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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2024, RV/7100937/2015

Periodengerechte Erfassung eines - in Zusammenhang mit der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Körperschaft - zu ermittelnden Übergangs-und Entnahmegewinns

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2006 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO - auf Basis des modifizierten Beschwerdevorbringens vom - Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird in Höhe von 28.646,05 Euro festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mitteilung der rückwirkend zum Stichtag erfolgtenEinbringung des Einzelunternehmens des Bf. in die ***1*** unter Zurückbehaltung des betrieblich genutzten Anteils am Haus ***2***

Mit Eingabe vom gab der als Steuerberater tätige Bf. - unter Nachreichung des mit datierten Einbringungsvertrages sowie der zum Stichtag 1.12006 erstellten Einbringungsbilanz - der Abgabenbehörde bekannt, sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen gemäß Art. III UmGrStG rückwirkend auf den Stichtag in die ***1*** eingebracht zu haben.

Unter Bezugnahme auf den Inhalt des Einbringungsvertrages geht aus dessen Punkten II Abs. 2 Z 2.2. "Vertragsgegenstand", III. "Einbringungserklärung" und IV. Abs. 3 Einbringungsbilanz ausdrücklich hervor, dass der Bf. den im Rahmen des Einzelunternehmens betrieblich genutzten Anteil am Haus ***2*** zurückbehält, sprich sohin diesen auf Basis eines Teilwertes von 70.320,00 Euro unter Gegenüberstellung eines in der Schlussbilanz zum ausgewiesenen Buchwertes von 127.721,13 Euro in das Privatvermögen übernimmt.

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2006 (laut Erklärung vom )

Im Rahmen der dem Finanzamt am übermittelten "berichtigten Einkommensteuererklärung 2006" gab der Bf. an in diesem Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Gesamtausmaß von 20.816,38 Euro erzielt zu haben.

Vorgenannter Betrag resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte des Bf. als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der ***1*** sowie der ***3*** GmbH, in Höhe von 91.588.22 Euro (darin einnahmenseitig enthalten ein Sachbezug ***3*** GmbH von 8.268,00 Euro) und einem - aus Anlass der Einbringung des Einzelunternehmens - zwingenden Wechsels der Gewinnermittlungsart zum Stichtag im Ausmaß von 70.771, 84 Euro ermittelten Übergangsverlustes.

Hierbei ist anzuführen, dass der Betrag von 70.771,84 Euro seinerseits auf einer Addition der zum in die ***1*** eingebrachten Vermögenswerte von 13.370,71 Euro (darin enthalten eine "sonstige Rückstellung" von 22.000,00 Euro) und der zu nämlichem Stichtag im Ausmaß eines Verlustes von 57.401,13 Euro errechneten Übernahme des betrieblich genutzten Hausanteils in ***2*** ins Privatvermögen basiert.

3. Einkommensteuerbescheid 2006 vom

In der Folge fanden die unter Punkt 2 dargestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit Eingang in einen die Einkommensteuer des Jahres 2006 in Höhe einer Gutschrift von 6.979,07 Euro festsetzenden Bescheides vom .

4. Berufungsvorentscheidung (BVE) vom

In der Folge wurden ob einer gegen den mit datierten Einkommensteuerbescheid 2006 erhobenen Berufung vom der mit datierten BVE - bei unverändert betragsmäßiger Festsetzung der Einkommensteuer 2006 - neben dem Ansatz um den Betrag von 9.438,96 Euro verminderter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, um den Betrag von 8.100,57 Euro reduzierte Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 12.715,42 Euro zugrunde gelegt, wobei anzumerken ist, dass vorgenannte BVE in Rechtskraft erwuchs.

5. Außenprüfung November 2009

In der Folge fand beim Bf. eine die Jahre 2005 bis 2007 umfassende Außenprüfung statt im Zuge derer der Prüfer betreffend das Jahr 2006 in den Tzn 2, 3 und 4 seines mit datierten Bericht nachstehende - im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit angesiedelte erkenntnisrelevante - Feststellungen traf:

Tz. 2 Entnahme Gebäude

In diesem Punkt vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Entnahme des Gebäudeteils in ***2*** nicht dem Übergangsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn des Jahres 2006 zuzurechnen sei, wobei unter Ansatz eines im Zuge des Prüfungsverfahrens ermittelten Teilwerts von 134.000,00 Euro und der Berücksichtigung eines Buchwertes von 127.712,13 Euro eine Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 6.278,87 Euro resultiere.

