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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.05.2024, RV/7102781/2021

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StB1***, ***Adr1***, vom (Datum des Einlangens beim FAÖ) gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, dieses vertreten durch ***AV1***, vom betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2012 bis 2018, b) Einkommensteuer 2012 bis 2018 sowie c) Anspruchszinsen 2012 bis 2018, allesamt ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr1***, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Gefolge einer beim Beschwerdeführer (Bf) abgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt aufgrund der Feststellungen der Prüferin Wiederaufnahmebescheide sowie darauf basierende Einkommensteuerbescheide (Sachbescheide) für die Jahre 2012 bis 2018. Aufgrund der sich ergebenden Abgabennachforderungen ergingen auch entsprechende Anspruchszinsenbescheide derselben Zeiträume.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Bescheidbeschwerde, datiert mit , wandte die steuerliche Vertretung in Bezug auf die "Rechtzeitigkeit der Beschwerde" (Pkt. 2 der Beschwerdeschrift) ein, die gegenständlichen Steuerbescheide seien am ausgefertigt und am per Databox zugestellt worden. Der Betriebsprüfungsbericht, datiert mit , sei zunächst als Begründung nicht zugegangen. Dieser sei vorerst irrtümlicherweise, und zwar mit Datum , einer anderen Steuerberatungskanzlei zugestellt worden. Erst am sei der Betriebsprüfungsbericht der steuerlichen Vertretung des Bf zugegangen.

Weiters seien die nunmehr beschwerdeverfangenen Steuerbescheide der steuerlichen Vertretung mit Datum in Papierform zugegangen. Die mit datierte Beschwerde sei somit rechtzeitig eingebracht worden.

Fakt ist, dass die gegenständliche Beschwerde den Eingangsstempel des Finanzamtes Österreich-Postfach 260 mit dem Eingangsdatum trägt.

In der Beschwerdebegründung wandte der Bf ein, die bekämpften Bescheide seien mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die vom Bf gerügten Mängel wurden im Beschwerdeschriftsatz ausführlich dargestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 Abs.1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Im Begründungsteil führte die Behörde wörtlich aus:

"Am wurden vom Finanzamt Österreich die oa. Bescheide an den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) erlassen. Sowohl in den Einkommensteuerbescheiden, den Anspruchszinsenbescheiden als auch in den Wiederaufnahmebescheiden wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung hingewiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen waren.

Mit datierten Schreiben vom , eingelangt am wurde von der steuerlichen Vertretung des Abgabepflichtigen ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO für den Betrag iHv € 389.725,33 gestellt. Begründet wurde dieses Ersuchen damit, dass "am heutigen Tage eine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 - 2018 eingebracht wurde."

Dem Umstand geschuldet, dass beim Abgabepflichtigen zum Zeitpunkt des Einlangens keine Beschwerde eingelangt war, wurde von der Mitarbeiterin der betrieblichen Veranlagung Frau ***A*** am telefonisch beim steuerlichen Vertreter um Auskunft ersucht, ob eine Beschwerde eingebracht wurde, weil diese im System nicht aufrecht sei.

Mit E-Mail vom wurde folgendes E-Mail an das Finanzamt übermittelt:

"Sehr geehrte Frau ***A***! Wie soeben telefonisch besprochen übermitteln wir Ihnen den Postnachweis und die Beschwerde ohne Beilagen zu Ihrer Verwendung. Mit freundlichen Grüßen i.A. ***B***."

Die Dokumente Beschwerde.pdf und Postnachweis.pdf wurden als Anlage mitübermittelt.

Die mitübermittelte Rechnung (Postnachweis.pdf) wurde am , um 17:06 aufgegeben. Dabei wurde ein Paket Inland bis 4 kg an die PLZ 1000 mit der Sendungsnummer ***12345** verschickt.

In der übermittelten Bescheidbeschwerde wurde in den Beschwerdeanträgen (Punkt 4.) neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für den Gesamtbetrag des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt Österreich um nachstehende Ergänzung:

"Dem Finanzamt Österreich ist bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen. Auch die Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer, die per Mail am dem Finanzamt übermittelt wurde, kommt zum Ergebnis, dass die Sendung noch nicht an den Empfänger übergeben wurde. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen zu führen, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist (). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (s. ). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl. (Anm.: gemeint wohl 2017), Ra 2016/13/0039). Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, einen Nachweis über das Einlangen der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 beim Finanzamt vorzulegen."

Am langte beim Finanzamt Österreich - Postfach 260 ein mit datiertes Schreibender steuerlichen Vertretung ein, in dem Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 erhoben wurde. Beilagen waren diesem Schreiben nicht angeschlossen.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird unter Punkt 2. Folgendes ausgeführt:

"2.1. Die gegenständlichen Steuerbescheide sind am ausgefertigt und wurden am per Databox zugestellt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig. Der Betriebsprüfungsbericht ist bisher als Begründung nicht zugegangen.

2.2. Die Begründung der Bescheide bezieht sich auf die Feststellungen der Abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Überschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist. Der Betriebsprüfungsbericht wurde am ausgefertigt und am zugestellt. Dieser wurde postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am zugestellt wie auch aus dem Zustellvermerk am Deckblatt ersichtlich ist.

Beilage 39: Betriebsprüfungsbericht vom

2.3. Die Steuerbescheide wurden in Papierform sodann am dem zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder zugestellt. Die Beschwerde ist rechtzeitig."

