Abtretungsverpflichtung eines Gesellschafters bei Eintritt bestimmter Umstände.

  • Ausweitung der Bucheinsichts-, Informations- und Kontrollrechte.

  • Vereinbarung eines Kündigungsrechts.

  • Gesellschaftsvertragliche Bestellung eines Gesellschafters zum Liquidator.

  • Durch satzungsmäßige Sonderrechte kann sich ein Gesellschafter die Geschäftsführung oder die Stimmenmehrheit sichern. Auch der Ausschluss aus der GmbH kann geregelt werden.

  • Regelung des Ausschlusses eines Gesellschafters bzw Vereinbarung von Abtretungspflichten für bestimmte Fälle.

212

Die Frage „Wie weit reicht die Vertragsfreiheit?“ ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es um Vertragsänderungen geht; nur der materielle Satzungsinhalt ist Inhalt der notariellen Form und der strengen Regeln der Satzungsänderungen (§§ 49 ff). Diese echten korporativen Satzungsbestandteile bilden die normative Grundordnung der Gesellschaft als Verbandsverfassung, sie wirken nicht nur für bereits beteiligte Gesellschafter, sondern gelten auch für einen unbestimmten Personenkreis, zu dem auch allfällige künftige Gesellschafter gehören.

212a

Die Organisation der Gesellschaft einschließlich der Grundlagen der Gesellschafterstellung kann nur durch echte Satzungsbestandteile geregelt werden. Umgekehrt sind Vereinbarungen mit Dritten niemals echte Satzungsbestandteile. Zwischen diesen beiden Positionen liegt der Bereich der indifferenten Bestimmungen, die echte Satzungsbestandteile sein können, aber nicht müssen. Insoweit besteht ein Gestaltungsspielraum der Gesellschafter, ihr Parteiwille entscheidet darüber, ob eine Vertragsregelung korporativer Satzungsbestandteil oder als bloß schuldrechtliche Regelung zu qualifizieren ist.

S. 102

212b

Die Satzung kann Regelungen über die Rechte und Pflichten Dritter enthalten, aber das Verhältnis zu einem solchen Dritten ist in diesem Fall nicht korporativer Satzungsbestandteil. Es kann ein von den Gesellschaftern geschlossener Vertrag zugunsten des Dritten gewollt sein; Pflichten Dritter können jedoch nur durch Verträge mit ihnen begründet werden. Im Zweifel sollte die Satzungsbestimmung nur unter den Gesellschaftern dokumentieren, in welchem Umfang Dritte eingeschaltet werden. Allerdings kann auch ein Recht aller Gesellschafter auf Einschaltung des Dritten satzungsmäßig festgelegt werden. Das Verhältnis zu diesem Dritten wird aber in diesem Fall durch schuldrechtliche Verträge geregelt.

3.3. Unzulässige Regelungen

213

Es gibt aber auch Bestandteile des Gesellschaftsvertrages, die weder materieller noch formeller Natur, sondern schlichtweg unzulässig sind oder mit Inhaltsmängeln behaftet sind. Als unzulässig (und daher unwirksam), weil gegen zwingendes Recht verstoßend, werden unter anderem folgende Bestimmungen beurteilt:

  • die Abänderung der gesetzlichen Minderheitsrechte zum Nachteil der Minderheit;

  • die Verschlechterung von Minderheitsrechten;

  • die Herabsetzung des gesetzlichen Sorgfaltsmaßstabes der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates;

  • die Festlegung des Ortes der Generalversammlung durch die Geschäftsführung;

  • sittenwidrige Beschränkungen des Stimmrechts (§ 39 Abs 2);

  • die Befreiung von der subsidiären Haftung für die Aufbringung des gesamten Stammkapitals (§§ 70 ff);

  • die Einsetzung eines Schiedsgerichts im Falle der Beschlussunfähigkeit der Gesellschafter;

  • der entschädigungslose Verfall des Geschäftsanteiles bei Verletzung eines Wettbewerbsverbots zu Gunsten der übrigen Gesellschafter;

  • die Vereinbarung einer Gewinnbezugsgarantie;

  • der Verzicht auf die Notariatsaktform bei Abtretung von Geschäftsanteilen;

  • Übernahmepflichten im Fall einer Kapitalerhöhung, sofern nicht der Betrag bereits feststeht oder ein Höchstbetrag vereinbart ist (§ 72 Abs 2);

  • Beschränkungen der Klagemöglichkeit im Hinblick auf die Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses;

  • die von der Mitgliedschaft losgelöste Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten oder auf einen Mitgesellschafter (Stimmrechtsabspaltung).

  • Die Mobilisierung des GmbH-Anteiles oder des Gewinnanspruches durch Wertpapiere (§ 75 Abs 3 f).

S. 1034. Auslegung des Gesellschaftsvertrages

214

Die als Satzung im materiellen Sinn zu qualifizierenden korporativen Regelungen sind nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv zu interpretieren. Unter korporativen Regelungen sind jedenfalls solche zu verstehen, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind. Das bedeutet, dass die Absicht der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter, die die Satzungsänderung beschlossen haben, bei der Auslegung nicht zu beachten ist, es sei denn, die Absicht der Vertragspartner lässt sich objektiv aus der im Firmenbuch vorgelegten Satzung, allenfalls auch unter Heranziehung früherer Fassungen, ermitteln. Auch bei der objektiven Auslegung korporativer Regelungen eines Gesellschaftsvertrages ist zu beachten, dass unklare und eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen dennoch stets in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt.

214a

Nicht maßgebend ist für die Auslegung der Satzungsregelung, ob an einem Rechtsstreit bloß die Gründungsgesellschafter bzw Gesellschafter, die an der Schaffung der auszulegenden Satzungsbestimmung beteiligt waren oder auch später eingetretene Gesellschafter beteiligt sind; in beiden Fällen ist die Auslegung eine objektive. Ist demnach die Satzung objektiv auszulegen, so kommt es für das Verständnis weder auf einen Syndikatsvertrag noch auf eine behauptete übereinstimmende Auffassung der den Gesellschaftsvertrag abschließenden Gesellschafter an. Auf subjektive Umstände, Motive und Nebenabreden kommt es also nicht an, genauso wenig darauf, ob die Gesellschaft „personalistisch“ oder „kapitalistisch“ strukturiert ist. Es bleibt im Einzelfall eine Abgrenzung zwischen - objektiv auszulegenden - materiellen und den nach Maßgabe des § 914 ABGB auszulegenden formellen Satzungsbestandteilen vorzunehmen. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen (hierzu zählen insb Syndikatsverträge) sind für die Auslegung des objektiv auszulegenden S. 104materiellen Satzungsbestandteils nicht maßgeblich; auf derartige schuldrechtliche Nebenabreden sind die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung anzuwenden.

214b

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags, die

  • nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch

  • für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind,

objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen sind.

5. Obligatorische notarielle Form

215

Der Gesellschaftsvertrag (samt seiner Änderung vor Eintragung der GmbH in das Firmenbuch) sowie die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft sind zwingend als Notariatsakt (§ 4 Abs 3 iVm § 3 Abs 2; § 52 NO) zu errichten. Dem Formerfordernis nach § 4 Abs 3 wird auch durch Solennisierung einer Privaturkunde durch Mantelung gem § 54 NO entsprochen. Der Notariatsakt als öffentliche Urkunde mit einer erhöhten Beweiskraft dient vor allem der Beweissicherung und soll die Vorlage unrichtiger Urkunden unmöglich machen. Die Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars soll die Vertragspartner vor übereiltem Abschluss des Gesellschaftsvertrages schützen und die Aufnahme ungültiger oder für die Gesellschaft bzw einen einzelnen Gesellschafter nachteiliger Bestimmungen verhindern. Eine Verletzung der Notariatsaktspflicht führt zur absoluten Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages; die Eintragung der GmbH in das Firmenbuch heilt jedoch den Formmangel. Vorverträge zu formpflichtigen Rechtsgeschäften bedürfen der Form des Hauptvertrages. Der Abschluss eines Syndikatsvertrages unterliegt grundsätzlich keiner Formpflicht.

215a

Vor allem bei einem größeren Gesellschafterkreis stellt sich die Frage, ob sämtliche Gesellschafter gleichzeitig beim Notariatsakt anwesend sein müssen; insoweit ist zu unterscheiden, wer Verfasser des Gesellschaftsvertrages ist:

  • S. 105Im Falle der Verfassung des Gesellschaftsvertrages durch den Notar (§ 52 NO) haben alle Gesellschafter gleichzeitig vor dem Notar anwesend zu sein, damit es ihnen allen möglich ist, gleichermaßen auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen.

  • Wird hingegen ein von den Vertragspartnern bereits mit rechtsfreundlicher Hilfe ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag durch den Notar solennisiert (§ 54 NO), können die Gesellschafter auch zu unterschiedlichen Zeiten vor dem Notar erscheinen. Er nimmt in diesem Fall vornehmlich Aufklärungs- und Belehrungspflichten wahr und übt im Regelfall keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrages aus. In diesem Fall macht es keinen substanziellen Unterschied, ob die Gesellschafter gleichzeitig oder zeitversetzt erscheinen.

6. Nebenvereinbarungen

216

Die Verhältnisse unter den Gesellschaftern können nicht nur im Gesellschaftsvertrag, sondern auch in Nebenvereinbarungen geregelt werden. Diese werden häufig als Syndikatsvertrag, Stimmbindungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung oder Beteiligungsvertrag bezeichnet. Während der GmbH-Gesellschaftsvertrag sowohl in der Urkundensammlung des Firmenbuchs aufliegt als auch elektronisch abrufbar und somit jedermann zugänglich ist, ist dies beim Syndikatsvertrag nicht der Fall. Somit liegt es nahe, vertrauliche Regelungen, soweit möglich, im Syndikatsvertrag zu regeln.

216a

Allerdings ist Vorsicht angebracht: Die rechtlichen Wirkungen einer Regelung sind oftmals schwächer, wenn sie nicht in den Gesellschafts-, sondern in den Syndikatsvertrag aufgenommen werden. So kommt etwa einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafter zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils („Vinkulierungsklausel“) nur dann eine absolute („dingliche“) Wirkung zu, wenn dieser im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Im Fall einer lediglich syndikatsvertraglichen Vinkulierungsklausel hingegen ist ein gutgläubiger Erwerb durch einen dritten Erwerber möglich. Dies kann vermieden werden, wenn im Gesellschaftsvertrag ein (grundsätzlich zulässiger) eindeutiger Hinweis auf Vinkulierungsbestimmungen in einem Syndikatsvertrag enthalten ist.

217

Der Gesellschaftsvertrag gilt für sämtliche - auch zukünftige - Gesellschafter; Syndikatsverträge jedoch nur für den, der sich selbst daran gebunden hat, und dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Gesellschaftsvertrag kann Stimmbindungsverträge aber auch verbieten.

218

Praktisch bedeutsam ist die Frage, ob Satzungsbestimmungen über den (Um-)Weg von Syndikatsvereinbarungen geregelt werden können. Ist im Syndikatsvertrag keine andere Regelung getroffen, so ist zu seiner Abänderung die Zustimmung aller Partner (= GesbR-Gesellschafter) erforderlich. Der Syndikatsvertrag ist nicht im Firmenbuch einzutragen und bleibt daher in der Regel Dritten verborgen. Wird eine Vereinbarung in Form eines Syndikatsvertrages getroffen, so bindet diese nicht automatisch neu hinzutretende Gesellschafter, wie dies beim Gesellschaftsvertrag der Fall ist.

S. 106

219

Im Gegensatz zu Gesellschaftsverträgen ist der Abschluss eines Syndikatsvertrages grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form möglich; er könnte daher auch mündlich oder konkludent zustande kommen. Häufig unterliegen der Syndikatsvertrag oder Teile davon aber bestimmten zwingenden gesetzlichen Formvorschriften. In der Vertragspraxis wird vielfach sicherheitshalber freiwillig die Notariatsaktform gewählt.

PRAXIS

Regelungsinhalt von Syndikatsverträgen

Regelungsinhalte von Syndikatsverträgen können sein:

  • Ausübung des Stimmrechts auf Grundlage von Stimmbindungen;

  • Vinkulierung von Geschäftsanteilen, Aufgriffs- und Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten;

  • Besetzung der Organe (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat);

  • Auswahl des Abschlussprüfers;

  • Definition der zustimmungspflichtigen Maßnahmen der Geschäftsführung;

  • Festlegung von Grundsätzen für die Gewinnverteilung;

  • Vereinbarung eines bestimmten Reportingdesigns oder von Regeln für die Rechnungslegung;

  • (Dienst-)Leistungen zwischen Gesellschaftern und der GmbH;

  • Finanzierung der Gesellschaft (etwa durch Gesellschafterdarlehen oder Haftungsübernahmen).

219a

Sind Nebenvereinbarungen erforderlich? Die Auseinandersetzung, ob eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden oder einer Nebenvereinbarung vorbehalten bleiben soll, hat fast schon religiösen Charakter; diese Frage kann mE nicht für alle denkbaren Fälle allgemein gültig beantwortet werden. Das Gesetz bietet für diese Entscheidung wenige Anhaltspunkte: es ist unbestritten, dass schuldrechtliche Nebenleistungsverpflichtungen auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages vereinbart werden können.

219b

Für die Entscheidungsfindung im jeweiligen Einzelfall sollten jedenfalls nachfolgende Grundsätze beachtet werden.

  • Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufzunehmen. Aus diesem Grunde kann jedermann (im engsten Wortsinn) - ohne einen bestimmten Rechtsgrund geltend zu machen - in den Gesellschaftsvertrag Einsicht nehmen. Diese Gefahr der Einsichtnahme und ihre praktischen Folgen werden uE zwar häufig überschätzt; nichtsdestoweniger ist ein Gesellschaftsvertrag öffentlich.

  • Informationen, die demnach vor einem Dritten geheim gehalten werden sollen, werden in einem solchen Fall zweckmäßigerweise in einer Nebenvereinbarung geregelt.

  • S. 107Grundsätzlich können in einem Gesellschaftsvertrag auch Vereinbarungen zwischen einzelnen Gesellschaftern getroffen werden; in einem solchen Fall haben sowohl die Mitgesellschafter als auch Dritte einen entsprechenden Einblick über den Inhalt dieser Regelungen.

  • Für Vereinbarungen, die einzelne Gesellschafter ohne Beteiligung anderer Gesellschafter betreffen und die vor den unbeteiligten Gesellschaftern geheim gehalten werden sollen, ist demnach der Abschluss einer Nebenvereinbarung ins Auge zu fassen. Die wichtigste Nebenvereinbarung ist in diesem Zusammenhang wohl der Syndikatsvertrag, mit dem sich zwei oder mehrere Gesellschafter verpflichten, in der Generalversammlung ihr Stimmrecht im vorher vereinbarten Sinn auszuüben.

  • Nebenvereinbarungen zu Angelegenheiten, die eigentlich das Gesellschaftsverhältnis betreffen, bedürfen - bei sonstiger Nichtigkeit - der notariellen Form.

  • Die Durchsetzbarkeit von Nebenvereinbarungen gegenüber Dritten ist nicht möglich.

  • Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen schaffen eine höhere Rechtssicherheit als Nebenvereinbarungen; diese sollten auch nicht die gleiche Wirkung entfalten wie in der Satzung getroffene Vereinbarungen.

220

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag für sämtliche - auch zukünftige - Gesellschafter so lange Gültigkeit entfaltet, bis er durch einen notariell zu beurkundenden Generalversammlungsbeschluss geändert oder aufgehoben wird. Syndikatsverträge hingegen verpflichten nur jene Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger, die sich an ihn gebunden haben. Es ist zulässig, dass durch eine entsprechende Regelung in der Satzung der wirksame Abschluss von Syndikatsverträgen überhaupt verboten wird.

II. Musterformulierungen und Erläuterungen hierzu

GESELLSCHAFTSVERTRAG

zur Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Inhalt

1.

Vertragspartner (Gesellschafter)

2.

Firma

3.

Sitz

4.

Gegenstand des Unternehmens

5.

Stammkapital und Stammeinlagen

6.

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

7.

Gesellschaftsorgane

(1)

Grundsätzliches

(2)

Aufsichtsrat

(3)

Beirat

8.

Geschäftsführung

(1)

Allgemeine Bestimmungen, Anzahl der Geschäftsführer

(2)

Bestellung und Abberufung, Funktionsdauer

(3)

S. 108Befugnisse und Pflichten

(4)

Wettbewerbsverbot

(5)

Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung

(6)

Verantwortlicher Beauftragter

(7)

Sorgfalt, Business Judgement Rule

(8)

Betriebswirtschaftliches Auswertungspaket

(9)

Bestellung zum Geschäftsführer

9.

Vertretung der Gesellschaft und Firmenzeichnung

(1)

Art der Vertretung

(2)

Zeichnung der Firma

(3)

Prokura

(4)

Erwerb von Anlagevermögen (§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG)

(5)

Zustimmungspflichtige Geschäfte

10.

Generalversammlung

(1)

Zuständigkeiten

(2)

Virtuelle oder hybride Generalversammlungen

(3)

Ort der Generalversammlung

(4)

Einberufung, Tagesordnung

(5)

Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung

(6)

Anwesenheitsquorum der Gesellschafter

(7)

Vertretung eines Gesellschafters, Stimmrechtsvollmacht

(8)

Vorsitz in der Generalversammlung

11.

Willensbildung

(1)

Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit

(2)

Andere Mehrheiten

(3)

Einstimmigkeitserfordernis

(4)

Stimmrecht in eigenen Angelegenheiten

(5)

Niederschriftenverzeichnis

12.

Geschäftsanteile

(1)

Grundsätzliche Verfügungsbedingungen

(2)

Begünstigte Dritte

(3)

Übertragungsfälle

(4)

Abtretung an nicht begünstigte Dritte

(5)

Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten

13.

Rechtsnachfolge von Todes wegen

14.

Erwerbsrecht in besonderen Fällen

15.

Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

16.

Ermittlung des Kaufpreises im Falle einer Übertragung des Geschäftsanteils

17.

Jahresabschluss, Verwendung des Bilanzgewinnes

18.

Informations- und Bucheinsichtsrechte von Gesellschaftern

19.

Ausschluss eines Gesellschafters

20.

Auflösung und Liquidation

(1)

Auflösungsgründe

(2)

Durchführung der Liquidation

(3)

Schlussverteilung

21.

S. 109Konfliktmanagement

(1)

Mediation

(2)

Schiedsgericht

(3)

Gerichtsstandsvereinbarung

22.

Minderheitsrechte

23.

Gründungskosten

24.

Sonstige Bestimmungen

(1)

Kommunikation

(2)

Vereinbarung von Konkurrenzverboten

(3)

Nebenabreden, Abschluss von Syndikatsverträgen

(4)

Salvatorische Klausel

(5)

Eintragungsvollmacht

1. Vertragspartner (Gesellschafter)

Vertragspartner (Gesellschafter)

Anton Alber, Bernhard Berger, Christian Claus und Dora Daum errichten durch diesen Vertrag mit heutigem Tage eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom , über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), Reichsgesetzblatt 1906/58, in der jeweils geltenden Fassung.

221

Anmerkung: Zur Darstellung der gebräuchlichsten Gestaltungsvarianten sowie weiteren Formulierungsbeispielen vgl Fritz/Wildmoser/Koch, Mustersammlung zum GmbH-Recht I2 - Gründung, Gesellschaftsverträge (2016) 403 ff.

2. Firma

Firma und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma __________.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist in __________.

(3) Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland ist zulässig.

2.1. Zur Firma der GmbH im Allgemeinen

222

Die GmbH hat als Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB) eine Firma zu führen. Darunter wird der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, verstanden (§ 17 Abs 1 UGB). Die Firma ist notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 4 Abs 1 Z 1). Es gilt - trotz Einschränkungen durch die Rechtsprechung - der Grundsatz der freien Firmenbildung: Die Firma muss gemäß § 18 Abs 1 UGB lediglich

  • zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein (Kennzeichnungsfunktion);

  • Unterscheidungskraft besitzen (Unterscheidungsfunktion) und

  • eine Irreführung ausschließen.

S. 110

223

Die Firma der GmbH darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind bzw sein können, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs 2 UGB). Für die Firma der GmbH gelten darüber hinaus die Grundsätze der Firmeneinheit (Rz 241), Firmenwahrheit (Rz 243), Firmenbeständigkeit (Rz 244), Firmenausschließlichkeit (Rz 232 ff, Rz 649), Firmenöffentlichkeit (Rz 242) und Firmenidentität (Rz 245). Bei der Firmenbildung spielen die Beteiligungs- und Machtverhältnisse keine Rolle. Die Firma muss also geeignet sein, den Rechtsträger GmbH von anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu unterscheiden. Unter dieser Voraussetzung kann die Firma als Name individualisiert werden. Die Bildung der Firma kann entweder als Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder als gemischte Firma erfolgen.

224

Bei der Personenfirma setzt sich der Firmenwortlaut aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammen. Der Name kennzeichnet eine natürliche Person und ist daher auch zur Kennzeichnung einer unternehmerischen Tätigkeit geeignet. Strittig ist, ob auch verbreiteten Familiennamen (Maier, Müller, Schmid[t]) eine (ausreichende) Unterscheidungskraft zukommt. Pragmatischerweise wird in der Unternehmenspraxis bei sog Allerweltsnamen ein unterscheidungsfähiger Sach- oder sonstiger Zusatz dem Firmenwortlaut hinzugefügt. Ein Name, den kein Gesellschafter führt, darf in den Firmenwortlaut nicht aufgenommen werden; diese Bestimmung kann jedoch durch Beiziehung eines namensgebenden Kurzzeitgesellschafters als Gründungshelfer in firmenrechtlicher Hinsicht legal umgangen werden. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben (§ 24 Abs 2 UGB). Die Zustimmung zur Namensverwendung wirkt auch gegen den RechtsnachS. 111folger. Wird der Name einer im Firmenwortlaut enthaltenen Person - etwa infolge Verehelichung - geändert, kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

225

Bei der Sachfirma leitet sich der Firmenwortlaut aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH ab. Einer in der Firma geführten Sachbezeichnung kommt Kennzeichnungseignung zu; demnach muss sie einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Sachfirma muss Individualisierung geeignet sein. Aus bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnungen kann keine Sachfirma gebildet werden. Kann diesen Kriterien nicht entsprochen werden, liegt nur eine Fantasiefirma vor. Eine ausreichende Unterscheidungskraft für die Bildung einer reinen Sachfirma liegt vor, wenn einer Branchenbezeichnung ein Zusatz (Name, Fantasiebezeichnung, Buchstaben- oder Zahlenkombination) beigefügt wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die deutliche Unterscheidbarkeit einer Firma ist ihr Eindruck, den sie nach der Verkehrsauffassung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hinterlässt. Maßgeblich hierbei ist der Gebrauch der Firma im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der bloße Rechtsformzusatz ist für eine deutliche Unterscheidbarkeit nicht ausreichend. Sind mehrere Gesellschaften wirtschaftlich miteinander verbunden, bedürfen die Firmen trotzdem einer deutlichen Unterscheidbarkeit.

226

Die Fantasiefirma beinhaltet als Restgröße eine sinngemäß nicht Personen oder dem Unternehmensgegenstand unmittelbar zuzuordnende Wort- oder Buchstabenfolge. Eine Fantasiefirma ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie

  • zur Kennzeichnung des Unternehmens (zB durch Werbeslogans) geeignet ist,

  • Unterscheidungskraft besitzt und

  • keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sein können.

227

Die Verwendung einer Buchstabenkombination erfordert keine Verkehrsgeltung. Die Verwendung eines einzigen Buchstabens im Firmenkern erscheint im Hinblick auf die Unterscheidungskraft nur schwer vorstellbar; die Grenze sollte bei der Verwendung von zwei Buchstaben gezogen werden. Die Verwendung von Zahlen im Firmenkern ist zulässig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit der Zahl (aufgrund entsprechender - uU langjähriger - Werbemaßnahmen) ein bestimmtes Unternehmen verbinden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen, für welches die Telefonnummer charakteristisch ist (Telefon-Hotline, Auskunft, Pannendienst et cetera), für seine Firma die Telefonnummer als Ziffernfolge verwendet.

228

Bei der gemischten Firma setzt sich der Firmenwortlaut aus einem Namen, einer Sachbezeichnung und/oder einer Fantasiebezeichnung zusammen. Maßgeblich für S. 112die Verwendung einer gemischten Firma ist die Erfüllung der firmenrechtlichen Voraussetzungen sowohl für eine Namens- als auch für eine Sachfirma.

Beispiel 49

Eine gemischte Firma liegt etwa in folgenden Fällen vor:

  • Alber Spielwaren GmbH

  • Dr. Huber Wirtschafts- und Steuerberatungs-GmbH

  • Kühtai Alpensuites GmbH

  • Transporte Glück & Fuchs Gesellschaft m.b.H.

229

Die Firma hat den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu enthalten (§ 5 Abs 1). Die Verwendung einer abgekürzten Form des Rechtsformzusatzes ist zulässig; insoweit häufig anzutreffen sind „GmbH“, „Gesellschaft m.b.H.“, „GesmbH“, „Ges.m.b.H.“. Es ist nicht sinnvoll, neue Abkürzungen zu kreieren. Der Rechtsformzusatz der GmbH muss sich nicht am Ende der Firma befinden. Bei der Platzierung im Firmenwortlaut ist lediglich die Irreführungseignung zu prüfen. Das Wort „Gesellschaft“ muss nicht mit dem Rechtsformzusatz „mit beschränkter Haftung“ in direkter Verbindung stehen. Die Änderung des Rechtsformzusatzes „Gesellschaft m.b.H.“ etwa in „GmbH“ ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und bedarf einer qualifizierten Mehrheit in der Generalversammlung sowie einer Eintragung im Firmenbuch.

230

GmbH & Co KG. Wenn in einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (§ 19 Abs 2 UGB). Zweck dieser Bestimmung ist, den Geschäftsverkehr über den bei dieser Gestaltung bloß beschränkten Haftungsfonds (statt einer unbeschränkten Haftung) einer physischen Person aufzuklären.

231

Wenn das völlige Fehlen des Rechtsformzusatzes den Anschein eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erweckt, kann dies - sofern der Geschäftspartner die Haftungsbeschränkung kannte bzw kennen hätte müssen - unter Umständen zu einer unbeschränkten Rechtsscheinshaftung führen.

2.2. Firmengrundsätze

2.2.1. Unterscheidungsfähigkeit (Firmenausschließlichkeit)

232

Jede neue Firma muss sich von allen am selben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Abs 1 UGB). Eine deutliche Unterscheidbarkeit ist nur dann gegeben, wenn S. 113dadurch Verwechslungen bereits im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nicht erst beim aufmerksamen Vergleich der Firmen verhindert werden könnten. Als Maßstab für die deutliche Unterscheidbarkeit gilt die Verkehrsauffassung. Als Beurteilungsgrundlage dient nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung; vielmehr ist die im Geschäftsleben verwendete Form heranzuziehen. Das Firmenschlagwort kann Charakteristikum des jeweiligen Firmenwortlautes sein, weil anzunehmen ist, dass diese Firmenbezeichnung zu einem nicht unerheblichen Teil im täglichen Geschäftsverkehr für sich allein als Firmenwortlaut verwendet wird. Nach allgemeiner Erfahrung werden Firmenzusätze, die den Unternehmensgegenstand ausdrücken, im mündlichen und telefonischen Verkehr zumeist nicht ausgesprochen.

233

Bei der Unterscheidungskraft ist zu prüfen, ob ein Begriff zur Individualisierung eines ganz bestimmten Unternehmens und eines bestimmten Geschäftszweiges geeignet ist. Branchen- und Gattungsbezeichnungen sowie geografische Hinweise und Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Umgangs- oder einer Fremdsprache der vom Unternehmensgegenstand angesprochenen Verkehrskreise sind zur Individualisierung grundsätzlich nicht geeignet; dies gilt auch im Fall einer geänderten Firma. Im Übrigen kann eine Unterscheidungskraft nicht durch die Kombination von zwei nicht unterscheidungskräftigen Begriffen bewirkt werden. Entscheidend für die Wahrung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit ist auch die Priorität im Firmenbuch.

234

Bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit kommt es wesentlich auf eine allfällige Branchennähe der betroffenen Unternehmen an. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehören, sind an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen strengere Anforderungen zu stellen als bei verschiedenartiger Tätigkeit. Bei durchgreifender Branchen- oder Warenverschiedenheit ist die Verwechslungsgefahr im Allgemeinen nicht gegeben.

PRAXIS

Die Unterscheidbarkeit hat in in einem solchen Maß vorzuliegen, dass sie

  • nach allgemeiner Verkehrsauffassung

  • im gewöhnlichen Geschäftsverkehr

  • auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit

einer Verwechslung vorbeugt.

235

Liegt der Sitz oder die Hauptniederlassung eines Unternehmers in einem anderen Ort oder in einer anderen Gemeinde, hat die Firma lediglich über eine entsprechende S. 114Unterscheidungskraft zu verfügen. Entscheidend für die Firmenunterscheidbarkeit ist auch die Priorität im Firmenbuch. Der Schutz des Rechtsverkehrs erfordert es, dass sich eine neue Gesellschaft von einer in Insolvenz befindlichen (ähnlichen) Firma deutlich unterscheidet. Eine andere Rechtsform ist kein ausreichendes Unterscheidungskriterium.

236

Für eine deutliche Unterscheidung einer Personenfirma genügt bereits das Vorliegen geringfügiger Unterschiede.

Beispiel 50

Die Peter MAYER Handelsgesellschaft m.b.H. unterscheidet sich ausreichend von der im Firmenbuch eingetragenen Rudolf Mayer Handels-GmbH. Die unterschiedliche Schreibweise des Rechtsformzusatzes „GmbH“ ist allerdings für sich allein kein ausreichendes Unterscheidungskriterium.

237

Die Unterscheidungskriterien bei Sachfirmen sind wesentlich strenger, da aufgrund der praktisch unbegrenzten Anzahl von möglichen Bezeichnungen eine deutliche Unterscheidung schwieriger wird.

Beispiel 51

Eine unzureichende Unterscheidungsfähigkeit liegt etwa in folgenden Fällen vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Im Firmenbuch eingetragen:
Unzulässige Eintragung:
GAMMA - Beteiligungsgesellschaft m.b.H.
GAMMA - Immobilienmakler Gesellschaft m.b.H.
HOTEFA Kreiner & Riesel Hoteleinrichtungsgesellschaft m.b.H.
HOTEGA Hoteltextilienversand Geilhofer & Co
PIZZERIA RUSTICANA Offene Handelsgesellschaft
PIZZERIA RISTORANTE RUSTICANA GmbH
PUBLICITY Werbegesellschaft m.b.H.
PUBLICITAS Werbeagentur Gesellschaft m.b.H.

238

Die Verwechslungsgefahr ist beim Unternehmensgegenstand naturgemäß am größten; aus diesem Grund ist eine Unterscheidung zwingend geboten. Bei einem gleichen oder verwandten Unternehmensgegenstand wird in der Praxis ein besonders strenger Maßstab angelegt.

S. 115Beispiel 52

Im Firmenbuch eingetragen: Hofer Unternehmensberatung GmbH. Verwechslungsgefahr bestünde bei Verwendung der Firma Hofer Betriebsberatungs GmbH. Zulässig ist allerdings Ewald Hofer & Partner Betriebsberatungs-GmbH.

Beispiel 53

Die CHRISTOFF Biochemie, chemisch-pharmazeutische Präparate GmbH unterscheidet sich ausreichend von der BIOCHEMIE GmbH.

240

Im Gegensatz zur Bestimmung über die Firmenausschließlichkeit ist der örtliche Geltungsbereich der Unterscheidungskraft (§ 18 Abs 1 UGB) nicht eingeschränkt; der Begriff Unterscheidungskraft ist schwächer als der Begriff deutliche Unterscheidungskraft. Liegt der Sitz oder die Hauptniederlassung eines Unternehmers in einem anderen Ort oder in einer anderen Gemeinde, braucht die Firma nur über eine entsprechende Unterscheidungskraft zu verfügen.

PRAXIS

Im Zuge der Eintragung in das Firmenbuch prüft das Firmenbuchgericht lediglich, ob die Firma der neu einzutragenden GmbH zu Verwechslungen mit der Firma eines anderen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Unternehmers führen könnte. Es erfolgt jedoch keine Prüfung, ob der Firmenwortlaut mit wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht oder möglicherweise ein Eingriff in andere Schutzrechte (insbesondere eingetragene Marken, Internet-Domain-Namen oder nicht im Firmenbuch eingetragene Geschäftsbezeichnungen) vorliegt.

2.2.2. Übrige

241

Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass für ein und dieselbe Gesellschaft nicht mehrere Firmen geführt werden dürfen. Dies gilt gilt auch für den Fall, dass die Gesellschaft mehrere (auch) branchenverschiedene Geschäfte führt. Ein zusätzlich übernommenes unternehmensbezogenes Geschäft kann nicht unter einer weiteren Firma fortgeführt werden. Die Firma (samt Zusatz) ist so beizubehalten und zu verwenden, wie sie im Firmenbuch eingetragen ist. Eine wahlweise Verwendung von Abkürzungen ist unzulässig.

242

Unter Firmenöffentlichkeit wird die Verpflichtung des Unternehmers verstanden, seine Firma sowie Änderungen derselben im Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung, Änderung sowie das Erlöschen der Firma haben bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Sprengel sich das Unternehmen befindet (§ 28 UGB). Von der Firmenöffentlichkeit umfasst sind auch die verpflichtenden Angaben auf allen Geschäftspapieren sowie den Informationen nach § 5 ECG.

S. 116

243

Alle (firmenrechtlichen) Angaben, die über geschäftliche Verhältnisse (Art, Umfang oder Branchenbezug), die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführen können und geeignet sind, eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sind unzulässig (§ 18 Abs 2 UGB). Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt sowohl für den Firmenkern als auch für Firmenzusätze. Eine Firma ist zur Täuschung geeignet, wenn sie inhaltlich unwahr ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Unwahrheit erst unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der besonderen Umstände erkennbar ist. Jede neue Firma hat sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden. Durch die zulässige Verwendung von Geschäftsbezeichnungen im Firmenkern eignet sich die Firma zudem auch besser als Werbeträger.

244

Das Verbot der Irreführungseignung steht in einem gewissen Spannungsfeld zur Firmenbeständigkeit, welches allerdings vom Gesetz in Kauf genommen wird. Die Firma einer GmbH kann fortgeführt werden, wenn

  • sich der in ihr enthaltene Name einer Person ändert (§ 21 UGB);

  • ein bestehendes Unternehmen erworben wird (§ 22 UGB); und

  • wenn es zu einer Veränderung im Stande der Gesellschafter kommt (§ 24 UGB).

245

Der Begriff Firmenidentität (Corporate Identity) bezeichnet das Selbstverständnis und das Erscheinungsbild eines Unternehmens.

246

Firmenfortführung. Bei Ausscheiden des namensgebenden Gesellschafters ist § 24 Abs 2 UGB nicht anzuwenden. Die GmbH darf in diesem Fall ihre (Namens-)Firma ohne ausdrückliche Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, dieser hätte die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft gestattet. Nichtsdestoweniger empfiehlt sich eine eindeutige Klarstellung im Gesellschaftsvertrag. Bei Änderungen im Stande der Gesellschafter durch Eintritt eines neuen Gesellschafters und/oder Ausscheiden eines bisherigen (Mit-)Eigentümers kann unbeschadet dieser Veränderungen die bestehende Firma fortgeführt werden (§ 24 Abs 1 UGB).

247

Unternehmenserwerb. Wird ein bestehendes Unternehmen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erworben, ist der Erwerber berechtigt (§ 22 Abs 1 UGB), für das Unternehmen die bisherige Firma,

  • auch wenn sie den Namen des bisherigen Inhabers enthält,

  • mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen,

  • wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen.

S. 1172.3. Verwendung von Bild- und Sonderzeichen

248

Im Falle der beabsichtigten Verwendung von Bild- und Sonderzeichen gelten folgende Grundsätze:

  • Die Firma ist eine sprachliche Kennzeichnung; es ist daher erforderlich, dass sie ausgesprochen werden kann. Nicht erfüllt wird die Kennzeichnungsfunktion bei nur einem einzelnen Buchstaben. Die Eintragungsfähigkeit der Firma setzt das Vorhandensein von zumindest drei Buchstaben voraus.

  • Es besteht kein Anspruch auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise.

  • Fremdsprachige Firmenwortlaute sind grundsätzlich zulässig, bedürfen jedoch einer Schreibweise in lateinischen Buchstaben. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Firma von den durchschnittlichen Verkehrskreisen geschrieben und ausgesprochen werden.

  • Aus dem Erfordernis, dass der Firmenwortlaut jedenfalls ausgesprochen werden kann, ergibt sich, dass er in seinem Kern aus Worten oder auf andere Weise aussprechbaren Buchstabenfolgen zu bestehen hat; die Kombination mit Zahlen ist zulässig.

  • Unbedenklich ist mittlerweile auch eine Kombination mit eindeutig benennbaren Satzzeichen („.“, „:“ „!“, „?“, „;“), dem kaufmännischen „&“ (es wird als „und“ ausgesprochen) sowie Schrägstrichen („/“, „\“). Das mathematische „+“ (es wird als „plus“ ausgesprochen) sowie Hochzahlen (zum Beispiel „2“) sind eintragungsfähig.

  • Bildzeichen (zB „*“, „#“, „_“ oder „=“) als Teil des Firmenwortlautes erfüllen keine Namensfunktion (es ist nicht klar, wie sie ausgesprochen werden) und sind damit nicht eintragungsfähig; das gleiche gilt auch für Anführungszeichen („“).

  • Die Verwendung des Bildzeichens „@“ ist als wortersetzender Begriff („et“) zulässig. Dies gilt auch im Falle einer grafisch besonders gestalteten Schreibweise S. 118des Buchstabens „a“ (sog „ornamentales a“), wenn aus der Gestaltung klar ersichtlich ist, dass es im konkreten Fall als „a“ ersetzend verwendet und daher auch so ausgesprochen wird.

248a

Domains sind im Allgemeinen zur Kennzeichnung geeignet und damit eintragungsfähig. Allerdings darf die Domain nicht einen bloßen „Allerweltsbegriff“ enthalten, der entweder nicht ausreichend individualisiert oder nicht ausgesprochen werden kann.

2.4. Besondere Firmenbestandteile

249

In § 14 Abs 1 FBG ist bestimmt, dass das Firmenbuchgericht in begründeten Zweifelsfällen ob der Zulässigkeit von Sachbestandteilen die zuständige Interessenvertretung befassen kann. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, im Hinblick auf Tätigkeit, Größe und/oder organisatorische Struktur unrichtige Eintragungen zu vermeiden.

249a

Seit über 100 Jahren werden von der Wirtschaftskammer Österreich (vormals Kammer der Gewerblichen Wirtschaft) in unregelmäßigen Abständen (zuletzt im Jänner 2024) Richtlinien für die Begutachtung von Firmenwortlauten veröffentlicht. Unbeschadet der fehlenden Bindungswirkung für die Firmenbuchgerichte haben diese Richtlinien für Sachbestanteile in Firmenwortlauten große praktische Bedeutung erlangt. Im Folgenden werden die Grundsätze für die Beurteilung häufig vorkommender Firmenwortlautbestandteile in alphabetischer Reihenfolge kurz zusammengefasst:

Abholgroßmarkt

Positivkriterien, die diesen Firmenbestandteil rechtfertigen, sind ein Selbstbedingungsmarkt, der nach Umsatzgröße, der Geschäftsfläche und Anzahl der Dienstnehmer den Umfang eines durchschnittlichen Selbstbedienungsladens erheblich überschreitet.

Academy, Akademie

Die Verwendung dieser beiden Begriffe als Firmenzusatz ist nur dann zulässig, wenn durch Verbindung mit dem Namen eines Gesellschafters, einer Sachbezeichnung oder einer Tätigkeitsangabe Verwechslungen mit öffentlichen oder universitären Einrichtungen ausgeschlossen sind. Notwendig ist auch ein Hinweis auf eine ausschließlich gewerbliche Tätigkeit. Die Verwendung dieser Firmenbestandteile ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Gesellschaft in der Förderung von Mitgliedern besteht.

Aktienfonds

Der Zusatz darf nur von Kapitalanlagegesellschaften für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet werden.

American Bar

Dieser Firmenzusatz ist täuschungsfähig und daher unzulässig, wenn nicht nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auf eine bestimmte Einrichtung und/oder Qualität des Lokals geschlossen werden kann, sondern er lediglich auf die Staatsangehörigkeit eines Gesellschafters hinweist.

S. 119Anleihefonds

Der Zusatz darf nur von Kapitalanlagegesellschaften für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet werden.

Anstalt

Die Verwendung dieses Wortes als Firmenbestandteil ist dann unbedenklich, wenn es sich um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Fortbildungsstätte handelt. Es muss allerdings aus dem Unternehmensgegenstand deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt und keine Verbindung zu einer Behörde besteht.

Architekt

Das Wort „Architekt“ darf nur in der Firma einer berufsberechtigten Ziviltechnikergesellschaft verwendet werden.

Assekuranz

Diese Bezeichnung sowie jede Übersetzung in eine andere Sprache und darüber hinaus eine Bezeichnung, in welcher das Wort „Assekuranz“ enthalten ist, darf grundsätzlich nur von Versicherungsunternehmen geführt werden (§ 287 VAG 2016).

Austria

Die Verwendung des Wortes Austria als Bestandteil der Firma ist unstrittig, wenn zumindest eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:

-

Es handelt sich um sehr großes österreichisches Unternehmen.

-

Das von der Gesellschaft geführte Unternehmen ist im Hinblick auf seine ausgeübte Tätigkeit für Österreich von wesentlicher Bedeutung.

-

Zusatz einer inländischen Tochtergesellschaft eines in einem anderen Staat domizilierten Unternehmens, ohne dass eine besondere Bedeutung für Österreich vorliegen muss.

Angesichts der - mittlerweile wohl gefestigten - liberaleren Rechtsprechung des OLG Innsbruck ist davon auszugehen, dass ein geografischer Zusatz nicht als Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens, sondern als bloße Herkunftsbezeichnung zu verstehen ist. Sofern diese Herkunftsbezeichnung mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, bewirkt der geografische Zusatz im Firmenbuch keine verpönte Irreführung im Sinne des § 18 Abs 2 UGB.

Austro

Den Firmenzusatz Austro dürfen nur große inländische Unternehmen führen, die entweder für Österreich von großer Bedeutung sind oder typisch österreichische Erzeugnisse herstellen; es dürfen jedenfalls beim Empfänger keine falschen Voraussetzungen über das Unternehmen erweckt werden. Im Übrigen gelten die zum Firmenbestandteil Austria angeführten Voraussetzungen.

Bank

Es handelt sich um einen nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes geschützten Begriff. Gemäß § 94 Abs 8 BWG darf die Bezeichnung jedoch in S. 120einem Zusammenhang verwendet werden, der den Anschein ausschließt, dass Bankgeschäfte betrieben werden (zum Beispiel „Blutbank“, „Spielbank“).

Bankier

Dieser Begriff und weitere in § 94 BWG genannte Bezeichnungen sind entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt und nur taxativ aufgezählten Unternehmen vorbehalten.

Bautreuhand

Dieser Sachbestandteil ist für die Firmenbildung gewerblich tätiger Unternehmen im Hinblick auf § 12 Abs 2 BTVG nicht zulässig, da als Treuhänder im Sinne dieses Gesetzes nur Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und Notare bestellt werden dürfen.

Beteiligungsfonds(-Gesellschaft)

Der Firmenzusatz darf gemäß § 19 InvFG nur von in der Rechtsform „Aktiengesellschaft“ geführten Beteiligungsgesellschaften geführt werden.

Bio

Wesentlicher Bestandteil des Unternehmensgegenstandes ist die Produktion oder der Vertrieb von Waren, die in einem natürlichen Verfahren hergestellt (erzeugt) bzw nachökologischen Grundsätzen gewonnen werden.

Blutbank

Im Hinblick auf § 94 Abs 8 BWG ist die Verwendung dieses Sachbestandteils unter der Voraussetzung gestattet, dass er dem von der Gesellschaft ausgeübten Unternehmensgegenstand entspricht.

Börse

An die Verwendung dieses Begriffs im Firmenwortlaut werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Erforderlich ist jedenfalls ein größerer Betrieb mit einem reichhaltigen Angebot sowie eine bewegliche Preisbildung. Eine Sonderstellung der Gesellschaft hinsichtlich der Bedeutung und Marktgeltung ist nicht erforderlich.

Center

Die Verwendung dieses Firmenzusatzes ist dann kein Eintragungshindernis, wenn

a.

sich der Betrieb der Gesellschaft über eine im Branchendurchschnitt außergewöhnlich große Fläche erstreckt;

b.

am selben Ort mehrere unterschiedliche Leistungen angeboten werden;

c.

neben den Voraussetzungen zu b. bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung von entsprechender wirtschaftlicher Größe erweckt.

Communication

Die Verwendung dieses Begriffs setzt eine Tätigkeit in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kommunikationsanlagen und -geräten sowie von Kommunikationsdienstleistungen voraus.

Dachfonds

Die Verwendung ist Kapitalanlagegesellschaften im Hinblick auf Kapitalanlagefonds und deren Anteilsscheine vorbehalten.

Einzige

Die Verwendung dieses Firmenzusatzes ist dann zulässig, wenn eine wirtschaftliche, geografische oder zeitliche Alleinstellung zulässigerweise zum Ausdruck gebracht werden kann.

S. 121Erste

Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Sachbestandteils ist eine den Tatsachen entsprechende Spitzenstellung im Hinblick auf zeitliche, geografische oder wirtschaftliche Umstände.

Beispiel 54

Erste Lechleitner Schiservice und Wintersportgeräte Verleih GmbH

Euro

Die Verwendung des Firmenbestandteiles Euro setzt voraus, dass die Gesellschaft ein Unternehmen von wesentlicher Bedeutung im grenzüberschreitenden europäischen bzw internationalen Geschäftsverkehr betreibt. Bei der Verwendung des Wortes Euro sind auch die Kriterien des Wettbewerbsrechts zu beachten, auf deren Grundlage teilweise eine erhebliche Bedeutung im europäischen Geschäftsverkehr im Hinblick auf Kapitalausstattung, Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Mitarbeiter et cetera erforderlich ist.

Europa

Es gilt das zu Euro Ausgeführte.

European

Vgl hierzu die Anmerkungen zu Euro.

Europäisch

Es gelten die Ausführungen zu Euro.

Fabrik

Mit einer Fabrik ist im Allgemeinen die Vorstellung eines Unternehmens verbunden, in welchem die Herstellung, Be- und Verarbeitung auf industrieller Grundlage erfolgt. Für eine Positivabgrenzung ist unter anderem eine gewerberechtliche Qualifikation als Industrieunternehmen im Sinne des § 7 GewO 1994 maßgeblich. Die Verwendung dieses Sachbestandteils in Verbindung mit Begriffen anderer Bedeutungsinhalte - zum Beispiel „Ideenfabrik“ oder „Softwarefabrik“ - ist dann unbedenklich, wenn es sich um einen Hinweis auf den von der Gesellschaft ausgeübten Geschäftszweig handelt.

Factory

Vgl hierzu die Ausführungen zum Firmenbestandteil „Fabrik“.

Facility Management

Dieser Begriff entstammt dem Geschäftsbereich „Immobilien“; er umfasst nicht nur die herkömmliche Gebäudeverwaltung, sondern erstreckt sich auch auf betriebswirtschaftliche Fragen sowie die technische Betreuung von Gebäuden und Anlagen. Eine solche Tätigkeit muss im Unternehmensgegenstand entsprechend zum Ausdruck kommen.

Financial Engineering

Tätigkeiten, welche die Planung, Entwicklung und Umsetzung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, werden vielfach als Financial Engineering bezeichnet. Dieser Begriff ist jenen Gesellschaften vorbehalten, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 19 BWG erbringen.

Finanz

Dieser Sachbestandteil vermittelt im Allgemeinen den Eindruck, dass die Gesellschaft Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreibt. Ohne erläuternde Zusätze im S. 122Firmenwortlaut, dass dem nicht so ist, macht die Verwendung dieses Begriffs unzulässig.

Finanzdienstleister

Die Bezeichnung „Finanzdienstleister“ ist nur zulässig, wenn vom Unternehmensgegenstand der Gesellschaft die in § 3 Z 2 FernFinG angeführten Finanzdienstleistungsgeschäfte umfasst sind.

Finanzdienstleistung

Die Verwendung des Begriffs „Finanzdienstleistung“ ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmensgegenstand die in § 94 BWG angeführten Finanzdienstleistungsgeschäfte umfasst.

Finanzholding

Der Begriff für sich allein oder eine Firma, in welcher das Wort „Finanzholding“ enthalten ist, darf lediglich von den im Bankwesengesetz angeführten Unternehmen verwendet werden.

Finanzinstitut

Dieser Firmenbestandteil ist ausschließlich den in § 94 Abs 3 BWG angeführten Unternehmen vorbehalten.

Finanzkontor

Positivkriterium ist die Gewährung von Darlehen und Krediten aus Mitteln der Gesellschaft. Beschränkt sich der Unternehmensgegenstand auf die ausschließliche Kreditvermittlung, so spricht dies gegen die Verwendung dieses Begriffs.

Finanzierung(s)

Die Verwendung dieses Begriffs als Sachbestandteil in einem Firmenwortlaut ist ohne weiteren einschränkenden und/oder klarstellenden Zusatz grundsätzlich unzulässig, weil damit die Vorstellung verbunden ist, dass die Gesellschaft Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreibt. Wenn allerdings eine Irreführungseignung ausgeschlossen ist, kann eine Konzerngesellschaft, deren Geschäftstätigkeit (mehr oder weniger) ausschließlich in der Finanzierung anderer Konzerngesellschaften besteht, das Wort „Finanzierung(s)“ ohne weiteren Zusatz verwenden.

Finanzierungsberatung

Die Verwendung dieses Begriffs ist unter der Voraussetzung zulässig, dass diese Tätigkeit vom Unternehmensgegenstand gedeckt ist; es dürfen keine vom Vorbehaltsbereich des Bankwesengesetzes umfassten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Finanzierungsvermittlung

Es gilt das zur Finanzierungsberatung Gesagte.

Finanzinstitut

Vgl hierzu die Ausführungen zur Bezeichnung „Finanzholding“.

Finanzinstrumente

Unter „Finanzinstrumente“ gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 fallen insbesondere übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Fondsanteile.

Finanzvermittlung

Die Verwendung dieses Sachbestandteils ist unter der (sehr engen) Voraussetzung zulässig, dass die Gesellschaft diesen Geschäftszweig ausübt und nicht der Eindruck erweckt wird, dass Bankgeschäfte im Sinne des BWG betrieben werden.

Foundation

In der englischen Sprache wird Foundation üblicherweise mit Stiftung gleichgesetzt. Der Begriff ist als (zusätzlicher) Bestandteil des Namens einer Privatstiftung im Sinne S. 123von § 2 PSG zulässig. Als Firmenbestandteil ist Foundation dann zulässig, wenn zumindest eine (Privat-)Stiftung nach in- oder ausländischem Recht als Gesellschafterin beteiligt ist.

Gebäudereinigung

Die Verwendung dieser Sachbezeichnung setzt den statuarischen Unternehmensgegenstand „Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung“ voraus. Die Ausübung des freien Gewerbes „Anbieten von Hausbetreuungstätigkeiten“ deckt den Firmenwortlautbestandteil Gebäudereinigung nicht ab.

Geldinstitut

Dieser Begriff und weitere in § 94 BWG genannten Bezeichnungen sind entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt und taxativ aufgezählten Unternehmen vorbehalten.

Gewerblicher Architekt

Liegen die in § 99 Abs 6 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen vor, ist ein Baumeister auch zur Führung der Berufsbezeichnung „Gewerblicher Architekt“ berechtigt.

Group

Die Verwendung dieses Zusatzes setzt entweder die Verschmelzung bzw Vereinigung mehrerer Unternehmen zu einem eigenen Rechtsträger oder eine Gesellschaft voraus, die von mehreren selbständig bleibenden Unternehmen für einen gemeinsamen Zweck errichtet wurde. Die Unternehmensgröße für sich alleine ist nicht maßgeblich.

Der Begriff kann auch dann als Firmenbestandteil geführt werden, wenn sich aus dem Unternehmensgegenstand ergibt, dass an sich getrennte Geschäftsbereiche von verschiedenen Personen in Teamarbeit bearbeitet bzw entsprechende Dienstleistungen erbracht werden.

Gruppe

Vgl hierzu die Anmerkungen zum Begriff Group.

Holding

Unter einer Holding (vom englischen „to hold“) wird eine Gesellschaft verstanden, die an einem oder mehreren rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen beteiligt ist und diese(s) zu wirtschaftlichen Zwecken einheitlich leitet. Der Unternehmensgegenstand hat daher einen sinngemäßen Hinweis auf den Erwerb sowie die Verwaltung von Beteiligungen zu enthalten. Die Holdingorganisation besteht aus zwei Ebenen: einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält. Die Organisationsform der Holding definiert sich - im Gegensatz zur Funktionsbereichs oder die Geschäftsbereichsorganisation - weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse.

S. 124Incentive Tours

Bei diesem nicht täuschungsfähigen Firmenzusatz handelt es sich um eine geläufige Bezeichnung für Reisen besonderer Art, die jedes Reisebüro zu veranstalten berechtigt ist.

Indexfonds

Die Verwendung dieses Begriffs ist Kapitalanlagegesellschaften im Hinblick auf Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine vorbehalten.

Industrie(betrieb)

Ein Industriebetrieb ist üblicherweise insbesondere durch folgende Kriterien gekennzeichnet:

Eine aus Fabriken und Werken bestehende Unternehmensgesamtheit (aus der gleichen Branche).

Hohe Anlagenintensität.

Verwendung besonderer Maschinen und technischer Einrichtungen zur serienmäßigen Erzeugung von Produkten durch eine größere Anzahl von Dienstnehmern mit vorbestimmtem Arbeitsablauf.

Im Übrigen bieten für die Verwendung dieses Zusatzes im Firmenwortlaut die in § 7 GewO 1994 angeführten Kriterien einen geeigneten Auslegungsbehelf.

Institut

Der Begriff darf als Bestandteil der Firma dann verwendet werden, wenn durch die Verbindung mit dem Namen eines Gesellschafters, einer Sachbezeichnung oder einer Tätigkeitsangabe Verwechslungen mit öffentlichen oder universitären Einrichtungen ausgeschlossen sind. Es bedarf daher eines unmissverständlichen Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit.

Inter

Die Verwendung des Firmenbestandteiles Inter setzt voraus, dass die Gesellschaft ein Unternehmen von wesentlicher Bedeutung im grenzüberschreitenden europäischen bzw internationalen Geschäftsverkehr betreibt.

International

Es sind grundsätzlich die Anmerkungen zum Firmenbestandteil Intern maßgeblich. Bei der Verwendung des Wortes International sind auch die Kriterien des Wettbewerbsrechts zu beachten, auf deren Grundlage teilweise eine erhebliche Bedeutung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr im Hinblick auf Kapitalausstattung, Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Mitarbeiter et cetera erforderlich ist.

Invest

Die Verwendung dieses Begriffes ist dann als Bestandteil einer Firma zulässig, wenn eine Täuschungseignung mit geschützten Unternehmensbezeichnungen (etwa nach dem Bankwesen- oder Investmentfondsgesetz) ausgeschlossen ist.

Investment

Voraussetzung für die Verwendung dieser Bezeichnung ist, dass die Gesellschaft tatsächlich Investitionen - welcher Art auch immer - tätigt; im Übrigen gilt das zum Begriff Invest Gesagte.

S. 125Klinik

Voraussetzung für diesen Firmenbestandteil ist, dass nach dem Gesamtbild der unternehmerischen Tätigkeit eine wesentliche Gewichtung auf stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten erkennbar ist.

Kommunikation

Die Verwendung dieses Sachbestandteils setzt einen Unternehmensgegenstand in den Bereichen Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kommunikationsanlagen und -geräten sowie von Kommunikationsdienstleistungen voraus.

