Aufwendungen eines pensionierten Journalisten für Arbeitsmittel und häusliches Arbeitszimmer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022, St.Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) erzielte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2022 seit seiner Pensionierung nebst den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 753,00 (ORF) und EUR 34.993,08 (Pensionsversicherungsanstalt - PVA) Einkünfte als freier Journalist gemäß § 22 Abs. 1 lit. b EStG 1988.
Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2022 erklärte der Bf. Einnahmen aus selbständiger journalistischer Arbeit iHv EUR 4.216,43 und beantragte den Abzug nachstehender Werbungskosten:
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Werbungskosten: | Betrag: |
[717] Beiträge zu Berufsverbänden: | 185,00 |
[169] digitale Arbeitsmittel: | 9,90 |
[719] andere Arbeitsmittel: | 277,39 |
[721] beruflich veranlasste Reisekosten: | 10,70 |
[159] Arbeitszimmer: | 1.000,00 |
SUMME: | 1.483,00 |
1. abweichende Veranlagung:
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2022 wurden seitens des Finanzamtes keine Werbungskosten mit der Begründung zum Abzug zugelassen, dass der Bf. als Pensionist keiner aktiven unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.
Die Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit wurden für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der erklärten Einnahmen iHv EUR 4.216,43 sowie eines Gewinnfreibetrages von 15% mit EUR 3.583,97 ermittelt.
Darüber hinaus wurde der Bf. hinsichtlich seiner Pensionseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2022 wie folgt gemäß der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel veranlagt:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: | Betrag: |
Pensionsversicherungsanstalt (PVA): | 34.993,08 |
Österreichischer Rundfunk (ORF): | 753,00 |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - GESAMT: | 35.746,08 |
Ein Pensionistenabsetzbetrag wurde dabei nicht in Abzug gebracht, da das steuerpflichtige Einkommen mit EUR 39.295,05 ermittelt wurde. Die Einkommensteuer wurde iHv EUR 9.421,65 festgesetzt, infolge der Anrechnung von einbehaltenen Lohnsteuern im Gesamtbetrag von EUR 7.193,18 (lt. Lohnzettel PVA) resultierte daraus eine Nachzahlung iHv EUR 2.228,00.
2. Beschwerde vom :
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom erhob der Bf. "Einspruch" gegen den Einkommensteuerbescheid 2022, welche vom Finanzamt als Beschwerde gewertet wurde.
In diesem "Einspruch" machte der Bf. geltend, dass nach den abgerechneten Pensionszahlungen die steuerpflichtigen Bezüge lediglich EUR 33.632,08 betragen. Es stelle sich daher für den Bf. die Frage, aus welchem Grund das Finanzamt um EUR 1.300,00 dem Bf. höhere steuerpflichtige Bezüge zuschreibe, wenn im Einkommensteuerbescheid 2022 die steuerpflichtigen Bezüge mit EUR 34.993,08 (PVA) ausgewiesen werden.
Darüber stelle sich der Bf. die Frage, mit welcher Begründung das Finanzamt für 2022 den Pensionistenabsetzbetrag verweigere, obwohl der Bf. tatsächlich Pensionist sei, was u.a. die Tatsache beweise, dass der Bf. sein Haupteinkommen von der Pensionsversicherungsanstalt beziehe, welches das Finanzamt als Berechnungsgrundlage verwende.
Es werde daher die umgehende Erledigung dieses "Einspruches" bis längstens zum vorgeschrieben Zahlungstermin erwartet.
3. Mängelbehebungsauftrag vom :
ad Mängel der Beschwerde:
Nach dem Mängelbehebungsauftrag vom weise die Beschwerde vom das Fehlen "mindestens eines Inhaltserfordernisses im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO" auf.
Der Beschwerde mangle es bislang in Bezug auf die Festsetzung an einem konkreten oder zumindest bestimmbaren Inhalt der beantragten Änderungen. Dies insbesondere, um klar erkennbar zu machen, welche Unrichtigkeiten den Bescheiden angelastet und wie diese richtig zu stellen wären. Die Behauptung, die gegenständlichen Bescheide "seien inkorrekt bzw. entsprächen nicht der Realität", sei unzureichend.
Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 8/16/17 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.
4. Ergänzungsschriftsatz vom :
Entsprechend dem von der belangten Behörde zitierten Mängelbehebungsauftrag informiere der Bf. das Finanzamt nochmals, um das von der belangten Behörde gerügte "Fehlen eines Inhaltserfordernisses im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO" auszumerzen.
Wenn das Finanzamt den begründenden Text zu den schriftlich dargelegten Punkten 1, 2 und 3 im Einspruch vom durchlese, erfahre es, was es vorgeblich vermisse: nämlich konkrete oder zumindest bestimmbare Inhalte der beantragten Änderungen, die klar erkennbar machen, welche Unrichtigkeiten den Bescheiden angelastet und wie die Bescheide richtig zu stellen wären. Der Bf. gehe von der Überzeugung aus, dass Mitarbeiter des Finanzamtes Österreich fähig seien, die Nationalsprache Österreichs, Hochdeutsch, sinnstiftend zu lesen und danach praktisch umzusetzen.
Der Bf. wiederhole und ergänze auch gerne die vom Finanzamt vermissten Inhaltserfordernisse seines Einspruches gegen den "Vorauszahlungsbescheid 2023" vom in der Absicht, dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen. […]
Wenn das Finanzamt von sich aus das vorgegebene System der Berechnung und Leistung der Einkommensteuer ändere, sollte es einerseits die Gründe für diese Änderung mitteilen und eine aktuelle Abrechnung zum Systemwechsel vorlegen. Aus der Formulierung des Bf. gehe eindeutig hervor, dass vom Finanzamt bislang eine Begründung für den von ihm vorgenommenen Systemwechsel sowie eine rechnerische Berücksichtigung der vom Bf. bereits geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen fehlen würden. […]
Eine weitere Voraussetzung für die Mängelbehebung sei, dass die zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes über die Einkommensteuer 2022 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung 2023 dem Bf. bereits nachweislich zugestellt worden seien. Der Bf. erwarte, dass das Finanzamt die einschlägigen Nachweise (für die Zustellung der Bescheide) vorlege.
Ein zusätzlicher Einspruch: Unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 6 EStG 1988 werde dem Bf. weder ein Pensionistenabsetzbetrag gewährt, noch seine nachweislichen spezifischen Kosten, die zur Erzielung seiner bisherigen journalistischen Tätigkeit angefallen seien. Der Bf. betrachte das als eine ungerechte Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber anderen beruflichen Einkommensarten.
Daher werde der Bf. seine selbständige journalistische Tätigkeit einstellen. Es werden demnach für 2024 Einnahmen aus selbständiger Arbeit iHv EUR 0,00 anfallen, da die Finanzbehörde nicht bereit sei, seine diesbezüglichen spezifischen Unkosten steuerlich als Abzugsposten anzuerkennen, um seine Steuereinnahmen zu optimieren.
