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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2024, RV/2300004/2024

Prüfungsfeststellungen, Privatausgaben unter Betriebsaufwand geltend gemacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***58***, die Richterin ***59*** und die fachkundigen Laienrichter ***60*** und ***61*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***67***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten ***65*** sowie der Schriftführerin ***66*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***67***, wurden

1) ***Bf1***, geboren am ***1***, wohnhaft in ***2***, ***3***

und der belangte Verband

2) ***4*** (FN ***5***) mit Sitz ***2***, ***3***

in nichtöffentlicher Beratung schuldig erkannt:

***Bf1*** ist schuldig, er hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamts Oststeiermark als für die steuerrechtlichen Angelegenheiten der ***4*** zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung nachstehender Verpflichtungen Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

1. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten (§§ 119 BAO) durch die unberechtigte Geltendmachung von Betriebsausgaben und Vorsteuern Verkürzungen der Umsatzsteuer von 89,34 Euro für 2014, von 1.918,97 Euro für 2015, von 462,10 Euro für 2016 sowie der Körperschaftsteuer von 2.956,34 für 2014, von 8.713,42 Euro für 2015 und 2.746,72 Euro für 2016 sowie Kapitalertragsteuer für 01-12/2014 von 2.926,08, von 26.362,64 für 2015 und 717,65 Euro für 2016;

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der

Umsatzsteuer von 976,26 für 12/2017, von 597,60 Euro für 04/2018, von 8.053,87 Euro für 01/2021, von 12.271,58 Euro für 02/2021 und dies nicht nur für möglich, sondern auch für gewiss gehalten.

***Bf1*** hat hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu 1. nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. nach § 33 Abs. 2 lit a FinstrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von € 15.000,00, (in Worten: fünfzehntausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall 5 (fünf) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

Gemäß § 185 FinStrG hat er die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der Verband ***4*** ist im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG für die dargestellten Taten ihres Entscheidungsträgers ***Bf1*** verantwortlich, weil die Taten zugunsten des Verbandes begangen wurden und durch sie Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen.

Über den Verband wird gemäß § 28a FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG die Verbandsgeldbuße von € 14.000,00, (in Worten: vierzehntausend EURO) verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG hat die ***4*** die mit € 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzten.

Entscheidungsgründe:

Zu den Personen:

Der am ***1*** geborene österreichische Staatsangehörige ***Bf1*** wohnt in ***2***, ***3***. Aus seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***4*** bezog der Beschuldigte im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von 23.900 Euro. Die weiteren Vermögensverhältnisse sind unbekannt. Der Beschuldigte ist in Österreich bislang finanzstrafrechtlich unbescholten.

Der belangte Verband ***4*** (FN ***5***) hat seinen Sitz an der Wohnsitzadresse des handelsrechtlichen Geschäftsführers. Unternehmensgegenstand ist die Errichtung von Photovoltaik- und Solarstromanlagen sowie die Stromproduktion. Laut Körperschaftsbescheid vom betrug der Bilanzgewinn 21.811,09 Euro.

Zur Sache:

Als für die steuerrechtlichen Angelegenheiten der ***68***H zuständiger handelsrechtlicher Geschäftsführer machte der Beschuldigte in den Jahren 2014 bis 2016 Kosten für Reisen mit wechselnden Begleitpersonen nach ***38***, in die ***8***, nach ***62***, ***63***, in die ***64*** sowie andere Staaten als Betriebsausgabe sowie die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend, obwohl diese Reisen nicht betrieblich veranlasst waren (Tz 2 des Betriebsprüfungsberichts vom ).

Gleichermaßen verfuhr er mit im Jahr 2015 vom slowakischen Übersetzungsbüro ***6*** (100%-iger Eigentümer ***Bf1***) und ***7*** in Rechnung gestellten Kosten für Übersetzungsleistungen (TZ 2 und Tz 3 des Betriebsprüfungsberichts vom ), die ebenfalls nicht betrieblich veranlasst waren.

Darüber hinaus machte der Beschuldigte für den belangten Verband in den Jahren 2014 bis 2016 auf Körperschaftsteuerverpflichtungen entfallende Säumniszuschläge, Anspruchszinsen und Eintreibungsgebühren gewinnmindernd geltend (Tz 5 des Betriebsprüfungsberichts vom ).

Die Leasingkosten für den im Privatbereich des Geschäftsführers verwendeten PKW der Marke Mercedes Vito Tourer machte der Beschuldigte in den Jahren 2016 und 2017 als Betriebsausgaben geltend und nahm hinsichtlich des auf die Leasingraten entfallenden Umsatzsteueranteils Vorsteuerabzüge vor (Tz 10 des Betriebsprüfungsberichts vom ).

Der vom Beschuldigten als "Anzahlung Windpark ***8***, Beilage: Projektunterlagen" verbuchten Überweisung von 100.000 Euro am an die ***6*** lag entgegen der diesbezüglichen Darstellung keine betriebliche Veranlassung zugrunde (Tz 12 des Betriebsprüfungsberichts vom ).

Am verbuchte der Beschuldigte tatsachenwidrig eine Eingangsrechnung (ER 19) über netto 10.000 Euro samt 2.000 Euro Umsatzsteuer als Werbeaufwand, wodurch Verkürzungen der Umsatzsteuer von 2.000 Euro für 2016 und der Kapitalertragsteuer von 3.300 Euro bewirkt wurden.

Durch die dargestellten Handlungen bewirkte der Beschuldigte unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten oder Verletzungen der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der in Punkt 1. und 2. des Schuldspruchs dargestellten Abgaben, wobei er in der Gewissheit der Bewirkung dieser Abgabenverkürzungen durch die Pflichtwidrigkeiten handelte und diese billigend in Kauf nahm.

In beweiswürdigender Hinsicht ist in objektiver Hinsicht auf die mit der geständigen Einlassung des Beschuldigten übereinstimmenden, unbedenklichen Ergebnisse der (zitierten) Betriebsprüfung zu verweisen, die wiederum die subjektive Tatseite des Beschuldigten indizieren.

Solcherart hat der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu 1. nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, woraus unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG seine Bestrafung nach § 33 Abs. 5 FinStrG innerhalb des von 13.758,51 Euro bis 137.585,14 Euro reichenden Rahmens zu folgen hat.

Dabei sind dem Beschuldigten das Zusammentreffen von 13 Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums erschwerend sowie der bislang ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten, sein Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung mildernd anzurechnen.

In Abwägung dieser Strafzumessungskriterien erscheint vor allem angesichts des Gewichts der Milderungsumstände trotz des gesteigerten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts ein das Mindestmaß nur geringfügig überschreitendes Strafmaß (rund 11 % der Höchststrafdrohung) angemessen, sodass er mit der Geldstrafe von 15.000 Euro zu bestrafen ist. Dieser Geldstrafe erscheint die - für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende - Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen angemessen.

Da diese Taten vom Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft als (für die steuerrechtlichen Angelegenheiten zuständiger) Entscheidungsträger zugunsten des Verbands ***4*** begangen wurden, ist dieser gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 VbVG dafür verantwortlich, woraus gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Verhängung einer innerhalb desselben Rahmens wie beim Beschuldigten auszumessenden Verbandsgeldbuße zu folgen hat. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Verbandes ist die Verbandsgeldbuße mit 14.000 Euro im Bereich der Mindeststrafdrohung auszumessen.

Folge der Sachentscheidung ist die auf § 185 FinStrG gegründete Verpflichtung des Beschuldigten und des belangten Verbands zum Ersatz der Kosten im Ausmaß von jeweils 500 Euro.

****

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Betreff: Einspruch gegen Finanzstrafverfahren / ***9*** / ***10***

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe gegen den Bescheid / Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG fristgerecht Einspruch. Die Erkenntnis wird in allen Punkten angefochten. Mir wurde hier nie die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, da ich aktuell nicht Gf. der ***4*** bin, bitte ich um Übermittlung, um welche Rechnungen es sich genau handelt. Ich wiederspreche allerdings schon heute, dass es zu unberechtigten Geschäftsreisen, unberechtigten Übersetzungsleistungen, unberechtigten Werbeaufwendungen, unberechtigten Sponsor Leistungen (Leasingkosten), unberechtigten Anzahlungen sowie auch Geltendmachung von Betriebsausabgaben und Vorsteuern, Verkürzungen der Umsatzsteuer sowie der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftssteuer gekommen ist. (Verkürzung der Umsatzsteuer bei den Anmeldungen).

Ich bitte auch zu beachten, dass die Höhe der Strafe bei dem aktuellen Einkommen von 0 Euro aus dem Jahre 2022 und 2023 nicht gerechtfertigt ist."