Kreditinstitut

Dieser Begriff und weitere in § 94 BWG genannte Bezeichnungen sind entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt und nur taxativ aufgezählten Unternehmen vorbehalten.

Kreditunternehmung

Die Ausführungen zum Kreditinstitut gelten sinngemäß.

Meister

Für die Firmenführung gilt, dass entweder ein gesellschaftsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich absolviert hat. Im Falle der Einbringung eines Einzelunternehmens kann dieser Firmenzusatz auch dann verwendet werden, wenn der seinen Betrieb übertragende Meister in der GmbH als Nachfolgerechtsträger nur als Gesellschafter beteiligt ist.

Meisterbetrieb

Es gelten die zuvor angeführten Grundsätze.

Öko

Die Verwendung dieses Firmenzusatzes erfordert die Produktion oder den Vertrieb von Waren, die in einem natürlichen Verfahren erzeugt bzw nach ökologischen Grundsätzen gewonnen werden.

Österreich, österreichisch

Die Verwendung dieser Wörter als Bestandteil der Firma bedarf zumindest einer der nachfolgenden Voraussetzungen:

Es handelt sich um sehr großes österreichisches Unternehmen.

Das von der Gesellschaft geführte Unternehmen ist im Hinblick auf seine ausgeübte Tätigkeit für Österreich von wesentlicher Bedeutung.

Zusatz einer inländischen Tochtergesellschaft eines in einem anderen Staat domizilierten Unternehmens, ohne dass eine besondere Bedeutung für Österreich vorliegen muss.

Pool

Die Verwendung dieser Begriffe setzt einen Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit bewahren wollen, voraus; eine bestimmte Größe ist nicht erforderlich.

S. 126Privatuniversität

Die Führung von Bezeichnungen, die auf Universitäten, andere Bildungseinrichtungen nach dem Universitätsorganisationsgesetz und vergleichbarer Bestimmungen oder Universitätslehrgänge hinweisen, stehen nur diesen Einrichtungen zu.

Riese

Der Zusatz „Riese“ als Firmenbestandteil darf nur von jenen Gesellschaften verwendet werden, die in einem bestimmten Geschäftsbereich in der Produktion oder im Handel eine Spitzenstellung innehaben.

Ring

Die Verwendung dieses Zusatzes setzt entweder die Verschmelzung bzw Vereinigung mehrerer Unternehmen zu einem eigenen Rechtsträger oder eine Gesellschaft voraus, die von mehreren selbständig bleibenden Unternehmen für einen gemeinsamen Zweck errichtet wurde.

Sozietät

Von diesem Begriff wird die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie die Erbringung von ähnlichen Beratungsleistungen zumindest durch zwei Gesellschafter subsumiert.

Spielbank

Im Hinblick auf § 94 Abs 8 BWG ist die Verwendung dieses Sachbestandteils unter der Voraussetzung gestattet, dass er dem von der GmbH ausgeübten Unternehmensgegenstand entspricht.

Stift

Das Wort entstammt zwar historisch dem kirchlichen Bereich, kann jedoch als Bezeichnung nicht kirchlicher Institutionen, die durch Stiftungen finanziert werden, sowie für die Bezeichnung von Seniorenresidenzen verwendet werden.

Studie(n)

Die Aufnahme der Begriffe „Studie“ sowie „Studien“ in den Firmenwortlaut eines gewerblich tätigen Unternehmens ist im Regelfall unzulässig, weil dadurch der Anschein einer wissenschaftlichen Tätigkeit erweckt wird.

Team

Die Verwendung dieses Zusatzes ist insbesondere dann zulässig, wenn getrennte Geschäftsbereiche von verschiedenen Personen bearbeitet werden und dies auch im Unternehmensgegenstand zum Ausdruck gebracht wird.

Union

Es gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für die Sachbezeichnung „Ring“ als Firmenbestandteil.

Universität, University

Für die Verwendung dieser beiden Firmenbestandteile gilt das zur Privatuniversität Ausgeführte.

Verband, Verbund

Die Verwendung dieser Begriffe setzt einen Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit bewahren wollen, voraus; eine bestimmte Größe ist nicht erforderlich.

S. 127Vereinigte

Es gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen wie für die Sachbezeichnung „Ring“ als Firmenbestandteil.

Vereinigung

Wie zuvor.

Vermittlung von Finanzierungen

Unter den Firmenzusatz „Vermittlung von Finanzierungen“ fallen in erster Linie Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, die Kreditvermittlung (§ 136e GewO 1994) sowie die Gewährung von Pfanddarlehen (§ 155 GewO 1994).

Vermittlung von Versicherungen

Vorbehaltlich einer entsprechenden Deckung im Unternehmensgegenstand ist die Bezeichnung „Versicherungsvermittler“ zulässig. Demgegenüber ist die Führung der Firmenwortlaute oder Unternehmensbezeichnungen „Versicherungsbüro“, „Versicherungsdienst“, Versicherungskanzlei“ et cetera nicht gestattet.

Versicherer

Diese Bezeichnung sowie jede Übersetzung in eine andere Sprache und darüber hinaus eine Bezeichnung, in welcher das Wort „Versicherer“ enthalten ist, darf grundsätzlich nur von Versicherungsunternehmen geführt werden (§ 287 VAG 2016).

Versicherung

Vgl hierzu sinngemäß die Ausführungen zum Firmenzusatz „Versicherer“.

Wiener - Center

Wird einer Artikelbezeichnung das Wort „Center“ nachgestellt und diese Wortkombination mit dem Ortsnamen „Wien“ verbunden, kann der unzulässige Anschein erweckt werden, es handle sich um das einzige Unternehmen dieser Art im namentlich genannten geografischen Bereich.

Wohnstift

Das Wort „Stift“ entstammt zwar historisch dem kirchlichen Bereich, wird aber seit der Reformation und der Säkularisierung sowohl für die Bezeichnung nicht kirchlicher Institutionen, die durch Stiftungen finanziert werden, als auch von Seniorenresidenzen verwendet. Die Wortverbindung „Wohnstift“ weist daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zweifelsfrei auf kein Kloster mit seinen Baulichkeiten hin.

Zentrum

Die Verwendung dieses Firmenzusatzes ist dann kein Eintragungshindernis, wenn

-

sich der Betrieb der Gesellschaft über eine im Branchendurchschnitt außergewöhnlich große Fläche erstreckt;

-

am selben Ort mehrere unterschiedliche Leistungen angeboten werden;

-

außer unter den soeben genannten Voraussetzungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorstellung von entsprechender wirtschaftlicher Größe erweckt wird.

2.5. Abschließende Empfehlungen

250

Die Wahl der richtigen Firma ist letzten Endes auch davon abhängig, wie sich eine Gesellschaft präsentieren möchte, ob der Firmenwortlaut nicht nur die Bezeichnung S. 128des Unternehmens sein soll, sondern auch eine geschützte Marke. In diesem Fall ist die markenrechtliche Zulässigkeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante zu prüfen. In einem ersten Schritt erfolgt eine Vergleichsprüfung: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/search-availability; sind aus dieser keine offenkundig ähnlichen Wortmarken ersichtlich, so kann unter https://euipo.europa.Eu/ohimportal/de/route-to-registration eine Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfolgen.

2.6. Exkurs: „Marke“

250a

Eine Marke ist ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen in Form von Logos, Namen, Schriftzügen uÄ. Der wesentliche Zweck einer Marke besteht darin, dass Kunden die Waren und Dienstleistungen einer GmbH von denjenigen eines anderen Unternehmens unterscheiden können. Eine Marke lässt im Ergebnis auch Rückschlüsse auf die Vertrauenswürdigkeit sowie Qualität; sie verschafft dem Markeninhaber dadurch eine gewisse Bekanntheit und einen Wettbewerbsvorteil.

250b

Eine GmbH als Markeninhaberin kann einem Dritten verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren bzw Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht. Allerdings können auch ohne Registrierung nicht als Marken geschützte Kennzeichen durch Verwendung, Bekanntheit und Berühmtheit geschützt sein, insbesondere gemäß § 9 UWG.

250c

Soll daher die Firma (oder ein Firmenbestandteil) geschützt werden, ist die markenrechtliche Zulässigkeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu prüfen. In einem ersten Schritt erfolgt eine Vergleichsprüfung: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/search-availability; sind aus dieser keine offenkundig ähnlichen Wortmarken ersichtlich, so kann unter https://euipo.europa.Eu/ohimportal/de/route-to-registration eine Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfolgen.

250d

Der Umstand, dass etwaige Vorregistrierungen bestehen, stellt kein Eintragungshindernis für eine Marke dar. Allerdings kann der Inhaber einer älteren Marke, der sich durch eine von der Gesellschaft registrierten Marke in seinem Schutzrecht verletzt fühlt, ein Widerspruchs- oder Löschungsverfahren einleiten.

250e

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister. Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Anmeldetag; durch rechtzeitige Entrichtung einer „Erneuerungsgebühr“ kann der Schutz jeweils um zehn Jahre beliebig oft verlängert werden.

CHECKLISTE

Hinweise für die Firmen- und Markenrecherche

3. Sitz der Gesellschaft

Firma und Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma __________.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist in __________.

(3) Die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland ist zulässig.

3.1. Grundsätzliches

251

Durch den Sitz der Gesellschaft werden das Personalstatut, die Firmenbuchzuständigkeit und der Gerichtsstand der GmbH festgelegt (vgl § 120 JN, § 102); er ist im Gesellschaftsvertrag anzuführen (§ 4 Abs 1 Z 1). Eine Gesellschaft kann nur einen Sitz haben, betreibt sie noch andere Unternehmungen, dann sind diese Zweigniederlassungen. Die Wahl des Sitzes der Gesellschaft ist grundsätzlich den Gesellschaftern überlassen; der Gesellschaftssitz kann jedoch nur im Inland sein (§ 5 Abs 4).

PRAXIS

Als Sitz der Gesellschaft ist entsprechend § 5 Abs 2 der Ort zu bestimmen, an dem

  • die Gesellschaft einen Betrieb hat; oder

  • sich die Geschäftsleitung befindet; oder

  • die Verwaltung geführt wird.

252

Eine Gesellschaft kann nur einen Sitz haben; betreibt sie noch andere Unternehmen, dann sind diese Zweigniederlassungen. Die Wahl des Sitzes der Gesellschaft ist grundsätzlich den Gesellschaftern überlassen; der Gesellschaftssitz kann jedoch nur im Inland sein (§ 5 Abs 4 GmbHG).

Der Sitz ist im Gesellschaftsvertrag immer ohne nähere Bezeichnung der Adresse anzugeben. Für den Fall, dass die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist die politische Gemeinde, in welcher der Sitz liegt, zur Eintragung anzugeben (§ 3 Z 4 FBG). Eine Aufnahme der politischen Gemeinde in den Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.

253

Im Falle einer Sitzverlegung ist der Gesellschaftsvertrag zu ändern. Wird der „Hauptsitz“ einer österreichischen GmbH in das Ausland verlegt, so bedeutet dies nicht zwangsläufig die Auflösung des Rechtssubjektes in Österreich. Einer Gesellschaft, die S. 130ihren statuarischen Sitz ohne gleichzeitige Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat begründet, kommt die Niederlassungsfreiheit zu. Österreich als Wegzugstaat darf die statuarische Sitzverlegung nicht von der Auflösung der Gesellschaft abhängig machen. Eine Sitzverlegung über die Grenze ist nicht alleine deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn sie ausschließlich dazu dient, in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften im Zielstaat zu gelangen.

3.2. Geschäftsanschrift

254

Die Geschäftsanschrift ist nicht erforderlicher Teil des Gesellschaftsvertrages; sie wird im Antrag auf Eintragung einer GmbH dem Firmenbuchgericht gesondert mitgeteilt. Die Geschäftsanschrift befindet sich meist am Ort des Sitzes der Gesellschaft, sie kann jedoch auch mit dem Sitz auseinanderfallen, sofern dies nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt.

3.3. Zweigniederlassung

255

Eine Zweigniederlassung ist ein vom statuarischen Sitz der Gesellschaft - der den Mittelpunkt des Unternehmens bildenden Hauptniederlassung - räumlich getrennter und auf Dauer angelegter Standort des von der Gesellschaft geführten Unternehmens; sie verfügt über einen mit eigener Organisation ausgestatteten wirtschaftlich selbständigen Geschäftsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Zweigniederlassung hat im Hinblick auf ihre organisatorische Ausgestaltung so eingerichtet zu sein, dass sie bei Wegfall des Hauptsitzes als eigenständiger Firmensitz fortbestehen könnte.

CHECKLISTE

Kriterien für das Vorliegen einer Zweigniederlassung

  • Räumliche Trennung von der Hauptniederlassung (und örtliche Eigenständigkeit), die nicht nur von vorübergehender Dauer ist

  • Gleicher Geschäftszweig wie jener der Hauptniederlassung

  • Leitung durch eine Person mit Befugnis zu weitgehend selbständigem Handeln im Außenverhältnis in wesentlichen standortbezogenen Angelegenheiten

  • Unabhängigkeit der Leitung der Zweigniederlassung in sie betreffenden operativen Entscheidungen und Maßnahmen

  • Führung einer eigenständigen (Debitoren- und/oder Kreditoren-)Buchhaltung

  • Vorhandensein von nicht bloß geringfügigem Geschäftsvermögen

  • S. 131(Größere) Fabrikations- und Produktionsanlagen, insbesondere wenn sie sich im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschaft befinden;

  • Eine der Hauptniederlassung ähnliche äußere Einrichtung, die nicht nur vorübergehend ist

  • Ganz allgemein, wenn die Struktur und Organisation der Zweigniederlassung so eingerichtet ist, dass sie bei Wegfall des bisherigen Hauptsitzes als neuer statuarischer Sitz der Gesellschaft fortbestehen könnte.

CHECKLISTE

Wann liegt eine Zweigniederlassung (noch) nicht vor?

  • Die (Geschäfts-)Einrichtung ist nur von vorübergehender Dauer (zB bei einem Messestand)

  • im Falle von bloßen Verkaufs-, Empfangs- und Ausgabestellen

  • bei Fabrikations- und Produktionsanlagen ohne eigene Geschäftsorganisation

  • bei einem Ingenieurbüro mit Stabstellenfunktion für die Geschäftsleitung

  • im Falle einer Geschäftstätigkeit in der Wohnung eines Geschäftsführers

  • bei der Handelsagentur eines Handelsvertreters.

256

Die Entscheidung über die Errichtung von Zweigniederlassungen ist ein Verwaltungsakt der Gesellschaft. Entsprechend der gesetzlichen Regelung obliegt die Entscheidung den Geschäftsführern. Die Generalversammlung ist nur dann damit zu befassen, wenn bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen ihrer Zustimmung unterbunden werden. Besteht ein Aufsichtsrat, hat dieser gemäß § 30j Abs 5 Z 3 GmbHG ein Zustimmungsrecht, welches im Innenverhältnis der Gesellschaft wirkt. Im Falle der Auflassung einer Zweigniederlassung gilt sinngemäß das Gleiche. Wird eine Zweigniederlassung errichtet, wird im Regelfall der Gesellschaftsvertrag dadurch nicht berührt. Soll jedoch eine bestehende Zweigniederlassung als neuer „Hauptsitz“ dienen, bedarf es gemäß den §§ 49 ff GmbHG einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafter.

257

Die Firma der Zweigniederlassung

  • muss mit jener des Hauptsitzes identisch sein (zulässig ist ein auf die Zweigniederlassung hindeutender Zusatz),

  • hat sich von allen am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden (§ 29 Abs 1 UGB),

  • muss sowohl zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein als auch Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs 2 UGB).

258

Im Übrigen sind sämtliche firmenrechtliche Grundsätze - insbesondere jener der Firmenwahrheit - zu beachten. Die Zweigniederlassung wird unter der Firmenbuchnummer der Gesellschaft an das für den Sitz der Zweigniederlassung zuständige Gericht eingetragen. Die Geschäftsführer sind auch für die Geschicke der Zweigniederlassung(en) gesamtverantwortlich; eine Bestellung nur für einen bestimmten Ort ist bei ihnen nicht möglich.

S. 1324. Gegenstand der Gesellschaft

4.1. Beispielhafte Satzungsregelung

Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand der Gesellschaft ist __________.

(2)

Zum Unternehmensgegenstand gehört auch die Ausübung der von der Gesellschaft erlangten Gewerbeberechtigungen und allfälliger sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen („Konzessionen“). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist nicht auf das Inland beschränkt. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, insbesondere an Gesellschaften mit gleichartigem Unternehmensgegenstand, zu beteiligen und die Geschäftsführung sowie Vertretung für solche Gesellschaften zu übernehmen.

(3)

Die Gesellschaft darf auch ihr Unternehmenskonzept durch Franchising oder andere Verträge an Dritte weitergeben.

(4)

Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes erforderlich oder nützlich und nach den jeweils geltenden Gesetzen gestattet sind.

(5)

Nicht zur Erreichung des Gesellschaftszwecks gehören jedenfalls (teilweise) Ausgliederungen des Geschäftsbetriebes in Tochtergesellschaften und Privatstiftungen.

4.2. Anmerkungen zum Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck

259

Der Unternehmensgegenstand ist zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages (§ 4 Abs 1 Z 2); er beschreibt den gesellschaftsvertraglich festgelegten Wirkungs- und Tätigkeitsbereich, mit dem die GmbH ihren Zweck verfolgt. Der Unternehmensgegenstand muss den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit klar erkennen lassen; er soll im Wesentlichen die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis bestimmen, außenstehende Dritte über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft informieren und auch im Interesse von Minderheitsgesellschaftern dessen willkürliche Änderungen unterbinden. Die beiden Begriffe können sich unter Umständen decken, der Gesellschaftszweck ist jedoch immer weiter gefasst als der Unternehmensgegenstand. Im Firmenbuch ist nicht der Zweck, sondern die Bezeichnung des Geschäftszweiges einzutragen.

260

Gegenstand des Unternehmens kann, mit Ausnahme der gesetzlich nicht erlaubten oder der der Rechtsform der GmbH vorenthaltenen Geschäfte, jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben sein, ebenso die Beteiligung an anderen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die Geschäftsführung ist bei Ausübung ihrer Organfunktion an die Grenzen des Unternehmensgegenstandes gebunden.

PRAXIS
  • Für das Verfassen des Gesellschaftsvertrages genügt es, lediglich die Kernbereiche der Tätigkeit der GmbH konkret zu umschreiben, ohne dass dadurch die Gesellschaft vom Betreiben weiterer Unternehmensgegenstände ausgeschlossen wäre.

  • S. 133Der Unternehmensgegenstand ist insoweit genau zu fassen, als der Gesellschaftszweck für Gesellschaft und Dritte ausreichend konkretisiert ist.

  • Die Übereinstimmung des gesellschaftsvertraglichen Gegenstandes des Unternehmens mit dem angemeldeten Gewerbe ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der gewerberechtlichen Bewilligung (§ 9 Abs 1 GewO).

5. Stammkapital und Stammeinlagen

5.1. Vertragliche Regelung im Falle einer Bargründung

Stammkapital und Stammeinlagen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 10.000 € und wird von den Gesellschaftern mit folgenden Stammeinlagen übernommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Übernommene Stammeinlage €
Hierauf geleistet €
Beteiligung in %
Anzahl der Stimmen
Anton Alber
2.500
2.500
25
250
Bernhard Berger
2.500
2.500
25
250
Christian Claus
2.500
2.500
25
250
Dora Daum
2.500
2.500
25
250
10.000
19.000
100
1,000

(2) Die Gesellschafter verpflichten sich, die von ihnen übernommenen Stammeinlagen unverzüglich nach Unterfertigung dieses Vertrages auf das von der Geschäftsführung zu errichtende Geschäftskonto der Gesellschaft zur Gänze in bar einzubezahlen. Eine Nachschusspflicht im Sinne des § 72 GmbHG wird von den Vertragspartnern nicht vereinbart.

(3) Beteiligungsverhältnisse. Die Zurechnung der Geschäftsanteile, der Stimmrechte und die Gewinnverteilung richten sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen. Bei einer Liquidation der Gesellschaft ist der Liquidationserlös auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zuzüglich allfälliger weiterer Eigenmittel oder eigenkapitalähnlicher Finanzierungen aufzuteilen. Nebenleistungspflichten zulasten und Sonderrechte zugunsten von Gesellschaftern sind nicht vereinbart.

5.2. Zur Kapitalaufbringung im Allgemeinen

261

Das Stammkapital dient der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Da in der GmbH die persönliche (Erfolgs-)Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaften Geschäfte fehlt, hat das Stammkapital eine Ersatzfunktion für ebendiese Haftung. Es gewährleistet anlässlich der Gründung der Gesellschaft ein Mindestanfangsvermögen. Das Stammkapital hat auf einen in Euro angegebenen Betrag zu lauten, der mindestens 10.000 € zu betragen hat (§ 6 Abs 1). Die Vereinbarung eines unrunden Betrages (zB die Festlegung eines Stammkapitals in Höhe von S. 13439.847,36 €) ist zulässig, aber mE nicht zweckmäßig. Die Summe der von den Gründungsgesellschaftern entweder in Geld (Bargründung) oder in Sachen (Sachgründung) aufgebrachten Stammeinlage ergibt das Stammkapital. Das (Mindest-)Stammkapital kann nicht als Garantie für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung verstanden werden; es ist im Ergebnis nur eine Seriositätsschwelle für die Rechtsform der GmbH.

262

Die Aufbringung des Stammkapitals entspricht dem Haftungsbeitrag der Gesellschafter, der im Grundsätzlichen ihre beschränkte Haftung rechtfertigt, wenn das Sondervermögen der Gesellschaft gesetzeskonform verselbstständigt und sorgfältig verwaltet wird. Der Begriff beschränkte Haftung ist freilich insoweit zu relativieren, als darunter der maximale Verlust des von sämtlichen Gesellschaftern eingesetzten Kapitals bei rechtmäßiger, wenn auch erfolgloser Geschäftsgebarung zu verstehen ist. Das Gläubigerschutzprinzip verlangt jedenfalls, die Haftungs- und Vermögensstruktur der Gesellschaft in einer Weise einzurichten, dass die Gläubiger kein unangemessen hohes Risiko der Nichterfüllung ihrer Forderungen haben. Das Stammkapital als Haftungsfonds sollte darum einen „Polster“ darstellen, welcher im Ausgleich zur bloß beschränkten Haftung der Gesellschafter der Erfüllung der Gläubiger dient. Es liegt auf der Hand, dass der damit angestrebten Gläubigerschutzfunktion nur in sehr eingeschränktem Maß entsprochen wird.

263

Vom Stammkapital ist das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden: Während das Stammkapital eine feste Rechnungsgröße darstellt, setzt sich das Gesellschaftsvermögen aus den tatsächlichen Aktiven und Passiven der GmbH zusammen, die sich mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch Gewinne und Verluste fortlaufend ändern.

264

Das Stammkapital gliedert sich in Stammeinlagen; darunter wird der in Euro ausgedrückte Betrag der von jedem Gesellschafter auf Grundlage der jeweiligen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung auf das Stammkapital zu leistenden Einlage verstanden. Die Gesellschafter können Stammeinlagen in verschiedener Höhe übernehmen (§ 6 Abs 2), wobei aber bei neu gegründeten Gesellschaften jede Stammeinlage zumindest 70 € zu betragen hat (§ 6 Abs 1). Die Mindestleistung auf die Stammeinlagen wird mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages fällig. Die Stammeinlage spiegelt in der Regel die prozentuelle Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH wider und bildet die Grundlage für die Ausübung des Stimmrechtes: je 10 € gewähren eine Stimme (§ 39 Abs 2).

265

Bei Anmeldung der Gesellschaft ist wenigstens ein Viertel auf jede Stammeinlage einzuzahlen. Der Gesellschaft hat jedoch zwingend ein Vermögen aus eingezahlten Bareinlagen oder erbrachten Sacheinlagen von mindestens 5.000 € zur Verfügung zu stehen.

S. 135

266

Die Stammeinlage ist vom Geschäftsanteil zu unterscheiden. Als Geschäftsanteil wird die Summe aller gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte, die mit einer Stammeinlage verbunden sind, bezeichnet. Diese Mitgliedschafts- und Vermögensrechte richten sich mangels abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage.

5.3. Bargründung

267

Bis spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch sind auf die übernommenen Stammeinlagen die gesellschaftsvertraglich vereinbarten Einzahlungen auf ein Bankkonto der Gesellschaft, das üblicherweise den Zusatz in Gründung führt, zu leisten. Unerheblich ist dabei, wer die Mindestbareinzahlung auf die einzelnen Stammeinlagen erbringt. Es kommt auch nicht darauf an, woher die Mittel stammen. Eine Schuldbefreiung des leistungspflichtigen Gesellschafters tritt allerdings nur dann ein, wenn die Einlage nicht zu Lasten der GmbH finanziert wird.

268

Ausstehende Stammeinlage. Wenn (zulässigerweise) nicht die gesamte Bareinlage anlässlich der Gründung eingezahlt wird, bleibt eine Forderung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter - subsidiär gegenüber sämtlichen Gesellschaftern - bestehen.

5.4. Sacheinlagen

5.4.1. Grundsätzliches

269

Sacheinlagen sind nicht in Geld bestehende Gegenstände, die von einzelnen Gesellschaftern auf Grundlage einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag als Stammeinlage geleistet werden. Nicht jeder Gesellschafterbeitrag ist allerdings sacheinlagefähig; es kommt darauf an, ob der Leistungsgegenstand in das haftende Eigenkapital der Gesellschaft übernommen werden kann. Obwohl die Gesellschafter zwischen einer Bar- und Sachgründung wählen können, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Sacheinlagen eher als Ausnahmevorschriften konzipiert. Unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Kapitalaufbringung sind verschiedene Einschränkungen für die Leistung von Sacheinlagen zu beachten.

270

Die nachfolgenden Schutzvorschriften dienen zur Vermeidung einer fehlerhaften Bewertung von Sacheinlagen zum Nachteil der Gläubiger:

  • Publizität der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag und gegenüber dem Firmenbuch.

  • Sämtliche Gründungsgesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der vorgenommenen Bewertung maßgeblichen Umstände darzulegen (§ 6a Abs 4 iVm § 24 Abs 2 AktG).

  • Im Gegensatz zu Bareinlagen sind Sacheinlagen bereits vor der Anmeldung der GmbH im Firmenbuch vollständig zu leisten.

  • Für jeden eine Sacheinlage leistenden Gesellschafter besteht eine Differenzhaftung (§ 10a).

  • Es erfolgt eine präventive Werthaltigkeitskontrolle der Sacheinlage durch das Firmenbuchgericht.

271

Nur durch Erfüllung aller formellen und materiellen Anforderungen kann sich der Gesellschafter von der primär ihn treffenden Bardeckungspflicht befreien. Diese RegeS. 136lung vermeidet eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung bei Leistung von Sacheinlagen.

272

Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuch so an die Gesellschaft zu leisten, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (§ 10 Abs 3). Im Zuge der Firmenbuchanmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass der Wert der Sacheinlagen den Anrechnungsbetrag auf die übernommenen Stammeinlagen erreicht. Das Registergericht kann allenfalls weitere Nachweise (zB durch die Vorlage geeigneter Dokumente oder in Form eines Sachverständigengutachtens) anfordern. Die Verpflichtung des Gesellschafters, der GmbH die betreffenden Gegenstände zu übertragen, wird in der Sacheinlagenvereinbarung (eine Vereinbarung sui generis), die einen unselbständigen Teil des Gesellschaftsvertrages darstellt, begründet; sie kann auch direkt in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

PRAXIS

Bei der Vereinbarung von Sacheinlagen sind im Gesellschaftsvertrag

  • die Person des Gesellschafters,

  • der Gegenstand der Sacheinlage,

  • der Geldwert, zu dem die Vermögensgegenstände übernommen werden,

detailliert festzulegen (§ 6 Abs 4).

273

Übersteigt der Wert der insgesamt aufzubringenden Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals, ist bei einer GmbH eine Gründungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung aktienrechtlicher Bestimmungen über die Gründungsprüfung obligatorisch (§ 6 Abs 4). Im Gründungsbericht ist über sämtliche Umstände, die den Wert der Sacheinlage für die Gesellschaft beeinflussen, zu berichten; wesentlich ist insoweit vor allem der Nachweis des Nutzens der eingebrachten Gegenstände für die Gesellschaft.

274

Sacheinlagefähige Wirtschaftsgüter. Gegenstand einer zulässigen einlagefähigen Sacheinlage kann jeder selbständige, verkehrsfähige und wirtschaftlich feststellbare Vermögenswert sein, der sich zur effektiven Kapitalaufbringung eignet und in der Bilanz der Gesellschaft aktivierungsfähig ist. Der Gegenstand muss nicht selbständig übertragbar sein, es genügt vielmehr eine wirtschaftliche Verwertbarkeit im Rahmen des Unternehmens.

PRAXIS

Gegenstand von Sacheinlagen kann/können sein

  • alle körperlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen (insbesondere Maschinen und Betriebsmittel, Kfz et cetera)

  • Betriebe und Teilbetriebe

  • Forderungen mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert unter Angabe des Rechtsgrundes

  • S. 137übertragbare Mietrechte

  • GmbH-Geschäftsanteile

  • Geschäftsanteile an Personengesellschaften unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafter

  • Rechte aus längerfristigen Vertragsverhältnissen (Abnahmevertrag, Generalvertretungsvertrag et cetera)

  • immaterielle übertragbare Rechte unter der Voraussetzung, dass sie als Aktiva in der Bilanz ausgewiesen werden

  • Patente (und zwar bereits nach Vorliegen der Patentanmeldung)

  • Marken

  • (Gebrauchs-)Muster

  • Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen

  • andere Immaterialgüterrechte (Verlags- und Geschmacksmusterrechte, gewerbliche Schutzrechte)

  • nicht patentrechtlich geschützte Erfindungen, sofern sie durch ein Fabrikationsgeheimnis geschützt sind

  • Erfindungen, geheime Fabrikationsverfahren und sonstiges Know-how

  • bewegliche und unbewegliche Sachen sowie grundstücksgleiche Rechte (Superädifikate, Baurechte et cetera)

  • Liegenschaften

  • ein Vorkaufsrecht bezüglich eines zum Unternehmen gehörenden Grundstücks

  • dingliche Rechte (Fruchtgenuss, persönliche Dienstbarkeiten für die Gesellschaft)

  • Einräumung eines obligatorischen Gebrauchsrechts an Sachen

  • Unternehmen (einschließlich Firma, Kundenstock und Firmenwert) oder Unternehmensteile (Sonderfall: bereits seit fünf Jahren bestehendes Unternehmen als Sacheinlage)

  • Gesellschaftsforderungen gegen die GmbH, wenn ihre Aufrechnung im Einzelfall zulässig ist.

275

Nicht sacheinlagefähig ist alles, was zwar einen Vermögenswert hat, aber nicht aktiviert oder übertragen werden kann: höchstpersönliche oder nicht übertragbare Rechte, Dienstleistungen eines Gesellschafters, Nutzungseinlagen, Genossenschaftsanteile, Warenzeichen, die Firma (§ 23 UGB), ein Kundenstock sowie der Goodwill (Firmenwert).

276

Haftung. Wenn der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen S. 138Stammeinlage erreicht, haftet der einbringende Gesellschafter verschuldensunabhängig für die Differenz zwischen dem objektiven tatsächlichen Wert der Sacheinlage und dem Betrag der übernommenen Stammeinlage in Form einer sofort zu leistenden Geldeinlage (§ 10a); Wertänderungen nach dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Firmenbuch bleiben ohne rechtliche Folgen. Die übrigen Gesellschafter trifft eine subsidiäre Ausfallshaftung (§ 70).

5.4.2. Einbringung von Unternehmen

277

Die Einbringung von Unternehmen (Betrieben, Teilbetrieben) erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge; dies ist insbesondere beim Übergang von Vertragsverhältnissen von Bedeutung. Die Gesellschaft wird erst durch die im Einzelnen zu setzenden sachenrechtlichen Übereignungsakte Eigentümerin der Sacheinlage. Wenn ein Betrieb als Sacheinlage in eine neu zu gründende GmbH gegen Gewährung von Geschäftsanteilen eingebracht wird, sind die Vorschriften über die Sachgründung, das Verbot der Einlagenrückgewähr und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile zu beachten. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage.

277a

Für den Fall, dass ein seit zumindest fünf Jahren bestehendes Familienunternehmen als Sacheinlage in eine neu zu gründende GmbH zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensfortführung eingebracht wird, entfällt das Erfordernis des § 6a Abs 1, wonach anlässlich der Gesellschaftsgründung zumindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen aufzubringen ist. Dieser zum Zweck der Unternehmensfortführung neu zu gründenden GmbH dürfen nur der letzte (Mit-)Inhaber des einzubringenden Unternehmens, dessen Ehegatte sowie dessen Kinder als Gesellschafter angehören.

278

Im Unterschied zur zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge bei Sacheinlage eines Unternehmens ist die Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer Personengesellschaft (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) eine Gesamtrechtsnachfolge. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschafter einer OG, KG oder GesbR ihre Stammeinlage dadurch aufbringen, dass sie ihren jeweiligen Mitunternehmeranteil in S. 139die GmbH einbringen, werden damit nur die Forderungen uno actu übertragen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, nicht aber die nach diesem Zeitpunkt bis zur Eintragung der GmbH entstandenen Forderungen der Personengesellschaft.

PRAXIS

Kumulative Anwendungsvoraussetzungen für Einbringungen nach Art III UmgrStG (§ 12 Abs 1 UmgrStG)

  • Vorhandensein einer GmbH als übernehmende Körperschaft.

  • Vorliegen

    -

    eines schriftlichen Einbringungsvertrages

    -

    einer Einbringungsbilanz

    -

    von Vermögen im Sinne des § 12 Abs 2 UmgrStG

    -

    eines positiven Verkehrswertes des Einbringungsvermögens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages.

  • Zurechnung des Vermögens zum Einbringenden und tatsächliche Übertragung auf die übernehmende GmbH sowie dessen Zurechnung zum Einbringungsstichtag und zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages.

  • Gegenleistung nach Maßgabe des § 19 UmgrStG: Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von (neuen) Geschäftsanteilen an der übernehmenden GmbH.

    -

    Ausnahmen:

    • Abfindung mit bestehenden Geschäftanteilen durch die Gesellschafter der übernehmenden GmbH.

    • Bare Zuzahlung durch die übernehmende GmbH, sofern diese zwecks Rundung auf volle Beteiligungsprozente erfolgt und die Zuzahlung nicht zehn Prozent des gesamten Nennbetrages der neuen Geschäftsanteile übersteigt.

    • Aufgabe von Anteilen an der einbringenden Mitunternehmerschaft durch die übernehmende GmbH.

    • Alleingesellschafterstellung des Einbringenden oder Übereinstimmung der Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und übernehmenden Körperschaft.

  • Meldung der Einbringung innerhalb der Neun-Monats-Frist (§ 13 Abs 1 UmgrStG):

    -

    Anmeldung der Einbringung im Wege der Sachgründung bzw Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch des für den Sitz der übernehmenden GmbH zuständigen Gerichts;

    -

    in den übrigen Fällen Meldung der Einbringung bei dem gemäß § 58 BAO für die übernehmende GmbH zuständigen Finanzamt.

  • Keine Beschränkung des Besteuerungsrechts in Österreich (§ 16 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 UmgrStG).

5.4.3. Liegenschaft als Sacheinlage

279

Bei Einbringung einer Liegenschaft als Sacheinlage ist zu berücksichtigen, dass die GmbH erst mit Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit erlangt und daher vorher kein Vermögen erwerben kann. Die Geschäftsführer haben jedoch bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zu erklären, dass alle einzubringenden Gegenstände zu ihrer freien Verfügung stehen.

S. 140

280

Es empfiehlt sich daher, eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft durch den vormaligen Liegenschaftseigentümer zu erwirken. Zusammen mit der Aufsandungserklärung und dem entsprechend verfassten Gesellschaftsvertrag kann die neu gegründete GmbH nach Eintragung im Firmenbuch auch im Grundbuch als Liegenschaftseigentümerin eingetragen werden.

6. Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer errichtet.

(2)

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. Dezember; die weiteren Geschäftsjahre entsprechen dem Kalenderjahr.

(3)

Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember.

281

Anmerkung: Das Geschäftsjahr kann im Zuge der Gesellschaftsgründung beliebig festgelegt werden; auch ein abweichendes Geschäftsjahr ist zulässig.

Beispiel 55

„Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. Oktober. Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils mit dem 1. November und enden am 31. Oktober des Folgejahres. Bilanzstichtag ist somit der 31. Oktober. Die Generalversammlung kann ein anderes Geschäftsjahr beschließen; in diesem Fall ist vor Anmeldung des insoweit geänderten Gesellschaftsvertrages zum Firmenbuch die Zustimmung der Finanzbehörde einzuholen.“

Es ist zulässig, die Dauer der Gesellschaft zu beschränken.

PRAXIS

Zur zeitlichen Befristung einer GmbH vgl die Formulierungsbeispiele in Fritz/Wildmoser/Koch, Mustersammlung zum GmbH-Recht I2 - Gründung, Gesellschaftsverträge (2016) 460 f.

7. Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane

Organe der Gesellschaft sind die aus einer oder mehreren Personen bestehende Geschäftsführung und die Generalversammlung. Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Aufsichtsrats oder eines Beirats beschließen.

7.1. Grundsätzliches

282

Jede GmbH besteht aus ihren beiden gesetzlich zwingend vorgesehenen Gesellschaftsorganen, nämlich der Geschäftsführung und der Generalversammlung. Der zu 100 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer repräsentiert bei einer Einpersonen-GmbH beide notwendigen Gesellschaftsorgane alleine. Eine zahlenmäßige Minderheit an GmbHs hat auch einen Aufsichtsrat oder Beirat. Diese beiden Gesellschaftsorgane S. 141werden im Zusammenhang mit diesem Vertragspunkt näher dargestellt. Zur Geschäftsführung vgl umfassend ab Rz 661 ff.

283

Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit bilden in der Generalversammlung - im engsten Wortsinn - das oberste Willensbildungsorgan der GmbH, in deren Rahmen sie ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Die Generalversammlung kann auch über Fragen, die an sich in die Kompetenz anderer Gesellschaftsorgane gehören, Entscheidungen treffen; sie kann jederzeit aus eigener Initiative Angelegenheiten an sich ziehen. Der Generalversammlung kommt ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Die Gesellschafter können auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführungsbefugnisse durch Erlass einer Geschäftsordnung regeln.

284

Diese Allzuständigkeit der Generalversammlung ändert nichts daran, dass die täglichen Geschäfte der GmbH - und nur das ist organisatorisch sinnvoll - von ihren Geschäftsführern erledigt werden. Das Gesetz setzt eine solche Kompetenzverteilung auch voraus, indem es für eine Reihe wichtiger Angelegenheiten bestimmt, dass darüber nur die Gesellschafter - nicht aber die Geschäftsführer - entscheiden.

285

Je nach vertraglicher Ausgestaltung können - abgesehen von zwingenden Aufgaben, die den Geschäftsführern obliegen - faktisch die Gesellschafter innerhalb der Generalversammlung die Geschicke der GmbH leiten. Durch diese Organisationsverfassung obliegt jedem Gesellschafter ein hohes Maß an Verantwortung, da er gerade in der Generalversammlung seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausübt.

286

Zu den unterschiedlichen Formen einer Generalversammlung vgl Rz 423.

7.2. Aufsichtsrat

7.2.1. Einführung

287

Der Aufsichtsrat ist ein Kollegialorgan, zu dessen primärer Aufgabe die Überwachung der Geschäftsführung gehört. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat bei einer GmbH nur in wenigen Fällen zwingend vorgeschrieben. Da bei der GmbH die Generalversammlung gegenüber den Geschäftsführern weisungsbefugt und mit umfassenden Kontrollrechten ausgestattet ist, erübrigt sich in den meisten Fällen ein Aufsichtsrat als eigenständiges Gesellschaftsorgan.

288

Formen des Aufsichtsrates. Je nach Rechtsgrundlage bzw der individuellen gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung wird unterschieden zwischen einem

  • gesetzlich obligatorischen Aufsichtsrat

  • gesellschaftsvertraglich zwingenden Aufsichtsrat

  • gesellschaftsvertraglich fakultativen Aufsichtsrat.

289

Mit der Errichtung eines Aufsichtsrats sind verschiedene Rechtsfolgen verbunden: Unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat aufgrund gesetzS. 142licher Verpflichtungen oder einen gesellschaftsvertraglich zwingenden handelt, besteht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs 1 ArbVG („Drittelparität“) und eine Verpflichtung zur Abschlussprüfung (§ 268 Abs 1 UGB). Die genannten Rechtsfolgen kommen bei einem gesellschaftsvertraglich fakultativen Aufsichtsrat erst ab dem Zeitpunkt seiner Errichtung zur Anwendung.

PRAXIS

Obligatorischer GmbH-Aufsichtsrat

Eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht für eine GmbH besteht nur(,)

  • wenn das Stammkapital 70.000 € übersteigt und (gleichzeitig) die Anzahl der Gesellschafter höher ist als 50 (§ 29 Abs 1 Z 1);

  • wenn die Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt 300 übersteigt (§ 29 Abs 1 Z 2);

  • wenn die GmbH Aktiengesellschaften, aufsichtsratspflichtige Kapitalgesellschaften oder nur aufgrund der Sondervorschrift des § 29 Abs 2 Z 1 nicht aufsichtsratspflichtige Kapitalgesellschaften

    -

    einheitlich leitet; oder

    -

    aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50% beherrscht; und

    -

    in beiden Fällen die Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Gesellschaften zusammen im Durchschnitt 300 übersteigt (§ 29 Abs 1 Z 3 GmbHG);

  • wenn die Gesellschaft Komplementärin einer GmbH & Co KG oder ist und die Anzahl der Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen und in jenem der Kommanditgesellschaft im Durchschnitt 300 übersteigt (§ 29 Abs 1 Z 4);

  • im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 29 Abs 1 Z 5 GmbHG);

  • wenn die GmbH ein Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Abs 1 lit a oder d ist, daher entweder Emittentin eines zum Handel an einem geregelten Markt eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates zugelassenen übertragbaren Wertpapiers ist oder aufgrund von sondergesetzlichen Regelungen als solches zu qualifizieren ist (§ 29 Abs 1 Z 6 iVm § 189a Abs 1 lit a und d UGB);

  • S. 143wenn die Gesellschaft unbeschadet der Größenklassen des § 29 eine spezielle Geschäftstätigkeit ausübt.

289a

Das Gericht hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn in einer Verfügung der Verwaltungsbehörde angeordnet wurde, dass die Gesellschaftsorgane sofort ihre Tätigkeit einzustellen haben (§ 94 Abs 2).

290

Eine GmbH & Co KG hat einen obligatorischen Aufsichtsrat zu bestellen, wenn die GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Kommanditgesellschaft ist und die Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen der GmbH und in jenem der KG zusammen im Durchschnitt 300 übersteigt (§ 29 Abs 4 Z 4). Die Kontrollbefugnis des Aufsichtsrats umfasst auch die mittelbare GmbH-Geschäftsführung für die KG.

291

Von der obligatorischen Aufsichtsratspflicht gibt es jedoch auch Ausnahmen:

a.

Eine über mehr als 300 Arbeitnehmer verfügende GmbH ist dann nicht aufsichtsratspflichtig, wenn sie

-

unter einheitlicher Leitung einer aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft steht; oder

-

von einer solchen aufgrund einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 % beherrscht wird; und

-

in beiden Fällen die Zahl der Arbeitnehmer der Gesellschaft im Durchschnitt 500 nicht übersteigt (§ 29 Abs 2 Z 1).

b.

Die als Komplementärin in einer KG tätige (Geschäftsführungs-)GmbH ist bei Überschreiten der Arbeitnehmerzahl von 300 in beiden Gesellschaften dann nicht aufsichtsratspflichtig, wenn neben der GmbH eine natürliche, nicht von der Vertretung der KG ausgeschlossene Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (§ 29 Abs 2 Z 2).

292

Da der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des § 29 Abs 1 Z 2 im Hinblick auf die Errichtung eines obligatorischen Aufsichtsrats die größte praktische Bedeutung zukommt, wird im Folgenden kurz darauf eingegangen. Maßgeblich ist der ArbeitnehmerS. 144begriff des Betriebsverfassungsrechts und nicht jener des Arbeitsverfassungsrechts. Arbeitnehmer im Sinne von § 36 Abs 1 ArbVG sind alle im Betrieb beschäftigten Personen (einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter) unabhängig von ihrem konkreten Beschäftigungsausmaß. Keine Arbeitnehmer sind GmbH-Geschäftsführer (§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG) und jene leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, denen ein maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsführung zukommt.

293

Die Geschäftsführer haben in vertretungsbefugter Zahl jeweils am 1. Jänner eines jeden Jahres den Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten im vorangegangenen Kalenderjahr festzustellen (sog „Jännerliste“) und - falls die Durchschnittszahl 300 bzw 500 überschreitet - diesen Umstand unverzüglich dem Firmenbuchgericht mitzuteilen (§ 29 Abs 4). Durch diese Berechnungsmethode sollen Verzerrungen durch saisonale Schwankungen vermieden werden. Für die Berechnung sind die Beschäftigtenzahlen an den jeweiligen Monatsletzten zu addieren und anschließend durch zwölf zu teilen. Ab einer Summe von 3.601 Arbeitnehmern liegt der monatliche Durchschnittswert über 300.

294

Wollen die Gründungsgesellschafter anlässlich der Errichtung der GmbH zwar keinen Aufsichtsrat bestellen, jedoch eine spätere Bestellung auch nicht ausschließen, so wird die Regelung eines fakultativen Aufsichtsrats im Gesellschaftsvertrag etwa wie folgt lauten:

Beispiel 56

„Wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung einen Aufsichtsrat mit mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern bestellen. Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung einstimmig eine Geschäftsordnung, welche in schriftlicher Form kundgemacht wird, zu beschließen.“

295

Diese vertragliche Vereinbarung hat im konkreten Fall den Vorteil, dass bei der tatsächlichen Bestellung eines Aufsichtsrates keine Änderung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen hat.

PRAXIS

In sehr vielen Fällen wird versucht, anstelle eines Aufsichtsrats ein anderes Gesellschaftsorgan (zB einen Beirat) einzurichten und mit Überwachungsaufgaben zu betrauen. Ein fakultativer Aufsichtsrat ist grundsätzlich einem Beirat (oder einem ähnlichen Gremium) vorzuziehen; nichtsdestoweniger sind mit dieser strategischen Maßnahme folgende Vorteile (+) und Nachteile (-) verbunden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 145+
Bei einem größeren Gesellschafterkreis ist durch das Vorhandensein eines Aufsichtsrats im Regelfall eine professionelle Form der Entscheidungsfindung gewährleistet.
+
Die Überwachung der Geschäftsführung durch unabhängige Experten ist friktionsfreier, als wenn diese Aufgabe Gesellschaftern aus der eigenen Familie (oder gar einem anderen Familienzweig) obliegt.
+
Der Aufsichtsrat kann (besonders in Familienbetrieben) Vorschläge erstatten, die im Kreise der Gesellschafter ein Tabu darstellen würden.
+
Durch die Besetzung mit externen Mitgliedern werden den Gesellschaftern Impulse von außen gegeben.
-
Verpflichtende Abschlussprüfung (§ 268 Abs 1 UGB).
-
Obligatorische Arbeitnehmermitbestimmung (§ 110 Abs 1 ArbVG).

296

Die Verpflichtung zur Abschlussprüfung wird von den Gesellschaftern üblicherweise pragmatisch gesehen; nicht so ist es im Hinblick auf die gesetzliche - und vielfach als Nachteil empfundene - Mitbestimmung der Belegschaftsvertretung. Für diese drittelparitätische Mitbestimmung ist allerdings das Vorhandensein eines Betriebsrates zwingend erforderlich. Gibt es einen freiwilligen Aufsichtsrat, könnte dieser durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss kurzfristig wieder „abbestellt“ werden, wenn die Gefahr einer Mitbestimmung durch das Belegschaftsorgan droht.

7.2.2. Die rechtlichen Beziehungen des Aufsichtsrates zu den übrigen Gesellschaftsorganen

297

Die Stellung des Aufsichtsrates in der GmbH unterscheidet sich von jenem einer Aktiengesellschaft vor allem durch den Umstand, dass die Generalversammlung das oberste Willensbildungsorgan ist und der Aufsichtsrat - ungeachtet der Wahrnehmung seiner ihm durch das Gesetz zwingend zugewiesenen Überwachungsaufgaben - letztlich diese übergeordnete Stellung der Generalversammlung der GmbH zu akzeptieren hat.

Beispiel 57

In § 30j Abs 5 ist ein Katalog von Geschäften vorgesehen, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Dieses Sollen entspricht nach unbestrittener herrschender Meinung einem rechtlichen Müssen. Wenn nun die Geschäftsführung pflichtgemäß eine von ihr beabsichtigte größere Investition zur Genehmigung vorlegt und der Aufsichtsrat unter Hinweis auf die seiner Meinung nach nicht hinreichend gesicherte Finanzierung diese Anschaffung ablehnt, hat sie zu unterbleiben. Wenn die Geschäftsführung aufgrund dessen eine Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Investition [xy]“ einberuft und die Gesellschafter mit der erforderlichen Stimmenmehrheit eine solche beschließen, so ist die Geschäftsführung an S. 146diese Entscheidung gebunden. Wiewohl ein Außerkraftsetzen von Entscheidungen des Aufsichtsrats durch die Generalversammlung alles andere als ein wünschenswerter Zustand ist, wäre eine solche Vorgangsweise nicht rechtswidrig. Die Geschäftsführung ist insoweit den Weisungsbeschlüssen der Generalversammlung verpflichtet, zumal dem Aufsichtsrat kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zukommt.

298

Die Rechte des GmbH-Aufsichtsrats sind im Hinblick auf die Monopolstellung als dienstrechtlicher Ansprechpartner des Vorstands weniger weitgehend als etwa bei einer Aktiengesellschaft. Zu den Unterschieden zwischen dem Aufsichtsrat der GmbH und jenem der Aktiengesellschaft vgl Fritz, Mustersammlung zum GmbH-Recht II2 - Gesellschaftsorgane (2016) Kapitel 11.1.2.

299

Die Aufsichtsratsmitglieder sind bei ihrer Amtsausübung in weisungsfreier Verantwortlichkeit tätig; im Gegensatz zur Geschäftsführung dürfen die Gesellschafter keine Weisungen erteilen. Faktische Grenzen bestehen jedoch insoweit, als im Organisationsgefüge einer GmbH die Generalversammlung das oberste Organ ist (und trotz Einrichtung eines Aufsichtsrats auch bleibt). Die Generalversammlung kann demnach jederzeit durch Gesellschafterbeschluss einen Beschluss des Aufsichtsrates außer Kraft setzen.

7.2.3. Gesellschaftsvertragliche Regelungen

300

Unbeschadet der Tatsache, dass eine GmbH mit Aufsichtsrat eher zu den Ausnahmen zählt, wird er im Gesetz sehr umfassend geregelt; dieses lässt eine Vielzahl von Gestaltungsalternativen zu, auf die im Folgenden kurz eingegangen wird.

301

Zulässige gesellschaftsvertragliche Regelungen im Hinblick auf den Aufsichtsrat sind etwa die

a.

Festlegung einer besonderen Qualifikation für die von der Generalversammlung gewählten oder von einzelnen Gesellschaftern entsendeten Aufsichtsratsmitglieder.

b.

Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden durch die Generalversammlung.

Beispiel 58

„Die Generalversammlung wählt den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und einen (zwei) Stellvertreter. Eine Ersatzbestellung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheiden.“

c.

Einräumung eines Entsendungsrechtes für bestimmte Gesellschafter unter der Voraussetzung, dass die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles an S. 147die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (§ 30c Abs 2). Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Gesellschafter berechtigt sind, Personen ihrer Wahl als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 30c Abs 1).

Beispiel 59

„Dem Gesellschafter Gustav Glück ist das höchstpersönliche Sonderrecht eingeräumt, eine Person seiner Wahl in den Aufsichtsrat zu entsenden und nach eigenem Ermessen auch wieder abzuberufen.“

d.

Vereinbarung von Nominierungsrechten:

e.

Das Vorschlags- oder Nominierungsrecht eines Gesellschafters ist das Recht, Kandidaten für bestimmte Organfunktionen zu benennen.

Beispiel 60

„Dem Gesellschafter __________ steht das Sonderrecht zu, drei Personen seiner Wahl zur Nominierung als Aufsichtsratsmitglied vorzuschlagen. Die übrigen Gesellschafter sind verpflichtet, eine dieser namhaft gemachten Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.“

f.

Festlegung eines Mindestanwesenheitsquorums bei Aufsichtsratssitzungen.

Beispiel 61

„Für die Beschlussfassung im Aufsichtsrat ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat sich der Aufsichtsrat ohne Beschlussfassung zu vertagen. Der Vorsitzende hat unverzüglich eine neuerliche Aufsichtsratssitzung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Die vertagte Aufsichtsratssitzung ist unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung berechtigt; auf diese Rechtsfolge hat der Vorsitzende in der neuerlichen Einladung ausdrücklich hinzuweisen.“

g.

Erweiterung der zustimmungsbedürftigen Geschäfte und Maßnahmen über das Ausmaß des § 30j Abs 5 hinaus.

Beispiel 62

„Die von der Geschäftsführung beabsichtigte Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Aufsichtsrat.“

h.

Zuweisung einer Personalkompetenz über die Geschäftsführung.

Beispiel 63

„Der Aufsichtsrat ist mit Ausnahme ihrer Bestellung und Abberufung dienstrechtlicher Ansprechpartner der Geschäftsführer; ihm obliegen insbesondere der Abschluss von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.“

i.

S. 148Ausdrückliche Vertretungsmöglichkeit von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30j Abs 6).

Beispiel 64

„Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung einschließlich der rechtswirksamen Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen; das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz der Aufsichtsratssitzung zu führen, kann nicht übertragen werden. Ein Aufsichtsratsmitglied kann nur ein einziges anderes Aufsichtsratsmitglied vertreten. Eine Vertretung ist bei einer Beschlussfassung auf schriftlichem Wege nicht zulässig.“

j.

Regelung, dass ein Aufsichtsratsmitglied bei Plenums- oder Ausschusssitzungen durch schriftlich ermächtigte Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen kann (§ 30h Abs 3).

k.

Beschränkung des nach § 30h Abs 2 grundsätzlich jedem Aufsichtsratsmitglied zustehenden Rechts, an Sitzungen von Ausschüssen, denen es nicht angehört, teilzunehmen.

l.

Regelung einer Ersatzmitgliedschaft im Aufsichtsrat.

Beispiel 65

„Die Gesellschafter können für die von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach den näheren Bestimmungen durch die Gesellschafter Mitglieder des Aufsichtsrates werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, ohne dass im Zeitpunkt des Ausscheidens dafür ein anderes Mitglied aufgrund einer Nachfolge in den Aufsichtsrat gewählt worden ist.“

m.

Übertragung sonstiger Obliegenheiten im Sinne des § 30l Abs 4:

Dem Aufsichtsrat können durch eine konkrete Regelung im Gesellschaftsvertrag verschiedene weitere Befugnisse eingeräumt werden; darunter fallen insbesondere

eine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung in konkreten Bereichen;

die Bestellung des Abschlussprüfers;

der Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Geschäftsführern;

die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;

Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb;

eine allfällige Suspendierung der Geschäftsführung.

S. 1497.2.4. Aufgaben und besondere Pflichten des Aufsichtsrates

302

Die wesentliche Tätigkeit eines Aufsichtsrates lässt sich aus den Wörtern „Aufsicht führen und Rat geben“ ableiten. Unter Aufsicht führen fällt ein viel umfangreicheres Spektrum als eine reine Kontrolltätigkeit. Der zweite Teil des Wortes - Rat geben - wird gerade bei GmbHs mit der kraft Gesetzes eher schwachen Stellung des Aufsichtsrates vielfach nicht als sehr willkommen angesehen. Der Aufsichtsrat ist jedenfalls in die strategische Planung der Gesellschaft einzubinden.