Mit Schreiben vom , eingelangt am , erfolgte von Seiten der steuerlichen Vertretung die Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit folgendem Inhalt:

"In Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung teilen wir Ihnen mit, dass wir die gegenständliche Sendung fristgerecht am an das zuständige Finanzamt Österreich übersandt haben. Die entsprechende Absendung ist für die Fristenwahrung maßgeblich. Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt. Wir haben nunmehr ersucht, die Zustellung durchzuführen, wobei die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien, erfolgen wird. Bereits vorweg haben wir die Beschwerde per Mail übermittelt".

Am wurde beim Finanzamt Österreich, gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien, ein weiteres Schreiben der steuerlichen Vertretung mit Datum persönlich überreicht, in dem eine Bescheidbeschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 erhoben wurde. In diesem Schreiben waren auch Beilagen enthalten.

Zusammenfassend liegen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle ***XX*** nunmehr drei idente Beschwerdeschreiben vor:

1. Übermittlung der Beschwerde ohne Beilagen per Mail am an Frau ***A***,

2. Postalische Einbringung der Beschwerde ohne Beilagen an das Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien am .

3. Persönliche Überreichung der Beschwerde mit Beilagen an das Finanzamt Österreich, gemeinsame Einlaufstelle der Finanzämter Wien, am .

Die Abfrage der Sendungsverfolgungsnummer bei Post.at vom hat ergeben, dass das Paket noch immer in Zustellung ist. Die letzte Aktualisierung hatte am stattgefunden.

Am wurde vom Finanzamt Österreich, Herrn ***AV1***, telefonisch Rücksprache bei der österreichischen Post gehalten. Dazu wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:

"Laut tel. Rücksprache bei der Post (+43 800 010100) wurde das Paket definitiv noch nicht zugestellt. Ein Ersuchen des Absenders, dass die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4,1030 Wien, erfolgen soll, ist im Zustellsystem nicht vermerkt und auch nicht möglich, zumal laut Postauskunft kein Problem mit der Adresse des Empfängers besteht. Dass in das System von Seiten der Post nicht eingegriffen wurde, wird auch dadurch bestätigt, dass zu dieser Sendungsnummer bis dato noch kein Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben wurde (dies kann nur der Absender erwirken). Zuletzt wurde die Frage, ob man mit der Post vereinbaren kann, dass eine "persönliche Überreichung" eines Pakets durch den Postboten an das Infocenter eines Finanzamtes erfolgen soll, ablehnend beantwortet (Anm. durch Finanzamt: normal werden diese in der Einlaufstelle des Finanzamtes abgegeben und mit Posteingangsstempel und nicht mit 'persönlich überreicht' versehen). Die Post-Geschäftsfallnummer lautet: GZ-***XXX***-W0R3".

Rechtslage:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist nach § 9 Abs. 3 ZustellG ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Rechtliche Würdigung:

Zu Beginn wird von der Abgabenbehörde auf folgende Widersprüche des Bf. bezüglich den Ausführungen der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hingewiesen:

"2.1. Die gegenständlichen Steuerbescheide sind am ausgefertigt und wurden am per Databox zugestellt [...]'

"2.3. Die Steuerbescheide wurden in Papierform sodann am dem zustellungsbevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder zugestellt [...]'

Die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide, die Anspruchszinsenbescheide und die Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren wurden jeweils postalisch an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer ist zwar FinanzOnline-Teilnehmer, auf die elektronische Zustellung hat er aber verzichtet.

"2.1 [...] Der Betriebsprüfungsbericht ist bisher als Begründung nicht zugegangen."

"2.2. [...] Der Betriebsprüfungsbericht wurde am ausgefertigt und am zugestellt. Dieser wurde postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am zugestellt wie auch aus dem Zustellvermerk am Deckblatt ersichtlich ist.

Beilage 39: Betriebsprüfungsbericht vom "

Dass der Betriebsprüfungsbericht vom der beschwerdeführenden Partei zugegangen ist, zeigt die Tatsache, dass der Bericht als Beilage 39 der Beschwerde angeführt wurde.

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom an den bestellten Zustellbevollmächtigten. Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gelten diese mit dem folgenden dritten Werktag als zugestellt, das ist der .

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die angefochtenen Bescheide erst am . Gegenteiliges kann vom Finanzamt nicht bewiesen werden.

Da der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, dass ihm der Betriebsprüfungsbericht erst am zugestellt wurde, weil dieser postalisch irrtümlich einer anderen Steuerberatungskanzlei am zugestellt worden sei, hat entsprechend § 245 Abs.1 2. Satz BAO die Beschwerdefrist erst mit zu laufen begonnen. Diesbezüglich wird Seitens der Abgabenbehörde angemerkt, dass der Bericht direkt aus dem System verschickt wurde und somit richtig adressiert war.

Die Rechtsmittelfrist endete damit aber grundsätzlich am .

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der am eingelangten Beschwerde nicht um jene handelt, die möglicherweise am zur Post gegeben wurde. Dies deshalb, weil die Beschwerde vom per Kuvert aufgegeben wurde (kein Paket) und keine Beilagen enthalte. Die Einbringung der Beschwerde vom kann auch als Reaktion der steuerlichen Vertretung auf den Vorhalt des Finanzamtes vom gesehen werden.

Die mit Schreiben vom datierte und am beim Finanzamt eingelangte Beschwerde wäre als rechtzeitig zu werten, wenn sie beim Finanzamt bis zum eingereicht wäre bzw. bis zu diesem Zeitpunkt bei der Post aufgegeben wäre.

