Entscheidungen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen werden, können Begründung für die Beschwerde im Einkommensteuerverfahren sein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023,
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, Herr ***1*** ***2***, und Frau ***4*** ***5*** sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***3***, (Liegenschaft VuV). Seit 2016 wird auf dieser Liegenschaft eine Appartementvermietung betrieben.
Mit Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für diese Appartementvermietung ermittelt. Mit diesem Bescheid werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu je 50 % den Miteigentümern der Liegenschaft zugerechnet und festgestellt.
Die Aufteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an der betreffenden Liegenschaft VuV je zur Hälfte wurde gemäß des rechtskräftigen Erkenntnisses des BFG RV/7103229/2021 vom mit Bescheid für die Jahre 2021, 2022, 2023 festgestellt.
Die gemäß § 188 BAO festgestellten Einkünfte wurden in den Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Nach Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2021, 2022, 2023 für den Beschwerdeführer, wurden neue Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die betreffende Liegenschaft VuV erlassen.
Mit Bescheiden vom für 2023, vom für 2022 und vom für 2021 wurden die bereits erlassenen Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert.
Mit fristgerecht erhobenen Beschwerden beantragte der Beschwerdeführer, dass in seinen Einkommensteuerbescheiden keine Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft VuV mitberücksichtigt werden, da nirgends eine "Gewinnaufteilung" angeführt sei, er auf das Fruchtgenussrecht verzichtet habe und das Fruchtgenussrecht an seine Gattin abgetreten habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet ab. ab. Begründend führte es gleichlautend für 2021,2022, 2023 aus, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, über die ein Feststellungsbescheid vorliege, habe. Der Anteil sei mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag angesetzt worden. Den Einkommensteuerbescheiden würden die Feststellungsbescheide der "***6***" (Steuernummer ***7***) zugrunde liegen. Alle Anträge auf Bescheidänderungen seien bei dieser Steuernummer einzureichen.
Vom Beschwerdeführer wurde die Vorlage der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2021, 2022, 2023 an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Das Finanzamt führte in seinem Vorlagebericht dazu aus:
"Bezughabende Normen:
§ 2 EStG - Zurechnung der Einkünfte im Zusammenhang mit § 252 (1) BAO - Feststellungsbescheid
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
***4*** ***5*** und ***Bf1*** sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft in ***3***. Ab 2016 erfolgte auf dieser Liegenschaft eine Appartementvermietung an Gäste. ***4*** ***5*** und ***Bf1*** sind jeweils als Beteiligte angeführt, sämtliche Vermietungseinkünfte wurden jedoch laut den eingereichten Erklärungen ausschließlich ***4*** ***5*** zugeordnet. In den Bescheiden über die Feststellung von Einkünften (St.Nr.: ***7***) für die Jahre 2021-2023 wurden die Vermietungseinkünfte auf die beiden Beteiligten je zur Hälfte laut Eigentumsverhältnissen im Grundbuch aufgeteilt. Diese Bescheide sind rechtskräftig.
Zu den Einkommensteuerakten wurden die entsprechenden Bescheide gem. § 295(1) BAO erlassen. Dagegen richten sich gegenständliche Beschwerden.
Diese wurden mit der Begründung abgewiesen, dass dem Einkommensteuerbescheid der Feststellungsbescheid der "***5*** ***4*** und Mitbes." (***7***) zugrunde liegt und alle Anträge auf Bescheidänderungen bei dieser Steuernummer einzureichen sind. Dagegen wurden nochmals Beschwerden/Vorlagen eingebracht.
Angemerkt werden darf noch, dass zu den Jahren 2016-2020 bereits unter GZ. RV/7103229/2021 ein Verfahren beim BFG zum Feststellungsakt ***5*** ***4*** u. Mitbes., Steuernummer ***7***, anhängig war. Diese Beschwerde wurde gemäß § 279 BAO mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
Beweismittel:
Aktenkundige Unterlagen
Stellungnahme:
Gemäß § 188 Abs. 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist gemäß § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist.
Die Veranlagung der Feststellungserklärungen zur St.Nr. ***7*** erfolgte ab 2021 analog der BFG Entscheidung und zwar rechtskräftig:
2021: BVE vom
2022: Bescheid vom
2023: BVE vom
Zu den Einkommensteuerakten wurden entsprechende Bescheide gem. § 295(1) BAO erlassen, die nun Gegenstand der Beschwerden sind.
§ 252 (1) BAO bestimmt jedoch, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass ie im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 252 Abs. 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können.
Aber selbst wenn die Beschwerden rechtzeitig gegen den Grundlagenbescheid zu ***5*** ***4*** u. Mitbes, Steuernummer ***7*** eingebracht worden wären, wären diese aufgrund der bereits zitierten Entscheidung des BFG und der aktuellen Rechtslage seitens der Behörde ebenso abzuweisen gewesen.
Die vollinhaltliche Abweisung des Beschwerdebegehrens wird beantragt."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Herr ***Bf1*** und Frau ***4*** ***5***, sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***3***. Auf dieser Liegenschaft erfolgt eine Appartementvermietung.
Die Einkünfte aus dieser Vermietung und Verpachtung werden beiden Hälfteeigentümer gemäß der rechtskräftigen Entscheidung BFG RV/7103229/2021 vom zu je 50% zugerechnet. Mit Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO werden die Einkünfte insgesamt und die Gewinnverteilung an die Hälfteeigentümer festgestellt.
Diese Gewinnverteilung wird in den Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers mit seinen Anteilen miterfasst.
Der Beschwerdeführer bekämpft die Erfassung seiner Einkünfte aus dieser Appartementvermietung in seinen Einkommensteuerbescheiden mit der Begründung, dass die Gewinnverteilung in den Feststellungsbescheiden falsch sei. Dies ist sein einziger Beschwerdepunkt.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus dem durchgeführten Verfahren, dem Vorbringen der Parteien und den vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtliche Bestimmungen:
Bundesabgabenordnung: (BAO)
§ 188. (1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) ……
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.
(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Rechtliche Würdigung im konkreten Fall:
Die Einkünfte aus der Vermietung des Appartements werden für den Beschwerdeführer im Feststellungsbescheid gemäß § 188 Abs. 1 BAO zur St.Nr. ***7*** festgestellt.
Diese Feststellung wurde gemäß § 188 Abs. 1 BAO für alle beschwerdegegenständlichen Jahre 2021, 2022, 2023 getroffen.
Für die Jahre 2021, 2022, 2023 wurden die Feststellungen gemäß § 188 Abs. 1 BAO zu ***7*** betreffend Gewinnverteilung aus der Vermietung gemäß § 295 Abs. 1 BAO in geänderten Einkommensteuerbescheiden erfasst.
Gegen diese gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheide wurde die Beschwerde gegen die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide lediglich mit der Unrichtigkeit der Gewinnverteilung begründet.
Weitere Gründe für die Beschwerden wurden nicht geltend gemacht.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO können Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide nicht mit der Begründung erhoben werden, dass Feststellungen in Feststellungsbescheiden, die Grundlagen für Einkommensteuerbescheide sind, falsch seien.
Werden Entscheidungen in Feststellungsbescheiden für unrichtig gehalten, so sind diese Feststellungen mit Beschwerden gegen diese Feststellungsbescheide zu bekämpfen.
Die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2021, 2022, 2023 können daher nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen zu St.Nr. ***7*** unzutreffend sind.
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2022,
vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023,
sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf den eindeutigen gesetzlichen gründet und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 188 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103382.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at