Zurücknahme von Beschwerden u.a. gegen zwischenzeitlich erlassene Umsatzsteuerjahresbescheide (§ 253 BAO)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Richter SenV, die Richterin RI2 sowie die fachkundigen Laienrichter B1 und B2 in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch "STB, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes XY vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2015, vom betreffend Umsatzsteuer 2013 und vom betreffend Umsatzsteuer 2014, Steuernummer STNr123, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin SF beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2015, Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos erklärt.
Diese Beschwerdeverfahren vor dem BFG werden eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Wurde gemäß § 256 Abs. 3 BAO eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerden gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2015 sowie gegen die USt-Bescheide 2013 und 2014 wurden von der steuerlichen Vertretung zurückgenommen. Die Zurücknahmen wurden in der Niederschrift vom protokolliert. Diese Niederschrift wurde u.a. von der steuerlichen Vertretung unterzeichnet.
Ein Umsatzsteuerjahresbescheid tritt an die Stelle der diesen Veranlagungszeitraum umfassenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden. Mit Erlassung der Umsatzsteuerjahresbescheide für 2013 und 2014 sind die unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Die Beschwerden vom gegen die Festsetzungsbescheide Umsatzsteuer 1-6/2013 und 7-12/2013 sowie 1-6/2014 und 7-12/2014 galten aufgrund der zwischenzeitlichen Erlassungen der USt-Jahresbescheide 2013 und 2014 als gegen die Jahresbescheide gerichtet (vgl. § 253 BAO). Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich unmittelbar aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Es liegt keine Rechtsfrage vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die (ordentliche) Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105548.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at