Eine Eingabe gilt nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden ist, also ihr tatsächlich zugekommen ist ( 82/16/0119).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (z.B. 2004/16/0238, 2005/15/0137, , 2010/17/0067).

Den Bf. trifft daher nicht die Beweislast für die Aufgabe der Postsendung (reicht laut VwGH nicht aus, siehe 2005/15/0137, , 2010/17/0067), sondern für ihr Einlangen bei der Abgabenbehörde (siehe z.B. 2002/13/0165).

Das Einlangen der Beschwerde vor dem Ablauf der Beschwerdefrist konnte nicht bewiesen werden. Es war daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren war nicht mehr einzugehen."

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf per Datum zu Handen seiner steuerlichen Vertretung zugestellt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht verbunden mit dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde verwies der Bf auf die vom Finanzamt ergangene Beschwerdevorentscheidung vom (Seite 3), welche - so der Bf - den Eingang der mit datierten und der Post zur Beförderung übergebenen Bescheidbeschwerde per Datum ausdrücklich bestätigen würde. Die in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes (BVE, Seite 6f) dargelegten Widersprüchlichkeiten seien für den Bf nicht nachvollziehbar. Die Einspeisung der Steuerbescheide in die Databox per sei irrelevant, da keine Zustimmungserklärung des steuerlichen Vertreters für diese Art der Zustellung vorliege. Daher sei die Zustellung der Steuerbescheide in Papierform wesentlich. Dass die Zustellung der nunmehr bekämpften Bescheide in Papierform an die steuerliche Vertretung am vorgenommen worden sei, sei auf Seite 6 der BVE auch definitiv bestätigt worden. Die Bescheidbegründung in Form des Bp-Berichtes sei allerdings erst später, und zwar am , der steuerlichen Vertretung zugestellt worden. Die Beschwerde gegen diese Bescheide sei sodann finalisiert und mit Datum der Post zur Beförderung übergeben worden.

Im Hinblick darauf, dass die Bescheidbegründung erst verspätet und zwar in Form des Bp-Berichtes mit Datum (Eingangsstempel) dem Bf zugekommen sei, habe das Zustellungsdatum des Bp-Berichtes den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels ausgelöst.

Damit stehe die in der BVE, Seite 7, getroffene Feststellung, wonach die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde am geendet habe, außer Streit.

Hinsichtlich der Behauptung der belangten Behörde, dass die am zugestellte Beschwerde nicht diejenige sei, die am zur Post gegeben worden sei, sei festzuhalten, die Sorgfaltsmaßnahmen der Abgabenbehörde würden die Aufbewahrung des entsprechenden Kuverts verlangen.

Der Bf beantragte im Rahmen der Akteneinsicht die Übermittlung des Kuverts in Bezug auf den Posteingang vom ; dies mit der Begründung, dass auf dem Kuvert auch der Vermerk der Österreichischen Post AG enthalten sei, um welche Sendungsnummer es sich handle. Es werde nämlich bestritten, dass es sich bei der am zugegangenen Postsendung nicht um die - fristgerecht zugegangene - Beschwerdeschrift vom handle.

Er (Bf) habe die Beweislast für die Aufgabe der Postsendung erfüllt und diesbezüglich die Rechnung mit dem Sendungsvermerk als Nachweis übermittelt. Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde das Einlangen selbst bestätigt. Somit werde bestritten, dass das Einlangen der Beschwerde vor dem Ablauf der Beschwerdefrist nicht bewiesen habe werden können.

Festzuhalten sei, dass sehr wohl ein Nachforschungsauftrag ergangen sei. In der Beschwerdevorentscheidung werde angeführt, dass am der Rechtsmittelreferent telefonisch Rücksprache mit der ÖPT AG gehalten und über das Gespräch einen Aktenvermerk angelegt habe. Es werde der Antrag auf Einsicht in den gefertigten Aktenvermerk gestellt. Aus dem Aktenvermerk gehe hervor, dass die Zustellung der Postsendung "definitiv" noch nicht durchgeführt worden sei. Nicht zu entnehmen sei allerdings, wo sich die Postsendung im Zeitpunkt des Telefonates befunden habe. Das Zustellstück müsse hierbei nicht an das "Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien" adressiert sein; es reiche aus, wenn es an das "Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien" adressiert sei.

Bestritten werde auch, dass kein Nachforschungsauftrag zur obigen Sendungsnummer erfolgt sei. So sei aus dem in eventu eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vom ) sehr wohl ersichtlich, dass ein Nachforschungsauftrag ergangen sei, dieser bislang allerdings unbeantwortet geblieben sei.

In Pkt 9 seines Vorlageantrages hielt der Bf wörtlich fest:

"Zusammenfassend wird festgestellt, dass die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde und somit ordnungsgemäß zu behandeln ist. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Dies bedeutet, dass, wenn die Behauptung der belangten Behörde auf Grund des Aktenvermerkes des Rechtsmittelreferenten richtig ist, die gegenständliche Beschwerde laut Ausführungen des Rechtsmittelreferenten bisher nicht zugstellt wurde und somit sich noch im Zustellmodus befindet (siehe RV/2100216/2021).

Nach herrschender Rechtsauffassung ist für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird, wobei zur Feststellung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumstempel heranzuziehen ist (vergleiche 2009/15/0133).

Von der belangten Behörde wird bestätigt, dass es vom steuerlichen Vertreter als nachgewiesen gilt, dass die gegenständliche Sendung am um 17:06 Uhr zur Beförderung und Behandlung übernommen wurde.

