Werbungskosten Politiker
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Arnulf R.Lagler Wirtschaftstreuhand- & Steuerberatungs-Gesellschaft m.b.H., Hans-Gasser-Platz 6c, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird mit Euro xxxx festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage der Zuerkennung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: Bf.) strittig.
Am wurde der Bf. aufgefordert, die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 bis spätestens abzugeben; mit Eingabe vom ersuchte dessen steuerlicher Vertreter um Fristverlängerung bis zum , welchem Begehren durch Erlassung des Einkommensteuerbescheides am nicht entsprochen wurde. Darin wurden an Werbungskosten lediglich die Homeoffice-Pauschale sowie der Pauschalbetrag von Euro 132,00 von den Einkünften in Abzug gebracht.
Mit Schreiben vom wurde um Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerde ersucht, die sodann am erhoben wurde. Begründend wird darin ausgeführt, dass umfangreiche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gemeinderat angefallen und nicht berücksichtigt worden seien. Hierauf forderte die belangte Behörde den Bf. am auf, eine Aufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert, sowie eine Begründung für die konkrete berufliche Notwendigkeit jeder Position bis vorzulegen. Der Bf. legte am eine Aufstellung der Werbungskosten über gesamt Euro 4.055,42, sowie eine weitere zum begehrten Kilometergeld (über gesamt Euro 2.028,40) vor. Die Werbungskosten stünden - so in der Begründung des Bf. - mit seiner Tätigkeit als "Gemeinderat als Vertreter des ***" im Zusammenhang.
Die belangte Behörde erkannte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom Werbungskosten im Gesamtbetrag von Euro 2.607,83 (darin Euro 1.008,84 für Fahrtkosten, Euro xxxx für Parteiabgabe, Euro xxx für den Gemeinderatsfraktionsbeitrag und Euro xxx für Internet-und Telefonkosten) an; die darüberhinausgehend begehrten Aufwendungen für Blumen, Pokale, Spenden, Eintritte bzw. Bewirtung wurden mangels belegmäßigen Nachweisen hingegen nicht anerkannt; gleiches gelte - so die belangte Behörde in der Begründung weiter - für jene Fahrtkosten im Zusammenhang mit den ***Partei-Terminen, sowie geselligen Zusammenkünften (Erntedankfest, Kirtag usw.). Schließlich wurden die Fahrtkosten um jene zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gekürzt.
Dagegen richtet sich der mit datierende Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in dem ausschließlich der Abzug im Rahmen der Fahrtkosten als unrichtig moniert wird. Der Bf. sei in seiner Funktion als Gemeindeobmann des *** (Arbeitnehmervertretung) auf einen wählbaren Listenplatz für die Gemeinderatswahl gesetzt worden. Die Tätigkeit als ***-Obmann sei somit kausal für die Einkunftsquelle als Gemeinderat, da er dort die Interessen der Arbeitnehmer vertrete. Aus diesem Grund habe er Fahrten zu ***Partei***-Veranstaltungen getätigt, weshalb ein Zusammenhang im Sinne der Rz. 383d der Lohnsteuerrichtlinie bestehe. Richtig sei, dass einige Fahrten zwischen der Wohnung und dem Rathaus bzw. dem Parteibüro zu Unrecht angesetzt worden seien, weshalb sich die zu berücksichtigenden Fahrtkosten auf Euro 1.924,24 reduzierten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am dem BFG - im Wesentlichen unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes - zur Entscheidung vor. Die Fahrtkosten müssten - so im Vorlagebericht - auf Euro 1.538,71 gekürzt werden, da insgesamt in Bezug auf 918 geltend gemachte Fahrkilometer der berufliche Zweck nicht erkennbar und - wie der Bf. selbst im Vorlageantrag ausführt - 20 Fahrten zu je 12,4 km, sohin 248 km, bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien.