302a

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung der GmbH. Diese Überwachungstätigkeit erstreckt sich auf alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere darauf, ob die Geschäfte

  • entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

  • unter Beachtung der Beschränkungen durch die Satzung sowie Gesellschafts- und Aufsichtsratsbeschlüsse durchgeführt wurden und

  • die Geschäftsführungsentscheidungen im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geeignet sind, den von den Gesellschaftern beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

CHECKLISTE

Stichprobenartige Überwachung

Bei der stichprobenartigen Überwachung der Geschäftsführer ist insbesondere zu achten auf die

  • Zweckmäßigkeit der Organisation der Gesellschaft;

  • Ausrichtung auf die Zielsetzung des Unternehmens;

  • Soll-Ist-Abweichungen;

  • Entwicklung der beiden gesetzlich vorgegebenen Kennzahlen Eigenmittelquote (§ 23 URG) und fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG);

  • Einhaltung der Ressortverantwortlichkeit;

  • Erfüllung der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen;

  • kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern;

  • Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Quartals- und Jahresberichte sowie allfälliger Sonderberichte der Geschäftsführung.

302b

Etwaigen Mängeln der Geschäftsführung kann der Aufsichtsrat im Regelfall nicht selbst entgegentreten; er hat vielmehr die Generalversammlung mit dieser Angelegenheit zu befassen.

S. 1507.2.5. Wie wird jemand Aufsichtsratsmitglied?

303

Das Gesetz sieht folgende Möglichkeiten für die Übernahme der Funktion im GmbH-Aufsichtsrat vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art und Weise der Bestellung
Rechtsgrundlagen
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Generalversammlung durch Gesellschafterbeschluss198
§ 30b Abs 1
Erklärung eines von der Minderheit vorgeschlagenen Person zum Aufsichtsratsmitglied199
§ 30b Abs 1
Im Gesellschaftsvertrag ist einzelnen Gesellschaftern das höchstpersönliche Recht oder dem jeweiligen Inhaber eines bestimmten Geschäftsanteils das Recht eingeräumt, eine Person in den Aufsichtsrat als Mitglied zu entsenden.
§ 30c Abs 1
Entsendung von Personen in den Aufsichtsrat durch einen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil hinsichtlich seiner Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
§ 30c Abs 2
Bestellung durch das Gericht.
§ 30d Abs 2, § 30g Abs 1, § 94 Abs 2
Entsendung von Belegschaftsmitgliedern.

304

Die Bestellung ist nicht auf unbeschränkte Zeit möglich; sie endet automatisch mit dem Zeitpunkt jener Generalversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl zum Aufsichtsratsmitglied beschließt (§ 30b Abs 2). Das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, wird nicht mitgerechnet; diese Bestimmung ist zwingend. Allerdings kann die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage generell verkürzt werden. Unbeschadet davon ist die - auch mehrmalige - Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Generalversammlung zulässig.

305

Eine vorzeitige Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch einen Beschluss der Generalversammlung ist zulässig, wobei es - vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung im Gesellschaftsvertrag - nur der einfachen Mehrheit bedarf.

306

Die Amtsdauer der Mitglieder des anlässlich der Errichtung der Gesellschaft gewählten ersten Aufsichtsrates endet spätestens mit jenem Generalversammlungsbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch zur Beschlussfassung über die Entlastung erfolgt.

Beispiel 66

Am werden Hans Mair (Vorsitzender), Dr. Rainer Vogel (Stellvertreter des Vorsitzenden) und Peter Huber (Mitglied) von den Gründungsgesellschaftern der ABC-Industriebetriebe GmbH im Zuge des Notariatsaktes anlässlich der Errichtung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat gewählt. Die Gesellschaft wird am im Firmenbuch eingetragen. Das Wirtschaftsjahr der GmbH beginnt jeweils am 1. Juli und endet am darauffolgenden 30. Juni.

S. 151

Beispiel 66

Erläuterungen

Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Eintragung der GmbH im Firmenbuch

Dauer der Vorgesellschaft; der Zeitraum vom bis zum ist für die Anwendung des § 30b Abs 4 ohne Bedeutung

Ende des ersten (Rumpf-)Wirtschaftsjahres

Ablauf eines Jahres seit der Eintragung im Firmenbuch (§ 30b Abs 4)

Bilanzstichtag des ersten vollen Wirtschaftsjahres

Abhaltung einer Generalversammlung mit folgendem Mindestinhalt: Feststellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes, Entlastung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates.

Alle Aufsichtsratsmandate enden - sofern sie von der Generalversammlung nicht durch Wiederwahl verlängert werden - automatisch am .

307

Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass einzelne Gesellschafter berechtigt sind, Personen ihrer Wahl als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (§ 30c Abs 1).

Beispiel 67

„Solange [Name] Gesellschafter ist, steht ihm das Recht zu, ein Aufsichtsratsmitglied zu entsenden und abzuberufen sowie ihm die Entlastung zu erteilen.“

7.2.6. Das richtige Verhalten ...

308

Die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder haben sich in den letzten Jahren massiv geändert; darüber wurde an anderer Stelle schon viel geschrieben. Als Abrundung dieses Kapitels werden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - empfehlenswerte und weniger geeignete Verhaltensweisen dargestellt. Für Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe mögen die nachfolgenden Grundsätze eine Selbstverständlichkeit sein; die Erfahrung zeigt freilich, dass in der Praxis vielfach die Notwendigkeit besteht, die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder auf Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen.

PRAXIS

Empfehlenswerte Verhaltensweisen des Aufsichtsrates als Kollegialorgan sowie seiner Mitglieder

  • Inhaltliche Befassung mit den zustimmungspflichtigen Geschäften; Abwägen der Vor- und Nachteile.

  • Beratung der Gesellschafter in allen die Geschäftsführung betreffenden Fragen.

  • S. 152Abstimmung der grundsätzlichen (strategischen) Fragen der Geschäftspolitik.

  • Unvoreingenommenes sowie kritisches Hinterfragen der Berichte über die Unternehmens- und Geschäftslage.

  • Veranlassung von Sonderberichten bei wichtigen Anlässen an den Aufsichtsratsvorsitzenden sowie über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität von erheblicher Bedeutung sind.

  • Aktives Ausüben des jedem Aufsichtsratsmitglieds zustehenden Fragerechts.

  • Überwachung des internen Kontrollsystems sowie des Risikomanagements.

  • (Allgemeine) Beaufsichtigung der Geschäftsführung.

  • Kenntnis der Rechte, Pflichten und Haftungsgefahren eines Aufsichtsratsmitglieds.

  • Aufzeigen von Fehlentwicklungen im Unternehmen.

  • Mitgliedern anderer Gesellschaftsorgane zuhören.

  • Unterstützung der Geschäftsführung in strategischen Fragen und bei Sonderprojekten.

  • Fachliche Vorbereitung für die Aufsichtsratssitzungen.

  • Fragen stellen und Berichte auf Plausibilität hinterfragen.

  • Strikte Wahrung der Verschwiegenheitspflicht.

  • Mit Ausnahme der persönlichen Haftungsvermeidung gehen die Interessen der Gesellschaft den eigenen vor.

  • Evaluierung des eigenen Verhaltens (zB Wo bringe ich mich zu wenig ein?)

  • Der Geschäftsführung auf Augenhöhe begegnen.

  • Amtsniederlegung prüfen, wenn die Gesellschafter

    -

    eine Entscheidung des Aufsichtsrates außer Kraft setzen;

    -

    Änderungen in der Geschäftsführung vornehmen (insbesondere die Abberufung einzelner Mitglieder), ohne den Aufsichtsrat vorab zu konsultieren.

  • Nach dem Grundsatz Was schreibt, das bleibt gegebenenfalls zu heiklen Diskussionsthemen eigenständig mitprotokollieren.

  • Die eigene Entscheidung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erklärt und begründet werden können.

309

Wenn in einer Gesellschaft mit Aufsichtsrat irgendetwas schiefgeht, so werden - einem zeitgenössischen Trend entsprechend - immer Schuldige gesucht. Unter diesem Aspekt sind Adressaten von Schadenersatzansprüchen zunehmend auch Aufsichtsratsmitglieder.

PRAXIS

Unterlassen werden sollte als Aufsichtsrat(smitglied):

  • Die Ausübung der Funktion als eine Art „Supergeschäftsführung“.

  • Unterschätzen des Zeitaufwandes der nebenberuflichen Tätigkeit.

  • Die Pflege der eigenen Eitelkeit.

  • S. 153Nicht zuhören können.

  • Beschlussfassung anhand von Tischvorlagen.

  • „Abnicken“ und „Durchwinken“ von vorgefassten Beschlüssen.

  • Eine Tätigkeit als Gefälligkeitsgremium.

  • Die Annahme der Bestellung bei offenkundig fehlendem unternehmerischem Sachverstand.

  • Blindes Vertrauen in die Geschäftsführung.

  • Zu enges Naheverhältnis zu einzelnen Geschäftsführern.

  • Nicht ausreichende zeitliche Ressourcen, mangelnde inhaltliche Vorbereitung.

  • Verspätetes Erscheinen bei den Aufsichtsratssitzungen, vorzeitiges Verlassen.

  • Fehlende persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit.

  • „Friends-&-family“-Geschäfte.

  • Mangelndes Einbringen in die Entscheidungsfindungsprozesse.

  • Eigene Interessen anstelle des Unternehmenswohls in den Vordergrund stellen.

  • Fehlende Distanz.

7.3. Der Beirat — Entlastung oder Belastung für die Geschäftsführung?

7.3.1. Erscheinungsformen

310

Neben den zwingend vorgeschriebenen Gesellschaftsorganen Generalversammlung, Geschäftsführung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 29 Abs 1) Aufsichtsrat sind in GmbHs häufig weitere Organe vorgesehen. Diese werden unterschiedlich als Beirat, Verwaltungsrat, Verwaltungsausschuss, Gesellschafterausschuss, Gesellschaftergremium, Prüfungsausschuss, Kontrollausschuss, Vertreterausschuss, Schiedsgremium, Proponentenkomitee oder Familien(bei)rat bezeichnet. Die Bezeichnungen selbst sind häufig zufällig. Üblicherweise handelt es sich um Organe der gesamten Gesellschaft, das Gremium kann aber auch der Interessenvertretung einer bestimmten Gesellschaftergruppe dienen.

311

Die Einrichtung weiterer im Gesetz nicht genannter und demnach auch nicht geregelter Gesellschaftsorgane ist grundsätzlich zulässig. Der Beirat entspricht einem vielfältigen praktischen Bedürfnis, neben der Generalversammlung und der Geschäftsführung ein zusätzliches Beratungs- oder Entscheidungsgremium zu bestellen, das sich jedoch von einem Aufsichtsrat zu unterscheiden hat. Der Beirat soll durch das Beiziehen fachkundiger Experten eine gesellschaftliche Willensbildung auf objektiven Grundlagen ermöglichen und (allgemeine wie auch spezielle) Beratungsaufgaben (etwa im Zusammenhang mit einem betrieblichen Generationenwechsel) wahrnehmen.

312

Im Hinblick auf seine Rechtsstellung ist zwischen dem kraft Gesellschaftsvertrag als zusätzliches fakultatives Gesellschaftsorgan neben der Generalversammlung und Geschäftsführung eingerichteten organschaftlichen Beirat und dem durch einen einfachen Gesellschafterbeschluss oder vertragliche Regelungen mit der GmbH errichteten S. 154 schuldrechtlichen Beirat zu unterscheiden. In der Beratungspraxis dominiert eindeutig der organschaftliche Beirat.

313

Die Motive für die Errichtung eines Beirats sind vielfältig, wobei einzelne Aufgabenbereiche auch kombiniert werden können. Den Gesellschaftern darf ihre Rechtsstellung als oberstes Gesellschaftsorgan nicht gänzlich entzogen werden, dies gilt insbesondere für die der Beschlussfassung der Gesellschafter vorbehaltenen Zuständigkeiten (§ 35 Abs 1).

PRAXIS

Die Gründe für die Errichtung eines Beirats sind üblicherweise

  • die Übertragung einzelner Aufgaben der Generalversammlung auf ihn;

  • die Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung in unterschiedlichem Ausmaß;

  • die Zuweisung bestimmter genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Maßnahmen zur Entscheidung an ein Expertengremium;

  • der Wunsch nach Kontrolle der Geschäftsführung durch ein freiwilliges Aufsichtsorgan, dessen Mitglieder nicht im Firmenbuch eingetragen sind;

  • die Nutzung von externem Expertenwissen;

  • die Schaffung eines dienstrechtlichen Ansprechpartners für die Geschäftsführung;

  • die Beratung der Gesellschafter in ausgewählten Fragen der strategischen Unternehmensführung;

  • die Verminderung des Risikos unternehmerischer Fehlentscheidungen durch ständige Beiziehung von spezialisierten Beiratsmitgliedern;

  • der Ausgleich unterschiedlicher Gesellschafterinteressen;

  • die Schaffung eines Schlichtungs- und Vermittlungsgremiums: Der Beirat soll im Fall von Streitigkeiten zwischen der GmbH und einzelnen Gesellschaftern sowie zwischen diesen eine gütliche außergerichtliche Einigung herbeiführen;

  • die Entkrampfung bzw Versachlichung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung;

  • die Sicherung der Kontinuität der strategischen Unternehmensführung bei einem Wechsel im Kreise der Geschäftsführer;

  • die Rekrutierung von Geschäftsführern und Auswahl von Kandidaten, die von der Generalversammlung zu bestellen sind;

  • die externe Begleitung im Falle eines betrieblichen Generationenwechsels, insbesondere wenn hiervon auch die Geschäftsführung betroffen ist;

  • dass die Gesellschafter schlichtweg keinen Aufsichtsrat haben wollen;

  • die Bündelung der Entscheidungsfindung in einer kleinen Personengruppe (die klügsten Köpfe) bei GmbHs mit vielen Gesellschaftern;

  • die Erzielung günstiger Effekte für die Gesellschaft im Hinblick auf Image, Vertrauensbildung et cetera durch eine Beiratsfunktion bekannter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens;

  • der Wunsch, ein Gremium zu schaffen, dass ausdrücklich nicht die Geschäftsführung überwachen soll;

  • die Vermeidung der drittelparitätischen Arbeitnehmermitbestimmung gemäß § 110 Abs 5 Z 1 ArbVG im Aufsichtsrat;

  • S. 155der Wunsch nach (Mit-)Entscheidung des Beirats in maßgeblichen Geschäftsführungsangelegenheiten, ohne dass die Beiratsmitglieder durch ihre namentliche Eintragung im Firmenbuch einer entsprechenden Publizität und allfälligen Haftungsgefahren ausgesetzt sind;

  • die Erledigung von Sonderaufgaben.

314

Häufigste Aufgabe eines Beirates ist die Beratung der Geschäftsführung. Beratung hat nichts mit Überwachung zu tun; hierfür ist der Aufsichtsrat zuständig, für den andere - gesetzlich vorgegebene - Regeln (insbesondere die drittelparitätische Mitwirkung der Belegschaftsvertreter) gelten. In vielen Fällen nimmt der Beirat auch Entscheidungskompetenzen der Generalversammlung wahr. Vor allem in Familienunternehmen - und hier insbesondere im Zuge des Generationenwechsels - kommt dem Beirat die Entscheidung in Personalfragen (etwa in Bezug auf leitende Mitarbeiter), aber auch eine schiedsgerichtliche Aufgabe zu, etwa um eine Entscheidungsunfähigkeit zu verhindern bzw zu überwinden. Ein Beirat wird vielfach eingerichtet, um kompetente Persönlichkeiten des wirtschaftlichen oder öffentlichen Lebens zur Beratung der Gesellschaft zu gewinnen und bestimmte Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Einem Gesellschafterausschuss werden dagegen meist Aufgaben der Generalversammlung zugewiesen; er berät üblicherweise nicht die Geschäftsführung.

315

Die Grenze der Zulässigkeit (und damit verbunden mögliche unerwünschte Rechtsfolgen) liegt dort, wo der Beirat als ein versteckter Aufsichtsrat - also als ein De-facto-Überwachungsorgan unter einem anderen Mäntelchen - zu qualifizieren ist. Es liegt im Ermessen der Gesellschafter, ob sie freiwillig ein Kontrollorgan einrichten, nicht jedoch, ob darin den Arbeitnehmervertretern ein Mitwirkungsrecht zukommen soll.

PRAXIS

Die Errichtung eines Beirats kann ins Auge gefasst werden, wenn

  • sich sein Tätigkeitsbereich auf die Beratung der Gesellschafter und der Geschäftsführung beschränkt. Die Vereinbarung außergewöhnlicher Geschäfte und Maßnahmen, vor deren Umsetzung die Geschäftsführung die Zustimmung des Beirats einzuholen hat, schadet nicht;

  • es darum geht, bestimmten Persönlichkeiten irgendwie eine Funktion im organisatorischen Gefüge der GmbH einzuräumen und ein Aufsichtsrat aus welchen Gründen auch immer nicht in Frage kommt;

  • S. 156ein Gremium geschaffen werden soll, dessen Hauptaufgabe ausdrücklich nicht die Überwachung der Geschäftsführung ist;

  • er auch oder vornehmlich die Geschäftsführung überwachen soll, ein Betriebsrat im gesellschaftlichen Unternehmen jedoch nicht besteht und dessen Einrichtung voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

7.3.2. Errichtung des Beirats

316

Die Bildung eines Beirats und seine rechtliche Grundlage hängen in erster Linie davon ab, ob es sich um einen organisationsrechtlichen oder einen schuldrechtlichen Beirat handelt. Ein schuldrechtlicher Beirat hat lediglich beratende Funktion; er erlangt nicht die Stellung eines (auch nicht fakultativen) Gesellschaftsorgans, ist demnach nicht im Gesellschaftsvertrag verankert und fasst keine eigenen Beschlüsse. Die Beiratsmitglieder vertreten üblicherweise im Rahmen eines Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses nur eine bestimmte Gesellschaftergruppe und sind nicht der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit verpflichtet.

317

Wird ein Beirat durch schuldrechtlichen Vertrag durch die Generalversammlung bestellt, hat er die ihm auferlegten Aufgaben zu erfüllen; Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Zieldefinition durch das Bestellungsorgan. Die Befugnisse und Pflichten eines schuldrechtlich bestellten Beirats wirken verpflichtend nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Mitgliedern. In der Praxis empfiehlt es sich, Beratungsbeiräte primär in schuldrechtlicher Form zu bilden.

318

Der organisationsrechtliche Beirat ist entweder von Anfang an im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder wird nachträglich durch entsprechende Satzungsänderung geschaffen. Er kann auch neben einem obligatorisch zu bildenden Aufsichtsrat bestehen; ob dies wirklich Sinn macht, ist kritisch zu hinterfragen. Sofern einzelnen Gesellschaftern Sonderrechte für die Entsendung bzw Nominierung von Beiratsmitgliedern eingeräumt werden sollen, ist hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann

  • die Bildung eines Beirats selbst vorsehen und alle grundlegenden Fragen, wie insbesondere Aufgaben und Zusammensetzung, festlegen; oder

  • sich aber auch darauf beschränken, die Generalversammlung zur Bildung eines Beirates zu ermächtigen.

319

Eine sinnvolle Einbettung eines organschaftlichen Beirats in das Gesellschaftsgefüge könnte folgendermaßen aussehen:

S. 157

7.3.2. Errichtung des Beirats

Erläuterungen

Auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages oder durch Beschluss der Gesellschafter werden an sich der Generalversammlung zukommende Kompetenzen einem Beirat übertragen.

Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Beirats; die Zugehörigkeit einzelner Gesellschafter im Beirat ist zulässig. Gegen die Zusammensetzung des Beirats ausschließlich aus Gesellschaftern bestehen keine rechtlichen Hindernisse, jedoch praktische Bedenken: Allfällige Konflikte zwischen einzelnen Gesellschaftern können dadurch in ein anderes Gesellschaftsorgan hineingetragen werden. Will der Beirat seiner Beratungsfunktion gegenüber den Gesellschaftern als auch der Geschäftsführung nachkommen, ist die Beiziehung externer Fachleute unerlässlich. Für die Funktion des Beiratsvorsitzenden wird ebenfalls eine Persönlichkeit außerhalb des Gesellschafterkreises empfohlen.

Einzelnen Gesellschaftern kann ein gesellschaftsvertragliches Sonderrecht auf Entsendung einer Person ihrer Wahl in den Beirat eingeräumt werden.

Die Generalversammlung ist zuständig für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer; sie ist auch berechtigt, der Geschäftsführung gegenüber Weisungen zu erteilen.

Der Geschäftsführung kommt das gesetzliche Vertretungsmonopol der GmbH zu.

Der Beirat erstattet den Gesellschaftern Bericht über seine Tätigkeit und berät die Gesellschafter in Angelegenheiten, die von ihnen gewünscht werden.

Die Geschäftsführung ersucht um Genehmigung einer der Zustimmungspflicht des Beirats vorbehaltenen Maßnahme; der Beirat erteilt die Zustimmung (nicht).

Der Beirat kann die Geschäftsführung beraten (wenn diese es wünscht).

Hingegen kommt dem Beirat kein (allgemeines) Überwachungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu; dies fällt unter den Vorbehalt des Aufsichtsrates.

320

Die Auflösung eines organschaftlichen Beirats kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, wofür eine satzungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Sofern einem Gesellschafter im Hinblick auf die Besetzung des Beirats ein Sonderrecht eingeräumt worden ist, muss dieser der Auflösung des Beirats zustimmen. Ist ein Gesellschafter zur Einrichtung eines Beirats berechtigt, so kann er diesen auch alleine auflösen.

321

Für die Größe und Zusammensetzung des Beirates bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine näheren Bestimmungen, obliegt die Ausgestaltung der Einzelheiten der Generalversammlung.

322

Bestellung und Amtszeit der Beiratsmitglieder richten sich ebenfalls nach den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln; dabei gelten die gleichen Grundsätze wie für den fakultativen Aufsichtsrat. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, sind die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen durch die Generalversammlung zu treffen.

S. 158

323

Zu Beiratsmitgliedern werden in erster Linie natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen bestellt. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung können auch juristische Personen Beiratsmitglieder in der GmbH sein. In diesem Fall gelten die fachlichen Voraussetzungen und persönlichen Eigenschaften für die Mitglieder ihres jeweiligen Vertretungsorgans. Sofern der Beirat Schiedsfunktionen wahrnimmt, können in ihn keine Personen berufen werden, die in die zu entscheidenden Streitigkeiten involviert sind bzw sein könnten. Gesellschaftsfremde Dritte können Mitglieder eines Beirats auch dann sein, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnisse übertragen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Beirat per se kein Überwachungsorgan sein darf, besteht auch keine Unvereinbarkeit infolge einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Geschäftsführung sowie im Beirat. Zwecks Einschränkung des Fremdeinflusses wird in Beiräten mit unternehmensleitender Funktion eine Bestellung der Beiratsmitglieder - bei jederzeitiger Abberufbarkeit - üblicherweise für längstens fünf Jahre vereinbart. Ergänzend wird festgelegt, dass der Beirat mehrheitlich aus Gesellschaftern besteht.

324

Die Bestellung der Beiratsmitglieder ist - im Gegensatz zum Aufsichtsrat - nicht bekannt zu machen und kann im Firmenbuch auch nicht eingetragen werden. Die Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch das jeweilige Bestellungsorgan. Liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, steht das Abberufungsrecht den Gesellschaftern auch dann zu, wenn ihnen kein Bestellungsrecht eingeräumt ist.

7.3.3. Aufgaben und ausgewählte Tätigkeitsbereiche des Beirats
7.3.3.1. Grundsätzliches

325

Die Aufgaben des Beirats können entsprechend dem mit seiner Schaffung verfolgten Zweck unterschiedlich sein. So wird oft vorgesehen, dass der Beirat die Gesellschaft berät und sie gegenüber der Geschäftsführung vertritt. In anderen Fällen wirkt er bei unternehmerischen Grundlagenentscheidungen mit, repräsentiert bestimmte Familienstämme und übernimmt eine begleitende Funktion bei bestimmten Projekten, etwa einem Generationenwechsel innerhalb der Gesellschaft. Es ist zulässig, den Beirat auch mit schiedsgerichtlichen Funktionen zu betrauen. Soll der Beirat hingegen überwiegend die Geschäftsführung überwachen, so handelt es sich im Ergebnis um einen Aufsichtsrat, bei dem die Arbeitnehmervertretung gemäß § 110 Abs 5 Z 1 ArbVG zu beteiligen ist.

326

Die Vertragsfreiheit erlaubt weitgehende Kompetenzverlagerungen von den Geschäftsführern und der Generalversammlung auf den Beirat; die den einzelnen Organen durch das Gesetz zwingend zugewiesenen Aufgaben (Kardinalpflichten) dürfen jedoch nicht auf den Beirat übertragen werden:

  • Den Mitgliedern der Geschäftsführung muss demnach die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft uneingeschränkt möglich sein.

  • S. 159Dem Beirat kann die Aufgabe zugewiesen werden, allgemeine Grundsätze für das Geschäftsleitungsorgan aufzustellen und den Geschäftsführern Rahmenanweisungen zu erteilen; empfehlenswert ist Letzteres freilich nicht.

  • Es ist ferner zulässig, dem Beirat die Kompetenz zur Einforderung von Nachschüssen einzuräumen. Die Mitglieder eines im operativen Tagesgeschäft allzu aktiven Beirats haben sich immer vor Augen zu halten, dass ihre Tätigkeit unter Umständen als faktische Geschäftsführung qualifiziert werden könnte; dies führt üblicherweise zu unerwünschten (Haftungs-)Folgen.

327

Auf den Beirat kann die Befugnis der Generalversammlung, den Gesellschaftsvertrag zu ändern, nicht übertragen werden. Aus diesem Grunde ist es auch unzulässig, dem Beirat einen Zustimmungsvorbehalt für Änderungen des Gesellschaftsvertrages einzuräumen. Die Kompetenz für strukturändernde Beschlüsse, die einer Satzungsänderung gleichstehen und deshalb wie diese einer Dreiviertelmehrheit der von den Gesellschaftern abgegebenen Stimmen bedürfen, ist nicht delegierbar. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse über die Umwandlung, die Verschmelzung und den Abschluss von Unternehmensverträgen. Unbeschadet dieser Einschränkungen kann der Beirat die Generalversammlung nach eigenem Ermessen und auch sehr weitgehend beraten.

328

Den Gesellschaftern muss zwingend eine Restkompetenz verbleiben, da die Generalversammlung das oberste Organ der Gesellschaft ist und trotz Vorhandenseins eines Beirats auch bleibt. Zu diesen nicht delegierbaren Zuständigkeiten gehört etwa das Recht, über die Auflösung der Gesellschaft zu bestimmen, durch Satzungsänderung dem Beirat Kompetenzen zu entziehen oder ihn überhaupt zu eliminieren und die Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund abzuberufen. Durch die Errichtung eines Beirats dürfen den Gesellschaftern ihre individuellen Mitwirkungsrechte nicht entzogen werden, wie zB das Anfechtungsrecht, das Auskunftsrecht, die Gesellschafterklage (§ 41) sowie die gesetzlichen Minderheitsrechte. Dem Beirat können diesbezüglich nur zusätzliche Mitwirkungsrechte eingeräumt werden.

329

Die Zuständigkeiten des Beirats stehen in jedem Fall auch der Generalversammlung zu, die den Beirat mit einfacher Mehrheit überstimmen kann. Sofern dem Beirat der Generalversammlung nicht obliegende Zuständigkeiten übertragen worden sind, können die Gesellschafter Beschlüsse des Beirats nur mit qualifizierter Mehrheit ändern. Ist der Beirat - aus welchen Gründen auch immer - handlungsunfähig, fallen die ihm zugewiesenen Kompetenzen an das ursprünglich zuständige Organ zurück.

7.3.3.2. Die Aufgabe, zu „beraten“

330

Angesichts dieser gesellschaftsvertraglichen Aufgabenzuweisung kann dem Beirat bei objektivem Auslegungsmaßstab kein anderes Recht zukommen, als die Geschäftsführung und/oder die Gesellschafter im Sinne einer strategischen Beratung im Hinblick auf sämtliche unternehmensrelevante Geschäftsbereiche zu unterstützen. Eine Eingrenzung der Beratungstätigkeit des Beirates kann, muss aber nicht erfolgen. Für S. 160die Übertragung weiterer Aufgaben bedarf es somit einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Grundlage. Sind die Aufgaben des Beirats im Gesellschaftsvertrag nicht (in ihren Grundzügen) beschrieben, so reduziert sich sein Tätigkeitsbereich auf die bloße Beratung der Geschäftsführung und/oder der Gesellschafter. Beratung hat aber nichts mit Überwachung der Geschäftsführung zu tun: Die Gefahr, dass ein solcher Beirat als Aufsichtsrat (in diesem Fall mit drittelparitätischer Mitwirkung der Belegschaftsvertreter) zu qualifizieren ist, besteht nicht.

331

Mit einem solchen Beratungsbeirat kann mE der von den Gesellschaftern gewünschte Zweck auch erreicht werden. So können etwa im Gesellschaftsvertrag vereinbarte zustimmungspflichtige Geschäfte von einem Beirat auf ihre Zweckmäßigkeit beurteilt und Empfehlungen gegenüber den Gesellschaftern abgegeben werden. Die Gesellschafter fassen im Anschluss an diese Empfehlung einen entsprechenden Weisungsbeschluss, an den die Geschäftsführung aufgrund ihrer gesetzlichen Weisungsunterworfenheit gebunden ist.

332

Auch ein Überwachungsdefizit bei einem bloßen beratenden Beirat ist nicht zu befürchten: Die Überwachung der Geschäftsführung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Generalversammlung; diesbezüglich besteht ein wesentlicher Unterschied zur Organisationsstruktur einer Aktiengesellschaft. Es bleibt den Gesellschaftern wiederum unbenommen, den Beirat mit der Ausarbeitung von Grundregeln einer angemessenen Überwachung der Geschäftsführung zu betrauen. Das vom Beirat vorgeschlagene Berichtsdesign (Häufigkeit, Konzept, Inhalt der Berichte; Kennzahlen et cetera) wird von den Gesellschaftern beschlossen und ist sohin für die Geschäftsführer verbindlich.

7.3.3.3. Unterstützung

333

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Beirat berechtigt und verpflichtet ist, die Geschäftsführung zu unterstützen, so ist diese - von der Geschäftsführung vielfach gar nicht gewünschte - „Unterstützung“ keine dem Aufsichtsrat vorbehaltene Tätigkeit. An dieser Schlussfolgerung ändert sich selbst dann nichts, wenn - was ausdrücklich nicht empfohlen wird (!) - dem Beirat ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung eingeräumt wird. Die Erteilung von Weisungen - in welcher Häufigkeit auch immer - hat nichts mit der Überwachung der Geschäftsführung zu tun.

PRAXIS

Einem Beirat dürfen (unter anderem) folgende Aufgaben übertragen werden:

  • Zustimmung zur Erteilung der Prokura;

  • Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung;

  • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage;

  • die Zustimmung zu von der Geschäftsführung beabsichtigten (genehmigungspflichtigen) Maßnahmen;

  • S. 161der Abschluss von Anstellungsverträgen mit einzelnen Geschäftsführern;

  • die Zuständigkeit für dienstrechtliche Angelegenheiten der Geschäftsführung (Ressortverteilung, Urlaubs- und Vertretungsregelung et cetera).

334

Nicht dem Beirat übertragen werden dürfen die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie deren Aufgaben im Allgemeinen.

7.3.3.4. Die Aufgabe, zu „kontrollieren“

335

Die Begriffe kontrollieren und überwachen haben die gleiche rechtliche Bedeutung. Es handelt sich bei dieser dem Beirat übertragenen Aufgabe jedenfalls um eine Kardinalpflicht, welche dem Aufsichtsrat vorbehalten ist (§ 30j Abs 1). Die Mitglieder eines solchen kontrollierenden Beirats schulden jedenfalls die gleiche Sorgfalt wie (im Firmenbuch einzutragende) Aufsichtsratsmitglieder. Ein allenfalls vorhandener Betriebsrat kann verlangen, dass die von ihm zu entsendenden Mitglieder in diesem versteckten Aufsichtsrat vertreten sind.

336

Einem Beirat können Überwachungsaufgaben nur für einzelne, sachlich abgrenzbare Bereiche übertragen werden. Zulässig (und daher nicht einem Aufsichtsrat vorbehalten) ist jedenfalls die Überwachung

  • der kollegialen Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsführung;

  • der Tätigkeit einer neu gebildeten Geschäftsführung in den ersten 100 Tagen ihrer Organfunktion;

  • eines bestimmten Geschäftsführers aus sachlichen Erwägungen, etwa die Integration eines Sohnes/einer Tochter des Mehrheitsgesellschafters-Geschäftsführers in die Managementebene der GmbH;

  • der Durchführung von Projekten der Geschäftsführung (Baumaßnahmen, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Erstellung eines Leitbildes et cetera).

7.3.3.5. Sonstige

337

Die gesellschaftsvertragliche Zustimmung zu genehmigungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen - und zwar auch wenn sie im Umfang der Regelung des § 30j Abs 5 entsprechen - durch den Beirat ist eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme, die mit der dem Aufsichtsrat vorbehaltenen Überwachungsaufgabe wenig zu tun hat. Die Geschäftsführung ist angesichts einer solchen Vertragsbestimmung verpflichtet, die Entscheidung des Beirats zu befolgen. Hält sie diese für unzweckmäßig oder falsch, so kann die Generalversammlung als oberstes Organ der GmbH mit dieser Frage befasst werden.

338

Die Kompetenz zur Schlichtung allfälliger Meinungsverschiedenheiten ist zweifelsohne eine sehr sinnvolle Aufgabe für einen Beirat. Zulässig ist auch eine gesellschaftsvertragliche Regelung, dass vor einer Gerichtsanhängigkeit der Streitsache zuerst der Beirat befasst werden muss und währenddessen allfällige Fristen gehemmt sind. Zu S. 162beachten ist allerdings, dass ein Schlichtungsbeirat nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO anzusehen ist.

Rz 339 bis Rz 340 einstweilen frei.

8. Geschäftsführung

Geschäftsführung

(1) Allgemeine Bestimmungen, Anzahl der Geschäftsführer

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Bestellung und Abberufung, Funktionsdauer

a.

Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bestellt und abberufen.

b.

Die Zuständigkeit für den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Geschäftsführern obliegt der Generalversammlung.

c.

Die Übernahme der Funktion als Mitglied des Geschäftsleitungsorgans ist entgeltlich. Mit den Geschäftsführern ist jeweils ein gesonderter Anstellungsvertrag abzuschließen.

(3) Befugnisse und Pflichten

a.

Die Geschäftsführer verwalten das Vermögen der Gesellschaft und vertreten diese; ihnen obliegen die Leitung der Gesellschaft sowie die Entscheidung und Verfügung in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind; sie sind an Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter gebunden.

b.

Die Geschäftsführer sind nicht befugt, außerhalb eines von der Generalversammlung ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses den Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile irgendwelcher Art vertragsgemäß oder durch einseitige Handlung zuzuwenden.

(4) Wettbewerbsverbot

Für die Geschäftsführer gilt das Wettbewerbsverbot des § 24 Abs 1 GmbHG im gesetzlichen Umfang.

(5) Ressortverantwortlichkeit, Geschäftsordnung

Die Gesellschafter sind berechtigt, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu erlassen, in der insbesondere die Zuständigkeit für die Erfüllung der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten festzulegen ist.

(6) Verantwortlicher Beauftragter

Mehrere Geschäftsführer haben aus ihrem Kreis einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG zu bestellen.

(7) Sorgfalt, Business Judgement Rule

a.

Jeder Geschäftsführer schuldet der Gesellschaft eine sorgfältige Geschäftsführung (§ 25 Abs 1 GmbHG). Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 25 Abs 1a GmbHG).

b.

Die Geschäftsführer haben insbesondere dafür zu sorgen, dass ein der Unternehmensgröße und den damit verbundenen Anforderungen entsprechendes internes Kontrollsystem eingerichtet und fortentwickelt wird.

(8) Betriebswirtschaftliches Auswertungspaket

Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter unaufgefordert quartalsweise über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen. Diese Information hat zumindest aus einer

  • S. 163aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung, einer

  • auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene kumulierten Gewinn- und Verlust-Rechnung sowie einer

  • aktuellen Saldenliste

zu bestehen. Die Bestimmung des § 28a Abs 1 zweiter Satz GmbHG über den an den Aufsichtsrat zu erstattenden Quartalsbericht ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Bestellung zum Geschäftsführer

a.

Zum selbständig vertretungsberechtigten Geschäftsführer wird hiermit - längstens jedoch auf die Dauer seiner Gesellschafterstellung - Anton Alber, *__________, bestellt; die Zulässigkeit des Widerrufs seiner Bestellung wird auf wichtige Gründe beschränkt.

b.

Als wichtige Gründe geltend jedenfalls grobe Pflichtverletzungen, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung, die Verletzung des Konkurrenzverbotes, eine Insolvenz der Gesellschaft, Privatkonkurs des Geschäftsführers, die Missachtung von Generalversammlungsbeschlüssen sowie jene Gründe, die einen Dienstgeber gemäß § 27 AngG zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigen.

8.1. Allgemeine Anmerkungen

341

Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, die physische und handlungsfähige Personen sind. Mit Ausnahme des praktisch nicht bedeutenden Sonderfalls des § 30e Abs 2 dürfen sie nicht dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören. Die Bestellung von juristischen Personen ist unzulässig.

342

Im Übrigen sind die Gesellschafter in der Wahl ihrer Geschäftsführer nicht beschränkt. Es ist weder ein Befähigungsnachweis im Geschäftszweig der Gesellschaft noch überhaupt eine bestimmte Qualifikation erforderlich. Es bestehen keinerlei Einschränkungen durch die Staatsbürgerschaft. Die Geschäftsführer müssen ihren Wohnsitz nicht im Inland haben. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag ihnen für die Geschäftsführerbestellung wichtige Erfordernisse vereinbaren (Mindestalter, besondere fachliche Qualifikation, Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand et cetera). Durch die Geschäftsführerbestellung werden direkte Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft begründet.

343

Das Gesetz sieht die Bestellung zumindest eines Geschäftsführers vor; eine darüber hinausgehende Anzahl kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden und zwar entweder eine fixe Zahl oder eine Mindest- und/oder Höchstzahl von Geschäftsführern.

PRAXIS

Die Bestellung der Geschäftsführer kann erfolgen

  • durch die Generalversammlung (§ 15 Abs 1 dritter Satz);

  • im Gesellschaftsvertrag (§ 15 Abs 1 vierter Satz);

  • durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 15 Abs 3);

  • in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht (§ 15a).

344

Ganz allgemein lässt sich jedoch sagen, dass der Generalversammlung das Bestellungs- und Abberufungsmonopol zukommt. Sieht der Gesellschaftsvertrag (nur) für S. 164die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers eine qualifizierte Mehrheit vor, gilt diese nicht auch für die Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Die Bestellung von Geschäftsführern kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss anderen Gesellschaftsorganen (zB dem Aufsichtsrat) oder einzelnen Gesellschaftern übertragen werden. Sowohl Gesellschaftergruppen als auch einzelnen Gesellschaftern kann ein Nominierungsrecht eingeräumt werden, an das die übrigen Gesellschafter gebunden sind.

345

Die Einräumung gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte (§ 6 Abs 4) kann vereinbart werden. Ein solches Sonderrecht stellt eine Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar und erfordert die Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Für die (gesellschaftsvertragliche) Aufhebung des Sonderrechts bedarf es der Zustimmung des bevorrechteten Gesellschafters (§ 50 Abs 4). Die Übertragung des Geschäftsführeramtes als Sonderrecht wird grundsätzlich nicht vermutet; der Gesellschaftsvertrag muss allenfalls diese fakultative Möglichkeit ausdrücklich regeln.

346

Die Geschäftsführerbestellung erfordert die Annahme der in Aussicht genommenen Person; sie erfolgt zweckmäßigerweise dann, wenn auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages feststehen. Ab diesem Zeitpunkt sind für den Geschäftsführer zwei verschiedene Rechtsverhältnisse maßgeblich: die (gesetzliche) Organstellung einerseits und das Anstellungsverhältnis andererseits, das die schuldrechtlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft regelt. Die Anstellungsfunktion versteht sich also „intern“ und ist im weitesten Sinne die Summe der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Während im Hinblick auf den gesetzlich bestimmten zwingenden Pflichtenkreis bei der Ausgestaltung der Organstellung nur relativ wenig Gestaltungsspielraum besteht, ist der (fakultative) Anstellungsvertrag inhaltlich frei gestaltbar, soweit nicht zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

8.2. Wettbewerbsverbot

8.2.1. Grundsätzliches

347

Der letzte Satz in Absatz 1 des Musters stellt klar, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer in vollem Umfang gilt. In § 24 Abs 1 ist bestimmt, dass sie ohne Einwilligung der Gesellschaft

  • keine Geschäfte in deren Geschäftszweigen für eigene oder fremde Rechnung abschließen dürfen; sowie

  • nicht bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges

    -

    sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligen;

    -

    als Vorstand, Aufsichtsratsmitglied oder Geschäftsführer tätig sein

dürfen.

348

Die Regelung des § 24 bezweckt nicht die Sicherung des vollen Arbeitseinsatzes eines Geschäftsführers. Es ist diesen demnach gestattet, neben ihrer Organfunktion einer S. 165weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dadurch ihre der Gesellschaft geschuldete ordnungsmäßige Geschäftsführung nicht Schaden nimmt. Eine Nebentätigkeit ist daher grundsätzlich unzulässig, soweit hierdurch die Hauptleistungspflicht gegenüber der Gesellschaft beeinträchtigt wird.

PRAXIS

Regelungen über allfällige Nebentätigkeiten eines Geschäftsführers sind ausschließlich Bestandteil des Anstellungsvertrages; insoweit gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsoptionen:

  • Generelles Zustimmungserfordernis

    -

    Verbot jeglicher Nebentätigkeit

    -

    Genehmigungsvorbehalt

    -

    Ehrenamtliche Tätigkeiten

  • Veröffentlichungen und Vorträge

    -

    Genehmigungsfreie Regelung

    -

    Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft

    -

    Verpflichtender Hinweis auf die Gesellschaft

  • Zulässige Nebenbeschäftigungen

    -

    Geschäftsführerfreundliche Regelung ohne Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot

    -

    Anzeigepflicht von konkurrierenden Tätigkeiten

    -

    Fortführung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit

    -

    Genehmigung von einzelnen Tätigkeiten

    -

    Kapitalbeteiligungen

    -

    Genehmigung einer weiteren beruflichen Tätigkeit im bisherigen Geschäftsumfang

    -

    Zulässige Ausübung einer anderen Beschäftigung

    -

    Zeitlich beschränkte branchenabhängige Nebentätigkeit

    -

    Sachverständigentätigkeit

    -

    Zulässige Verwendung von Ressourcen der Gesellschaft in engerem Rahmen

349

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot

  • gilt sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer von ihrer Bestellung bis zur Beendigung der Organfunktion durch Abberufung, Zeitablauf oder wirksamen Rücktritt;

  • ist insoweit moderat, als es dem Geschäftsführer nicht eine andere Tätigkeit an sich untersagt, sondern nur in einem Unternehmen im gleichen Geschäftszweig in einer bestimmten Funktion;

  • S. 166gilt nicht für Personen, die nur zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden sind, Liquidatoren (§ 89 Abs 5), Aufsichtsratsmitglieder sowie Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion.

8.2.2. Sachlicher Anwendungsbereich
8.2.2.1. „Keine Geschäfte in deren Geschäftszweigen“

350

Von der „Tätigkeit im Geschäftszweig“ sind sowohl der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Unternehmensgegenstand als auch die tatsächlichen unternehmerischen Handlungen der GmbH umfasst.

8.2.2.2. „Auf eigene oder fremde Rechnung“

351

Ohne Zustimmung der Gesellschafter dürfen Geschäftsführer keine Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung abschließen. Das Verbot, Geschäfte auf fremde Rechnung zu betreiben, umfasst jedes aktive Tätigwerden zur Vorbereitung oder zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Geschäftszweig der Gesellschaft als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist, (einfacher) Angestellter, Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, externer Berater oder in sonstiger Funktion. Unzulässig ist auch jede Förderung des Wettbewerbs Dritter. Es genügt daher bereits die potenzielle Gefahr, dass ein Einfluss zum Schaden der Gesellschaft ausgeübt werden könnte, ein tatsächlicher Einfluss ist nicht erforderlich.

PRAXIS

Vom Wettbewerbsverbot umfasst sind jedenfalls

  • in- und ausländische Beteiligungen.;

  • eine mittelbare Beteiligung durch eine Treuhandschaft sowie über Strohmänner;

  • die Zwischenschaltung in- und ausländischer juristischer Personen, deren sich der Geschäftsführer bedient;

  • die Forderung und die Annahme von Provisionszahlungen und Geschenken.

8.2.2.3. Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter

352

Unter das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 24 Abs 1 fällt die Beteiligung im Geschäftszweig der Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Offenen S. 167Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beteiligungen in einer anderen Funktion an einer Gesellschaft mit dem gleichen Geschäftszweig sind hingegen zulässig, wenn die Form der Beteiligung einer bloßen Kapitalbeteiligung entspricht und darüber hinaus keine operative Tätigkeit entfaltet wird. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt hingegen, wenn der Geschäftsführer an irgendeinem Konkurrenzunternehmen

  • wesentlich beteiligt ist,

  • dieses faktisch beherrscht oder

  • maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

353

Die Beteiligung als Kommanditist, stiller Gesellschafter, Inhaber eines Fruchtgenussrechtes an einem im gleichen Geschäftszweig tätigen Unternehmen ist unzulässig, wenn damit entgegen dem gesetzlichen Regelfall eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung verbunden ist; dieser Grundsatz gilt auch für andere Formen der gleichwertigen Ausübung der Geschäftsführung oder der faktischen Beherrschung.

8.2.2.4. Unzulässige Ausübung bestimmter Funktionen

354

Ein Geschäftsführer darf bei einem Unternehmen mit dem gleichen Geschäftszweig wie jener Gesellschaft, deren Geschäftsführung er angehört, nicht

  • Mitglied des Vorstandes einer (Europäischen) Aktiengesellschaft;

  • Verwaltungsratsmitglied einer Societas Europaea;

  • geschäftsführender Direktor einer nach dem monistischen System eingerichteten Europäischen Aktiengesellschaft;

  • Geschäftsführer einer anderen GmbH oder Genossenschaft;

  • Aufsichtsratsmitglied

sein.

8.2.3. Zulässigkeit von Vorbereitungshandlungen?

355

Unter Vorbereitungshandlungen werden jene Aktivitäten verstanden, die zur Schaffung der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit im gleichen Geschäftszweig der Gesellschaft, insbesondere der Errichtung eines Konkurrenzunternehmens, vorgenommen werden. Bereitet ein Geschäftsführer eine für die Zeit nach seiner Organfunktion beabsichtigte Konkurrenztätigkeit vor, so verstößt er nicht gegen § 24. Vernachlässigt der Geschäftsführer durch seine Vorbereitungstätigkeiten seine Pflichten S. 168gegenüber der Gesellschaft, so könnte er - zumindest theoretisch - auf Grundlage des § 25 Abs 2 zur Haftung herangezogen werden. Allerdings kann die Treuepflicht eines Geschäftsführers auch insofern über die Amtszeit hinaus fortwirken, als er die Ergebnisse seiner vormaligen Tätigkeit für die Gesellschaft nicht nachträglich wieder zunichtemachen darf.

356

Vorbereitungshandlungen, die ein Geschäftsführer während seiner aufrechten Organstellung alleine, mit anderen Gesellschaftern oder mit Dritten für eine Konkurrenztätigkeit trifft, sind unzulässig. Solche Fälle kommen jedoch in der Praxis (leider) vor. Gegen die Unzulässigkeit derartiger Vorbereitungshandlungen kann auch die aus der Treuepflicht abgeleitete Interessenwahrungspflicht der Geschäftsführer ins Treffen geführt werden. Diese ist insbesondere dadurch geprägt, dass ein Geschäftsführer nicht nur alle jene Handlungen zu unterlassen hat,

  • durch welche jedenfalls eine Schädigung der Gesellschaft eintritt, sondern auch

  • bereits alle Handlungen, die bloß eine Schädigungsgefahr für die Gesellschaft mit sich bringen.

357

Daher können Vorbereitungshandlungen unzulässig sein, wenn der Gesellschaft ein Schaden droht und mit dessen Eintritt während der aufrechten Organstellung des Geschäftsführers zu rechnen ist.

8.2.4. Befreiung vom Wettbewerbsverbot

358

Die Bestimmung des § 24 Abs 1 ist dispositives Recht; die Gesellschaft hat daher die Möglichkeit, einer konkurrierenden Tätigkeit des Geschäftsführers ihre Zustimmung zu erteilen. Es ist nur schwer vorstellbar, dass einem Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt seiner Bestellung keine konkurrierende Tätigkeit ausgeübt hat, nach einer mehr oder weniger langen Dauer seiner Organfunktion die Zustimmung hierfür erteilt wird. Allein ein solches Ansinnen des Geschäftsführers sollte die Gesellschafter zum Nachdenken anregen, ob seine Zukunftsperspektive im Unternehmen attraktiv genug ist.

PRAXIS

Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn der (designierte) Geschäftsführer zum Zeitpunkt seiner Bestellung bereits eine Tätigkeit im Geschäftszweig der Gesellschaft ausübt; insoweit stellen sich vor allem folgende Fragen:

  • Besteht eine (gesellschaftsvertragliche) Verpflichtung zur Bestellung?

  • Warum gerade diese Person? Stehen andere Kandidaten zur Verfügung?

  • Wie kann sichergestellt werden, dass im Zweifel der Geschäftsführer nicht seine unternehmerischen Interessen jenen der GmbH voranstellt?

  • Kann die Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers im bisherigen Umfang von der künftigen Erwerbstätigkeit der Gesellschaft zweifelsfrei getrennt werden?

359

Die Einwilligung der GmbH in die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit kann bei Gesellschafter-Geschäftsführern im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden; sie gilt in diesem S. 169Fall auch für die nach der Gründung zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter. Diese dürfen beim Beschluss der Generalversammlung über die Bewilligung seiner eigenen Wettbewerbstätigkeiten nicht mitstimmen (§ 39 Abs 4).

8.2.5. Verschärfung des Wettbewerbsverbotes

360

So wie es zulässig ist, einen Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot (zum Teil) zu befreien, kann umgekehrt auch ein strengeres Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart werden. Das führt dazu, dass jene Tätigkeiten, die trotz der engen Auslegung des Gesetzes oder aufgrund eines Umkehrschlusses zulässig wären, durch diese individuelle Regelung nunmehr untersagt sind.

8.2.6. Sanktionen bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes

361

Geschäftsführer können bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes ohne Verpflichtung zur Leistung von Entschädigungsansprüchen aus einem gleichzeitig beendeten Anstellungsverhältnis (vorzeitig) abberufen werden (§ 24 Abs 3). Diese Rechtsfolge gilt auch im Falle einer gesellschaftsvertraglichen Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe sowie für eine Klage gemäß § 16 Abs 2. Minderheitsgesellschafter können gegen Gesellschafter-Geschäftsführer Abberufungsklage aus wichtigem Grund (§ 16 Abs 3) erheben. Eine Abberufung des Geschäftsführers ist auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung möglich, wenn durch die Fortsetzung seiner Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ein unwiederbringlicher Schaden droht. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann auch mit der in § 90 ABGB normierten ehelichen Beistandspflicht nicht gerechtfertigt werden, weil diese durch in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Pflichten eingeschränkt wird.

362

Der GmbH stehen bei Verletzung des Wettbewerbsverbotes Schadenersatzsprüche sowie ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Statt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann sie vom Geschäftsführer verlangen, dass sie selbst im Innenverhältnis in die von ihm geschlossenen Geschäfte eintritt. Ob der Geschäftsführer sofort abberufen wird oder ein solcher Schritt vorerst nur angedroht wird, ist auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen gerechtfertigten Sanktionen durch die Gesellschaft einerseits und den mit der Nachbesetzung der Organfunktion verbundenen Mühen und Unwägbarkeiten andererseits. Schadenersatzansprüche und sonstige aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes entstehende Ansprüche verjähren innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß durch die Gesellschaft (§ 24 Abs 4). Für den Lauf der Frist ist jedenfalls positives Wissen erforderlich, bloßes Wissenmüssen oder Vermutungen genügen nicht.

S. 1708.2.7. Zusammenfassung

363

Die folgende Tabelle bietet einen raschen Überblick, welche weiteren Funktionen bzw Tätigkeiten ein Geschäftsführer kraft Gesetzes im Unternehmensgegenstand der von ihm vertretenen Gesellschaft ausüben darf oder nicht.


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Tätigkeit/Rechtsstellung/Funktion
Wettbewerbsverbot
JA
NEIN
Aktionär einer (Europäischen) Aktiengesellschaft
Angestellter
Arbeitsgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Aufsichtsratsmitglied
Ausländische Beteiligung
Beiratsmitglied
Einflussnahme auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens
Eingetragener Unternehmer
Externer Berater
Faktische Beherrschung eines anderen Unternehmens
Faktischer Geschäftsführer
Fruchtgenussinhaber
Führung eines nicht protokollierten Einzelunternehmens
Genossenschafter
GesbR-Gesellschafter
Geschäfte auf fremde Rechnung
Geschäftsführender Alleingesellschafter
Geschäftsführender Direktor einer Europäischen Aktiengesellschaft
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis
Handelsmakler
Handelsvertreter
Kapitalbeteiligung als stiller Gesellschafter
Kommanditist
Kommissionär
S. 171Konsulent
Liquidator
Mitglied des Verwaltungsrats einer Europäischen Aktiengesellschaft
Mittelbare Beteiligung
Prokurist
Stiftungsvorstand
Treuhandschaft
Unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG/KG
Von der Vertretung ausgeschlossener Gesellschafter einer OG/KG
Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft
Vorstandsmitglied einer (Europäischen) Aktiengesellschaft
Vorstandsmitglied einer Genossenschaft
Vorübergehende Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter eines verhinderten Geschäftsführers
Wesentliche Beteiligung an einem anderen Unternehmen

8.3. Sorgfaltsmaßstab

8.3.1. Grundsätzliches

364

Jeder Geschäftsführer hat sämtliche Pflichten und Angelegenheiten der Geschäftsführung (und Vertretung!) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters wahrzunehmen (§ 25 Abs 1); er schuldet also jene Sorgfalt, Fähigkeiten und Kenntnisse, die von einem in verantwortlich leitender Position tätigen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter

  • im Geschäftszweig der Gesellschaft

  • unter Berücksichtigung ihrer Größe, Marktposition und ähnlicher Umstände

üblicherweise erwartet werden können.

365

Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Organfunktion eines GmbH-Geschäftsführers übernimmt, dem ist in der Regel Übernahme- oder Einlassungsfahrlässigkeit S. 172anzulasten. Es besteht die Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten sowie praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung. Eine Vorausbeurteilung dieser risikobegründenden Faktoren setzt für jeden sorgfaltsbewussten Geschäftsführer entsprechende Kenntnisse bzw Erfahrungen im betreffenden Geschäftszweig voraus. Eine geringere Sorgfalt bei Unerfahrenheit oder Unkenntnis kann nicht als beachtenswerte Entschuldigung eingewendet werden. GmbH-Geschäftsführer haften bei Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.

366

Trotz der vielen vorangeführten Pflichten ist und bleibt die Gesellschaft Trägerin des unternehmerischen Risikos. Die Sorgfaltspflicht von GmbH-Geschäftsführern darf nicht in fast schon weltfremder Weise überspannt werden. Ein Geschäftsführer schuldet nur die Einhaltung aller maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die sorgfältige Ermittlung von Entscheidungsgrundlagen für die von ihm entfalteten Geschäftsführungsmaßnahmen.