Der Postaufgabestempel besitzt den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (vergleiche 96/19/0095).

Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten der belangten Behörde ein tauglicher Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der durch den Poststempel erfolgten Beurkundung nicht erbracht. Das Bundesfinanzgericht muss daher von der Richtigkeit der durch den Poststempel in Form des Nachweises der Aufgaberechnung und der damit erfolgten Beurkundung ausgehen. Somit ist die Beschwerde als fristgerecht eingebracht anzuerkennen."

Das Finanzamt legte in der Folge die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Behandlung vor.

Im seinem Vorlagebericht vom führte der Vertreter der belangten Behörde wörtlich aus:

"Sachverhalt:

Strittig ist die Frage, ob im beschwerdegegenständlichen Fall die Zurückweisung der Beschwerde vom von Herrn ***Bf*** (im Folgenden Bf.) gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom , gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom und gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2018, jeweils erlassen vom , zu Recht erfolgte.

Bezüglich Sachverhaltsfeststellung darf auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen werden. Ergänzend darf noch auf den Vorhalt vom bzw. deren Beantwortung vom verwiesen werden.

Die Unterlagen der Betriebsprüfung (umfangreich) können bei einer inhaltlichen Entscheidung durch das BFG nachträglich durch die Abgabenbehörde elektronisch übermittelt werden.

Beweismittel:

• Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
• E-Mail der steuerlichen Vertretung vom
• Aktenvermerk vom (Fr.
***A***)
• Vorgelegter Postnachweis des Bf. vom
• Vorhalt vom und dessen
Beantwortung vom
• Beschwerde vom
• Beschwerde vom
• Aktenvermerk vom (***AV1***)
• Vorhalt vom und dessen Beantwortung vom
• Aktenvermerk vom (***AV1***)

Stellungnahme:

Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde gegen die oa. Bescheide am beim Finanzamt Österreich ein. Mangels gegenteiligen Beweises durch das Finanzamt endete die Beschwerdefrist gegen diese Bescheide grundsätzlich am (siehe Ausführungen in der BVE auf den Seiten 6-7).

Die Beschwerde wurde daher gem § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht zurückgewiesen.

-) Paket oder Kuvert:

Im Rahmen des Vorlageantrages bestreitet der Bf., dass es sich bei der am zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdefrist vom handelt und damit fristgerecht zugegangen sei (siehe Punkt 5. des Vorlageantrages). In diesem Zusammenhang beantragt er auch, dass das Kuvert des Posteinganges vom von der Abgabenbehörde vorzulegen sei, da auf dem Kuvert auch der Vermerk von Seiten der Österreichischen Post AG enthalten ist, um welche Sendungsnummer es sich handelt.

Diesem Antrag wurde von Seiten der Abgabenbehörde durch Zusendung des Kuverts (Vorder- und Rückseite) im Rahmen des Ergänzungsersuchens vom nachgekommen. Das Finanzamt zeigt sich mit dem Vorbringen des Bf. und mit dem Antrag diesbezüglich sehr verwundert, wurde doch vom Bf. bisher immer vorgebracht, dass es sich bei der Sendung um kein Kuvert, sondern um ein Paket mit einem Ordner handelt.

Siehe dazu zB:

- Vorhaltsbeantwortung vom

"Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsnachverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt."

- Vorgelegter Postnachweis vom

"Paket bis 4 kg"

- Punkt 5. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 4

"Es wurde hierbei von Seiten der Post bestätigt, dass ein Paket mit einem Inhalt bis 4 kg an die Postleitzahl 1000 mit der oben genannten Sendungsnummer übernommen und versendet wurde."

- Punkt 6. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 4

"Bei der zuständigen Poststelle ***PLZ1*** ***OrtXY1*** wurde die dafür verantwortliche Mitarbeiterin, Frau ***F***, kontaktiert und teilte diese mit, dass sie die Ansicht habe, dass an das Postfach des Finanzamtes Österreich mit der Postfachnummer 260 in 1000 Wien ein Schriftsatz in Form eines Ordners nicht zugestellt werden könne."

- Beilage ./4 des Wiedereinsetzungsantrages

"Ich habe bei der Post angerufen und mir wurde von der Frau ***F*** mitgeteilt, dass das Paket nicht zugestellt werden konnte."

- Beilage ./5 des Wiedereinsetzungsantrages

"Ich habe mit Fr. ***C*** […] telefoniert und es wurde festgestellt, dass auf der neuen Adresse des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, nur Briefe zugestellt werden können. Der Ordner wurde als Einschreiber, da es sich hierbei um eine Beschwerde handelt, aufgegeben. Da der Ordner jedoch über 2 kg hatte wurde es nur als Paket angenommen. […] Wir bitten Sie, das Paket unbedingt an das Finanzamt Österreich, 1030 Wien, Marxergasse 4 weiterzuleiten und zuzustellen."

- Beilage ./6 des Wiedereinsetzungsantrages

"Bei der Sendung vom [gemeint wohl ] handelt es sich um eine Beschwerde (1 Ordner) an das Finanzamt Österreich, welche die Existenz unsere Klienten bedroht. Dem Rechtsmittel mussten zahlreichen Beweise beigelegt werden. Nach ihrer Aufforderung mussten wird die Sendung als Paket versenden. Vor kurzem haben wir erfahren, dass an das Postfach des Finanzamtes Österreich keine Pakete, sondern nur Briefe zugestellt werden."