5. Beschwerdevorentscheidung vom :
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, die Einkünfte des Bf. aus unselbständiger Tätigkeit (Ruhestandsbezüge der PVA) seien anhand des übermittelten Jahreslohnzettels für die Berechnung der Einkommensteuer 2022 herangezogen und dementsprechend festgesetzt worden. In diesem Zusammenhang werde auf § 84 EStG 1988 verwiesen.
Da weiters die Pensionseinkünfte des Bf. eindeutig über EUR 25.500 betragen, habe kein Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt werden können.
Da der Bf. weiters in der Beilage "E1a" 2022 (betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit) keine Betriebsausgaben geltend gemacht habe und im Anbringen (Ergänzungsschriftsatz) vom keine konkret beantragt oder benannt worden seien, würden auch keine Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
6. Vorlageantrag vom :
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die dem Einkommensteuerbescheid 2022 zugrunde gelegten Beträge von den von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) an den Bf. ausbezahlten Beträgen abweichen. Ebenso würden die im Einkommensteuerbescheid 2022 genannten Lohnsteuerzahlungen von der Realität abweichen.
Der Bf. beziehe sich dabei auf die von der PVA abgerechneten Pensionszahlungen im Jahr 2022; sie seien den schriftlichen Abrechnungen auf den jeweiligen Kontoauszügen von Bank Austria zu entnehmen. Die dort angegebenen würden von jenen der Einkommensteuer-Berechnung durch das Finanzamt Österreich deutlich abweichen.
Nach den dem Bf. von seiner Bank zur Verfügung gestellten Kontoauszügen für das Jahr 2022 seien EUR 33.632,08 an Pension ausbezahlt und EUR 7.301,50 an Lohnsteuer abgezogen worden.
Im Einkommensteuerbescheid 2022 vom gebe das Finanzamt Einkünfte seitens der PVA iHv EUR 34.993,08 und eine anrechenbare Lohnsteuer von EUR 7.193,18 an. Das sei in Bezug auf die Lohnsteuer eine Differenz von EUR 108,32. Auch bei der Abweisung seines Einspruches informier das Finanzamt nicht über diese Differenzen, die sich zu Ungunsten des Bf. auswirken.
Der Bf. erwarte vom Bundesfinanzgericht, dass es diese Differenzen zwischen schriftlich nachgewiesener Realität und frei vom Finanzamt erfundenen Angaben erkenne, aufkläre und das FA Österreich zur Berichtigung seines Einkommensteuerbescheides 2022 auffordere.
7. Vorhaltsbeantwortung vom :
Die vom Finanzamt angeforderten Bankauszüge der Bank Austria, die dem Bf. ausgezahlten Brutto- und Nettopensionen, die Lohnsteuer- sowie die Sozialversicherungsabzüge durch die PVA für 2022 würden selbstverständlich zur Verfügung stehen. Diese würden sich in einem Lochordner der Bank Austria für 2021 und 2022 befinden. Diese Ordner möchte der Bf. persönlich übergeben.
Damit könne sich das Finanzamt selbst überzeugen, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2022 einander widersprechende Beträge verwendet und nicht den Abrechnungen lt. den erwähnten Kontoauszügen entsprechen. Es handle sich demnach nicht um "bloße Behauptungen", sondern um ausgedruckte Zahlenangaben.
Bei den Lohn- und Einkommensteuerberechnungen als freier Journalist habe das Finanzamt mehrfach die Anerkennung von beruflich bedingten Betriebsausgaben wie Mitgliedsbeiträge zum Presseclub Concordia und zum Klub der Wirtschaftspublizisten nicht anerkannt. Ohne diese Mitgliedschaften hätte der Bf. seiner beruflichen Tätigkeit als Journalist nicht nachgehen können und keine selbständigen Einkünfte erzielt, da er dann keinen Zugang zu relevanten aktuellen Informationen erhalten hätte.
Wegen der ihm nach wie vor unverständlichen nachhaltigen Weigerung des Finanzamtes, diese Werbungskosten als Unkosten anzuerkennen, habe der Bf. diese Tätigkeit von Mitte 2023 an aufgegeben, was er dem Finanzamt zeitnah mitgeteilt habe.
8. Vorlagebericht vom :
8.1 bisheriger Gang des Verfahrens:
Nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht habe dieses nach Eingang des Vorlageantrages einen Vorhalt an den Bf. erlassen und die besagten Kontoauszüge abverlangt, um das Vorbringen des Bf. überprüfen zu können und um seiner Ermittlungspflicht nachgekommen zu sein.
Der Vorhalt sei zwar beantwortet worden, jedoch die Kontoauszüge nicht übermittelt worden. Stattdessen habe der Bf. einen Vorschlag für eine persönliche Übergabe an das Finanzamt gefordert. Der Bf. habe 1 Monat Zeit gehabt, die Kontoauszüge über FinanzOnline oder per Post zu übermitteln. Er hätte diese Kontoauszüge sogar persönlich abgeben können.
Einerseits übermittle der Bf. sog. "Urgenzen", andererseits scheine er nach den Ausführungen des Finanzamtes nicht sonderlich bemüht zu sein, das Verfahren im Sinne seiner Mitwirkungspflicht zu beschleunigen. Da der Beschwerde auch unabhängig von den Kontoauszügen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden könnte (wegen des Beschwerdepunkts "Betriebsausgaben"), werde diese Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt und nachstehende StellungnahmedurchdasFinanzamt erstattet:
8.2. Stellungnahme durch das Finanzamt:
Im vorliegenden Fall werden die Höhe der Pensionseinkünfte der PVA sowie die Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer bestritten. Da die Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages im Vorlageantrag nicht bekämpft werde, gehe das Finanzamt davon aus, dass dieser Beschwerdepunkt mittlerweile unstrittig sei.
Der Lohnzettel sei eine zentrale Komponente der Feststellung, Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen nach dem EStG 1988. Für die Abgabenbehörde bestehe zwar keine Bindung an den Lohnzettel, er habe jedoch eine wesentliche Indizwirkung. Ein vom Arbeitgeber ausgestellter Lohnzettel habe die Vermutung der Richtigkeit für sich, doch sei die Vermutung widerleglich.
Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, ob der Lohnzettel der PVA selbst oder die Veranlagung dieses Lohnzettels durch das Finanzamt bestritten werde. Dem Vorlageantrag zufolge laute der Vorwurf, dass das Finanzamt "die der Veranlagung zugrunde gelegten Beträge frei erfunden habe." Dieser Vorwurf sei nicht nachvollziehbar.
Das Finanzamt habe im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, wie es zur Bemessungsgrundlage gelangt sei. Die Angaben im Einkommensteuerbescheid (steuerpflichtige Bezüge; anrechenbare Lohnsteuer) entsprechen exakt jenen des übermittelten Jahreslohnzettels bzw. den Kennzahlen [245] und [260] auf den Lohnzetteln.