Das Gericht forderte den Bf. am auf, die jeweilige berufliche Veranlassung der geltend gemachten Fahrtkosten konkret nachzuweisen, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen, konkret anzugeben, mit welchem Fahrzeug die Fahrten absolviert wurden und schließlich mitzuteilen, ob die übrigen Werbungskosten (Blumen, Pokale, Spenden, Eintritte, Bewirtschaftung) weiter verfolgt werden (bejahendenfalls diese nachzuweisen), sowie sämtliche Unterlagen vorzulegen und abschließendes Vorbringen zu erstatten. Daraufhin langte am ein E-Mail des steuerlichen Vertreters samt einem Konvolut von (ungeordneten) Unterlagen zum Nachweis der Fahrtkosten ein (diese Unterlagen wurden am erneut, diesmal postalisch und geordnet, vorgelegt); meritorisch führt der Bf. darin aus, dass es kein handschriftliches Fahrtenbuch gäbe, die Fahrten würden laufend in eine Excel-Tabelle eingetragen werden. Er sei - neben den bereits in der Beschwerde dargelegten Tätigkeiten - auch Klubobmann der ***Fraktion und dadurch auf beinahe allen Veranstaltungen vertreten.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom wurde der belangten Behörde der mit dem Bf. geführte Schriftverkehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Diese führte am aus, dass mangels korrekt geführtem Fahrtenbuchs die Kilometer zu schätzen seien; zu den in der BVE nicht anerkannten Fahrten wurde weiteres Vorbringen insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der beruflichen Veranlassung erstattet. Insgesamt seien 3.688,4 km anzuerkennen, wobei davon jedoch - so die belangte Behörde weiter - als Folge der Schätzungsbefugnis nur 50% zugesprochen werden mögen.
II. Sachverhalt
Der am xx.xx.xxxx geborene und in ***Bf1-Adr*** wohnhafte Bf. bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der X AG als vollzeitbeschäftigter Angestellter einerseits und als Politiker der ***Partei*** bzw. als Gemeinderatsmitglied (je der Stadt Y) andererseits. Darüber hinaus war er im Jahr 2022 ***obmann-Stellvertreter für Kärnten, sowie Bezirksobmann für Y Stadt des ***, wofür er jedoch keinerlei Einkünfte erzielte.
An Parteiabgabe, sowie Gemeinderatsfraktionsbeitrag bezahlte er insgesamt Euro xxxxx; an Internet- und Telefonkosten standen Euro xxx mit seinen nichtselbständigen Tätigkeiten in kausalem Zusammenhang.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Bf. im Streitjahr Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung bzw. diversen Geschenken und Eintritten zu Veranstaltungen entstanden sind, die der Werbung dienten und deren berufliche Veranlassung weitaus überwog.
Der Bf. war im Jahr 2022 ua Zulassungsbesitzer eines KFZ der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen "abcd", sowie eines VW-6R-Polo mit dem Kennzeichen "EFGH", wobei er ersteres Fahrzeug im hier fraglichen Zeitraum auch für Fahrten im Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten - im jedoch nicht feststellbaren Umfang - verwendete.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Bf., sowie dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit basieren einerseits auf einer Einschau des Gerichtes in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres und andererseits einer solchen in die im (elektronischen) Veranlagungsakt aufliegenden Lohnzettel. Der festgestellte Tätigkeitsbereich geht aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bf. selbst im Zuge des Verfahrens hervor und blieb von Seiten der belangten Behörde unbestritten.
Weiters unstrittig war im Verfahren, dass der Bf. Aufwendungen in der festgestellten Höhe iZm der Parteiabgabe, dem Gemeinderatsfraktionsbeitrag, sowie den Internet- und Telefonkosten hatte.
Was die Negativfeststellung im Zusammenhang mit den Repräsentationsaufwendungen (Bewirtungskosten, Geschenke, Eintritte) anlangt, ist eingangs darauf zu verweisen, dass der Steuerpflichtige gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 zweiter und dritter Satz EStG den Nachweis erbringen muss, dass dabei die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwog. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind demnach zwei Voraussetzungen - nämlich Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen/beruflichen Veranlassung - nachzuweisen, eine bloße Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO oder gar bloße Behauptungen genügen hingegen nicht. Es ist vielmehr darzulegen und zu beweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen zB der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, TZ 91/6 zu § 20). Derartige Nachweise wurden im gesamten Verfahren nicht erbracht; der Bf. hat etwa lediglich Kosten iZm der Bewirtung behauptet, aber weder entsprechende Rechnungen vorgelegt, noch irgendein Vorbringen zur Frage der damit verbundenen Werbung erstattet. Auch die begehrten weiteren Aufwendungen für "Blumen, Pokale, Spenden" und Eintritte zu Veranstaltungen wurden nicht belegmäßig nachgewiesen, auch das Überwiegen des Werbezwecks legte er nicht dar. Da der Bf. bezüglich der begehrten Repräsentationsaufwendungen somit die bloße Behauptungsebene nicht verlassen hat, war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Dass der Bf. - wie festgestellt - Zulassungsbesitzer zweier Kfz war, resultiert aus den im Kfz-Datawarehouse System des Bundesministeriums für Finanzen hinterlegten Daten; dass er beruflich veranlasste Fahrten absolvierte, dies hauptsächlich mit dem PKW der Marke BMW, wird von der belangten Behörde nicht bestritten und ist aufgrund des Tätigkeitsbereiches des Bf. für das Gericht durchaus nachvollziehbar.