Die Finanzstrafbehörde hat im Vorlagebericht bekannt gegeben, dass hinsichtlich der Beschwerde des Beschuldigten gegen das Erkenntnis für die ***4*** GmbH ein Zurückweisungsbescheid erlassen worden sei, da er nicht mehr vertretungsbefugter Geschäftsführer sei.

****

Zu der für angesetzten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte mit Mail vom bekannt gegeben, dass er wegen eines Mopedunfalls einen Liegegips habe und daher zu diesem Termin nicht zu einer mündlichen Verhandlung in Graz erscheinen könne, weswegen er um Vertagung ersuche. Der Mail wurden auch Belege zur Krankengeschichte beigelegt, daher wurde die Verhandlung abberaumt.

****

Die Ladung für die vertagte mündliche Verhandlung vom wurde nicht behoben. Der Beschuldigte hat am in der Kanzlei des BFG in Graz angerufen und bekannt gegeben, dass er im Ausland befindlich gewesen sei und nunmehr einen Rechtsanwalt bestellen werde.

Am hat der Beschuldigte wiederum eine Mail an die Vorsitzende geschickt und mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei an der Verhandlung teilzunehmen. Er bitte nochmals um Verständnis. Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom sowie eine Überweisung wegen schwerer reaktiver Depression, Überlastungssyndrom.

Eine neuerliche Vertagungsbitte wurde nicht eingebracht.

****

In der mündlichen Verhandlung wurde wie folgt festgestellt:

"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.

Zu der für angesetzten mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte mit Mail vom bekannt gegeben, dass er wegen eines Mopedunfalls einen Liegegips habe und daher zu diesem Termin nicht zu einer mündlichen Verhandlung in Graz erscheinen könne, weswegen er um Vertagung ersuche. Der Mail wurden auch Belege zur Krankengeschichte beigelegt, daher wurde die Verhandlung abberaumt.

Die Ladung für die vertagte mündliche Verhandlung vom wurde nicht behoben. Der Beschuldigte hat am in der Kanzlei des BFG in Graz angerufen und bekannt gegeben, dass er im Ausland befindlich gewesen sei und nunmehr einen Rechtsanwalt bestellen werde.

Am hat der Beschuldigte wiederum eine Mail an die Vorsitzende geschickt und mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei an der Verhandlung teilzunehmen. Er bitte nochmals um Verständnis. Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom sowie eine Überweisung wegen schwerer reaktiver Depression, Überlastungssyndrom. Mit einer zweiten Mail wurde ein ambulanter Arztbrief vom vorgelegt, in dem festgehalten wird, dass der Bf. wach, orientiert, paktfähig und kritikfähig sei. Es wurden ihm jedoch eine Psychotherapie und eine regelmäßige psychiatrische Kontrolle empfohlen.

Eine neuerliche Vertagungsbitte wurde in der Folge mit der Vorlage dieser Unterlagen nicht eingebracht.

Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Es liegt verfahrensgegenständlich lediglich eine Schuld- und Strafbeschwerde des Beschuldigten vor, daher besteht ein Verböserungsverbot.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Dem Finanzstrafverfahren liegen Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung zu Grunde, die im Bericht vom festgehalten sind:

"Außenprüfung bei der ***4***, Steuernummer: ***11***, Gegenstand der Prüfung - Zeitraum

Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer 2014-2016

Für den Nachschauzeitraum 2017 und 2018 Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer

Tz. 1 Instandhaltungen 2014 u. 2015

In der Rechnung vom wurden von der tschechischen Firma ***12***. (Eigentümer 100 % H. ***13***) Leistungen in Form von Reinigung und Versiegelung der Module in Höhe von 15.360,00 ohne Umsatzsteuer fakturiert. Die Verbuchung dieser Eingangsrechnung erfolgte mit Übergang der Steuerschuld gem. § 19 UStG. Die UID-Nummer der Firma ***12***. wurde jedoch bereits mit begrenzt, sodass zum Zeitpunkt der Rechnungslegung kein Unternehmen vorlag. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurde kein Nachweis vorgelegt, dass tatsächlich eine Leistung erbracht wurde bzw. dass ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist. Daher konnten diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. An der tschechischen Adresse der Fa. ***12***. sind It. Internetrecherchen 108 weitere juristischen Gesellschaften gemeldet.

Alleingesellschafter des geprüften Unternehmens Fa. ***37*** ***70*** ist ***69*** ***25***.

In den Rechnungen vom in Höhe von 7.600,00 und vom in Höhe von 14.700,00 wurden von der slowenischen Fa. ***14*** (Eigentümer 100 % ***69*** ***25***) Leistungen unter der Bezeichnung "Arbeiten für den Solarpark pauschal" ausgewiesen.

Die Bezahlung erfolgte stets bar. Lt Internetrecherchen hat die Fa. ***14*** keine Dienstnehmer, sodass diese Firma diese Arbeiten nicht durchführen konnte. Trotz Aufforderung wurden keine Nachweise vorgelegt, dass die fakturierten Arbeiten tatsächlich von der Fa. ***14*** oder einer von dieser beauftragten Firma erbracht wurden. Die betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen wurde somit nicht nachgewiesen. Die Zahlungen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und werden als verdeckte Ausschüttung steuerlich nicht anerkannt.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 1.900,00 und € 3.675,00 wird vom Gesellschafter getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 2 Reisekosten

Die in den Jahren 2014 - 2016 geltend gemachten Reisekosten (Hotel, Mietauto, Flug) betreffen überwiegend Reisen nach ***38*** und ***8*** bzw. vereinzelt nach ***62***, ***63***, ***72***, etc. mit diversen Begleitpersonen (meist Hr. ***15*** - kein DN). Die betriebliche Veranlassung dieser Reisen wurde bisher trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen und ist eine solche im Hinblick auf die Tätigkeit in Form des Betriebes einer Photovoltaikanlage auch nicht erkennbar. Die Zahlungen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und werden als verdeckte Ausschüttung steuerlich nicht anerkannt.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 2.926,08, € 1.362,64 und € 717,65 wird vom Gesellschafter getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 3 Büro-Übersetzungskosten

Im Rahmen der Abschlussbuchungen 2015 wurden Büro- und Übersetzungskosten von der slowakischen Fa. ***6*** (Eigentümer 100 % ***69*** ***25***) in Form von 4 Teilbeträgen in Höhe von € 1.189,14, € 8.647,43, € 5.150,00 und € 4.100,00 eingebucht. Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden die diesbezüglichen Belege nicht vorgelegt. Da der Nachweis einer betrieblichen Veranlassung nicht erbracht wurde, waren die Ausgaben nicht anzuerkennen.

Tz. 4 Übersetzungskosten

Im Jahr 2015 wurden als Beratungsaufwand Übersetzungskosten durch ***7*** (Gattin von H. ***13***) in Höhe von netto € 9.160,00 geltend gemacht. Von dieser Rechnung wurde auch ein Vorsteuerabzug von € 1.832,00 vorgenommen. Die Zahlung erfolgte bar am .

Da der Nachweis der betrieblichen Veranlassung bisher nicht erbracht und der mehrmaligen Aufforderung zur Vorlage der diesbezüglichen Eingangsrechnung nicht nachgekommen wurde, konnte diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und war der Vorsteuerabzug zu versagen.

Tz. 5 SZ, Zinsen iZm. KÖSt

Die in den Jahren 2014 bis 2016 als Betriebsausgaben geltend gemachten Säumniszuschläge, Anspruchszinsen und Eintreibungsgebühren betreffen die Körperschaftsteuer. Diese sind daher gem. § 12 KStG nicht abzugsfähig.

Tz. 6 Werbekosten 2015

Im Jahr 2015 wurden unter den Aufwandskonten 7670 bzw. im Rahmen der Abschlussbuchungen Kto 76520 sonstige Werbeleistungen vom tschechischen Unternehmer ***16*** geltend gemacht. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden diese Belege nicht vorgelegt und ebenso wurde die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben ist daher nicht möglich.

Durch die Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer wurden vom tschechischen Unternehmer die Rechnungen als innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen ausgestellt und diese Umsätze in den zusammenfassenden Meldungen aufgenommen. Da die unternehmerische Verwendung dieser Lieferungen nicht nachgewiesen wurde, ist ein Abzug der anfallenden Erwerbsteuer als Vorsteuer nicht zulässig.

Tz. 7 Afa Wohnung

Für die neu gekaufte Wohnung in ***17*** wurde im Jahr 2016 bereits eine Afa von € 1.122,69 geltend gemacht, obwohl dieser Kaufvorgang bereits im Jänner 2017 wegen Nichtzahlung des Restbetrages aufgehoben wurde und es zu keiner Übergabe der Wohnung gekommen ist.