Tz. 3 Übergangsgewinn 2006

In diesem Punkt vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Entnahmewert des betrieblichen genutzten Gebäudeteils in ***2*** sowie der entsprechende Buchwertabgang nicht dem Übergangsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn 2006 zuzuordnen sei. Darüber hinaus sei bei Ermittlung des Übergangsergebnisses die vom Bf. im Ausmaß von 22.000,00 Euro gebildete, respektive in Ansatz gebrachte Pauschalrückstellung nicht zulässig.

Zusammenfassend resultiere aus der Gegenüberstellung des Buchwertes von 127.721,13 Euro zu dem vom Bf. im Ausmaß von 70.320,00 Euro erklärten Entnahmewertes und der Hinzurechnung der unzulässigen Pauschalrückstellung von 22.000,00 Euro eine im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassende Erfolgsänderung von 79.401,13 Euro.

Tz. 4 Dienstwohnung 2006

In diesem Punkt vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die dem Bf. in seiner Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer der ***3*** GmbH seitens nämlicher Körperschaft zur Verfügung gestellte Dienstwohnung nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers genutzt, respektive diese geeignet sei als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu dienen, die Einnahmen aus selbständiger Arbeit des Jahres 2006 um den Betrag von 8.268,00 Euro zu erhöhen seien.

Ausgehend von Einkünften aus selbständiger Arbeit 2006 laut BVE vom von 12.715,42 Euro den aus obigen Tzn. erfolgten Erhöhungen von 6.278,87 Euro von 79.401,13 Euro sowie von 8.268,00 Euro lauteten diese nunmehr auf 106.663,42 Euro.

6. Einkommensteuerbescheid 2006 vom

Die belangte Behörde folgte obigen Ausführungen des Prüfers und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen mit datierten - Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 106.663,42 Euro zugrunde gelegten - Einkommensteuerbescheid 2006.

7. Berufung (Beschwerde) vom

In der Folge wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 mit Eingabe vom Berufung (Beschwerde) erhoben und - soweit erkenntnisrelevant - ausgeführt, dass der Bf. via Einbringung seines Einzelunternehmens zum einen in im vollen Ausmaß von 14.908,16 Euro in den Einkünften aus selbständiger Arbeit von 106.663,42 Euro enthaltenen Veräußerungs- (Aufgabe)gewinn erzielt habe, wobei es das Finanzamt offensichtlich irrtümlich verabsäumt hat, den auf § 24 Abs. 4 EStG 1988 fußen Freibetrag von 7.300,00 Euro in Abzug zu bringen. Demzufolge werde im Zuge der Rechtsmitterledigung die Berücksichtigung nämlichen Betrages beantragt.

8. Berufungsvorentscheidung (BVE) vom

Mit BVE vom wurde das gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 gerichtete Rechtsmittel mit der - erkenntnisrelevanten - Begründung, dass die Entnahme des Gebäudes im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmens keine Betriebsveräußerung, bzw. Betriebsaufgabe darstelle und ergo dessen die Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 24 Abs. 4 EStG 1988 nicht zum Tragen komme, abgewiesen.

9. Vorlageantrag vom

In seinem mit datierten gegen die unter Punkt 8 angeführte BVE erhobenen Vorlageantrag führte der Bf. gegen die Nichtberücksichtigung des Freibetrages ins Treffen, dass ungeachtet dessen, dass via Art. III des UmgrStG erfolgter Einbringung des Einzelunternehmens in eine Körperschaft die Realisation stiller Reserven unterbleibt, an der Beurteilung des Einbringungsvorgangs als Veräußerungstatbestand keine Änderung zu bewirken vermag. Die Zurückbehaltung des betrieblichen Hausanteils ins Privatvermögen bilde in Höhe von 6.278,87 Euro einen Teil des sich aus Einbringungs- und Entnahmegewinns rekrutierenden Veräußerungsgewinnes, auf welchen der auf § 24 Abs. 4 EStG 1988 fußende Freibetrag Anwendung zu finden habe. In Anbetracht vorstehender Ausführungen werde der ursprüngliche Berufungsantrag auf Anerkennung des Freibetrags auf das Ausmaß von 6.278,87 Euro eingeschränkt. Darüber hinaus wurde seitens des Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

