Außergewöhnliche Belastung, Nachweise und Selbstbehalt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und ist seit 2011 österreichische Staatsbürgerin. Sie ist Alleinerzieherin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Gegenüber der Bf. wurde für das Jahr 2016 ein Einkommensteuerbescheid am auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erlassen.
In der Folge reichte die Bf. am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 elektronisch ein. Damit wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben für Personenversicherungen (2.489,96 €), Wohnraumschaffung/-sanierung (2.864,67 €) sowie Spenden an mildtätige Organisationen und begünstigte Spendensammelvereine (100 €) beantragt. Weiters wurden Werbungskosten für Arbeitsmittel (200 €), Reisekosten (66 €), Aus-/ Fortbildungs-/ Umschulungskosten (1.400,96 €) und Sonstige Werbungskosten (119,06 €) sowie sonstige außergewöhnliche Belastungen (8.021,13 € - diverse Zahlungen an und für die Mutter der Bf.) geltend gemacht.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Behörde, womit zu den einzelnen Punkten u.a. die Vorlage von Belegen und Nachweisen verlangt wurde, nahm die Bf. zu den einzelnen Positionen Stellung und wurden diverse Belege vorgelegt.
Die Behörde hob mit Datum den Einkommensteuerbescheid 2016 vom gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf und erließ den nun gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2016 am .
Abweichend zur Erklärung wurden darin Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 (Topf-Sonderausgaben) auf Basis der Aufwendungen für Wohnraumschaffung unter Anwendung der Einschleifregel/Formel iHv Euro 431,55 berücksichtigt.
Weiters wurden Werbungskosten iHv insgesamt Euro 1.885,82 erklärungsgemäß sowie Spenden iHv Euro 100,00 in Abzug gebracht.
Die beantragten Kosten für sonstige außergewöhnliche Belastungen blieben aufgrund des Selbstbehaltes iHv Euro 4.891,62 unberücksichtigt. Kinderbetreuungskosten iHv Euro 1.965,56 wurden in Abzug gebracht.
In der Begründung des Bescheides führte die Behörde u.a. aus, dass Unterhaltsleistungen (Alimentationszahlungen, Heiratsausstattung, Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige) nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Die geltend gemachten Aufwendungen wären mangels dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen. Weiters wurde auf die Höhe des Selbstbehalts und die diesen nicht übersteigenden Aufwendungen verwiesen.
Versicherungsbeiträge könnten als Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. Ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart sei.
Am wurdeBeschwerde gegen den o.a. Einkommensteuerbescheid vom erhoben.
Die Bf. hielt fest, dass der Bescheid hinsichtlich der Punkte "außergewöhnliche Belastung" und weitere Sonderausgaben (Personenversicherung)" angefochten werde. Die Bf. führte u.a. aus, dass ihr im Jahr 2016 außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 8.021,13 entstanden seien. Diese resultierten aus direkten Zahlungen an die Mutter iHv Euro 3.879,43; aus Zahlungen für die Mutter iHv Euro 3.273,70 sowie persönlichen außergewöhnlichen Belastungen iHv Euro 868,00.
Die Behörde habe davon nur Euro 868,00 anerkannt und wegen Fehlen des Übersteigens des Selbstbehalts keinen steuermindernden Abzug vorgenommen.
Die Bf. führte im Zusammenhang mit den direkten Zahlungen an ihre Mutter aus, dass keinerlei Unterhaltsleistungen vorgelegen seien. Vielmehr handle es sich bei den Zahlungen an die bis November 2016 in China lebende Mutter um reine Unterstützungszahlungen, für die die allgemeinen Regeln des § 34 Abs. 1 bis 4 EStG zur Anwendung kommen würden. Die Mutter werde immer dann finanziell unterstützt, wenn es konkret notwendig gewesen wäre. Die Beträge hätten sich daher nach dem konkreten individuellen Bedarf der Mutter gerichtet.