Der Bf. habe keinerlei Beweismittel zur Untermauerung seiner Behauptungen vorgebracht. Für das Finanzamt würden daher aktuell keine Gründe bestehen, die Vermutung der Richtigkeit des Lohnzettels als widerlegt anzusehen. Im Übrigen stehe es dem Bf. frei, im Rahmen des Vorlageverfahrens entsprechende Nachweise für seinen Behauptungen zu erbringen.
Zu den im L1i beantragten und im Zuge der Mängelbehebung der Beschwerde thematisierten Betriebsausgaben/Werbungskosten sei zu sagen, dass trotz Aufforderung mittels Vorhalt keine Darstellung des betrieblichen/beruflichen Zusammenhangs noch eine Übermittlung der Belege erfolgt seien.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen könne dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Höhe der Einkünfte laut den von den Arbeitgebern elektronisch übermittelten Lohnzetteln angesetzt habe. Daher werde die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Für den Fall, dass der Bf. die fehlenden Kontoauszüge noch nachreiche, werde eine teilweise Stattgabe der Beschwerde beantragt.
9. Urgenz vom :
Nach den weiteren Ausführungen in der Urgenz vom vermisse der Bf. seit Monaten eine antragsentsprechende Berichtigung durch das Finanzamt bzw. durch das in wiederholt dargelegten Angelegenheiten angerufene Bundesfinanzgericht. Diese Berichtigungen seien mehrfach zur Korrektur von fehlerhaften Berechnungen vorgelegt worden.
Da das Finanzamt inzwischen seine jüngste Einkommenssteuererklärung bzw. den Einkommensteuerbescheid 2023 korrigiert und in der Folge ein beachtliches Steuergutguthaben ausgewiesen habe, erwarte der Bf. in naher Zukunft auch die gesetzeskonforme Neuberechnung älterer von ihm mitgeteilter Einkommensteuerfälle. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2021 und 2023.
10. Eingabe vom :
Zum Beschwerdebegehren, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für 2022 EUR 33.632,08 (statt: EUR 34.993,08 lt. Lohnzettel PVA) und die anrechenbare Lohnsteuer EUR 7.301,50 (statt: EUR 7.193,18) beträgt, wird mit Eingabe vom festgehalten, dass der Bf. über keinen Jahreslohnzettel 2022 verfügt und diesen daher auch nicht in Kopie vorlegen könne.
Zur weiteren Frage, in welcher Weise die Höhe der beantragten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit EUR 33.632,08 ermittelt worden seien, hält der Bf. fest, dass diese Frage lediglich das zuständige Finanzamt beantworten könne. Der Bf. verfüge allerdings über die Kontoauszüge der Bank Austria für 2022, auf welchen die Pensionszahlungen der PVA mit sämtlichen Berechnungen der Abzüge dokumentiert seien: die entsprechenden Kontoauszüge habe der Bf. auf der rechten oberen Seite mit einem deutlichen "Stern" gekennzeichnet.
Bei seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 habe sich der Bf. weiterhin auf diese Abrechnungen bezogen und diese Abrechnungen dem Finanzamt bereits mehrfach als Beleg für seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 angeboten. Der Bf. beziehe sich diesbezüglich auf seinen Brief vom an das Finanzamt Österreich, Punkt 1. Das Finanzamt habe dieses Anbot jedoch bisher nicht in Anspruch genommen. Daher werde die zitierte Mappe mit den Kontoauszügen diesem Brief beigelegt (s. Ende dieses Briefes).
Eine genaue Durchsicht der zitierten Kontoauszüge der Bank Austria habe mehrere zusätzliche Belege über betriebsnotwendige Ausgaben für seine selbständige Tätigkeit an den Tag gebracht. Der Bf. habe diese kopiert und lege diese Kopien gemeinsam mit der vorliegenden Fragebeantwortung als Belege für steuermindernde Betriebsausgaben vor (s. Auflistung am Ende dieses Briefes). Dadurch werde Punkt 3.2 auf Seite 3 des BFG-Vorhaltes - Erklärung "L1-2022" betreffend den Abzug nachstehender Werbungskosten ergänzt.
Aufgrund der erwähnten Kontoauszüge der Bank Austria betreffend die laufenden Pensionsabrechnungen - ***IBAN1*** - haben die steuerpflichtigen Pensionsbezüge der PVA für 2022 EUR 33.632,08 betragen, das sei vom Bundesfinanzgereicht im BFG-Vorhalt vom bestätigt worden.
Das Finanzamt hingegen komme hingegen in seinem Einkommensteuerbescheid 2022 vom auf EUR 34.993,08 als Pensionszahlungen und somit auf einen um EUR 1.361,00 höheren steuerpflichtigen Betrag. Diese erhebliche Differenz sei vom Finanzamt nicht geklärt bzw. aufgrund der Einsprüche des Bf. nicht berichtigt worden. Dies sei der Grund für seine mehrfachen Einsprüche, die bisher vom Finanzamt abgelehnt worden seien.
Der Bf. wiederhole daher seine Forderung, seine Einkommensteuer für 2022 um die oben angegebene Differenz zu berichtigen, diese in einem berichtigten Einkommensteuerbescheid 2022 auszuweisen und die zuviel geforderte und vom Bf. bereits bezahlte Einkommensteuer für 2022 zurück zu zahlen.
Den Ausführungen des BFG-Vorhaltes vom , dass lt. Beilage E1a hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit lediglich Erlöse iHv EUR 4.216,43 erklärt und keine Betriebsausgaben (in der Beilage E1a) geltend gemacht worden seien, wird entgegengehalten, dass sehr wohl nachstehende Betriebsausgaben angefallen seien:
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Betriebsausgaben: | Betrag: |
Fahrtkosten: | 5,70 |
Papier-, Farb- und Druckkosten: | 226,71 |
Computerausstattung: | 9,90 |
Mitgliedsgebühren Presseclub Concordia, Klub d. Wirtschaftspublizisten sowie TKF: | 185,00 |
SUMME: | 427,31 |
Die Kopien der einschlägigen Belege seien diesem Schreiben beigefügt. Weiters seien Werbungskosten (Anmerkung: Betriebsausgaben) in Form von Mitgliedsgebühren für den Presseclub Concordia, den Klub der Wirtschaftspublizisten sowie für die Gesellschaft zur Förderung der Textil-Kunst-Forschung (TKF) in Summe von EUR 185,00 geltend gemacht worden.
Bei den letztgenannten Beiträgen handle es sich nicht um "Gewerkschaftsbeiträge", sondern um Ausgaben, die dem Bf. den direkten Zugang zu beruflichen Rechercheplattformen öffnen bzw. die Zugehörigkeit und seine Interessenswahrung zu bzw. durch Berufsorganisationen für Journalisten abzusichern sowie den Zugang zu spezifischen Teppich-Know-How bzw. zu Einladungen zu internationalen Teppichkongressen zu öffnen, wo der Bf. als selbständiger Journalist spezifische Informationen über aktuelle Vorgänge auf dem Gebiet von Orientteppichen gesammelt habe. Konkret habe der Bf. 2022 in Baku am internationalen Teppichkongress "***Kongress***" referiert und darüber 2022 berichtet.