Tz. 8 Bilder

Im Jahr 2016 wurden von ***18*** in Wien drei Digitalprint auf Leinwand Bilder entgeltlich um netto 9.026,55 erworben und auf das Konto 6000 aktiviert. Ein Vorsteuerabzug in Höhe von € 1.173,45 wurde vorgenommen. Mangels Nachweises der betrieblichen Veranlassung dieser Ausgaben ist eine Absetzung für Abnutzung und ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Die Zahlung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und wird als verdeckte Ausschüttung steuerlich nicht anerkannt.

Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 2.805,00 wird vom Gesellschafter getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 9 Geldbeschaffungskosten

Im Jahr 2015 wurde unter der Ausgabenposition Spesen des Geldverkehrs ein Betrag von € 33.859,70 geltend gemacht. Darunter sind folgende Kosten sofort abgesetzt worden, welche im Rahmen der Umschuldung von der Raiba auf die Sparkasse im November 2015 angefallen und daher nur verteilt auf die neue Kreditlaufzeit von 10,5 Jahren absetzbar sind.

Ausfertigung GB 250,00

Beglaubigungskosten 455,06

Beglaubigungskosten 459,50

Sicherheitsprüfung 2.163,34

Bearbeitungsprovision 6.000,00

GB-Eintragungsgebühr 22.800,00

Summe 32.127,90

Tz. 10 Kraftfahrzeuge

Im Jahr 2015 wurden für den geleasten PKW Mercedes GLA 200 Kosten in Höhe von insgesamt € 11.788,67 geltend gemacht. In der Beilage K1 a wurde als Korrekturbetrag eine Summe von € 1.063,32 (entspricht ca. 16,67 % des Leasingaufwandes) hinzugerechnet.

In den Besprechungen wurde mitgeteilt, dass in allen Jahren kein Fahrtenbuch geführt wurde.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Betriebsgegenstandes ist davon auszugehen, dass betriebliche Fahrten im beruflichen Zusammenhang nicht in sehr großem Umfang anfallen, sodass der Privatanteil im Schätzungswege auf 40 % erhöht wird.

Im Jahr 2016 wurden Aufwendungen für folgende betriebliche Fahrzeuge geltend gemacht:

Mercedes GLA 200 mit dem ***19*** bis zum Kauf aus dem Leasingvertrag und Abmeldung am

geleaster Mercedes GLE 350 mit dem ***20*** ab der Anmeldung (Luxustangente 51,21 %)

am angeschafften Kastenwagen Mercedes Citan mit dem ***21***

ab geleasten Mercedes Vito Tourer mit dem ***22***. Der Mercedes Vito Tourer ist ein Bus mit 9 Sitzen. Aufgrund der Bauart und des verwendeten Wunschkennzeichens geht die Betriebsprüfung davon aus, dass das Kraftfahrzeug dem Fußballclub ***23*** unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und somit keine betriebliche Veranlassung gegeben ist.

Folgende Ausgaben des geleasten Mercedes Vito Tourer sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig.

Leasingkosten 2.262,81

Versicherung 1.056,85

Betriebsstoffe geschätzt 1.500,00

VSt-Kürzung 452,56

Weiters ist der bisher vorgenommene Vorsteuerabzug aus den Leasingraten im Nachschauzeitraum 2017 in Höhe von € 976,25 und 2018 von € 597,60 nicht zulässig.

Von den beantragten Kosten für den Mercedes GLA 200 bzw. Mercedes GLE 350 werden unter Berücksichtigung der Zu- und Abrechnungen It K1a eine Luxustangente von 51,21 % in Höhe von € 6.852,03 und wie für das Jahr 2015 ein Privatanteil von 40 % nach Abzug der bisherigen Abrechnung It K1a in Höhe von € 3.507,77 ausgeschieden.

Tz. 11 Rechnung ***73***

In der Rechnung der ***71*** vom wurden diverse Leistungen für Projektmitarbeiter, Vermessung Grundstück, Erstellung Einreichplanung, Proberammung UK, Optionsverträge, Finanzierung Bank, Gesellschaftsgründung in Höhe von netto € 177.800,00 fakturiert und mit Überweisung am beglichen. Die Verbuchung erfolgte in Form der Aktivierung auf dem Konto 710 (Anlagen in Bau).

Den Aufforderungen zur Vorlage von detaillierten Unterlagen, Leistungsdokumentationen und Nachweise über den betrieblichen Zusammenhang wurde nicht nachgekommen.

Diese Zahlung stellt mangels Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 53.340,00 wird vom Gesellschafter getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Ebenso war der vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe von € 35.560,00 nicht zu gewähren, da eine tatsächlich erbrachte Leistung nicht nachgewiesen wurde.

Tz. 12 Anzahlung Windpark

In der Rechnung der Fa. PB ***54*** s.r.o. (Eigentümer 100 % ***69*** ***25***) vom wurde die Leistung als "Anzahlung Windpark ***8***; Beilage: Projektunterlagen" in Höhe von € 100.000,00 fakturiert. Die Zahlung erfolgte am per Überweisung. Verbucht wurde dieser Vorgang auf dem Konto 711 (Windpark ***8***).

Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurde kein Nachweis über die betriebliche Veranlassung dieser Zahlung erbracht. Diese Überweisung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Kapitalertragsteuer in Höhe von € 25.000,00 wird vom Gesellschafter getragen und der Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben.

Tz. 13 Anlagen in Bau

Im Jahr 2014 wurden auf den Konten 7765 bzw. 710 Geldflüsse an die Fa. ***12***. (Eigentümer 100 % H. ***13***) in Höhe von insgesamt € 41.802,65 verbucht. Diesen Zahlungen liegen Eingangsrechnungen zugrunde, in denen diverse Kosten für PV-Planung ***38***, Einreichung, Gründung GmbH, Kostenersätze für Flüge nach Bangkok und Peking, Gründungskosten für ***, etc. verrechnet wurden.

Da den mehrmaligen Aufforderungen, die betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen nachzuweisen, nicht nachgekommen wurde, werden diese Geldflüsse nicht als betrieblich veranlasst anerkannt. Die Aktivierung (Anlagen in Bau) in Höhe von € 41.802,65 wird steuerlich nicht anerkannt.

Tz. 14 Werbung 2016

Im Jahr 2016 wurden unter den Ausgabenpositionen Werbung (Kto 76500), Werbung iG (Kto 76501) und Werbung rev.ch. (Kto 76502) Ausgaben in Höhe von insgesamt netto € 79.129,46 geltend gemacht. Von dieser Summe konnte aufgrund der Verbuchung ein Betrag von € 6.856,00 einzelnen Empfängern zugeordnet werden. Jedoch wurden von diesem Betrag trotz mehrmaliger Aufforderung die Unterlagen für eine Summe in der Höhe von € 2.200,00 nicht vorgelegt, sodass diese Summe nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden konnte.

Dem FC ***23*** wurde der restliche Betrag an geltend gemachten Werbeaufwendungen in Höhe von € 72.273,46 als Empfänger der Zahlungen aufgrund der Verbuchung zugeordnet. In diesen Ausgaben sind u.a. auch Zahlungen an die Fa. ***24*** für die Errichtung einer Flutlichtanlage in Höhe von netto € 49.990,00 enthalten.

Der per Post am übermittelte Sponsorvertrag mit dem FC ***23*** besagt, dass für die im § 2 aufgelisteten Leistungen durch den Verein ein jährlicher Sponsorbetrag von € 20.000,00 zu leisten ist. Der Vertrag wurde per auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen.

Durch die periodenmäßige Abgrenzung der vereinbarten Sponsorleistungen wird im Rahmen der Außenprüfung ein Betrag von € 10.000,00 als Betriebsausgabe anerkannt. Für den übersteigenden Betrag ist keine betriebliche Veranlassung gegeben.

Der teilweise vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe von € 11.453,03 ist gänzlich zu versagen, da die Leistungen nicht für das Unternehmen im Sinne des § 12 UStG ausgeführt wurden.

Ebenso ist die in Verbindung mit innergemeinschaftlichen Erwerben geschuldete Erwerbsteuer nicht abzugsfähig.

Tz. 15 Werbung 2017

Im Nachschauzeitraum 2017 wurden unter den Ausgabenpositionen Werbung (Kto 76500) und Werbung iG (Kto 76501) Ausgaben in Höhe von insgesamt € 79.701,12 geltend gemacht. Von dieser Summe konnte aufgrund der Verbuchung ein Betrag von € 1.650,00 einzelnen Empfängern zugeordnet werden.