Weiters wurde ausgeführt, dass aus der Art der Zahlungen (Geldbeträge nach China mitgenommen; nach China geschickt; ab Dezember 2016 in Österreich bar übergegeben), aus der jeweils bedarfsorientierten unterschiedlichen Höhe der Beträge (zwischen EUR 150,- und EUR 529,43) sowie aus den unregelmäßigen Zeitpunkten der Zahlungen (eben jeweils bei Bedarf) ersichtlich wäre, dass es sich um bedarfsorientierte Unterstützungsleistungen für die Mutter gehandelt habe, die nach § 34 Abs 1 bis 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden könnten, während (regelmäßige) Unterhaltszahlungen im Sinne des Abs 7 Z 4 leg cit nicht vorliegen würden.
Hinsichtlich der Personenversicherung iHv Euro 2.489,96 wurde auf den Nachweis der Zahlungen an die Versicherung durch 6 Umsatzzeilen aus der Umsatzliste und 6 Kontoauszüge verwiesen. Alle diese Zahlungen enthielten den Text "Fondsgebundene Lebensversicherung". Eine Versicherungsbestätigung liege darüber nicht vor.
Die Bf. beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 8.021,13 sowie (weitere) Sonderausgaben iHv Euro 2.489,96 abgabenmindernd berücksichtigt werden.
In eventu wurde beantragt, dass der Bescheid dahingehend abgeändert werde, als außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben in der von der Behörde festzusetzenden Höhe berücksichtigt werden bzw. in eventu eine Abänderung des Bescheides erfolgen solle, als außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben in vom Bundesfinanzgericht festzusetzender Höhe berücksichtigt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies die Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ua ausgeführt, dass gemäß § 234 Abs. 1 ABGB ein Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt schulden würde, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande wäre, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hätte.
Weiters wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (, 2012/15/0117) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung beispielsweise die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen von Kindern an mittellose Eltern und sonstige nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 ausschließen würde. In weiterer Folge wurde auch auf die Rechtsprechung des BFG (, RV/7105943/2016; , RV/7102222/2012; , RV/5101706/2015) und des UFS (, RV/0834-W/10 mE RV/0688-W/10 und RV/0689-W/10) verwiesen, in welcher mehrfach erkannt wurde, dass Zahlungen an die mittellosen Eltern grundsätzlich als Unterhaltszahlungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten, wenn sie bei dem/den Zahlungsempfänger/n ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Zudem wurde auf den Selbstbehalt der Bf. iHv Euro 4.891,62 hingewiesen, der durch etwaig als außergewöhnliche Belastung zu beurteilende Begräbniskosten nicht überschritten worden wäre. Die für die Mutter geleisteten Zahlungen iHv Euro 3.279,70 + 600,00 stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar und seien daher nicht abzugsfähig.
Am wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt.
Die Bf. verwies darin u.a. auf die vorgelegten Schriftsätze und die Beschwerde. Die BVE wäre insofern unrichtig, als die Zahlungen an die Mutter keine Unterhaltsleistungen, sondern reine Unterstützungszahlungen wären, für die die allgemeinen Regeln des § 34 Abs 1 bis 4 EStG zur Anwendung kommen würden. Weiters hätte die Übersiedlung der Mutter nach Österreich auf Grund der Depression nach dem Tod des Gatten eine gesundheitliche Notwendigkeit dargestellt, da eine psychische Erkrankung vorliegen würde, wodurch die Übersiedlungskosten bei der Mutter selbst bereits eine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten, wenn sie die Kosten selbst berücksichtigen hätte können.
Selbst wenn das Gericht die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG annehmen würde, sei eine außergewöhnliche Belastung in zumindest der Höhe von Euro 7.042,43 zu berücksichtigen.
Dieser Betrag resultiere aus Euro 3.279,43 (Zahlungen an die Mutter noch in China) und Euro 2.895,00 (Versicherung der Mutter in Österreich und Tickets für die Reise von China nach Österreich) sowie Euro 868,00 (Visum für die Bf., Ticket der Bf. und Kosten der Sterbebegleitung und Begräbnis des Vaters in China).
Alle genannten Zahlungen seien in Verbindung mit der Beerdigung des Vaters gestanden und mit der in weiterer Folge auftretenden gesundheitlichen Problematik der Mutter, die eine Übersiedlung nach Österreich erforderlich gemacht hätte.
Der Vorlagebericht der Behörde erging am an das BFG und wurde auch der Bf. übermittelt.
