Keine aufschiebende Wirkung
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der erhobenen außerordentlichen Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102578/2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102578/2024 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2019, Umsatz- und Einkommensteuer 2019, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2020, Umsatzsteuer 2020, Umsatzsteuer 2021, Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021, Einkommensteuer 2020 und 2021, sowie vom betreffend Umsatzsteuer 2022 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:
"Dem sofortigen Vollzug des Erkenntnisses (sofortige Einhebung der strittigen Abgaben) stehen zwingende öffentliche Interessen erkennbar nicht entgegen. Interessen anderer Parteien liegen keine vor. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen (zeitnahe Einhebung entstandener Abgabenansprüche) mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses steht dem Revisionswerber eine aufschiebende Wirkung dieser Revision bis zur höchtsgerichtlichen Entscheidung über diese zu, da ansonsten wegen Finanzierungskosten ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn entstehen würde und er einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung belastet wäre."
Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl ).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch ; , Ra 2023/08/0067; , Ra 2022/08/0079; , Ra 2022/13/0047).
Der vorliegende Antrag, der keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die revisionswerbende Partei ist der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl ; , 86/08/0077, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100032.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at