Das Gericht konnte jedoch den Umfang der beruflich veranlassten Fahrten nicht feststellen, dies aus nachfolgenden Gründen: Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Gesamtkilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Fahrtroute, Dauer sowie den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG20, § 16 Tz 220 mwH). Das Führen eines Fahrtenbuchs soll der Kontrolle der beruflich gefahrenen Kilometer dienen und ist laut Rechtsprechung nicht unzumutbar. Die vom Bf. vorgelegte - im Excel-Format, und sohin im Nachhinein veränderbare - Aufstellung ist - rücksichtlich dieser Vorgaben - nicht geeignet die begehrten Fahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen: Darin sind nämlich weder Angaben zum Kilometerstand enthalten, noch die Abfahrts- sowie Ankunftszeiten; auch Fehlen Angaben zur konkret gewählten Fahrroute, sowie zur Dauer der einzelnen Fahrten. Die vorgelegte Aufstellung stellt sohin kein Fahrtenbuch im Sinne der Judikatur und Lehre dar, sodass der Bf. den Nachweis des kilometermäßigen Umfangs der Nutzung des Fahrzeuges schuldig geblieben ist. Nun hat der Bf. zwar zum Nachweis der beruflichen Veranlassung der dergestalt verzeichneten Fahrten umfangreiches Datenmaterial, nämlich Ausdrucke verschiedenster Einladungen zu Veranstaltungen bzw. Eintragungen in seinen Outlookkalender, vorgelegt. Diese belegen jedoch nicht, dass der Bf. auch tatsächlich an den Terminen teilgenommen hat. Sie belegen vorerst nur, dass er zu verschiedensten Events eingeladen wurde. Trotz dieser Fakten ist für das erkennende Gericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unstrittig, dass dem Bf. im Streitjahr 2022 aufgrund seiner politischen Funktionen mit Sicherheit dem Grunde nach Fahrtkosten für die Teilnahme an verschiedenen Terminen entstanden sind (was auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde). Deren Ausmaß bzw. Umfang wurde jedoch - wie dargelegt - nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Fehlen Nachweise der Höhe nach, so ist die Abgabenbehörde (und über § 2a BAO auch das Gericht) zur Schätzung berechtigt (; ). Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Es ist Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. zB ; , 2009/17/0119 bis 0122; uvam). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (; , 97/15/0076; uvam). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (so etwa ). Ausgehend von diesen Prämissen erweist sich sohin die Inanspruchnahme der Schätzungsbefugnis durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom als grundsätzlich rechtsrichtig; die Schätzung selbst ist jedoch mit Euro 1.008,84 (das sind 2.402 anerkannte von 4.829,6 geltend gemachten Kilometern) aus nachfolgenden Überlegungen zu hoch gegriffen: So sind in der vorliegenden Excel-Tabelle einerseits Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten und der Wohnadresse des Bf. enthalten, die ex lege - was die Parteien ohnedies nicht bestreiten- durch den Verkehrsabsetzbetrag (vgl. § 33 Abs 5 EStG 1988) abgegolten sind und folglich nicht zustehen (das sind 18 Fahrten à 12,4 km, somit 223,2 km). Der Bf. verzeichnete andererseits auch Fahrten zu Veranstaltungen, in deren Zusammenhang er den Nachweis der ausschließlichen oder doch weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung - wie oben dargestellt - jedoch schuldig geblieben ist, schließlich handelt es sich dabei vielfach um kulturelle, gesellige, gesellschaftliche, kulinarische, unterhaltende, sportliche, oder kirchliche Anlässe (zB.: 14.1.und : Lichtermeer; : Begräbnis A; : Ostereierpeckturnier, Wochenmarkt; : Speisesegnung Wochenmarkt; : Osterfeuer Vassach; : Offenes Singen beim Faakersee; : Vortrag Stadttauben; : Fellacher Kirchtag; Diskussionsveranstaltung der österreichisch-slowenischen