In der darin enthaltenen Stellungnahme zum Vorlageantrag, hielt die Behörde zur Beurteilung der Bf., dass reine Unterstützungszahlungen betreffend die Mutter vorgelegen wären, fest, dass sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen, noch aus der hierzu ergangenen Judikatur, eine Differenzierung zwischen Unterhaltsleistungen und "reinen Unterstützungszahlungen" ableiten lasse. Vielmehr stellen Unterhaltsleistungen bereits systematisch Unterstützungszahlungen für jene Personen dar, die nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten.
Es sei auch befremdlich, dass die im Ergänzungsschreiben in einem Nebensatz erwähnte "Depression" der Mutter im Rahmen der Beschwerde keine Erwähnung gefunden habe und im Vorlageantrag als psychische Erkrankung beschrieben werde. Dazu werde seitens der Abgabenbehörde auf die umfangreiche Rechtsprechung von VwGH und BFG bzw. UFS verwiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer, wenn er eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (vgl. ); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (vgl. ). Er hat selbst negative Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. ).
Die Belastung erwachse dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 EStG). Lehre und Rechtsprechung fordern als Nachweis für die Anerkennung von entsprechenden Aufwendungen jedenfalls eine ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit - im Weiteren die Zwangsläufigkeit - der betreffenden Maßnahme klar ergibt, welche noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat. Eine bloße ärztliche Empfehlung oder Selbstbehandlung ist hierfür nicht ausreichend. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Die in der Rechtsprechung ausgearbeiteten Grundlagen und Voraussetzungen für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen lägen im gegenständlichen Fall bereits mangels eindeutiger Nachweise nicht vor.
Die Kosten der Übersiedlung stellen bereits bei der Mutter keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Zudem stellten Kosten einer Übersiedlung - wie die Wohnungskosten selbst - idR keine außergewöhnliche Belastung (vgl. zB ) dar.
Bei der Bf. stellten die Zahlungen an die Mutter Unterhaltszahlungen dar, welche wie in der Begründung zur BVE ausführlich dargelegt worden sei, nicht abzugsfähig seien.
Zu den beantragten Sonderausgaben aus dem Titel Lebensversicherung hielt die Behörde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen fest, dass aus der Vorlage der bloßen Zahlungsbelege nicht ersichtlich sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Zahlungen als Sonderausgaben erfüllt wurden. Der Nachweis mittels Vorlage einer Finanzamtsbestätigung oder der Polizze sei trotz Aufforderung im Ersuchen um Ergänzung nicht erbracht worden. Daher könnten die Versicherungsprämien aus Sicht der Abgabenbehörde nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Die Behörde beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) lebt seit dem Jahr 2005 in Österreich und ist seit 2011 österreichische Staatsbürgerin. Sie ist Mutter eines Kindes, Alleinerzieherin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die gegenständliche Beschwerde richtete sich gegen die im angefochtenen Bescheid zur Einkommensteuer des Jahres 2016 vom nicht erfolgte Anerkennung der beantragten
- weiteren "Sonderausgaben" iHv Euro 2.489,96 aus dem Titel Personenversicherung sowie
- der "außergewöhnlichen Belastung" iHv Euro 8.021,13.
Unstrittig waren die im Bescheid erfolgte Anerkennung und Höhe der erklärungsgemäß berücksichtigten Werbungskosten iHv Euro 1.885,82 sowie Kinderbetreuungskosten iHv Euro 1.965,56, Spenden iHv Euro 100,00 und Sonderausgaben aus dem Titel Wohnraumschaffung gem. Einschleifregelung iHv Euro 431,55.
Rechtsgrundlagen
§ 18 EStG 1988 lautete in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung auszugsweise:
(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
1. ...
2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§108g)
- zu einerfreiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
. Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
- betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a, in Anspruch genommen wird,
- ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
3. ...
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
§ 34 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum gültigen Fassung lautet auszugsweise wie folgt
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro - 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro - 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro - 10%.
mehr als 36 400 Euro - 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
….
- für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
….
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes
…
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
…."
Die unter § 34 Abs. 1 EStG genannten drei Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen zu können. Fehlt nur eine der Voraussetzungen, so stellen die Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung iSd gesetzlichen Bestimmung dar.