10. Vorlagebericht der belangten Behörde vom

Im Zuge der Vorlage des Rechtsmittels führte die belangte Behörde zum Antrag des Bf. auf Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 aus, dass die vor Einbringung des Einzelunternehmens des Bf. in die Körperschaft erfolgte, in Aufdeckung stiller Reserven von 6.278,87 Euro mündende Entnahme des betrieblich genutzten Hausanteils dem laufenden Gewinn des Jahres 2006 zuzurechnen sei. Diese Ansicht liege darin begründet, da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/15/0197 in der Sachverhaltskonstellation der Einbringung eines Einzelunternehmens in einer Körperschaft unter Zurückbehaltung des betrieblichen Teils des Gebäudes zur Geltendmachung einer Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 durch den d.g. Bf. aufgrund der mit der nach Art. III UmgrStG erfolgten Einbringung einhergehenden Buchwertfortführung gemäß § 24 Abs. 7 erster Satz EStG 1988 ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln sei und ergo dessen eine Progressionsermäßigung nicht zu Tragen komme. Nach Ansicht der belangten Behörde sei dieses Erkenntnis zur Gänze auf den vom Bf. beantragten Freibetrag anzuwenden und die Beschwerde mangels Vorliegens eines Veräußerungsgewinnes abzuweisen.

11. Ergänzendes Beschwerdevorbringen vom

Am langte beim BFG ein mit datiertes ergänzendes Beschwerdevorbringen nachstehenden Inhalts ein:

"I. Namens und auftrags unseres im Betreff genannten Mandanten erlauben wir uns, unter Verweis auf die in der Sache geführten Telefonate, das Berufungs-/Beschwerdebegehren zur o.g. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wie folgt zu ergänzen und zu begründen:

1. Übergangsgewinn

Gemäß § 4 Abs. 10 EStG ist der Übergangsgewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraums vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.

Die Rz 725 EStR 2000 stellt diesbezüglich unter Verweis auf das Judikat des , klar, dass die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmGrStG den Tatbestand der Veräußerung iSd § 4 Abs. 10 EStG erfüllt.

Angesichts der Tatsache, dass seitens unseres Mandanten der Einbringung per die zu diesem Zweck aufgestellte Schlussbilanz zum zugrunde gelegt wurde und die Wirkung der Einbringung ab vereinbart wurde, kommt als Zurechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 10 EStG nur das Wirtschaftsjahr 2005 in Frage.

Ein gesonderter Gewinnermittlungszeitraum 2006 des gemäß Punkt V. (1) des Einbringungsvertrages vom mit Wirkung ab in die ***1*** eingebrachten Einzelunternehmens bestand nicht und kann damit auch nicht als "letzter Gewinnermittlungszeitraum vor Veräußerung oder Aufgabe" unterstellt werden.

Demzufolge ist der seitens der BP abgeänderte Übergangsgewinn iHv € 8.629,29 nicht wie bisher fälschlich unterstellt im Jahr 2006, sondern vielmehr im Jahr 2005 zu berücksichtigen.

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Jahres 2006 sind folglich um den genannten Betrag zu mindern.

2. Entnahmegewinn Grund& Boden

Das zuvor Betriebsvermögen des Einzelunternehmens darstellende Grundstück ***4*** ***5***, wurde im Zuge der Einbringung des Betriebs in die ***1*** nicht mit übertragen (Punkt IV. (3) des Einbringungsvertrages).

Die Zurückbehaltung erfüllte den Tatbestand einer Entnahme aus dem einbringungsbedingt nicht mehr bestehenden(Kanzlei-)Betrieb des Einzelunternehmens und unterliegt damit dem Grunde nach den Bestimmungen des § 24 EStG zur Ermittlung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen.

Infolge der Einbringung mit Wirkung ab unter Zugrundelegung der Schlussbilanz vom ist das Einzelunternehmen einbringungsbedingt mit Ablauf des untergegangen.