PRAXIS

Zu den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht erforderlichen Handlungen gehören vor allem:

  • ganz grundsätzlich die Einhaltung der den Geschäftsführern als organschaftliche Vertreter der GmbH obliegenden gesetzlichen Bestimmungen;

  • die Beachtung der gesetzlichen Pflichten zum Schutz des Stammkapitals der Gesellschaft sowie in der Krise des Unternehmens;

  • eine fristgerechte Aufstellung sowie Veröffentlichung des Jahresabschlusses;

  • die Einhaltung der für die Geschäftsführung maßgeblichen gesetzlichen Beschränkungen sowie jenen der GmbH-Satzung, des Anstellungsvertrages, der Geschäftsordnung, zulässigen Weisungsbeschlüssen der Gesellschafter sowie des Aufsichtsrats im Hinblick auf § 30l Abs 4;

  • die Leitung der GmbH nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;

  • S. 173die Beachtung der methodischen Grundregeln ordnungsgemäßer (strategischer) Unternehmensführung, insbesondere;

    -

    eine angemessene Vorbereitung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,

    -

    die Durchführung und Umsetzung von getroffenen Entscheidungen innerhalb der Grenzen gesicherter Erkenntnisse und Erfahrungen unternehmerischen Verhaltens,

    -

    die Kontrolle der unternehmensinternen Abläufe im notwendigen Umfang;

  • eine ordnungsgemäße Dokumentation der Vertretungshandlungen;

  • die Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter im Rahmen des Personalmanagements;

  • das Erkennen und - darauffolgend - das gesetzeskonforme Handeln in der Krise der Gesellschaft, insb im Falle einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung;

  • die Schaffung einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens;

  • eine jederzeitige Kenntnis der Unternehmenslage;

  • die rechtzeitige Beiziehung externer Berater, wenn es für die Einholung notwendiger Informationen oder in Zweifelsfällen erforderlich ist;

  • die Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen von Offerten, wenn Größe und Umfang des Geschäftes dies erfordern;

  • die Festlegung einer klaren Ressort- sowie Geschäftsverteilung innerhalb des Unternehmens und das „tägliche Leben“ nach den darin aufgestellten Regeln;

  • die regelmäßige Berichterstattung gegenüber den Gesellschaftern und/oder einem Aufsichtsrat;

  • die Einholung von zustimmenden Generalversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlüssen für

    -

    nicht betriebsgewöhnliche Geschäfte (insbesondere die in § 30j Abs 5 geregelten),

    -

    Handlungen, deren Vornahme dem mutmaßlichen Willen der Gesellschaftermehrheit widerspricht,

    -

    den Abschluss von In-Sich-Geschäften einzelner Geschäftsführer (§ 25 Abs 4);

  • der Abschluss von Haftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und sonstigen notwendigen Versicherungen;

  • eine ausreichende Deckungsvorsorge für allfällige Produkthaftungsrisiken (§ 16 PHG);

  • die Einberufung einer Generalversammlung in den gesetzlich vorgesehenen oder gesellschaftsvertraglich geregelten Fällen;

  • die Führung einer Niederschrift über Beschlüsse der Generalversammlung und Übermittlung einer Abschrift an sämtliche Gesellschafter;

  • die rasche Beseitigung von Schwachstellen und Fehlerquellen im Unternehmen;

  • eine realistische Abschätzung des unternehmerischen Risikos (vor allem vor der Vornahme gewagter Geschäfte);

  • S. 174die Zusammenarbeit mit den weiteren Geschäftsführern sowie den anderen Gesellschaftsorganen;

  • die verhältnismäßige Überwachung der übrigen Geschäftsführer;

  • die Bestellung der erforderlichen Anzahl von gewerberechtlichen Geschäftsführern.

367

Der Kernbereich des Handelns des Geschäftsführers - und damit auch jener Bereich, der für seine Sorgfaltspflichten von besonderer praktischer Bedeutung ist - besteht im unternehmerischen Handeln als Verwalter fremden Vermögens. Dazu gehört die Vorbereitung und Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen, die naturgemäß mit wirtschaftlichen Risiken verbunden sind; insoweit ist die Business Judgement Rule für Gesellschaftsorgane im Allgemeinen und GmbH-Geschäftsführer im Besonderen von großer praktischer Bedeutung.

8.3.2. Die Business Judgement Rule als Instrument der Haftungsvermeidung
8.3.2.1. Einführung

367a

Bei der Business Judgement Rule handelt es sich um einen rechtsformübergreifend geltenden Rechtsgrundsatz (§ 25 Abs 1a, § 84 Abs 1a AktG), der zu einem „sicheren Hafen“ (Safe Harbour) in haftungsrechtlicher Hinsicht führt, wenn sich die Vertretungsorgane an bestimmte Regeln halten („safe harbour“). „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls in Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ Die Business Judgement Rule ist daher ein gesetzlich verankertes Haftungsprivileg zugunsten von Geschäftsführern, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, das unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes eine Pflichtverletzung ausschließt. Sind sämtliche Voraussetzungen der Business Judgement Rule kumulativ erfüllt, führen bloße unternehmerische Fehlentscheidungen zu keiner persönlichen (privatrechtlichen oder strafrechtlichen) Haftung der Geschäftsführer; das Unternehmerrisiko trägt die Gesellschaft.

367b

Das Risiko unternehmerischer Ermessensentscheidungen wird also von der GmbH bzw den Gesellschaftern als dahinterstehende Berechtigte getragen. Für die Geschäftsführer gilt der Grundsatz, dass sie keinen Erfolg, sondern lediglich die Einhaltung branchen-, größen- und situationsadäquater Sorgfalt schulden. Die gesetzS. 175lichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft trifft daher „nur“ eine Verschuldenshaftung und keine reine Erfolgshaftung.Auch vor der durch die Einfügung des § 25 Abs 1a GmbHG (bzw § 84 Abs 1a AktG) erstmaligen Kodifikation der Business Judgement Rule in österreichischen Gesetzen bestand der Grundsatz, dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zukommt.

8.3.2.2. Der Grundsatz des unternehmerischen Ermessens

367c

Die Pflichten der Vertretungsorgane zur Unternehmensleitung sind durch das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsvertrag der Geschäftsführer, eine allfällige Geschäftsordnung, durch einzelne Weisungen der Generalversammlung und durch ungeschriebene Regeln zum Teil inhaltlich bestimmt oder begrenzt; bei der (strategischen) Unternehmensleitung sind auch methodische Gesichtspunkte maßgeblich. Wirtschaftsethische Grundsätze binden zwar die Geschäftsführung, sie werden jedoch nicht mit den Mitteln des Rechts durchgesetzt, soweit sie nicht in Rechtssätzen kodifiziert sind. Die Geschäftsführer verletzen jedoch ihre Organpflichten nicht, wenn sie die Unternehmensleitung an allgemein anerkannten ethischen Grundsätzen und jenen Werten ausrichten, die gemeinhin als „Anstand“ gelten.

367d

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sich die Geschäftsführer nur innerhalb von näher umschriebenen Grenzen an bestimmte Maßstäbe zu halten. Entsprechend dem Konzept der Business Judgement Rule haben die Geschäftsführer einen breiten Ermessensspielraum, der nicht eklatant überschritten werden darf: Innerhalb dieses durch § 25 Abs 1a vorgegebenen Rahmens kommt es zu keiner gerichtlichen Nachprüfung der Einhaltung der objektiven Sorgfalt. Wie weit dieses Ermessen geht, sei an Hand der an sich bestehenden Rückzahlungsverpflichtung von Vorschüssen für Verfahrens- und Vertretungskosten demonstriert: Die Vertretungsorgane könnten auch für den Fall einer Verurteilung des verantwortlichen Beauftragten oder gewerberechtlichen Geschäftsführers von einer Rückzahlung der Verteidigungs- und BeratungsS. 176kosten mit dem Argument absehen, dass auch ein eigenes Interesse der Gesellschaft an einer geordneten Verteidigung besteht.

8.3.2.3. Voraussetzungen für die Haftungsprivilegierung

367e

Für die unwiderlegbare Vermutung pflichtgemäßen Geschäftsführerhandelns und - damit verbunden der haftungsprophylaktischen Anwendung der Business Judgement Rule - müssen folgende kumulative Voraussetzungen gegeben sein:

a.

Es muss sich um eine (ex ante) objektiv nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung handeln.

b.

Einhaltung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen sowie Beachtung von Generalversammlungs-/Aufsichtsrats-/Beiratsbeschlüssen.

c.

Der Geschäftsführer handelt frei von Eigeninteressen, Interessenkonflikten und sachfremden Einflüssen.

d.

Die Entscheidung muss zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wird, nach subjektiver Überzeugung der Geschäftsführer offenkundig geeignet sein, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen; sie handeln daher im besten Interesse des Unternehmens.

e.

Die Entscheidungsgrundlagen stützen sich auf der Bedeutung der Maßnahme entsprechende angemessene Informationen, die vernünftigerweise verfügbar waren.

f.

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft dürfen bei ihrer Entscheidung keine unverhältnismäßigen Risiken eingehen.

g.

Gutgläubigkeit der Geschäftsführer im Hinblick auf die Voraussetzungen zu a. bis f.

367f

Liegen die vorangeführten Voraussetzungen nicht zur Gänze vor, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass dieses Nichtvorliegen einzelner Voraussetzungen automatisch mit einer Sorgfaltswidrigkeit der Geschäftsführung gleichzusetzen ist; dieser Schlussfolgerung kommt lediglich Indizwirkung zu. Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum zu Gunsten von Geschäftsführern besteht jedenfalls

  • bei einer bereits aus einer Kompetenzüberschreitung resultierenden Pflichtverletzung;

  • bei Vorliegen eines In-sich-Geschäftes;

  • in jenen Fällen, bei denen sie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben verpflichtet sind, bestimmte Handlungen zu setzen oder zu unterlassen.

Die Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführungshandlungen erfolgt insb im Falle einer Interessenkollision.

S. 1778.3.2.4. Unternehmerische Entscheidung

367g

Eine unternehmerische Entscheidung ist die bewusste Auswahl eines Geschäftsführers aus mehreren tatsächlich möglichen, rechtlich zulässigen und vertretbaren Verhaltensalternativen; der Begriff ist im Sinne von „Geschäftsleitungsmaßnahme“ weit auszulegen. Auf dieser Grundlage ist immer dann von einer unternehmerischen Entscheidung auszugehen, wenn das Handeln der Geschäftsführer nicht durch das Gesetz, den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsordnung, Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter oder zwischen diesen bestehenden Treuepflichten abschließend gebunden und damit vorgezeichnet ist. Zum Zeitpunkt des Entscheidungsfindungsprozesses ist infolge unvorhersehbarer Entwicklung des maßgeblichen Sachverhalts noch nicht absehbar, welche der zur Verfügung stehenden Alternativen sich als die im Nachhinein für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhafteste herausstellen wird. Angesichts dieser Unwägbarkeit besteht deshalb ein gewisses Risiko, dass die von der Geschäftsführung getroffene Wahl für eine Entscheidungsalternative im Nachhinein von Dritten als von Anfang an erkennbar falsch angesehen wird.

367h

Wesentliches Merkmal der unternehmerischen Entscheidung ist damit eine von den Geschäftsführern erforderlicherweise zu erstellende Prognose. Die sich daraus ergebenden Risiken bzw Schwierigkeiten der Risikoeinschätzung können dazu führen, dass

  • sich eine zunächst vielversprechende Maßnahme im Zuge einer Ex-post-Betrachtung als für die Gesellschaft nachteilig herausstellt;

  • eine zunächst als überzogen qualifizierte Geschäftsführungshandlung im Nachhinein zu erheblichen Umsatzsteigerungen führt.

367i

Das zweifelsohne bestehende Risiko der Treffsicherheit (in die Zukunft gerichteter) unternehmerischer Entscheidungen kann dadurch reduziert werden, dass die Geschäftsführung im Hinblick auf die sich ihr bietenden Handlungs- oder EntscheidungsalterS. 178nativen deren Chancen und Risiken bzw Vor- und Nachteile wechselweise abwägt und im Anschluss unter Beachtung des Wohls des Unternehmens eine dokumentierte Ermessensentscheidung trifft.

367j

Da unternehmerische Entscheidungen immer eine Abwägung erfordern und damit gewisse Unsicherheitselemente beinhalten, führt nicht bereits jedes gewagte Geschäft zu einem Sorgfaltsverstoß der Geschäftsführung. In diesem Sinne legt die höchstgerichtliche Rechtsprechung einem unternehmerischen Ermessen ein weites Verständnis zugrunde. Untätigkeit im Sinne eines Unterlassens ist keine unternehmerische Entscheidung. Die bewusste (zulässige) Entscheidung des Vertretungsorgans, in einer bestimmten Situation nichts zu tun, ist ein Handeln und eben kein Unterlassen; eine solche Untätigkeit ist vom unternehmerischen Ermessen umfasst. Dem gegenüber kommt dem Geschäftsführer kein unternehmerisches Ermessen bei gebundenen Entscheidungen zu. Für rechtswidriges Verhalten gibt es keinen „sicheren Hafen“. Möglich ist aber, dass die Art und Weise der Umsetzung pflichtgebundener Entscheidungen Handlungsalternativen eröffnen; damit lebt der Grundsatz des unternehmerischen Ermessens insoweit wieder auf.

8.3.2.5. Beachtung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen

367k

Das Haftungsprivileg der Business Judgement Rule bezieht sich nur auf Ermessensentscheidungen eines informierten, rechtsgetreuen, in gutem Glauben handelnden Geschäftsführers, der frei von sachfremden Interessen ist. In der Mehrzahl der Fälle eröffnen gesetzliche Bestimmungen keinen Ermessensspielraum; vielmehr sind bestimmte Handlungen zu setzen bzw ist ein verpöntes Verhalten zu unterlassen.

367l

Vom umfassenden Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol abgesehen, ist der Ermessensspielraum der Vertretungsorgane, der ihnen durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages auferlegt wurde, begrenzt. Dazu kommt, dass die kraft Gesetzes unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsmacht im Innenverhältnis aus guten Gründen insoweit eingeschränkt wird, als die Geschäftsführer vor der Vornahme wichtiger Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter oder - eines allfälligen Aufsichtsrates/Beirats - einzuholen haben. Sind diese wichtigen Geschäfte weder im S. 179Gesellschaftsvertrag noch im Anstellungsvertrag oder in der für die Vertretungsorgane gültigen Geschäftsordnung zumindest demonstrativ aufgezählt, so fallen darunter jedenfalls Maßnahmen und Geschäfte, mit deren Realisierung ein wirtschaftliches und/oder rechtliches sowie organisatorisches Risiko für die Gesellschaft verbunden ist.

367m

Ein Ermessensspielraum kommt der Geschäftsführung üblicherweise im Falle einer sog Öffnungsklausel in Bezug auf den Unternehmensgegenstand zu. Hier bleibt es in der Tat der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung der Geschäftsführung vorbehalten, „zu welchen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen sie berechtigt sind, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw förderlich erscheinen“.

367n

Beschlüsse eines anderen (gesetzlichen oder fakultativen) Gesellschaftsorgans - Generalversammlung, Aufsichtsrat, Beirat- sind für die Geschäftsführung verbindlich; dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftsführung diese (Weisungs-)Beschlüsse für unzweckmäßig hält. Für die Bindungswirkung von Gesellschafterbeschlüssen und deren haftungsbefreienden Charakter zu Gunsten der Geschäftsführung gilt, dass „die gesamte Geschäftspolitik und Unternehmensstrategie einer GmbH - innerhalb der gesetzlichen Grenzen - autonom durch die Generalversammlung festgelegt, überwacht und gebilligt wird. Was in diesem Rahmen mit dem Willen der Gesellschafter geschehen ist, mag im wirtschaftlichen Ergebnis objektiv nachteilig sein, kann aber keine Verletzung der Gesellschaftsinteressen durch den Geschäftsführer darstellen.“

8.3.2.6. Kein Vorliegen von Eigeninteressen, Interessenkonflikten und sachfremden Einflüssen

367o

Sachfremde Interessen liegen vor, wenn diese für die von einem Geschäftsführer getroffene Entscheidung maßgeblich waren; ein abstrakter Interessenkonflikt ist daher nicht ausreichend. Ein dem Haftungsprivileg der Business Judgement Rule entgegenstehender Interessenkonflikt ist daher auch nur dann gegeben, wenn der Geschäftsführer davon wusste oder wissen hätte müssen. Die bloße Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer führt für sich alleine noch nicht zu einem Interessenkonflikt, weil die Interessenlage im Hinblick auf die Gesellschaftereigenschaft sowie aus der Sicht der Geschäftsführungsfunktion grundsätzlich gleichgelagert ist. Wird einem Geschäftsführer die Verfolgung von sachfremden Interessen vorgeworfen, hat er das zu widerlegen oder die Fremdüblichkeit dieser ihn betreffenden Maßnahme zu beweisen. Dabei ist darauf abzustellen, ob auch ein objektiv sorgfältiger Geschäftsführer in einer vergleichbaren Situation ohne Vorliegen eines Interessenkonfliktes die entS. 180sprechenden Maßnahmen ernsthaft erwogen hätte. Ist das zu verneinen, greift die Business Judgement Rule nicht; die Beweislast obliegt dem jeweiligen Geschäftsführer.

8.3.2.7. Wohl des Unternehmens

367p

Das Handeln des Geschäftsführers muss dem Unternehmensinteresse dienen; er muss demnach unbeeinflusst von Interessenkonflikten, Fremdeinflüssen und ohne unmittelbaren Eigennutz, also unbefangen und unabhängig sein. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Geschäftsführer sein Handeln ausschließlich am Unternehmenswohl ausrichtet. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Geschäftsführer bei seiner Entscheidung von Sonderinteressen und sachfremden Erwägungen beeinflussen lässt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Geschäftsführer zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen ihm nahestehender Personen oder Gesellschaften handelt. Die Vermutung pflichtgemäßen Geschäftsführerhandelns greift daher nicht bei Geschäften mit nahen Angehörigen. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, so ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Maßnahme zum eigenen Nutzen vorgenommen wurde. Kein Handeln zum eigenen Vorteil liegt insofern vor, als sich dieses nur mittelbar aus dem Wohl der Gesellschaft ableitet.

8.3.2.8. Angemessene Information

367q

Von der Business Judgement Rule umfasst ist nur eine informierte Entscheidung. Unternehmerisches Ermessen kann nur derjenige für sich in Anspruch nehmen, der annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zu handeln. Maßstab ist nicht die objektiv erforderliche Information, sondern diejenige, die ein in den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht handelnder Geschäftsführer für angemessen halten durfte. Die Beurteilung, wie viel Information benötigt wird, ist selbst eine unternehmerische Entscheidung und hängt vom Risiko der Maßnahme für die Gesellschaft und der Eilbedürftigkeit der Entscheidung ab. Zeit- und Kostenaufwand der Informationsbeschaffung sind in ein Verhältnis zum Nutzen der gewünschten Information zu setzen; es besteht keine Verpflichtung, in jedem einzelnen Fall alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Natur auszuschöpfen.

367r

Die Geschäftsführer dürfen sich auf die Ergebnisse eines Expertengutachtens verlassen, wenn

  • dieses von verlässlicher und fachliche qualifizierter „Stelle“ ausgearbeitet wurde;

  • der Gutachter über den gesamten beurteilungsgegenständlichen Sachverhalt informiert ist;

  • S. 181dem Gutachter sämtliche für die Beurteilung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden;

  • die Anfrage/der Auftrag an den Gutachter ergebnisoffen formuliert ist;

  • der Gutachter sich auf vorhandene Rechtsquellen stützt und sich mit diesen auseinandersetzt;

  • das Ergebnis insgesamt schlüssig ist.

367s

Diese Expertenmeinungen wirken im Regelfall zu Gunsten der Geschäftsführung haftungsbefreiend; dies gilt nicht für bloße Gefälligkeitsgutachten; mE ist sowohl ein außergewöhnlich geringes als auch ein auffallend hohes Honorar Indiz für eine mangelnde (fachliche) Seriosität. Unerlässlich ist, dass die Geschäftsführer zu einer Plausibilitätsprüfung jeder (gutachterlichen) Auskunftserteilung verpflichtet sind; die Argumente müssen für den Geschäftsführer nach objektiven Kriterien tatsächlich überzeugend sein. Einer externen Meinung gleichzustellen ist eine Auskunft der gesellschaftsinternen Rechtsabteilung, wobei allerdings die vorangeführten Grundsätze gelten. Allerdings ist auch das Einholen von kostspieligen Sachverständigengutachten, Beratermeinungen oder externer Marktanalysen zur rein formalen Absicherung der Geschäftsführung sorgfaltswidrig, wenn es das Risiko der Maßnahme nicht rechtfertigt.Auszuschöpfen sind vielmehr die eigenen Informationsquellen der Gesellschaft. Dabei gilt, dass bereits vorliegende Daten und Einschätzungen umso verlässlicher sind, je öfter sich die darauf gestützten Prognosen in der Vergangenheit bewahrheitet haben. Besteht die Unternehmensleitung aus mehreren Geschäftsführern und ist eine Geschäftsverteilung wirksam vereinbart, so wird das individuell angemessene Informationsniveau für jeden einzelnen Ressortbereich beurteilt.

8.3.2.9. Gutgläubigkeit

367t

Der Geschäftsführer muss gutgläubig gehandelt haben, also persönlich davon überzeugt gewesen sein, dass eine Maßnahme dem Interesse der Gesellschaft dient. Das hat er dann, wenn er annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Nicht ausreichend ist, dass der Geschäftsführer subjektiv gutgläubig war. Der gute Glaube, der sich sowohl auf die angemessene Informiertheit als auch auf das Wohl der Gesellschaft bezieht, ist vielmehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu bilden. Trotz subjektiver Gutgläubigkeit überschreitet daher ein Geschäftsführer den unternehmerischen Ermessensspielraum dann, wenn er Geschäfte tätigt, die aus Ex-ante-Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens in sich tragen und keine vernünftigen Gründe dafürsprechen, sie dennoch einzugehen. Liegt diese Voraussetzung vor, so S. 182führen das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken, Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen nicht zu einer Haftung. Umgekehrt führt das Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale nicht automatisch zu einer Haftung, sondern lediglich zu einer vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Geschäftsführungshandelns; es liegt in der Folge am Geschäftsführer, zu beweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt hat.

8.. Eingeschränkte Überprüfbarkeit unternehmerischer Entscheidungen

367u

Entscheidungen, die im „sicheren Hafen“ getroffen werden, werden von den Gerichten inhaltlich nicht geprüft. Das Gericht beschränkt sich auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Beurteilungsmaßstab ist die Ex-ante-Sicht eines die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwendenden Geschäftsführers. Prüfungsgegenstand ist nicht das Ergebnis als solches, sondern der für das Ergebnis ursächliche unternehmerische Entscheidungsprozess. Nur auf diese Weise wird der Geschäftsführer davor geschützt, dass die Gerichte in Kenntnis des bereits abgelaufenen Sachverhalts überzogene Anforderungen an die organschaftlichen Sorgfaltspflichten stellen. Im Mittelpunkt richterlicher Kontrollen stehen damit die Angemessenheit der Informiertheit des Geschäftsführers einerseits und die Vertretbarkeit der auf diesen Informationen ergangenen Entscheidungen andererseits.

367v

Üblicherweise gibt es nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern eine Vielzahl von vertretbaren Möglichkeiten. Mit der Bestellung einer bestimmten Person zum Geschäftsführer haben sich die Gesellschafter zugleich dafür entschieden, dass dieses Mitglied des Vertretungsorgans im Einzelfall bestimmen soll, welches die zu verwirklichende Maßnahme ist. Das Gericht hat sich in diesem Fall auf die Feststellung zu beschränken, ob sich die Geschäftsführer an die gebotenen Grenzen gehalten haben, ob die Maßnahme im Rahmen der Gesetze liegt. Jede weitergehende gerichtliche Nachprüfung der Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen wäre ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit und Verantwortung.

8.. Ergebnisse, Handlungsempfehlungen

368

In der unrichtigen Beurteilung der Folgen einer Handlung liegt noch keine Fahrlässigkeit, wenn nicht die Beurteilung der Entscheidungsgrundlagen selbst auf einer Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beruht. Aus diesem Grund kommt eine Schadenersatzpflicht der Vertretungsorgane erst dann in Betracht, wenn die

  • Grenzen des verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns deutlich überschritten werden;

  • Risikobereitschaft überspannt wird oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

S. 183

368a

Eine Haftung besteht daher nur dann, wenn ein Geschäftsführer seinen Entscheidungsspielraum eklatant überschreitet, eine evident unrichtige Handlung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere (uU entgegenstehende Handlungsalternativen) sorgfaltskonform sein können. Die Einhaltung der Business Judgement Rule schließt eine Strafbarkeit nach § 153 StGB (Untreue) aus.

368b

Die Geschäftsführer haben bei ungebundenen Entscheidungen, bei denen ihnen ein breiter Ermessensspielraum zukommt, die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen sorgfältig zu erheben.

368c

Sind die Kriterien der Business Judgement Rule erfüllt, liegt ein Geschäftsführungshandeln innerhalb des Ermessensspielraums; dieser ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen, was eine Haftung gegenüber der Gesellschaft oder gar eine strafrechtliche Verfolgung ausschließt.

368d

Da es für die Geschäftsführer im Einzelfall schwierig sein kann, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule - vor allem das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung mit einem breiten Ermessensspielraum - zu beweisen, ist es aus Sicht jedes Geschäftsführers unerlässlich, ihre jeweiligen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig sorgfältig zu dokumentieren. Diese Eigendokumentation sollte zweckmäßigerweise nach folgenden Gesichtspunkten konzipiert werden:

  • Von welchen Vorteilen war iZm der getroffenen Maßnahmen auszugehen?

  • Welche Chancen hat (bzw hätte) das Geschäft für die Gesellschaft gebracht?

  • Welche mit einer Realisierung der beabsichtigten Maßnahme sich ergebenden Nachteile wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt?

  • Worin lagen konkrete Gefahren?

368e

Bei den vorangeführten Dokumentationsbestandteilen empfiehlt sich eine punktuelle Aufzählung. Abschließend sollte kurz zusammengefasst werden, welche Überlegungen ausschlaggebend waren, dass trotz der identifizierten Nachteile und Gefahren schlussendlich eine Entscheidung für die Maßnahme getroffen wurde.

368f

Die Business Judgement Rule wirkt grundsätzlich nicht bei der Verletzung von gesetzlichen, gesellschafts- und anstellungsvertraglichen Pflichten (insb bei der Verletzung von Treue- und Informationspflichten), aus denen nur eine rechtmäßige Alternative abgeleitet werden kann. In diesen Fällen bleibt es bei einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 25 Abs 2.

368g

Die gesellschaftsvertragliche Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabes ist bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit zulässig. Eine Haftungsfreistellungsvereinbarung, auf deren Grundlage sich (einzelne oder sämtliche) Gesellschafter persönlich verpflichten, einen Geschäftsführer im Falle seiner Inanspruchnahme durch die GmbH, durch geschädigte Dritte oder durch den Insolvenzverwalter schad- und klaglos zu halten sowie haftungsfrei zu stellen, ist wirksam.

S. 1848.4. Bestellung im Gesellschaftsvertrag

369

Eine Bestellung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag ist nur zulässig bei Personen, die gleichzeitig Gesellschafter sind; sie ist auf die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses beschränkt. Die Bestellung im Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung dafür, dass der Widerruf seiner Bestellung auf wichtige Gründe beschränkt werden kann (§ 16 Abs 3).

370

Es ist zulässig, einen Gesellschafter-Geschäftsführer durch Bestellung im Gesellschaftsvertrag auch weisungsfrei zu stellen; dies gilt insbesondere im Umfang der betriebsgewöhnlichen Geschäfte.

Beispiel 68

Kurz gefassteRegelung einer Weisungsfreistellung

„Die Geschäftsführung unterliegt im Hinblick auf jene betriebsgewöhnlichen Handlungen und Maßnahmen, die den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft betreffen, weder Weisungen durch die Generalversammlung noch solchen einzelner Gesellschafter.“

Beispiel 69

Detaillierte Vereinbarung der Weisungsfreistellung

„Die Gesellschafter verzichten darauf, dem Geschäftsführer Anton Alber zu Maßnahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäftsbetriebes durch Beschluss der Generalversammlung Weisungen zu erteilen. Vor Abschluss wichtiger Geschäfte,

  • die über gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen hinausgehen;

  • die das von der Generalversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossene Budget überschreiten;

  • mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches und/oder rechtliches Risiko verbunden ist;

besteht hingegen eine Weisungsbindung des Geschäftsführers gegenüber der Generalversammlung; hierzu gehören insbesondere __________.“

9. Vertretung der Gesellschaft und Firmenzeichnung

Vertretung der Gesellschaft und Firmenzeichnung

(1) Art der Vertretung

a.

Die Vertretung der Gesellschaft, die Zeichnung der Firma sowie die Abgabe von Willenserklärungen erfolgt - solange nur ein Geschäftsführer bestellt ist - durch diesen selbständig. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren Vertretungsrecht mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss geregelt.

b.

Im Falle der Liquidation der Gesellschaft gelten für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

c.

Die Vertretung der Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Gesamtprokuristen oder durch einen Einzelprokuristen ist zulässig.

(2) Zeichnung der Firma

Die Firma der Gesellschaft wird in der Form gezeichnet, dass der Zeichnende dem Firmenwortlaut seine Unterschrift beisetzt. Prokuristen unterschreiben mit einem auf die Prokura hinweisenden Zusatz („ppa“).

S. 185(3) Erwerb von Anlagevermögen (§ 35 Abs 1 Z 7 GmbHG)

a.

Der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag von zwanzig Prozent des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft bedürfen nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Eintragung im Firmenbuch nicht mehr eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter.

b.

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine zustimmungspflichtige Maßnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen handelt.

(4) Zustimmungspflichtige Geschäfte

a.

Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Außenverhältnis ist unbeschränkt. Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, ihre Vermögenslage wesentlich beeinträchtigen können oder grundsätzlich von besonderer Bedeutung sind, bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Generalversammlung mit zumindest _________Mehrheit.

b.

Genehmigungspflichtig sind jedenfalls

-

Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Gründung von Tochtergesellschaften;

-

Abschluss oder Änderung der Gesellschaftsverträge von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

-

Veräußerung (von wesentlichen Teilen) des Unternehmens, Sitzverlegung oder Verlagerung von wesentlichen operativen bzw Betriebsteilen des Unternehmens oder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

-

Erwerb, Belastung und Veräußerung von Liegenschaften, Grundstücken und grundstücksgleichen sowie dinglichen Rechten;

-

Investitionen, die im Einzelfall __________ € oder in einem Geschäftsjahr insgesamt den Betrag von __________€ übersteigen. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen sind solche Investitionen, die im von der Generalversammlung genehmigten Investitionsplan bereits enthalten sind;

-

Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder anderen Finanzierungen, die im Einzelfall __________€ oder in einem Geschäftsjahr insgesamt einen Betrag von __________€ übersteigen;

-

Gewährung von Darlehen, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;

-

Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen der Gesellschaft, mit denen Haftungen für fremde Verbindlichkeiten begründet werden;

-

Anlage von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern sowie der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren jeder Art;

-

Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen zwischen der Gesellschaft und

1.

einem Gesellschafter, dessen Ehepartner oder einer mit diesen in gerader Linie verwandten Personen,

2.

einem mit einem Gesellschafter verbundenen Unternehmen,

3.

einer Person, die Geschäftsführer, Prokurist oder Anteilseigner einer der Gesellschaften ist, die an der __________ GmbH beteiligt sind oder an denen die vertragsgegenständliche Gesellschaft beteiligt ist;

-

Abschluss, Änderung oder Beendigung von sonstigen Verträgen, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr oder Verpflichtungen der Gesellschaft von mehr als __________€ jährlich vorsehen;

-

Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als __________€, sofern es sich nicht um die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Kunden handelt;

-

S. 186Erteilung oder Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb;

-

Erteilung von Versorgungszusagen an Mitarbeiter der Gesellschaft außerhalb eines von der Generalversammlung genehmigten Versorgungssystems;

-

Festlegung der Grundsätze über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 AktG sowie die Festlegung ihrer Vergütungsansprüche sowie

-

Vornahme von Geschäften, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs hinausgehen oder für die Tätigkeit der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind.

c.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Maßnahmen bei Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften, wobei auch die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern der Zustimmung bedarf.

d.

Etwaige im Gesellschaftsvertrag der __________GmbH oder in den Gesellschaftsverträgen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften festgelegte Zustimmungsvorbehalte bleiben unberührt.

e.

Eine Zustimmung zu den in Absatz 4 lit b angeführten Maßnahmen kann ausnahmsweise dann entfallen, wenn diese bereits integrierender Bestandteil des Planbudgets für das betreffende Wirtschaftsjahr ist.

f.

Für jene in Absatz 4 lit b angeführten Maßnahmen, die betragliche Höchstgrenzen vorsehen, wird hinsichtlich dieser Beträge Wertsicherheit vereinbart. Zur Berechnung von Geldwertänderungen ist der von Statistik Austria veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 2020 maßgeblich. Wird dieser Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht, so ist der an dessen Stelle tretende Index maßgeblich. Falls auch ein solcher fehlen sollte, ist ein ähnlicher Index nach Wahl der Gesellschaft heranzuziehen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherheit der für den Monat __________ verlautbarte Index. Die Indexierung erfolgt jeweils zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres auf Grundlage des Index des zweitvorangegangenen Monats, wobei die maßgeblichen Beträge zu erhöhen oder herabzusetzen sind, je nachdem, ob die Vergleichszahl gestiegen oder gefallen ist. Die Geschäftsführung ist zur Evidenzhaltung der indizierten Wertansätze verpflichtet. Bei der Neuberechnung der Betragsgrenzen ist auf volle tausend Euro aufzurunden.

9.1. Art der Vertretung

371

Den Geschäftsführern obliegt ausschließlich die aktive und passive (außer)gerichtliche Vertretung der GmbH (§ 18 Abs 1) - auch gegenüber den Gesellschaftern; insoweit besteht ein Vertretungsmonopol. Auch dem Alleingesellschafter als wirtschaftlichem Eigentümer oder einem Mehrheitsgesellschafter ist in dieser Eigenschaft, also ohne zum Geschäftsführer bestellt oder bevollmächtigt zu sein, die Vertretung der Gesellschaft nicht gestattet. Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 19 Abs 1 erster Satz). Die Gesellschaft wird immer dann vertreten, wenn in ihrem Namen Willenserklärungen abgegeben bzw entgegengenommen werden. Äußerungen, die keine Willenserklärungen sind, fallen nicht unter den Vertreterbegriff; dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen.

S. 187

372

Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen hin unbeschränkbar; eine dennoch erfolgte Beschränkung bleibt in rechtlicher Hinsicht Dritten gegenüber unwirksam (§ 20 Abs 2).

373

Die Rechtswirksamkeit der Vertretungsmacht beginnt grundsätzlich mit dem Bestellungsbeschluss der Gesellschafter und besteht (in der Regel) unabhängig von der Eintragung in das Firmenbuch. Im Bestellungsbeschluss sind der Beginn sowie die Art der Vertretung festzulegen und im Zuge der Firmenbuchanmeldung anzugeben.

374

Die Form der Vertretung erfolgt in der Weise, dass die Geschäftsführer in erforderlicher Anzahl zur Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen (§ 18 Abs 2 letzter Satz). Bei dieser Bestimmung handelt es sich zwar „nur“ um eine Ordnungsvorschrift, der aber für die Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Gunsten oder zu Lasten der GmbH entscheidende Bedeutung zukommt.

375

Zur Ausübung der aktiven Vertretungsmacht durch Abgabe von Willenserklärungen für die GmbH gilt kraft Gesetz Gesamtvertretung aller Geschäftsführer, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine abweichende Regelung trifft (§ 18 Abs 2). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die ständige Vertretung der Gesellschaft bis zum Ausscheiden des letzten Geschäftsführers: Solange mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, vertreten diese gemeinsam. Das Vertretungsrecht von Geschäftsführern, die nachträglich wegfallen, geht auf die übrigen noch verbleibenden Geschäftsführer über. Scheiden schließlich alle Geschäftsführer bis auf einen aus, ist der verbleibende Geschäftsführer bis zur neuerlichen Bestellung eines weiteren Geschäftsführers einzelzeichnungsberechtigt.

PRAXIS

Im Gesellschaftsvertrag kann jede vom Gesetz abweichende Vertretungsregelung festgelegt werden:

  • Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

  • Einräumung einer kollektiven Vertretungsbefugnis

    -

    von jeweils zwei Geschäftsführern.

    -

    für bestimmte Geschäftsführer.

  • Kombination von Einzel- und kollektiver Vertretungsbefugnis.

  • Gemischte Gesamtvertretung eines Geschäftsführers mit einem Gesamtprokuristen (§ 18 Abs 3), sofern die Vertretungsbefugnis auch ohne Mitwirkung von Prokuristen möglich ist.

  • Kombination: kollektive Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer mit Gesamtvertretung der übrigen Geschäftsführer.

376

Die empfehlenswerteste (weil in jede Richtung flexible) gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung lautet wie folgt: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrere GeS. 188schäftsführer. Über die Art der Vertretung der Geschäftsführer entscheidet die Generalversammlung im Bestellungsbeschluss.“

377

Sieht der Gesellschaftsvertrag ausschließlich kollektive Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer vor oder wird eine solche im Bestellungsbeschluss festgelegt, dann können nach Ausscheiden einzelner Geschäftsführer und Unterschreiten der für die Vertretungsberechtigung erforderlichen Anzahl die verbliebenen Geschäftsführer nicht einzelzeichnungsberechtigt handeln. Das Gleiche gilt, wenn Geschäftsführer in bestimmten personellen Kombinationen kollektiv vertretungsberechtigt sind. Zu den Fällen zwingender Gesamtvertretung der Geschäftsführung vgl Rz 721.

378

Passive Vertretungsbefugnis. Unabhängig von der Art der Vertretungsbefugnis können (bzw müssen) Erklärungen und andere Zustellungen an die Gesellschaft von jedem Geschäftsführer entgegengenommen werden (§ 18 Abs 4). Das Wissen eines kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführers ist grundsätzlich der GmbH zuzurechnen.

Rz 379 und Rz 380 einstweilen frei.

9.2. Prokura

9.2.1. Grundsätzliches

381

Das Vertragsmuster sieht in Absatz (1 lit c vor, dass die Gesellschaft durch Prokuristen vertreten werden kann, wobei - wie schon bei der Geschäftsführung - kein zwingendes Vier-Augen-Prinzip besteht. Die Prokura ist eine im Firmenbuch einzutragende, jederzeit widerrufliche, ihrem Umfang nach gesetzlich festgelegte, nicht übertragbare und unbeschränkbare Vollmacht, die nur ein Unternehmer - also die durch ihre Geschäftsführung handelnde GmbH - erteilen kann.

382

Die Prokura stellt grundsätzlich nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung zum Tätigwerden des Prokuristen dar. Eine Prokura kann nur durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem in Aussicht genommenen Empfänger erteilt werden und bedarf dessen zumindest stillschweigender Annahme; eine konkludente Erklärung ist nicht ausreichend (§ 48 Abs 1 UGB). Die Schriftform ist nicht erforderlich; gemäß § 863 Abs 1 ABGB genügt jede eindeutige mündliche Erklärung. Die Erklärung hat gegenüber dem Prokuristen zu erfolgen und bedarf dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Annahme.

383

Nach der gesetzlichen Regelung bestimmen die Gesellschafter im Innenverhältnis mit einfacher Mehrheit, ob die Geschäftsführung die Prokura erteilen darf (§ 35 Abs 1 Z 4). Wird ein solcher Beschluss gefasst, obliegt es der Entscheidung sämtlicher Geschäftsführer, wem die Prokura erteilt wird (§ 28 Abs 2). Die Gesellschafter können jedoch einen Weisungsbeschluss fassen, dem zufolge die Geschäftsführung einer S. 189bestimmten Person die Prokura zu erteilen hat; die zur Bevollmächtigung erforderliche Vertretungsbefugnis kommt den Gesellschaftern hingegen nicht zu. Beim Antrag auf Eintragung eines Prokuristen im Firmenbuch ist der Gesellschafterbeschluss über die Zustimmung, dass Prokura erteilt werden darf, nicht nachzuweisen.

384

Erteilen die Geschäftsführer Prokura ohne den nach der gesetzlichen Regelung erforderlichen Zustimmungsbeschluss der Generalversammlung, so handeln sie pflichtwidrig; nichtsdestoweniger ist ihre Vertretungshandlung im Außenverhältnis wirksam. Die Prokura entsteht immer bereits mit der Erteilung durch die Gesellschaft; der Eintragung im Firmenbuch kommt nur deklarative Wirkung zu.

385

Die gesetzliche Regelung hat sich als unpraktisch erwiesen; es steht eine Vielzahl abweichender Gestaltungsalternativen zur Verfügung, die allerdings einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedürfen:

  • Die Grundsatzentscheidung, ob die Geschäftsführung Prokura erteilen darf, wird einem anderen Gesellschaftsorgan (insbesondere dem Aufsichtsrat) übertragen.

  • Die Erteilung der Prokura erfolgt nicht durch sämtliche Geschäftsführer, sondern nur in deren vertretungsbefugter Zahl.

Beispiel 70

„Die Geschäftsführer dürfen in vertretungsbefugter Zahl Einzel- oder Gesamtprokura für den gesamten Geschäftsbetrieb erteilen. Hierfür und zur Genehmigung des Anstellungsvertrages des Prokuristen ist die Zustimmung durch die Generalversammlung erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann - unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen - durch jeden Geschäftsführer erfolgen.“

  • Für die Erteilung der Prokura durch die Geschäftsführung ist eine vorherige Befassung der Generalversammlung nicht erforderlich.

Beispiel 71

„Die Geschäftsführer sind berechtigt, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen Einzel- oder Gesamtprokura sowie Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb zu erteilen; eine vorherige Befassung der Generalversammlung in dieser Angelegenheit ist nicht erforderlich.“

386

Wirkung der Prokura. Die Prokura entsteht im Außenverhältnis durch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, wofür eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Gesellschaft genügt. Der Prokurist kann (muss kraft Gesetzes jedoch nicht) gegenüber Dritten Rechtshandlungen setzen, welche die GmbH unmittelbar beS. 190rechtigen und verpflichten. Wird von einem (im Firmenbuch eingetragenen) Prokuristen ein Geschäft abgeschlossen, so kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass dieses Rechtsgeschäft für oder gegen den Unternehmer wirkt.

387

Nur natürlichen Personen kann Prokura erteilt werden. Der Prokurist muss eine vom Geschäftsinhaber (bzw seinen organschaftlichen Vertretern) verschiedene Person sein. Die nachfolgende Tabelle bietet einen Überblick darüber, wem Prokura erteilt werden darf.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Personenkreis
Prokuraerteilung zulässig
ja
nein
Aktionär
Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, AG oder Genossenschaft
Beschränkt geschäftsfähige Person
(Echter) Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG
Eingetragener Unternehmer
Freier Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG)
Fruchtgenussberechtigter
Genossenschaftsmitglied
Geschäftsunfähige Person
GmbH-Geschäftsführer
GmbH-Gesellschafter
Im Falle eines anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person
Kommanditist einer (GmbH & Co) KG
Miterbe
Person, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Personenmehrheit
Sachwalter der Gesellschaft
Stiller Gesellschafter
Verpächter
S. 191Vertretungsbefugter Gesellschafter einer OG und KG
Von der Vertretungsbefugnis und/oder Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossener Gesellschafter einer OG und KG
Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

388

Firmenbuchanmeldung. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann die Erteilung der Prokura nur durch sämtliche Geschäftsführer, der Widerruf der Prokura hingegen durch jeden Geschäftsführer erfolgen (§ 28 Abs 2). Die Erteilung der Prokura ist von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl in beglaubigter Form (§ 11 Abs 1 UGB) zur Eintragung in das Firmenbuch unter Beifügung einer beglaubigten Namenszeichnungserklärung des Prokuristen anzumelden (§ 53 Abs 1 erster Satz UGB).

9.2.2. Arten der Prokura
9.2.2.1. Einzelprokura

389

Ein Einzelprokurist benötigt zu seinen Vertretungshandlungen für die GmbH nicht die Mitwirkung anderer Personen. Es steht ihm daher die volle Vertretungsmacht zu, die im Außenverhältnis lediglich den gesetzlichen Schranken unterliegt. Die Erteilung

  • mehrerer Einzelprokuren ist zulässig;

  • der Einzelprokura an einen nur kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unzulässig.

9.2.2.2. Gesamtprokura, gemischte Vertretung

390

Von einer Gesamtprokura wird gesprochen, wenn die Prokura mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt wird (§ 48 Abs 2 UGB) und diese nur zusammen handeln. Sie unterscheidet sich von der Einzelprokura nicht in ihrem Umfang, sondern nur in der Art ihrer Ausübung. Eine allseitige Gesamtprokura liegt vor, wenn alle zur Gesamtvertretung bevollmächtigten Prokuristen an die Mitwirkung des oder der anderen Prokuristen gebunden sind.

391

Die Gesamtprokura steht nicht einer Person alleine zu, sondern zwei (oder mehreren) gemeinschaftlich handelnden Personen. Handelt ein Gesamtprokurist allein, so ist ein wirksamer Vertretungsakt mangels Mitwirkung des oder der anderen Gesamtprokuristen nicht zustande gekommen.

S. 192PRAXIS

Im Falle einer Gesamtprokura sind drei Gestaltungsmodelle vorstellbar, nämlich die

  • bloße Gesamtprokura, bei der jeder Prokurist gleichberechtigt mit der erforderlichen Zahl anderer Prokuristen handeln kann;

  • Bildung von Prokuristen-Gruppen; und

  • sternförmige Gesamtprokura, bei der vorgesehen werden kann, dass die Prokuristen B, C und D nur gemeinsam mit dem Prokuristen A vertreten dürfen.

392

Bei der an mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung erteilten Vertretungsmacht in Form der Gesamtprokura handelt es sich um zwei getrennte Vollmachten, die wechselseitig durch die auch im Außenverhältnis wirksame Verpflichtung, sie nur gemeinschaftlich auszuüben, beschränkt sind. Gemeinsames Handeln verlangt nicht gleichzeitiges Handeln der Gesamtprokuristen. Es genügt, wenn einer von ihnen die Erklärung abgibt und hierzu die Einwilligung, Genehmigung oder Bevollmächtigung des zweiten Gesamtprokuristen vorliegt. Für die Zustimmung des zweiten Gesamtprokuristen ist Schriftform nicht erforderlich; es ist ausreichend, wenn die Zustimmung überhaupt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten dem anderen Gesamtprokuristen oder dem Geschäftspartner gegenüber erklärt worden ist. Beweispflichtig für das Vorliegen der Zustimmung ist derjenige, der sich hierauf beruft, insbesondere also der Geschäftspartner, wenn er aus dem von einem Gesamtprokuristen allein ohne Mitwirkung des anderen abgeschlossenen Geschäft Rechte gegen die Gesellschaft ableiten will.

393

Die Gesamtprokuristen können andere Personen zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts bevollmächtigen und ihnen auch Prozessvollmacht erteilen. Daher ist es grundsätzlich möglich, dass die Gesamtprokuristen gemeinschaftlich einem von ihnen eine durch die Prokura gedeckte Einzelvollmacht erteilen.

394

Jeder Gesamtprokurist ist alleine zur passiven Vertretung berechtigt. Die Folgen von Willensmängeln, der Kenntnis oder des Kennenmüssens entstehen für die Gesellschaft schon dann, wenn dieser Umstand nur in der Person eines einzigen Gesamtprokuristen verwirklicht ist. Auch beim Verschuldensnachweis (insbesondere bei Schadenersatzansprüchen gegen die vertretene Gesellschaft) genügt es, dass ein einzelner Gesamtprokurist schuldhaft gehandelt hat.

S. 193

395

Die gemischte Vertretung stellt die Verbindung organschaftlicher Vertretungsrechte mit Prokuren dar. Der Prokurist handelt bei der Mitwirkung an der gemischten Vertretung als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft. In dieser Funktion hat er mit einem Prokuristen im Sinne der §§ 48 ff UGB nichts gemeinsam; eine echte Gesamtprokura liegt nicht vor. Bei der gemischten Vertretung wird die Vertretungsmacht des Prokuristen entsprechend eingeschränkt, daneben bleiben aber die Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers uneingeschränkt erhalten. Zur gemischten Vertretung der Gesellschaft kann auch ein einziger Gesamtprokurist berufen werden. Dieser Prinzipalprokurist ist dann allerdings auf die Mitwirkung im Rahmen der Geschäftsführung beschränkt und hat (solange kein anderer Gesamtprokurist bestellt ist) keine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis im Sinne der §§ 48 ff UGB.

396

Gemischte Gesamtvertretung. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass einzelne Geschäftsführer nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt sind (§ 18 Abs 3). Bei dieser Form der Gesamtvertretung ist die Prokura insofern erweitert, als der Prokurist jene Geschäfte gemeinsam mit dem betreffenden Geschäftsführer abschließen kann, zu deren Abschluss dieser im Rahmen seiner Organfunktion berechtigt ist. Bei einer halbseitigen Gesamtprokura ist ein Gesamtprokurist nur gemeinschaftlich mit einem Einzelprokuristen vertretungsbefugt.

397

Bei der halbseitigen gemischten Gesamtvertretung ist der Prokurist nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer zur Zeichnung berechtigt; der Geschäftsführer selbst kann jedoch die GmbH auch alleine vertreten. Bei dieser auch im Firmenbuch eintragungsfähigen Form der Vertretung ist es daher zulässig, dass ein Prokurist gemeinsam mit einem Geschäftsführer eine Liegenschaft belastet oder veräußert. Der an einer Gesamtvertretung beteiligte Prokurist verfügt somit über umfangreichere Befugnisse, als sie § 49 UGB einem Prokuristen an sich gewährt. Die halbseitig (unechte) gemischte S. 194Gesamtvertretung darf nicht in der Form ausgestaltet sein, dass die Geschäftsführer immer der Mitwirkung eines Prokuristen bedürfen, um die Gesellschaft vertreten zu können. Es muss ihnen vielmehr möglich bleiben, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer zu vertreten. Auch ein nur zur organschaftlichen Vertretung bestellter Gesamtprokurist ist alleine berechtigt, Willenserklärungen oder Ladungen und andere Zustellungen entgegenzunehmen (passive Einzelvertretung).

PRAXIS

Die Fallgruppen der gemischten Gesamtvertretung werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einzelprokurist
Gesamtprokurist
Vertretungsbefugnis des Prokuristen
Vertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers
selbständig
gemeinsam
alleinvertretungsbefugt
nicht alleinvertretungsbefugt
nicht alleinvertretungsbefugt
vertretungsbefugt mit einem anderen Gesamtprokuristen
vertretungsbefugt mit einem anderen Gesamtprokuristen
nicht vertretungsbefugt
nicht vertretungsbefugt

9.2.2.3. Filialprokura

398

Betreibt die Gesellschaft eine oder mehrere Zweigniederlassungen unter verschiedenen Firmen, so kann von der Geschäftsführung die Prokura auf eine Zweigniederlassung beschränkt werden (§ 50 Abs 3 UGB). Diesem Erfordernis kann auch dadurch entsprochen werden, dass der an sich einheitlichen Firma jeweils ein auf die Zweigniederlassung hinweisender Zusatz beigefügt wird. Niederlassungsprokuren können für eine oder für mehrere Filialen erteilt werden. Sie können auch auf die Hauptniederlassung beschränkt oder nur auf eine einzige Zweigniederlassung bezogen werden.

S. 195PRAXIS

Voraussetzungen für die Erteilung einer Filialprokura sind daher, dass die

  • Gesellschaft über mehrere in das Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen verfügt; und

  • Firmen der verschiedenen Niederlassungen (einschließlich der Hauptniederlassung) sich zumindest durch Niederlassungszusätze voneinander unterscheiden.

Eine Filialprokura kann hingegen

  • nicht erteilt werden, wenn die Gesellschaft

    -

    überhaupt keine Niederlassungen außer der Hauptniederlassung betreibt;

    -

    Niederlassungen unter der gleichen Firma führt und dieser kein auf die jeweils vorhandene Zweigniederlassung hinweisender Zusatz beigefügt ist;

  • nicht mehr erteilt werden, wenn die GmbH eine bestehende Zweigniederlassung aufgegeben hat.

399

Die Filialprokura begrenzt die Vertretungsmacht (mit Wirkung auch im Außenverhältnis) auf den Betrieb der Zweigniederlassung, für die sie erteilt wurde. Die Gesellschaft wird demnach nur aus solchen Rechtshandlungen des Filialprokuristen berechtigt und verpflichtet, die dieser für (und gegen) die Zweigniederlassung abschließt. Die Vertretungsmacht des Filialprokuristen erstreckt sich nicht auch auf den Betrieb sonstiger Niederlassungen der GmbH, die unter anderer Firma oder unter anderem Niederlassungszusatz geführt werden. Die Vertretungsbefugnis eines Filialprokuristen der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers richtet sich nach österreichischem Recht.

400

Die Filialprokura ist beim Firmenbuchgericht der Hauptniederlassung zur Eintragung bei diesem und dem der Niederlassung anzumelden (§ 120 Abs 2 JN). Werden die (Zweig-)Niederlassungen unter verschiedenen Firmen geführt, so ist jede von ihnen zum Firmenbuch anzumelden (§ 29 UGB).

9.2.3. Umfang der Prokura

401

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen sowie (nicht) betriebsgewöhnlichen Rechtshandlungen, die mit dem Betrieb eines Unternehmens verbunden sein können (§ 49 Abs 1 UGB). Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis durch die GmbH-Geschäftsführung besonders erteilt ist (§ 49 Abs 2 UGB). S. 196Abgesehen von der Immobiliarklausel ist die Prokura im Außenverhältnis nicht beschränkbar. Die Prokura berechtigt somit ihren Inhaber zum Abschluss von betriebsgewöhnlichen und nicht betriebsgewöhnlichen Geschäften. Das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Prokuristen wird durch die gesetzlichen Regelungen nicht berührt.

PRAXIS

Die Gesellschaft wird aus den Vertretungshandlungen des Prokuristen im Rahmen des § 49 UGB auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn er aufgrund von Beschränkungen im Innenverhältnis diese Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen nicht vornehmen hätte dürfen.

402

Erweiterung der Vertretungsbefugnis. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist jedoch nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt wird (§ 49 Abs 2 UGB); diese Immobiliarklausel ist im Firmenbuch einzutragen.