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung
Der für die Entscheidung hinsichtlich der strittigen Punkte wesentliche Sachverhalt ergab sich aus den Akten der Behörde, den beigebrachten Unterlagen der Bf. sowie den Schriftsätzen und Ergänzungen im Rechtsmittelverfahren.
Zum Punkt Sonderausgaben aus dem Titel Lebensversicherung
Wie oben ausgeführt, sind gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 näher bestimmte Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Werbungskosten sind. Sonderausgaben sind, mit Ausnahme des Verlustabzugs, Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen und somit nicht abzugsfähig sind. Es werden jedoch Ausgaben laut der taxativen Aufzählung vom Gesetzgeber als Sonderausgaben zugelassen.
Dazu gehören u.a. Ausgaben für eine Lebensversicherung.
Bei den Lebensversicherungen wird grundsätzlich zwischen einer Ablebensversicherung und einer Erlebensversicherung unterschieden, wobei es sich bei der Erlebensversicherung um eine Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln kann.
Eine Ablebensversicherung zahlt im Todesfall des Versicherten den Angehörigen (oder anderen Begünstigten) eine vorher festgelegte Summe aus. Der Versicherungsschutz gilt dabei nur für die vereinbarte Laufzeit. Bleibt der Versicherte während der gesamten Laufzeit am Leben, wird kein Geld ausgezahlt. Für reine Ablebensversicherungen besteht keine Mindestbindungsfrist und sie können unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu den Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 dazugezählt werden.
Bei der Erlebensversicherung kann es sich um eine Kapitalversicherung oder um eine Rentenversicherung handeln, wonach das Geld spätestens am Ende der Versicherungslaufzeit entweder als Einmalzahlung oder optional als Rente ausbezahlt wird.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) zwar grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Jedoch sind Beiträge zu Kapitalversicherungen (Erlebensfall) nur dann abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist und für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt.
Die Bf. machte im Rahmen der Abgabenerklärung für das Jahr 2016 neben den Aufwendungen für Wohnraumschaffung einen Betrag von Euro 2.489,96 als Sonderausgabe geltend. Der Betrag resultierte aus im Jahr 2016 monatlich geleisteten Zahlungen für eine, laut beigebrachten Unterlagen (Umsatzliste und Kontoauszüge) "Fondsgebundene Lebensversicherung".
Nun ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht jede Zahlung einer freiwilligen Versicherungsprämie als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Es müssen dafür vielmehr die im Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. Dies kann durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden.
Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Bestätigungen über Prämienleistungen bzw. Meldungen auszustellen. Versicherungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt dürfen nur hinsichtlich solcher Versicherungsverträge ausgestellt werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug auf Grund der tatsächlichen Laufzeit, der Art der Versicherung und des Nichtvorhandenseins eindeutig steuerschädlicher Merkmale erfüllen.
Die Bf. gab im Verfahren an, dass sie über keine Versicherungsbestätigung verfügte und sie eine solche auch von der Versicherung nicht erhalten hatte. Aus den Unterlagen der Bf. waren keine weiteren Details zur Versicherung ersichtlich. Es wurde weder im Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörde noch im Rechtsmittelverfahren eine Polizze oder eine Bestätigung der Versicherung seitens der Bf. beigebracht. Es lag daher auch kein Nachweis darüber vor, ob die Bf. selbst die Versicherungsnehmerin war.
Wie schon die Abgabenbehörde gegenüber der Bf. im Bescheid bzw. in der BVE begründend angeführt hatte, werden Versicherungsprämien nur dann als Sonderausgabe anerkannt, wenn eine Versicherungsbestätigung vorliegt. Damit war mangels einer solchen Bestätigung eine Anerkennung der Versicherungsprämien im Fall der Bf. schon aus diesem Grund zu versagen.
Weiters ging aus den Angaben der Bf. in der Beschwerde und den Zahlungsbelegen hervor, dass es sich bei der betreffenden Lebensversicherung um eine "fondsgebundene Lebensversicherung" handelte. Die fondsgebundene Lebensversicherung zählt zur Gruppe der kapitalbildenden Lebensversicherungen. Es handelte sich somit um keine Rentenversicherung und war davon auszugehen, dass diese jedenfalls nach dem abgeschlossen wurde. Die Bf. lebte erst seit 2005 in Österreich.