Da das Grundstück demzufolge nach Ablauf des keiner betrieblichen Einheit mehr zugeordnet werden kann, ist auch die Wirkung der Entnahme (spätestens) zum selben Zeitpunkt anzusetzen.

Die abgabenrechtliche Auswirkung der aufgabebedingten Entnahme kann folglich ebenfalls nur in das Jahr 2005 fallen.

Eine Entnahme erst im Jahr 2006 aus einem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Betrieb wäre systemwidrig.

Demzufolge ist der seitens der BP ermittelte Entnahmegewinn IHv € 6.278,87 nicht wie bislang fälschlich unterstellt im Jahr 2006, sondern vielmehr im Jahr 2005 zu berücksichtigen.

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Jahre 2006 sind folglich um den genannten Betrag zu mindern.

In eventu halten wir für den Fall einer abweichenden Beurteilung den Anspruch auf die Begünstigung des Entnahme-/Aufgabegewinns durch den Freibetrag von € 7.300,00 gemäß § 24 Abs. 4 EStG aufrecht.

Ferner ziehen wir hiemit den mit Schreiben vom gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. hat mit Einbringungsvertrag vom sein auf dem Sektor der Steuerberatung- und Wirtschaftsprüfung tätiges Einzelunternehmen rückwirkend zum Stichtag in die ***1*** eingebracht, in welcher er nunmehr als wesentlich beteiligter Gesellschafter Geschäftsführer fungiert. Hierbei wurde seitens des Bf. der bisher vom Einzelunternehmen betrieblich genutzte Anteil des in ***2*** domizilierten Gebäudes zurückbehalten, bzw. dieser auf Basis eines Bilanzansatzes zum Stichtag in Höhe von 127.712,13 Euro ins Privatvermögen des Bf. entnommen und mit Beginn in nämlichem Ausmaß der Körperschaft um einen Monatsmietzins in Höhe von 1.400,00 Euro in Bestand gegeben.

Als Ergebnis einer Außenprüfung wurden die der BVE vom zugrunde gelegten Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Jahres 2006 von 12.715,42 Euro auf einen - letztendlich Eingang in einen, im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2006 Eingang gefundenen - Betrag von 106.663,42 Euro erhöht, wobei nämliche Zurechnung einen aus der Übernahme des Gebäudeteils in ***2*** ins Privatvermögen resultierenden Gewinn von 6.278,87 Euro umfasst.

In einem - an oberer Stelle inhaltlich dezidiert dargestellten - ergänzenden Beschwerdevorbringen vom wird seitens des Bf. nunmehr moniert, dass aus der Tatsache, dass das Einzelunternehmen mit Stichtag in die ***1*** eingebracht worden sei, einerseits der vom Bf. ob vorgenannter Umgründung zu ermittelnde Übergangsgewinn gemäß der Bestimmung des § 4 Abs. 10 EStG 1988 zwingend dem, als letztem vor der Betriebsveräußerung gelegenem Gewinnermittlungszeitraum geltenden Wirtschaftsjahr 2005 zuzurechnen sei, andererseits ob des Nichtbestehens des Einzelunternehmens am die Entnahme des von diesem betrieblich genutzten in ***2*** domizilierten Hausanteil in das Privatvermögen des Bf. ebenfalls im Veranlagungszeitraum 2005 zu erfassen sei.

Demzufolge seien - im Rahmen der Neufestsetzung der Einkommensteuer 2006 - die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um die aus dem Übergangsgewinn sowie der Entnahme resultiere Beträge von 8.629,29 Euro bzw. von 6.278,87 Euro zu vermindern.

2. Beweiswürdigung

Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf dem Inhalt des Einbringungsvertrags vom , den vom Bf. samt Beilagen gelegten Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006, dem Bericht der Außenprüfung vom sowie dem ergänzenden Vorbringen des Bf. vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1.Streitgegenstand

Vor dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt steht nunmehr die Höhe der selbständigen Einkünfte des Jahres 2006 dergestalt in Streit, ob diese basierend auf den Feststellungen des Prüfers unverändert auf 106. 663,42 Euro zu lauten haben, oder ob diese - den Ausführungen der mit datierten Beschwerdeergänzung folgend - eine Reduktion um die - nach Auffassung des Bf. samt und sonders dem Veranlagungsjahr 2005 zuzurechnenden -, aus dem adaptierten Übergangsgewinn sowie der Entnahme des Hausanteils herrührenden Beträge von 8.629,29 Euro sowie von 6.278,87 Euro zu erfahren haben.