Dem FC ***23*** wurde der restliche Betrag an geltend gemachten Werbeaufwendungen in Höhe von € 78.051,12 als Empfänger der Zahlungen aufgrund der Verbuchung zugeordnet.

Der übermittelte Sponsorvertrag mit dem FC ***23*** besagt jedoch, dass für die im § 2 aufgelisteten Leistungen durch den Verein ein jährlicher Sponsorbetrag von € 20.000,00 zu leisten ist. Der Vertrag wurde per auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen.

Aufgrund der vorliegenden Vereinbarung kann für das Kalenderjahr 2017 nur ein Betrag € 20.000,00 als betrieblich veranlasste Werbekosten anerkannt werden.

Der teilweise vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe von € 1.456,04 ist nicht zulässig, da die Lieferungen bzw. Leistungen nicht für das Unternehmen im Sinne des § 12 UStG ausgeführt wurden.

Ebenso ist die in Verbindung mit innergemeinschaftlichen Erwerben geschuldete Erwerbsteuer nicht abzugsfähig."

Am wurde anlässlich der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung eine Niederschrift mit dem Beschuldigten aufgenommen. Er hat in Anwesenheit von ***15*** ausgesagt:

"Aufgrund der eingebrachten Beschwerde vom , die sich gegen die aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2014-2016 ergangenen Bescheide richtet, sind nachstehende Fragen zu beantworten:

I. Allgemeines und Tz 1 Instandhaltung

1. Wo befindet sich der Ort der Geschäftsleitung/Büro bzw. Firmensitz der ***4*** (nachstehend ***37***)?

Herr ***25*** (in der Folge M): Der Firmensitz befindet sich in der ***26***. Büroräume wurden angemietet. Es gibt einen Mietvertrag. Diesen kann ich vorlegen.

Eine Sekretärin ist vor Ort, erledigt die Post und nimmt Anrufe entgegen. Allerdings auch für andere Firmen. Dafür bezahlen wir. Angestellt ist die Sekretärin nicht.

Die Firmensitzverlegung haben wir gemacht, weil die ***37*** sich erweitern will.

2. Zu welchem Zweck wurde die ***4*** (nachstehend ***37***) gegründet?

M: Die GmbH wurde gegründet, weil ich eine Photovoltaikanlage in ***23*** betreiben wollte und dafür eine Firma brauchte. Zugleich wollte ich mit PV- Modulen handeln.

3. Was bildet den Betriebsgegenstand der ***37***?

M: Stromproduktion, Modulhandel, Wechselrichter, Großhandel. Eben alles was mit Photovoltaik zu tun hat.

4. Wer sind die handelnden/ verantwortlichen Personen?

M: Das bin ich und mein Geschäftspartner, ***15***. Ich bin verantwortlich für den Einkauf, den Verkauf, die Wartung. Ich bin täglich vor Ort.

Herr ***13*** ist auch zuständig für Einkauf, Verkauf und macht die Buchhaltung. Herr ***13*** ist derzeit angestellt.

Herr ***13*** (im Folgenden P): Ich bin seit etwa 2 Jahren angestellt. Ich müsste nachschauen seit wann genau.

M: Zurzeit gibt es keine weiteren Angestellten.

5. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Anlage in Betrieb genommen?

Im Februar 2013.

6. Wurde die Anlage seit der Inbetriebnahme vergrößert? Welche Fläche weist die Anlage heute auf?

M: Nein. Grundfläche sind 5 ha, es gibt über 8.000 Module. Modulfläche ca 12.500 m2.

7. Wie oft muss die Anlage gereinigt werden? Durch wen werden die Reinigungsarbeiten durchgeführt?

Weil die Anlage im Freien steht und die Module durch den Kot der Krähen verunreinigt werden, muss ich regelmäßig reinigen. Eine Großwaschung, d.h. die komplette Fläche, wird alle 1-2 Jahre durchgeführt. Kleinreinigungen werden mit Hilfe einiger Leute unter Zugabe von Pril durchgeführt.

Die Großreinigung wird von Firmen durchgeführt. Da kommen 3-4 Personen. Dies dauert 3-4 Wochen. Ich habe zuletzt eine slowenische Firma beauftragt. Das Wasser wird von der Ortswasserleitung geholt (tgl. braucht man 6.000 - 8.000 Liter) und dieses wird vor Ort entkalkt. Dazu wird ein eigenes Gerät mitgebracht.

P: Das Wasser wurde einmal bei Frau ***27*** in ***28*** geholt. Da das zu viel war, wird das Wasser beim Ortshydranten geholt und mit der Stadtgemeinde abgerechnet.

M: Die Großreinigung wird am besten im Frühjahr durchgeführt und ist derzeit überfällig.

8. Wann wurde die Anlage zuletzt gereinigt?

M: Zuletzt wurde die Anlage 2017 gereinigt. Dies wurde von einer slowenischen Firma durchgeführt. Die Rechnung befindet sich in der Buchhaltung. Ich werde diese vorlegen.

9. Welche Instandhaltungsarbeiten sind ansonsten notwendig?

M: Wechselrichter werden jährlich ausgeblasen (die Kühlung), das mache ich selbst. Außerdem bleiben die Wechselrichter regelmäßig stehen und müssen wieder eingeschalten werden. Da bekomme ich eine Störmeldung über das Internet. 6-8 mal jährlich muss gemulcht werden, da die Module nur ca. 50 cm über dem Boden sind, sodass ansonsten Verschattung eintritt. Früher wurde dies von Fremdfirmen durchgeführt.

Inzwischen habe ich einen Spezialmulcher gekauft, mit dem man unter die Module gelangt.

FA: Wie sieht es mit Versiegelungsarbeiten aus?

P: Nach jeder Großreinigung werden die Module versiegelt. Das nennt sich Nanoversiegelung. Damit der Schmutz/ das Wasser besser abperlt. Vergleichbar mit einem Auto nach dem Waschgang.

P: Die Löcher in den Zäunen müssen repariert werden (Wildschaden). Die Sträucher (Auflage der BH) müssen gepflanzt werden.

M: Außerhalb vom Elektrozaun mussten wir 2-3 reihige Sträucher setzen, wie von der BH vorgegeben. Wegen des starken Wildbefalls musste ich jährlich ca 800-1000 Pflanzen nachsetzen. Dies ließ ich von Fremdfirmen erledigen.

P: Außerdem fallen an: Bewässerung, Düngen, Ausmähen (ca. 5-6 mit dem Mäher und 3 mal mit der Motorsense). Das Ausmähen haben wir früher vergeben gehabt.

Seit 2018/2019 machen wir das selbst.

M: Die Sträucher befinden sich nicht ganz an der Grundstücksgrenze, sodass ich noch am eigenen Grund fahren bzw. mähen kann.

P: Rund um die Anlage gibt es ein Kamerasystem, das regelmäßig vom Kot gereinigt werden muss. Die Kameras sind Vorschrift der Versicherung.

10. Im Jahr 2014 und 2015 wurden "Arbeiten für den Solarpark pauschal von der Fa. ***31***. (im Folgenden MS) an die ***37*** verrechnet. Welche Leistung wurde hier verrechnet und von wem wurde die Leistung erbracht? (Vorlage der Rechnungen der Subfirma ***29***)

M: Es wurden Arbeiten von einer slowenischen Firma durchgeführt. Mäharbeiten. Auch eine Großreinigung wurde durchgeführt.

FA: Von welcher Firma tatsächlich?

P: Die Arbeiten wurden von der MS an die Firma ***30*** weitergegeben.

FA: Warum wurde nicht die Fa. ***29*** direkt beauftragt?

M: Weil ich die Firma in Slo gehabt habe und dort eine PV-Anlage bauen wollte. Ich musste rasch eine Fa. gründen, weil ich ohne das Projekt nicht hätte durchführen können. Dazu benötigte ich die Firma. Das Projekt ist nicht zustande gekommen. Ich habe das über die Firma abgewickelt, damit ich irgendeinen Umsatz mache.

FA: Auf Vorhalt, dass dennoch eine direkte Beauftragung der Fa ***29*** möglich gewesen wäre?

M: Ich musste irgendeinen Umsatz machen mit der Firma. Die Firma hat nur Geld gekostet und nichts gebracht. Projekt kam keines zustande. Mitarbeiter hat es nie gegeben.

P: Hätte die Fa keinen Umsatz gemacht, hätte man die Fa. stilllegen müssen. Inzwischen wurde sie liquidiert. Wir haben sie aufrechterhalten, weil wir hofften noch ein Projekt zu machen.

Fa: Gibt es eine Abrechnung der Subfirma an die ***31***.?

P: Ja, diese wird vorgelegt.

Fa: Warum wurde bar bezahlt?

