Ablehnung wegen fehlendem Nachweis der Vertretungsbefugnis
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. betreffend der Vertretungsbefugnis der Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend der Beschwerde betreffend einer Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019 und 2022 beschlossen:
I. Die Zustellbevollmächtigte wird mangels Vertretungsbefugnis gem. § 84 BAO abgelehnt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Die Zustellbevollmächigte, ***Bf1***, hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend der Erklärungen Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2019 und 2022 in der Beschwerdesache ***1*** erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Gleichzeitig wurde ***Bf1*** (die Zustellbevollmächtigte) dazu aufgefordert, ihre Bevollmächtigung gem. § 84 BAO zur Vertretung von Abgabenangelegenheiten vor dem Bundesfinanzgericht nachzuweisen.
Das Finanzamt übermittelte dem Bundesfinanzgericht unter Beantwortung des Beschlusses vom die folgenden Dokumente: den Antrag vom , den Bescheid betreffend Bescheidänderung gem. § 295a BAO vom , den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019, den Antrag vom , den Antrag vom und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022.
Mit Schreiben vom beantwortete die Zustellungsbevollmächtigte den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom und führte aus, dass die Gesellschaft, an deren Adresse sie firmiere, eine niedergelassene Gesellschaft des Kantons ***2*** sei. Zum Nachweis übermittelte sie den Handelsregisterauszug aus der Schweiz.
Zur Vertretungsvollmacht führte die Zustellbevollmächtigte aus, dass die Rechtsanwaltskammer Wien ihrer Tätigkeit im Inland nicht widersprochen habe. Zum Nachweis übermittelte Sie ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom . Diesem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien ist die Kenntnisnahme der "Meldung Ihres Einschreitens" zu entnehmen. Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass "die Melde- und Nachweispflichten gegenüber der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer und den involvierten Gerichten bzw. Behörden" zu beachten sei, wobei "die Bestimmungen des EIRAG, welche unter www.rakwien.at im Bereich "Über die Rechtsanwälte - Standesrecht" abrufbar" seien.
Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht die Zustellbevollmächtigte auf, Ihre Vertretungsbefugnis betreffend die steuerliche Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht nachzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht führte aus wie folgt:
"Das Bundesfinanzgericht hat Sie mit Beschluss vom aufgefordert, Ihre Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Sie haben einen Firmenbuchauszug betreffend ***3***, Schweiz, vorgelegt. Zur Vertretungsvollmacht haben Sie ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer vorgelegt, in welchem Sie auf die Nachweispflicht vor Gerichten gem. dem EIRAG hingewiesen werden. Dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer stellt keinen ausreichenden Nachweis in Bezug auf Ihre Vertretungsvollmacht und Legitimation zur Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht dar. Sie werden hiermit informiert, dass Sie im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Ihre Vertretungsvoll-macht und Ihre Legitimation zur Vertretung an inländischen Gerichten durch geeignete Urkunden nachzuweisen haben, andernfalls Sie als nicht befugte steuerliche Vertreterin abzulehnen sind. Die Zweifel an Ihrer Vertretungsvollmacht ergeben sich aus den Änderungen lt. vorgelegten Firmenbuchauszug."
Auf dieses Schreiben erfolgte bis dato keinerlei Reaktion der Zustellbevollmächtigten.
Lt. vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons ***2*** ist mit Datum vom , der weitere Gesellschafter, Rechtsanwalt ***4***, aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Die Zustellbevollmächtigte führt die Gesellschaft als Einzelkauffrau weiter.
Erwägungen:
"§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristi-sche Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwal-ten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 84. (1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Das von einer abgelehnten Person (Personengesellschaft) in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung."
§ 4 WTBG 2017 lautet wie folgt:
"(1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse nicht berührt: 1.der Rechtsanwälte, 2.der Patentanwälte, 3.der Notare, 4.er Behörden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten, 5.der Revisionsverbände der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben und der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeiten, 6.der Gewerbetreibenden, 7.der Ziviltechniker, 8.der gesetzlichen Berufsvertretungen, ihren Mitgliedern Hilfe und Beistand auf dem Gebiet des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens zu leisten und 9.der Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen.
(2) Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurkommissäre heranzuziehen, die nicht Berufsberechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrag anderer Auftraggeber durchzuführen."
§ 3 EIRAG (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienst-leistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich) lautet wie folgt:
"Berufsbezeichnung, Nachweis der Berechtigung
(1) Dienstleistende europäische Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungs-verkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben.
(2) Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1 kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen."
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 284 Abs. 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Die Bestimmung des § 84 Abs. 1 BAO lautet: "Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befasst zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen."