Ohne die oben erwähnten Mitgliedschaften hätte der Bf. seinem Beruf nicht nachgehen können bzw. würde er Informationen über wichtige berufliche Rahmenbedingungen versäumen und keine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielen.
Zu den geltend gemachten Werbungskosten im Gesamtbetrag von EUR 1.297,99 werden Kopien der Originalunterlagen beigefügt: Bestätigungen von Mitgliedsbeiträgen, Kostenbelege über Ausgaben für Arbeitsmittel, für Telefon und Internet sowie beruflich veranlasste Reisekosten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv EUR 1.000,00 handle es sich um einen Arbeitsraum im 1. Stock sowie um einen Archivraum im Souterrain, wo der Bf. seine umfangreiche Fachbibliothek, Hängekartei, Arbeitsmaterialien, papiergebundene Unterlagen, Arbeitsdokumente und elektronische Materialien dauerhaft lagere: dabei handle es sich um einen Pauschalbetrag, der mit dem Finanzamt seit Beginn seiner journalistischen Tätigkeit vereinbart, seither von diesem unverändert anerkannt und bei der Erstellung seiner Einkommensteuerbescheide eine Rolle spiele.
Mit Änderung der Wohnadresse des Bf. im Jahre 1996 auf ***Bf1-Adr***, sei dieser Pauschalbetrag für die beiden häuslichen Arbeitszimmer von EUR 1.000,00 pro Jahr mit dem neuen Wohnsitzfinanzamt neu vereinbart und von diesem unverändert anerkannt worden. Entsprechend dem Anteil der für die selbständige Arbeit erforderlichen Räume an der Gesamtfläche meines Wohnhauses enthalte der aktuelle Pauschalbetrag die laufenden anteiligen Kosten für Energieverbrauch, Versicherung, Reinigung und Pflege. Dieser Pauschalbetrag sei bisher vom zuständigen Finanzamt Jahr für Jahr anerkannt und bei der Versteuerung der Einnahmen aus selbständiger journalistischer Arbeit berücksichtigt worden. Dennoch sei der Pauschalabzug vom Finanzamt in den letzten 28 Jahren unwidersprochen gebilligt worden.
Der Bf. erwarte aufgrund der von ihm erbetenen Unterlagen, Auskünfte und Angebot der teilweisen Übergabe der Bank-Austria-Kontoauszüge den endgültigen und berichtigten Einkommensteuerbescheid 2022.
Liste der dem obigen Brief beiliegenden Unterlagen:
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Bezeichnung: | Betrag: |
Mitgliedsgebühren (Klub der Wirtschaftspublizisten, Presseclub Concordia, TKF): | 185,00 |
Postporti und Fahrtkosten (Rechnungen der Post AG): | 22,90 |
Druckerpatronen: | 208,16 |
Computermaus: | 9,90 |
50% Telefon- und Internetkosten d. Gesamtausgaben selbständige Arbeit: | 514,75 |
GESAMT: | 940,71 |
11. Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom :
Mit Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom wird zu dem der Finanzverwaltung übermittelten Lohnzettel 2022 festgehalten, dass dieser Lohnzettel korrekt sei.
Des Weiteren wurde die ziffernmäßige Ermittlung der auf dem Jahreslohnzettel 2022 enthaltenen Kennzahlen [210] Bruttobezüge iHv EUR 43.019,20, [220] sonstige Bezüge in Höhe von EUR 6.145,60, [225] SV-Beträge für sonstige Bezüge iHv EUR 313,42, [230] SV-beträge für laufende Bezüge iHv EUR 1.880,52 sowie [245] steuerpflichtige Einkünfte iHv EUR 34.993,08 dargestellt.
Der unter der Kennzahl [245] ausgewiesene Betrag iHv EUR 34.993,08 der steuerpflichtigen Einkünfte würde sich daher wie folgt zusammensetzen:
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[245] steuerpflichtige Bezüge: | Betrag: |
[210] Bruttobezüge: | 43.019,20 |
- [220] sonstige Bezüge: | - 6.145,60 |
- [230] SV-laufende Bezüge: | - 1.880,52 |
Differenz - steuerpflichtige Bezüge: | 34.993,08 |
Seitens der Pensionsversicherungsanstalt werde daher darauf verwiesen, dass der unter der Kennziffer [245] "steuerpflichtige Bezüge" ausgewiesene Betrag nicht ident mit den Anweisungsbeträgen lt. Kontoauszügen sei.
Der unter der Kennziffer [260] "anrechenbare Lohnsteuer" ausgewiesene Betrag iHv EUR 7.193,18 setze sich wie folgt zusammen:
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[260] anrechenbare Lohnsteuer: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
urspr. Lohnsteuerabzug 1-4/2022: | 573,37 | 4 | 2.401,80 |
LSt-Vergütung 4/2022 wegen St-Satz-Änderung: | - 108,32 | ||
Lohnsteuerabzug 05-12/2022: | 573,37 | 8 | 4.586,96 |
Lohnsteuer für Sonderzahlung 04/2022: | 137,77 | 1 | 137,77 |
Lohnsteuer für Sonderzahlung 10/2022: | 174,97 | 1 | 174,97 |
SUMME: | 14 | 7.193,18 |
Demnach habe der Bf. bei der Aufstellung des Gesamtbetrages an Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr iHv EUR 7.301,50 die aufgrund der Lohnsteuerreform 2022 überwiesene Lohnsteuervergütung iHv EUR 108,32 übersehen.
12. Vorhaltbeantwortung vom :
Mit Eingabe vom wird zu den einzelnen strittigen Positionen wie folgt festgehalten:
steuerpflichtige Einkünfte 2022 iHv EUR 33.632,08 oder EUR 34.993,08:
Nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom liege dem Bf. nach wie vor kein Jahreslohnzettel der Bf. vor - dies ungeachtet der Tatsache, dass dem Bf. mit BFG-Vorhalt vom ein Jahreslohnzettel 2022 in Kopie übermittelt wurde.
Darüber hinaus verweise der Bf. auf den Differenzbetrag iHv EUR 1.361,00 der zwischen den (ausbezahlten) Pensionsbezügen iHv EUR 34.993,08 und den im Einkommensteuerbescheid 2022 ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge [245] iHv EUR 34.993,08 bestehe.