Gesellschaft Landesarchiv Klagenfurt; Infoabend zum geplanten GTI-Nachtfahrverbot; Eröffnung Sonderausstellung Museum der Stadt Y; Protestkundgebung des ÖGB Theaterplatz Klagenfurt; Silberseeopening, Silbersee; Ballspende SC ***Ort*** vs VSV, Sportarena ***Ort***; Feuerwehrfest St. Magdalen, Rüsthaus; Kulturpreisverleihung der Stadt Y, Bambergsaal; Trinkwassertag 2022 der Stadt Y; 50 Jahrfeier VS5 St. Martin; 26.6/ Judendorfer Kirchtag, FF Judendorf; 140 Jahre FF Völkendorf; Feuerwehrfest Maria Gail; Tag des Sports, Villacher Alpenarena; 20+1 Jahre Villacher Saubermacher; Segnung des Feuerwehrhauses, X AG; Sommerfest der FF Pogöriach, Rüsthaus; Sommerfest der FF Judendorf; Marktkirchtag, Wochenmarkt; Feuerwehrfest Drobollach, FF Drobollach; Magdalener Kirchtag; Zwickelanstich zum Villacher Kirchtag; Villacher Kirchtag, Bürgermeisterempfang, Parkcafé; Feuerwehrfrühschoppen, Silbersee; ; ***Partei*** Vortrag "Wie können wir uns gegen das Wetter versichern?", Landhaus; Ausstellung "OM", Dinzelschloss; Erntedankfest, Festgelände; Erntedankfest am Wochenmarkt; Erntedankfest Fellach, Festgelände; Erntedankfest der ***Partei*** Y, Oberer Kirchenplatz; Erntedankfest und Spanferkelschmaus Sankt Niklas; 100 Jahre AK, Filmvorführung, Stadtkino Y; Totengedenken für verst. Kameraden der FF Zauchen, Friedhof Zauchen; Gedenkveranstaltung anlässlich der Novemberpogrome 1938 in Y, Peraugymnasium; Eröffnung Villacher Advent, Hauptplatz; Pferdesegnung, Heiligengeist). Für diese Veranstaltungen hat der Bf. 830 km (gerundet) verzeichnet, die - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung noch dargelegt werden wird - jedoch nicht unter den Werbungskostenbegriff fallen. In Summe scheinen in der Excel-Tabelle sohin 223,2 km
Kilometer zu Unrecht auf, die bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind, sowie weitere ca. 830 km
für diverse Veranstaltungsteilnahmen (ohne Nachweis der beruflichen Veranlassung). Die insgesamt begehrten 4.829,6 km sind sohin in einem ersten Schritt bereits um diese 1.053,2 km zu kürzen.
Was die restlich verbleibenden 3.776,4 km anlangt erachtet das Gericht einen Abschlag von 50 % für angemessen, da - wie bereits eingangs ausgeführt - nicht nur Belege dem Grunde und der Höhe nach Großteils fehlen, sondern auch die Distanzen - vor allem je nach gewählter Route - nicht unmaßgeblich variieren: So ist schon einmal nicht klar (und nicht nachprüfbar), ob der Bf. tatsächlich alle Fahrten von seiner Wohnadresse in ***Ort*** aus angetreten bzw. auch dort beendet hat, oder aber etwa von seiner Arbeitsstätte bei der X AG aus. Fraglich ist dies etwa bereits beim Termin vom im Restaurant Seven, der um 18:00 Uhr begann. Nach dem über das Internet für jedermann zugänglichen Routenplaner des ÖAMTC (dem sich das Gericht in der Folge bei allen Distanzen bediente), beträgt die Entfernung zwischen der Wohnadresse des Bf. und dem Lokal in der Kleinsattelstraße 2 in Y 4,3 km/Strecke (sohin 8,6 km gesamt), bei Fahrtantritt von seinem Dienstort in der X-Straße in Y aus, max. 3,5 km/Strecke (sohin 7 km gesamt). Wie die dafür vom Bf. tatsächlich verzeichneten 9,4 km zustande kommen, bleibt jedenfalls unabhängig von der gewählten Route offen. Auch für den Fototermin am werden 12,4 km verzeichnet, was jedoch zu hinterfragen ist: Die Distanz zwischen der Wohnadresse und dem 8. Mai Platz 4 (Betriebsstätte des Fotografen) beträgt max. 5,3 km/Strecke (sohin gesamt 10,6 km), bzw. zwischen seiner Dienststelle max. 3,7 km/Strecke (sohin gesamt 7,4 km). Nicht nur, dass - da der Fototermin zwischen 8:30 und 9:30 Uhr stattfand - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bf. danach seine Arbeitsstätte aufsuchte (und nicht den Heimweg, wie verzeichnet antrat), liegt auch hier eine Abweichung der Kilometeranzahl vor.