§ 84 BAO verlangt die Vertretungsbefugnis der einschreitenden Person - siehe den Ausdruck "Partei" in diesem Zusammenhang iVm § 284 Abs. 1 BAO. Anbringen einer nicht legitimierten Person sind zurückzuweisen. Wer befugt ist, in Abgabensachen geschäftsmäßig zu vertreten, ergibt sich etwa aus dem Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz (WTBG), der Rechtsanwaltsordnung (RAO), der Notariatsordnung (NO) oder dem Bilanzbuchhaltergesetz (BiBuG).
Das Bundesfinanzgericht hat die Zustellbevollmächtigte mehrmals dazu aufgefordert, ihre behauptete Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Lt. vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Kantons ***2*** ist mit Datum vom , der weitere Gesellschafter, Rechtsanwalt ***4***, aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Die Zustellbevollmächtigte führt die Gesellschaft als Einzelkauffrau weiter. Somit haben aufgrund dieses Ausscheidens des (Mit-) Gesellschafters begründete Zweifel am Bestehen der Vertretungsbefugnis der Zustellbevollmächtigten bestanden.
Die Regelungen des EIRAG, insbesondere § 3 leg. cit. bestimmen, dass ausländische Rechtsanwält:innen auf Verlangen des Gerichtes ihre Berechtigung gemäß § 1 nachzuweisen haben. Gem. § 1 EIRAG können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte), gilt auch für die Schweiz, Dienstleistungen erbringen.
Die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten ist gesetzlich Personen vorbehalten, die hierzu berufsrechtlich ausdrücklich befugt sind. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach der Rsp des VwGH allerdings ausschließlich nach dem Berufsrecht (; ; Stoll, BAO-Kommentar 833 ff).
Der Kreis der zur (unbeschränkt) geschäftsmäßigen Vertretung Befugten am Berufsrecht orientiert, ein Umstand, der betreffend die - exklusiv den Inhalt dieses Artikels bildenden - Vertretung vor Abgabenbehörden sowie Verwaltungsgerichten bedeutet, dass dieser ex lege die Wirtschaftstreuhänder (§§ 2 und 3 WTBG 2017), die Rechtsanwälte (§ 9 Rechtsanwaltsordnung, § 2 EiRAG) sowie die Notare (§ 5 Abs 1, § 31 Abs 3 Notariatsordnung) umfasst (Ryda, Unbefugte geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten, taxlex 2021/69). Neben Steuerberatern sind somit zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden insbesondere Rechtsanwälte (§ 4 Abs 1 Z 1 WTBG 2017 iVm § 9 Rechtsanwaltsordnung) und Notare (§ 4 Abs 1 Z 3 WTBG 2017 iVm §§ 5 Abs 1 und 31 Abs 3 Notariatsordnung) befugt (Ritz, BAO6 § 84 Rz 3 ff). Gemäß § 9 Rechtsanwaltsordnung ist die Vertretungsbefugnis in Abgabeverfahren für Bundesabgaben vor den Verwaltungsgerichten den Rechtsanwält:innen vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit die berufsrechtliche Vertretungsbefugnis zu prüfen und hat die Zustellbevollmächtigte mehrmals aufgefordert, ihre Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung nachzuweisen. Trotz Aufforderung hat die Zustellbevollmächtigte dem Bundesfinanzgericht keine Legitimationsurkunde iSd. genannten Bestimmungen vorgelegt. Das Fehlen dieses Nachweises ist Rechtsgrund für die Ablehnung als Bevollmächtigte gemäß § 84 BAO.
Im konkreten Fall ist somit das Fehlen der Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung der Zustellbevollmächtigten festzustellen. Diese Ablehnung liegt nicht im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes. (; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 84 Anm 1). Die Zustellvollmacht der Zustellbevollmächtigten ist von der Ablehnung der Zustellbevollmächtigten als Parteienvertreterin nicht berührt.
Der Ausschluss eines unbefugten Vertreters gemäß § 84 BAO umfasst mangels einer anderen Anordnung die periodisch wiederkehrenden Abgabenverfahren des Vertretenen (, ÖStZB 1988, 275). Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem § 254 BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Beschwerde berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht (; (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 84, Stand , rdb.at)).
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des § 84 BAO und der oben genannten Bestimmungen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die ordentliche Revision ist somit ausgeschlossen.
Wien, am
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge des § 84 BAO und der oben genannten Bestimmungen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Die ordentliche Revision ist somit ausgeschlossen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 EIRAG, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000 § 2 WTBG 2017, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 § 9 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 3 EIRAG, Europäisches Rechtsanwaltsgesetz, BGBl. I Nr. 27/2000 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100266.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100266.2024
Fundstelle(n):
TAAAF-43196