Auch der Hinweis des BFG, der Bf. hätte wegen der Lohnsteuerreform 2022 eine einmalige Nachzahlung von EUR 108,32 bezogen, könne den Differenzbetrag in seinen Pensionsbezügen nicht ausreichend erklären. Darüber hinaus sei der Bf. erst dadurch kürzlich durch die von der PVA angeforderten Stellungnahme über die Details seiner Pensionsabrechnung informiert worden.
ad Aufwendungen für journalistische Ausgaben:
Den geltend gemachten Aufwendungen 2022 für Papier-, Farb-, Computer-, Beförderungs- und Druckkosten würden lt. den Kopien der Originalrechnungen die nachstehenden Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 1.975,24 zu Grunde liegen, die wie folgt ermittelt worden seien:
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Datum: | Bezeichnung: | Betrag: |
Refillpatronen | 13,50 | |
Farbpatronen | 24,29 | |
Farbpatronen | 22,50 | |
Farbpatronen | 36,00 | |
Farbpatronen | 45,00 | |
Farbpatronen | 22,49 | |
Refillpatronen | 13,50 | |
Farbpatronen | 44,98 | |
SUMME: | 222,26 |
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Datum: | Bezeichnung: | Betrag: |
ALBA Farbdrucke | 6,50 | |
MASTNAK-Kuverts | 12,00 | |
LIBRO Hängemappen | 5,85 | |
Cyberport PC-Maus | 9,90 | |
LIBRO Kalender | 11,78 | |
Fahrtkosten ÖBB | 5,00 | |
Fahrtkosten ÖBB | 1,90 | |
Fahrtkosten ÖBB | 3,80 | |
Postporti | 27,00 | |
SUMME: | 83,73 | |
Zwischensumme: | 305,99 | |
Telefon- und Internet: | 514,75 | |
GESAMT: | 820,74 |
Bereits mit Eingabe vom sei mitgeteilt worden, dass der jährliche Pauschalbetrag von EUR 1.000,00 für die anteiligen Kosten seiner Arbeitszimmer anlässlich seines Umzuges an die damals neue Adresse im Jahre 1996 mit dem damals zuständig gewesenen Finanzamt aufgrund einer anteilsmäßigen Berechnung aller Kosten - Steuern und Gebühren, Energieverbrauch, Versicherung-, Gehsteig- und Grundstückspflege sowie Reinigung - im Detail eingehend diskutiert und schließlich akzeptiert worden sei.
Eine vergleichbare Regelung sei vor seinem Umzug mit dem vormals zuständigen Finanzamt für den 14. Wiener Gemeindebezirk diskutiert und in der Folge bei Erstellung seines Einkommensteuerbescheides anerkannt worden. Es gebe seines Erachtens daher keinen Anlass, von dieser rund einem Vierteljahrhundert anerkannten und seither praktizierten Pauschalkostenregelung abzugehen. Der Pauschalbetrag sei - trotz inzwischen eingetretener langjährig höherer Inflationsraten - niemals angehoben bzw. valorisiert worden.
Der Archivraum im Souterrain diene vor allem der Lagerung von Fachliteratur, der Nachschau bei Recherchen und der fortlaufenden Ablage von beruflichen Dokumenten einschließlich der für den Verkehr mit der Finanzbehörde erforderlichen Unterlagen.
Seine Einnahmen aus freier journalistischer Tätigkeit in direkte Verbindung mit der verbrachten Zeit in seinem Arbeitszimmer zu bringen, wie dies das BFG in seinem Vorhalt vom mache, entbehre der Logik einer selbständigen Tätigkeitsweise. Diese bestehe u.a. darin, alle aktuellen Themen der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ereignisse ständig zu verfolgen und gegebenenfalls Aktualisierungen auf den Weg zu bringen, wenn Kunden entsprechende Aufträge stellen. Das sei im Pressewesen häufig der Fall und entspreche den allgemeinen Gepflogenheiten im New- und Informationsbusiness.
Konkret arbeite der Bf. in seinen Büroräumen durchschnittliche 5 Stunden pro Tag, meist auch an Wochenenden, meist auf dem Computer, daneben an seinem Schreibtisch. So müsse der Bf. vor allem kontinuierlich die Entwicklung der Börsen-, Energie-, Bitcoin- und Edelmetallkurse sowie die Aussendungen der großen Banken und Unternehmen des In- und Auslandes im Blickfeld haben, Trendbeobachtungen vornehmen, daraus Schlussfolgerungen ziehen, telefonische Recherchen durchführen und Kundengespräche führen.
Fotos seines Arbeits- und Archivraumes werden gerne via Mail zur Verfügung gestellt, wenn das Finanzamt die von ihm geheim vorgenommene Streichung aufhebe.
Einen Bescheid über die Streichung des Pauschalbetrages für Büroräume durch sein Finanzamt bzw. eine einschlägige Begründung habe der Bf. bisher nicht erhalten. Der Bf. stelle sich die Frage, warum diese langfristige Vereinbarung mit dem Finanzamt verworfen worden sei.
Nach dem Eingehen des Bf. auf die Vorhalte des BFG und der Beantwortung der Fragen des BFG erwarte dieser die endgültige Korrektur seiner Einkommensteuer 2022 sowie die zeitnahe Rückzahlung der von ihm zuviel eingehobenen Einkommensteuer auf sein Bankkonto.
Wenn das BFG darüber hinaus seine Fest- und Fragestellungen weitgehend im Konjunktiv formuliere, sei daraus zu entnehmen, dass sich das BFG seiner Darstellungen nicht ganz sicher sei, während der Bf. seine Mitteilungen an das BFG im Indikativ formuliere. Daraus sei zu schließen, dass sich der Bf. seiner Antworten an das BFG sicher sei.
13. weitere Stellungnahme PVA vom :
Mit weiterer Stellungnahme der PVA vom betrage der gesamte Auszahlungsbetrag für das Jahr 2022 iHv EUR 33.632,08.
Insbesondere sei es im Jahr 2022 ab zu einer Herabsetzung des Steuersatzes der zweiten Tarifstufe gekommen, als mit Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022, Teil I beschlossen worden sei das der Steuersatz der zweiten Tarifstufe gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 von 35% auf 30% gesenkt worden sei.
Nach § 124b Z 390 lit. b EStG 1988 sei ab für das gesamte Kalenderjahr ein Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden und aufgrund dessen dem Bf. für die Zeit vom bis eine Lohnsteuer-Rückvergütung iHv EUR 108,32 angewiesen worden. Der Auszahlungsbetrag für das Jahr 2022 iHv EUR 33.632,08 errechne sich daher wie folgt:
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Bezeichnung: | Betrag: |
[245] steuerpflichtige Bezüge: | 34.993,08 |
[260] anrechenbare Lohnsteuer: | - 7.193,18 |
[220] SV-Beiträge für Bezüge: | - 313,42 |
[220] sonstige Bezüge: | 6.145,60 |
SUMME: | 33.632,08 |
14. Eingabe vom :
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. zwei Fotos seines häuslichen Arbeitszimmers.
Zur Berechnung der jährlichen Kosten für die beiden Arbeitszimmer in seinem Haus, wo der Bf. seine freiberufliche journalistische Tätigkeit ausübe, setze er deren Fläche in ein Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Die amtlichen Baupläne für das Haus würden die gesamte Fläche der beiden Zimmer mit 30,35 m2 wiedergegeben. Die gesamte Wohnfläche des Hauses betrage 206,30 m2. Die Arbeitszimmer würden demnach 14,7% der Wohnfläche einnehmen.