Ganz allgemein ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass der Bf. ganz augenscheinlich für jeden in seiner Aufzeichnung in Y gelegenen Termin pauschal 12,4 km verrechnet hat, unabhängig davon, wie weit dieser Ort von seiner Wohnung in ***Ort*** tatsächlich entfernt liegt. So finden sich in der Aufstellung mehrere Fahrten zum Kongresszentrum in Y (Ministerbesuch , BAK Fraktion , 2./ Städtetag), wofür jeweils 12,4 km verzeichnet werden. Wie aus dem Routenplaner ersichtlich, beträgt die Entfernung zwischen dem Europaplatz 1 in Y (Lage Kongresszentrum) und der Wohnadresse des Bf. aber max. 4,3 km/Strecke, insgesamt sohin 8,6 km (und keine 12,4 km). Für den 1./ (Sonderfraktionssitzung, und ***Partei*** GR Fraktion je Brain Room) werden wieder je 12,4 km angesetzt, obwohl die Distanz zwischen der Widmanngasse 10, Y (Adresse Brain Room) und der Wohnstätte des Bf. max. 9 km gesamt beträgt. Gleich verhält es sich beim Termin vom (***Partei*** GR Fraktion, Hilfswerk Y), auch die Distanz dorthin beträgt max. 9 km. Zu hinterfragen ist schließlich auch die verzeichnete Fahrt am ins Management Center Innsbruck, wofür 714 km in der Aufstellung veranschlagt werden. Die Entfernung zwischen der Wohnadresse des Bf. und der Universitätsstraße 15 in 6020 Innsbruck (Lage Managementcenter Innsbruck) beträgt - je nach gewählter Fahrstrecke - entweder 594 km (via Lienz, Mittersill, Kitzbühel, Dauer 4:12h), 722 km (via sog. "Großes Deutsches Eck" sohin Salzburg-Rosenheim-Wörgl, Dauer 4:52h) oder aber 584 km (via Pustertal sohin Lienz-Bruneck- Brixen-Brenner, Dauer: 4:44h). Je nach Route variiert sohin die Kilometeranzahl erheblich, wobei mangels vorliegender Unterlagen (etwa Mautabrechnungen über die Benützung des Katschberg- bzw. Tauerntunnels, was für die Wahl der Strecke über die BRD sprechen würde) nicht feststellbar ist, für welche Route sich der Bf. tatsächlich entschieden hat. Dass der Bf. schließlich am (einem Freitag) für die Segnung des Feuerwehrhauses, die - laut Ausdruck aus dem Outlookkalender - zwischen 13.00 und 14.00 stattfand 9,4km veranschlagte, dies obwohl der Termin bei seinem Dienstgeber, der X AG, stattfand, runden das Bild des Gerichtes ab, wonach dem Bf. der Nachweis der Fahrten zu den einzelnen Veranstaltungen über weite Strecken nicht gelungen und ein Abschlag von 50% gerechtfertigt ist.
