Familienbonus Plus
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2023 auf Grund der eingereichten Erklärung mit 9.118,25 Euro festgesetzt. Der beantragte Familienbonus Plus wurde aufgrund des Familienbeihilfenbezuges ab Juni 2023 nur für sieben Monate zur Hälfte anerkannt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer erhob am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid vom . Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde. Zudem beantrage er den halben Familienbonus Plus für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023, da er nach eigener Aussage seiner Unterhaltsverpflichtung voll nachgekommen sei.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte die belangte Behörde um Ergänzung der Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung und einen Zahlungsnachweis über die geleisteten Unterhaltszahlungen.
Mit Antwortschreiben vom führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich bei der Angabe der Unterhaltszahlung mit dem Jahr geirrt und könne daher keinen entsprechenden Nachweis vorlegen. Es bestehe somit kein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag.
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde den Bescheid vom ab und berücksichtigte den Alleinerzieherabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus wurde weiterhin für sieben Monate zu Hälfte anerkannt.
Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Als Begründung brachte er vor, dass er im Antwortschreiben vom vergessen hatte zu erwähnen, dass sein Sohn das ganze Jahr 2023 bei ihm wohnte, die Kindesmutter im Jahr 2023 keinen Unterhalt bezahlt hatte und ihm erst jetzt bekannt geworden ist, dass er den Anspruch auf den vollen Familienbonus Plus habe. Somit beantrage er den Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2023.
Am legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte der Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Strittig ist die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für das Jahr 2023.
Die Kindesmutter bezog Familienbeihilfe und den halben Familienbonus Plus für den Zeitraum Jänner bis Mai 2023. Der Sohn lebt seit beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bezog erst ab Juni 2023 die Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter sind geschieden. Die Kindesmutter hat für den Zeitraum, in dem der Sohn beim Beschwerdeführer wohnhaft war, keinen Unterhalt geleistet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Finanzamtsakt und der vom Bundesfinanzgericht getätigten Abfrage im Abgabeninformationssystem AIS des Bundes. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Höhe des dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Familienbonus Plus strittig.
Die Zuerkennung des Familienbonus Plus basiert auf der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs 3a EStG 1988.
§ 33 Abs 3a EStG 1988 normiert wie folgt:
(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.
e) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
Aus dem Gesetzestext ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
Der Familienbonus Plus steht nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt wird (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (18. Lfg 2016) § 33 Rz 34/2).
Anspruchsberechtigte sind der Familienbeihilfeberechtigte, der (Ehe)Partner des Familienbeihilfeberechtigen iSd § 33 Abs 3a Z 4 EStG 1988 und der Unterhaltsverpflichtete, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG (18. Lfg 2016) § 33 Rz 34/6).
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Die Aufteilung erfolgt entsprechend der Antragstellung in der Veranlagung. Im Rahmen der Veranlagung kann das Wahlrecht über die Aufteilung ausgeübt werden.
Für den Zeitraum Jänner bis Mai war die Kindesmutter Bezieherin der Familienbeihilfe und hatte somit auch alleine Anspruch auf den Familienbonus Plus. Der Beschwerdeführer bezog erst seit Juni 2023 Familienbeihilfe und ist somit auch erst seit Juni 2023 einziger Anspruchsberechtigter für den Familienbonus Plus. Demnach steht ihm dieser für den Zeitraum Juni bis Dezember 2023 in der vollen Höhe zu.
Wie die belangte Behörde bereits im Vorlagebericht erwähnt hat, steht es dem Beschwerdeführer allerdings offen, einen Antrag beim Finanzamt Österreich auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2023 zu stellen, da der Sohn seit Ende Jänner bei ihm wohnhaft ist. Im Fall einer positiven Erledigung, wäre der Beschwerdeführer für den Familienbonus Plus anspruchsberechtigt und dieser würde ihm sodann für 11 Monate zustehen.
Der von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zuerkannte Alleinerzieherabsetzbetrag ist unstrittig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100279.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at