Zum Raumaufwand würde der Bf. die Grundbesitzangaben, Hausversicherung, Winterdienst, Mobilitätskosten, Energieaufwand, Wasser- und Abwassergebühren, Hausreparaturen, Rauchfangkehrergebühren sowie die Kosten für das Konto bei Bank Austria zählen.
Den Aufwand für Kommunikation (Telefon, Internet ORF bzw. GIS-Gebühr) würde der Bf. zu 50% seiner freien Berufstätigkeit zurechnen. Den entsprechenden Aufwand werde der Bf. nach Rückgabe der Bankkontoauszüge für 2022 berechnen und dem Bf. mitteilen.
15. Eingabe vom :
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf. die rechnerische Ermittlung der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer für 2022:
Demnach setze der Bf. zur Berechnung der jährlichen Kosten für die beiden Arbeitszimmer in seinem Haus, wo er seine freiberufliche journalistische Tätigkeit ausübe, deren Fläche in ein Verhältnis zur gesamten Wohnfläche. Die amtlichen Baupläne würden für das Haus die gesamte Fläche der beiden Zimmer mit 30,35 m2, die gesamte Wohnfläche des Hauses mit 206,30 m2 angeben. Die Arbeitszimmer würden somit eine Fläche von 14,7% der Wohnfläche ausmachen.
Die summierten Raumkosten im Haus ***Bf1-Adr***, würden für das Jahr 2022 insgesamt EUR 8.723,75 ausmachen, davon würden die anfallenden Kosten für seine freiberufliche journalistische Tätigkeit 14,7% betragen, das seien EUR 1.282,40.
Weiters seien Kommunikations-, Mobilitätskosten und Bankkontogebühren von insgesamt EUR 1.423,68 angefallen. Der Anteil, der auf seine freiberufliche Tätigkeit entfalle, veranschlage der Bf. (pauschal) mit 50%, d.s. EUR 711,84.
Für die korrekte Neuberechnung der Einkommensteuer 2022 mache der Bf. die oben errechneten Kosten für seine freiberufliche Arbeit von insgesamt EUR 1.997,98 als Aufwand geltend. Weiters die bereits mehrfach geltend gemachten Ausgaben für die Mitgliedschaft zu Berufsvereinigungen (Presseclub Concordia mit EUR 70,00, Klub der österreichischen Wirtschaftspublizisten mit EUR 60,00) sowie zur TKF (Gesellschaft zur Förderung der Textilkunstforschung mit EUR 55,00). Dazu würden die bereits geltend gemachten und durch Rechnungskopien belegten Aufwendungen für beruflich verursachte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Papier, Porti, Lap-Top-Ausstattung und Druckerpatronen kommen. Die für das Jahr 2022 geltend gemachten Aufwendungen betragen demnach:
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Bezeichnung: | Betrag: | Betriebs-ausgabe: |
summierte Raumkosten für gesamtes Haus: | 8.723,75 | |
davon 14,7% für 2 Arbeitszimmer: | 1.282,39 | 1.282,40 |
Kommunikations-, Mobilitätskosten, Bankkontogebühren: | 1.423,68 | |
davon 50% iZm freiberuflicher Tätigkeit: | 711,84 | 711,84 |
SUMME (Arbeitszimmer, Mobilitätskosten): | 1.994,24 | |
Presseclub Concordia: | 70,00 | |
Klub der Wirtschaftspublizisten: | 60,00 | |
TKF - Gesellschaft zur Förderung der Textilkunstforschung: | 55,00 | |
SUMME: | 2.179,24 |
Dazu würden die bereits geltend gemachten und durch Rechnungskopien belegten Aufwendungen für beruflich verursachte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für Papier, Porti, Lap-Top-Ausstattung und Druckerpatronen kommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Bf. ist seit seiner Pensionierung als freier Journalist bzw. Schriftsteller bei den verschiedensten Verlagen tätig und erzielt für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum daraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Darüber hinaus erzielt der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Alterspensionen von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie vom Österreichischen Rundfunk (ORF), wo in diesem Verfahren u.a. strittig war, in welcher Höhe der Bf. für das Jahr 2022 Einkünfte aus der Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erzielte und in welcher Höhe letztlich Lohnsteuern einbehalten und abgeführt wurden.
Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2022 wurden zunächst beantragte Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 1.483,00 für Arbeitsmittel, beruflich veranlasste Reisekosten, digitale Arbeitsmittel, Mitgliedsbeiträge sowie für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zum Abzug zugelassen, da der Bf. diese fälschlicherweise als "Werbungskosten" bezeichnete, obgleich ihm diese in Zusammenhang mit Einkünften aus seiner selbständigen Arbeit als freier Journalist erwuchsen.
In weiterer Folge ging das Finanzamt aufgrund der fälschlichen Bezeichnung der Aufwendungen als "Werbungskosten" davon aus, dass diese Aufwendungen iZm Einkünften aus der gesetzlichen Alterspension stehen würden. Da das Finanzamt diese "Werbungskosten" den Einkünften aus der gesetzlichen Alterspension zuordnete, wurden diese Aufwendungen seitens des Finanzamtes nicht zum Abzug zugelassen.
Tatsächlich handelt es sich dabei um "Betriebsausgaben" iZm Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG 1988, aus Aufwendungen für beruflich veranlasste Reisekosten, digitale Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten, Mitgliedsbeiträge sowie um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
2. Beweiswürdigung:
Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes, dem dazu erstatteten Parteienvorbringen sowie aus den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Erhebungen und dem dazu erstatteten Parteienvorbringen.
3. Höhe der steuerpflichtigen Pensionseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
3.1 rechnerische Ermittlung der Pensionseinkünfte iHv EUR 34.993,08:
In diesem Beschwerdeverfahren ist die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insofern strittig, als dem Einkommensteuerbescheid 2022 unter Kennzahl [245] steuerpflichtige Einkünfte der PVA iHv EUR 34.993,08 zu Grunde gelegt, jedoch nur der EUR 33.632,08 zur Auszahlung gelangten.