Aufgrund der festgestellten Mängel und offenen Punkte ist sohin festzuhalten, dass der Bf. die begehrten Kilometer weder dem Grunde (berufliche Veranlassung), noch der Höhe nach (insbesondere durch Darstellung der konkreten Fahrstrecke) nachgewiesen hat, sodass die beruflich veranlasst zurückgelegten Kilometer mit 1.888,2 geschätzt werden.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Teilstattgabe)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Demgegenüber fallen Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen, für den Unterhalt seiner Familienangehörigen und für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988. Zu Abgrenzungschwierigkeiten kommt es insbesondere bei Aufwendungen, die sowohl im beruflichen als auch im privaten Interesse gelegen sein können. Bei solchen Aufwendungen sind an die steuerliche Abzugsfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen, soll das Gebot des § 20 EStG gleichermaßen für alle Steuerpflichtigen zum Tragen kommen. Es wäre aus der Sicht gleichmäßiger Besteuerung nicht vertretbar, wollte man einen Aufwand, der regelmäßig einer Vielzahl von Steuerpflichtigen in ihrer Privatsphäre erwächst und der daher steuerlich nicht abzugsfähig ist, bei einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen nur deswegen zum Abzug zulassen, weil bei dieser Gruppe ein zusätzliches berufsspezifisches Aufwandsinteresse nicht ausgeschlossen werden kann. Soviel zu den allgemeinen auch für den strittigen Fall geltenden rechtlichen Parametern. Wendet man diese nun auf die geltend gemachten Aufwendungen für Blumen, Pokale, Spenden, Eintritte an, so wurden diese nicht nur nicht belegmäßig nachgewiesen - wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - sondern stellen allesamt Ausgaben dar, die unter das vorgenannte Abzugsverbot fallen: Geschenke, die auf Grund beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im Allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten gemacht werden, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung, und unterliegen somit dem eingangs genannten Abzugsverbot (Nachweis siehe Peyerl, in Jakom EStG13, Rz 90 zu § 20), weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen sohin nicht anerkannt werden können.
Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten dar, sie sind bereits nach den allgemeinen Werbungskosten abziehbar, somit auch ohne das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (vgl. dazu etwa ). Verwendet der Steuerpflichtige einen privaten PKW, so kann er Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn er keinen Kostenersatz nach § 26 Z 4 EStG erhält (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220). Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind an sich in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei KfZ-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in aller Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt (). Der Nachweis der Fahrtkosten bzw. von beruflich gefahrenen Kilometern hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Dieses hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (so etwa ; uvam). Für den gegenständlichen Fall zeigt sich sohin, dass die von der Bf. vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht genügen und auch die weiters vorgelegten Unterlagen die begehrten Aufwendungen nicht nachzuweisen vermochten (vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. III). Folglich waren die beruflich bedingten Kilometer selbst, als auch die Fahrzeugkosten (mittels amtlichem Km-Geldes) zu schätzen, wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt.
Bei der Wahrnehmung von Terminen aus kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, sportlichen, oder kirchlichen Anlässen stehen nicht politische Ziele im Vordergrund, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung (Kunst, Kultur, Geselligkeit, Sport, Religion, Kirche). Die Kosten der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung sind daher keine abzugsfähigen Werbungskosten. Fahrtkosten für die in Pkt. III dargelegten Veranstaltungen (wie Kirchtage, Feuerwehrfeste etc.), sind daher grundsätzlich nicht abzugsfähig, es sei denn, die Besuche derartiger Veranstaltungen geschahen in einer ungewöhnlichen Häufung, wie sie Privatpersonen, die kein berufliches Interesse an solchen Veranstaltungen haben, nicht mehr zugetraut werden können (VwGH 95/15/0040 Ladübertragen; VwGH 99/14/0253; (). Eine derartige Frequenz ist aus den Aufzeichnungen aber gerade nicht zu entnehmen, weshalb diese Besuche sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind. Auf Grund des eingangs dargestellten Abzugsverbotes gemischt veranlasster Aufwendungen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988) sind die Kosten der Besuche dieser Veranstaltungen folglich nicht abzugsfähig.
Insgesamt konnten sohin neben den - unstrittigen - Aufwendungen für die Parteiabgabe, den Gemeinderatsfraktionsbeitrag (insgesamt Euro xxxxx) und den Internet- und Telefonkosten (Euro xxx), die gemäß § 184 BAO geschätzten Fahrtkosten iHv Euro 793,04 (1.888,2 km x Euro 0,42), in Summe sohin Euro 2.392,03 unter dem Titel der Werbungskosten anerkannt werden. Der Beschwerde war deshalb teilweise Folge zu geben.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, da sich das Gericht an die ohnedies zitierte Rechtsprechung gehalten hat. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen ist darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der Fahrtkosten in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. ); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fahrtkosten ohne Nachweis Schätzung Fahrtkosten Repräsentationsaufwendungen |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100180.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at