Die gegenständliche Beschwerde wurde aber in einem Kuvert und nicht in einem Paket versendet, weshalb es sich nicht um die behauptete und verloren gegangene Beschwerde vom handeln kann. Dieser Umstand wird auch dadurch bekräftigt, weil die am eingegangene Beschwerde keine Beilagen enthalten hatte, vom Bf. aber behauptet wird, dass am die Beschwerde samt Beilagen zur Beförderung übergeben wurde.

Siehe dazu zB:

- Punkt 4. des Wiedereinsetzungsantrages, Seite 3 - Beilage ./6 des Wiedereinsetzungsantrages

Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Bf. hinsichtlich der Beschwerde vom einen Postnachweis vom übermittelt. Damit gibt der Bf. zu erkennen, dass die Beschwerde mit Datum , welche am im Finanzamt Österreich Postfach 260 eingelangt ist, erst am aufgegeben und damit verspätet eingebracht wurde.

- Postnachweis vom

Dies bekräftigt der Bf. auch mit der Beantwortung der Frage 2 a), in dem er vorbringt, dass "nach Zugehens der Information, dass wohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der zuständigen Referentin eingegangen sei, nicht aber die Beschwerdeschrift selbst, die Beschwerde nochmals gleichartig weggesandt wurde."

- Beantwortung der Frage 2 a) und e) und Beilage 5 der Vorhaltsbeantwortung vom

Dieses Vorbringen widerspricht aber der bisherigen Darstellung des Bf.:

So zB Vorbringen im Vorlageantrag vom : "Es wird bestritten, dass es sich bei der am zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdeschrift vom handelt und damit fristgerecht zugegangen sei."

Diese Meinungsänderung ist auch im Rahmen der Beweiswürdigung für die zweite, verspätet eingebrachte Beschwerde vom zu berücksichtigen.

-) Nachforschungsauftrag:

Von Seiten des Finanzamtes wird weiterhin bestritten, dass im gegenständlichen Fall der Bf. der Post einen Auftrag zur Nachforschung gegeben hat.

Unter Punkt 8. des Vorlageantrages (Seite 4) wird von Seiten des Bf. ausgeführt, "dass sehr wohl ein Nachforschungsauftrag ergangen ist."

[…]

"Es wird bestritten, dass kein Nachforschungsauftrag zu obiger Sendungsnummer bisher erfolgte. Aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sehr wohl ersichtlich, dass ein Nachforschungsauftrag erging, dieser aber bisher noch nicht beantwortet wurde."

Als Beweis dafür legte der Bf. als Beilage ./5 ein ausgefülltes (noch nicht versendetes) Kontaktformular der österreichischen Post vor. Dabei handelt es sich aber um keinen Nachforschungsauftrag, sondern um Fragen bezüglich "Empfang, Abholung und Zustellung, Nachsendeauftrag." Ein Nachforschungsauftrag, der im Übrigen nur innerhalb von 6 Monaten nach Versand durch den Versender möglich ist, wäre ganz einfach unter "www.post.at/p/a/nachforschung" möglich gewesen.

Die Tatsache, dass im gegenständlichen Fall vom Bf. keine Nachforschung beauftragt wurde, ist bereits mit Aktenvermerk vom bestätigt worden.

Aufgrund der Zweifel, die der Bf. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom bezüglich des Aktenvermerks vom hervorgebracht hat, hat die Abgabenbehörde dazu veranlasst, neuerlich bei der Österreichischen Post AG telefonisch Rücksprache zu halten.

Dazu wurde anschließend von Herrn ***AV1*** folgender Aktenvermerk behördlich angefertigt:

"Aktenvermerk vom :
Ticketnummer: GF-
***XXX***-K4R3
Neuerliche telefonische Rückfrage bei der Post mit Beantwortung folgender Fragen:
-) Wurde bei der Sendungsnummer
***12345** ein Nachforschungsauftrag erteilt? Antwort: Nein, es wurde keine Nachforschung eingeleitet. Mit der Erteilung eines Nachsendeauftrages (online oder in der Filiale) erhält der Absender auch eine Nachforschungsnummer, mit der er den Stand der Nachforschung jederzeit überprüfen kann.
-) Wurde bei der gegenständlichen Sendungsnummer eine Um-/Weiterleitung veranlasst? Antwort: Nein, laut vorliegenden Sendungsverlauf wurde das Paket nicht umgeleitet. Im System ist normalerweise jede Um- bzw- Weiterleitung ersichtlich (zB Umleitung in Wunschfililale, Nachbar, etc.). Dauer des Telefongesprächs: 17 Minuten, von 08:50 bis 09:07".

Nach Ansicht des Finanzamtes steht daher unzweifelhaft fest, dass der Bf. bisher keinen Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben hat, zumal er einen Nachweis über eine Auftragsbestätigung, ein Ergebnis über die Nachforschung oder eine Nachforschungsnummer nicht bekanntgegeben hat. Diesbezüglich ist hinzuweisen, dass sowohl bei Erteilung eines Nachforschungsauftrages in der Postfiliale, als auch online, der Auftraggeber hierfür eine Auftragsbestätigung und eine Nachforschungsnummer zugeteilt bekommt.

Die Gründe, weshalb der Bf. keinen Nachforschungsauftrag eingeleitet hat, sind für die Abgabenbehörde zweifelhaft. So kann auch eine Haftung gegenüber der Post bei Verlust eines Paketes (diese sind versichert) nur nach ergangener Nachforschung geltend gemacht werden. Da eine Nachforschung nur für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Aufgabe der Sendung (Anm. ) möglich ist, steht ihm diese Möglichkeit zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht mehr offen.