403

Die nachfolgende Tabelle bietet einen praxistauglichen Überblick über zulässige und unzulässige Rechtshandlungen eines Prokuristen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
1.Ausübung der Dienstgeberfunktion
Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Zwecke der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverträgen
Ausstellung von Dienstzeugnissen
Einleitung eines Disziplinarverfahrens
S. 197Entlassung eines Dienstnehmers
Erteilung von Auskünften über ehemalige Dienstnehmer
Erteilung von Weisungen
Kündigung von Dienstnehmern
Vornahme einer Versetzung, Beförderung sowie Lohn- und Gehaltsänderungen
Wahrnehmung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Befugnisse der Gesellschaft gegenüber dem Betriebsrat
2. Bestand und Organisation der Gesellschaft
Abschluss und Durchführung von wechselseitigen Verträgen
Abschluss, Änderung und Auflösung von Kaufverträgen sowie ähnlichen Vertragsverhältnissen
Abwehr von Ansprüchen aus Leistungsstörungen
Änderung von Handelsstufen
Annahme von Schenkungen
Aufgabe bisheriger Fertigungen bei Fortbestand des Unternehmens
Auflassung oder Einstellung von Abteilungen, Betrieben oder Geschäftsbereichen
Aufnahme neuer Tätigkeitsfelder
Aufnahme zusätzlicher Fertigungen
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG
Einführung von Kurzarbeit
Einstellung und Veräußerung des Unternehmens
Erhebung von Mängelrügen, Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen
Erteilung einer Handlungsvollmacht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 198Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
Geltendmachung der Rechte der Gesellschaft als deren Vertreter gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäftsbetriebes
Geltendmachung von Ansprüchen aus Leistungsstörungen
Gewährung von Schenkungen
Gewährung von Stundungen
Insolvenzantrag
Löschung einer Prokura
Organisation und Einstellung einzelner Betriebsabteilungen
Private Angelegenheiten der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer
Stilllegung des Geschäftsbetriebes
Übertragung einer Prokura
Unterfertigung des Jahresabschlusses
Veränderung des Unternehmens in seinem Bestand
Veräußerung des Unternehmens
Veräußerung eines Markenrechtes ohne Unternehmen
Veräußerung von Teilen des Inventars
Verpflichtung eines Gesellschafters als Bürgen für eine Gesellschaftsschuld
Vertretung der Gesellschaft gegenüber ausländischen Staatsangehörigen
Vertretung der GmbH gegenüber Behörden (zB Anträge auf Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen)
Vertretung der Gesellschaft im Schiedsverfahren
Vornahme von Wandlungen, Minderungen und Verbesserungen
Wahrung der Rechte und Pflichten eines (Ver-)Käufers beim Handelskauf
3. Erstattung von Firmenbuchanmeldungen auf Grundlage einer Vollmacht gem § 12 Abs 2 UGB
Änderung der Firma
Änderung der Rechtsform


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 199Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
Anmeldung einer Sitzverlegung
Anmeldung einer vom Prokuristen als rechtsgeschäftlichem Vertreter des Unternehmens gegründeten Tochterfirma
Anmeldungen zum Firmenbuch
Firmenbuchanmeldungen bei Beteiligungsgesellschaften
Löschung der Firma der Gesellschaft
Umwandlung der Firma (zB in OG oder KG)
4.Finanzgeschäfte
Abgabe von Bürgschaftserklärungen
Abschluss von Bankgeschäften
Abschluss von Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten
Ankauf von Wertpapieren
Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie Akkreditiven
Eröffnung und Überziehung von Bankkonten
Erwerb eines Hypothekarpfandrechtes
Gewährung von Zahlungszielen
Prozessführung
Übernahme von Schulden eines Dritten
Vornahme von Überweisungsaufträgen, Einziehungsaufträgen et cetera
5. Gerichtliche sowie außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen
Einschränkung, Ausdehnung oder Änderung des Klagebegehrens
Ergreifung und Zurücklegung von Rechtsmitteln im Rahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Gesellschaft
Insolvenzantrag
Klageerhebung, Klagezurückziehung, vergleichsweise Bereinigung, Vereinbarung des Ruhens
Vertretung der Gesellschaft im öffentlichen Recht
Vertretung der Gesellschaft in außerstreitigen Verfahren
Vertretung im streitigen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht
Vornahme von gerichtlichen Zustellungen in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 200Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
6.Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen über Firmengrundstücke
Abschluss von Geschäften, mit welchen Grundstücke belastet werden
Abschluss von Geschäften, durch welche die Gesellschaft schuldrechtlich verpflichtet wird, ein Grundstück zu belasten
Abschluss von Verträgen, durch die die GmbH schuldrechtlich verpflichtet wird, sein Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen zu übertragen
Änderungen der Rangfolge bestehender Belastungen, wenn dadurch keine zusätzlichen Belastungen entstehen
Auftragsvergabe für Instandsetzungsarbeiten
Ausübung von grundstücksgleichen Rechten
Baurecht und Superädifikate
Begründung einer Restkaufpreishypothek beim Erwerb eines Grundstückes
Belastung eines Grundstückes
Bestellung einer Eigentümergrundschuld
Bestellung von Hypotheken und sonstigen Sicherungsrechten für Restkaufgelder (einschließlich von Vorkaufsrechten)
Bestellung einer Restkaufpreishypothek beim Erwerb eines Grundstückes
Einführung, Bestellung einer Hypothek für die Entrichtung des Restkaufpreises einer Liegenschaft
Eintragung von dinglichen Rechten
Einverleibung eines Bestandrechtes in das Grundstück
Erwerb eines belasteten Grundstückes
Erwerb eines Grundstückes und gleichzeitige Übertragung auf einen Dritten
Grundstücksgeschäfte
Tilgung und Löschung dinglicher Belastungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 201Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
Übertragung und Belastung von dinglichen Rechten an einem fremden Grundstück, die der Gesellschaft zustehen
Veräußerung von Grundstücken
Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes
Vermietung und Verpachtung von Firmengrundstücken
Vermittlung von Grundstücken
Vornahme eines dinglichen Übertragungsgeschäfte
Vornahme von Verwaltungshandlungen für Firmengrundstücke
Wohnungseigentum
7.Verwaltung der Muttergesellschaft sowie Beteiligungs- und Tochterunternehmen
Abschluss einer (atypischen) stillen Gesellschaft
Abschluss einer Schiedsvereinbarung
Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Abschluss von Beteiligungsverträgen
Änderung der Firma
Änderung der Vertretungsbefugnis eines Prokuristen
Änderung des Gesellschaftsvertrages
Änderungen des Unternehmensgegenstandes
Anmeldung oder Beantragung zusätzlicher Gewerbeberechtigung bzw Zurücklegung
Aufgabe von Beteiligungen
Aufnahme von Gesellschaftern
Ausschluss von Gesellschaftern
Ausübung der Rechte der Gesellschaft bei Tochterunternehmen und Beteiligungen
Ausübung von Beteiligungsrechten an einer GmbH oder Aktiengesellschaft


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S. 202Rechtsgeschäftliche Maßnahmen
zulässig
ja
nein
Beteiligung an anderen Unternehmen
Einberufung einer Generalversammlung
Einbringung eines Unternehmens
Eintragung eines Geschäftsführers
Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften
Errichtung und Schließung von (Zweig-)Niederlassungen und Betriebsstätten
Erteilung einer Prokura
Firmenbuchanmeldungen bei Beteiligungsgesellschaften
Führung von Verhandlungen über die Übertragung eines gepfändeten Geschäftsanteils
Gründung von Tochtergesellschaften und Niederlassungen
Leistung von Sacheinlagen in GmbH oder Aktiengesellschaft
Löschung der Firma
Löschung eines Geschäftsführers
Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft
Verlegung des Firmensitzes
Wahrnehmung von Verpflichtungen eines Aktionärs einer Aktiengesellschaft

404

Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist mit Ausnahme der Filialprokura Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 Abs 1 UGB). Dieser Grundsatz gilt insbesondere für Beschränkungen, wonach die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen, für befristete Dauer oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll (§ 50 Abs 2 UGB).

405

Durch vertragliche Regelungen sowie Weisungen können die Geschäftsführer jedoch bestimmen, dass der Prokurist seine Vertretungsmacht nicht, nur in bestimmten Grenzen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben kann.

S. 203PRAXIS

Zulässige Beschränkungen im Innenverhältnis sind etwa eine

  • Beschränkung auf bestimmte Geschäfte:

    -

    Der Prokurist darf nur ihm von der Geschäftsführung übertragene Geschäfte (zB bis zu einem festgelegten Höchstbetrag) als rechtsgeschäftlicher Vertreter der GmbH abschließen;

  • Beschränkung auf gewisse Arten von Geschäften;

  • befristete Ausübung der Prokura;

  • Ausübung der Prokura nur unter gewissen Umständen (zB im Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des einzigen Geschäftsführers).

9.2.4. Beendigung der Prokura

406

Jeder GmbH-Geschäftsführer kann die erteilte Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis - unbeschadet des vertraglichen Vergütungsanspruches des Prokuristen sowie der Art der Vertretung - jederzeit ohne Begründung widerrufen (§ 52 Abs 1 UGB); ein Gesellschafterbeschluss ist hierfür nicht erforderlich. Dieses jederzeitige Widerrufsrecht kann durch das der Erteilung der Prokura zugrunde liegende Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Dem Prokuristen kommt kein durchsetzbarer Anspruch auf Fortsetzung seines Vollmachtverhältnisses zu. Vom Widerruf unberührt bleibt der Vergütungsanspruch des Prokuristen.

407

Bei der um § 49 Abs 2 UGB erweiterten Prokura, die auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt, kann sich der Widerruf bloß auf die Immobiliarklausel beschränken. In einem solchen Fall bleibt die Prokura in ihrem gesetzlichen Umfang nach § 49 Abs 1 UGB bestehen.

408

Umwandlung einer Prokura. Ist eine Einzelprokura erteilt, so kann diese Prokura durch jeden Geschäftsführer mit der Maßgabe widerrufen werden, dass die bisherige S. 204Einzelprokura in eine Gesamtprokura geändert wird. Der Widerruf einer für alle Niederlassungen der Gesellschaft erteilten Prokura kann auch in der Form erfolgen, dass dem Prokuristen statt dieser umfassenden Vollmacht eine Filialprokura (§ 50 Abs 3 UGB) erteilt wird.

409

Widerruf einer Gesamtprokura. Bei der Gesamtprokura wirkt der Widerruf gegenüber nur einem der beiden Bevollmächtigten insoweit, als die Gesamtprokura zur Gänze wegfällt. Sind mehr als zwei Personen in der Weise als Gesamtprokuristen bestellt, dass immer zwei von ihnen gemeinschaftlich handeln, so bleibt, wenn die Gesamtvertretungsmacht eines dieser mehreren Prokuristen widerrufen wird, die Gesamtvertretung durch die verbleibenden Personen bestehen.

PRAXIS

Die Prokura endet in den nachfolgenden Fällen:

  • Ableben des Prokuristen

  • Amtsniederlegung durch den Prokuristen

  • Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

  • Bestellung zum Geschäftsführer

  • Insolvenz der Gesellschaft

  • Privatkonkurs des Prokuristen

  • Veräußerung des Geschäftsbetriebes

  • Verlust der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen

  • Widerruf der Prokura durch die Geschäftsführung

  • Zeitablauf im Falle einer befristeten Vollmachtserteilung

410

Firmenbucheintragung. Das Erlöschen der Prokura ist von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Zahl zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 53 Abs 3 UGB). Solange diese Rechtstatsache nicht im Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht ist, kann die Geschäftsführung einem Dritten, der die Gesellschaft aus einem vom Prokuristen nach dem Widerruf eingegangenen Rechtsgeschäft in Anspruch nimmt, das Erlöschen der Prokura nicht entgegenhalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn dieser Umstand bei Abschluss des Rechtsgeschäftes bekannt war. Dem ausgeschiedenen Prokuristen kommt ein durchsetzbares Recht auf Löschung seiner Prokura nicht zu.

S. 2059.3. Zeichnung der Firma

411

Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass die Geschäftsführer in erforderlicher Anzahl zur Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen (§ 18 Abs 2 letzter Satz). Bei dieser Bestimmung handelt es sich zwar „nur“ um eine Ordnungsvorschrift, der aber für die Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung zu Gunsten oder zu Lasten der GmbH entscheidende Bedeutung zukommt.

Beispiel 72

Der selbständig vertretungsberechtigte Geschäftsführer Ing. Felix Fuchs MBA zeichnet für die Glück & Fuchs GmbH wie folgt:

Felix Fuchs

Ing. Felix Fuchs MBA

Geschäftsführer

Glück & Fuchs GmbH

412

Bei der Abgabe von Willenserklärungen und dem Abschluss von Rechtsgeschäften für die Gesellschaft ist - insbesondere bei Einpersonen-Gesellschaften - ein klarer Hinweis auf das Handeln im Namen der GmbH (und nicht im eigenen Namen des [Gesellschafter-]Geschäftsführers) erforderlich.

Beispiel 73

Der geschäftsführende Alleingesellschafter Friedrich Fuchs zeichnet die Friedrich Fuchs GmbH so oder ähnlich:

Friedrich Fuchs GmbH

Friedrich Fuchs

Friedrich Fuchs, Geschäftsführer

413

Auch eine Kollektivvertretung muss (unabhängig von ihrer Firmenbucheintragung) für einen Dritten leicht erkennbar sein:

Beispiel 74

Für die kollektive Vertretung der Glück & Fuchs GmbH empfiehlt sich nachfolgende Struktur:

Glück & Fuchs GmbH


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paul Pfefferkorn
Gerda Glück
Paul Pfefferkorn
Gerda Glück
Geschäftsführer
Geschäftsführerin

Nicht immer können beide Geschäftsführer gleichzeitig oder zeitnah die erforderlichen Erklärungen abgeben. In einem solchen Fall ist es zulässig und zweckmäßig, wenn ein (kollektiv vertretungsberechtigter) Geschäftsführer seinen Kollegen bevollmächtigt.

Beispiel 75

Eine zeitlich befristete Vertretungsvollmacht könnte folgendermaßen konzeptioniert werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Glück & Fuchs GmbH
Maria-Theresien-Straße 7, 6600 Reutte
VOLLMACHT

[Ort, Datum]

S. 206Als kollektivvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Glück & Fuchs GmbH erteile ich, Gerda Glück, *, meinem Geschäftsführerkollegen Felix Feil, *, Vollmacht, während meiner urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in meinem Namen und mit Rechtswirksamkeit für mich die Glück & Fuchs GmbH rechtsgeschäftlich zu vertreten. Diese Vollmacht ist befristet mit [Datum].

Glück & Fuchs GmbH


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gerda Glück
Felix Feil
Gerda Glück
Felix Feil
Geschäftsführerin
Geschäftsführer

414

Der Grundsatz der Kollektivvertretung gilt selbst dann, wenn ein Geschäftsführer den anderen generell, zu einer einzelnen Handlung oder zu solchen über einen bestimmten Zeitraum bevollmächtigt.

Beispiel 76

Der Hinweis auf eine Vertretungsvollmacht innerhalb der Geschäftsführung könnte wie nachfolgende dargestellt erfolgen:

Glück & Fuchs GmbH


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Felix Feil
i.V. Felix Feil
Felix Feil
Gerda Glück
Geschäftsführer
Geschäftsführerin

9.4. Im Innenverhältnis zustimmungspflichtige Geschäfte

415

Aufgrund des Vertretungsmonopols der Geschäftsführung ist es in der Regel zweckmäßig, im Gesellschaftsvertrag, den Anstellungsverträgen der Geschäftsführung, einer allfälligen Geschäftsordnung oder durch bloße Weisungsbeschlüsse der Generalversammlung für bestimmte Maßnahmen vor ihrer Realisierung eine Zustimmung der Gesellschafter vorzusehen. Was konkret einer vorherigen Genehmigung der Generalversammlung unterliegen soll, hängt naturgemäß von der Größe und Struktur der Gesellschaft, nicht zuletzt aber auch von den handelnden Personen ab. Es sollte jedenfalls der Grundsatz gelten, dass im operativen Geschäftsbereich die Geschäftsführung nicht durch zu enge Zustimmungserfordernisse unnötig beschränkt wird.

9.5. Erwerb von Anlagevermögen (§ 35 Abs 1 Z 7)

416

Einen Generalversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert der Abschluss von Verträgen in den ersten beiden Jahren nach Gründung der GmbH, durch welche die Gesellschaft Anlagevermögen oder Unternehmensbeteiligungen erwirbt,

  • wenn diese Anschaffungskosten 20 % des Stammkapitals übersteigen,

  • sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft,

  • sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt.

S. 207

417

Die Bestimmung dient in erster Linie dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher üblicherweise durchaus riskanten Investitionen. Aus diesem Grund bleiben solche Großinvestitionen unabhängig vom jeweiligen Vertragspartner der GmbH immer der Gesellschafterkompetenz vorbehalten. Die Bestimmung gilt auch nach dem Ablauf von zwei Jahren ab Gründung der Gesellschaft weiter, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich abbedungen wird.

PRAXIS

Die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 mag - wenn überhaupt - vor hundert Jahren eine gewisse Berechtigung gehabt haben. Sie ist heute ein Hindernis, den meisten Geschäftsführern nicht bekannt und wird demnach auch vielfach nicht beachtet. Nichtsdestoweniger handelt es sich um eine gesetzliche Sorgfalts- und Handlungspflicht sämtlicher Geschäftsführer.

Rz 418 bis Rz 420 einstweilen frei.

10. Generalversammlung

10.1. Zuständigkeiten

Generalversammlung

(1) Die nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in den Generalversammlungen oder durch schriftliche Abstimmung gemäß § 34 GmbHG (Umlaufverfahren) gefasst. Die Generalversammlung beschließt insbesondere über die ihr kraft Gesetzes oder im Gesellschaftsvertrag übertragenen Aufgaben und bestimmt die strategische Ausrichtung der Gesellschaft.

421

Anmerkungen: Der Beschlussfassung der Gesellschafter in einer Generalversammlung unterliegen - sofern im Einzelfall nicht abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden - folgende Gegenstände:

a.

In § 35 Abs 1 festgelegte Zuständigkeiten


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Weiterführend hierzu
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
Verteilung des Bilanzgewinnes, wenn sie im Gesellschaftsvertrag einer jährlichen Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten ist (Z 1);
Entlastung der Geschäftsführer und eines allfälligen Aufsichtsrates (Z 1);
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen (Z 2);
S. 208Rückzahlung von Nachschüssen (Z 3);
Entscheidung, ob Prokura und Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf (Z 4);
Maßregeln zur Überprüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Z 5);
Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zustehen (Z 6);
Bestellung eines Prozessvertreters, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann (Z 6);
-
Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anlage- oder unbeweglichem Vermögen von mehr als 20 % des Stammkapitals in den ersten beiden Jahren nach Eintragung der Gesellschaft (Z 7);

b.

Sonstige im GmbHG geregelte Zuständigkeiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgrundlage
Weiterführend hierzu
Bestellung von Geschäftsführern
§ 15 Abs 1
Rz 691 ff
Widerruf der Bestellung von Geschäftsführern
§ 16 Abs 1
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
§ 30b Abs 1
Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied
§ 30b Abs 3
Bewilligung der Vergütung für den ersten Aufsichtsrat
§ 31 Abs 2
-
Beschlussfassung über allfällige Maßnahmen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote weniger als acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als fünfzehn Jahre beträgt
§ 36 Abs 2
Beschlussfassung über einen Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses
§ 45 Abs 1
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages
§ 49 Abs 1
-
Erhöhung des Stammkapitals
§ 52 Abs 1
-
Herabsetzung des Stammkapitals
§§ 54 Abs 1
-
Auflösung der Gesellschaft
§ 84 Abs 1 Z 2
Bestellung von Liquidatoren
§ 89 Abs 2
Abberufung von Liquidatoren
§ 89 Abs 3
S. 209Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes
§ 90 Abs 4
Entlastung der Liquidatoren
§ 93 Abs 1
Entscheidung über die Verwahrung der Geschäftsbücher und Firmenunterlagen nach Beendigung der Liquidation
§ 93 Abs 3
-
Verschmelzung mit einer anderen Kapitalgesellschaft
§ 96 Abs 1
Übernahme eines von der Vorgründungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages
-

c.

Außerhalb des GmbHG vorgesehene Gegenstände der Beschlussfassung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgrundlage
Weiterführend hierzu
Abschluss von Unternehmensverträgen
-
Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft
Spaltung der Gesellschaft
Umwandlung der GmbH nach dem Umwandlungsgesetz
Wahl des Abschlussprüfers
-
Wahl, Abberufung sowie Entlastung der Mitglieder eines allenfalls eingerichteten Beirats
Ausschluss von Gesellschaftern durch den Hauptgesellschafter
§ 4 Abs 1 GesAusG
Formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine AG
Im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beschlussgegenstände
-
Veräußerung des „ganzen“ Gesellschaftsvermögens
-

S. 210

422

Neben diesen weitreichenden Zuständigkeiten können die Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Ebene noch verschiedene Mitwirkungsrechte bei Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumt werden; dies geschieht in der Praxis durch Vereinbarung sog zustimmungspflichtiger Geschäfte.

423

Im Hinblick auf die Form einer Generalversammlung ist zu unterscheiden in

  • eine körperlich abzuhaltende Generalversammlung

    -

    ohne Verpflichtung zur notariellen Beurkundung;

    -

    mit freiwilliger notarieller Beurkundung;

    -

    mit notwendiger Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter;

    -

    mit verpflichtender notarieller Beurkundung;

  • das schriftlich abzuhaltende Umlaufverfahren;

  • nach dem Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetz

    -

    einfache virtuelle Generalversammlung (§ 2 VirtGesG);

    -

    moderierte virtuelle Generalversammlung (§ 3 VirtGesG);

    -

    hybride Generalversammlung (§ 4 GesG).

S. 211PRAXIS

Die systematische Organisation und der Ablauf einer Generalversammlung werden anhand der nachfolgenden Darstellung dargestellt.

PRAXIS

S. 212

PRAXIS

S. 213

PRAXIS

S. 214

PRAXIS

S. 215

PRAXIS

10.2. Virtuelle oder hybride Generalversammlungen

(2) Virtuelle oder hybride Generalversammlungen

a.

Generalversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Gesellschafter abgehalten werden (virtuelle oder hybride Generalversammlungen). Die Teilnahme aller oder einzelner Gesellschafter an der Generalversammlung erfolgt dabei durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung. Dabei ist weiters wie folgt zu unterscheiden:

i.

Soll die Verbindung während der gesamten Generalversammlung in Echtzeit bestehen, so handelt es sich um eine „einfache virtuelle Generalversammlung“ (virtuell oder hybrid).

ii.

Hat die Generalversammlung einen Vorsitzenden, kann sie auch als „moderierte Generalversammlung“ stattfinden (wiederum virtuell oder hybrid). Dabei wird die Generalversammlung für die Teilnehmer in Echtzeit nur übertragen, ohne dass eine permanente akustische und optische Zweiweg-Verbindung zwischen allen Teilnehmern besteht; für eine Redemöglichkeit der Teilnehmer ist diesen im Wege der Videokommunikation das Wort zu erteilen.

b.

Jedem Teilnehmer einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung muss es möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. Bei der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung hat das einberufende Organ den Teilnehmern den barrierefreien Zugang dazu zu gewährleisten. Die Gesellschaft ist jedoch dabei für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

c.

Die Entscheidung, ob eine Generalversammlung physisch, virtuell oder hybrid erfolgt und ob diese gegebenenfalls als einfache oder moderierte virtuelle (hybride) Versammlung stattfindet, obliegt ausschließlich dem einberufenden Organ. Dieses hat bei der Entscheidung die Interessen der Gesellschaft sowie der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausstattung und Affinität.

d.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG).

S. 216Anmerkungen

424

COVID hat nicht nur unsere Gesellschaft grundlegend verändert, sondern auch im Gesellschaftsrecht Vorschub für „etwas Neues“ geleistet: Damit während der COVID-19-Pandemie Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Gesellschafter durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden konnten, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für virtuelle Generalversammlungen geschaffen, die in der Folge in der COVID-19-GesV näher präzisiert wurde. Die Durchführung von Generalversammlungen unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (insbesondere über eine Videokonferenz) hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt; aus diesem Grund wurde mit dem VirtGesG eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Generalversammlungen geschaffen.

425

Neben einer Präsenzversammlung bestehen nunmehr folgende Alternativen für die Abhaltung einer Generalversammlung:

  • Die Durchführung einer einfachen virtuellen Generalversammlung (§ 2 VirtGesG) ist dann zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung mittels einer akustischen und optischen Zwei-Weg-Verbindung in Echtzeit (zum Beispiel mittels Microsoft Teams) besteht. Bei dieser Form der Generalversammlung muss es jedem Gesellschafter möglich sein, sich zu Wort zu melden, an allen Abstimmungen teilzunehmen und gegebenenfalls Widerspruch zu Protokoll zu erheben.

  • Sofern die Generalversammlung über einen Vorsitzenden als Versammlungsleiter verfügt, ist auch die Durchführung einer moderierten virtuellen Generalversammlung zulässig (§ 3 VirtGesG). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens ist, dass die Generalversammlung für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen wird. Die Gesellschafter haben daher während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Wege elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden.

  • Bei einer hybriden Generalversammlung (§ 4 VirtGesG) können die Gesellschafter und allfällige sonstige Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden.

425a

Verständlicherweise verfügt die Mehrzahl der bestehenden Gesellschaftsverträge noch keine Regelungen über die Abhaltung virtueller Generalversammlungen. Solche können durchgeführt werden, wenn sämtliche Gesellschafter hiezu in jedem Einzelfall Zustimmung erklären. Die nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach eine (einfache oder moderierte) virtuelle bzw eine hybride Generalversammlung stets durchgeführt werden muss bzw durchgeführt werden kann, bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, wie er für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages obligatorisch ist.

S. 217CHECKLISTE

Wesentliche Grundsätze für die Abhaltung von virtuellen/hybriden Generalversammlungen

  • In der Einberufung einer virtuellen bzw hybriden Generalversammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen (§ 3 Abs 2 VirtGesG).

  • Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.

  • Wenn in einer virtuellen/hybriden Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, ist diese auf geeignete Weise zu überprüfen (§ 3 Abs 3 VirtGesG).

  • Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

  • Welche Form einer Generalversammlung schlussendlich gewählt wird, fällt in die Verantwortung des „einberufenden Organs“ (im Regelfall also der Geschäftsführung).

10.3. Ort der Generalversammlung

(3) Die Generalversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen von allen Gesellschaftern einvernehmlich festgelegten Ort statt.

426

Anmerkungen: Die Generalversammlung findet - sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Gegenteiliges geregelt ist - am Sitz der Gesellschaft statt (§ 36 Abs 1). Vgl auch die Gestaltungsalternativen in Fritz/Wildmoser/Koch, Mustersammlung zum GmbH-Recht I2 - Gründung, Gesellschaftsverträge (2016) 510.

10.4. Einberufung der Generalversammlung

10.4.1. Vertragliche Regelung

(1) Einberufung

a.

Die Generalversammlung ist von den Geschäftsführern neben den im Gesetz genannten Fällen immer dann ohne Verzug einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert oder wenn dies von einem Gesellschafter schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt wird. Jeder Geschäftsführer ist unabhängig von der Art seiner Vertretungsbefugnis zur Einberufung einer Generalversammlung berechtigt.

b.

Zwischen dem Tag der Postaufgabe des Einberufungsschreibens an sämtliche Gesellschafter und jeden weiteren Geschäftsführer sowie dem Tag der Abhaltung der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen.

c.

Die Einberufung ist auch dann rechtswirksam, wenn sie auf elektronischem Weg an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebenen E-Mail-Adressen der Gesellschafter erfolgt und die Kenntnisnahme von den Empfängern innerhalb von 48 Stunden auf elektronischem Wege bestätigt wird. Ist dies nicht der Fall, so ist die Generalversammlung zu dem auf elektronischem Wege bekannt gegebenen Zeitpunkt mittels Einschreibbriefs einzuberufen.

d.

S. 218Die Einberufung hat unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die für die Behandlung der Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, Geschäftsberichte et cetera) sind beizulegen.

e.

Sobald eine Generalversammlung ordnungsgemäß einberufen ist, kann jeder Gesellschafter verlangen, dass weitere Anträge zur Beschlussfassung in die Tagesordnung aufzunehmen sind. Solche Anträge sind den übrigen Gesellschaftern und der Geschäftsführung spätestens drei Tage vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.

10.4.2. Anlass zur Einberufung

427

Die Generalversammlung ist von den Geschäftsführern unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn

  • es das Interesse der GmbH erfordert;

  • sie von einer Minderheit verlangt wird, die mit mindestens 10 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist (vgl Rz 566);

  • die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 36 Abs 2);

  • die beiden Kennzahlen Eigenmittelquote und fiktive Schuldentilgungsdauer (Rz 917) kumulativ über- bzw unterschritten werden;

  • über eine Maßnahme, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in die Zuständigkeit der Gesellschafter fällt, zu entscheiden ist und eine turnusmäßige Generalversammlung nicht ansteht, eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren gemäß § 34 nicht durchgeführt und die Angelegenheit nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Generalversammlung aufgeschoben werden kann;

  • für eine Entscheidung die Zuständigkeit der Geschäftsführung nicht mit Sicherheit feststeht;

  • die Entscheidung über Geschäfte und Maßnahmen ansteht, die den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten;

  • die Geschäftsführung ein Rechtsgeschäft, welches mit wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Risiken verbunden ist, abschließen will, jedoch nicht schlüssig ist, ob die Mehrheit der Gesellschafter diesen Geschäftsabschluss billigt;

  • die Geschäftsführung für die Vornahme eines Rechtsgeschäftes die Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss für zweckmäßig hält;

  • ein anderes Gesellschaftsorgan eine nach Auffassung des Einberufenden dem Gesellschaftsinteresse schädliche Maßnahme vornehmen will;

  • Gesellschafterbeschlüsse bzw Weisungen der Gesellschafter nicht realisierbar sind, weil die Geschäftsführung diese Beschlüsse für rechtswidrig oder für sonst nicht bindend hält.

PRAXIS

Die Tagesordnungspunkte sind möglichst präzise abzufassen; mehrdeutige Formulierungen (zB „Allfälliges“) sollten vermieden werden. Dadurch soll den Gesellschaftern die Vorbereitung auf die Generalversammlung ermöglicht und eine allfällige Überrumpelung verhindert werden. Die Ankündigung muss so beschaffen sein, dass jeder Gesellschafter erkennen kann, worum es bei der Generalversammlung geht.

S. 21910.4.3. Einberufungszuständigkeit

428

Die Generalversammlungen werden grundsätzlich durch die Geschäftsführung einberufen (§ 36). Das Muster sieht zweckmäßigerweise vor, dass jeder rechtswirksam bestellte Geschäftsführer - unbeschadet seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - alleine berechtigt ist, eine Generalversammlung einzuberufen.

429

Grundsätzlich ist auch der Aufsichtsrat als Kollegialorgan - nicht jedoch einzelne seiner Mitglieder - berechtigt, die Generalversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert; die Beurteilung darüber liegt im Ermessen des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch den Aufsichtsratsvorsitzenden.

430

Einer Gesellschafterminderheit, die mit zumindest zehn Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist und daher die Einberufung einer Generalversammlung verlangen kann (§ 37 Abs 2), kommt ein Selbsthilferecht zur Einberufung einer Generalversammlung zu, wenn

  • die Geschäftsführung einem begründeten, schriftlich erstatteten Verlangen nach Einberufung der Generalversammlung nicht, nicht unverzüglich oder nicht in angemessener Weise nachgekommen ist; oder

  • kein Einberufungsberechtigter vorhanden ist; und

  • der Antrag auf Einberufung nicht zurückgezogen wurde.

431

Eine Generalversammlung muss einberufen werden, wenn die angeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Die Einberufung darf nicht abgelehnt werden, weil etwa die Geschäftsführer eine Generalversammlung für unzweckmäßig halten oder erwarten, dass die Mehrheit den von der Minderheit im Einberufungsverlangen angekündigten Beschlussantrag voraussichtlich ablehnen wird. Der Geschäftsführung kommt kein Dispositionsrecht zu. Eine Ablehnung des Antrages eines Minderheitsgesellschafters kommt allenfalls in offenkundigen Missbrauchsfällen in Betracht.

Beispiel 77

In einer Gesellschaft mit einer großen Anzahl von Gesellschaftern beantragt eine Gesellschafterminderheit die Abberufung des Geschäftsführers wegen grober Pflichtverletzung, die darin bestehen soll, dass es beim Bau einer Seilbahnanlage zu beträchtlichen Kostenüberschreitungen gekommen ist. In der Generalversammlung legen sowohl der betroffene Geschäftsführer als auch der Aufsichtsratsvorsitzende schlüssig dar, wie es zu dieser Kostenüberschreitung gekommen ist. Daraufhin spricht die Generalversammlung mit großer Mehrheit dem Geschäftsführer das (weitere) Vertrauen aus. Einen Tag später tritt der Geschäftsführer (in Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden) seinen mehrwöchigen Jahresurlaub an. Zehn Tage nach der Generalversammlung beantragt die Gesellschafterminderheit neuerlich die Einberufung einer Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung“. S. 220Dieses Begehen erfolgt in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Absicht: Die Gesellschaftermehrheit ist dem Ansinnen der Minderheit, den Geschäftsführer abzuberufen, nicht nachgekommen. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten abgestimmten Urlaubsantritts wäre dieser zu irgendwelchen (neuen) Pflichtverletzungen gar nicht in der Lage gewesen.

432

Im Falle der Beschlussunfähigkeit der von der Gesellschafterminderheit einberufenen Generalversammlung darf die Minderheit nicht ohne weiteres eine Folgeversammlung einberufen. Vielmehr muss sie zunächst die Geschäftsführung erneut zur Einberufung einer Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung auffordern. Erst wenn diese Aufforderung ergebnislos geblieben ist, besteht wieder ein eigenes Einberufungsrecht der Gesellschafterminderheit.

433

Die Kosten der Einberufung durch eine Gesellschafterminderheit gehen zu Lasten der Gesellschaft.

434

Da im Abwicklungsstadium die Liquidatoren an die Stelle der Geschäftsführer treten, sind sie berechtigt, die Generalversammlung einzuberufen. Wenn im Gesellschaftsvertrag besondere Zustimmungserfordernisse vorgesehen sind - etwa nicht betriebsgewöhnliche Geschäfte -, so sind die Liquidatoren auch verpflichtet, eine Generalversammlung einzuberufen.

435

Gesellschaftsvertragliche Regelungen. Die Einräumung eines Einberufungsrechtes zu Gunsten einzelner Gesellschafter(gruppen) oder weiterer Gesellschaftsorgane, ja sogar außenstehender Personen, ist zulässig. Dabei sollte jedoch evaluiert werden, welche Erwartungshaltung mit der Einberufungsmöglichkeit verbunden ist. Zulässig ist es auch, allen oder einzelnen Gesellschaftern außerhalb der Minderheitsrechte des § 37 ein individuelles Einberufungsrecht einzuräumen. In der Praxis ist eine solche Vorgangsweise jedoch nur bei personalistisch organisierten Gesellschaften zu empfehlen, um den Kreis der einberufungsberechtigten Personen nicht allzu weit auszudehnen.

10.4.4. Form und Inhalt der Einberufung

436

Nach der seit der Stammfassung unverändert gebliebenen gesetzlichen Regelung hat die Einladung zur Generalversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung zwingend durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe des Einberufungsschreibens und dem Tag der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen (§ 38 Abs 1). Da also sowohl der Einschreibbrief als auch die zweite gesetzliche Alternative - eine im Gesellschaftsvertrag näher bestimmte Form der Veröffentlichung - für regelmäßig abzuhaltende Generalversammlungen üblicherweise als unpraktisch empfunden werden, stellt sich die Frage nach dem geeigneten Wie. Im Gesellschaftsvertrag kann die Form der Einberufung jedenfalls abweichend geregelt werden, zum Beispiel durch ein an sämtliche Gesellschafter zu richtendes E-Mail.

S. 221PRAXIS

Eine gleichermaßen rechtsrichtige wie auch zweckmäßige Einberufung einer Generalversammlung enthält

  • Ort und Zeit ihrer Abhaltung;

  • die einzelnen Tagesordnungspunkte und ausreichende Erläuterungen bzw Beilagen hierzu;

  • allfällige Beschlussanträge der Geschäftsführung;

  • eine firmenmäßige Fertigung durch die Geschäftsführung oder einen anderen Einberufungsberechtigten.

437

Einberufungsfrist und Versammlungsort sind so zu wählen, dass jeder Gesellschafter unter gewöhnlichen Umständen an der Generalversammlung teilnehmen kann. Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein können. Die Einladung hat an die letzte Zustellanschrift des jeweiligen Gesellschafters, so wie sie von ihm mitgeteilt wurde, zu erfolgen. Auf die Richtigkeit der Anschrift darf sich die Geschäftsführung verlassen, da die Gesellschafter verpflichtet sind, Änderungen ihres Wohnsitzes und allfälliger sonstiger persönlicher Daten unverzüglich der Gesellschaft bekannt zu geben.

438

Die Abberaumung, Vertagung oder Verlegung einer Generalversammlung muss nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Die Generalversammlung kann auch mündlich sowie schlüssig abberaumt werden. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.

10.4.5. Adressaten der Einladung

439

Gemäß § 38 Abs 1 sind alle Gesellschafter unabhängig davon einzuladen, ob sie in der Generalversammlung stimmberechtigt sind oder nicht. Ist eine juristische Person Gesellschafter, so ist die Einladung an die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse zu richten. Wurde ein Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußert, so ist zu beachten, dass nur derjenige als Rechtsnachfolger gilt, dessen Erwerb unter Nachweis des Rechtsüberganges bei der Gesellschaft angemeldet worden ist.

Hat ein Gesellschafter einen Bevollmächtigten namhaft gemacht bzw wurde ein solcher bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, so ist die Einladung an diesen zu richten. Die bloße Stimmrechtsvollmacht ist allerdings nicht gleichzeitig eine Ladungsvollmacht, sodass in solchen Fällen der Gesellschafter eingeladen werden muss.

S. 222PRAXIS

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die Einladung sowohl an den Gesellschafter als auch den Bevollmächtigten zu richten.

10.5. Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Einberufung

(5) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder rechtswirksam vertreten und widerspricht keiner der Beschlussfassung, können gültige Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

440

Anmerkungen: In einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder rechtsgültig vertreten sind und keiner von ihnen Einwände gegen die Abhaltung der Generalversammlung erhebt. Andernfalls ist von einem Gesellschafter umgehend Widerspruch zu erheben. Auf den Umstand, dass eine Generalversammlung trotz (bewusster) Einberufungsmängel ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sollte im Generalversammlungsprotokoll hingewiesen werden.

10.6. Anwesenheitsquorum der Gesellschafter

(6) Anwesenheitsquorum

a.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter, die zusammen __________ Prozent des Stammkapitals repräsentieren, anwesend oder rechtswirksam vertreten sind.

b.

Sollte die Generalversammlung - aus welchen Gründen auch immer - nicht beschlussfähig sein, ist unverzüglich eine neuerliche Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; zwischen dem Tag der Postaufgabe des Einberufungsschreibens und dem Tag der Generalversammlung muss abermals eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.

c.

Die auf diese Weise vertagte und mittels eingeschriebenen Briefes einberufene Generalversammlung ist - sofern es sich nicht um Beschlüsse handelt, zu denen eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit kraft Gesetzes oder dieses Gesellschaftsvertrages erforderlich ist - unabhängig von der Höhe des von den Anwesenden vertretenen Stammkapitals oder der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig; auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung hinzuweisen.

441

Anmerkungen: Nach der gesetzlichen Regelung ist die Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung nur gegeben, wenn mindestens zehn Prozent des Stammkapitals anwesend oder vertreten sind (§ 38 Abs 6). Der Gesellschaftsvertrag kann das Mindestquorum beseitigen, reduzieren oder erhöhen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit (egal, ob nach der gesetzlichen Regel oder einer davon abweichenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung) einer Generalversammlung ist unter Hinweis auf deren Beschlussunfähigkeit eine zweite Versammlung einzuberufen, die auf die TagesordS. 223nungspunkte der früheren Generalversammlung beschränkt ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung, ist die zweite Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig (§ 38 Abs 7).

PRAXIS

Im Sinne einer breiten Meinungsbildung sollte tendenziell ein möglichst hohes Anwesenheitsquorum vereinbart werden:

  • Bei einer Anzahl von bis zu vier Gesellschaftern - insbesondere dann, wenn sie untereinander näher bekannt oder im Unternehmen tätig sind - kann durchaus verlangt werden, dass bei der ersten Versammlung sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind.

  • Bei einer höheren Gesellschafterzahl sollte das Quorum so geregelt sein, dass die Anwesenheit einzelner Minderheitsgesellschafter für eine gültige Beschlussfassung erforderlich ist.

  • Es ist zu vermeiden, dass für Beschlüsse lediglich die Anwesenheit des Mehrheits- oder meistbeteiligten Gesellschafters erforderlich ist.

  • Bei GmbHs mit einem größeren Gesellschafterkreis sollte das Beschlussfassungsquorum - je nach Ausgestaltung der konkreten Beteiligungsquoten - zwischen zumindest 50 % und 75 % des Stammkapitals vorgesehen werden.

  • Die vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafter sind bei der Ermittlung des gesellschaftsvertraglichen Anwesenheitsquorums mitzuzählen.

10.7. Vertretung eines Gesellschafters, Stimmrechtsvollmacht

(7) Vertretung, Stimmrechtsvollmacht

a.

Jeder Gesellschafter kann sich in der Generalversammlung durch eine von ihm bevollmächtigte Person oder einen Gesellschafter vertreten lassen, die auch mit Rechtswirksamkeit für ihn sein Stimmrecht ausübt.

b.

Beabsichtigt ein Gesellschafter, sich durch einen Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten zu lassen oder diesen als Berater hinzuzuziehen, so hat er seine Absicht mindestens __________ Tage vor der Generalversammlung den anderen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen.

c.

Die übrigen Gesellschafter sind in einem solchen Fall ebenfalls berechtigt, sich ihrerseits - ohne vorige Information gegenüber den Mitgesellschaftern - durch einen der vorangeführten Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe vertreten zu lassen oder diesen als Berater bei der Generalversammlung hinzuzuziehen.

442

Anmerkungen: Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig (§ 39 Abs 3). Es bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht, die auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in der Generalversammlung und die Ausübung des Stimmrechts lautet. Die Vollmacht ist in der Generalversammlung auf Verlangen vorzulegen. Kann der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht vorlegen, so darf er von der Abstimmung (und von der Versammlungsteilnahme) ausgeschlossen werden. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Gesellschafters auf der Stimmrechtsvollmacht ist nicht erforderlich.

S. 224

443

Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, externe Konsulenten als Berater der Gesellschaft bei Generalversammlungen beizuziehen. Dieses Recht steht grundsätzlich auch jedem Gesellschafter in eigenen Angelegenheiten auf eigene Kosten zu. Da üblicherweise Generalversammlungen, an denen Gesellschafter in Begleitung eines Rechtsanwaltes teilnehmen oder sich durch diesen vertreten lassen, nicht einfacher werden, dient die diesbezügliche Mitteilungspflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern der Wahrung einer gewissen Waffengleichheit.

10.8. Vorsitz in der Generalversammlung

10.8.1. Vertragliche Regelung

(8) Vorsitz

Die Gesellschafter wählen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, dem unter anderem die Leitung der Generalversammlung, ihre Protokollierung bzw die Bestimmung der hierfür zuständigen Person sowie die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegen.

10.8.2. Zweck und Aufgaben eines Vorsitzenden

444

Im Gegensatz zum Aktienrecht ist der Vorsitz in der Generalversammlung einer GmbH nicht gesetzlich geregelt. Sofern die Satzung keine Regelungen enthält, können die Gesellschafter einen Vorsitzenden wählen. Enthält der Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen, sind diese zu beachten.

PRAXIS

Den Vorsitz in der Generalversammlung kann führen:

  • der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,

  • der Vorsitzende des Beirats, im Verhinderungsfall

    -

    sein Stellvertreter;

    -

    das an Lebensjahren älteste Beiratsmitglied;

  • ein Geschäftsführer: sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wechseln sich diese bei der Versammlungsleitung ab;

  • der Dienstälteste anwesende Geschäftsführer: weisen mehrere Geschäftsführer die gleiche Dienstzugehörigkeit auf, so führt den Vorsitz der an Lebensjahren ältere Geschäftsführer;

  • der an Lebensjahren älteste anwesende Geschäftsführer;

  • der an Lebensjahren älteste anwesende Gesellschafter;

  • der anwesende Gesellschafter mit der höchsten Beteiligungsquote am Stammkapital; bei gleich hohen Geschäftsanteilen zwischen Gesellschaftern entscheidet das höhere Lebensalter über die Person des Vorsitzenden;

  • derjenige anwesende Gesellschafter, dem die meisten Stimmrechte zukommen;

  • jener Gesellschafter, der am längsten an der Gesellschaft beteiligt ist; bei gleicher Beteiligungsdauer zwischen Gesellschaftern entscheidet das höhere Lebensalter über die Person des Vorsitzenden;

  • der Gesellschafter mit dem kleinsten Kapitalanteil;

  • ein durch Losentscheid bestimmter Gesellschafter;

  • ein im Gesellschaftsvertrag namentlich bestimmter Gesellschafter (Sonderrecht auf Vorsitzführung bei Generalversammlungen).

S. 225

445

Mit der Bestellung zum Vorsitzenden sind daher nur Leitungsbefugnisse, aber keine materiellen Vorrechte verbunden. Der Vorsitzende hat mangels gegenteiliger Bestimmung im Gesellschaftsvertrag weder ein Dirimierungsrecht noch abweichende (im Sinne von verstärkte) Stimmbefugnisse.

446

Aufgaben. Die praktische Bedeutung der Vorsitzführung ist größer, als es die gesetzlichen Befugnisse vermuten lassen. Mangels einer gegenteiligen Regelung im Gesellschaftsvertrag obliegt (es) dem Vorsitzenden,

  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

  • die Leitung der Generalversammlung im Allgemeinen;

  • den Ablauf der Generalversammlung festzulegen;

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern;

  • einzelne Beschlussvorlagen von der Tagesordnung zu nehmen;

  • die Form der Abstimmung festzulegen;

  • die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (zum Beispiel die Festlegung der Redezeit, Erteilung sowie Entziehung des Wortes et cetera);

  • die Abstimmungen durchzuführen;

  • die Verhandlungs- und Abstimmungsergebnisse festzustellen;

  • die Generalversammlung zu unterbrechen und/oder zu vertagen.

447

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mangels anderweitiger Festlegung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit; sämtliche anwesenden Personen sind wählbar. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über den Vorsitz in der Generalversammlung enthält, so sind alle anwesenden Personen für diese Funktion wählbar. Bei der Wahl des Vorsitzenden sind alle Gesellschafter stimmberechtigt, und zwar auch jene, die bei einem der angesetzten Tagesordnungspunkte vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

448

Die Anfechtung der Wahl des Vorsitzenden kann nur dann erfolgen, wenn diese Wahl Auswirkungen auf andere Entscheidungen der Generalversammlung hatte oder zumindest haben konnte.

10.8.3. Die Rolle des Vorsitzenden bei der Feststellung von Beschlüssen

449

Die unterschiedlichen Folgen der Abstimmung über einen Beschlussantrag werden in der nachfolgenden Darstellung zusammengefasst:

S. 226

10.8.3. Die Rolle des Vorsitzenden bei der Feststellung von Beschlüssen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • Beschluss kommt so zustande, wie es bei korrekter Stimmauszählung materiell richtig ist
  • Rechtsbehelf zur Klärung, was nun eigentlich beschlossen wurde: Beschlussfeststellungsklage
  • Erhebung der Feststellungsklage hemmt nicht den Fristlauf für (allenfalls erforderliche) Beschlussanfechtung. Daher gegebenenfalls vorsichtshalber zusätzlich Beschlussanfechtungsklage gegen ein möglicherweise gegenteiliges Beschlussergebnis wird als jenes, welches mit der Feststellungsklage begehrt wird.
  • Beschluss kommt so zustande, wie vom Vorsitzenden festgestellt, auch wenn dies materiell nicht rechtmäßig ist
  • Rechtsbehelf dagegen; Beschlussanfechtungsklage
  • gegebenenfalls verbunden mit positiver Beschlussfeststellungsklage

11. Willensbildung der Gesellschafter

11.1. Vertragliche Regelung der Mehrheitsverhältnisse

Willensbildung und Mehrheitsverhältnisse

(1) Generalversammlungsbeschlüsse werden mit mindestens einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz etwas anderes bestimmen.

(2) Bei der Ermittlung der Beschlussmehrheiten werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt.

(3) Im Falle einer schriftlichen Beschlussfassung (§ 34 GmbHG) wird die nach dem Gesetz oder diesem Vertrag erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet.

(4) Die nachfolgenden Beschlüsse, für die kraft Gesetzes eine einfache Mehrheit genügen würde, dürfen von den Gesellschaftern nur mit einer qualifizierten Mehrheit von [80] Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst werden:

a.

Rechtsgeschäfte (insbesondere Lieferungen und Leistungen) zwischen der Gesellschaft und den Vertragspartnern sowie deren nahen Angehörigen im Sinne des § 32 IO;

b.

Abschluss, Änderung oder Auflösung von Verträgen mit Personen, die einem Gesellschafter oder Geschäftsführer nahestehen oder mit diesem im Sinne von § 189a Z 8 UGB verbunden sind;

c.

Auflösung der Gesellschaft.

S. 227(5) Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen:

a.

Erhöhungen des Stammkapitals, die nicht von allen Gesellschaftern zur Gänze bar geleistet werden;

b.

eine asymmetrische Verteilung des Bilanzgewinnes;

c.

Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Gesellschaftern und nahen Angehörigen, insbesondere Lieferungen und Leistungen.

11.2. Systematik der Beschlussmehrheiten

11.2.1. Grundsätzliches

450

Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt - soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen - durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese werden nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Teiles am Stammkapital gezählt. Je zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; Bruchteile unter zehn Euro werden nicht mitgezählt. Jedem Gesellschafter kommt mindestens eine Stimme zu.

451

Durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung können die Mehrheitserfordernisse insoweit verschärft werden, als Beschlüsse nur mit einer größeren als der gesetzlich jeweils vorhergesehenen Mehrheit oder gar nur einstimmig zustande kommen können. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass

  • bestimmte oder alle Beschlüsse nicht gegen die Stimmen einzelner Gesellschafter gefasst werden dürfen;

  • die Zustimmung bestimmter Gesellschafter ausdrücklich erforderlich ist.

452

In diesen Fällen ist ein Beschlussantrag erst dann angenommen, wenn die jeweiligen zusätzlichen gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; die einfache oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit reicht nicht aus. Bei Wahlen zu einem Gesellschaftsorgan (insbesondere zum Aufsichtsrat) genügt ausnahmsweise die relative Mehrheit.

PRAXIS

Im Hinblick auf die Mehrheitserfordernisse ist zu unterscheiden in Beschlussgegenstände,

  • für welche (nur) die einfache Stimmenmehrheit aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erforderlich ist;

  • für welche zwar eine einfache Stimmenmehrheit genügt, jedoch als zweites Kriterium auch eine Kapitalmehrheit (von 90 %) obligatorisch ist;

  • für welche die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist, weil keine gesetzliche Regelung besteht und im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Gegenteiliges vereinbart ist;

  • mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch höhere Mehrheitserfordernisse und/oder zusätzliche Erfordernisse vorgesehen werden können;

  • mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei das gesetzliche Mehrheitserfordernis sowohl erhöht (mehr als 75 %) als auch verringert (weniger als 75 %) werden kann;

  • die eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und eine Kapitalmehrheit von 90 % erfordern;

  • S. 228die einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung erfordern

    -

    mit oder ohne Möglichkeit einer gesellschaftsvertraglichen Verringerung der Mehrheitserfordernisse;

  • die unabhängig von den sonstigen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Mehrheitserfordernissen der Zustimmung einzelner Gesellschafter bedürfen;

  • für welche die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.

11.2.2. Einfache Mehrheit

453

In der Regel ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Hälfte der nach Kapitalanteilen abgegebenen Stimmen muss also mindestens um eine Stimme überschritten sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugleich auch die Mehrheit der erschienenen Gesellschafter oder gar die Mehrheit des Stammkapitals umfasst. Zu den abgegebenen Stimmen zählen nur diejenigen Stimmen, die für oder gegen den Antrag abgegeben werden und gültig sind.

PRAXIS

Eine Beschlussfassung der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt

  • bei der Bestellung von Geschäftsführern (§ 15 Abs 1) sowie anlässlich des Widerrufs ihrer Bestellung (§ 16 Abs 1).

  • bei der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer (§ 20 Abs 1);

  • bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 1);

  • im Falle der vorzeitigen Abberufung von dem ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft angehörenden Mitgliedern Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 4);

  • im Falle der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1);

  • bei Entlastung von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern sowie Liquidatoren (§ 35 Abs 1 Z 1);

  • im Falle der Einforderung ausstehender Stammeinlagen (§ 35 Abs 1 Z 2);

  • bei Zustimmung zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb (§ 35 Abs 1 Z 4);

  • bei allfälligen Maßnahmen nach Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals (§ 36 Abs 2);

  • bei Geschäften mit Gesellschaftern und deren nahen Angehörigen (§ 39 Abs 4, § 32 IO);

  • bei Bestellung von Sonderprüfern (45 Abs 1);

  • im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Geschäftsführung und Aufsichtsrat (§§ 48 Abs 1, 35 Abs 1 Z 6);

  • im Falle der Aufnahme einer Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag, wonach ein Aufsichtsrat zu bestellen ist (§ 50 Abs 2);

  • bei Herabsetzung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vergütung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 50 Abs 2);

  • im Falle der Einforderung und Rückzahlung von Nachschüssen (§§ 72 ff);

  • im Falle der Auflösung der Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 1);

  • im Falle der Bestellung von Liquidatoren (§ 89 Abs 2);

  • S. 229bei Abschluss von Geschäften mit Konzerngesellschaften (§ 238 AktG);

  • bei der Wahl des Abschlussprüfers (§ 270 Abs 1 UGB).

11.2.3. Qualifizierte Mehrheit

454

Für die nachfolgenden Beschlussgegenstände ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich:

  • Abänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages (§ 50 Abs 1); eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;

  • Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, sofern es sich nicht um jene des ersten Aufsichtsrats handelt (§ 30b Abs 3); im Gesellschaftsvertrag kann sowohl eine Erhöhung als auch eine Herabsetzung der Mehrheitsverhältnisse vereinbart werden;

  • die Genehmigung von sog Nachgründungen innerhalb der ersten beiden Jahre nach Eintragung der Gesellschaft (§ 35 Abs 1 Z 7);

  • Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes sowohl im Zuge der Liquidation (§ 90 Abs 4) als auch im Falle eines Asset Deal; eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;

  • einer verhältniswahrenden Spaltung (§ 8 Abs 1 SpaltG); im Gesellschaftsvertrag können eine höhere Mehrheit (bis hin zur Einstimmigkeit) sowie weitere Erfordernisse vereinbart werden;

  • Verschmelzung (§ 98); eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;

  • formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine AG (§ 245 Abs 2 AktG iVm § 50 Abs 1); im Gesellschaftsvertrag können eine höhere Mehrheit (bis hin zur Einstimmigkeit) sowie weitere Erfordernisse vereinbart werden;

  • für die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft.

11.2.4. Einstimmigkeit

455

Ein einstimmiger Beschluss der Generalversammlung ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei Abänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Änderung des Gesellschaftszwecks oder eine (wesentliche) Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 50 Abs 3); eine Verringerung der Mehrheitserfordernisse durch den Gesellschaftsvertrag ist zulässig.

  • Ausgliederung des gesamten Betriebes in eine Tochtergesellschaft: das Einstimmigkeitserfordernis stützt sich auf das Vorliegen einer faktischen Änderung des Unternehmensgegenstandes.

  • Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Herabsetzung eines einstimmigen Beschlusserfordernisses.

  • S. 230Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag.

  • Die nachträgliche Aufnahme einer Vinkulierung von Geschäftsanteilen sowie deren Verschärfung in den Gesellschaftsvertrag.

  • Die nachträgliche Einführung von Aufgriffsrechten im Gesellschaftsvertrag.

11.2.5. Kombination von Stimmen- und Kapitalmehrheit

456

Für verschiedene im Gesetz angeführte Beschlussgegenstände sind sowohl besondere Mehrheiten als auch Zustimmungserfordernisse vorgesehen:

  • Bei der verschmelzenden Umwandlung (§ 2 Abs 1 UmwG) sind für den Umwandlungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung des mit zumindest mit einer Quote von 90 % am Stammkapital beteiligten Hauptgesellschafters erforderlich. Eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen sind zulässig.

  • Im Falle der errichtenden Umwandlung (§ 5 UmwG) ist als erste Voraussetzung für den Umwandlungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zweite Voraussetzung ist entweder

    -

    die Zustimmung des mit mindestens einer Quote von 90 % am Stammkapital beteiligten Hauptgesellschafters (§ 1 Abs 3 GesAusG); oder

    -

    die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter unabhängig von ihrer Beteiligungsquote.

  • Bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung ist für den Spaltungsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen und eine Mehrheit von 90 % des gesamten Stammkapitals erforderlich (§ 8 Abs 3 SpaltG). Eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen sind zulässig.

  • Eine Strukturbereinigung der Beteiligungsverhältnisse (Ausschluss auf Grundlage des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern [Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG]) erfolgt einerseits mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bedarf andererseits der Zustimmung des mit einer Quote von zumindest 90 % beteiligten Hauptgesellschafters.

