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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2024, RV/7100504/2023

1. Rückzahlung der Mindestsicherug keine Werbungskosten 2. Verkehrsabsetzbetrag nur bei aufrechter Beschäftigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Auf Grund der Erklärung zur ArbeitnemerInneveranlagung für das Jahr 2020 erfolgte mit Bescheid vom die Veranlagung, die unter Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrag i.H. von € 494.-, so wie beantragt, und eines Verkehrsabsetzbetrages i.H. von € 494.- zu einer Nachforderung von € 2.935,00 führte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Antrag auf Aussetzung der Einhebung" bezeichnete Beschwerde vom , in der der Bf. vorbrachte, er habe nicht "gleichzeitig Notstand und Rehabilitationsgeld bezogen, vielmehr sei der Notstandsbezug mit dem Rehabilitationsgeldbezug gegenverrechnet worden. Er ersuche um Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides."

Der Beschwerde waren diverse Beilagen angefügt und zwar:

Eine Bestätigung der ÖGK vom , wonach der Bf. ab Rehabilitationsgeld von insges. € 4.320,84 erhalte, weiters eine Bestätigung vom , wonach er Rehabilitationsgeld ab bis erhalte sowie eine Aufstellung der Tagsätze, weiters die Übertragung eines Tonbandprotokolls einer Verhandlung beim Arbeits-und Sozialgericht Wien, in der ein Vergleich zwischen dem Bf. und der PVA Landesstelle Wien betreffend Gewährung von Rehabilitationsgeld ab für die Dauer der vorübergehenden Invalidität sowie ein entsprechendes Schreiben der PVA Landesstelle Wien vom .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und begründend folgendes ausgeführt:

"Der Steuerpflichtige erhielt in den Jahren 2019 und 2020 vom AMS einen steuerfreien Vorschuss aufdas Rehabilitationsgeld.

Im Jahr 2020 betrug dieser Vorschuss € 14.261,77.

Am kam es zu einem Vergleich beim ASG Wien zwischen dem Steuerpflichtigen und der PVA.

Im Februar und Mai 2021 wurde -in Folge des Vergleiches- Rehabilitationsgeld rückwirkend für den Zeitraum - zugesprochen.

Im Jahr 2021, bei der Auszahlung (Zuflussjahr) wurde von der auszahlenden Stelle der Betrag von insgesamt € 5.445,21 (für 2019 € 2.796,85; für 2020 € 2.624,36) einbehalten und ans AMS

zurückgezahlt.

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2020 und führte zu einer Nachforderung von € 2.935,-.

Grundlage war ein Einkommen / Krankengeld der ÖGK € 15.908,23 und die § 3 (2) ESTG

Kontrollr./AMS-Geld € 14.261,77, woraus sich ein Einkommen von € 30.170,00 ergab.

In der Beschwerde vom hat der Steuerpflichtige vorgebracht, dass Rehabilitationsgeld und Notstand nicht zugleich bezogen wurden und wendete sich auch gegen die Hochrechnung der € 14.261,77. Er hat Unterlagen über die Auszahlung des Rehabilitationsgeldes vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Erklärung zum Ablauf der Gewährung von Rehabilitationsgeld:

1. Bis zur Entscheidung über die Gewährung von Rehabilitationsgeld wird Steuerpflichtigen ein

Vorschuss vom Arbeitsmarkservice geleistet. In manchen Fällen wird der Bezug dieses Vorschusses

durch den Bezug von Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankengeld) unterbrochen bzw.

ergänzt. Nach positivem Abschluss des Verfahrens erhalten diese Steuerpflichtigen rückwirkend

Rehabilitationsgeld zugesprochen. Die in dem Zeitraum, für welchen rückwirkend Rehabilitationsgeld gewährt wird, vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen (Krankengeld, Vorschuss des Arbeitsmarktservice) sind an die jeweiligen Träger zurück zu zahlen und werden bei der Auszahlung des Rehabilitationsgelds vom Krankenversicherungsträger einbehalten.

