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Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2024, VH/7100009/2024

Keine Verfahrenshilfe mangels schwieriger Rechtsfrage

Entscheidungstext

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom für das Beschwerdeverfahren über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer ***BF1StNr3*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Rahmen des Vorlageantrags vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe gem § 292 BAO.

Das Verfahren, auf das sich der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht, ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7101212/2024 anhängig. In dem Verfahren ist lediglich strittig ob die Verrechnung von Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto ***1*** mit dem Guthaben des Abgabenkontos ***2*** rechtmäßig erfolgt ist.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Verfahrenshilfe sind in § 292 Abs 1 BAO wie folgt geregelt:

"§ 292. Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

[…]"

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Bereits dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da im streitgegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen sind, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.

Im Verfahren RV/7101212/2024 ist strittig, ob die Verrechnung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto ***2*** mit Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto ***1*** zulässig war.

Zu solchen Verrechnungsvorgängen regelt § 215 Abs 2 BAO folgendes:

"Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. [...]."

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Verrechnung von Guthaben eines Abgabenkontos mit Abgabenschuldigkeiten auf einem anderen Abgabenkonto dann zulässig ist, wenn die Abgabenschuldigkeiten fällig sind und kein Antrag aus Aussetzung der Einhebung in Bezug auf die Abgaben gestellt wurde.

In diesem Verfahren sind also vom Bundesfinanzgericht keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Das Bundesfinanzgericht hat lediglich zu ermitteln, ob die Abgabenschuldigkeiten im Verrechnungszeitpunkt fällig waren oder ein Antrag aus Aussetzung der Einhebung gestellt wurde.

Rückfragen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich des Sachverhalts und des allgemeinen Verfahrenshergangs sind im konkreten Fall auch von juristischen Laien beantwortbar, da etwaige Rückfragen nur auf den tatsächlichen Ablauf der Dinge gerichtet sein können. Insbesonders werden dabei keine komplexen verfahrensrechtlichen oder materiell rechtlichen Fragestellungen aufgeworfen, da lediglich die relativ einfach zu beantwortende Tatsachenfrage zu lösen ist, ob die verrechneten Abgabenschulden im Verrechnungszeitpunkt fällig waren oder nicht.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat auf Basis des vorliegenden Sachverhalts entschieden, dass im konkreten Einzelfall keine Rechtsfrage vorliegt, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:VH.7100009.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at