Da vom Bf. im Zuge des Vorlageantrages bzw. im Rahmen der Beantwortung des Vorhalts vom kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde, welches für eine Rechtzeitigkeit der Beschwerde sprechen könnte (zB Vorlage des Ergebnisses des Nachforschungsauftrages), wird von Seiten der Abgabenbehörde beantragt, die Beschwerde vom gegen die oa. Bescheide als unzulässig zurückzuweisen."

In dem von der belangten Behörde zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakten befinden sich ua. nachstehende Urkunden (vgl. OZ 27 bis 44):

  • Email der stl Vertretung vom an das FA mit Postnachweis und Beschwerdeschrift vom jeweils als Attachment (PDF Format, OZ 28)

  • Aktenvermerke von Frau ***A***, FA-Mitarbeiterin, vom , mit dem Inhalt, dass vom Bf ein Postnachweis (Aufgabeschein vom ) eingereicht wurde und die Frage, ob die Beschwerde anzuerkennen sei an den Fachbereich herangetragen wurde,

  • Ergänzungsvorhalt vom mit der Festhaltung, dass "bis dato keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide der Jahre 2012 bis 2018 eingegangen" ist, verbunden mit dem Auftrag den Nachweis über das Einlangen der Beschwerde gegen die genannten Bescheide zu erbringen (OZ 32);

  • Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom , beim FA eingegangen am , mit dem Inhalt, dass "wir die gegenständliche Sendung fristgerecht am an das zuständige Finanzamt Österreich übersandt haben" und "die entsprechende Absendung für die Fristenwahrung maßgeblich ist".
    Weiters wurde ausgeführt: "Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Recherche bzw. Sendungsnachverfolgung hat ergeben, dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt. Wir haben nunmehr ersucht, die Zustellung durchzuführen, wobei die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxerstraße 4, 1030 Wien, erfolgen wird."(OZ 33);

  • Beschwerdeeingabe vom mit Eingangsstempel der Behörde "Finanzämter Wien, gemeinsame Einlaufstelle, Eing. , persönlich überreicht" (OZ 34);

  • Aktenvermerk ***AV1*** vom , mit folgendem Inhalt (OZ 37):
    "Laut tel. Rücksprache bei der Post (+43 800 010 100) wurde das Paket definitiv noch nicht zugestellt. Ein Ersuchen des Absenders, dass die Zustellung an das Finanzamt Österreich, Marxergasse 4, 1030 Wien, erfolgen soll, ist im Zustellsystem nicht vermerkt und auch nicht möglich, zumal laut Postauskunft kein Problem mit der Adresse des Empfängers besteht. Dass in das System von Seiten der Post nicht eingegriffen wurde, wird auch dadurch bestätigt, dass zu dieser Sendungsnummer bis dato noch kein Nachforschungsauftrag in Auftrag gegeben wurde (dies kann nur der Absender erwirken). Zuletzt wurde die Frage, ob man mit der Post vereinbaren kann, dass eine "persönliche Überreichung Pakets durch den Postboten an das Infocenter eines Finanzamtes erfolgen soll, ablehnend beantwortet (Anm. durch Finanzamt: normal werden diese in der Einlaufstelle des Finanzamtes abgegeben und mit Posteingangsstempel 'persönlich überreicht' versehen).
    Die Post-Geschäftsfallnummer 1 GZ-
    ***XXX***O1 ,160821"

  • Ersuchen um Ergänzung vom (OZ 39) mit folgender Fragenstellung:

  • 1.) Warum wurde mit datierten Schreiben vom , eingelangt am , ein gesonderter Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt, wenn - nach Ihrem Vorbringen - in der am selben Tag aufgegebenen Beschwerde neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den Gesamtbetrag gestellt wurde?
    2.) Sie vertreten die Ansicht, dass es sich bei der am zugegangenen Beschwerde um jene handelt, die am aufgegeben wurde (siehe Seite 3 des Vorlageantrages vom ):
    "Es wird bestritten, dass es sich bei der am zugegangenen Postsendung nicht um die Beschwerdefrist vom handelt und damit fristgerecht zugegangen sei."
    Auch bei der Beschwerde, die am beim Finanzamt eingetroffen ist, sind Sie der Auffassung, dass es "sich hinsichtlich des Paketes mit dem Etikett der Österreichischen Post AG um die Nummer
    ***12345** handelte!' (siehe Seite 6 des Antrages auf Wiedereinsetzung vom )

  • Dazu folgende Fragen

  • a) Weshalb haben Sie beim Finanzamt mehrere Beschwerden eingebracht?
    b) Wie wurden die verschiedenen Beschwerden aufgegeben? (Kuvert/Paket)
    c) Warum haben Sie eine Beschwerde ohne Beilagen, die andere Beschwerde mit Beilagen aufgegeben?
    d) Bei welcher der beiden Beschwerden ( und ) sind Sie der Meinung, dass es sich um jene handelt, die am beim Postamt aufgegeben wurde?
    e) Da Sie mehrere Beschwerden eingebracht haben, wird um Vorlage des zweiten Postnachweises ersucht.

3.) Wenn Sie mittlerweile ein Ergebnis der Nachforschung erhalten haben, wird um Vorlage dieses Ergebnisses ersucht.