2. Der Vorschuss durch das Arbeitsmarkservice (AMS) wird als steuerfreie Leistung (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) übermittelt und kann im jeweiligen Jahr zu einer Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 führen. Ein etwaig zuerkanntes Krankengeld ersetzt die steuerfreie AMS-Leistung und teilt somit ihr steuerrechtliches Schicksal.

Das Rehabilitationsgeld gilt in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem es dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist (vgl. ), auch wenn das Rehabilitationsgeld für vergangene Zeiträume gewährt wird. Es ist gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 - unter Ausweis eines Siebentels als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 - zu versteuern.

Wird Rehabilitationsgeld gewährt, ist die Leistung des Arbeitsmarktservice gemäß § 23 Abs. 1 AIVG (rückwirkend) als steuerpflichtiger Vorschuss auf das Rehabilitationsgeld zu beurteilen. Dessen Rückzahlung (im Wege der Legalzession nach § 23 Abs. 6 AIVG) ist im Zeitpunkt der Zahlung (Aufrechnung durch den Krankenversicherungsträger) als rückgezahlte Einnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (vgl. ).

Aus diesem Grund war der (steuerfreie) Vorschuss des AMS für 2020 in der Höhe von € 14.261,77 steuerpflichtig zu behandeln. Daher wurde dieser Betrag in einem neuen Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 - unter Ausweis eines Siebentels als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 - erfasst und der Einkommensteuer unterworfen.

Das Krankengeld wurde -wie auch im Erstbescheid ebenfalls der Besteuerung unterworfen.

Die 2021 bei der Auszahlung des Rehabilitationsgeldes einbehaltenen und ans AMS rückgezahlten Beträge von gesamt € 5.445,21 stellen für 2021 Werbungskosten dar.

Der Beschwerde wird damit teilweise stattgegeben. "

Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde führte dazu, dass nicht so wie im Erstbescheid der gesamte Vorschuss i.H. von € 14.261,77 der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grunde gelegt wurde, sondern, wie dem letzten Absatz der o.a. Bescheidbegründung zu entnehmen ist, vermindert um die darauf entfallenden sonstigen Bezüge. Somit wurden, wie Seite 1 des Bescheides vom unter der Bezeichnung "Sozialministeriumservice" zu entnehmen ist, € 12.224,37 der Besteuerung unterzogen. Die Nachforderung reduzierte sich daher auf € 2.344.-.

Am stellte der Bf. einen nicht näher begründeten Vorlageantrag, dem er diverse Beilagen anfügte, und zwar:

  • Die Bestätigung der MA 40 vom betr. Bezug von Mindestsicherung bis

  • Den Bescheid der MA 40 vom , wonach der Bf. verpflichtet werde, die bisher aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung i.H. von € 2.708,91 zu ersetzen sowie eine diesbezügliche Ratenvereinbarung, beginnend mit .

Die belangte Behörde legte den Akt elektronisch am vor.

Am lange bei der belangten Behörde ein Antrag des Bf. auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom gem.§ 299 Abs. 1 BAO ein, den der Bf. wie folgt begründete:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für das Kalenderjahr 2020 eine Nachforderung von 2.344,- € festgesetzt.

Der Spruch des genannten Bescheides erweist sich jedoch als unrichtig, da ich Alleinverdiener für meine Tochter ***2*** (geb. am ***3***) bin. Daher steht mir auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu.

Weiters habe ich eine, vom Sozialministerium Service, zuerkannte Behinderung iHv 30%. Mir steht daher der pauschale Freibetrag aufgrund Behinderung zu.

Ich beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der Familienbonus für ein Kind sowie der Freibetrag für zuerkannte Behinderung berücksichtigt werden."

Die BUAK betriebliche Vorsorgekasse teilte dem Bundesfinanzgericht über Anfrage mit, dass der Bf. die Auszahlung des aus früheren Arbeitsverhältnissen entstandenen Anspruchs auf Auszahlung einer Abfertigung beantragt habe und ihm im Februar 2020 € 332, 70 ausbezahlt worden seien. Lt. dem der belangten Behörde von der BUAK übermittelten Lohnzettel waren diese Bezüge nicht steuerpflichtig.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. stand im Jahr 2020 nicht in Beschäftigung.