11.2.6. Besondere Mehrheitsverhältnisse

457

In den folgenden Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den sonstigen Mehrheitsverhältnissen die Zustimmung einzelner Gesellschafter erforderlich:

  • S. 231Im Falle einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag;

  • bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wenn dadurch einzelnen Gesellschaftern eingeräumte Sonderrechte abgeändert oder aufgehoben werden sollen (§ 50 Abs 4 und 5);

  • Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegen den Leistungen (§ 50 Abs 3);

  • im Falle von Umgründungsmaßnahmen, insbesondere bei Verschmelzungen (§ 99), formwechselnden Umwandlungen (§ 245 Abs 1 AktG) und Spaltungen (§ 10 SpaltG).

458

Eine Mehrheit von 90 % des Stammkapitals ist erforderlich bei der verschmelzenden Umwandlung (§ 2 Abs 2 UmwG) sowie bei der errichtenden Umwandlung (§ 7 Abs 2 UmwG).

459

Bei den folgenden Strukturmaßnahmen ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich:

  • Aufnahme einer Vinkulierungsbestimmung in einen bestehenden Gesellschaftsvertrag;

  • nicht verhältniswahrender Spaltung in den Fällen der § 8 Abs 3 Z 1 und Z 2 SpaltG;

  • einer verschmelzenden Umwandlung (§ 5 Abs 5 UmwG);

  • dem Spaltungsbeschluss im Falle von § 10 Abs 3 SpaltG;

  • dem Verschmelzungsbeschluss im Falle von § 99 Abs 4.

11.3. Praxisfälle

460

Wie sich die Mehrheitsverhältnisse im Falle von gesetzlichen Stimmverboten oder abwesenden Gesellschaftern berechnen, wird anhand der nachfolgenden Beispiele dargestellt.

Ausgangssituation: An der ABC-Industriebetriebe GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 € sind die nachfolgenden Gesellschafter beteiligt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Übernommene Stammeinlage
Anzahl der Stimmen
Beteiligungsquote in %
Anton Alber
41.000 €
4.100
41
Sieglinde Alber
9.000 €
900
9
Bernhard Berger
12.000 €
1.200
12
Brigitte Berger
13.000 €
1.300
13
Christine Claus
16.000 €
1.600
16
Dieter Daum
9.000 €
900
9
100.000 €
10.000
100

S. 232Geschäftsführer sind Anton Alber und Emil Eder. Der Gesellschafter Anton Alber wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt; der Widerruf seiner Bestellung ist auf wichtige Gründe beschränkt; es gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse.

Beispiel 78

Entlastung des Geschäftsführers Anton Alber. Bei diesem Generalversammlungsbeschluss ist Anton Alber nicht stimmberechtigt. Alle anderen Gesellschafter nehmen an der Beschlussfassung teil.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Übernommene Stammeinlage
Kapital bei Beschlussfassung
Stimmenverhältnis
Stimmen für Entlastung
Stimmen gegen Entlastung
Stimmenthaltung
Anton Alber
41.000 €
/
0
Sieglinde Alber
9.000 €
9.000 €
15,25 %
15,25 %
Bernhard Berger
12.000 €
12.000 €
20,34 %
20,34 %
Brigitte Berger
13.000 €
13.000 €
22,04 %
22,04 %
Christine Claus
16.000 €
16.000 €
27,12 %
27,12 %
Dieter Daum
9.000 €
9.000 €
15,25 %
15,25 %
100.000 €
59.000 €
100 %
42,37 %
37,27 %
20,34 %

Ergebnis: Für die Entlastung des Geschäftsführers Anton Alber haben sich 2.500 Stimmen (42,37 % des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals) ausgesprochen. Gegen die Entlastung haben 2.200 Stimmen (37,27 % des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals) votiert. Einer konkreten Meinung enthalten hat sich Gesellschafter Bernhard Berger mit 1.200 Stimmen. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer Anton Alber wurde sohin die Entlastung erteilt.

Beispiel 79

Die Gesellschafter Christine Claus und Dieter Daum beantragen die Abberufung von Anton Alber als Geschäftsführer; dieser ist bei der Beschlussfassung stimmberechtigt. Alle Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Übernommene Stammeinlage
Stimmen für Abberufung
Stimmen gegen Abberufung
Stimmenthaltung
Anton Alber
41.000 €
4.100
Sieglinde Alber
9.000 €
900
Bernhard Berger
12.000 €
1.200
Brigitte Berger
13.000 €
1.300
Christine Claus
16.000 €
1.600
Dieter Daum
9.000 €
900
100.000 €
4.600
4.100
1.300

Ergebnis:

  • Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass für die Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung die einfache (wenn auch relative) Mehrheit genügt, so ist Anton Alber als Geschäftsführer rechtswirksam abberufen.

  • S. 233Wurde in der Satzung hingegen sinngemäß vereinbart, dass für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses „50 % und eine Stimme“ erforderlich sind, so verbleibt Anton Alber als Geschäftsführer.

Beispiel 80

Die Geschäftsführer Anton Alber und Emil Eder stellen den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsvorhabens, welches kraft Satzungsbestimmung als zustimmungspflichtige Maßnahme vereinbart ist. Als Fremdgeschäftsführer ist Emil Eder nicht stimmberechtigt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
Übernommene Stammeinlage
Stimmen für die Investition
Stimmen gegen die Investition
Stimmenthaltung
Anton Alber
41.000 €
4.100
Sieglinde Alber
9.000 €
900
Bernhard Berger
12.000 €
1.200
Brigitte Berger
13.000 €
1.300
Christine Claus
16.000 €
1.600
Dieter Daum
9.000 €
900
100.000 €
5.000
5.000

Grundsatz: Wer - wie im gegenständlichen Fall - gegen einen Antrag stimmt, braucht nicht zu erklären, was ihn dazu motiviert hat.

Ergebnis: Die Investition hat zu unterbleiben, weil Stimmengleichheit - wie im vorliegenden Fall - keine Zustimmung bedeutet.

Aber: Es kommt auf die konkrete Formulierung des Beschlussantrages an. Wenn die Geschäftsführer - in Kenntnis der faktischen Machtverhältnisse - diesen Tagesordnungspunkt als „Beschlussfassung, ob seitens der Generalversammlung Bedenken gegen das von der Geschäftsführung beabsichtigte Investitionsvorhaben in Höhe von 60.000 € bestehen“, formulieren, wäre die Pattstellung für die Genehmigung der Investition nicht schädlich. In einer Beilage zur Tagesordnung wäre das Investitionsvorhaben im Hinblick auf seine Notwendigkeit sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken näher zu beschreiben. Diese gerade noch zulässige Gestaltung führt - bei gleichen Beschlussfassungsergebnissen - dazu, dass es aufgrund der Stimmengleichheit zu keinem Veto der Generalversammlung kommen kann. In einem solchen Fall obliegt es der Geschäftsführung, das Investitionsvorhaben zu realisieren.

Beispiel 81

Die Geschäftsführer Anton Alber und Emil Eder stellen den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsvorhabens, welches kraft Satzungsbestimmung als zustimmungspflichtige Maßnahme vereinbart ist. Im Gegensatz zum Beispiel 78 ist bei der Beschlussfassung Sieglinde Alber weder anwesend noch hat sie eine Stimmrechtsvollmacht erteilt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesellschafter
übernommene Stammeinlage
Kapital bei Beschlussfassung
Stimmen für die Investition
Stimmen gegen die Investition
Anton Alber
41.000 €
41.000 €
4.100
Sieglinde Alber
9.000 €
Bernhard Berger
12.000 €
12.000 €
1.200
Brigitte Berger
13.000 €
13.000 €
1.300
Christine Claus
16.000 €
16.000 €
1.600
Dieter Daum
9.000 €
9.000 €
900
100.000 €
91.000 €
5.000
4.100

S. 234Ergebnis: Dem Antrag der Geschäftsführung, ein zustimmungspflichtiges Geschäft abzuschließen, wird von der Generalversammlung mit 5.000 Stimmen bei 4.100 Gegenstimmen zugestimmt.

11.4. Mehrheitsverhältnisse und Minderheitsrechte im Überblick

461

Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die gesetzlich vorgegebenen (und allenfalls dispositiven) Mehrheitsverhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der verschiedenen Minderheitsrechte.

11.4. Mehrheitsverhältnisse und Minderheitsrechte im Überblick

S. 235

11.4. Mehrheitsverhältnisse und Minderheitsrechte im Überblick

S. 236

11.4. Mehrheitsverhältnisse und Minderheitsrechte im Überblick

S. 237Erläuterungen

Die gesetzliche Regelung ist zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann keine anderen Bestimmungen treffen.

Der Gesellschaftsvertrag kann für das gültige Zustandekommen eines Beschlusses höhere Mehrheitserfordernisse oder auch das Vorliegen zusätzlicher Erfordernisse anordnen. Eine Herabsetzung der im Gesetz festgelegten Abstimmungsmehrheit ist nicht möglich.

Im Gesellschaftsvertrag kann das gesetzliche Mehrheitserfordernis sowohl verschärft als auch gemildert werden.

Im Gesellschaftsvertrag kommt nur eine Herabsetzung der gesetzlich angeordneten Mehrheitserfordernisse in Frage.

Die Zuständigkeit kann an die Geschäftsführung oder einen Aufsichtsrat delegiert werden.

Die Zuständigkeit kann an den Aufsichtsrat delegiert werden.

Für die auf die 90-%-Mehrheit fehlenden Stimmen können nachträglich innerhalb von drei Monaten beglaubigte Zustimmungserklärungen abgegeben werden (§ 5 Abs 2 UmwG).

Die Einstimmigkeit ist deshalb erforderlich, weil es sich um eine faktische Änderung des Unternehmensgegenstandes handelt.

Eine Abänderung ist nur bis max Dreiviertelmehrheit möglich.

Sofern im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.

Der von der Angelegenheit bzw Beschlussfassung betroffene Gesellschafter ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Unter der Voraussetzung, dass im Gesellschaftsvertrag eine Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vereinbart ist.

Eine qualifizierte Mehrheit ist deshalb erforderlich, weil die Weisungsfreiheit des Geschäftsführers eine Strukturänderung der Gesellschaft darstellt.

Voraussetzung ist, dass in der betreffenden Generalversammlung wenigstens drei Aaufsichtsratsmitglieder gewählt werden.

11.5. Abstimmung in eigenen Angelegenheiten

11.5.1. Vertragliche Regelung

(6) Die Gesellschafter sind in ihren eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag etwas Gegenteiliges bestimmen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlagen. Hierbei gewähren je 10 € einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme, jedem Gesellschafter kommt jedoch mindestens eine Stimme zu. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen oder die Verminderung von im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechten kann nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters wirksam beschlossen werden (§ 50 Abs 4 GmbHG).

11.5.2. Wann darf ein Gesellschafter nicht mitstimmen?

462

Eine Keimzelle von Auffassungsunterschieden, Missverständnissen und Überraschungen bildet die Bestimmung des § 39 Abs 4:

„Wer durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit, oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hierbei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht. Das Gleiche gilt von der Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.“

463

In unmittelbarem Zusammenhang damit steht aber auch § 39 Abs 5, weil kein generelles Stimmverbot bei jeder Art von Interessenkollisionen besteht.

„Wenn ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll, so ist er bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt.“

S. 238

464

Der Normzweck von Stimmverboten liegt darin, die gesellschaftsinterne Willensbildung auf eine möglichst fehlerfreie Grundlage zu stellen. Um es deutlicher zu sagen: In den vom Gesetz erfassten Fällen gehen Gesellschaftsinteressen vor Gesellschafterinteressen. Die Bestimmung des § 39 Abs 4 erfasst zwei Teilaspekte von möglichen Interessenkonflikten:

  • Der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll;

  • Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und einem Gesellschafter infolge von dessen außerhalb des Gesellschaftszwecks bestehenden Eigeninteressen.

PRAXIS

Ausschluss vom Stimmrecht

Einem Gesellschafter kommt weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht zu (§ 39 Abs 4), wenn

a.

er durch eine Beschlussfassung der Generalversammlung von einer bestehenden Verpflichtung befreit werden soll;

b.

ihm als Geschäftsführer im Rahmen einer ordentlichen Generalversammlung die Entlastung erteilt werden soll;

c.

ihm ein besonderer Vorteil durch eine Beschlussfassung der Generalversammlung zugewendet werden soll, und zwar unter der Voraussetzung, dass der GmbH oder mindestens einem anderen Gesellschafter daraus ein Nachteil entstehen könnte;

d.

über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm abgestimmt werden soll;

e.

in der Generalversammlung über die Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der GmbH abgestimmt werden soll;

f.

sein Geschäftsanteil kaduziert werden soll;

g.

er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll;

h.

er Geschäftsführer ist und über die Entlastung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers abgestimmt werden soll;

i.

bei Maßnahmen, die gegen ihn von den übrigen Gesellschaftern aus einem wichtigen Grund ergriffen werden, sofern es sich nicht um den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer oder Liquidator handelt;

j.

in der Generalversammlung eine Sonderprüfung beschlossen wird und sich diese auf Vorgänge erstreckt, welche für seine Verantwortlichkeit als vormaliger Geschäftsführer oder eine schadenersatzrechtliche Inanspruchnahme von Bedeutung sein können;

k.

im Gesellschaftsvertrag ein über die Fälle a. bis i. hinausgehendes Stimmverbot für den konkreten Fall vereinbart ist.

465

Die Bestimmungen über den Stimmrechtsausschluss sind bei einer Einpersonen-GmbH naturgemäß nicht anwendbar. Die gesetzlichen Regelungen über das Stimmverbot sind kein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger. Das Teilnahmerecht des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Gesellschafters an der Generalversammlung bleibt von einem allfälligen Stimmverbot unberührt.

466

Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Gesellschafter trotz möglicher Interessenkollision ist in folgenden Fällen zulässig:

  • Bestellung (oder dem Widerruf der Bestellung) zum Geschäftsführer oder Liquidator,

  • Bestellung (oder Widerruf der Bestellung) zum Mitglied des Aufsichtsrats oder eines allfälligen freiwilligen Gesellschaftsorgans (zB Beirat),

  • Beschlussfassung über die Teilung oder Abtretung eines Geschäftsanteils.

467

Soll demnach ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden, ist er bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt; ein Stimmrechtsausschluss besteht in diesem Fall nicht.

PRAXIS

Stimmverbot eines Gesellschafters bei Beschlussfassungen

Die gesetzlichen Regelungen über das Stimmverbot sind zwingend, weshalb sie durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden können.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 239Beschlussgegenstand
Stimmverbot
JA
NEIN
Abschluss des Anstellungsvertrages
Abstimmung über ein Auskunftsersuchen
Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Auflösung der Gesellschaft
Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH
S. 240Befreiung von einer Verpflichtung aller Gesellschafter
Befreiung von einer Verpflichtung eines Gesellschafters
Beschlussfassung über die Einforderung noch ausstehender Einlagen
Beschlussfassung über die Teilung und Übertragung seines Geschäftsanteiles
Beseitigung eines Sonderrechts
Bestellung zum Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator
Eigene Entlastung des Gesellschafters als Geschäftsführer, Liquidator oder Mitglied des Aufsichtsrats
Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreites zwischen dem Gesellschafter und der GmbH
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen der GmbH und dem Gesellschafter
Entlastung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers
Erteilung der Prokura an einen Gesellschafter
Feststellung des Jahresabschlusses bei Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresabschlusses
Genehmigung der Übertragung des eigenen vinkulierten Geschäftsanteiles
(Gerichtliche) Geltendmachung von (Ersatz-)Ansprüchen gegen den Mehrheitsgesellschafter bzw einen Gesellschafter
Kaduzierung des eigenen Geschäftsanteiles
Kapitalerhöhung und Übernahme eines Geschäftsanteiles
Rechtsgeschäft zwischen dem Gesellschafter und der GmbH
Vorbereitung einer Ausschlussklage
Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Liquidator
Zustimmung der Generalversammlung zur Abtretung eines Geschäftsanteiles an einen Nichtgesellschafter
Zuwendung eines besonderen Vorteiles, wenn der GmbH oder zumindest einem Gesellschafter daraus ein Nachteil entstehen könnte

S. 241

468

Soweit ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Sache vom Stimmverbot betroffen wäre, darf er auch nicht mitstimmen, wenn es in der Generalversammlung um Verfahrensanträge geht.

Beispiel 82

Ein Gesellschafter darf nicht bei einer Abstimmung darüber teilnehmen, ob die Beschlussfassung über einen Antrag auf seine Entlastung als Geschäftsführer auf die nächste Generalversammlung vertagt werden soll.

Stimmt ein Gesellschafter entgegen einem Stimmverbot ab, so ist seine Stimme nichtig. Bei der Beschlussfeststellung, also bei der Ermittlung und Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses, sind die Stimmen aus dem betroffenen Geschäftsanteil nicht mitzuzählen. Sie sind auch dann nicht mitzuzählen, wenn es um die Ermittlung der für die erforderliche Mehrheit jeweils benötigten Stimmenzahl geht. Hat ein Abstimmungsleiter jedoch die entgegen einem Stimmverbot abgegebenen Stimmen tatsächlich mitgezählt, so ist seine Feststellung vorläufig verbindlich. Der festgestellte Beschluss kann nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden.

11.6. Niederschrift (Generalversammlungsprotokoll)

11.6.1. Vertragliche Regelung

(5) Soweit nicht die in der Generalversammlung durchgeführten Beratungen und gefassten Beschlüsse zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen, sind sämtliche - auch im Umlaufwege - gefassten Gesellschafterbeschlüsse unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift (§ 40) aufzunehmen; diese ist geordnet in einer Beschlusssammlung aufzubewahren. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Eintragung in das Niederschriftenverzeichnis eine von den Geschäftsführern unterfertigte Abschrift der gefassten Beschlüsse unter Angabe des Tages ihrer Aufnahme in diese Niederschrift nachweislich zu übermitteln.

11.6.2. Nach der Generalversammlung
11.6.2.1. Anmerkungen zum Protokoll

469

Generalversammlungsbeschlüsse sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine datierte Niederschrift aufzunehmen. Die Wirksamkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist jedoch nicht vom Vorhandensein einer Niederschrift abhängig. Ein Generalversammlungsprotokoll (zusätzlich oder anstelle der nach der Beschlussfassung zu erstellenden Niederschrift) wird jedoch üblicherweise erstellt und am Ende der Generalversammlung von den Gesellschaftern oder zumindest dem Vorsitzenden der Generalversammlung unterfertigt. Niederschriften über Beschlüsse der Generalversammlungen sowie die auf schriftlichem Wege gefassten Beschlüsse der Gesellschafter sind von den Geschäftsführern geordnet aufzubewahren. Jeder Gesellschafter kann darin während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen (§ 40 Abs 1).

S. 242PRAXIS

(Maximal-)Inhalt eines Generalversammlungsprotokolls

  • Firma und Firmenbuchnummer

  • Ort der Generalversammlung

  • Datum und Uhrzeit von Anfang sowie Ende der Generalversammlung

  • Allfällige Unterbrechungen und Vertagungen

  • Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers

  • Feststellung über die Einberufung, es sei denn, die Belege werden als Anlage zu Protokoll genommen

  • Teilnehmerverzeichnis, sofern dieses nicht als Anlage zu Protokoll genommen wird

  • Allenfalls Protokollierung der nicht erschienenen Gesellschafter

  • Feststellungen über die Ordnungsmäßigkeit der Vollmachten, sofern diese nicht als Anlage zu Protokoll genommen werden

  • Tagesordnungspunkte

  • Insbesondere im Falle kontroversieller Standpunkte: Kurzfassung der Redebeiträge

  • Allfällige Auskunftsverlangen einzelner Gesellschafter und deren Beantwortung durch die Geschäftsführung

  • die zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge

  • Art der Abstimmung

  • Ergebnis der Abstimmung (Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen, abgegebene und ungültige Stimmen)

  • Feststellung des Versammlungsleiters über das Abstimmungsergebnis

  • zum Zwecke der Beweissicherung können im Einzelfall noch folgende Gesichtspunkte bei der Protokollierung von Bedeutung sein:

    -

    Art der Abstimmung (Zuruf, Erheben von den Plätzen, Stimmkarten et cetera)

    -

    Widersprüche von Gesellschaftern

    -

    Verzicht auf die Rüge formeller Mängel

    -

    Auskunftsverlangen und Auskunftsverweigerung

    -

    Hinweis des Versammlungsleiters auf Stimmverbote

    -

    verfahrensleitende Verfügungen des Vorsitzenden oder der Generalversammlung, wie zB Wortentziehung, beschränkte Redezeit, Verweisung aus dem Saal, Schluss der Debatte, Unterbrechung, Vertagung

    -

    Allfällige (sitzungspolizeiliche) Maßnahmen des Vorsitzenden

    -

    Berichte der Geschäftsführung und eines allfälligen Aufsichtsrats/Beirats.

470

Jedem Gesellschafter ist unverzüglich nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichem Wege erfolgten Abstimmung eine Kopie der gefassten Beschlüsse (unter Angabe des Tages der Aufnahme derselben in die Niederschriftensammlung der Gesellschaft) mittels eingeschriebenen Briefes (§ 40 Abs 2) oder in anderer nachweislicher Form zu übermitteln. Von der Absendung der Kopie der gefassten Beschlüsse ist der Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 41 abhängig.

S. 243PRAXIS

Was nach Beendigung der Generalversammlung außerhalb des zwingenden gesetzlichen Pflichtenkreises passiert, ist vielfach eine Frage der Unternehmenskultur und des Umgangs miteinander. Vor allem bei periodischen körperlich abgehaltenen Generalversammlungen würde sich ausreichend die Gelegenheit bieten, etwas für die Beziehungsebene zu tun. Manche Geschäftsführer erkennen hier konkrete Chancen und avisieren bereits im Zuge der Einladung zu einer Generalversammlung, dass nach dem offiziellen Teil die Geschäftsführung die Gesellschafter zu einem Aperitif (oder was auch immer) einlädt.

11.6.2.2. Nichtigkeit und Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung

471

Jedem Gesellschafter kommt das Recht zu, fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse anzufechten, die

  • nach gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen als nicht zu Stande gekommen anzusehen sind (nichtiger Beschluss);

  • inhaltlich zwingende gesetzliche Bestimmungen oder gegen Regelungen des Gesellschaftsvertrages verletzen (anfechtbarer Beschluss).

472

Im Hinblick auf die Arten von fehlerhaften Beschlüssen ist zu unterscheiden zwischen

  • Scheinbeschlüssen: es handelt sich um rechtlich unbeachtliche Willensäußerungen;

  • nichtigen Beschlüssen: absolut unverbindliche Generalversammlungsbeschlüsse; sie bedürfen keiner weiteren Anfechtung;

  • anfechtbaren Beschlüssen: zunächst wirksame (wenn auch fehlerhafte) Generalversammlungsbeschlüsse, die jedoch (nur!) durch Anfechtung gemäß § 41 beseitigt werden können.

473

Beschlüsse auf Änderung des Gesellschaftsvertrages (zB im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung) können durch einen neuerlichen Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass der Beschluss auf Kapitalerhöhung noch nicht in das Firmenbuch eingetragen wurde. Nicht aufgehoben werden können hingegen Gewinnverwendungsbeschlüsse sowie ein Beschluss auf Kapitalerhöhung nach Eintragung im Firmenbuch.

474

Scheinbeschlüsse sind nichtige Beschlüsse mit so gravierenden Mängeln, dass eine rechtlich unbeachtliche Willensäußerung vorliegt. Das Vorliegen eines derartigen Scheinbeschlusses kann jederzeit (ohne Einhaltung bestimmter Fristen) eingewandt oder mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 ist somit nicht erforderlich.

475

Absolut nichtige Beschlüsse sind Beschlüsse, die

  • zunächst rechtlich existent werden (sohin keine Scheinbeschlüsse sind), aber

  • mit so schweren Mängeln behaftet sind, dass diese Beschlüsse auch außerhalb der Anfechtungsfristen für nichtig erklärt werden können.

S. 244Beispiel 83

Absolut nichtig sind etwa Beschlüsse der Generalversammlung

  • die mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar wären (Beschluss der Generalversammlung auf Einschränkung der zwingenden Minderheitsrechte, Abänderung des Gesellschaftsvertrags dahingehend, dass die Gesellschafter unbeschränkt gegenüber Gläubigern haften);

  • auf Feststellung des Jahresabschlusses ohne vorangehende Prüfung durch den Abschlussprüfer (sofern eine derartige Prüfung durch den Abschlussprüfer zwingend erforderlich ist);

  • mit sittenwidrigem Inhalt;

  • die gegen strafrechtliche oder zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen;

  • wenn diese von unzuständigen Personen einberufen wurde;

  • auf Verweigerung der Bestellung eines obligatorischen Aufsichtsrats;

  • die an einen früheren, nichtigen Beschluss anknüpfen und dessen Wirksamkeit voraussetzen;

  • die auf eine strafrechtliche Handlung der Geschäftsführer gerichtet sind;

  • entgegen den Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsbestimmungen;

  • entgegen der Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung (§ 69 IO).

476

Anfechtbare Beschlüsse sind Beschlüsse, die zunächst rechtlich existent werden (keine Scheinbeschlüsse und keine absolut nichtigen Beschlüsse), aber

  • nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen sind (formelle Anfechtungsgründe gemäß § 41 Abs 1 Z 1);

  • durch ihren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen (inhaltliche Anfechtungsgründe gemäß § 41 Abs 1 Z 2 erster Fall); oder

  • mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Widerspruch stehen, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags eingehalten worden wären (inhaltliche Anfechtungsgründe gemäß § 41 Abs 1 Z 2 zweiter Fall);

  • deren Rechtswirksamkeit noch von einem weiteren Erfordernis abhängt.

477

Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, solange sie nicht entweder von den Gesellschaftern durch neue Beschlüsse aufgehoben oder vom Gericht im Wege der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Demnach machen Einberufungs- und Ankündigungsmängel einen Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam.

S. 245PRAXIS

Anfechtbare Beschlüsse sind Beschlüsse der Generalversammlung, sofern (diese):

  • unter Verletzung

    -

    der Regelungen über die Einberufung und Ankündigung zustande kommen;

    -

    des Teilnahmerechts eines Gesellschafters zustande kommen;

    -

    des Informationsrechts der Gesellschafter zustande kommen;

    -

    der Regelungen über die schriftliche Beschlussfassung (Umlaufbeschluss) zustande kommen;

    -

    der materiellen Voraussetzungen und Grundlagen zustande kommen (Beschluss auf Abberufung eines Geschäftsführers ohne wichtigen Grund, obwohl laut Gesellschaftsvertrag ein wichtiger Grund vorliegen muss);

    -

    der Vorschriften über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses oder falscher Feststellung des Beschlussergebnisses zustande kommen;

  • nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande kommen;

  • in ein Sonderrecht eines Gesellschafters eingriffen wird, solange die gemäß § 50 erforderliche Zustimmung nicht vorliegt;

  • aufgrund falscher Abstimmung oder Mehrheitsberechnung anlässlich der Beschlussfassung zustande kommen;

  • im Rahmen eines nicht oder nur unzureichend konkretisierten Tagesordnungspunktes zustande kommen;

  • unter Missachtung

    -

    des Gleichheitsgebots oder eines Stimmverbotes zustande kommen;

    -

    der Treuepflicht der Gesellschafter oder aufgrund von Stimmrechtsmissbrauch zustande kommen (die Prüfung inhaltlicher Mängel [§ 41 Abs 1 Z 2 hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken; neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar).

11.6.3. Die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses

478

Die Anfechtungsklage nach § 41 ist eine Rechtsgestaltungsklage, die auf Nichtigerklärung des betreffenden Beschlusses gerichtet ist. Eine erfolgreiche Klage vernichtet somit den anfechtbaren Beschluss rückwirkend. Zusätzlich zum Klagebegehren auf Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann ein Antrag auf Feststellung des zutreffenden Beschlussergebnisses dann gestellt werden, wenn sich die Anfechtungsklage auf eine unrichtige Feststellung des Beschlussergebnisses in der Generalversammlung stützt. Die Anfechtungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten, wobei diese durch die Geschäftsführer vertreten wird (§ 42 Abs 1). Klagt der einzige Geschäftsführer, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Besteht ein solcher nicht oder ist dieser selbst als Kläger am Verfahren beteiligt, hat das Gericht einen Kurator zu ernennen.

S. 246

479

Klageberechtigte Personen (§ 41 Abs 2) ist/sind

  • jeder Gesellschafter, der

    -

    in der Generalversammlung anwesend war und gegen den betreffenden Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat;

    -

    zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Einberufungsmängel an seiner Teilnahme gehindert worden ist;

  • im Falle einer Abstimmung im schriftlichen Weg jeder Gesellschafter, der seine Stimme gegen die Beschlussvorlage abgegeben hat oder bei dieser Abstimmung übergangen wurde;

  • die Geschäftsführung als Kollegialorgan;

  • jeder einzelne Geschäftsführer, wenn ihn die Ausführung des Gesellschafterbeschlusses schadenersatzpflichtig oder strafbar machen würde (sofern nicht ohnehin ein nichtiger Beschluss vorliegt);

  • der Aufsichtsrat als Kollegialorgan (§ 41 Abs 3);

  • jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied, wenn die Ausführung des Beschlusses schadenersatzpflichtig oder strafbar machen würde (sofern nicht ohnehin ein nichtiger Beschluss vorliegt);

  • ein kündigender Gesellschafter;

  • der Insolvenzverwalter im Zuge eines über die Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens.

480

Die Anfechtung eines in einer Generalversammlung gefassten Beschlusses setzt voraus, dass der anfechtungswillige Gesellschafter in der Generalversammlung anwesend ist und gegen den entsprechenden Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt. Dieser Widerspruch

  • hat unmissverständlich klarzumachen, dass der Gesellschafter den betreffenden Beschluss für unzulässig hält (eine Begründung in der Generalversammlung ist jedoch nicht erforderlich),

  • ist deutlich und wahrnehmbar in der Generalversammlung zu äußern, und

  • ist in zeitlicher Hinsicht nach der Abstimmung, jedoch spätestens bis zur Beendigung der Generalversammlung zu erklären.

481

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats

  • vom Tag der Absendung der Kopie des Generalversammlungsbeschlusses an den anfechtenden Gesellschafter; oder

  • nach deren nachweislichem Erhalt (etwa durch persönliche Übergabe oder einen Boten)

beim zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit für den Sitz der Gesellschaft zuständigen zuständige Gerichtshof eingelangt sein (§ 40 Abs 2).

S. 247

482

Bei der Berechnung der Anfechtungsfrist ist nicht auf das Einlangen der Kopie des Generalversammlungsprotokolls, sondern auf die Absendung der Kopie des Generalversammlungsprotokolls (Postaufgabestempel) abzustellen. Die Wahrung der Frist ist von Amts wegen zu beachten.

483

Das Gericht kann auf Antrag der Gesellschaft dem Kläger eine Sicherheitsleistung (§ 42 Abs 3) auferlegen, wenn die Klage offenkundig unbegründet ist und der Gesellschaft dadurch ein Nachteil droht (§§ 56 ff ZPO). Es ist zulässig, über eine Anfechtungsklage einen Vergleich zu schließen, der die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses zum Inhalt hat. Zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart werden.

484

Wird der Anfechtungsklage durch ein Rechtsgestaltungsurteil stattgegeben, so wird der Generalversammlungsbeschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem er getroffen wurde, aufgehoben. Das Urteil wirkt für und gegen sämtliche (und zwar auch nicht am Prozess beteiligte) Gesellschafter. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind von der unterliegenden Prozesspartei zu übernehmen; es kommen insoweit die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung.

Rz 485 bis Rz 490 einstweilen frei.

12. Rechte und Pflichten von Gesellschaftern iZm ihrem Geschäftsanteil

12.1. Vorschlag für eine gesellschaftsvertragliche Regelung

Geschäftsanteile

(1) Grundsätzliche Verfügungsbedingungen

a.

Die Geschäftsanteile bestimmen sich nach der Höhe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen; sie sind teilbar und übertragbar. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu.

b.

Sofern in diesem Vertragspunkt nicht etwas Gegenteiliges vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

c.

Eine Teilung von Geschäftsanteilen im Nennbetrag von weniger als € 70,- ist nicht zulässig.

Eine Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen anderer Gesellschafter besteht nicht.

(2) Begünstigte Dritte

Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an Nichtgesellschafter bedarf, wenn es sich um andere Personen als den Ehegatten oder eigenberechtigte Nachkommen (begünstigte Dritte) des übertragungswilligen Gesellschafters handelt, der Zustimmung der Generalversammlung.

(3) Übertragungsfälle

Unter eine Übertragung des Geschäftsanteiles im Sinne dieses Vertragspunktes fallen

a.

die entgeltliche oder unentgeltliche Abtretung;

b.

die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil;

c.

die Abtretung von Ansprüchen auf Gewinn und Liquidationserlös;

d.

jede Sicherungsübertragung, Verpfändung, Vinkulierung oder sonstige Belastung;

e.

der Abschluss, die Beendigung und eine allfällige Einschränkung eines Treuhandverhältnisses sowie jeder Wechsel in der Person des Treugebers;

und zwar unabhängig davon, ob nur ein Teil des Geschäftsanteils oder der gesamte Geschäftsanteil betroffen ist.

S. 248(4) Abtretung an nicht begünstigte Dritte

a.

Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil an einen Nichtgesellschafter, der kein begünstigter Dritter ist, zu übertragen, so hat er dies den übrigen Gesellschaftern sowie der Gesellschaft durch rekommandiertes Schreiben mitzuteilen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, nach Erhalt dieser Mitteilung unverzüglich eine Generalversammlung zur Beschlussfassung über diese Übertragung einzuberufen.

b.

Erteilt die Generalversammlung zur Übertragung des Geschäftsanteiles zu Gunsten eines Nichtgesellschafters, der kein begünstigter Dritter ist, nicht die Zustimmung, können die übrigen Gesellschafter vom übertragungswilligen Gesellschafter innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Beschlussfassung die Übertragung seines Geschäftsanteiles im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten verlangen. Soweit einer oder mehrere Gesellschafter dieses Aufgriffsrecht nicht in Anspruch nehmen, sind die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zueinander zur Übernahme des Geschäftsanteils des übertragungswilligen Gesellschafters berechtigt (Ausfallsaufgriffsrecht).

c.

Die jeweils übernahmeberechtigten Gesellschafter können einvernehmlich von der Aufteilung entsprechend ihrer Beteiligungsquoten abweichen oder einen übernahmeberechtigten Dritten namhaft machen. Der übertragungswillige Gesellschafter ist zur Abtretung nur verpflichtet, wenn sein gesamter Geschäftsanteil übernommen wird. Erfolgt die Übernahme des Geschäftsanteils des übertragungswilligen Gesellschafters nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Generalversammlungsbeschlusses im Sinne der vorangeführten Bestimmungen, gilt die Zustimmung zur Verfügung des Geschäftsanteiles zu Gunsten eines Nichtgesellschafters, der kein begünstigter Dritter ist, als erteilt.

(5) Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten

Ein ausscheidender Gesellschafter ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung für von ihm übernommene Verpflichtungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen.

12.2. Verfügung über GmbH-Geschäftsanteile

12.2.1. Grundsatz der freien Übertragbarkeit

491

Der Geschäftsanteil ist der Inbegriff der Rechte und Pflichten, die dem GmbH-Gesellschafter zukommen. Ein Gesellschafterwechsel berührt die Identität der GmbH nicht, da diese eine juristische Person ist (§ 61). Ein GmbH-Geschäftsanteil kann kein negotiables Wertpapier sein (im Gegensatz zu Aktien einer GmbH). Werden (entgegen jeglicher Vernunft) Anteilscheine ausgestellt, so dürfen diese nicht auf Inhaber lauten. Ihre Übertragung durch Indossament ist rechtlich wirkungslos, sie dienen - wenn überhaupt - lediglich als Beweisurkunde (§ 75 Abs 3). Die Übertragung von GmbH-Anteilen nach wertpapierrechtlichen Grundsätzen ist daher nicht möglich.

491a

Unabhängig von seiner Beteiligungsquote hat jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil (§ 75 Abs 2); dieser verkörpert die Gesamtheit der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Der Geschäftsanteil stellt einen - mitunter bedeutenden - Vermögenswert dar; dieser stimmt allerdings nicht mit dem Wert der übernommenen Stammeinlage überein. Er ermittelt sich vielmehr nach dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Verhältnis der jeweils übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital der GmbH. Gemäß § 76 Abs 1 ist der gesamte Geschäftsanteil mittels Rechtsgeschäft unter Lebenden auf Grundlage eines notariell abgeschlossenen Abtretungs- oder Schenkungsvertrages übertragbar; dies gilt auch im Falle des Wechsels des TreuS. 249gebers. Ein übertragener (Teil eines) Geschäftsanteil(es) verschmilzt - wenn er an einen Mitgesellschafter abgetreten wurde - mit dessen Geschäftsanteil zu einer Einheit. Im Falle einer Abtretung an einen Dritten wird er zum Geschäftsanteil des neuen Gesellschafters. Die freie Übertragbarkeit eines Geschäftsanteiles umfasst auch seine Vererbbarkeit sowie das Recht zu dessen Verpfändung; für diese ist kein Notariatsakt erforderlich.

492

Ist die auf den zu teilenden Geschäftsanteil entfallende Stammeinlage noch nicht zur Gänze einbezahlt und wird ein Teil dieses Geschäftsanteils erworben, so geht die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlage im Verhältnis des erworbenen Teiles des Geschäftsanteils auf den Erwerber über.

PRAXIS

Folgende Grundsätze für die Übertragung von Geschäftsanteilen sind bei der Vertragsgestaltung zu beachten:

  • Die Geschäftsanteile als Ganzes sind frei übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1).

  • Die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteiles durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (§ 79 Abs 1).

  • Ein Gesellschafterwechsel berührt grundsätzlich den Bestand oder die Identität der GmbH als juristische Person nicht.

  • Die Übertragung der Geschäftsanteile kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

  • Durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung kann die freie Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile eingeschränkt werden.

  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen, mit denen ein Entsendungsrecht an Mitgliedern in den Aufsichtsrat verbunden ist, bedarf der zwingenden Zustimmung der Gesellschaft (§ 30c Abs 2).

  • Im Gesellschaftsvertrag sollte vereinbart werden, dass die Verpfändung eines Geschäftsanteiles auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist.

  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ist nur rechtswirksam, wenn sie in Form eines Notariatsaktes erfolgt (§ 76 Abs 2).

  • Die Bestimmungen über den Mindestbetrag einer Stammeinlage (70 €) und über die Mindesteinzahlung darauf sind auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen zu berücksichtigen (§ 79 Abs 4).

  • Mit dem Ziel der Streitvermeidung und Konfliktbereinigung können im Gesellschaftsvertrag Übertragungsverpflichtungen anlassbezogen wirksam vereinbart werden.

  • Der Eintritt bestimmter Personen in die Gesellschaft kann von der Erfüllung gesellschaftsvertraglich festgelegter Erfordernisse abhängig gemacht werden.

S. 250

493

Eine Beschränkung der Übertragbarkeit muss nicht alle Gesellschafter gleich treffen. Es kann daher für einzelne Gesellschafter die freie Veräußerbarkeit vereinbart werden, für andere hingegen nicht. Unabhängig davon haben sämtliche Gesellschafter einer solchen Änderung zuzustimmen.

12.2.2. Teilung von Geschäftsanteilen

494

Eine Teilung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch Verkauf oder Schenkung in Form eines Notariatsaktes ist nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils ausdrücklich gestattet ist (§ 79 Abs 1). Demgegenüber ist die Teilung eines Geschäftsanteils für den Fall der Vererbung kraft Gesetzes grundsätzlich zulässig, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wird. Eine bloße Teilung eines Geschäftsanteiles ohne gleichzeitige Übertragung mindestens eines Teiles des Geschäftsanteils ist unzulässig, da jedem Gesellschafter nur ein Geschäftsanteil zusteht (§ 75 Abs 2). Wenn die Teilung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, bedarf sie für diesen Fall der Schriftform (§ 79 Abs 3); sie hat jedenfalls die Person des Erwerbers und den Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlagen zu bezeichnen.

PRAXIS

Wenn im Gesellschaftsvertrag (zweckmäßigerweise) die grundsätzliche Zulässigkeit für die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils geregelt ist, so können folgende Zustimmungserfordernisse in folgenden Fällen vereinbart werden:

  • Für jede Abtretung eines Teiles des jeweiligen Geschäftsanteiles ist eine Zustimmung durch die Generalversammlung/die übrigen Gesellschafter/die Geschäftsführung/den Aufsichtsrat zwingend erforderlich;

  • bei einer Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören (§ 79 Abs 1);

  • bei einer Teilung von Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben (§ 79 Abs 2).

12.2.3. Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen

495

Begriff. Als Vinkulierung im Sinne des § 76 Abs 2 dritter Satz wird eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bezeichnet, wonach die Übertragung eines Geschäftsanteiles zu ihrer Wirksamkeit an weitere Voraussetzungen gebunden ist und insbesondere der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Eine Vinkulierung (oder: gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkung) eines Geschäftsanteiles erfolgt üblicherweise zu dem Zweck, das „Eindringen“ unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern, um

  • S. 251unter sich zu bleiben;

  • eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter und die Kontinuität der Unternehmenspolitik auch in Zukunft zu sichern;

  • Konkurrenten und/oder unerwünschte Personen fernzuhalten; sowie

  • den Einfluss der Gesellschafter auf die Steuerung des Unternehmens zu sichern und auf diese Weise Kontrolle über die Beteiligungsverhältnisse auszuüben.

496

Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung müssen ua in folgenden Fällen Geschäftsanteile zwingend durch Satzungsbestimmungen vinkuliert werden:

  • Für die Übertragung von Geschäftsanteilen, die mit dem Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat verbunden sind, ist die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich (§ 30c Abs 2);

  • wenn mit dem Geschäftsanteil auch eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 8 verbunden ist.

497

Um die Möglichkeit der Umgehung der Übertragungseinschränkung auszuschließen, empfiehlt es sich, die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes oder die Verpfändung mit denselben Voraussetzungen wie für die Übertragung des Geschäftsanteiles selbst zu verbinden. Durch Verpfändung und gleichzeitige Bestellung eines zur Ausübung des Stimmrechtes Bevollmächtigten könnte ansonsten die gleiche Wirkung wie bei einer Abtretung erzielt werden.

PRAXIS

Im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile stellen sich bei der Vertragsgestaltung üblicherweise folgende Fragen:

  • Wer entscheidet über die Erteilung der Zustimmung?

  • Wer erklärt die Zustimmung?

  • Welche Kriterien sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen?

  • Wie weit reicht das Entscheidungsermessen?

  • Werden alle Formen der Geschäftsanteilsverfügung erfasst?

    -

    Soll es Einschränkungen geben?

    -

    Soll umgekehrt eine ausdrückliche Ausdehnung auf etwaige Umgehungsfälle erfolgen?

  • Löst die Übertragung zu Gunsten von jedem Erwerbsinteressenten das Zustimmungserfordernis aus?

    -

    Sollen bestimmte Erwerber ausgenommen werden?

  • Welche Tatbestände gelten als Änderungen im Stande der Gesellschafter?

  • Darstellung des gesamten Verfahrens vom Wunsch, abzutreten, bis hin zur Firmenbucheintragung bzw Entrichtung des Kaufpreises.

  • Welche Regelungen sollen im Todesfall eines Gesellschafters getroffen werden?

  • S. 252Besteht bei allen Beteiligten hinreichende Klarheit über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von Vorkaufsrechten, Aufgriffsrechten, Call-Optionen, Put-Optionen et cetera?

  • Wie wird der Kaufpreis ermittelt?

  • Wurde das Verfahren anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters im Falle einer Pattstellung festgelegt?

  • Gibt es Regelungen im Falle einer Unternehmensnachfolge bzw eines betrieblichen Generationenwechsels?

498

Von großer praktischer Bedeutung ist auch, wer die Zustimmung zur Geschäftsanteilsübertragung erteilt oder eben verweigert. Die maßgeschneiderte Lösung hängt von der jeweiligen Interessenkonstellation ab. Stehen die Interessen einzelner Gesellschafter im Vordergrund, ist die Zustimmung aller Gesellschafter zweckmäßig. Sollen hingegen die Interessen der Gesellschaft selbst geschützt werden, wird die Genehmigung durch die Generalversammlung mit Mehrheitsbeschluss erteilt. Sofern ein Aufsichtsrat vorhanden ist, ist eine Genehmigung durch diesen zweckmäßig. Die Geschäftsführung hat vor Genehmigung der Geschäftsanteilsübertragung von sich aus einen Gesellschafterbeschluss einzuholen.

498a

Für die Zustimmung ist keine Schriftform erforderlich; sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich Schriftlichkeit normiert, genügt eine konkludente Zustimmung.

PRAXIS

Im Hinblick auf die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile bestehen folgende Gestaltungsoptionen:

  • Im Falle einer fehlenden gesellschaftsvertraglichen Regelung ist für die Erteilung der Zustimmung die Generalversammlung zuständig, die grundsätzlich mit zumindest einfacher Mehrheit entscheidet;

  • Genehmigung durch die Gesellschaft, welche durch die Geschäftsführer erteilt wird;

  • (formfreie) Zustimmung einzelner Gesellschafter (als Individualrecht);

  • Zustimmung durch einen einzelnen Gesellschafter auf Grundlage eines gesellschaftsvertraglich eingeräumten Sonderrechts;

  • S. 253Zustimmung aller übrigen Gesellschafter;

  • Zustimmung einzelner oder mehrerer Gesellschafter;

  • Zustimmung durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit oder einem vertraglich vereinbarten höheren Quorum

    -

    mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach der gesetzlichen Regelung);

    -

    mit einem höheren gesellschaftsvertraglich vereinbarten Mehrheitsquorum;

    -

    mit oder ohne Stimmrecht des abtretungswilligen Gesellschafters;

  • Zustimmung durch den Aufsichtsrat oder einen allfälligen Beirat (bzw Gesellschafterausschuss);

  • Zustimmung durch sämtliche Geschäftsführer oder in vertretungsbefugter Anzahl;

  • Beschränkung des Personenkreises, dem der künftige Gesellschafter angehören muss;

  • Zustimmung eines bestimmten Gesellschafters;

  • Vereinbarung einer bestimmten Qualifikation des Erwerbers.

499

Bei der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung von Anteilsübertragungen ist der veräußerungswillige Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung stimmberechtigt. Es ist aus der Sicht der Minderheitsgesellschafter empfehlenswert, das Beschlussquorum für die Erteilung der Zustimmung zur Anteilsabtretung im Gesellschaftsvertrag an eine qualifizierte Mehrheit oder an die Einstimmigkeit zu knüpfen. Wenn freilich im Hinblick auf die Zustimmung zur Abtretung eines Geschäftsanteils Einigkeit zwischen den Gesellschaftern besteht, ist weder die Einberufung der Generalversammlung noch eine schriftliche Beschlussausfertigung für die Erteilung der Genehmigung erforderlich.

500

Rechtsfolgen. Eine Übertragung des vinkulierten Geschäftsanteils ist bin zum Vorliegen einer Zustimmung schwebend unwirksam. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Vinkulierung des Geschäftsanteiles dem Dritten gar nicht bekannt ist und die Anteilsübertragung mit dem abtretenden Gesellschafter im Vertrauen auf ihre Rechtswirksamkeit vereinbart und vollzogen wurde. Ist eine gesellschaftsvertragliche Vinkulierung nur zu Lasten eines bestimmten Gesellschafters vereinbart, wirkt diese Beschränkung ausschließlich gegen ihn. Ein Rechtsnachfolger ist davon nicht betroffen, da diese Übertragungsbeschränkung nur personenbezogene Wirkung entfaltet. Eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen, insbesondere eines einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und S. 254Belastungsverbotes (im Sinne des § 364c ABGB), wird mangels eines gesetzlichen Eintragungstatbestandes nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

PRAXIS

Ein Kaufinteressent, der den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters erwerben will, soll sich durch Einsicht in den Gesellschaftsvertrag darüber informieren, ob der Veräußerer überhaupt über den Geschäftsanteil verfügen darf. Dies kann durch eine elektronische Abfrage im Firmenbuch erfolgen: http://www.jusline.at/at.gv.justiz.fbw/ds/suche/urkundensuche#erg.

501

Die nachträgliche Einführung sowohl einer Vinkulierung von Geschäftsanteilen als auch von Aufgriffsrechten im Gesellschaftsvertrag bedarf aufgrund der unter Umständen damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit eines Geschäftsanteils einer Satzungsänderung und der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Im Hinblick auf die nachträgliche Aufhebung oder Änderung der Vinkulierung von Geschäftsanteilen gilt - wenn nichts anderes vereinbart ist - die gesetzliche Dreiviertelmehrheit für Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 50 Abs 1).

502

Die Verpfändung vinkulierter Geschäftsanteile bedarf nach der gesetzlichen Regelung zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung; eine solche kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Die Vinkulierung ist jedoch sowohl bei einer außergerichtlichen Verwertung eines verpfändeten Geschäftsanteils (§ 77) als auch bei einer gerichtlichen Exekution (§ 76 Abs 3) zu berücksichtigen. Der Erwerb des Pfandrechtes bei einem verpfändeten Geschäftsanteil erfordert eine symbolische Übergabe (§ 452 ABGB); darunter fällt eine Übergabe durch Zeichen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erkennen kann. Die Verständigung der Gesellschaft zu Handen ihrer Geschäftsführer wird als ausreichender Publizitätsakt angesehen, um die dingliche Wirkung einer Verpfändung von Geschäftsanteilen zu gewährleisten.

503

Neben der Vinkulierung sowie der Regelung eines Vorkaufs- und Aufgriffsrechts können noch weitere Übertragungsvoraussetzungen im Sinne von § 76 Abs 2 vereinbart werden.

Beispiel 84

Im Gesellschaftsvertrag kann etwa vorgesehen werden, dass der neue Gesellschafter über bestimmte, im Detail angeführte Qualifikationen verfügt oder einem bestimmten Personenkreis angehört. Eine Übertragung von Geschäftsanteilen ohne das Vorliegen der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzung(en) ist schwebend unwirksam; erst mit Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung(en) wird die Übertragung wirksam.

S. 25512.2.4. Ersatzweise gerichtliche Zustimmung

504

Wird die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zustimmung zur Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteiles, dessen Stammeinlage zur Gänze geleistet ist, verweigert, kann sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Entscheidung des Firmenbuchgerichtes durch Beschluss im Außerstreitverfahren ersetzt werden (§ 77). Für die diesbezügliche Antragstellung bei Gericht bestehen keine gesetzlichen Fristen; sie sollte jedenfalls durch den Rechtsvertreter des abtretungswilligen Gesellschafters so rasch als möglich nach der verweigerten Zustimmung erfolgen. Das Gericht hat vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören.

PRAXIS

Kumulative Voraussetzungen für die ersatzweise gerichtliche Zustimmung sind jedenfalls:

  • die Volleinzahlung der Stammeinlage des übertragungswilligen Gesellschafters;

  • eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass die Zustimmung der Gesellschaft (bzw der Generalversammlung, der Gesellschafter oder sonstiger zustimmungsberechtigter Personen) für die Übertragung des Geschäftsanteils notwendig ist;

  • die Verweigerung der Übertragung des Geschäftsanteiles durch die Gesellschaft(-er) ohne ausreichende Gründe;

  • dass die beabsichtigte Übertragung des Geschäftsanteiles weder die übrigen Gesellschafter noch die Gläubiger der Gesellschaft offensichtlich schädigt;

  • ein Antrag an das Gericht durch jenen Gesellschafter, der eine Übertragung seines Geschäftsanteils beabsichtigt.

505

Ob die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch das Gericht erteilt wird, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die Zustimmung ist durch das Gericht jedenfalls nach Anhörung der Geschäftsführer einem bestimmten Erwerber zu erteilen, wenn

  • keine wichtigen oder ausreichenden Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen; und

  • die Übertragung des Geschäftsanteils ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.

S. 256

506

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit der Vertretung des gesamten Stammkapitals in der Generalversammlung erforderlich ist, stellt das einen ausreichenden Grund für die Verweigerung durch das Gericht dar. Das Gericht hat kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann. Nur wenn beides zu bejahen ist, hat das Gericht die fehlende Zustimmung zur Übertragung zu erteilen.

506a

Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem betreffenden Gesellschafter nachweislich mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestattet. Auf diese Weise kann sich die Gesellschaft einen bestimmten Gesellschafter „aussuchen“.

12.2.5. Vereinbarung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten

507

So gut wie alle Gesellschaftsverträge von personalistisch strukturierten GmbHs enthalten Bestimmungen, wonach sämtlichen oder einzelnen Gesellschaftern im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht zukommt. Ob im Einzelfall ein Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht (bzw eine Kombination derselben) vereinbart wird, ist von der jeweiligen Gesellschafterstruktur sowie dem Vertragsziel abhängig. Kommt das Vorkaufs- oder Aufgriffsrecht mehreren Berechtigten zu, ist zu regeln, wie die Ausübung zu erfolgen hat. Zulässig ist etwa die Vereinbarung einer bestimmten Reihenfolge oder die Ausübung durch mehrere Personen mit der Wirkung einer Teilung des Geschäftsanteiles. Vorkaufsrechte und Aufgriffsrechte erzeugen nur schuldrechtliche Wirkung, deren Verletzung lediglich Schadenersatzpflicht zur Folge hat, nicht aber die Unwirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragung; daher bieten sie im Missbrauchsfall nur einen begrenzten Schutz.

PRAXIS

Vorkaufsrechte gelten grundsätzlich nur bei entgeltlicher Veräußerung, können vertraglich aber auch auf Fälle einer unentgeltlichen Übertragung ausgedehnt werden. Der Gesellschaftsvertrag sollte insoweit zumindest nachfolgende Regelungen enthalten:

  • Mitteilung der Verkaufsabsicht

  • Bekanntgabe des von einem Dritten gebotenen Kaufpreises

  • bei unentgeltlicher Veräußerung Festlegung eines Verfahrens zur Ermittlung des angemessenen Preises

  • Fristen für alle vorhergesehenen Erklärungen

  • Ausübung des Vorkaufsrechts

  • S. 257Abtretungsvertrag

  • Zahlung des Kaufpreises sowie Erfüllung weiterer vereinbarter Bedingungen

507a

Das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Aufgriffsrecht berechtigt Mitgesellschafter, bei Vorliegen bestimmter maßgeblicher Voraussetzungen, wie insbesondere bei

  • Kündigung

  • Ableben eines Gesellschafters

  • Eintritt sonstiger wichtiger Gründe in der Person eines Gesellschafters

  • Insolvenz

  • Gründungsmaßnahmen

  • Einflusswechsel bei Mitgesellschaftern („Change of Control“),

den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters zu einem dem Grunde nach zu bestimmenden Preis zu übernehmen.

PRAXIS

Die Ausübung von Aufgriffsrechten ist üblicherweise ein zentraler Bestandteil des Gesellschaftsvertrages; insoweit empfehlen sich folgende Regelungen:

  • Bekanntgabe des Umstandes, dass ein Aufgriffsrecht ausgeübt wird bzw werden soll

  • Fristen für alle vorgesehenen Erklärungen

  • Aufgriffserklärung in Notariatsaktform

  • Einigung hinsichtlich des Kaufpreises

  • In Ermangelung einer konsensualen Regelung: Festlegung des Ermittlungsverfahrens für den Kaufpreis

  • Abtretungsvertrag

  • Entrichtung des Kaufpreises sowie Festlegung der damit zusammenhängenden Bestimmungen

508

Derartige Übertragungsbeschränkungen müssen dabei nicht direkt im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden; sie können auch außerhalb - etwa in einem Syndikatsvertrag - abgeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nur einer Regelung im Gesellschaftsvertrag eine absolute Wirkung zukommt. Da einer Regelung außerhalb der Satzung nur schuldrechtliche Wirkung zukommt, ist eine gegen die Übertragungsbeschränkung erfolgte Übertragung grundsätzlich wirksam; die Vertragspartner sind auf Schadenersatzansprüche beschränkt. Nur wenn der Dritte die Vertragsverletzung kannte, kann der Verstoß auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Bei einer Regelung außerhalb des Gesellschaftsvertrags ist zu bedenken, dass die Begründung, die Änderung, die Ausübung und die Aufhebung von Aufgriffsrechten an Geschäftsanteilen eines Notariatsaktes bedürfen; ein eingeschriebener Brief ist S. 258insoweit nicht ausreichend. Die spätere Nachholung des Notariatsaktes entfaltet keine rückwirkende Heilung der ursprünglichen Unwirksamkeit.