Nach der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom wurden die einzelnen Positionen des dem Finanzamt übermittelten Jahreslohnzettels 2022 wie folgt ermittelt:
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[210] Bruttobezüge: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
monatl. Bruttobetrag: | 3.072,80 | 12 | 36.873,60 |
SZ-Bruttobetrag April 2022: | 3.072,80 | 1 | 3.072,80 |
SZ-Bruttobetrag Okt. 2022: | 3.072,80 | 1 | 3.072,80 |
SUMME: | 43.019,20 |
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[220] sonstige Bezüge: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
SZ-Bruttobetrag April 2022: | 3.072,80 | 1 | 3.072,80 |
SZ-Bruttobetrag Okt. 2022: | 3.072,80 | 1 | 3.072,80 |
SUMME: | 6.145,60 |
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[225] SV-Beträge für sonst. Bezüge: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
KVB-Abzug SZ April 2022: | 156,71 | 1 | 156,71 |
KVB-Abzug SZ Oktober 2022: | 156,71 | 1 | 156,71 |
SUMME: | 313,42 |
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insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
monatl. KVB-Abzug 2022: | 156,71 | 12 | 1.880,52 |
KVB-Abzug SZ April 2022: | 156,71 | 1 | 156,71 |
KVB-Abzug SZ Oktober 2022: | 156,71 | 1 | 156,71 |
SUMME: | 2.193,94 |
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[230] SV-Beträge - laufende Bezüge: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
monatl. KVB-Abzug 2022: | 156,71 | 12 | 1.880,52 |
Der unter der Kennzahl [245] ausgewiesene Betrag iHv EUR 34.993,08 der steuerpflichtigen Einkünfte würde sich daher wie folgt zusammensetzen:
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[245] steuerpflichtige Bezüge: | Betrag: |
[210] Bruttobezüge: | 43.019,20 |
- [220] sonstige Bezüge: | - 6.145,60 |
- [230] SV-laufende Bezüge: | - 1.880,52 |
Differenz - steuerpflichtige Bezüge: | 34.993,08 |
Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wird daher darauf verwiesen, dass der unter der Kennziffer [245] "steuerpflichtige Bezüge" ausgewiesene Betrag nicht ident mit den Anweisungsbeträgen bzw. nicht ident mit den zur Auszahlung gelangenden Beträge lt. den vorliegenden Kontoauszügen ist.
Insbesondere wurden von den unter Kennziffer [245] ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünften iHv EUR 34.993,08 Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 7.193,18 bzw. EUR 313,42 in Abzug gebracht, sodass der Betrag iHv EUR 33.632,08 für das Jahr 2022 zur Auszahlung gelangte:
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Bezeichnung: | Betrag: |
[245] steuerpflichtige Bezüge: | 34.993,08 |
[260] anrechenbare Lohnsteuer: | - 7.193,18 |
[220] SV-Beiträge für Bezüge: | - 313,42 |
[220] sonstige Bezüge: | 6.145,60 |
SUMME: | 33.632,08 |
Der unter der Kennziffer [260] "anrechenbare Lohnsteuer" ausgewiesene Betrag iHv EUR 7.193,18 setzt sich wie folgt zusammen:
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[260] anrechenbare Lohnsteuer: | Betrag: | Monate: | Produkt: |
urspr. Lohnsteuerabzug 1-4/2022: | 573,37 | 4 | 2.401,80 |
LSt-Vergütung 4/2022 wegen St-Satz-Änderung: | - 108,32 | ||
Lohnsteuerabzug 05-12/2022: | 573,37 | 8 | 4.586,96 |
Lohnsteuer für Sonderzahlung 04/2022: | 137,77 | 1 | 137,77 |
Lohnsteuer für Sonderzahlung 10/2022: | 174,97 | 1 | 174,97 |
SUMME: | 14 | 7.193,18 |
Demnach hat der Bf. bei der Aufstellung des Gesamtbetrages an Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr iHv EUR 7.301,50 die aufgrund der Lohnsteuerreform 2022 überwiesene Lohnsteuervergütung iHv EUR 108,32 übersehen.
3.2 Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988:
Stehen gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
Liegen nach § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 18 410 Euro und 26 826 Euro auf null.
So im vorliegenden Fall die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. die Pensionseinkünfte den Betrag iHv EUR 26.826 überschreiten, stand demnach kein Pensionistenabsetzbetrag zu.
4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Gemäß § 22 Z 1 lit. b fünfter Teilstrich EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Bildberichterstatter und Journalisten.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dem Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 liegt nach der Rechtsprechung des VwGH der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. Zl. 2007/15/0260).
Bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vorliegen, kommt es nach der Rechtsprechung des dt. BFH im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, sondern auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck.
Die Tätigkeit als selbständiger Journalist bzw. als Schriftsteller begründet Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, da es dabei auf das eigene geistige Vermögen und die persönliche Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ankommt (vgl. Zl. 94/13/0107). Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten, Tagesereignissen) in Medien mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten.
4.1 Aufwendungen für Papier-, Farb-, Computer, Beförderungs- und Druckkosten:
Ein Personal-Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1972 dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (vgl. Zl. 89/13/0042). Der Einsatz eines Personal-Computers wird dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist.
Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC) einschließlich des Zubehörs (zB Scanner, Drucker, Modem, sonstige Hardware) können als Arbeitsmittel zum Abzug zugelassen werden, "soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht". Demnach besteht kein Aufteilungsverbot (s. sinngemäß Rz 339, LSt-RL 2002). Demnach werden Aufwendungen für eine PC-Maus iHv EUR 9,90 zum Abzug zugelassen.
Die Aufwendungen für Papier-, Farb- und Druckkosten im Gesamtbetrag von EUR 235,89 betreffen überwiegend Ersatzanschaffungen für Tintenpatronen sowie Aufwendungen für LIBRO Hängemappe, Kuverts und Cheftimer, wo es als glaubwürdig angesehen wird, dass diese Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit als selbständiger Journalist veranlasst waren. Die nachstehenden Aufwendungen iZm Arbeitsmittel, digitale Arbeitsmittel, Papier-, Farb-, Computer-, Beförderungs- und Druckkosten werden für 2022 zum Abzug zugelassen:
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Reisekosten: | Betrag: | Datum: |
ÖBB: | 5,00 | |
ÖBB: | 1,90 | |
VOR: | 3,80 | |
berufl. veranlasste Reisekosten: | 10,70 |
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Papier-, Farb- und Druckkosten: | Betrag: | Datum: |
Druckershop - Can 545+546 | 45,00 | |
Druckershop - Can 545 komp. | 22,49 | |
Druckershop - 1 Refill | 13,50 | |
Druckershop - 545+546 | 44,98 | |
ALBA - Farbdruck | 6,50 | |
Druckershop - Can 546 XL | 24,29 | |
Druckershop Refill Can | 13,50 | |
Druckershop Refill 546 | 36,00 | |
LIBRO Hängemappe A4 | 5,85 | |
LIBRO Kalender+Cheftimer | 11,78 | |
Mastnak Kuverts | 12,00 | |
SUMME: | 235,89 |
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PC-Ausstattung: | Betrag: | Datum: |
PC-Maus: | 9,90 |
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Postporti: | Betrag: | Datum: |
Brief economy | 5,60 | |
0,85 | ||
Freimachung | 0,85 | |
Freimachung | 0,85 | |
Freimachung | 0,85 | |