Im Jänner 2020 beantrage der Bf. bei der BUAK Betriebliche Vorsorgekasse die Auszahlung des durch frühere Arbeitsverhältnisse entstandenen Anspruchs auf Abfertigung. Im Februar 2020 wurde diesem Antrag entsprochen und € 332, 70 an ihn überwiesen.

Die Bezüge waren aber nicht steuerpflichtig.

Desweiteren bezog er Krankengeld.

Der Bf. bezog in den Jahre 2019 und 2020 einen Vorschuss auf das Rehabilitationsgeld.

2020 waren dies insgesamt € 14.261,77, (darin enthalten sonstige Bezüge i.H. von 2.037,40 Dieser Betrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung um die Höhe die sonstigen Bezüge vermindert.

Auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahr 2020 wurde 2021 Rehabilitationsgeld zuerkannt.

Im Jahr 2021 bezog der Bf. bis Rehabilitationsgeld.

Weiters wurde von der auszahlenden Stelle, der ÖGK, der Betrag von insgesamt € 5.445,21 (für 2019 € 2.796,85; für 2020 € 2.648,36) einbehalten und an das AMS zurückgezahlt.

Sowohl im bekämpften Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. ein Verkehrsabsetzbetrag zuerkannt.

Der Bf. bezog für seine Tochter ***4***, geb.***3***, im Jahr 2020 durchgehend Familienbeihilfe.

Der Bf. ist verheiratet, seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.

Beim Bf. liegt ein Grad der Behinderung von 30% vor.

Der Bf. bezog u.a. auch im Jahr 2020 Mindestsicherung, deren Rückzahlung ihm im Jahr 2021 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Weiteres wurde im Jahr 2021 eine Ratenvereinbarung bezüglich des Rückzahlungsbetrages vereinbart.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgserichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. z.B. mwN und ). Stellt ein Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und äußert sich zu den der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht, so ist dieser Umstand entsprechend zu würdigen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Bf. dem in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Sachverhalt zunächst nichts entgegensetzte.

In einem am bei der belangten Behörde eingelangten "Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2020 vom " (also nach Stellung des Vorlageantrages) führte der Bf. begründend aus, dass sich der Spruch dieses Bescheides (Anm.: es handelt sich dabei um die Beschwerdevorentscheidung) als nicht richtig erweise, da auch der Familienbonus Plus und der Freibetrag wegen eigener Behinderung von 30% zu berücksichtigen wären.

§ 279 Abs.1 BAO lautet:

1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Die Höhe, Art, Anspruchsdauer und Rückzahlungsverpflichtung der bezogenen Beträge, sowohl hinsichtlich des Vorschusses an Rehabilitationsgeld als auch dessen endgültiger Gewährung wurden vom Bf. nicht bestritten.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung vom die steuerliche Behandlung von Rehabilitationsgeld bzw. dessen Vorschuss ausführlich dargestellt und sieht das Bundesfinanzgericht keinen Grund von dem dort festgestellten Sachverhalt und den dazu geäußerten rechtlichen Erwägungen abzugehen.

Im Vorlageantrag bzw. im weiteren Verfahren wurden vom Bf. diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

Die Vorlage von Unterlagen bezüglich des Bezuges und der Rückzahlungsverpflichtung der durch den Bf. bezogenen Mindestsicherung wird vom Bundesfinanzgericht als Antrag gewertet, die Rüchzahlungsbeträge einkommensteuermindernd zu berücksichtigen.

Dazu ist folgendes auszuführen:

§ 3 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 lautet:

(1) Von der Einkommensteuer sind befreit:

3. Bezüge oder Beihilfen

a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit…………

Gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde.

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

- nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder

in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die Rückzahlung der Mindestsicherung wurde dem Bf. mit Bescheid der MA 40 vom aufgetragen, somit gesetzeskonform im Sinne des o.a. § 16 EStG 1988.

Leistungen aus der Mindestsicherung, wie sie der Bf. für die Jahre 2019 bis 2021 erhalten hat, sind aber als Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung von Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (vgl. RS 2). Die Rückzahlung der Mindestsicherung ist in Anwendung dieser Bestimmung daher vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen (vgl. und vom , RV/7102937/2022).