Beispiel 85

Verfahren bei Ausübung eines Aufgriffsrechtes durch die übrigen Gesellschafter

Das Stammkapital der Gesellschaft ist mit 36.000 € vereinbart. Die Beteiligungsstruktur ist nachfolgend dargestellt; die Gesellschafterin Gerda scheidet aus.

  • Variante a.

    Erwerb des Geschäftsanteiles durch die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen untereinander:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gesellschafter
    Gerda
    Friedrich
    Hans
    Beteiligungsquote alt
    25 %
    50 %
    25 %
    Übernommene Stammeinlage alt
    9.000 €
    18.000 €
    9.000 €
    Veränderung Stammeinlage
    - 9.000 €
    + 6.000 €
    + 3.000 €
    Übernommene Stammeinlage neu
    ausgeschieden
    24.000 €
    12.000 €
    Beteiligungsquote neu
    0 %
    66,67 %
    33,33 %
  • Variante b.

    Der Gesellschafter Hans verzichtet auf die Übernahme des von Gerda angebotenen Geschäftsanteils im Verhältnis seiner Beteiligung unter den aufgriffsberechtigten Gesellschaftern. Friedrich übt sein anteiliges Aufgriffsrecht aus sowie jenes von Hans (subsidiäres Aufgriffsrecht); er übernimmt sohin den Geschäftsanteil von Gerda zur Gänze.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gesellschafter
    Gerda
    Friedrich
    Hans
    Beteiligungsquote alt
    25 %
    50 %
    25 %
    Übernommene Stammeinlage alt
    9.000 €
    18.000 €
    9.000 €
    Veränderung Stammeinlage
    - 9.000 €
    + 9.000 €
    Übernommene Stammeinlage neu
    ausgeschieden
    27.000 €
    9.000 €
    Beteiligungsquote neu
    0 %
    75 %
    25 %
  • Variante c.

    Wie Variante b., nunmehr verzichtet aber der Gesellschafter Friedrich auf die Ausübung seines ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Aufgriffsrechts.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gesellschafter
    Gerda
    Friedrich
    Hans
    Beteiligungsquote alt
    25 %
    50 %
    25 %
    Übernommene Stammeinlage alt
    9.000 €
    18.000 €
    .000 €
    Veränderung Stammeinlage
    - 9.000 €
    + 9.000 €
    Übernommene Stammeinlage neu
    ausgeschieden
    18.000 €
    18.000 €
    Beteiligungsquote neu
    0 %
    50 %
    50 %
  • S. 259Variante d.

    Keiner der übernahmeberechtigen Mitgesellschafter übernimmt den Geschäftsanteil von Gerda. Eine solche Konstellation wird üblicherweise dann gewählt, wenn der Kaufpreis von den aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht finanziert werden kann. Die ausscheidende Gesellschafterin findet jedoch einen Dritten („Isidor“).

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gesellschafter
    Gerda
    Friedrich
    Hans
    Isidor (neu)
    Beteiligungsquote alt
    25 %
    50 %
    25 %
    0 %
    Übernommene Stammeinlage alt
    9.000 €
    18.000 €
    9.000 €
    Veränderung Stammeinlage
    - 9.000 €
    + 9.000 €
    Übernommene Stammeinlage neu
    ausgeschieden
    18.000 €
    9.000 €
    9.000 €
    Beteiligungsquote neu
    0 %
    50 %
    25 %
    25 %

509

Während bei einem Aufgriffsrecht zu Gunsten der Mitgesellschafter Dritte nur dann ins Spiel kommen, wenn keiner von ihnen den Geschäftsanteil des abtretungswilligen Gesellschafters übernimmt, kann im Falle eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorkaufsrechts der abtretungswillige Gesellschafter mit jedermann innerhalb und außerhalb der Gesellschaft über eine Geschäftsanteilsübertragung verhandeln.

Beispiel 86

Verfahren im Falle der Ausübung eines Vorkaufsrechtes

Die Gesellschafterin Gerda möchte ihren Geschäftsanteil an den Meistbietenden veräußern. Zu Gunsten der übrigen Gesellschafter besteht ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander.

Beispiel 86

Die veräußerungswillige Gesellschafterin Gerda verhandelt mit dem Erwerbsinteressenten Isidor die Bedingungen des Abtretungsvertrages und vereinbart einen Kaufpreis von 120.000 €. Der Abtretungsvertrag zwischen Gerda und Isidor wird in notarieller Form aufschiebend bedingt mit der Nichtausübung des Vorkaufsrechts der Mitgesellschafter Friedrich und Hans im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen untereinander abgeschlossen.

Isidor ist nunmehr verpflichtet, den Geschäftsanteil Friedrich und Hans zur Übernahme zu den gleichen Bedingungen wie mit Gerda vereinbart anzubieten. Wenn das anteilige Vorkaufsrecht ausgeübt wird, so hat Friedrich einen Kaufpreis von 80.000 € und Hans einen Kaufpreis von 40.000 € an Gerda zu bezahlen. Gerda ist demnach von den vorkaufsberechtigten Mitgesellschaftern so gestellt, als hätte der von ihr ins Auge gefasste Erwerber Isidor ihren Geschäftsanteil übernommen.

S. 260

510

Im Zuge der vertraglichen Ausgestaltung von Vorkaufs- und Aufgriffsrechten sollte auch geregelt werden, dass der ausscheidende Gesellschafter von persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten der GmbH (zB in Form von Bürgschaften gegenüber der Hausbank, Haftungen aus Leasingverträgen) befreit wird. Stimmt der Gläubiger der Haftungsfreistellung nicht zu, sollte ein allfälliger Anspruch auf Sicherheitsleistung für die fortbestehende Haftung vereinbart werden, etwa durch eine Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung des Übernehmers des übertragenen Geschäftsanteils.

511

Bei nachträglicher Aufnahme eines Vorkaufsrechts im Wege einer Abänderung des Gesellschaftsvertrags besteht Notariatsaktpflicht; sie erfordert die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Ist hingegen die nachträgliche Aufhebung von Vorkaufsrechten beabsichtigt, ist zu unterscheiden: Wenn das Vorkaufsrechten ein Sonderrecht für einen Gesellschafter darstellt (das ist auch dann möglich, wenn das Vorkaufsrecht jedem Gesellschafter zusteht), dann bedarf die Abänderung des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Aufhebung des Vorkaufsrechts zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen für die Abänderung des Gesellschaftsvertrags der Zustimmung der betreffenden Gesellschafter.

13. Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen

Rechtsnachfolge von Todes wegen

Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Die Rechtsausübung mehrerer an einem Geschäftsanteil mitberechtigter Erben gegenüber der Gesellschaft kann jedoch nur durch einen gemeinsamen Vertreter erfolgen. Wenn im Todesfall eines Gesellschafters hinsichtlich seines Geschäftsanteils bzw Teiles hiervon als Rechtsnachfolger Nichtgesellschafter, die keine begünstigen Dritten sind, berufen sind, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, den angefallenen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an der Gesellschaft oder nach einvernehmlicher Aufteilung zu übernehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters sind im Fall der Geltendmachung des Aufgriffsrechtes verpflichtet, den anfallenden Geschäftsanteil an die übernahmeberechtigten Gesellschafter abzutreten.

512

Anmerkungen: Ein GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich frei vererblich; das Ableben eines Gesellschafters berührt weder den Bestand der Gesellschaft noch den des auf ihn entfallenden Geschäftsanteiles. Eine ausdrückliche Regelung, die den Übergang der Geschäftsanteile im Todesfall festlegt, ist daher kraft Gesetzes nicht erforderlich. Mit Hilfe gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen kann jedoch näher bestimmt werden, wie Geschäftsanteile im Falle des Ablebens eines Gesellschafters zu behandeln sind; insbesondere können Aufgriffsrechte zu Gunsten der übrigen Gesellschafter vorgesehen werden. Eine Regelung, wonach der Geschäftsanteil im Todesfall automatisch den Mitgesellschaftern zufällt, ist unzulässig. Ein AufgriffsS. 261recht hat daher ein Übertragungsgebot an die Erben zu enthalten, die in der Folge die Möglichkeit haben, mit den übrigen Gesellschaftern einen Abtretungsvertrag abzuschließen.

513

Das Aufgriffsrecht im Todesfall sollte in der Form vereinbart werden, dass es schon gegenüber der Verlassenschaft - und nicht erst nach Einantwortung - geltend gemacht werden kann, weil andernfalls die Erben durch eine Hinauszögerung des Verlassenschaftsverfahrens noch Einfluss auf die GmbH ausüben könnten, der üblicherweise unterbunden werden soll. Um die unerwünschten Folgen der freien Vererblichkeit zu mildern, kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Erbe oder Legatar zur entgeltlichen Übertragung des Geschäftsanteiles an die übrigen Gesellschafter oder von der Generalversammlung namhaft gemachte Dritte verpflichtet wird. Ebenso kann geregelt werden, dass die verbleibenden Gesellschafter zum Erwerb des durch Rechtsgeschäft von Todes wegen übertragenen Geschäftsanteiles verpflichtet sind.

14. Erwerbsrecht in besonderen Fällen

Erwerbsrecht in besonderen Fällen

Tritt bei einem Gesellschafter ein in § 131 Z 5 UGB genannter Fall ein, sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, den gesamten Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu übernehmen oder durch einen einstimmigen Beschluss einen Dritten hierfür namhaft zu machen. Voraussetzung für die Ausübung dieser Aufgriffsrechte ist, dass die betreffenden Verfahren nicht innerhalb von längstens 30 Tagen ab Rechtskraft des Exekutions- bzw Eröffnungsbeschlusses wieder beendet werden. Der betroffene Gesellschafter ist im Falle der Geltendmachung dieser Aufgriffsrechte verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die Übernahmeberechtigten abzutreten.

514

Anmerkungen: Die gesellschaftsvertragliche Regelung, dass im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter dessen Geschäftsanteil aufgreifen können, ist unter der Voraussetzung zulässig, dass

  • die Insolvenzmasse im Hinblick auf den Kaufpreis nicht schlechter gestellt ist als in anderen vergleichbaren Fällen des zwangsweisen Ausscheidens eines Gesellschafters;

  • im Rahmen der Sittenwidrigkeits- und Gleichbehandlungskontrolle nicht ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des betreffenden Geschäftsanteils besteht.

S. 26215. Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Kalendermonaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung sowie sämtliche Mitgesellschafter aufzukündigen.

(2) Die Kündigungsfrist ist gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Tag vor Beginn der Sechs-Monats-Frist zur Post aufgegeben wird.

(3) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, wenn die übrigen Gesellschafter den Geschäftsanteil des Kündigenden im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten oder nach einvernehmlicher Aufteilung übernehmen. Der Kündigende ist im Fall der Geltendmachung dieses Aufgriffsrechtes verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an die Übernahmeberechtigten abzutreten; er nimmt an der Gewinnverteilung des letzten Geschäftsjahres, in dem er Gesellschafter ist, teil.

(4) Die Gesellschafter verzichten darauf, ihr Kündigungsrecht vor dem __________ auszuüben, sodass eine Kündigung erstmals zum __________ zulässig ist.

515

Grundsätzliches zum Kündigungsrecht der Gesellschafter

Im Gegensatz zum Recht der Personengesellschaften sieht das GmbH-Gesetz weder ein Recht zur ordentlichen noch ein solches zur außerordentlichen Kündigung in Form einer Auflösungsklage vor; wie bei jedem Dauerschuldverhältnis besteht jedoch die Möglichkeit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund. Es ist daher im Regelfall unerlässlich, im Gesellschaftsvertrag ein Kündigungsrecht zu vereinbaren; dieses kann auch an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden.

Beispiel 87

Voraussetzungen für eine zulässige Ausübung des Kündigungsrechtes können sein:

  • eine bestimmte Mindestbestandsdauer der Gesellschaft;

  • die Verwirklichung von vereinbarten Unternehmenszielen;

  • die Unmöglichkeit, beabsichtigte Unternehmensziele zu erreichen;

  • sonstige gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gründe, die sowohl den privaten Bereich von Gesellschaftern als auch unternehmerische Belange betreffen können.

516

Das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kündigungsrecht sollte gleichzeitig mit einem Aufgriffsrecht oder einer Übernahmepflicht der übrigen Gesellschafter innerhalb einer bestimmten Frist verknüpft werden, da nur auf diese Weise die Liquidation der Gesellschaft verhindert werden kann.

PRAXIS

Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer Übernahmepflicht empfiehlt sich vor allem in jenen Fällen, in denen

  • eine Patt-Situation zu befürchten ist;

  • S. 263ein Minderheitsgesellschafter einer untereinander abgestimmten Gruppe von höher beteiligten Gesellschaftern oder einem geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter gegenübersteht;

  • einem Minderheitsgesellschafter die Zustimmung zur Übertragung seines Geschäftsanteiles nicht erteilt wird.

517

Die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts für eine bestimmte Dauer ist zulässig. Es ist zulässig, bei der Höhe der dem kündigenden Gesellschafter zukommenden Abfindung danach zu unterscheiden, wann und aus welchen Gründen (bzw ohne wichtigen Grund) die Kündigung ausgesprochen wird.

518

Im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr ist es unzulässig, dass die GmbH selbst oder eine Tochtergesellschaft den Geschäftsanteil des Kündigenden erwirbt; die Abfindung des kündigenden Gesellschafters kann daher nicht aus dem Vermögen der GmbH (& Co KG) geleistet werden.

16. Wertermittlung von Geschäftsanteilen

16.1. Vertragliche Regelung („Praktikermethode“)

Ermittlung des Abtretungspreises

(1) Der veräußerungswillige und der (die) übernehmende(n) Gesellschafter („die Verhandlungspartner“) können innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt des Übernahmerechtes sowohl über den Kaufpreis als auch die damit verbundenen (Zahlungs-)Bedingungen eine einvernehmliche Regelung ihrer Wahl treffen.

(2) Lässt sich zwischen den Verhandlungspartnern innerhalb angemessener Frist keine einvernehmliche Regelung über den Kaufpreis erzielen, wird dieser bei Ausübung der vertraglichen Übernahmerechte auf Grundlage des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals (§ 224 Abs 3 A.IV. UGB) ermittelt; hierfür maßgeblich ist die letzte vor dem Übernahmezeitpunkt des Geschäftsanteils festgestellte Bilanz der Gesellschaft. Dem auf diese Weise ermittelten Zwischenergebnis sind als Abgeltung der stillen Reserven und eines allfälligen Firmenwerts 30 % des anteiligen bilanziellen Eigenkapitals hinzuzurechnen. Dieses Ergebnis ist der maßgebliche Kaufpreis; seine Bezahlung hat innerhalb von sechs Monaten vom Übernahmezeitpunkt an gerechnet zu erfolgen.

(3) Für den Fall, dass das bilanzielle Eigenkapital negativ ist oder nicht den Betrag des jeweiligen Stammkapitals der Gesellschaft erreicht, erhält ein ausscheidender Gesellschafter jedenfalls den Nominalbetrag seiner übernommenen Stammeinlage. Der (die) übernehmende(n) Gesellschafter hat/haben in diesem Fall den Kaufpreis längstens innerhalb von 14 Tagen nach Unterfertigung des Kauf- und Abtretungsvertrages zu entrichten.

(4) Im Falle eines insolvenz- oder exekutionsbedingten Ausscheidens eines Gesellschafters hat/haben der (die) übernehmende(n) Gesellschafter an den abtretungsverpflichteten Gesellschafter beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger einen Kaufpreis zu leisten, der 100 % (einhundert Prozent) seiner Beteiligung am Unternehmenswert der Gesellschaft zum letzten vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelten Bilanzstichtag entspricht.

S. 264(5) Dabei ist das vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen veröffentlichte Fachgutachtens KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung in der jeweils letztgültigen Fassung für die Ermittlung des Wertes des von der Gesellschaft geführten Unternehmens heranzuziehen.

16.2. Zur Wertermittlung von Geschäftsanteilen im Allgemeinen

16.2.1. Ausgangslage

519

Durch gesellschaftsvertraglich vereinbarte Aufgriffsrechte, die Einräumung eines Kündigungsrechtes, Sonderregelungen im Falle des Ablebens eines Gesellschafters oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes kann es zu einer entgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen kommen, ohne dass dafür zunächst eine Gegenleistung bestimmbar wäre.

520

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelungen bestimmen für solche Fälle die Höhe und Auszahlungsmodalitäten der vom Erwerber eines solchen Geschäftsanteils zu erbringenden Gegenleistung. Wenn die Ermittlung des Abfindungswertes gesellschaftsvertraglich nicht geregelt ist, hat ein ausscheidender Gesellschafter im Regelfall Anspruch auf den vollen Verkehrswert seines Geschäftsanteiles als Gegenleistung.

521

Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters stellt sich die Frage nach dessen Abfindung. Die Bewertung der Geschäftsanteile eines ausscheidenden Gesellschafters gehört zu den am meisten „umkämpften“ Bereichen im Lebenszyklus einer GmbH. Es liegt in der Natur der Sache, dass der ausscheidende Gesellschafter einen hohen Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil realisieren möchte, während der/die übernehmende(-n) Gesellschafter (sie werden vielfach auch als aufgriffsberechtigte Gesellschafter bezeichnet) möglichst wenig bezahlen wollen. Sind keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorgesehen, hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteiles, welcher auch den Firmenwert und allfällige stille Reserven umfasst.

PRAXIS

Abfindungsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag sind unzulässig und unwirksam, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem ausgeschiedenen Gesellschafter, seinen Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten. Aus diesem Grund kann eine Beeinträchtigung Dritter (insbesondere von Gläubigern) eine Abfindungsklausel sittenwidrig und damit unzulässig machen.

522

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung über die Höhe und Berechnungsbasis des Abtretungspreises sowie die damit verbundenen Zahlungsmodalitäten ist unerlässlich; sie dient dazu, Streitigkeiten bei der Berechnung der Abfindung zu vermeiden. Die Höhe des jeweiligen Abtretungspreises kann von der Art des Ausscheidens eines Gesellschafters abhängig gemacht werden.

523

Für die Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. Die Wertuntergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert.

S. 265PRAXIS

Die vertraglichen Regelungen zur Ermittlung des Übernahmepreises sollten folgende Bestandteile enthalten:

  • Fristen für die Erzielung eines einvernehmlichen Kaufpreises;

  • Jahresabschluss als Maßgröße für die Ermittlung des Unternehmenswertes; Regelungen für den Fall einer notwendigen Änderung des Jahresabschlusses;

  • Ausnahmen für den Exekutions- und Insolvenzfall;

  • Festlegung des Bewertungsverfahrens und Ermittlung des Unternehmenswertes;

  • Auswahl eines allenfalls erforderlichen externen Gutachters und Übernahme von dessen Kosten;

  • Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung des ausscheidenden Gesellschafters;

  • Zahlungsbedingungen für den Kaufpreis (Fristen für Teilzahlungen, Wertsicherung, Verzugszinsen, Sicherstellung et cetera);

  • Sonstige Regelungen (was den Vertragspartnern wichtig ist).

16.2.2. Welches Bewertungsverfahren?
16.2.2.1. Grundsätzliches

524

Bei der Wahl des konkreten Bewertungsverfahrens sind naturgemäß sowohl die Zielsetzungen der Gesellschafter als auch der Unternehmensgegenstand der GmbH zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass eine Steuerberatungskanzlei, bei welcher der Mandantenstamm den maßgeblichen Wert des Unternehmens darstellt, anders zu bewerten ist als ein Produktionsunternehmen.

Beispiel 88

Wenn es bei einer personalistischen GmbH darum geht, die Geschäftsanteile möglichst bei Familienmitgliedern zu konzentrieren, so wird das Ausscheiden eines Gesellschafters üblicherweise nicht durch eine besonders attraktive Wertbemessung belohnt werden. Hat hingegen ein Finanzinvestor als Gesellschafter entsprechendes Kapital zur Verfügung gestellt, so ist seine Finanzierungsfunktion im Zuge des vorab geplanten Ausscheidens insoweit zu berücksichtigen, als auch zukünftige Erträge (die mit dem Kapital des Finanzinvestors im Ergebnis erst ermöglicht werden) maßgeblich sind.

524a

Der innere Wert eines Geschäftsanteils ist durch die Bewertung des Unternehmens der GmbH festzustellen. Im Hinblick auf das rechnerische Konzept einer Unternehmensbewertung steht der Substanzwert, der Ertragswert oder auch eine Kombination aus Substanz- und Ertragswert zur Verfügung. Der Firmenwert des Unternehmens (Goodwill), der sich im Ergebnis im Ertragswert niederschlägt, kann zusätzlich als Bewertungskriterium dienen. In der Praxis werden vielfach - insbesondere bei großen und anlageintensiven Gesellschaften - Ertragswertmethoden zur Unternehmensbewertung herangezogen. Sehr verbreitet (wenn auch nicht in allen Fällen die optimale Lösung darstellend) ist die Bewertung nach dem Fachgutachten KFS BW 1 des Institutes für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.

S. 266Beispiel 89

„Einfache“ gesellschaftsvertragliche Regelung zur Anwendung des Fachgutachtens KFS BW 1

(1) Der Aufgriffspreis für die Ausübung der vertraglichen Übernahmerechte ist nach dem vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen veröffentlichten Fachgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung in der jeweils letztgültigen Fassung oder einem allenfalls an seine Stelle tretenden Gutachten zu ermitteln.

(2) Der Abtretungspreis ist Zug um Zug gegen Unterfertigung des Abtretungsvertrages zu bezahlen.

(3) Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Ausübung des Aufgriffsrechtes keine Einigung auf den Sachverständigen, so wird dieser über Ersuchen jedes aufgriffsberechtigten oder des übertragungswilligen Gesellschafters vom Präsidenten der Landesstelle __________ der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen bestimmt.

PRAXIS

Übersicht über häufig angewendete Bewertungsverfahren:

  • Ertragswertverfahren mit ewiger bzw endlicher Rente

  • Discounted-Cashflow-Methode mit ewiger oder endlicher Rente

  • Wiener Verfahren

  • Substanzwertverfahren

  • Mittelwertverfahren

  • Übergewinnverfahren

  • Multiplikatorverfahren

16.2.2.2. Vor- und Nachteile von Buchwertklauseln

525

Ausscheidende Gesellschafter können dadurch begünstigt werden, dass ihnen eine hohe Abfindung zuerkannt wird. Umgekehrt können die verbleibenden Gesellschafter durch einen niedrigen Abfindungswert („Buchwertklausel“), den der ausscheidende Gesellschafter erhält, bessergestellt werden. Beschränkungen bei der Höhe der Abfindung könnten aber wegen einer auffallenden Unverhältnismäßigkeit von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und sohin unwirksam sein.

525a

Das zu Buchwertklauseln Ausgeführte gilt auch für eine Bewertung nach dem steuerlichen Einheitswert des Unternehmens.

PRAXIS

Eine Abfindungsregelung ist dann sittenwidrig, wenn sie den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Insolvenzeröffnung oder Gläubigerkündigung bedingten Ausscheidens auf weniger als den Verkehrswert beschränkt, nicht aber für den Fall des sonstigen Ausschlusses aus wichtigem Grund.

S. 267

526

Die Sittenwidrigkeit ist allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Für Buchwertklauseln bedeutet das, dass sie aus diesem Grund nicht nichtig sein können. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht zwischen Buch- und tatsächlichem Unternehmenswert regelmäßig kein erhebliches Missverhältnis. Die Grenzen der vertraglichen Abfindungsklausel liegen in der Sittenwidrigkeit und werden auch durch den Zweck der Gesellschaft sowie den Anlass des Ausscheidens mit beeinflusst.

Beispiel 90

Bei unbegründeter Kündigung des Gesellschaftsvertrages kann eine niedrigere Abfindung zulässig sein als etwa bei einer Abtretungspflicht an die übrigen Gesellschafter aus einem vom ausscheidenden Gesellschafter unverschuldet herbeigeführten wichtigen Grund.

527

Bei der Wahl der Berechnungsmethode besteht ein großer Spielraum. Anknüpfungspunkte können sowohl das buchmäßige Eigenkapital (allenfalls mit einem bestimmten Vervielfacher bewertet) als auch etwa die unversteuerten Rücklagen, der Ansatz oder Ausschluss eines Firmenwertes, Wiederbeschaffungswerte und der Ertragswert nach Rechnung einer bestimmten Ertragswertmethode sein.

PRAXIS

Das buchmäßige Eigenkapital wird in der Jahresbilanz auf der Passivseite ausgewiesen und setzt sich wie folgt zusammen (§ 224 Abs 3 A UGB):

I.

Nennkapital (Grund-, Stammkapital)

II.

Kapitalrücklagen

1.

gebundene

2.

nicht gebundene

III.

Gewinnrücklagen

1.

gesetzliche Rücklage

2.

satzungsmäßige Rücklagen

3.

andere Rücklagen (freie Rücklagen)

IV.

Bilanzgewinn (Bilanzverlust) davon Gewinnvortrag (Verlustvortrag)

Beispiel 91

Die Bilanz der Glück & Fuchs GmbH zum 31.12.20xx stellt sich auf der Passivseite auszugsweise wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
A.
EIGENKAPITAL
I.
Stammkapital
37.000,00 €
II.
Gewinnrücklagen
1.
Andere Rücklagen (freie Rücklagen)
61.446,32 €
III.
Bilanzgewinn
186.915,14 €
davon Gewinnvortrag 183.480,24 €
285.361,46 €

S. 268Der ausscheidende Gesellschafter Gustav Glück hat eine zur Gänze einbezahlte Stammeinlage im Nominalbetrag von 8.000 € übernommen; dies entspricht einer Beteiligungsquote von 21,62 %.

Variante a.

Die gesellschaftsvertragliche Regelung lautet wie folgt:

„Soweit zwischen dem veräußerungswilligen Gesellschafter und den übernehmenden Gesellschaftern innerhalb angemessener Frist keine Einigung über den Kaufpreis zustande kommt, ermittelt sich der Übernahmepreis bei Ausübung der vertraglichen Aufgriffsrechte auf Grundlage des anteiligen buchmäßigen Eigenkapitals; hierfür maßgeblich ist die letzte vor dem Übernahmezeitpunkt des Geschäftsanteils festgestellte Bilanz der Gesellschaft.“

Der Kaufpreis, den Gustav Glück von einem der Mitgesellschafter erhält, beträgt (285.361,46 × 21,62 %) 61.695,15 €.

Variante b.

Eine gewisse „Schwäche“ des Verfahrens besteht darin, dass eine künftige Ertragsentwicklung sowie stille Reserven in der für die Kaufpreisermittlung maßgeblichen Jahresbilanz nicht abgebildet sind. Dieser Nachteil könnte mit folgender gesellschaftsvertraglicher Regelung (zumindest zum Teil) kompensiert werden:

„Als Abgeltung für die stillen Reserven der Gesellschaft sowie einen allfälligen Firmenwert wird das anteilige buchmäßige Eigenkapital um 30 % erhöht.“

Der Kaufpreis beträgt sohin 80.203,70 €.

528

Die Vorteile der Bewertungsmethode „Anteiliges buchmäßiges Eigenkapital“ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Das Bewertungsverfahren ist per se ist nicht ungerecht, weil die letzte Jahresbilanz (und somit die aktuelle wirtschaftliche Situation) Gradmesser für den Unternehmenswert ist.

  • Das anteilige buchmäßige Eigenkapital ist praktisch von jedem Gesellschafter eigenständig zu ermitteln.

  • Die Wertgröße des anteiligen buchmäßigen Eigenkapitals lässt wenig Raum für Streitigkeiten zwischen den an der Geschäftsanteilsübertragung Beteiligten.

529

Der Nachteil des buchmäßigen Eigenkapitals besteht darin, dass es sich beim zugrunde liegenden letzten Jahresabschluss naturgemäß um eine Stichtagsaufnahme handelt; künftige Erträge sind nicht enthalten.

PRAXIS

Diese Bewertungsmethode ist insbesondere dann nicht sachgerecht, wenn etwa in den ersten drei Jahren (planmäßig) Anlaufverluste entstehen und ab dem vierten Jahr das gesellschaftliche Unternehmen kontinuierlich höher werdende Gewinne erwirtschaftet. Scheidet ein Gesellschafter im vierten Jahr aus, so wäre die vergleichsweise schlechte Bilanz des dritten vollen Geschäftsjahres zugrunde zu legen, woraus sich eine wesentliche Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters ergeben würde. Diesem objektiven Nachteil kann man mit etwas Fantasie dadurch begegnen, dass als Abgeltung für die Ertragswertkomponente ein prozentueller Faktor der durchschnittlichen Erträge der letzten drei Jahre dem aus der Bilanz abgeleiteten buchmäßigen Eigenkapital hinzugerechnet wird.

Rz 530 einstweilen frei.

S. 26917. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

17.1. Vertragliche Regelung

Jahresabschluss, Verwendung des Bilanzgewinnes

(1) Die Geschäftsführung hat den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie - vorbehaltlich des § 243 Abs 4 UGB - einen Lagebericht innerhalb von fünf Monaten aufzustellen und unverzüglich den Gesellschaftern zuzusenden.

(2) Über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach freiem Ermessen. Die Verteilung eines allenfalls auszuschüttenden Gewinnes erfolgt nach dem Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen.

(3) Durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Gesellschafter kann auch eine vom Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen abweichende (alineare) Gewinnverteilung an die Gesellschafter erfolgen, wenn hierfür wirtschaftliche Gründe vorliegen (§ 82 Abs 2). Ein solcher Beschluss gilt immer nur für das vergangene Geschäftsjahr; es können von den Gesellschaftern daraus keine Ansprüche für Folgejahre abgeleitet werden.

(4) Eine Sachdividendenausschüttung darf unter der Voraussetzung erfolgen, dass sämtliche Gesellschafter hierzu ihre Zustimmung erteilen.

17.2. Jahresabschluss

531

Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist eine Kardinalpflicht sämtlicher Geschäftsführer. Ausgehend von der Tatsache, dass bei der überwiegenden Anzahl österreichischer GmbH der Bilanzstichtag auf den 31. Dezember fällt, stellen sich die für die Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss zu beachtenden Fristen folgendermaßen dar:

17.2. Jahresabschluss

532

Die Aufstellung des ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelnden Jahresabschlusses samt Anhang und (in bestimmten Fällen) Lageberichtes obliegt sämtlichen Geschäftsführern; er ist auch von ihnen S. 270zu unterfertigen. Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern gewählt (§ 270 Abs 1 UGB). Der Jahresabschluss kann nicht festgestellt werden, wenn die verpflichtende Abschlussprüfung nicht stattgefunden hat. Einem allenfalls bestehenden Beirat können im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses verschiedene Obliegenheiten übertragen werden.

PRAXIS

Die Einstufung in Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße und große GmbHs erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Schwellenwerte.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanzsumme
Umsatzerlöse
Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft
< 350.000 €
< 700.000 €
< 10
Klein
< 5 Mio €
< 10 Mio €
< 50
Mittel
5-20 Mio €
10-40 Mio €
50-250
Groß
≥ 20 Mio €
≥ 40 Mio €
≥ 250

533

An die Zuordnung zu einer bestimmten Größenklasse knüpft sich eine Vielzahl von Rechtsfolgen. Im Wesentlichen gelten folgende Grundregeln:

a.

Große Kapitalgesellschaft

Große GmbHs haben sämtliche für Kapitalgesellschaften vorgesehenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen:

-

Beachtung der Bestimmungen über die Bildung gebundener Rücklagen.

-

Verpflichtung zur Abschlussprüfung (§ 268 UGB).

-

Der Jahresabschluss ist nach Feststellung durch die Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem vorangegangenen Bilanzstichtag mit/ohne/mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers einschließlich Lagebericht und Prüfungsbericht des Aufsichtsrates sowie mit einem allfälligen Gewinnverwendungsvorschlag und Gewinnverwendungsbeschluss beim Firmenbuch einzureichen.

-

Es bestehen keine Erleichterungen betreffend die offenzulegende Bilanz.

b.

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Für mittelgroße GmbHs sind bereits einige Erleichterungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht vorgesehen:

-

Für die offenzulegende Bilanz besten die in § 279 UGB angeführten Erleichterungen.

-

Eine Aufgliederung des Umsatzes ist nicht erforderlich (§ 237 Z 9 UGB).

-

Abschlussprüfung ist verpflichtend (§ 268 UGB).

-

Einreichung des Jahresabschlusses und Lagebericht beim Firmenbuchgericht in elektronischer Form nach Feststellung durch die Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem vorangegangenen Bilanzstichtag mit/ohne/mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.

c.

Kleine Kapitalgesellschaft

Die überwiegende Zahl kleiner GmbHs profitiert von wesentlichen Vereinfachungen bei der Darstellung von Wertansätzen im Jahresabschluss, einer eingeschränkten S. 271Veröffentlichungspflicht sowie von dem Umstand, dass eine Verpflichtung zur Abschlussprüfung im Regelfall nicht besteht.

d.

Kleinstkapitalgesellschaft

Gemäß § 278 Abs 1 UGB müssen Kleinstkapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz zum Firmenbuch einreichen. In dieser sind nur jene Posten des Jahresabschlusses anzugeben, die in § 224 Abs 2 und 3 UGB mit Buchstaben oder mit römischen Zahlen angegeben sind.

Darüber hinaus sind Kleinstkapitalgesellschaften von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs zum Jahresabschluss befreit, wenn

-

der Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse (§ 237 Abs 1 Z 2 UGB,

-

die sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht auf der Passivseite darzustellen sind,

-

allfällige Beträge der den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gewährten Vorschüsse (§ 237 Abs 1 Z 3 UGB),

-

gewährte Kredite unter Angabe der Zinsen sowie der wesentlichen Bedingungen (§ 237 Abs 1 Z 3 UGB)

ausgewiesen werden.

PRAXIS
  • Sollte eine Kleinstkapitalgesellschaft die vorerwähnten Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen, so hat sie einen Anhang zu erstellen, der die gleichen Angaben enthält wie jener einer kleinen Kapitalgesellschaft.

  • Beim Jahresabschluss einer Kleinstkapitalgesellschaft wird angenommen, dass diese ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darstellt.

17.3. Verwendung des Bilanzgewinnes

534

Ein Gewinnverteilungsbeschluss ist nach ausdrücklicher Anordnung in § 35 Abs 1 Z 1 nur dann zu fassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Die Generalversammlung entscheidet in diesem Fall, ob und in welchem Umfang an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Fehlt eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, so ist der von den Gesellschaftern festgestellte Bilanzgewinn nach dem Verhältnis der S. 272eingezahlten Stammeinlagen bzw der allenfalls hiervon abweichenden Beteiligungsquoten zu verteilen; insoweit gilt der Grundsatz der Vollausschüttung.

535

Obwohl das Gesetz von der Verteilung des Bilanzgewinnes spricht, ist darunter die Ergebnisverwendung in unterschiedlichen Varianten zu verstehen:

a.

Vollausschüttung an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten

b.

Teilweise Ausschüttung des Bilanzgewinnes

c.

Einstellung in eine (freie) Gewinnrücklage

d.

Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnthesaurierung).

536

Bei den Varianten a. und b. ist auch eine asymmetrische Gewinnverteilung möglich, wenn diese im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt ist (§ 82 Abs 2) und dafür in steuerlicher Hinsicht ein wirtschaftlicher Grund vorliegt. An diesen sind mE im Falle der Endbesteuerung der Ausschüttungsbeträge nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen.

537

Viele Gesellschaftsverträge sehen vor, dass die Verwendung des Bilanzgewinnes von Jahr zu Jahr einem Beschluss der Generalversammlung vorbehalten bleibt. Eine solche Regelung ist sinnvoll, weil die Gesellschafter auf die jeweilige wirtschaftliche Situation abstellen können. Durch Mehrheitsbeschlüsse können Ausschüttungen aber ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen ist es jedoch häufig zweckmäßig, Gewinne im Gesellschaftsvermögen zu belassen und auf diese Weise das Eigenkapital zu stärken.

PRAXIS

Der hinsichtlich der Gewinnverwendung in der Praxis zweifelsfrei bestehende Zielkonflikt kann durch folgende gesellschaftsvertragliche Regelungen gelöst (bzw zumindest neutralisiert) werden:

  • Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass innerhalb der ersten drei bis fünf Jahre nach Errichtung der Gesellschaft keine Gewinnausschüttung erfolgt, es sei denn, die Gesellschafter beschließen (mit einer höheren als einfachen Mehrheit) etwas Gegenteiliges.

  • Verpflichtung zur Rücklagenbildung.

  • Alle Gesellschafter beziehen für ihre fremdübliche Tätigkeit von der Gesellschaft laufende Einnahmen in Form von Geschäftsführervergütungen uÄ, sodass die Frage einer für ihren Lebensbedarf erforderlichen Gewinnverteilung insoweit nicht aktuell ist, als ihnen ohnehin laufende Vergütungen zufließen.

  • Vereinbarung einer Regelung, wonach der Gewinn teilweise ausgeschüttet und (etwa) zur Hälfte einbehalten wird, kombiniert mit der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit zu einer hiervon abweichenden Verteilung des Bilanzgewinns.

  • Minderheitsgesellschaftern kommt eine Gewinnausschüttung zum Teil oder zur Gänze zu, es sei denn, die Generalversammlung beschließt mit ihrer Zustimmung etwas Gegenteiliges.

S. 273

538

Einzelnen Gesellschaftern kann auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage ein Gewinnvorwegbezugsrecht eingeräumt werden.

539

Die Treuepflicht eines Gesellschafters erfordert es nicht, die Interessen der GmbH über seine eigenen zu stellen und - sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen - immer schon dann gegen die Verteilung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist.

540

Der Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung hat innerhalb von acht Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Ein nach dieser Frist gefasster Gewinnverteilungsbeschluss ist trotzdem wirksam. Nur der im Jahresabschluss festgestellte Bilanzgewinn ist ausschüttungsfähig. Dieser wird (allenfalls) vorab verringert aufgrund der Ausschüttungssperre des § 235 UGB oder entsprechender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Im Falle der gesetzlich gebotenen Vollausschüttung (eine Beschlussfassung der Gesellschafter ist nicht erforderlich bzw gar nicht zulässig) entsteht der „Dividendenanspruch“ mit der rechtswirksamen Feststellung des Jahresabschlusses und ist gleichzeitig auch fällig.

541

Wenn durch zwischenzeitlich im neuen Geschäftsjahr eingetretene Verluste das Vermögen der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt wurde, dann darf aufgrund der Gläubigerschutzbestimmung des § 82 Abs 5 der Bilanzgewinn an die Gesellschafter nicht ausgeschüttet werden. Es obliegt der Verantwortung der Geschäftsführer, die Gesellschafter im Zuge eines Gewinnverteilungsbeschlusses auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen.

542

Wenn den Gesellschaftern die Beschlussfassungskompetenz über die Gewinnverwendung zukommt, können sie auch die Fälligkeit einer allfälligen Ausschüttung festlegen. Üblicherweise wird beschlossen, dass die Gewinnverteilung an die Gesellschafter sofort zu erfolgen hat; mE kann nur dies im Interesse der Gesellschafter gelegen sein. Es wäre im Zuge eines Gesellschafterbeschlusses (etwa im Mai 2025) jedoch zulässig, Folgendes zu vereinbaren:

Beispiel 92

„Vom Bilanzgewinn zum in Höhe von 375.000 € werden sofort 100.000 € an die Gesellschafter verteilt. Ein weiterer Teil des Bilanzgewinns in Höhe von 200.000 € wird im Oktober 2025 an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer einbezahlten Stammeinlagen ausgeschüttet. Der verbleibende Rest des Bilanzgewinns wird thesauriert.“

543

Unbeschadet ihrer Zulässigkeit kann diese Regelung jedoch praktisch nicht empfohlen werden. Verschlechtert sich zwischen dem Schluss des Geschäftsjahres und der S. 274Beschlussfassung über den Jahresabschluss die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft wesentlich, so ist der für eine Ausschüttung ins Auge gefasste Betrag entsprechend zu reduzieren. Das Gleiche gilt, wenn zB die Gesellschafter im Mai 2025 die Gewinnverteilung beschließen, diese aber erst im September 2025 ausbezahlt werden soll.

544

Auch wenn den Gesellschaftern ein großer Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Gewinnverwendung zukommt, bedeutet das trotzdem nicht, dass sie einmal gefasste (Gewinnverteilungs-)Beschlüsse nach eigenem Ermessen wiederum ändern können. Ausgehend vom vorangeführten Sachverhalt steht es den Gesellschafter nicht zu, den im Mai 2025 gefassten Beschluss über einer Gewinnverteilung in Höhe von 100.000 € im September 2025 dergestalt zu ändern, dass die Gewinnverteilung 300.000 € zu betragen hat.

18. Informations- und Bucheinsichtsrechte von Gesellschaftern

Informationsrechte

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich unter Einhaltung eines Anmeldezeitraums von zumindest zehn Tagen auf eigene Kosten während der üblichen Geschäftszeiten persönlich oder durch einen zur Verschwiegenheit kraft Gesetzes verpflichteten Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft umfassend zu informieren. Das Informationsrecht darf nicht in schikanöser Art und Weise ausgeübt werden; es umfasst die Befugnis,

  • in sämtliche Urkunden und Schriftstücke der Gesellschaft Einsicht zu nehmen;

  • umfassende Auskünfte von der Geschäftsführung zu verlangen;

  • Kopien anzufertigen, sofern hierfür eine Notwendigkeit bescheinigt werden kann.

(2) Den Gesellschaftern ist es untersagt, die von der Gesellschaft erlangten Informationen in einer Weise zu verwerten, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Gesellschaft verschafft. Die Geschäftsführung hat ihrer Informationspflicht unverzüglich nach Aufforderung nachzukommen.

545

Anmerkungen: Zum (allgemeinen) Informationsrecht vgl Rz 170 ff. Das Bucheinsichtsrecht von GmbH-Gesellschaftern besteht grundsätzlich aus der Zusendung des Jahresabschlusses, der Bucheinsicht 14 Tage vor jener Generalversammlung, welche über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidet, sowie - außerhalb dieses 14-tägigen Zeitraums - einem jederzeitigen Einsichtsrecht. Dieses Einsichtsrecht erfordert zwar eine Terminabstimmung mit der Geschäftsführung, kann jedoch im Übrigen auch wiederholt und ohne Angabe von Gründen bis zur Grenze der schikanösen Rechtsausübung S. 275wahrgenommen werden. Das Bucheinsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters ist unbeschränkt; es erstreckt sich auf alle Unterlagen, die mit der (wirtschaftlichen) Lage der Gesellschaft und mit der Rechnungslegung durch die Geschäftsführung zu tun haben.

545a

Verweigert die Geschäftsführung einem Gesellschafter die ihm zukommende Bucheinsicht, so kann zur Rechtsdurchsetzung auch eine Generalversammlung zur Beschlussfassung einer entsprechenden Weisung an die Geschäftsführung einberufen werden. Stimmt die Generalversammlung dem Antrag des Gesellschafters auf Bucheinsicht zu, so ist ihm diese durch die Geschäftsführung zu gewähren.

PRAXIS

Gestaltungsoptionen zu den Bucheinsichtsrechten

1.

Erweiterung der Bucheinsichtsrechte

2.

Ausschluss des Einsichtsrechts im Falle eines gesetzlich obligatorischen Aufsichtsrats

3.

Ausschluss des Einsichtsrechts für Minderheitsgesellschafter

4.

Erweitertes Informationsrecht in Form von Betriebsbesichtigungen

5.

Regelmäßige Bucheinsicht

6.

Sonderrecht auf regelmäßige Bucheinsicht

7.

Sonderrecht auf Bucheinsicht nach eigener zeitlicher Disposition

8.

Zulässige Delegation der Bucheinsicht an bevollmächtigte Dritte

9.

Einschränkung des Bucheinsichtsrechts für Gesellschafter, die eine konkurrenzierende Tätigkeit im Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ausüben

10.

Informationsrechte im Konzern

19. Ausschluss eines Gesellschafters

Ausschluss eines Gesellschafters

(1) Die Vertragspartner erklären, in Kenntnis der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG) keine Regelung im Sinne des § 1 Abs 4 GesAusG zu treffen.

(2) Im Falle einer durch die Gewerbebehörde festgestellten Unzuverlässigkeit im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 sowie dann, wenn

  • ein Gesellschafter wesentliche Verpflichtungen aus dem vertragsgegenständlichen Gesellschaftsverhältnis verletzt oder

  • ein wichtiger Grund vorliegt, der im Sinne der §§ 133 und 130 UGB bei Personengesellschaften zur Auflösung bzw zum Ausschluss berechtigen würde, sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, in einer Generalversammlung den Ausschluss dieses Gesellschafters zu beschließen und seinen Geschäftsanteil im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander zu übernehmen. Zu Lasten des betroffenen Gesellschafters besteht diesfalls eine Abtretungsverpflichtung.

(3) Der Ausschluss ist nur mit Übernahme des gesamten Geschäftsanteils durch die übrigen Gesellschafter wirksam.

(4) Dem vom Ausschluss betroffenen Gesellschafter kommt bei einer solchen Beschlussfassung das Stimmrecht nicht zu.

S. 276

546

Anmerkungen: Der Ausschluss eines Gesellschafters ist im Gesetz nicht normiert. Im Hinblick auf die Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden zwischen einem Ausschluss

  • auf Grundlage des Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG) und einem

  • aus einem wichtigen Grund, der im Gesellschaftsvertrag dem Grunde nach festzulegen ist.

546a

Ziel des (verfassungskonformen!) Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz - GesAusG) ist es, eine Bereinigung der Gesellschafterstruktur zu erleichtern. Wenngleich der Begriff Ausschluss im Allgemeinen nicht positiv besetzt ist, stellt das GesAusG für Minderheitsgesellschafter doch einen besseren Schutz dar als das früher häufiger anzutreffende Squeeze-out. Minderheitsgesellschafter gehen zwar ihres Geschäftsanteils verlustig, das Ausschlussverfahren obliegt jedoch der Überwachung durch das Firmenbuchgericht.

546b

Die Anwendung des GesAusG setzt einen Hauptgesellschafter voraus, der mit einer Quote von zumindest 90 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sein muss. Dieser Hauptgesellschafter kann (völlig formfrei) verlangen, dass die übrigen Gesellschafter ihre Geschäftsanteile gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung an ihn abtreten (§ 1 Abs 1 GesAusG). Der Begriff des Hauptgesellschafters ist sehr weit gezogen: einzige Schranke ist, dass es sich um eine rechtsfähige Person handeln muss.

546c

Der Ausschluss ist von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit und - naheliegenderweise - der Zustimmung des Hauptgesellschafters zu beschließen (§ 4 Abs 1 GesAusG). Im Zuge der Errichtung des Gesellschaftsvertrages besteht jedoch insoweit Gestaltungsfreiheit, als

  • ein Gesellschafterausschluss ohne Vorliegen wichtiger Gründe (dazu zählt eine bloße Minderheitsbeteiligung nicht) überhaupt unzulässig ist;

  • ein höheres Mehrheitsquorum oder bestimmte Zustimmungserfordernisse für das gültige Zustandekommen eines Gesellschafterausschlusses erforderlich sind; oder

  • wie im Falle des obigen Formulierungsvorschlages - überhaupt auf eine Anwendung verzichtet wird.

PRAXIS

Zum Ausschluss von Gesellschaftern durch den Hauptgesellschafter vgl die umfassende Darstellung des gesamten Verfahrens mit Musterbeispielen in Fritz, Wie führe ich eine GmbH richtig?3 (2021) Rz 3/125 ff.

S. 277

546d

Außerhalb des Anwendungsbereichs des GesAusG ist der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund nur zulässig, wenn ein solcher Ausschluss im Gesellschaftsvertrag explizit vorgesehen ist; dem Ausnahmefall „Kaduzierung des Geschäftsanteils“ (§ 66) kommt keine praktische Bedeutung zu. Wiewohl von der Lehre - zum Teil massiv - gefordert, verneint die Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 140 UGB (Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund im Wege einer Ausschlussklage). Hingegen ist eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zulässig, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe seinen Geschäftsanteil an die übrigen Gesellschafter abzutreten hat.

547

Im Gesellschaftsvertrag kann daher vereinbart werden, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss der übrigen Gesellschafter - auch mit (bloß) einfacher Stimmenmehrheit - ausgeschlossen werden kann.

Beispiel 93

„Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund, der den übrigen Gesellschaftern die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht, mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Als wichtige Gründe gelten jedenfalls

  • schwere oder wiederholte Verletzungen der Gesellschafterpflichten, insbesondere der Treuepflicht und des Wettbewerbsverbotes;

  • ein schädigendes Verhalten gegenüber der Gesellschaft;

  • schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses;

  • der Eintritt von Ausschließungsgründen entsprechend den für die Offene Gesellschaft geltenden Regelungen (§§ 140 und 142 UGB);

  • der Verlust der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit;

  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder dessen Ablehnung mangels Masse oder Gläubigermehrheit;

  • ein gerichtlicher Auftrag zur Erstattung eines Vermögensverzeichnisses (Offenbarungseid);

  • das Unterlassen der Arbeitsleistung für die Gesellschaft wenigstens im Ausmaß der Normalarbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers;

  • die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, wenn diese nicht innerhalb angemessener Frist nach schriftlicher Aufforderung durch die Gesellschaft beendet wird;

  • jede Konkurrenztätigkeit oder wesentliche Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen.“

S. 278PRAXIS

Ein gesellschaftsvertraglich vorgesehener Ausschluss bei gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil kommt einer Enteignung gleich und ist daher unzulässig. Die nachträgliche Einführung von Ausschlussklauseln im Gesellschaftsvertrag muss sich in erster Linie am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.

20. Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Auflösung und Liquidation

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:

  • durch Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von 80 vH der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen bedarf;

  • durch einen nach den Bestimmungen des UmgrStG verwirklichten Tatbestand, sofern eine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt;

  • durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft;

  • durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde und/oder des Firmenbuchgerichts;

  • durch Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses, wenn der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters nicht vollständig aufgegriffen wird.

548

Anmerkungen: Wer eine Gesellschaft gründet, der soll sie auch auflösen können. Für diese doch recht gewichtige strategische Maßnahme bedarf es nach der gesetzlichen Regelung lediglich der einfachen Mehrheit. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass gesunde Gesellschaften nicht vom Markt genommen werden. Die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung hat vor allem praktische Bedeutung für bereits seit längerer Zeit inaktive GmbHs.

(2) Zur Durchführung der Liquidation sind die Geschäftsführer berufen, sofern durch die Generalversammlung hinsichtlich des Personenkreises der Liquidatoren nicht etwas Gegenteiliges beschlossen wird. Jeder Liquidator ist selbständig zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

548a

Anmerkungen: Während den Geschäftsführern die Vertretung und Leitung der GmbH im werbenden Stadium obliegt, sind die Liquidatoren für die Zeit danach verantwortlich. Geschäftsführer und Liquidatoren können in ein und derselben Gesellschaft niemals nebeneinander tätig sein. Die bisherigen Geschäftsführer können jedoch nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft deren Abwicklung als Liquidatoren besorgen.

(3) Schlussverteilung. Das nach Erfüllung der Gläubiger verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen der Gesellschafter an diese zu verteilen.

21. Konfliktmanagement

21.1. Regelungsvorschlag im Gesellschaftsvertrag

Konfliktmanagement

(1) Für den Fall, dass Gesellschafter allfällige Meinungsverschiedenheiten nicht gütlich und einvernehmlich bereinigen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag S. 279zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen diesen untereinander - und zwar auch nach deren Ausscheiden - unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Mediationsverfahrens vereinbart. Dieses Verfahren ist von einem eingetragenen Mediator im Sinne des § 8 ZivMediatG durchzuführen. Die Kosten des Mediationsverfahrens übernehmen die daran beteiligten Vertragspartner (bzw die Gesellschaft) zu gleichen Teilen; die das Mediationsverfahren beendende Entscheidung kann eine abweichende Kostenregelung vorsehen.

(2) Können sich die Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung eines Gesellschafters oder der Gesellschaft, ein Mediationsverfahren einzuleiten, nicht gemeinsam auf einen Mediator verständigen, geht das Bestellungsrecht auf den Präsidenten der Notariatskammer für __________ über.

(3) Wird das Mediationsverfahren vom Mediator oder einem der an der Streitsache beteiligten Vertragspartner als gescheitert beurteilt oder führt es zu keinem Ergebnis, können die staatlichen Gerichte angerufen werden.

(4) Auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen im Sinne der §§ 41 ff GmbHG findet die Mediationsklausel keine Anwendung.

21.2. Lösung von Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsverhältnis - grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

549

Die Errichtung einer GmbH ist nichts anderes als eine Partnerschaft in unternehmerischer Hinsicht; diese kann daher - wie auch eine Ehe - scheitern. Vielfach bestehen (oder entstehen) zur wirtschaftlichen Sphäre auch noch private Anknüpfungspunkte, zum Beispiel in einer Familiengesellschaft. Während es Gesellschafter in ihrer privaten Beziehung üblicherweise nur mit einem Partner zu tun haben, sind es in einer GmbH-Partnerschaft zwei oder mehrere Gesellschafter. Vor allem dann, wenn alle mitarbeiten (wollen), kann es hier manchmal durchaus turbulenter zugehen.

549a

Auch GmbH-Partnerschaften werden geschieden. Einvernehmlich oder auch nicht. Aufgabe des Vertragsverfassers ist es, sowohl das Verfahren anlässlich von Änderungen im Stande der Gesellschafter vorzusehen als auch Methoden für die Austragung allfälliger Konflikte zu vereinbaren. Hierfür stellt das Mediationsverfahren die erste (freiwillige) Stufe dar. Schaffen es die Streitpartner nicht, innerhalb angemessener Zeit ein selbstbestimmtes einvernehmliches Ergebnis zu erzielen, so steht ein staatliches Gericht oder Schiedsgericht zur Verfügung; das Urteil bzw der Schiedsspruch ist dann allerdings fremdbestimmt. Nicht mediations- und schiedsgerichtsfähig sind lediglich im Gesetz ausdrücklich geregelte Vermögenspflichten (zB Volleinzahlung der Stammeinlagen) und Informationsrechte bzw -pflichten (zB Übermittlung einer Kopie des Generalversammlungsprotokolls an jeden Gesellschafter).

550

Eine Methode, die eigentlich keine Streitbeilegungsmethode im engeren Sinn ist, soll den Lesern dieses SWK-Spezial nicht vorenthalten werden: Die Botschaft an die Gesellschafter lautet: „Wir haben euch zusammengebracht, wir bringen euch im Streitfall auch wieder auseinander.“ Und wenn bei den Beteiligten auch nur ein Restposten „Vernunft“ vorhanden war, so konnte dieses Ziel in den vergangenen 30 Jahren auch erreicht werden.

S. 280PRAXIS

Vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen kann es empfehlenswert sein, den Vertragsverfasser mit einer streitanhängigen Angelegenheit zu befassen und seine (Rechts-)Meinung und Lösungsansätze gemeinsam anzuhören. Ein solcher Schritt, der mit keinem Rechtsverlust verbunden ist, in der Mehrzahl der Fälle jedoch großen Nutzen stiftet, setzt allerdings allseitiges Vertrauen in die Neutralität, Autorität und Sachkunde dieser Bezugsperson voraus.

21.3. Das Mediationsverfahren

551

Mediation bedeutet wörtlich Vermittlung. Der Begriff entstammt dem englischen Wort to mediate = vermitteln, aushandeln; dieses hat seine Wurzeln im Lateinischen medium = Mitte. Die Mediation ist ein flexibles Streitbeilegungsverfahren, in dem ein neutraler Dritter ohne Entscheidungskompetenz - der Mediator - eine Verhandlung zwischen zwei oder mehreren Konfliktpartnern unterstützt.