4.) Im Rahmen Ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben Sie als Beilagen mehrere Anfragen an die Österreichische Post AG mitübermittelt (Beilagen ./5, ./6, ./8).
Um Übermittlung der entsprechenden Antwortschreiben der Post wird ersucht. Um Ihren Anträgen im Vorlageantrag nachzukommen, werden Ihnen mit diesem Ergänzungsersuchen auch folgende Beilagen übermittelt:
-) Kopie des Kuverts (Vorder- und Rückseite) und 1. Seite jener Beschwerde, die am beim Finanzamt eingelangt ist
-) Aktenvermerk vom

• Vorhaltsbeantwortung vom
Zur Frage 1 führte der Bf aus, dass zur Vermeidung des Vergessens und Hintanhaltung eines Rechtsnachteils der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bereits in der Beschwerdeschrift gestellt worden sei. Darüber hinaus sei ein gesondertes Antragsschreiben verfasst worden, welches entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine detaillierte Aufgliederung der einzelnen zur Aussetzung der Einhebung beantragten Angaben beinhaltet. Die beiden Schreiben seien von verschiedenen Sekretärinnen verfasst worden.

In Bezug auf die unter Punkt 2 des Vorhaltes vom aufgeworfenen Fragen hielt der Bf fest:

Ad lit a):
"Vorweg ist festzuhalten, dass nicht "leere Beschwerde" eingebracht wurden. Vielmehr wurde die ursprüngliche Beschwerde nach Zugehens der Information, dass wohl der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bei der zuständigen Referentin eingegangen sei, nicht aber die Beschwerdeschrift selbst, die Beschwerde nochmals gleichartig weggesandt wurde. Wir verweisen auf das Telefonat des Mitarbeiters der ***StB1*** Hr. ***D*** vom um 11:40 Uhr mit Frau ***A*** bzw. auch auf das Ersuchen um Ergänzung vom "

Ad lit b und c)

"Die am versendete Beschwerde wurde auf Wunsch der Post aufgrund des Umfanges als Paket versendet. Die gleiche Beschwerde mit Versand am wurde im Kuvert verschickt. Für weitere Informationen ersuchen wir die Einvernahme der Frau ***E*** (..)"

Ad lit d)

"Dadurch dass, laut der Abfrage vom die Postsendung am in Verteilung war, ist es ein Indiz dafür, dass es sich bei der Postsendung vom (Beschwerde, welche ein Ordner mit dem Schriftsatz sowie 40 Beilage umfasst) um jene handelt, welche am bei der Post aufgegeben wurde. (..)"

Zur Frage 3) führte der Bf aus:

"Derzeit liegt uns kein Ergebnis der Post. Da das Finanzamt jedoch die Beschwerde am erhalten hat, ist es davon auszugehen, dass die Post dem Ersuchen bei den eingelösten Tickets GF**XXX***-J3G7 sowie GF-***XXX***-H4H1 nachgekommen ist und die Beschwerde beim Finanzamt vorgelegt hat (..)"

Der Bf gab ferner bekannt, dass eine schriftliche Stellungnahme der Post in Bezug auf die herangetragenen Fragen nicht vorliege.

Mit Schreiben vom trug das Verwaltungsgericht dem Amtsvertreter auf, bekanntzugeben, ob die am beim genannten Postamt aufgegebene Sendung (Beschwerdeschrift samt Ordner) zwischenzeitig dennoch zugestellt worden ist oder bis dato die Sphäre der Abgabenbehörde nicht erreicht hat.

Mit Antwortschreiben vom teilte der Amtsvertreter dem Verwaltungsgericht mit, dass die am zur Post gegebene Beschwerdeeingabe beim Finanzamt nach wie vor nicht eingegangen sei.

Das Gericht legt seinem Beschluss folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die in Anfechtung stehenden Bescheide wurden allesamt am erlassen und der steuerlichen Vertreter am zugestellt. Der bezughabenden Betriebsprüfungsbericht, auf welchen in der Bescheidbegründung verwiesen wird, erging am und wurde der steuerlichen Vertretung am rechtswirksam zugestellt. Dieser Sachverhalt steht soweit zwischen den Parteien des Verfahrens auch außer Streit.

Aufgrund der Zustellung der Bescheide bzw. des der Bescheidbegründung inhärenten Bp-Berichtes begann der Fristenlauf die die Einbringung einer Bescheidbeschwerde am zu laufen und endete mit Datum .

Der Bf bzw. dessen steuerliche Vertretung gab die Beschwerdeschrift samt Beilagen (1 Ordner) am , 17:07 Uhr, beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** als Paketsendung (Sendungsnummer ***12345**) auf. Die bezughabende Rechnung, welche vom Bf in Kopie vorgelegt wurde, diente als Nachweis für die Aufgabe des Pakets. Die Aufgabe als Paketpost erfolgte aufgrund des durch den beigelegten Ordner hervorgerufenen Übergewichtes des Poststücks.

Beim Finanzamt eingelangt sind folgende Beschwerden bzw. Ausfertigungen derselben Beschwerde gegen die im Spruch genannten Verfahrens- und Sachbescheide:

1. Beschwerdeeingabe als Email-Attachment vom samt Postnachweis vom

2. Beschwerdeeingabe per Briefpost, eingelangt am , gestempelt mit "FAÖ-Postfach 260, "; Postsendung trägt keine Sendeverfolgungsnummer und wurde offenbar nicht rekommandiert aufgegeben;

3. Beschwerdeeingabe, gestempelt mit "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle Eing. , persönlich überreicht"

Das Gericht hält dazu fest:

Zu beurteilen war die Frage, ob die am beim Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** aufgegebene Beschwerde (beim FA eingelangt am ) rechtzeitig, somit innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (vgl. § 245 Abs. 1 BAO), bei der Abgabenbehörde eingelangt ist. Dazu war als Vorfrage abzuklären, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerdeschrift, welche am beim Finanzamt offenbar im Postwege als Briefpost eingelangte, dieselbe Beschwerde darstellt, welche am dem Postamt ***PLZ1*** ***OrtXY1*** zur Beförderung übergeben wurde.