Prämienzahlungen in eine solche Lebensversicherung waren nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht sonderausgabenbegünstigt und konnten somit auch aus diesem Grund nicht als Sonderausgaben anerkannt werden.
Da die geleisteten Versicherungsprämien, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgabe nicht erfüllten, war der beantragte Betrag von Euro 2.489,96 bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben für das Jahr 2016 nicht einzubeziehen.
Das BFG kam daher zum Schluss, dass die Höhe der zu berücksichtigenden Sonderausgaben für das Jahr 2016 somit auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, unter Anwendung der entsprechenden Formel auf die Aufwendungen aus dem Titel Wohnraumschaffung, wie im angefochtenen Bescheid enthalten, zu Recht mit Euro 431,55 festgestellt wurde.
Zum Punkt "Außergewöhnliche Belastungen"
Die Bf. beantragte für Aufwendungen iHv Euro 8.021,13, die sie laut ihren eigenen Angaben im Jahr 2016 an und für ihre Mutter getätigt hatte bzw. die mit dem Todesfall des Vaters in China in Zusammenhang standen, die Anerkennung und den Abzug als außergewöhnliche Belastung.
Die Bf. gab im Verfahren an, dass es nötig gewesen sei, die Mutter nach dem Tod des Vaters finanziell zum Lebensunterhalt in China zu unterstützen.
Die Mutter der Bf. lebte bis November 2016 in China. Nach dem Tod des Vaters der Bf. im März 2016 sei die Mutter in eine Depression verfallen und sei es nötig gewesen diese so rasch als möglich nach Österreich zu holen. Der tatsächliche Umzug/Reise der Mutter der Bf. nach Österreich erfolgte mit .
Des Weiteren führte die Bf. aus, dass diese Unterstützung insbesondere erforderlich gewesen sei, da die Mutter an einer Depression erkrankt sei und sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine in China hätte leben können. Es seien daher sowohl die Zahlungen an die Mutter als auch die Übersiedlungskosten (im weiteren Sinn) nach Österreich unter "Krankheitskosten" zu subsumieren und daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
In den Schriftsätzen der Bf. waren die folgenden Aufwendungen an und für die Mutter der Bf. angeführt:
Im Zeitraum Februar 2016 -
regelmäßige monatlich Bargeldleistungen an die Mutter in China; entweder durch Übersendung oder Mitnahme des Geldes nach China. Die Beträge wurden in bar vom Konto der Bf. behoben und beliefen sich auf Euro 200 bis 400 im Monat. Die beiden letzten Bargeldleistungen (ges. Euro 600,00) erfolgten im Dezember 2016 bereits in Österreich an die Mutter.
Insgesamt betrugen die Bargeldleistungen Euro 3.350,00
- Auslandsüberweisung Euro 529,43
"Visitor Insurance" für die Mutter; - Euro 1.265,00
- Tickets für die Reise nach Österreich Euro 1.630,00
- Jahreskarte Wiener Linien Euro 224,00
ASVG-Versicherung für Dezember 2016 und Jänner 2017 Euro 154,70
InsgesamtEuro 7.153,13
März und April 2016
- Aufwendungen der Bf. im Zusammenhang mit Begräbnis des Vaters in China Euro 868,00
Außergewöhnliche Belastung lt. Erklärung beantragt - gesamt Euro 8.021,13
Im Vorlageantrag wurde der Betrag um die im Dezember in Österreich geleisteten Zahlungen iHv Euro 978,70 verringert und eine Anerkennung iHv gesamt Euro 7.042,43 beantragt.
Grundsätzlich war durch das BFG festzuhalten, dass sich der aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 zu berücksichtigende Selbstbehalt der Bf. iHv Euro 4.891,62 errechnet.
Ermittlung:
Gesamtbetrag der Einkünfte: Euro 46.636,77
Sonderausgaben: Euro -531,55
Kinderbetreuungskosten: Euro -1.965,56
Kinderfreibetrag: Euro -440
Sonstige Bezüge: Euro +5.216,56 € (6.274,18-1.057,62)
Bemessungsgrundlage: Euro 48.916,22 x 10% (= 12% -1% AEAB, -1% Kind iSd § 106)
Selbst im Fall, dass eine außergewöhnliche Belastung aufgrund der getätigten Aufwendungen bei der Bf. gegeben gewesen wäre, wäre nur jener Betrag als abzugsfähig zu berücksichtigen, der den Selbstbehalt von Euro 4.891,62 überschreitet.
