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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2024, RV/5101184/2020

Familienbonus plus Stiefvater

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig / zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde der elektronische Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 eingereicht. Es wurde unter anderem der Familienbonus plus für die Stiefkinder ***2*** (geb 1999) und ***4*** (geb 2003) und das leibliche Kind ***3*** (geb. 2011) zur Gänze beantragt. Im Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde jedoch nur der Familienbonus plus für ***3*** berücksichtigt.

Für ***2*** und ***4*** wurde das Familienbonus plus nicht gewährt, da der Antragsteller Stiefvater der beiden Kinder und somit nicht anspruchsberechtigt sei.

Dagegen wurde am fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in der neuerlich der halbe Familienbonus plus für ***4*** und ***2*** beantragt wurde.

Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, da die Familienbeihilfe für die beiden Stiefkinder von der Gattin ***5*** bezogen worden sei und daher keine Anspruchsberechtigung gegeben sei.

Am wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Im Vorlageantrag wird der gesamte Familienbonus plus für die Stiefsöhne ***4*** und ***2*** beantragt, weil einerseits bei der Kindesmutter (seine Ehegattin) der Familienbonus plus keine steuerliche Auswirkung habe und andererseits für ***4*** ein Unterhaltsvorschuss vom Gericht geleistet worden sei. Für ***2*** werde vom Gericht kein Unterhaltsvorschuss mehr geleistet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ist mit ***5*** verheiratet und hat auch deren Familiennamen als Doppelnamen angenommen.

Der Beschwerdeführer lebt mit dieser und seinem Kind ***4*** geb. 2003 sowie seinen Stiefkindern ***2*** geb. 1999 und ***3*** geb. 2011 in einem gemeinsamen Haushalt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Kindesmutter der oben genannten Kinder) bezog für die oben genannten Kinder im Beschwerdezeitraum Jahr 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2019 betrug EUR 1823,00.

Der Familienbonus plus wirkt sich daher bei der Kindesmutter aufgrund des geringen Einkommens steuerlich nicht aus.

Der Kindesvater leistete für ***4*** Unterhaltszahlungen an das Oberlandesgericht Linz und die Kindesmutter erhielt diesen Unterhaltsvorschuss vom Oberlandesgericht.

Für ***2*** bekam die Kindesmutter keine Unterhaltsleistungen im Beschwerdezeitraum.

Für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer für seine Stiefsöhne den gesamten Familienbonus Plus.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Vertragsparteien und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 33 EStG 1988 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten 11 000 Euro 0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 20%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht."

Der Familienbonus Plus ist also wie folgt zu berücksichtigen:

Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dem Unterhaltsleistenden mit Unterhaltsabsetzbetrag in voller Höhe oder jeweils in Höhe der Hälfte (Verhältnis 50:50).

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut kann beim (neuen) Partner der Kindesmutter nur für die Monate ein Anspruch auf den Familienbonus bestehen, in denen (dem Kindesvater) kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Steht jedoch ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, erfolgt keine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (s. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 33 Rz 36; sowie ).

Familienbeihilfebezieherin im vorliegenden Fall ist die Kindesmutter.

Der Unterhaltsabsetzbetrag für das Stiefkind ***4*** geb. 2003 stand im Jahr 2019 dem leiblichen Vater zu, da dieser seine Unterhaltsverpflichtung im ganzen Jahr 2019 an das Oberlandesgericht Linz vollständig erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer selbst hatte im Jahr 2019 weder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag noch bezog er Familienbeihilfe sein Stiefkind ***4*** geb. 2003. Daher hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf den Familienbonus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit b EStG.

Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit vor, den Anspruch des Familienbeihilfenberechtigten auf den Familienbonus etwa in jenen Fällen, in denen dieser beim Familienbeihilfenberechtigten steuerlich keine Auswirkung hat, an den (Ehe-)Partner "abzutreten". In den Monaten, in denen ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist laut Gesetz eine Berücksichtigung beim (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten nicht möglich.

§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 setzt voraus, dass für das jeweilige Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass der Familienbonus Plus beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner (allenfalls zu gleichen Teilen) je nach dem Willen der (Ehe-)Partner abgezogen wird.

Dem Beschwerdeführer steht daher der Familienbonus plus für das Stiefkind ***2*** geb. 1999 zu.

Der Familienbonus plus für volljährige Kinder beträgt im Jahr 2019 500,00 pro Kind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es ergibt sich folgende Steuerberechung:


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Einkünfte
27.430,17
Sonderausgaben
  • 464,66
Aufwand ohne SB
  • 1211,00
Einkommen
25.754,51
0% von 11.000,00
0,00
25% von 7.000,00
1.750,00
35% von 7.754,51
2.714,08
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
4.464,08
Familienbonus Plus
  • 2000,00
Verkehrsabsetzbetrag
  • 400,00
Pendlereuro
  • 40,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.024,08
Steuer sonstige Bezüge
232,78
Summe Einkommensteuer
2.256,86
Anrechenbare Lohnsteuer
  • 1.992,54
Festgesetzte Einkommensteuer
- 264,00
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
764,00
Abgabengutschrift
500,00

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich dieses Erkenntnis auf die Anwendung des bloßen Gesetzestextes entsprechend der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes beschränkt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Rechtssache hinausgeht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101184.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at