M: Weil ich immer wieder kleinere Beträge bezahlt habe.

Fa: Gibt es Kassaausgangsbelege?

P: Ja. Sie werden vorgelegt.

Fa: Gibt es andere Grundaufzeichnungen zu der Abrechnung, wie Arbeitszeitaufzeichnungen?

M: Nein, ich war ja immer vor Ort und habe gewusst wann sie gearbeitet haben. Sonst wären die Mitarbeiter nicht hineingekommen. Ich habe sie in der Früh hineingelassen und am späten Nachmittag sind sie wieder gefahren.

P: Es gab Schmierzettel mit Zeitaufzeichnungen. Ob diese noch vorhanden sind, weiß ich nicht.

Fa: Gibt es eine oder mehrere Abrechnungen mit der Fa. ***30***?

M: Das weiß ich nicht genau. Da müsste ich nachsehen. Es war eine Sammelrechnung.

II. Tz 2 Reisekosten

11. In den Jahren 2014-2016 wurden Reisekosten für Reisen nach ***38*** und die ***8*** geltend gemacht, vereinzelt auch für Reisen nach ***62***, ***63*** und ***72***.

In Zusammenhang mit welchem Projekt stehen die Reisekosten nach a. ***38***, b. ***8***?

P: Die Anlage A4, It. Beschwerde (Anmerkung FA: diese lag der Beschwerde nicht bei), enthält eine Aufstellung zu jeder einzelnen Reiserechnung, die verbucht wurde, samt Angabe des Projekts und den Personen, mit denen verhandelt wurde. Auch der Zweck der jeweiligen Reise ergibt sich aus dieser Unterlage. Diese Anlage wird übermittelt.

c. ***62*** (siehe dazu unter Punkte 12.)

d. ***63*** (siehe dazu unter Punkt 12.)

e. ***72*** (siehe dazu unter Punkt 12.)

12. Welche Aufgaben hatte Herr ***13*** bei diesen Reisen? Warum wurden diese Kosten über die ***37*** abgerechnet.

P: Ich habe übersetzt. Tschechisch-Deutsch, Slowakisch-Deutsch. Angestellt war ich zu diesem Zeitpunkt nicht. Diese Leistungen wurden separat zwischen mir und der ***37*** über die Fa. ***32*** verrechnet.

FA: Und bei den Reisen nach ***62*** und ***63*** hatten sie welche Aufgaben?

P: Projektmitarbeit. Auch das wurde über die Fa. ***32*** abgerechnet.

Fa: Welches Projekt hätte in ***63*** stattfinden sollen?

M: Wir wollten eine große Anlage dort bauen.

P: Gescheitert ist das Projekt nicht. Aber in den Gebieten, wo die Anlage gebaut werden sollte, müssen erst Stromleitungen gelegt werden. Da war zu wenig Kapazität.

Ich gehe davon aus, dass wir noch Projekte machen werden, wenn die Leitungen vorhanden sind.

M: Dort wo Stromleitungen sind, wurden bereits große Anlagen von anderen Firmen errichtet.

FA: Wie viele Projekte waren geplant? Wie hätten diese umgesetzt werden sollen?

M: In dieser Region waren 2-3 Projekte geplant. Für die Umsetzung hätten wir dann eine eigene Firma gründen müssen. Unterlagen für die Firmengründung sind vorbereitet und zur Unterschrift bereit. Es wird noch abgewartet bis das Stromnetz soweit ist, dass der Anlagenbau möglich ist und wir einen Auftrag lukrieren können.

Damit wir keine vergeblichen Kosten produzieren.

Die Firma wollen Herr ***13*** und ich gemeinsam gründen/führen, voraussichtlich 2021.

FA: Unter Projekt verstehen Sie nur die Errichtung der Anlage oder auch den Betrieb?

M: Ja, nur die Errichtung.

FA: Die Reisen nach ***62*** hatten welchen Zweck?

M: Moduleinkauf. Wir kaufen die Module direkt in ***62*** ein und zwar ohne Zwischenhändler. Daher müssen wir die Produzenten besuchen. Die Module kaufen wir für die ***37*** GmbH.

FA: Über welche Firmen kaufen Sie ein:

M: ***33***, ***34***, ***35***, Fa ***36***

FA: Seit wann beziehen Sie die Module direkt über die chinesischen Produzenten?

M: Von Anfang an. Auch für meine Anlage habe ich dort bezogen.

FA: Seit wann handelt die ***37*** mit PV- Modulen?

M: Da haben wir nicht viel gemacht. Aber man muss ja für die Zukunft vorbauen.

P: 2013 und 2014 wurden 2 Container veräußert, etwa 100.000 Umsatz. Teilweise wurde an Privatpersonen, tw. an Firmen veräußert.

Fa: Handelt die ***37*** derzeit mit Modulen?

M: Derzeit nicht. Es gibt derzeit weder Einkauf noch Verkauf.

M: In D waren wir bei der Fa. SMA wegen dem Einkauf der Wechselrichter.

FA: Wofür sollten diese gekauft werden?

M: Für geplante Projekte.

Fa: Für welche konkret?

P: Damals bezogen auf die geplante Erweiterung des Solarparks.

Fa: Wurde tatsächlich etwas eingekauft.

M: Es waren nur Gespräche.

III. Tz 4 Übersetzungskosten

13. Im Jahr 2015 wurden Übersetzungskosten von Frau ***7*** an die ***37*** verrechnet. Im Zusammenhang mit welchem Projekt sind diese Kosten angefallen?

M: Für welches Projekt genau weiß ich nicht.

P: Wir sind damals in ganz ***38*** von Gemeinde zu Gemeinde gefahren und haben uns nach Einspeismöglichkeiten erkundigt. Auch von Grundstück zu Grundstück (Bauern) sind wir gefahren, um möglicherweise eines zu erwerben und eine Anlage zu bauen.

Fa: Warum wurde Frau ***13*** gebraucht, wenn ohnehin Herr ***13*** anwesend war und dolmetschen kann?

P: Weil meine Gattin Germanistik studiert hat und vom Fach ist. Ich kann einige Fachbegriffe nicht.

Fa: Gab es eine konkrete Projektplanung?

P: Nein wir mussten dort einmal die Netzzugänge ansehen, sind dann zur Gemeinde um zu klären, ob eine Einspeisung überhaupt möglich wäre und dann haben wir nach Grundstücken gesucht.

Fa: Wurde ein Projekt idZ verwirklicht?

P: Es blieben 2 Projekte übrig, und zwar ***39*** und ***40***. Die Projekte wurden tw. verwirklicht. Es gibt PV-Anlagen, die von der tschechischen Firma verwirklicht wurden.

Über die ***37*** ist nichts abgewickelt worden.

Die Projekte wurden über eine ausländische Gesellschaft abgewickelt.

P: Seit mehr als 4 Monaten arbeiten wir mit Frau ***41*** daran, eine korrigierte Buchhaltung für die Jahre 2015-2018 zu erstellen, weil hier einiges nicht stimmte. Gegen Herr ***42*** werden wir Anzeige erstatten, weil hier die Buchhaltung bzw. die Bilanz nicht stimmt. Soweit ist alles aufgebucht und wir gehen davon aus, dass wir bis Mitte September fertig sind.

Fa: Was sagen Sie Herr ***25*** dazu?

M: Das ist richtig.

P: Zum Aufwand Übersetzungskosten: Dieser wird nun im Zuge der Berichtigungen an die ausländische Gesellschaft weiterverrechnet (***43***).

IV. Tz 6 Werbekosten 2015

14. Welche Werbeleistungen wurden von Herrn ***44*** im Detail erbracht?

M: Homepage, Briefpapier, Visitenkarten. Für die ***37***.

P: Einige Rechnungen wurden für den ***45*** als Sponsorleistung gebucht. Das wird korrigiert.

Einige Rechnungen betreffen rein den ***45***. Diese werden zur Gänze aus der Buchhaltung entfernt (Berichtigung).

Die Rechnungen, die die Sponsorleistung bzw. Werbung der ***37*** betreffen bleiben.

15. Wie lautet die Webadresse der Homepage? Wurden laufend Wartungsarbeiten durchgeführt?

M: ***46***.

P: Diese ist derzeit nicht online. Sie wird aber bis online gehen, vor dem Termin mit der Energie Stmk, weil dies im Zusammenhang mit der Bürgerbeteiligung vereinbart wurde. Die laufenden Änderungen iZm der Bürgerbeteiligung macht Herr ***44***.

Fa: Was genau macht Herr ***44***?

M: Er ist Grafiker und Webdesigner.