Freimachung, SM-Set etc. | 7,80 | |
SM | 1,20 | |
Freimachung | 1,00 | |
SUMME: | 19,00 |
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Mitgliedsgebühren: | Betrag: | Datum: |
Presseclub Concordia: | 70,00 | |
Klub der Wirtschaftspublizisten: | 60,00 | |
TKF Mitgliedsgebühr: | 55,00 | |
SUMME: | 185,00 |
Die mittels Überweisungen entrichteten Aufwendungen für Telefon und Internetkosten wurden für das Jahr 2022 wie folgt ermittelt:
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Datum: | Empfänger: | Betrag: | Datum: | Empfänger: | Betrag: |
A1 Telekom AG | 33,48 | T-Mobile GmbH | 32,32 | ||
A1 Telekom AG | 4,55 | A1 Telekom AG | 34,54 | ||
A1 Telekom AG | 33,48 | A1 Telekom AG | 24,22 | ||
T-Mobile Austria | 32,32 | A1 Telekom AG | 34,54 | ||
A1 Telekom AG | 24,22 | T-Mobile GmbH | 32,32 | ||
A1 Telekom AG | 33,48 | A1 Telekom AG | 46,84 | ||
T-Mobile Austria | 32,32 | A1 Telekom AG | 34,54 | ||
A1 Telekom AG | 24,90 | Telekom AG | 24,22 | ||
A1 Telekom AG | 54,82 | Telekom AG | 34,54 | ||
Magenta T-Mobile | 32,71 | T-Mobile GmbH | 32,32 | ||
A1 Telekom AG | 24,31 | A1 Telekom AG | 24,31 | ||
A1 Telekom AG | 34,54 | A1 Telekom AG | 34,54 | ||
T-Mobile Austria | 32,32 | T-Mobile GmbH | 34,28 | ||
A1 Telekom AG | 24,31 | A1 Telekom AG | 24,22 | ||
A1 Telekom AG | 34,54 | A1 Telekom AG | 34,63 | ||
Magenta Mobil | 33,31 | T-Mobile GmbH | 33,30 | ||
A1 Telekom AG | 24,22 | ||||
SUMME: | 513,83 | SUMME: | 515,68 | ||
GESAMT: | 1.029,51 | ||||
davon 50%: | 514,76 |
Die zum Abzug zugelassenen Aufwendungen aus Reisekosten, Papier-, Farb- und Druckkosten, PC-Ausstattung, Post-Porti, Mitgliedsgebühren sowie Telefon- und Internetkosten (50%) werden daher wie folgt ermittelt:
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Betriebsausgaben: | Betrag: |
Reisekosten: | 10,70 |
Papier-, Farb- und Druckkosten: | 235,89 |
PC-Ausstattung: | 9,90 |
Postporti: | 19,00 |
Mitgliedsgebühren: | 185,00 |
Telefon- und Internetkosten (50%): | 514,76 |
Betriebsausgaben iZm journalist. Tätigkeit: | 975,25 |
Soweit nach den Ausführungen in Eingabe vom Kommunikations-, Mobilitätskosten und Bankomatgebühren von insgesamt EUR 1.423,68 angefallen seien, wird deren rechnerische Ermittlung nicht nachgewiesen.
4.2 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich seiner Kosten abzugsfähig.
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes, d.h. häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung können nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der "gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet. Die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss daher weiterhin nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich, d.h. notwendig sein, der Raum muss weiters tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich und beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet sein (vgl. Zl. 2006/15/0299). Diese Kriterien gelten für den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich in gleicher Weise (vgl. Zl. 93/13/0033).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage des EStG vor dem können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. Zl. 96/15/0198; , Zl. 95/13/0061).
Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung nach der in den Erläuterungen angesprochenen Lebenserfahrung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im engen Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist (vgl. Zl. 98/13/0132). Aus diesem Grund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt. So hat die Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen (vgl. Langheinrich/Ryda, Das Arbeitszimmer im Lichte der Steuerreform BGBl. 201/1996, FJ 1999, 306).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist das Arbeitszimmer dann als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zu sehen, wenn der überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit in diesem ausgeübt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn etwa wie bei Richtern vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird oder wie etwa bei Politiker, Lehrer oder Vertreter, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Hauses und folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. zu Richter, , 98/13/0132 zu Lehrer; , 99/14/0283 zu Vertreter). Dementsprechend finden die für diese Berufsgruppen entwickelten Grundsätze auch auf Berufsmusiker, Dirigenten oder Schauspieler Anwendung, was sohin bedeutet, dass der Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als außerhalb des Arbeitszimmers gelegen anzusehen ist. Auch der Umstand, dass etwa ein Versicherungsvertreter über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit aus. Unter Bezugnahme auf Vorerkenntnisse ( Zl. 99/14/0008; , Zl. 98/14/0198) ist nämlich bei im Außendienst tätigen Abgabepflichtigen der Tätigkeitsmittelpunkt nicht ortsgebunden zu verstehen, sondern es ist zusätzlich darauf abzustellen, ob die ortsungebundene außerhäusliche Arbeit oder die im Arbeitsraum ausgeübte Tätigkeit als überwiegende Komponente zu qualifizieren ist.
Im vorliegenden Fall erzielt der Bf. aus seiner Tätigkeit als selbständiger freier Journalist Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurden keinerlei Nachweise über die rechnerische Ermittlung der geltend gemachten Aufwendungen iHv EUR 1.282,40 für ein häusliches Arbeitszimmer, bestehend aus einem Arbeitsraum im 1. Stock sowie einem Archivraum im Souterrain vorgelegt. Insbesondere geht nicht hervor, welchen konkreten Aufwendungen den mit € 8.723,75 bzw. € 1.282,40 ermittelten Gesamtbeträgen zu Grunde liegen.
Soweit mit Eingabe vom die Aufwendungen betreffend ein häusliches Arbeitszimmer ganz "pauschal" mit 14,7% der summierten Raumkosten iHv EUR 8.723,75 und somit iHv EUR 1.282,40 ermittelt wurden, wurden im vorliegenden Fall wiederum nicht die der Ermittlung der zugrundeliegenden Raumkosten iHv EUR 8.723,25 dargelegt.
Die beantragten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv EUR 1.282,40 werden somit nicht zum Abzug zugelassen.
4.3 rechnerische Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Die Einkünfte aus selbständiger journalistischer Arbeit werden für das Jahr 2022 demnach wie folgt ermittelt:
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Betriebsausgaben: | Betrag: |
Reisekosten: | 10,70 |
Papier-, Farb- und Druckkosten: | 235,89 |
PC-Ausstattung: | 9,90 |
Postporti: | 19,00 |
Mitgliedsgebühren: | 185,00 |
Telefon- und Internetkosten (50%): | 514,76 |
Betriebsausgaben iZm journalist. Tätigkeit: | 975,25 |
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Bezeichnung: | Betrag: |
Einnahmen aus journalistischer Tätigkeit: | 4.216,43 |
abzügl. Betriebsausgaben: | - 975,25 |
Zwischensumme: | 3.241,18 |
abzügl 15% Gewinnfreibetrag § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988: | - 486,18 |
Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit: | 2.755,00 |
5. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es bei der Frage der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben iZm Einkünften aus selbständiger journalistischer Tätigkeit um eine Sachverhaltsbeurteilung und damit um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 § 22 Abs. 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102099.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at