Dem Beschwerdebegehren konnte daher insofern nicht Rechnung getragen werden.

Der Bf. bringt hingegen im Verfahren zu Recht vor, dass bei der Veranlagung auch der und der Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von 30% und der Familienbonus Plus zu berücksichtigen seien.

1.: Freibetrag wegen eigener Behinderung:

Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 EStG 1988 ordnet an, dass einem Steuerpflichtigen, welcher eine körperliche oder geistige Behinderung hat und keine pflegebedingte Geldleistung erhält, ein Freibetrag nach Abs. 3 dieser Bestimmung zusteht ("Behindertenfreibetrag").

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des genannten Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (GdB) ist durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Im gegenständlich Fall ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zuständig; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 beträgt der Freibetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% 124,00 €. Dem Bf. steht daher der Freibetrag im Ausmaß von 124 € als außergewöhnliche Belastung zu.

Das Ausmaß der Behinderung ergibt sich aus dem Akteninhalt der Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021, die ebenfalls dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. In einem Gutachten des Bundessozialamtes aus dem Jahr 2011 wurde dem Bf. ein Grad der Behinderung von 30% und zwar als Dauerzustand attestiert.

Dem Bf. steht daher ein Freibetrag wegen eigener Behinderung i.H. von € 124.- als außergewöhnliche Belastung zu.

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von den sich nach Abs. 1 leg.cit. ergebenden Steuerbeträgen die in den folgenden Absätzen genannten Absetzbeträge abzuziehen.

Die für den vom Bf. beantragten Familienbonus Plus geltenden Bestimmungen lauten:

Abs. 2: Von dem sich nach Abs 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1.

Der Familienbonus Plus gemäß Abs 3a; der Familien­bonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2.

Die Absetzbeträge nach Abs 4 bis 6.

Abs. 3a, in der zum geltenden Fassung: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1.

Der Familienbonus Plus beträgt

a)

bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 Euro,

b)

nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

Da der Bf. im Jahr 2020 nachweislich für seine am ***3*** geborene Tochter die Familienbeihilfe bezogen hat, diese somit im Jahr 2020 20 Jahre als war, steht ihm auch der Familienbonus Plus und zwar i.H. von € 500,16, zu.

Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Bf. im Zuge der Veranlagung ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 € gewährt wurde.

§ 33 Abs. 5 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.

Für die Beurteilung der Frage, ob beim Bf. im streitgegenständlichen Jahr 2020 ein bestehendes Dienstverhältnis vorlag oder nicht, ist vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen (vgl. ; ; ).

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Unzweifelhaft stand der Bf. im Jahr 2020 nicht in Beschäftigung, sodass ein Verkehrsabsetzbetrag nicht zusteht.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 beträgt daher (siehe auch die Beschwerdevorentscheidung vom ):

Gesamtbetrag der Einkünfte: ……………….28.132,60

Sonderausgaben…………………………………………-60,00

Außergewöhnliche Belastungen

Freibetrag wegen eigener Behinderung……..-124,00

Einkommen……………………………………………27.948,60

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

0 % für die ersten 11.000,00 ........................................................................ 0,00

20 % für die weiteren 7.000,00 .............................................................. 1.400,00

35 % für die restlichen 9.948,60 ............................................................ .3.482,01

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge…………………………………………………….4.882,01

Familienbonus Plus…………………………………………………………………………………-500,16

Allleinverdienerabsetzbetrag…………………………………………………………………..-494,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge……………………………………………………3.887,85

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:

0 % für die ersten 620,00 ............................................................................... 0,00 €

6 % für die restlichen 4.090,75 ................................................................... 245,45 €

Einkommensteuer………………………………………………………………………………….4.133,30

Anrechenbare Lohnsteuer…………………………………………………………………….-1.932,48

Rundung……………………………………………………………………………………………………….0,18

Festgesetzte Einkommensteuer………………………………………………………………2.201,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Erkenntnis nicht von der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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