16. Welche und wofür wurden Werbematerialien (Banner/ Werbeartikel) bestellt?

P: Tw für den ***45***, tw. für die ***37***. Dies wird von Frau ***41*** richtiggestellt. Die Belege sind vorhanden.

17. Gibt es schriftliche Bestellungen an Herrn ***44***?

M: Ich weiß nicht genau. Wir müssen nachschauen.

P: Ich glaube es gab E-Mails. Herr ***44*** war aber auch oft vor Ort.

V. Tz 8 Bilder

18. Zu welchem Zweck wurden die Bilder angeschafft?

M: keine Angabe.

P: Wertanlage.

19. Wieviel haben die Bilder gekostet?

P: Was auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

20. Wo befinden sich die Bilder?

M: Die Bilder sind bei mir Zuhause, originalverpackt.

Fa: Sie wurden nicht aufgehängt?

M: Nein. Sie sind zu wertvoll.

VI. Tz 10 KFZ

21. Gibt es für die betrieblich genutzten Fahrzeuge Fahrtenbücher?

M: Nein.

22. Welche betrieblichen Fahrten fallen für den Betrieb der ***37*** an?

M: Ich fahre jeden Tag zur Anlage. Von mir Zuhause zur Anlage und retour sind es ca. 70 km. Ich habe dort einen Pc und ein Büro quasi.

P: Außerdem bekommt man nicht sämtliche Fehlermeldungen. Und wenn die Wechselrichter stehen, steht alles.

M: Wenn ich komme, gehe ich einmal durch die Anlage und kontrolliere alles. Ich habe auch immer Angst, dass etwas gestohlen werden könnte.

Fa: Wieviel Jahreskilometerleistung bringen Sie mit Ihrem Fahrzeug auf?

M: ca. 40.000-50.000 km privat und betrieblich

23. Wer fährt mit dem Mercedes GLA (4/2014-04/2016)?

M: Mit diesem Fahrzeug bin ich gefahren. Dieses habe ich für die Fahrten zur Anlage und privat genutzt. Privat fahre ich fast nicht. Ich habe das Fahrzeug auch für Fahrten ins Ausland benutzt. Statt dem GLA habe ich dann 2016 den GLE bekommen.

24. Ab 2016 gibt es einen Mercedes GLE und Mercedes GLC 220: Wozu wurde der zweite Mercedes GLE im Jahr 2016 (Anmeldung ) angeschafft? Wer fährt mit diesen Autos?

P: Der GLC wurde nur über die ***37*** zugelassen aus Finanzierungsgründen. Aufwand wurde nie verbucht (weder Tanken, noch Raten). Die Zulassung wird nun geändert.

M: Meine Frau fährt den GLC.

FA. Mit welchem Fahrzeug ist ihre Frau zuvor gefahren?

M: Mit einem Mercedes GLP.

Fa: Auf wen war dieser zugelassen?

P: Auf meine Gattin.

25. Ab 2016 ist außerdem ein Mercedes Citan (Kastenwagen) angemeldet. Wozu wird dieser genutzt?

P: Für den Wechselrichtertransport. Sie werden von ***47***, wo ich zuhause ein Lager habe zur Anlage transportiert.

Fa.: Wie wurde der Transport zuvor bewerkstelligt?

M: Mit meinem eigenen Auto. Die Wechselrichter haben 42 kg. Da war es mir schade um mein Auto.

26. Am wird ein Mercedes Vito Tourer angemeldet. Wozu wurde dieser angeschafft?

M: Das war ein Sponsoring für den ***45***. Angedacht war eine Vermietung. Die Therme und andere Firmen wollten ihn als Werbefläche mieten. Dies kam dann aber nicht zustande als jeder 1000 - 2000 Euro zahlen sollte.

P: Wir haben den Bus nach 3 Monaten wieder aus der ***37*** "rausgenommen", weil es keinen Abzugsposten darstellt aus unserer Sicht.

M: Das ist richtig.

Fa: Die Leasingraten und der Aufwand sind bei der laufenden BH aber im Jahr 2017 und 2018 vorhanden?

M: Der Aufwand iZm dem Vito Tourer 2017 und 2018 wird von Frau ***41*** berichtigt.

27. Ab 2017 sind zusätzlich 2 weitere Range Rover auf die ***37*** angemeldet. Wofür werden diese verwendet? Wer fährt damit?

M: ab fahre ich den Range Rover Sport.

P: Ab diesem Zeitpunkt fahre ich den Mercedes GLE 350. Er wird mir als Dienstnehmer zur Verfügung gestellt. Sachbezug wird versteuert. Es gibt ein Fahrtenbuch. Ich darf das Fahrzeug privat verwenden.

Fa: Was ist mit dem Range Rover Evoque Coupe Dynam?

P: Der wurde nur auf die ***37*** zugelassen aus Finanzierungsgründen. Aufwand wurde nicht gebucht. Das Auto fährt meine Frau, ***7***.

Die Zulassung wird richtiggestellt.

28. Ab Oktober 2017 gibt es einen Mazda. Wozu wurde der geleast?

P: Wir wollten dieses Fahrzeug für die zukünftige Sekretärin anschaffen. Wir versuchen ihn gerade zu verkaufen.

Wenn die ***49*** nun gegründet ist (***48***), werden sämtliche Autos auf die jeweiligen Privatpersonen angemeldet.

Es wird nur 2 betriebliche Fahrzeuge geben: Den GLE Fund den Range Rover.

VII. Tz 11 Rechnung ***73***

29. Am werden Kosten iHv € 177.800 von der ***74*** an die ***37*** verrechnet. Welche Leistungen wurden im Detail erbracht?

(It. Text: Projektmitarbeiter, Vermessung Grundstück, Erstellung Einreichplanung etc.)

P: ***73*** hat zB Kosten an die ***37*** iZm dem Projekt beim Autohaus ***50*** in ***51*** verrechnet.

Auch Kosten für Optionsverträge für den geplanten Kauf von Grundstücken in ***23*** (***52*** und ***53***) sind enthalten.

Ein großer Teil des Aufwands ist auch für tschechische Projekte und wird im Zuge der Berichtigung von Frau ***41*** ausgeschieden werden.

Es gibt eine detaillierte Aufgliederung, die wir mit Frau ***41*** erstellt haben. Anhand dieser lässt sich genau zuordnen, welche Leistungen hier weiterverrechnet wurden und die sich den einzelnen Projekten zuordnen lassen. Der Aufwand betreffend die Tschechischen Projekte wird ausgeschieden und an das ausländische Unternehmen verrechnet.

Fa: Herr ***25***, können Sie das bestätigen?

M: Ja. Die Berichtigung wird durchgeführt. Die Aufgliederung werden wir übermitteln.

VIII. Tz 12 Anzahlung Windpark

30. Welche Vereinbarungen wurden mit der ***6*** betr. den Windpark in der ***8*** getroffen?

M: Der Windpark wird in der ***8*** errichtet. Die ***37*** hat der PB ein Darlehen gewährt.

Fa: Welche Fa. sollte das Projekt umsetzen?

M: Die PB ***54***.

31. Was ist Gegenstand der Anzahlungsrechnung der Fa ***6*** über € 100.000 im Jahr 2015?

M: Es handelt sich um ein Darlehen.

32. Inwiefern steht das Projekt Windpark iZm dem Betrieb der ***37***?

M: Gar nicht. Es handelt sich um ein reines Darlehen zur Finanzierung.

P: Die Buchung auf Anlagen im Bau war ein Irrtum.

33. Nach dem Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich bei der Anzahlung um ein Darlehen zur Umsetzung des Windparks an die slowakische Fa. von Herrn ***25***. Warum wurde bezüglich des Anteilserwerbs (26%) und der Rückzahlung bei Nichtumsetzung des Projekts It. Beschwerdevorbringen keine Vereinbarung getroffen?

M: Es gibt keine Beteiligung.

Fa: Das Beschwerdevorbringen und der Darlehensvertrag sind widersprüchlich.

P: Wir werden das mit Frau ***41*** klären, ob es sich um eine Privatentnahme handelt.

M: Wir werden das abklären.

IX.

Tz 13 Anlagen im Bau

34. 2014 wurden Zahlungsflüsse iHv € 41.802,65 an die Fa ***32*** sro auf das Konto Anlagen im Bau verbucht. Welche Leistungen bzw. Kosten wurden hier verrechnet?

M: Für neue Projekte.

P: Hiermit wurde meine Arbeitsleistung verrechnet.

Fa: Welche Leistung konkret?

P: Übersetzungen, Projektarbeit, Planung für die Projekte über die wir vorher schon gesprochen haben (siehe Angaben unter Punkt IV). Es betrifft Projekte, die mit der tschechischen Firma durchgeführt werden.

