Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde als nicht fristgerecht eingebracht
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Herr ***1*** ***2***, Beschwerdeführer, führte einen Gewerbetrieb und war zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
Für das Jahr 2020 wurde am vom Finanzamt ein Umsatzsteuerbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden, erlassen.
Der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom wurde vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Beschwerdefrist, ein Monat ab Zustellung des Bescheides, angefochten.
Am wurde vom Finanzamt automationsunterstützt ein Bescheid erlassen, in dem für den Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2020 innerhalb der gesetzten Nachfrist, , die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 Abs. 2 BAO angedroht wurde.
Die RechtsmitteIbelehrung war folgende:
"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 244 der Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden."
Am wurde der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom von Herrn ***2*** mit Beschwerde angefochten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom gemäß § 260 BAO zurück. Es führte aus, dass die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerdefrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen sei.
Herr ***2*** beantragte die Vorlage der Beschwerde am und begründete dies wie folgt:
"Laut Bescheid vom , soll die U 2020 mit Nachfrist eingereicht werden, diesem Bescheid ist dadurch nachgekommen. Daher bitte ich um Änderung des Bescheides laut der am eingereichten Beschwerde! durch die Nachfristsetzung wurde die Frist gewahrt."
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus:
"Bezughabende Normen: § 260 Abs. 1 lit b BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Am erging der Umsatzsteuerbescheid 2020.
Am erging, trotz bereits ergangenen Erstbescheids, fälschlicherweise automationsunterstützt ein Erinnerungsschreiben, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Erklärungen 2020 bis zum nachzureichen. Dem ist der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen den Bescheid vom , nachgekommen. Diese wurde mit Beschwerdevorentscheidung am wegen Verspätung zurückgewiesen. Im Vorlageantrag vom wird vorgebracht die Frist zur Abgabe der Erklärungen 2020 wurde, gemäß dem Erinnerungsschreiben vom , gewahrt.
Beweismittel: lt. Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Das Erinnerungsschreiben vom bietet keine Grundlage für eine Abänderung des Erstbescheides vom . Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Umsatzsteuerbescheid 2020 wurde am erlassen. Er wurde nicht innerhalb der Beschwerdefrist von Herrn ***Bf1*** angefochten.
Am wurde ein Bescheid, in dem zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung unter Setzung einer Nachfrist aufgefordert wurde. In einem wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe angedroht.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde schon darauf hingewiesen, dass der Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe nur im abschließenden Bescheid angefochten werden kann.
Der abschließende Bescheid für die Umsatzsteuer 2020 war der Umsatzsteuerbescheid 2020 vom .
Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 2020 vom wurde am Beschwerde erhoben, somit mehr als ein Jahr nach Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2020.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Monat. Somit war die Beschwerdefrist bereits im Sommer 2023 abgelaufen.
Ist eine Bescheidbeschwerde nicht fristgerecht (binnen einem Monat) eingebracht worden, so ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Da die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom nicht gemäß § 245 Abs. 1 BAO binnen einen Monat, sondern 14 Monate später, wird sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Feststellung der fristgerechten Beschwerdeerhebung eine Sachverhaltsfrage ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103717.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at