3.1.2. Tatsächliche Erfassung des Übergangs- bzw. Entnahmegewinns im Veranlagungsjahr 2005 - Neuberechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2006

Unter Bezugnahme auf die zu obiger Thematik in der Beschwerdeergänzung vom erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung des Bf., dass die - in Erhöhungen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausmaß von 8.629,29 Euro (= Summe aus der Gegenüberstellung des vom Bf. erklärten Übergangsverlustes von - 13.370,71 Euro und der aus der nicht anerkannten Pauschalrückstellung resultierenden Erhöhung von 22.000,00 Euro) bzw. von 6.278,87 Euro ( = aus der Entnahme des vom Einzelunternehmen bis einschließlich betrieblich genutzten Hausanteils ins Privatvermögen des Bf. aufgedeckte stille Reserven) mündenden Feststellungen - aus den in der mit datierten Eingabe angezogenen Gründen, auf welche - schon um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird, tatsächlich imVeranlagungszeitraum 2005 zu erfassen gewesen wären.

Korrespondierend damit war dem Antrag des Bf. auf Minderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Jahres 2006 um vorgenannte Beträge näher zu treten, sodass diese nunmehr auf den Betrag von 91.755,26 Euro (= 106.663,42 Euro abzüglich 8.629,29 Euro sowie abzüglich 6.278,87 Euro) zu lauten, respektive in nämlicher Höhe Eingang in die Neuberechnung der Einkommensteuer 2006 Eingang zu finden haben.

In Ansehung der Tatsache der Platz zu greifenden Erfassung von Übergangs- und (Entnahme-) Aufgabegewinn im Veranlagungsjahr 2005 erübrigt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum, sprich das Jahr 2006 die Beurteilung der Frage nach einer allfälligen Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG.

3.1.3. Neuberechnung der Einkommensteuer 2006

In Ansehung vorstehender Ausführungen war die Einkommensteuer 2006 - unter Einbeziehung der, dem Bf. via Mitteilung vom bekannt gegebenen, auf dem korrigierten Lohnzettel der PVA fußenden Basen - in nachstehender Art und Weise festzusetzen:

Einkommensteuer 2006


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
91.755,26
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- 34.025,83
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit(KZ 245)
***1***
781,13
VBV
0,00
PVA
28.007,52
Pauschbetrag WK
- 132,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (gesamt)
28.656,65
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
749,51
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-19.053,72
Sonstige Einkünfte
32.623,48
Gesamtbetrag der Einkünfte
100.705,35
Sonderausgaben Kirchenbeitrag
-100,00
Einkommen
100.605,35
Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittsteuersatz (vor Absetzbeträgen) (100.605,35 -51.000) x 0,5 + 17.085
41.887,68
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer für Durschnittsteuersatz
41.542,68
Durchschnittsteuersatz (41.542,68/100.605,35) x 100
41,29 %
Durchschnittsteuersatz 41,29 % von 72.341,87
29.870,00
Hälftesteuersatz 20,65 % von 28.263,48
5.836,41
Steuer sonstige Bezüge KZ 220 abzüglich SV KZ 225 und des Freibetrages von 620,00 € x 6 %(17,84 + 4.911,02 - 2,50 - 243,10 - 620) x 6 %
243,80
Einkommensteuer
35.950,21
Anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
-7.277,88
Anrechenbare Kapitalertragsteuer
-26,28
Festgesetzte Einkommensteuer
28.646,05

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Zuordnung der streitverfangenen Gewinne in das Veranlagungsjahr 2005 direkt auf der Bestimmung des § 4 Abs. 10 EStG 1988 sowie auf den mit der Einbringung des Einzelunternehmens in die Körperschaft verbundenen Rechtsfolgen fußt. Demzufolge war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100937.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100937.2015

Fundstelle(n):
WAAAF-43224