552

Gesetzliche Grundlage für die Mediation in Österreich ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl I 2003/29. Wer jetzt glaubt, mit diesem Gesetzestext einen Leitfaden für ein Mediationsverfahren bei der Hand zu haben, wird enttäuscht: das Zivilrechts-Mediations-Gesetz regelt nur die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren und legt deren Rechte sowie Pflichten fest. Der Verfahrensablauf, Rechte und Pflichten der Streitpartner sowie die Mediationsvereinbarung sind nicht explizit geregelt. Aus diesem Grund wird das Wesen und Verfahren einer Mediation in der Folge in den Grundzügen beschrieben.

PRAXIS
  • Mediation bedeutet Vermittlung und ist ein außergerichtlicher systematischer, zeitlich begrenzter und zukunftsorientierter Prozess mit dem Ziel,

    -

    die Kommunikation und Kooperation zwischen den Streitpartnern (in und im Zusammenhang mit einer GmbH) zu fördern bzw wiederherzustellen;

    -

    Alternativen zu gestalten und zu optimieren;

    -

    den Streitpartnern zu einer Einigung aus freiem Willen - durch Verhandlung auf der Grundlage ihrer subjektiven Interessenlage, Bedürfnisse und Gerechtigkeitsvorstellungen - zu verhelfen, die von allen Seiten schlussendlich als fair und sachgerecht akzeptiert werden kann.

  • Der Mediator steht zwischen den Konfliktpartnern, um deren entgegengesetzte Positionen zu einem gemeinsamen Interessenausgleich zu katalysieren.

S. 281

553

Charakteristisch für die Mediation ist, dass der Mediator im Gegensatz zum (Schieds-)Richter den Konflikt nicht entscheiden kann. Er vermittelt (nur) und versucht Verhandlungsabläufe zu verbessern. Der Ausgang des Verfahrens wird ausschließlich durch die Streitpartner bestimmt; sie handeln eigenverantwortlich und freiwillig. Das Mediationsverfahren hat keinen formellen Charakter; die Konfliktpartner können daher über die Gestaltung der Verhandlung entscheiden. Aufgrund der Freiwilligkeit eines Mediationsverfahrens kann jede Streitpartei diese Form einer außergerichtlichen Streitbeilegung abbrechen und ein (Schieds-)Gericht anrufen. Ziel der Mediation kann auch sein, die Konfliktparteien bei der Klärung der Frage zu unterstützen, ob eine (Schieds-)Auseinandersetzung wirklich notwendig, sinnvoll oder eben aussichtsreich ist.

PRAXIS

Gegenüber konventionellen Verfahren zeichnet sich eine Mediation durch folgende Vorteile aus:

  • Kosten- und Zeitersparnis.

  • Vertraulichkeit des Verfahrens.

  • Pflege der persönlichen Beziehungen zwischen den Streitpartnern.

  • Durch die Einbeziehung ansonsten verdrängter Themen und Aspekte in die Verhandlung lässt sich eine interessengerechte Ausweitung des Themen- und Lösungsrahmens erzielen.

  • Schaffung eines adäquateren, die jeweilige persönliche Wertehaltung berücksichtigenden Entscheidungsprozesses, in den auch rechtlich noch nicht normierte, aber soziale und konfliktrelevante Aspekte einfließen können.

  • Schaffung eines problemangemessenen Kommunikationsprozesses, da die Gespräche nicht direkt auf eine letzte Entscheidung durch das Gericht ausgerichtet sind.

  • Vorteilhafte Form der Konfliktregelung durch wechselseitiges Einfließen von Ideen.

  • Größere Stabilität der im Zuge der Mediation erzielten Entscheidungen, da sie einvernehmlich auf Grundlage eines breit angelegten, interessenausgleichenden und transparenten Verfahrens entwickelt werden.

  • In vielen Fällen führt die niedrigere Eintrittsschwelle für eine Konfliktlösung zu einer höheren Verfahrenszufriedenheit.

554

Mit einer Mediation sind in verfahrenstechnischer Hinsicht an sich keine Nachteile verbunden; sie ist allerdings kein Allheilmittel und insbesondere kein Instrument zur Wahrheitsfindung. Dazu kommen strukturelle Nachteile einer Mediation:

  • Fehlende Garantie der Streiterledigung.

  • Unterschiedliche Verhandlungsstärken und Machtungleichgewicht der Konfliktpartner stehen vielfach einer erfolgreichen Mediation entgegen.

  • Strategischer Missbrauch durch bewusste Verfahrensverschleppung und -verzögerung oder durch Aushorchen von Informationen für ein anschließendes Gerichtsverfahren.

  • Keine Bindungswirkung für Dritte, keine Präjudizwirkung, keine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen.

S. 282

555

Das größte Problem dieser alternativen Streitbeilegungsmethode liegt nach wie vor in der vergleichsweise geringen Akzeptanz in Österreich. Dazu kommen Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben können, dass ein Streitpartner ein Mediationsverfahren will und der andere eben nicht. Auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage können die Gesellschafter zwar auch im Hinblick auf ihre Treuepflicht zur Teilnahme an einem Mediationsverfahren gezwungen werden; wenn sie dieses innerlich jedoch ablehnen und keinerlei Beiträge zu einem Lösungsversuch leisten, so wird diese Form der Konfliktlösung letztlich scheitern.

556

Mediationsstruktur. Grundlage der Mediation ist in den meisten Fällen eine schriftliche Mediationsvereinbarung, in welchen Regelungen insbesondere über die Sicherung der Vertraulichkeit, die gemeinsame Übernahme der Kosten des Mediators sowie über Ablauf und Stil der Mediation getroffen werden.

CHECKLISTE

Inhaltliche Mindesterfordernisse einer gesellschaftsvertraglichen Mediationsvereinbarung:

Mediationsvereinbarungen müssen mindestens folgende Regelungen treffen:

  • die zu regelnden Ansprüche

  • die Vorgaben in Bezug auf Anzahl, Auswahl und Bestellung der Streitschlichter, insbesondere deren Qualifikationen

  • den Ort der Streitschlichtung

  • die Dauer der vorgerichtlichen Streitbeilegungsversuche.

Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt, so ist die Mediationsklausel zu unbestimmt und unwirksam.

556a

Trotz der unterschiedlichen Gestaltungsformen von Mediationsverfahren und der grundsätzlichen Freiheit der Gesellschafter, ihre Mediation privat und autonom zu gestalten, hat sich jedenfalls für die Wirtschaftsmediation eine typische Verfahrensstruktur herausgebildet. Der Grund dafür liegt darin, dass die Wirtschaftsmediation in der Art der Verhandlungsführung sehr häufig dem Harvard-Konzept vom kooperativen Verhandeln folgt; im Kern können fünf Phasen unterschieden werden, die primär aus Platzgründen nachfolgend in tabellarischer Form zusammengefasst dargestellt werden.

S. 283PRAXIS

Phasen einer Wirtschaftsmediation und grundlegende Darstellung der Mediationstechniken

a.Eröffnungsphase

i.

Einstieg in die Mediation

-

Geplante/Ad-hoc-Kontaktaufnahme

-

Mediationsvertrag

b.Informationsphase

ii.

Bestandsaufnahme

-

Festlegung der inhaltlichen Themen und Positionen

-

Herstellen der Beziehungsebene

iii.

Spezifische Mediationstechnik

-

Klärende Fragen stellen („aktives Zuhören“ des Mediators)

iv.

Festlegung des Mediationsprozesses

-

Wer sind die Beteiligten?

-

Zu verhandelnde Themen

-

Phasen der Mediation

-

Zeitplan

-

Tagesordnung

-

Übernahme der Verhandlungsleitung durch den Mediator

c.Interessenphase

v.

Erforschung der Interessen und Nichteinigungsalternative

-

Worum geht es den Beteiligten wirklich?

-

Was ist ihnen wichtig/weniger wichtig?

-

Was können sie tun, wenn sie sich nicht einigen?

vi.

Spezifische Mediationstechnik:

-

Führung von Einzelgesprächen („Caucus“)

-

Kritische Prüfung der Nichteinigungsalternativen

-

Verständnis der Verhandlungspartner für Wahrnehmung der Gegenseite fordern; Arbeiten mit Entscheidungsszenarien

-

Rollenwechselübung (Stellen Sie sich vor, Sie wären in seiner Situation!)

d. Kreativitäts- und Bewertungsphase

vii.

Entwickeln von Lösungen:

-

Wie lassen sich allseits vorteilhafte Optionen finden?

viii.

Spezifische Mediationstechnik:

-

Organisieren eines „Brainstorming“

-

Gemeinsame Interessen, Interessenunterschiede und Skaleneffekte zur Wertschöpfung nutzen

-

Vorschläge lancieren

-

S. 284die reaktive Abwertung vermeiden

-

Steigern der Vermittelbarkeit

-

positive Wahrnehmung erzeugen („Framing“)

ix.

Bewerten von Lösungen:

-

Welche Optionen schöpfen den größten Wert?

x.

Spezifische Mediationstechnik:

-

Standards und Kriterien einbringen

e. Einigungsphase

xi.

Detaillierung eines Lösungspaketes:

-

Verpflichtungen

-

Zeitplan

-

Offene Punkte

-

Vereinbarung weiterer Schritte

In dieser letzten Phase der Mediation geht es darum, das Verfahren durch eine Einigung und deren rechtliche Gestaltung abzuschließen. Es ist im Ergebnis ein Vertrag zu schließen und dessen Durchsetzbarkeit zu sichern.

Hinter dem SMART-Prinzip verbirgt sich eine für die Mediationspraxis sehr hilfreiche Leitlinie für eine erfolgversprechende Abschlussvereinbarung.537 Die Vereinbarung sollte insgesamt smart (= intelligent, pfiffig) sein:

  • Specific: klar und präzise ausformuliert;

  • Measurable: die Umsetzung muss überprüfbar sein;

  • Achievable: sie muss machbar sein;

  • Realistic: es kommt wesentlich auf einen Realitätsbezug an;

  • Timed: mit einem konkreten Zeitplan.

21.4. Schiedsklausel

557

Ein Schiedsgericht ist ein privatautonom-vertraglich eingerichtetes Privatgericht, das an die Stelle des staatlichen Gerichts tritt und einen Rechtsstreit über vermögenswerte Ansprüche (§ 582 Abs 1 ZPO) umfassend entscheidet. Das Schiedsverfahren entspricht im Kern demjenigen vor einem staatlichen Gericht. Im Vergleich zur Alternative Dispute Resolution (ADR) ist die Schiedsgerichtsbarkeit in der Praxis - insbesondere im internationalen Wirtschaftsrecht - fest verankert. Das Ziel des Schiedsverfahrens liegt darin, dass ein Dritter/mehrere Dritte eine nach Maßgabe des geltenden Rechts (§§ 577 ff ZPO) zustande gekommene verbindliche Entscheidung trifft/treffen. Der Weg zu dieser Entscheidung gestaltet sich bei aller den Konfliktgegnern grundsätzlich zur Verfügung stehenden Verfahrensautonomie primär vergangenheitsbezogen zu einem (in zeitlicher Hinsicht) abgeschlossenen Sachverhalt, um dessen rechtliche Bewertung es im Ergebnis geht.

S. 285

558

Parallelen zum staatlichen Gericht bestehen insoweit, als es in diesem Stadium der Konfliktbewältigung den Streitpartnern nicht (mehr) möglich ist, für ihren Konflikt selbst eine Lösung zu entwickeln (natürlich kann aber im Zuge des Schiedsverfahrens jederzeit ein Vergleich abgeschlossen werden). Die an sich unstrittige Subsumierung zu den außerhalb staatlicher Gerichte liegenden Streitbeilegungsverfahren wird dadurch untermauert, dass gerade bei der Schiedsgerichtsbarkeit in Wirtschaftskonflikten zunehmend versucht wird, Elemente der Mediation in das Schiedsverfahren zu integrieren.

559

Ein Schiedsspruch wird grundsätzlich nur sehr eingeschränkt und nur hinsichtlich der Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen, nicht jedoch hinsichtlich der Sachentscheidung überprüft (vgl § 611 ZPO; Art 35 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration).

PRAXIS

Die Vereinbarung einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag hat sowohl Vorteile als auch Nachteile:

  • In vielen Fällen sind Schiedsverfahren teurer als Verfahren vor staatlichen Gerichten. Dies kann uU daran liegen, dass einzelne Schiedsrichter an der Durchführung des Verfahrens mit einem Schiedsspruch als finalem Ende ein größeres Interesse haben als an der Ausarbeitung eines Vergleichs (schlichtweg deshalb, weil sie mit der fortgesetzten Dauer des Verfahrens mehr verdienen). Aufgrund der höheren Kosten ist die Hemmschwelle zur Klage bei einem Schiedsgericht vielfach höher als bei einem staatlichen Gericht, sodass gute Chancen für erfolgreich abgeschlossene Vergleichsgespräche bestehen (und damit hätte die Schiedsklausel ihren Zweck wiederum erfüllt).

  • Fachkompetenz: Durch eine geeignete Auswahl der Schiedsrichter kann sichergestellt werden, dass dieses Verständnis für den Streitgegenstand, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und deren wirtschaftliche Folgen aufbringen.

  • Kürzere Verfahrensdauer: Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten können sich uU über mehrere Instanzen ziehen und dauern demzufolge in manchen Fällen mehrere Jahre; Schiedsverfahren enden gewöhnlich mit einem (erstinstanzlichen) Schiedsspruch.

  • Gesellschafter können als „Verbraucher“ qualifiziert werden, sodass die Bestimmungen des § 617 ZPO (Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher können nur für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen werden) zwingend anzuwenden sind.

  • Unter dem Aspekt der Geheimhaltung bestehen mE zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und staatlichen Gerichten keine wesentlichen Unterschiede; Schiedsgerichtsverfahren sind freilich nicht öffentlich.

  • Vollstreckbarkeit. Im Falle der Beteiligung von ausländischen Gesellschaftern lassen sich Schiedsurteile im Ausland (insbesondere außerhalb des EWR) leichter vollstrecken als Urteile ordentlicher Gerichte.

S. 286

560

Die Schiedsvereinbarung als materieller Satzungsbestandteil wird üblicherweise direkt in den Gesellschaftsvertrag als Schiedsklausel aufgenommen. Dadurch gilt sie für die Dauer der Geltung des Gesellschaftsvertrages und gegenüber allen - auch zukünftig hinzutretenden - Gesellschaftern.

21.5. Gerichtsstandsvereinbarung

561

Ist im Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung getroffen, werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen. Sofern kein Schiedsgericht vorgesehen ist, ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes - soweit nicht der Zwangsgerichtsstand gemäß § 83b JN gilt - zulässig. Bei Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel ist die Wertzuständigkeit zu beachten, da sowohl die Zuständigkeit des Landes- als auch die des Bezirksgerichtes gegeben sein kann. Zu überlegen ist ferner, ob ein ausschließlicher oder ein wahlweiser Gerichtsstand vereinbart werden soll.

Beispiel 94

Die Zuständigkeit staatlicher Gerichte wird im Gesellschaftsvertrag üblicherweise folgendermaßen vereinbart:

„Als Gerichtsstand für allfällige nicht gütlich beizulegende Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der Glück & Fuchs GmbH und den Gesellschaftern sowie zwischen diesen untereinander wird - soweit keine besonderen Streitbeilegungsmodalitäten vorgesehen sind - das für den Sitz der Gesellschaft sachlich zuständige Gericht vereinbart.“

562

Die Gerichtsstandsvereinbarung darf nur das Gesellschaftsverhältnis betreffen. Zu weit gefasst und daher unzulässig sind Regelungen, die nicht nur Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern „als solche“, sondern auch diejenigen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses betreffen.

22. Minderheitsrechte

22.1. Empfohlene Regelung

MINDERHEITSRECHTE

Die gesetzlich geregelten Minderheitsrechte gemäß

kommen allen Gesellschaftern zu, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen.

Anmerkungen

22.2. Grundsätzliches

563

Minderheitsrechte sind gesetzlich normierte Sonderrechte, die zum Schutz von Kapitalminderheiten einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe bei Erreichen einer bestimmten Mindestquote am Stammkapital unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Berechtigungen gewähren. Das Gesetz sieht verschiedene Minderheitsrechtevor, die von einer bestimmten Beteiligungsquote oder anderen Erfordernissen abhängig sind.

563a

Zum Minderheitsrecht von einem Drittel des Stammkapitals gehört die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Minderheitsvertreter, wenn in einer Generalversammlung wenigstens drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden (§ 30b Abs 1).

CHECKLISTE

Erfordernisse für die Durchsetzung des Minderheitsrechtes

Um die Wahl des Minderheitsvertreters im Aufsichtsrat auch tatsächlich durchzusetzen, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Das Recht wird von Gesellschaftern, die zusammen eine Beteiligungsquote von einem Drittel am Stammkapital der Gesellschaft repräsentieren, geltend gemacht.

  • In der Generalversammlung erfolgt die Wahl von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern.

  • Die Gesellschafterminderheit hat eine abgesonderte Wahl jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zu verlangen.

  • Auf den in Ausübung dieses Rechts zu bestellenden Minderheitsvertreter muss in allen drei Wahlgängen mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen entfallen sein.

PRAXIS

Die Durchsetzungskraft dieses Minderheitenrechts ist sehr gering. Der Mehrheit ist es schon durch Vermeidung der Wahl von wenigstens drei Aufsichtsratsmitgliedern in derselben Generalversammlung möglich, dieses Recht auszuschließen.

564

Zu den Rechten einer 5%igen Minderheit gehören

  • das Verlangen auf Prüfung des Jahresabschlusses einer GmbH in Liquidation aus wichtigem Grund (§ 91 Abs 1 GmbHG iVm § 211 Abs 3 AktG);

  • S. 288die Antragstellung beim Firmenbuchgericht zur Entscheidung darüber, ob eine Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts besteht (§ 244 Abs 7 UGB);

  • das Verlangen auf Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses, wenn die österreichische Tochtergesellschaft nur in einen ausländischen Konzernabschluss einbezogen ist (§ 245 Abs 1 UGB);

  • das Antragsrecht auf gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 270 Abs 3 UGB).

565

Zum Recht einer 1%igen Minderheit gehört die Antragstellung auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Falle der Verschmelzung ihrer Gesellschaft mit einer anderen GmbH oder Aktiengesellschaft (§ 100).

22.3. Rechte einer 10%igen Minderheit

22.3.1. Übersicht

566

Wenn von einer 10%igen Gesellschafterminderheit gesprochen wird, so bedeutet dies, dass das jeweilige Minderheitsrecht von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen über eine Beteiligungsquote von zumindest zehn Prozent am Stammkapital verfügen, ausgeübt werden kann. Dieses Beteiligungserfordernis darf durch den Gesellschaftsvertrag nicht zu Lasten der Gesellschafterminderheit verbösert werden; es ist jedoch zulässig, die Beteiligungsquote für die Ausübung der Minderheitsrechte herabzusetzen oder diese überhaupt jedem Gesellschafter zuzubilligen.

Beispiel 95

Die vertragliche Vereinbarung der Minderheitsrechte ist günstiger als die gesetzliche Regelung

„Die gesetzlich gewährleisteten Minderheitsrechte gemäß § 37 Abs 1 GmbHG (Einberufungsrecht), § 38 Abs 3 GmbHG (Ergänzung der Tagesordnung), § 45 GmbHG (Bestellung von Revisoren), § 48 GmbHG (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) und § 89 GmbHG (Bestellung von Liquidatoren) stehen jedem Gesellschafter zu, dessen Stammeinlagen fünf von hundert (5 %) des Stammkapitals erreichen.“

Beispiel 96

Minderheitsrechte zu Gunsten sämtlicher Gesellschaftern unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung

„Die gesetzlich geregelten Minderheitsrechte gemäß § 37 Abs 1 (Einberufungsrecht), § 38 Abs 3 GmbHG (Ergänzung der Tagesordnung), § 45 GmbHG (Bestellung von Revisoren), § 48 GmbHG (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) und § 89 GmbHG S. 289(Bestellung von Liquidatoren) kommen allen Gesellschaftern - und zwar unbeschadet ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft - zu. Diese Bestimmung gilt auch für jene Minderheitsrechte, für die das Gesetz einen Mindestbetrag an Stammeinlagen vorsieht.“

CHECKLISTE

Einer zehnprozentigen Gesellschafterminderheit kommendie nachfolgenden Rechte kraft Gesetzes zu:

  • Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung;

  • die Generalversammlung ersatzweise selbst einberufen;

  • die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu verlangen (§§ 37 Abs 1, 38 Abs 3 GmbHG);

  • Sonderprüfung durch Revisoren;

  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern (Recht zur Minderheitsschadenersatzklage);

  • Antrag auf gerichtliche Bestellung von Liquidatoren;

  • Antrag auf gerichtliche Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund (§ 89 Abs 2 GmbHG);

  • Verlangen auf gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund (§ 30b Abs 5 GmbHG);

  • Verlangen auf Erstellung eines vollständigen Anhanges zur Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung bei einer kleinen GmbH (§ 242 Abs 2 UGB);

  • Antrag auf gerichtliche Bestellung von Abschlussprüfern, wenn die Minderheitsgesellschafter gegen den Bestellungsbeschluss Widerspruch erhoben haben (§ 270 Abs 3 UGB).

22.3.2. Verlangen auf Einberufung einer Generalversammlung

566a

Die Einberufung einer Generalversammlung kann schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt werden. Selbst einschreiten darf die Gesellschafterminderheit nur dann, wenn ihrem berechtigten Verlangen nicht entsprochen wird. Wird die erforderliche 14-tägige Frist nicht abgewartet, gilt die Versammlung als nicht ordnungsgemäß einberufen; allenfalls gefasste Beschlüsse sind anfechtbar (§ 37 Abs 1).

22.3.3. Ersatzweise Selbsteinberufung der Generalversammlung

566b

Eine Generalversammlung ist von den Geschäftsführern ohne Verzug einzuberufen, wenn Gesellschafter, deren Stammeinlagen 10 % (oder den im Gesellschaftsvertrag bestimmten geringeren Anteil) des Stammkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen (§ 37 Abs 1). Wurde diesem Verlangen nicht oder nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung entsprochen oder ist gar kein Geschäftsführer vorhanden, so kann die Gesellschafterminderheit unter Mitteilung des Sachverhalts die Generalversammlung selbst einberufen (§ 37 Abs 2). Mit Beschluss der Generalversammlung (mit einfacher Mehrheit) ist zu entscheiden, ob die mit der Einberufung verbundenen Kosten von der Gesellschaft oder von den ersatzweise einberufenden Gesellschaftern zu übernehmen sind.

S. 29022.3.4. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte

566c

Gesellschafter, deren Stammeinlagen 10 % (oder den im Gesellschaftsvertrag bestimmten geringeren Anteil) des Stammkapitals erreichen, haben das Recht, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, dass Gegenstände in die kundzumachende Tagesordnung der nächsten Generalversammlung aufgenommen werden. Dieses Begehren ist spätestens am dritten Tag nach dem Beginn der siebentägigen Frist für die Einberufung einer Generalversammlung geltend zu machen (§ 38 Abs 3).

Beispiel 97

Ergänzung der Tagesordnung

Ignaz Isidor

[Adresse]

Adventure KI-Entwicklung und Consulting GmbH

Geschäftsführung

Maria-Theresien-Straße 7

6600 Reutte

Per E-Mail: __________

Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes

Sehr geehrte Geschäftsführung,

die Einladung zur Generalversammlung am am Sitz der Gesellschaft habe ich heute erhalten.

Gemäß § 38 Abs 3 GmbHG ersuche ich fristgerecht um Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Errichtung eines Aufsichtsrats“ für die Generalversammlung am .

Begründung:

Die Adventure KI-Entwicklung und Consulting GmbH hat nunmehr eine Größe und Struktur erreicht, die eine professionelle Überwachung der Geschäftsführung sowie Begleitung bei der Planung und Durchführung strategischer Maßnahmen erfordert. Die Generalversammlung ist hierzu nicht in der Lage. Durch die Wahl externer Personen in einen Aufsichtsrat würde die Gesellschaft sehr viel Know-how gewinnen, welches für die weitere Marktpositionierung der Adventure KI-Entwicklung und Consulting GmbH dringend erforderlich ist.

Mit dem Ersuchen um geschätzte Veranlassung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Ignaz Isidor

22.3.5. Sonderprüfung durch Revisoren

567

Voraussetzung für die Ausübung dieses Minderheitsrechtes ist, dass ein Antrag von Gesellschaftern auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss abgelehnt wurde. In diesem Fall haben Gesellschafter, deren Stammeinlagen

  • alleine oder zusammen zumindest ein Zehntel des Stammkapitals betragen; oder

  • den Nennbetrag von 700.000 € erreichen,

S. 291das Recht, einen Revisor zur Sonderprüfung des letzten Jahresabschlusses zu bestellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht auf Unredlichkeiten der Geschäftsführung, grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages besteht.

567a

Zweck einer Sonderprüfung nach § 45 ist nicht die (generelle) Kontrolle der Geschäftsführung im Allgemeinen, sondern nur die Prüfung einzelner Handlungen der Geschäftsführung bzw bestimmter Vorgänge innerhalb dieser, sofern sie die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder ihre Darstellung in der Bilanz beeinflussen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein kann, weil es sich bei dessen Erstellung um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt.

Beispiel 98

Folgende (glaubhaft gemachte) Unredlichkeiten rechtfertigen eine Revisorenbestellung (Sonderprüfung) durch das Gericht:

  • Verletzung von Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften

  • Mangelhaftes Belegwesen

  • Unzulässige Entnahmen

  • Verrechnung betriebsfremder Ausgaben

  • Sonstige Bilanzverschleierungen

  • Nicht offengelegte In-sich-Geschäfte

567b

Im Zuge der Revisorenbestellung hat die antragstellende Minderheit dem Gericht glaubhaft zu machen, dass der Jahresabschluss unrichtig ist oder grobe Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen stattgefunden haben. Liegen die Voraussetzungen für die Antragstellung vor, hat das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht zunächst die Geschäftsführer sowie einen allenfalls vorhandenen Aufsichtsrat zu hören und danach einen oder mehrere Revisoren zu bestellen. Eine Sonderprüfung ist nicht erforderlich, wenn den Minderheitsgesellschaftern die Umstände, aus denen die Pflichtwidrigkeiten abgeleitet werden, bekannt sind.

PRAXIS

Rechtsmissbräuchlich ist ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers dann, wenn die Schädigungsabsicht der einzige Grund für die Antragstellung ist oder wenn zwischen den von den Antragstellern verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen der Gesellschaft (bzw deren Geschäftsführung) ein ganz krasses Missverhältnis besteht.

S. 292

567c

Ohne Zustimmung der Gesellschaft können während der Dauer der Revision die antragstellenden Minderheitsgesellschafter ihre Geschäftsanteile nicht veräußern (§ 45).

567d

Dem vom Gericht bestellten Revisor kommen bei der Sonderprüfung umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte zu. Der Revisor hat einen schriftlichen Bericht über die Sonderprüfung zu erstatten, in dem darauf einzugehen ist, ob

  • seinen im Hinblick auf die Vornahme der Sonderprüfung bestehenden Einsichts- und Auskunftswünschen entsprochen wurde;

  • der letzte Jahresabschluss eine realistische Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

567e

Die antragstellende Gesellschafterminderheit ist berechtigt, in den Sonderprüfungsbericht einzusehen und allenfalls davon Kopien anzufertigen. Ergibt sich aus dem Revisionsbericht, dass eine grobe Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, so muss unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen werden (§ 47 Abs 3 vierter Satz).

CHECKLISTE

Bestellung eines Sonderprüfers

  • Gegenstand einer Sonderprüfung können nur Sachverhalte sein, die für eine Beurteilung der finanziellen Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind und im letzten Jahresabschluss als Wertansatz oder in einer Erläuterung ihren Niederschlag gefunden haben.

  • Jeder Gesellschafter kann in der Generalversammlung einen Antrag stellen, dass ein Revisor zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses bestellt werden soll.

  • Ein geschäftsführender Gesellschafter, dessen Verhalten durch die Sonderprüfung überprüft werden soll, unterliegt bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers dem Stimmverbot (§ 39 Abs 4).

  • Wird der Antrag abgelehnt, so kann eine Minderheit, die eine 10%ige Beteiligungsquote am Stammkapital hält (bzw ein Nominale von zumindest 700.000 € erreicht), bei Gericht den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers stellen (§ 45 Abs 1).

  • Eine vorherige Anfechtung des ablehnenden Gesellschafterbeschlusses ist nicht erforderlich.

  • Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag stattgefunden haben (§ 45 Abs 1 zweiter Satz).

  • Ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat ist der Durchführung der Sonderprüfung beizuziehen.

  • Das Gericht kann nach seinem Ermessen auch die Zuziehung eines oder mehrerer Antragsteller zur Vornahme der Sonderprüfung gestatten (§ 46 Abs 1).

22.3.6. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Organmitgliedern

567f

Die der GmbH gegen Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Gesellschafter zustehenden Ansprüche können auch von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen

  • S. 293den zehnten Teil des Stammkapitals; oder

  • den Nennbetrag von 700.000 €; oder

  • den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten geringeren Betrag

erreichen, geltend gemacht werden, wenn

  • die Gesellschaftermehrheit die Verfolgung dieser Ansprüche für die GmbH durch Gesellschafterbeschluss bereits abgelehnt hat; oder

  • es zu keiner Beschlussfassung kommt, obwohl die Minderheitsgesellschafter die Aufnahme eines diesbezüglichen Tagesordnungspunktes rechtzeitig verlangt haben (§ 38 Abs 3).

567g

Die Minderheitenklage nach § 48 ist zwar formell im Namen der Minderheit zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft. Der Minderheitengesellschafter tritt somit im Prozess als Kläger auf, macht jedoch einen Anspruch der Gesellschaft geltend, sodass die Klage auf Leistung an die Gesellschaft lautet. Einem Minderheitengesellschafter kommt ein Klagerecht gemäß § 48 Abs 1 gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadenersatzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.

567h

Die Klage ist innerhalb eines Jahres ab dem Tag der erfolgten oder vereitelten Beschlussfassung einzubringen. Ohne Zustimmung der Gesellschaft können während der Dauer des Rechtsstreits die klagenden Minderheitsgesellschafter ihre Geschäftsanteile nicht veräußern. Erweist sich die Klage als unbegründet, haften die Minderheitsgesellschafter für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden zur ungeteilten Hand (§ 48). Die Insolvenzeröffnung über die Gesellschaft unterbricht das anhängige Gerichtsverfahren.

22.3.7. Antrag auf gerichtliche Bestellung von Liquidatoren

567i

Gesellschafter, deren Stammeinlagen 10 % des Stammkapitals oder den Nennbetrag von 700.000 € (oder einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten geringeren Anteil am Stammkapital) erreichen, können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, dass das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht von Amts wegen - also ohne Beschluss der Gesellschafter - einen oder mehrere Liquidatoren bestellt (§ 89 Abs 2).

22.3.8. Antrag auf gerichtliche Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund

567j

Die Bestellung von Liquidatoren (mit Ausnahme der gerichtlich ernannten Liquidatoren) kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Jeder Liquidator kann auf Antrag von Gesellschaftern, S. 294deren Stammeinlagen 10 % des Stammkapitals oder 700.000 € (oder einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten geringeren Anteil am Stammkapital) betragen, aus wichtigen Gründen durch das Gericht jederzeit abberufen werden (§ 89 Abs 3).

22.3.9. Verlangen auf gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund (§ 30b Abs 5)

567k

Der Widerruf der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann vor Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsratsmitglieds durch einen Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen (§ 30b Abs 3). Gesellschafter, die nicht über die nötige Mehrheit zur Abberufung eines von der Generalversammlung bestellten Aufsichtsratsmitglieds, jedoch zusammen über zumindest 10 % des Stammkapitals verfügen, können gemäß § 30b Abs 5 einen Antrag an das Gericht stellen, ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. Voraussetzung für einen Widerruf der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds durch das Gericht ist das Vorliegen eines in dessen Person gelegenen wichtigen Grundes.

. Erstellung eines vollständigen Anhanges zur Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung bei einer kleinen GmbH (§ 242 Abs 2 UGB)

567l

Auf schriftliches Verlangen einer Minderheit, deren Geschäftsanteile 10 % des Stammkapitals oder den anteiligen Nennbetrag von 1.400.000 € erreichen, ist auch für „kleine“ GmbHs (§ 221 Abs 1 UGB) ein vollständiger Anhang zu erstellen. Dieses Verlangen muss vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der Gesellschaft einlangen.

23. Gründungskosten

Gründungskosten

Die mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages sowie der Gründung und Eintragung der Gesellschaft verbundenen Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 7.000 € von der Gesellschaft übernommen. Die Gründungskosten sind mit der Höhe der tatsächlich aufgewendeten Beträge als Ausgaben in der ersten Jahresrechnung zu berücksichtigen.

568

Anmerkungen: Die mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Kosten werden nur im Rahmen des in der Satzung festgelegten Höchstbetrages von der Gesellschaft übernommen (§ 7 Abs 2). Eine Verteilung der Gründungskosten auf mehrere Jahre ist unzulässig. Ist im Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Gründungskosten nicht geregelt, haben die Gründungsgesellschafter den der GmbH erwachsenden Aufwand, im Zweifel im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen, zu ersetzen.

PRAXIS

Zu den Gründungskosten gehören insbesondere die

  • notarielle Solennisierung (§ 54 NO) sowie die sonstigen Leistungen des Notars;

  • Vergebührung des Gesellschaftsvertrages;

  • S. 295Gerichtsgebühren für die Eintragung und Veröffentlichung im Firmenbuch;

  • Grunderwerbsteuer bei Sacheinlagen;

  • Kosten der Vertragserrichtung.

569

Nicht zu den Gründungskosten zählen die Kosten der Gewerbeanmeldung, Verwaltungsabgaben bei der Bezirksverwaltungsbehörde, die Eintragungsgebühr bei der Wirtschaftskammer sowie sämtliche Aufwendungen, die mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zusammenhängen.

570

Die Bestimmung des § 7 Abs 2 hat in erster Linie eine Gläubigerschutzfunktion, dient aber subsidiär auch den Interessen der Gesellschafter. Der Höchstbeitrag muss schon zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung festgelegt und in einem Verhältnis zum Stammkapital bemessen sein. Das Firmenbuchgericht ist berechtigt, den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Höchstbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Sind die tatsächlichen Gründungskosten höher als im Gesellschaftsvertrag vereinbart, ist der darüber hinausgehende Teil von den Gesellschaftern zu übernehmen. Nach Eintragung der Gesellschaft darf der Ersatz der Gründungskosten aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr durch eine Satzungsänderung festgelegt werden.

24. Sonstige Bestimmungen

24.1. Kommunikation

Sonstige Bestimmungen

(1) Kommunikation

a.

Mitteilungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen diesen untereinander haben - sofern nicht ein Einschreibbrief vorgeschrieben ist - gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder per E-Mail zu erfolgen.

b.

Für die Wahrung von Fristen ist die rechtzeitige Absendung derartiger Mitteilungen maßgeblich.

c.

Die Rechtzeitigkeit wird durch das Datum des Poststempels oder der E-Mail-Lesebestätigung nachgewiesen.

d.

Einschreibbriefe bedürfen einer begleitenden Benachrichtigung per E-Mail.

e.

Mitteilungen (Bekanntmachungen), Zusendungen und Erklärungen an Gesellschafter sind an deren zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift zu richten.

f.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Geschäftsführung eine verbindliche Zustelladresse (einschließlich E-Mail-Adresse) bekannt zu geben sowie jede Änderung (insbesondere der E-Mail-Adresse) mitzuteilen.

571

Anmerkungen: Die Regelung stellt klar, wie die Kommunikation (vielfach immer noch als „Bekanntmachungen“ bezeichnet) zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu erfolgen hat, soweit nicht an anderer Stelle des Vertrages (zB im Zusammenhang mit der Einberufung einer Generalversammlung) etwas anderes vereinbart wurde.

24.2. Vereinbarung von Konkurrenzverboten

(2) Über die für Geschäftsführer hinausgehende gesetzliche Regelung (§ 24 GmbHG) wurden keine Konkurrenzverbote zu Lasten der Gesellschafter vereinbart.

S. 296

572

Anmerkungen: Im Gegensatz zum Geschäftsführer besteht für einen Gesellschafter einer GmbH kein gesetzlich normiertes Wettbewerbsverbot. Ein Schädigungsverbot, das sich zu einem Wettbewerbsverbot herauskristallisiert, kann sich allerdings aus der Treuepflicht ergeben; in diesem Rahmen ist eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zulässig.

PRAXIS

Die nachträgliche Einführung des Wettbewerbsverbotes kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter erfolgen. Bei der Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes sind sowohl sein sachlicher als auch sein räumlicher Geltungsbereich unmissverständlich festzulegen. Empfehlenswert ist auch die Klarstellung, ob ein allfälliges Wettbewerbsverbot auch für den Erwerber eines Geschäftsanteiles gilt.

Beispiel 99

Minimalregelung für das Wettbewerbsverbot von Gesellschaftern

„Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft sowie für die Dauer von einem Jahr für die Zeit danach im ausgeübten Unternehmensgegenstand der Gesellschaft jegliche Wettbewerbstätigkeit im Umfang des § 112 UGB zu unterlassen, insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar auf eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft oder ihren in Zukunft bestehenden Tochtergesellschaften in Wettbewerb zu treten, ein Konkurrenzunternehmen zu erwerben, sich an einem solchen zu beteiligen oder es auf andere Weise zu unterstützen.“

573

Im Falle einer Verletzung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots kommt den Mitgesellschaftern eine Klageberechtigung gegenüber dem betreffenden Gesellschafter zu.

24.3. Nebenabreden

24.3.1. Empfohlene Regelung

(3) Nebenabreden zu diesem Gesellschaftsvertrag wurden von den Gesellschaftern nicht getroffen. Der Abschluss von Syndikatsverträgen zwischen einzelnen Gesellschaftern ist unzulässig.

24.3.2. Grundsätzliches zu Syndikatsverträgen

574

Als Regelungsort für die vertragliche Gestaltung bei der GmbH-Gründung kommen nicht nur der Gesellschaftsvertrag, sondern auch Nebenvereinbarungen in Frage. Diese werden häufig als Syndikatsvertrag, Stimm(rechts)bindungsvertrag, Gesellschaftervereinbarung oder Beteiligungsvertrag bezeichnet. Die rechtlichen Wirkungen einer Regelung sind oftmals schwächer, wenn sie nicht in den Gesellschafts-, sondern in den Syndikatsvertrag aufgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag gilt für sämtliche - auch zukünftige - Gesellschafter; Syndikatsverträge gelten jedoch nur für den, der sich selbst daran gebunden hat, und dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Gesellschaftsvertrag kann - wie in obiger Musterformulierung - den Abschluss von Stimmbindungsverträgen auch untersagen.

S. 297

575

Im Gegensatz zu Gesellschaftsverträgen ist der Abschluss eines Syndikatsvertrages grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form möglich; er könnte daher auch mündlich oder konkludent zustande kommen. In der Vertragspraxis wird vielfach sicherheitshalber freiwillig die Notariatsaktform gewählt.

576

Im Zuge eines Stimmbindungsvertrages verpflichten sich einzelne (in selteneren Fällen auch sämtliche) Gesellschafter, im Rahmen ihrer Herrschaftsrechte ihre Stimme zu bestimmten Tagesordnungspunkten in einer Generalversammlung in einem vorab koordinierten Sinn abzugeben. Vertragsgegenstand ist die Ausübung des Stimmrechts in der GmbH. Ein Stimmbindungsvertrag ist eine Ergänzung der Satzung, der jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisationsstruktur eingreift.

Beispiel 100

Die Beteiligungsquoten (und damit auch die Stimmrechte) einer GmbH zeigen, dass für Generalversammlungsbeschlüsse, für welche die einfache Mehrheit erforderlich ist, „E“ lediglich die Mitwirkung eines der anderen Gesellschafter benötigt.

Beispiel 100

Wenn jedoch die Gesellschafter A, B, C und D ihre Stimmrechte durch eine Syndikatsvereinbarung bündeln und in der Generalversammlung auch dementsprechend abstimmen, so ist der (gesellschaftsvertraglich) meistbeteiligte Gesellschafter E mit einem Schlag in der Minderheit.

Beispiel 100

S. 298

577

Zweck des Syndikats ist üblicherweise die Verstärkung des beherrschenden Einflusses oder der Stellung von Minderheitsgesellschaftern, um sowohl ihre wirtschaftlichen Interessen an der Entwicklung der Gesellschaft als auch ihre Eigeninteressen besser durchzusetzen. Den Interessen der Syndikatsmitglieder kann entsprochen werden durch

  • eine Vereinbarung ihres Verhaltens in Gesellschaftsorganen;

  • die Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn oder durch Stimmenthaltung;

  • Antragstellung oder Unterlassung der Antragstellung;

  • allfällige Nichtteilnahme an Generalversammlungen.

Beispiel 101

Der Abschluss eines Stimmbindungsvertrages kann empfehlenswert sein

  • bei Absprachen über die Bestellung und Abberufung von Gesellschaftsorganen;

  • im Falle einer Vereinbarung über den turnusmäßigen Wechsel des Vorsitzes im Aufsichtsrat;

  • für die Regelung wirtschaftlicher Beziehungen der Gesellschafter zur GmbH (Liefer- und Abnahmeverträge, Quotenregelungen);

  • bei Vereinbarungen über die Geschäftspolitik, insbesondere die Finanzierung der Gesellschaft, Gewinnausschüttungen, Rücklagenbildung, Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen uÄ;

  • für die Regelung von Nebenleistungspflichten von Gesellschaftern, etwa Haftungsübernahmen, eine Kreditgewährung an die GmbH sowie Gesellschafterzuschüsse;

  • im Falle von Regelungen zur Überwindung einer Pattstellung bei Gesellschaftern mit einer gleich hohen Beteiligungsquote;

  • für die Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte und Maßnahmen, welche die Rechte der Gesellschafterminderheit stärker berücksichtigen, als dies nach der Satzung der Fall wäre.

  • bei verpflichtender Beteiligung der Gesellschafter an einem Schiedsverfahren.

578

Ein Mittel zur Erreichung der vorerwähnten Ziele ist die Koordinierung des Stimmverhaltens nach einem bestimmten vertraglich vereinbarten Modus:

  • Zunächst erfolgt zwischen den Syndikatsmitgliedern eine Willensbildung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt der GmbH-Generalversammlung.

  • Auf Grundlage dieses Entscheidungsfindungsprozesses sind sämtliche Syndikatsmitglieder - und zwar auch die überstimmten - verpflichtet, sich entsprechend der im Stimmbindungsvertrag vereinbarten Willensbildung zu verhalten und in diesem Sinne in der Generalversammlung abzustimmen.

579

Wird ein Stimmbindungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann ein ordentliches Kündigungsrecht im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 879 ABGB) ausgeschlossen werden. Die Dauer eines Stimmbindungsvertrages mit jener des GmbH-GesellS. 299schaftsvertrages zu bestimmen, auf welche sich seine Regelungen beziehen, ist nicht ausreichend, um einen bestimmten Endtermin anzunehmen. In einem solchen Fall müsste daher auch der Ausschluss der Kündigung gemäß § 1209 Abs 2 ABGB vereinbart werden. Bei Syndikatsverträgen,

  • die ein auf bestimmte Dauer vereinbartes Gesellschaftsverhältnis einer GmbH regeln, ist von ihrer deckungsgleichen Befristung auszugehen;

  • ist die Bindung der Kündigungsmöglichkeit an die Abtretung der Anteile an der durch den Syndikatsvertrag geregelten Gesellschaft zulässig.

Wird der Stimmbindungsvertrag hingegen für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist er nur aus wichtigem Grund kündbar; der völlige Verzicht auf die Kündigung kann nicht wirksam vereinbart werden.

PRAXIS

Inhalt von Syndikatsverträgen:

In Syndikatsverträgen werden - je nach Vertragszweck - üblicherweise nachfolgende Regelungen getroffen:

  • Umfang der Syndikatsbindung:

    -

    Ausübung des Stimmrechts bei sämtlichen Beschlussfassungen oder nur für bestimmte Gegenstände?

  • Umfang der syndikatsmäßig gebundenen Geschäftsanteile:

    -

    Vinkulierung von Geschäftsanteilen, Einräumung wechselseitiger Aufgriffs- und Vorkaufsrechte sowie Mitverkaufsrechte und -pflichten;

    -

    Festlegung von Regeln im Falle der Teilung oder Übertragung von Geschäftsanteilen sowie bei Kapitalmaßnahmen;

    -

    Besetzung der Organe (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat);

    -

    Pflicht zum vertragskonformen Verhalten in den Gesellschaftsorganen;

    -

    Organisatorische Bestimmungen über die Willensbildung im Syndikat;

    -

    Auswahl des Abschlussprüfers;

    -

    Definition der zustimmungspflichtigen Maßnahmen der Geschäftsführung;

    -

    Festlegung von Grundsätzen für die Gewinnverteilung;

    -

    Vereinbarung eines bestimmten Reportingdesigns oder von Regeln für die Rechnungslegung;

    -

    (Dienst-)Leistungen zwischen Gesellschaftern und der GmbH;

    -

    Finanzierung der Gesellschaft (etwa durch Gesellschafterdarlehen oder Haftungsübernahmen);

    -

    S. 300Vertragsdauer, Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses;

    -

    Pflicht zur Überbindung des Syndikatsvertrages auf den jeweiligen Rechtsnachfolger;

    -

    Vertraulichkeit;

    -

    Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Falle von Vertragsverletzungen;

    -

    Festlegung von Streitbeilegungsmodalitäten im Falle von nicht gütlich beizulegenden Meinungsverschiedenheiten;

    -

    anzuwendendes Recht.

580

Der Abschluss eines Stimmbindungsvertrages bedarf auch dann keiner Form, wenn notariell zu protokollierende Gesellschafterbeschlüsse integrierter Vertragsbestandteil sind. Enthält der Stimmbindungsvertrag hingegen Vorkaufs- oder Aufgriffsrechte sowie Verpflichtungen zum künftigen Erwerb oder zur Abtretung von Geschäftsanteilen, so ist die Notariatsaktform erforderlich. Syndikatsverträge können unter sämtlichen Gesellschaftern, aber auch nur zwischen einzelnen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern und gesellschaftsfremden Dritten geschlossen werden.

Beispiel 102

An der X-GmbH sind die Gesellschafter A, B, C, D und E mit je 20 % des Stammkapitals beteiligt. Die Gesellschafter A, B und C vereinbaren ein Syndikat, das sodann über insgesamt 60 % aller Stimmen verfügt und daher ein „Mehrheitssyndikat“ darstellt.

Beispiel 103

In der X-GmbH (siehe vorangehendes Beispiel) vereinbaren die Gesellschafter D und E (Beteiligung je 20 %) ein Syndikat und bilden somit ein „Minderheitssyndikat“. Gemeinsam verfügen sie immerhin in Bezug auf die qualifizierte 75-%-Mehrheit über eine Sperrminorität.

PRAXIS

Kurzcharakteristik eines Stimmbindungsvertrages

  • Ein Stimmbindungsvertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung, die nicht Bestandteil des Rechtsverhältnisses mit der bzw zur GmbH ist.

  • Als sog Dauerrechtsverhältnis ist ein Stimmbindungsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  • Ein Stimmbindungsvertrag bindet nur die Beteiligten und nicht die GmbH.

  • Streitigkeiten aus einem Stimmbindungsvertrag sind nicht mit Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern der GmbH gleichzusetzen.

  • S. 301Stimmbindungsverträge können für einen einmaligen Anlassfall, befristet oder unbefristet abgeschlossen werden.

  • Stimmbindungsvereinbarungen bedürfen keiner Form, und zwar auch dann nicht, wenn der entsprechende Beschluss formbedürftig ist.

  • Stimmen, die entgegen einem Stimmbindungsvertrag abgegeben werden, sind wirksam. Verstöße gegen Stimmbindungsverträge sind für das Ergebnis der Abstimmung in der Generalversammlung ohne praktische Bedeutung.

    -

    Eine syndikatswidrige Stimmabgabe bei der GmbH-Generalversammlung ist demnach wirksam.

    -

    Die Verletzung der Abstimmungsregeln im Syndikat bildet keinen tauglichen Grund für die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung.

    -

    Einer drohenden Verletzung der Syndikatsvereinbarung kann mit einer vorläufigen Unterlassungsklage begegnet werden.

  • Der Gesellschaftsvertrag kann den Abschluss von Stimmbindungsverträgen untersagen.

  • Syndikatsverträge sind unwirksam, wenn sie zur Umgehung des gesetzlichen Stimmrechtsausschlusses führen würden.

  • Unwirksam ist die Verpflichtung, nach Weisung einer vom Stimmrecht ausgeschlossenen Person abzustimmen.

581

Stimmbindungsverträge dürfen nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen, insbesondere keine Knebelung des Verpflichteten darstellen. Als Stimmbindungsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen vielfach über eine Bindung des Abstimmungsverhaltens hinaus. Da ein Stimmbindungsvertrag nicht Bestandteil des (im Firmenbuch veröffentlichten) Gesellschaftsvertrages ist, bindet er „nur“ die an der Stimmbindungsabrede Beteiligten, nicht jedoch die GmbH als solche. Die bestmögliche Übereinstimmung des Gesellschafts- und eines allfälligen Syndikatsvertrages ist daher von wesentlicher Bedeutung.

S. 302PRAXIS

Für die Entscheidung, ob eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden oder einer Nebenvereinbarung vorbehalten bleiben soll, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

  • Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufzunehmen. Aus diesem Grunde kann jedermann (im engsten Wortsinn) - ohne einen bestimmten Rechtsgrund geltend zu machen - in den Gesellschaftsvertrag Einsicht nehmen. Diese Gefahr der Einsichtnahme und ihre praktischen Folgen werden mE zwar häufig überschätzt; nichtsdestoweniger ist ein Gesellschaftsvertrag öffentlich.

  • Informationen, die demnach vor einem Dritten geheim gehalten werden sollen, werden in einem solchen Fall zweckmäßigerweise in einer Nebenvereinbarung geregelt.

  • Grundsätzlich können in einem Gesellschaftsvertrag auch Vereinbarungen zwischen einzelnen Gesellschaftern getroffen werden; in einem solchen Fall haben sowohl die Mitgesellschafter als auch Dritte entsprechenden Einblick in den Inhalt dieser Regelungen.

  • Für Vereinbarungen, die einzelne Gesellschafter ohne Beteiligung anderer Gesellschafter treffen und die vor den unbeteiligten Gesellschaftern geheim gehalten werden sollen, ist demnach der Abschluss einer Nebenvereinbarung ins Auge zu fassen. Die wichtigste Nebenvereinbarung ist in diesem Zusammenhang wohl der Syndikatsvertrag, mit dem sich zwei oder mehrere Gesellschafter verpflichten, in der Generalversammlung ihr Stimmrecht im vorher vereinbarten Sinn auszuüben.

  • Nebenvereinbarungen zu Angelegenheiten, die eigentlich das Gesellschaftsverhältnis betreffen, bedürfen - bei sonstiger Nichtigkeit - der notariellen Form.

  • Die Durchsetzbarkeit von Nebenvereinbarungen gegenüber Dritten ist nicht möglich.

  • Gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen schaffen eine höhere Rechtssicherheit als Nebenvereinbarungen; diese sollten auch nicht die gleiche Wirkung entfalten wie in der Satzung getroffene Vereinbarungen.

582

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag für sämtliche - auch zukünftige - Gesellschafter so lange Gültigkeit entfaltet, bis er durch einen notariell zu beurkundenden Generalversammlungsbeschluss geändert oder aufgehoben wird. Syndikatsverträge hingegen verpflichten nur jene Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger, die sich an ihn gebunden haben. Es ist zulässig, dass durch eine entsprechende Regelung in der Satzung der wirksame Abschluss von Syndikatsverträgen überhaupt verboten wird.

583

Das Wesen von Stimmbindungsverträgen besteht vielfach auch darin, dass sie - zulässigerweise oder auch nicht, das soll dahingestellt bleiben - den übrigen Gesellschaftern gar nicht bekannt sind.

S. 303PRAXIS

Stimmbindungsvertrag ja oder nein?

Folgende Umstände können Anzeichen für das Bestehen eines Syndikats sein:

  • Mehrere Gesellschafter verfolgen außerhalb der GmbH gemeinsame oder ergänzende (wirtschaftliche) Interessen.

  • Mehrere Gesellschafter setzen gemeinsame Projekte außerhalb der Gesellschaft um.

  • Mehrere Gesellschafter zusammen verfügen in verschiedenen Bereichen über eine marktbeherrschende Stellung.

  • Mehrere Gesellschafter werden durch dieselben Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe vertreten.

  • Ein Gesellschafter tritt bei Generalversammlungen wiederholt mit der Vollmacht eines anderen Gesellschafters auf.

  • Mehrere Gesellschafter lassen sich bei Beschlussfassungen wiederholt von derselben Person vertreten.

  • Mehrere Gesellschafter positionieren sich einem Mitgesellschafter gegenüber über einen längeren Zeitraum in inhaltlicher Hinsicht weitgehend übereinstimmend.

  • Zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern besteht ein rechtliches und/oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis.

  • Bei Beschlussvorlagen, Anträgen sowie Stellungnahmen liegen annähernd wortidente Unterlagen von verschiedenen Gesellschaftern vor.

  • Medienberichterstattung über geplante gemeinsame Vorhaben, Zusammenschlüsse und Übernahmen.

24.4. Teilnichtigkeit

Salvatorische Klausel

a.

Werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nachträglich ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder ungültig, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen sind solche zu vereinbaren, die deren wirtschaftlichem Gehalt am nächsten kommen.

b.

Im Falle von Vertragslücken werden die Gesellschafter diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Gesellschaftsvertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

584

Anmerkungen: Als salvatorische Klausel (abgeleitet vom lateinischen Verb salvare = bewahren, erhalten) wird die Bestimmung eines Vertrages bezeichnet, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten oder sich herausstellt, dass der Vertrag Fragen nicht regelt, die eigentlich hätten geregelt werden müssen. Die salvatorische Klausel hat den Zweck, einen teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertrag, insbesondere aber den wirtschaftlichen Erfolg, den der Vertrag bewirken soll, so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Anstelle des Begriffes salvatorische Klausel kann in der Vertragspraxis mit den gleichen Wirkungen auch das Wort Teilnichtigkeit verwendet werden.

S. 304

585

Die gesellschaftsrechtliche Besonderheit liegt darin, dass Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe im Allgemeinen nur im Wege der Gestaltungsklage geltend gemacht werden können. Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe erfassen das gesamte Vertragsverhältnis; hiervon zu unterscheiden ist eben die Teilnichtigkeit, die nur einzelne Regelungen des Gesellschaftsvertrages betrifft. Diese Teilnichtigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, die guten Sitten oder (un)geschriebene Grundsätze des GmbH-Rechtes ergeben.

24.5. Bevollmächtigung

(1) Eintragungsvollmacht

a.

Die Gesellschafter ermächtigen und bevollmächtigen __________, die zur Durchführung der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erforderlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages (wie insbesondere des Firmenwortlautes oder des Unternehmensgegenstandes) in Form von Notariatsakten vorzunehmen.

b.

Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, Firmenbucheingaben beglaubigt zu unterfertigen, Urkunden in jeder Form zu errichten, Zustellungen entgegenzunehmen und überhaupt alles zu veranlassen, was zur raschen Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch erforderlich ist.

c.

Der Bevollmächtigte ist insoweit zur Mehrfachvertretung aller Vertragspartner ermächtigt.

d.

Diese Vollmacht erlischt mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

586

Anmerkungen: Die Gesellschafter könenn entweder aus ihrer Mitte einem von ihnen eine Reparaturvollmacht erteilen oder hierfür einen Dritten - üblicherweise den Vertragsverfasser - namhaft machen. Der Zweck dieser Bevollmächtigung besteht darin, dass im Falle eines für die Eintragung im Firmenbuch notwendigen Nachtrags zum Gesellschaftsvertrag nicht sämtliche Gesellschafter anwesend sein müssen.

Rz 587 bis Rz 590 einstweilen frei.

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