Die Bf. argumentierte im Verfahren:
Sie brachte vor, dass es sich bei den geleisteten Zahlungen an die Mutter um "bedarfsorientierte Unterstützungsleistungen" gehandelt habe und diese somit als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen seien.
Dazu war durch das BFG festzustellen. Abgesehen davon, dass keine Nachweise dazu beigebracht worden waren, dass die genannten Bargeldbeträge tatsächlich an die in China lebende Mutter geleistet worden waren, war deren Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mangels Nachweis nicht als erwiesen zu beurteilen. Vielmehr war nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass eine Mehrzahl der Steuerpflichtigen den Eltern den Unterhalt schuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Da keine Nachweise betreffend eine Verpflichtung für die Leistung der genannten regelmäßigen Zahlungen der Bf. an die Mutter vorlagen, war davon auszugehen, dass diese im Fall der Zahlung freiwillig erfolgt waren.
Zudem war durch das BFG festzuhalten, dass die gesetzliche Bestimmung nicht zwischen "Unterstützungsleistungen" und Unterhaltszahlungen differenziert. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zahlungen an die Mutter der Bf. erfolgt waren, so waren diese regelmäßig monatlich erfolgt, wenn auch in geringfügig abweichender Höhe, und waren daher iSd Rechtsprechung von einer Begünstigung gem. § 34 EStG ausgeschlossen.
Auch eine Beurteilung der Zahlungen iSd § 34 Abs. 7 EStG 1988 hätte nur insoweit zu abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen bei der Bf. geführt, wenn die damit gedeckten Aufwendungen bei der Mutter selbst eine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten. Dies war jedoch weder für die später durch die Bf. als "Krankheitskosten" bezeichneten Ausgaben, noch für die in Österreich getätigten Ausgaben und die angeführten Umzugs-/Reisekosten als gegeben festzustellen.
Auch wenn Krankheitskosten stets das Merkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen, ist deren medizinische Notwendigkeit nachzuweisen. Sie müssen mit einer Heilbehandlung typischerweise verbunden und medizinisch indiziert sein. D.h. sie müssen z. B. durch eine ärztliche Verordnung oder einen ärztlichen Therapieplan nachgewiesen sein. Ein solcher Nachweis lag nicht vor. Das Vorbringen der Bf., dass die Zahlungen an die Mutter in China durch eine depressive Erkrankung der Mutter bedingt gewesen seien, war nicht ausreichend, um die außergewöhnliche Belastung bei der Mutter und in der Folge der Bf. zu begründen.
Wurden mit den Zahlungen, wie u.a. auch seitens der Bf. vorgebracht, Lebenshaltungskosten der Mutter in China gedeckt, so lagen darin keine als außergewöhnliche Belastung zu beurteilende Aufwendungen vor. Auch die Kosten der Reise nach Österreich, die Zahlungen für eine "Visitor Insurance" und eine ASVG-Versicherung der Mutter sowie eine Jahreskarte für die Wiener Linien stellten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Wenn die Bf. weiter vorbrachte, dass ein Teil der Kosten mit dem Begräbnis des Vaters in China in Zusammenhang stand, fehlte auch dafür ein entsprechender Nachweis, Beleg. Ein Kontoauszug der Zahlungen für ein Visum und eine Reise zeigte, stellte keinen geeigneten Nachweis dafür dar, dass für die Bf.-zu tragenden Kosten infolge des Todesfalles des Vaters vorgelegen waren. Zudem wären derartige Kosten unter den Selbstbehalt zu subsumieren. Ein Überschreiten des Selbstbehalts iHv Euro 4.891,62 war jedoch in keinem Fall gegeben und lagen daher keine berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen bei der Bf. vor.
Es waren daher keine Beträge aus dem Titel außergewöhnlichen Belastungen bei Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen
Es war somit über die Beschwerde wie im Spruch der Entscheidung angeführt, abweisend zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Erkenntnis weicht weder von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102075.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at