Wie ausgeführt endete die Frist für die gegenständliche Bescheidbeschwerde unstrittig mit Ablauf des . Zeiten des Postlaufes werden in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Voraussetzung dafür, dass die Beschwerde als rechtswirksam eingebracht anerkannt wird, ist allerdings, dass diese auch tatsächlich bei der Behörde einlangt.

Der Bf bringt vor, dass die Beschwerdeeingabe samt Beilage (1 Ordner) mit Datum beim genannten Postamt als Paketpost aufgegeben wurde. Im Behördenakt liegt der diesbezügliche Aufgabeschein mit der Sendungsverfolgungsnummer ein. Eine weitere Postaufgabe derselben Beschwerdeeingabe erfolgte laut Vorbringen des Bf (siehe Vorhaltsbeantwortung vom ) am , also zu einem Zeitpunkt, nachdem dieser bereits von der Mitarbeiterin des Finanzamtes, Frau ***A***, davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass zwar der Antrag auf Aussetzung der Einhebung, nicht aber die Beschwerde selbst beim Finanzamt eingelangt ist.

Die sich hier stellende Frage ist, ob die am aufgegebene Beschwerdeschrift samt Beilage (Ordner) dieselbe ist, die am beim Finanzamt Österreich, Postfach 260, eingelangt ist.

Aktenkundig ist das Kuvert bzw. eine Ablichtung der Vorder- und Rückseite desselben Schriftstücks, welches am eingelangte; das Kuvert selbst weist weder einen (Datum-) Stempel noch eine "RO Nummer" (für rekommandiert) auf.

Das Finanzamt wendet ein, dass die besagte Eingabe vom nicht als Paket, sondern vielmehr als Briefpost ohne Beilage erfolgt sei. Aus diesem Grunde sei das eingelangte Poststück nicht jenes, welches am , somit zweifellos innerhalb offener Beschwerdefrist, der Post zu Versendung übergeben worden sei.

Dieser Einwand erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als zutreffend. Die fristgerechte Aufgabe der Beschwerdeeingabe samt Beilage erfolgte zweifellos als Paket. Dies wird auch durch den Aufgabeschein dokumentiert und findet zudem Deckung im Vorbringen des Bf. Dieser hält etwa in seiner Vorhaltsbeantwortung vom fest: "Dadurch dass, laut Abfrage vom die Postsendung am in Verteilung war, ist es ein Indiz dafür, dass es sich bei der Postsendung vom (Beschwerde, welche ein Ordner mit dem Schriftsatz sowie 40 Beilage umfasst) um jene handelt, welche am bei der Post aufgegeben wurde." Weiters wurde etwa in der Vorhaltsbeantwortung vom (eingelangt beim FA am ) ausgeführt "dass die Sendung (es handelt sich um einen Ordner) noch immer im Verteilungszentrum liegt."

Wenn der Bf die Auffassung vertritt, dass allein der Postaufgabeschein als Nachweis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ausreichend sei, so vermag diese Ansicht nicht zu verfangen. Die Beförderung einer Sendung durch die Post erfolgt nach einhelliger Judikatur des VwGH auf Gefahr des Absenders (). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus (vgl. etwa ).

Der Bf vermochte im vorliegenden Verfahren nicht den Nachweis darüber zu erbringen, dass die per Datum eingelangte Beschwerdeeingabe ident ist mit jener, welche am der Post zur Beförderung übergeben wurde. Damit fehlt auch der Nachweis über die Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde an sich. Dass die am bei der Behörde eingelangte Beschwerdeeingabe (Briefpost ohne Ordner) im Zeitfenster zwischen dem und dem der Post zur Beförderung übergeben wurde, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde offenkundig wäre, wurde weder vorgebracht noch wurde der Postaufgabezeitpunkt nachgewiesen.

Sollte die am der Post zur Beförderung übergebene "Großaufgabe" (5 Briefe, davon zwei eingeschrieben) tatsächlich die am datierte Beschwerdeeingabe beinhaltet haben, so wäre diese jedenfalls als verspätet eingebracht zu qualifizieren.

Aufgrund der vorliegenden Sachlage war die am bei der Behörde eingelangte Beschwerde, datiert mit , als verspätet zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken: Auch die am als Email Anhang der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vermag keine Rechtswirkung im Sinne der Zulässigkeit einer materiellen Behandlung entfalten. Einerseits ist offensichtlich, dass diese Beschwerde außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht wurde und daher a priori als verspätet zu qualifizieren ist, andererseits vermag eine per Email erfolgte Eingabe im Regime der BAO keine Rechtswirkung auszulösen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Das Gericht hatte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dem Bf die Nachweisführung über das rechtzeitige Einlangen der am zur Post gegebenen Beschwerdeschrift gelang. Diese Beurteilung erfolgte ausschließlich im Blickwinkel der am beim Finanzamt eingegangenen Bescheidbeschwerde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102781.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at