M: Diese Kosten werden an die die ausländische Firma verrechnet und im Zuge der Berichtigung durch Frau ***41*** korrigiert.

X. Tz 14 Werbung 2016

35. Wer hat die Flutlichtanlage angeschafft?

M: Die ***37*** hat die Anlage angeschafft und an die Gemeinde verkauft.

36. Zu welchem Zweck wurde die Flutlichtanlage im Jahr 2016 angeschafft?

M: Für den Sportverein. Wir wollten, dass die Leute in der Umgebung ein gutes Bild von der Firma haben, weil wir den Solarpark erweitern wollten und ein gutes Image für die geplanten Grundstückskäufe brauchten.

Fa: Es gab aber bereits Optionsverträge?

M: Ja, aber wir brauchen immer noch welche.

37. Wieviel hat die Anlage insgesamt gekostet?

P: 60.000 brutto.

38. Laut Vorbringen in der Beschwerde wird dem ***75*** ein Nutzungsentgelt verrechnet. Sind tatsächlich Zahlungen geflossen?

M: Nein.

39. Wie kam der Kaufpreis iZm dem Verkauf der Anlage an die Gemeinde im Jahr 2018 zustande?

M: Herr ***57*** war zuständig und hat für die ***37*** mit dem Bürgermeister und der Gemeinde verhandelt.

40. Gab es Förderungen iZm der Errichtung der Flutlichtanlage? Wenn ja, an wen sind die Fördergelder geflossen?

M: Ich weiß es nicht.

P: Nein, gab es nicht."

In der Folge erging eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren und Würdigung der beigebrachten Beweismittel sowie der Angaben des Geschäftsführers im Rahmen der Niederschrift vom , waren im Zuge der Beschwerdevorentscheidung teilweise Änderungen der Bescheide durchzuführen:

Zu den bekämpften Feststellungen im Einzelnen:

Tz 1 Instandhaltung-

Modulreinigung 2014

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde glaubhaft gemacht, dass Aufwand für eine Großreinigung der Photovoltaikanlage im Jahr 2014 tatsächlich angefallen ist. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Abrechnung der Fremdfirma ***55***. und dem Vorbringen im Rahmen der Niederschrift, wurde ein Aufwand in Höhe von € 13.000 geschätzt.

Arbeiten Solarpark 2014 und 2015

Dass Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Bepflanzung (Rechnung über den Einkauf der Sträucher sowie der Bescheid der BH betr. Bepflanzung wurden im Beschwerdeverfahren vorgelegt) grundsätzlich notwendig waren, wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens ebenfalls glaubhaft gemacht.

Im Schätzungsweg wurde in diesem Zusammenhang ein Aufwand iHv € 6.000 für das Jahr 2014 und iHv€ 12.000 für 2015 anerkannt.

Die Bemessungsgrundlage für die in diesem Zusammenhang festgestellte verdeckte Ausschüttung war im Ausmaß des geschätzten Aufwands zu reduzieren.

Tz 2 Reisekosten

Die betriebliche Veranlassung der Reisekosten konnte auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen werden. Die anlässlich der Niederschrift vom zugesicherte Vorlage einer detaillierten Aufstellung zu den verbuchten Reiserechnungen samt Angabe des Zwecks und der Geschäftspartner, erfolgte nicht (siehe NS vom und Vorhalt). Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

Tz 4 Übersetzungskosten

Die Übersetzungskosten fielen im Zusammenhang mit Projekten in ***38*** an, die über tschechische Firmen des Geschäftsführers bzw. des Herrn ***13*** abgewickelt wurden und nicht über die ***37*** (siehe NS vom ). Der Aufwand ist nicht der ***4*** zuzuordnen.

Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

Tz 6 Werbekosten 2015

Wie vom Geschäftsführer anlässlich der Besprechung am angegeben, betreffen die Rechnungen des Herrn ***44*** zum Teil den FC ***23***. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass auch einige Rechnungen die ***4*** betreffen (Logo, Homepage).

Im Schätzungsweg werden € 4.500 des Aufwands der ***37*** zugeordnet.

Tz 8 Bilder

Anlässlich der Besprechung am wurden Fotos der originalverpackten Bilder vorgelegt, was für die Richtigkeit der Aussage des Geschäftsführers anlässlich der Niederschrift vom spricht. Die Bilder werden daher offenbar nicht privat genutzt, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht mehr vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen war.

Der Abzug der Vorsteuer für die Anschaffung der Bilder ist somit zulässig, nicht hingegen die Absetzung für Abnutzung mangels Wertverzehr.

Tz 10 Kraftfahrzeuge

Betreffend den Mercedes GLA und den Mercedes GLE wurde anlässlich der Besprechung vom erneut angegeben, dass keine Fahrtenbücher geführt wurden (siehe NS vom ), weshalb die Feststellung der Betriebsprüfung nicht abzuändern war.

Betreffend den Vito Tourer hat der Geschäftsführer selbst angegeben, dass es sich um eine Anschaffung für den FC ***23*** gehandelt hat und der Aufwand nicht der ***4*** zuzuordnen ist.

Die Beschwerde war in diesem Punkt abzuweisen.

Tz 11 Rechnung ***73***

Dass tatsächlich Leistungen seitens der ***73*** Energie GmbH erbracht wurden, konnte im Beschwerdeverfahren nur teilweise nachgewiesen (siehe zB vorgelegt AR an die Fa. ***56*** für die Projektübernahme ***50*** ***51***, die von der ***74*** an die ***4*** verrechnet wurde). Im Schätzungswege wurde ein Viertel des verrechneten Aufwands (€ 44.450) anerkannt, die entsprechende Vorsteuer iHv. € 8.890 war zum Abzug zuzulassen.

Die Bemessungsgrundlage für die festgestellte verdeckte Ausschüttung war um den Bruttobetrag des gewährten Aufwands zu reduzieren.

Tz 12 Anzahlung Windpark

Zu diesem Punkt wurden widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, die mit der Aktivierung als Anlage (Anzahlung Windpark ***8***) nicht im Einklang stehen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zahlung betrieblich veranlasst sein soll. Auch im Rahmen der Befragung konnte der Geschäftsführer nicht aufklären, aus welchem Grund die Zahlung an seine slowakische Firma (100% Eigentümer ist der GF) geleistet wurde (siehe NS vom ). Der Geschäftsführer erklärte sein Einverständnis mit der seitens der Betriebsprüfung getroffenen Feststellung (siehe Mail vom ).

Daher war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Tz 13 Anlagen im Bau

Wie anlässlich der Besprechung vom angegeben, betrifft der hier verrechnete Aufwand Projekte, die mit tschechischen Firmen im Zusammenhang stehen (siehe NS vom ) und nicht der ***4*** zuzurechnen sind.

Die Beschwerde war auch diesbezüglich abzuweisen, wobei sich im Prüfungszeitraum keine steuerlichen Auswirkungen aus dieser Feststellung ergaben.

Tz 14 Werbung 2016

Jene Belege, die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurden und bislang nicht berücksichtigt wurden, wurden im Zuge der BVE berücksichtigt (Belege über€ 6.051).

Zudem wurden die Sponsorbeiträge an den ***75*** berücksichtigt (€ 4.743,90), da diese aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Sponsorvereinbarung Deckung finden.

Der Erlös für den Verkauf der Flutlichtanlage im April 2018 wurde bei der ***4*** verbucht (Kaufvereinbarung Gemeinde). Die Ausgaben für die Flutlichtanlage iHv 49.990, die auf Name und Rechnung der ***4*** angeschafft wurde, werden anerkannt und die entsprechenden Vorsteuern zum Abzug zugelassen.

Tz 15 Werbung 2017

Im Zuge der Beschwerde wurde eine Vereinbarung vorgelegt, wonach das Sponsoring des ***75*** 2017 aufgrund der hervorragenden Leistungen einmalig auf € 40.000 verdoppelt wurde.

Betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2017 ergeben sich jedoch keine Änderungen. Da die Leistungen nicht für das Unternehmen ausgeführt wurden, ist der Vorsteuerabzug unzulässig."

Auf die Einleitungen der Finanzstrafverfahren wurde am folgende Rechtfertigung erstattet:

"Ich habe die Verständigung erhalten, dass gegen meine Person ein Finanzstrafverfahren eröffnet wurde. Zu den oben genannten Punkten möchte ich wie folgt Stellung nehmen:

Die Ausführungen im Schreiben sind richtig und entsprechen den Tatsachen, leider ist es aufgrund von Schlampereien und einem inkompetenten Steuerberater zu falschen Angaben gekommen. Dies hätte so nicht passieren dürfen.

Wir haben darauf reagiert und eine Buchhalterin fix im Unternehmen angestellt sowie auch den Steuerberater gewechselt. Seitdem werden alle Buchungen mehrmals kontrolliert, es sollte so in Abstimmung mit dem Steuerberater nie mehr zu so einem Vorfall kommen.

Wir verzichten auf eine Einvernahme vor Gericht.

Wir bitten um eine milde Strafe, ich bin seit über 20 Jahren Selbstständig tätig und hatte noch nie Probleme mit Finanzbehörden.

Dieses Schreiben gilt für ***69*** ***25*** und die ***4*** zugleich."
Nach Verständigungen über die Erweiterungen der Anlastungen hinsichtlich der wissentlichen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 1 und 2/2021 wurde am eine ergänzende Stellungnahme abgegeben:

"Die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner und Februar 2021 wurden aufgrund unseres Steuerberaterwechsels nicht fristgerecht eingereicht. Aufgrund der mäßigen Liquidität hatten wir Zahlungsrückstände beim Steuerberater und haben daher die Unterlagen zur Erstellung der laufenden Buchhaltung erst später erhalten (nach Begleichung des gesamten Rückstandes).

Nach Erhalt der Unterlagen haben wir unseren neuen Steuerberater gleich mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen beauftragt.

Die Stellungnahme gilt im Verbund mit dem bereits laufenden Strafverfahren und ich ersuche, um ein mildes Urteil, da viele Fehler und Missstände aufgrund mangelnder Liquidität und Problemen mit unserem Steuerberater entstanden sind."

Zum objektiven Tatbestand, Sachverhalt:

Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2014 wurde ein Schätzungsauftrag erlassen und wegen verspäteter Einreichung der Jahreserklärungen wieder storniert.

Am ergingen in der Folge Erstbescheide für Umsatzsteuer 2014 mit einer Gutschrift von € 55,44 und für Körperschaftsteuer 2014 mit einer Nachforderung von € 23.988,00.

Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am neuerlich Bescheide.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 ergab sich eine Nachforderung von € 89,34 und zur Körperschaftsteuer 2014 eine Nachforderung von € 8.697.

Gegen die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wurde am Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 wurde als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid wurde teilweise stattgegeben und mit Bescheid vom eine Gutschrift von € 4.750,00 festgesetzt.

Am wurden die Jahreserklärungen für das Jahr 2015 eingereicht und erbrachten für Umsatzsteuer 2015 eine Festsetzung mit Bescheid vom mit Null und für Körperschaftsteuer 2015 eine Abgabengutschrift von € 12.722,00.

Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen wiederum am neue Abgabenbescheide, die zur Umsatzsteuer 2015 eine Abgabennachforderung von € 39.325,77 und für Körperschaftsteuer 2015 eine Nachforderung von € 23.514,00 erbrachten.

Dagegen wurden wiederum Beschwerden eingereicht, die zu Beschwerdevorentscheidungen vom führten.

Zur Umsatzsteuer 2015 wurde eine Gutschrift von 8.890,00 verbucht und zur Körperschaftsteuer 2015 eine Gutschrift von € 15.237,00.

Die Jahreserklärungen für das Jahr 2016 wurden am elektronisch eingereicht und führten zu Erstbescheiden vom .

Zur Umsatzsteuer 2016 ergab sich eine Abgabennachforderung von € 3.431,67, zur Körperschaftsteuer 2016 eine Abgabengutschrift von € 8.875.

Nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergingen am neuerlich Abgabenbescheide.

Für Umsatzsteuer 2016 erbrachte dies eine Nachforderung von € 14.137,26 und für Körperschaftsteuer 2016 € 21.046.

Den Beschwerden gegen die Abgabenfestsetzungen wurde wiederum teilweise stattgegeben und mittels Beschwerdevorentscheidungen vom zur Umsatzsteuer 2016 eine Gutschrift von € 11.171,45 festgesetzt und zur Körperschaftsteuer 2016 eine Gutschrift von € 15.197.

Gemäß § 96 Abs. 1 lit. a EStG ist die Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.

Sind Zuflusszeitpunkte nicht feststellbar, ist der späteste Zuflusszeitpunkt bei KESt mit Ablauf des 31.12. anzunehmen, bis zu diesem Zeitpunkt können durch bilanzielle Einstellung einer Forderung die verdeckten Ausschüttungen rückgängig gemacht werden, sodass Kest gar nicht abgeführt werden muss. Erfolgseintritt damit spätestens am 7.1. des Folgejahres.

Nach der abgabenbehördlichen Prüfung wurden folgende Nachforderungen an Kapitalertragsteuer festgesetzt: 12/2014 € 4.826,08, 12/2015 € 83.377,64 und 12/2016 € 3.522,65.

Auch diesbezüglich führte das abgabenrechtliche Beschwerdeverfahren zu teilweisen Stattgaben. Am wurden folgende Gutschriften gebucht 12/2014 € 1.500,00, 12/2015 € 14.835,00 und 12/2016 € 2.805,00.

Umsatzsteuer von 89,34 Euro für 2014, von 1.918,97 Euro für 2015, von 462,10 Euro für 2016 sowie der Körperschaftsteuer von 2.956,34 für 2014, von 8.713,42 Euro für 2015 und 2.746,72 Euro für 2016 sowie Kapitalertragsteuer für 01-12/2014 von 2.926,08, von 26.362,64 für 2015 und 717,65 Euro für 2016.

Es liegen demnach objektiv 6 Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, bewirkt mittels Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen und 3 Verkürzungen selbst zu berechnender und abzuführender Abgaben vor.

Umsatzsteuervoranmeldungen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Für 12/2017 weist das Abgabenkonto am eine Buchung einer Zahllast von € 36,97 aus.

Am wurde eine Nachforderung von € 3.339,88 gebucht.

Laut Prüfbericht wurden Vorsteuern aus Leasingraten von € 976,26 für zu Unrecht geltend gemacht.

Für 4/2018 weist das Abgabenkonto am eine Buchung einer Zahllast von € 2.777,81 aus.

Am wurde eine Nachforderung von € 597,60 gebucht, dies betrifft zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer aus Leasingraten.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für 1 und 2/2021 wurden erst am eingereicht und die Vorauszahlungen von € 8.053,87 und € 12.271,58 weder bei Fälligkeit noch bei Nachmeldung entrichtet.

Es liegen demnach 4 Verkürzungen der selbst zu berechnenden und zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen vor.

Eine abgabenbehördliche Prüfungsmaßnahme stellt eine qualifizierte Vorprüfung zu einer finanzstrafrechtlichen Prüfung des objektiven Tatbestandes dar. Im Beschwerdeverfahren zur Abgabenfestsetzung wurde der Bf. persönlich gehört und wurde seinen berechtigten Einwänden Folge gegeben. Zu den verbliebenen für das Finanzstrafverfahren übernommenen Feststellungen hat er sich in der Folge geständig verantwortet.

Täter und subjektive Tatseite

Die Firma ***4*** wurden am unter FN ***76*** im Firmenbuch erfasst. ***69*** ***25*** vertrat seit selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer bis .

In dieser Funktion war er für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Beschuldigte hat sich bereits im behördlichen Verfahren letztlich eben geständig zu den Abgabennachforderungen in Höhe der Beschwerdevorentscheidung verantwortet und hinsichtlich der verspäteten Abgabe von Abgabenerklärungen auf finanzielle Engpässe verwiesen.

Die angelasteten Taten sind daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Er hat es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben und die selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer verkürzt werden sowie für gewiss gehalten, dass Verkürzungen bei Umsatzsteuervorauszahlungen eintreten, weil bei Fälligkeit die Zahllasten nicht entrichtet wurden sowie hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass in den Voranmeldungszeiträumen auch die Meldungen der geschuldeten Vorauszahlungen bei Fälligkeit unterblieben.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Der Spruchsenat hat dem Beschuldigten das Zusammentreffen von 13 Finanzvergehen innerhalb eines längeren Deliktszeitraums erschwerend sowie den bislang ordentlichen Lebenswandel, sein Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd angerechnet.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 68.792,57 aus, die Strafdrohung demnach € 137.585,14. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe beträgt rund 10,9 % der Strafdrohung, dies entspricht der gesetzlich normierten Mindeststrafe.

Zum aktuellen Einkommen des Beschuldigten ist nichts bekannt. Er hatte 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von ca. € 19.000,00. Für das Jahr 2023 steht er wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an. Die finanzielle Lage dürfte eher schlecht sein. Sorgepflichten sind nicht vorhanden.

Die außergewöhnlich niedrige Geldstrafe deckt auch die längere Verfahrensdauer ab, ein gesonderter Abschlag für überlange Verfahrensdauer wird nicht vorgenommen.

Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300004.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at