Mängelbehebung nach allenfalls telefonisch gewährter Fristverlängerung verspätet
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch SBU Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Wald 32/8, 6306 Söll, und MMMag. Alfred Krenn, LL.M., Grenzgasse 111/1/3, 2344 Maria Enzersdorf, betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am :
I. Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Am fertigte die belangte Behörde nach einer Außenprüfung die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2018 an den Beschwerdeführer (Bf.) aus. Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom , eingebracht am , fristgerecht Beschwerde.
Am fertigte die belangte Behörde an den Bf. einen Mängelbehebungsauftrag aus, in welchem sie diesen aufforderte, bis zum die angekündigte Stellungnahme und weitere Unterlagen zu Punkt 1, den in Punkt 2 angesprochenen notariellen Vertrag sowie eine Begründung und Unterlagen zu Punkt 3 nachzureichen. Die Behörde wies den Bf. darauf hin, dass sein Anbringen bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben vom beantwortete der Bf. über seinen steuerlichen Vertreter den Mängelbehebungsauftrag. Darin schränkte er die Beschwerde auf die Punkte 1 und 2 ein, reichte die angeforderten Dokumente sowie eine Begründung zu diesen beiden Punkten nach und beantragte die Direktvorlage an das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom (und gesonderter Begründung vom ) wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich der Jahre 2015, 2016 und 2018 als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid für das Jahr 2017 zu Ungunsten des Bf. ab. Am stellte der Bf. diesbezüglich einen Vorlageantrag.
Am legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Akten und Vorlagebericht (und weiteren Beschwerden des Bf. gegen andere Bescheide) zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom ersuchte das Gericht die belangte Behörde um Auskunft, warum die belangte Behörde nicht von einer Versäumung der Mängelbehebungsfrist ausgehe und ggf. um ergänzende Aktenvorlage. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, die Mängelbehebungsfrist sei "mündlich" (zufolge der gleichzeitig übermittelten Niederschrift über die Akteneinsicht am jedoch allenfalls "fernmündlich") verlängert worden.
Nachdem das erkennende Gericht die Parteien zuvor telefonisch über seine Rechtsansicht, wonach die Beschwerde infolge verspäteter Mängelbehebung als zurückgenommen zu erklären ist, sowie über die hierfür maßgeblichen Gründe informiert hatte, erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung am diesbezüglich folgendes Vorbringen:
Der Mängelbehebungsauftrag sei im Sinne der "Richtlinien zum Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO" (, BMF-010103/0063-VI/2007) rechtswidrig ergangen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Im Beschwerdeschreiben vom seien bereits alle erforderlichen Punkte angeführt gewesen und hätte folglich kein Mängelbehebungsauftrag ergehen dürfen. Insbesondere enthalte das Schreiben sogar eine ausdrücklich hervorgehobene Überschrift "Begründung" und darunter weitere Ausführungen dazu, was der Bf. mit seiner Beschwerde habe erreichen wollen. Insbesondere sei erkennbar, dass der Bf. sich auf die Ausführungen des damaligen Architekten und des Bürgermeisters berufen wolle. Außerdem sei die zum gesetzte Frist nach den Verhältnissen des Einzelfalles nicht angemessen gewesen, da der Mängelbehebungsauftrag erst am zugestellt worden und der Bf. zum gegebenen Zeitpunkt schwer erkrankt gewesen sei. Die Behörde, die für die Erklärung der Beschwerde als zurückgenommen zuständig gewesen wäre, habe explizit keine solche Beschwerdevorentscheidung erlassen, sondern materiell über die Beschwerde entschieden. Bei der Amtshandlung am , die bereits am telefonisch vereinbart wurde, sei vielmehr seitens der belangten Behörde ausgeführt worden, dass auch die spätere Mängelbehebung kein Problem darstelle. Zudem sei der steuerliche Vertreter des Bf. unter erheblichem Zeitdruck gestanden, zumal er erst kurz vor Ablauf der Frist vom Bf. mit der Sache betraut wurde und wegen der COVID-19-Förderungen auch allgemein unter erheblichem Zeitdruck gestanden habe. Zu beachten sei auch, dass das Finanzamt damals aufgrund von Corona-Lockdowns im Wesentlichen geschlossen gewesen sei.
Die belangte Behörde erstattete diesbezüglich auf Nachfrage des Richters in der Verhandlung kein weiteres Vorbringen.
2. Sachverhalt
Die gegenständliche Beschwerdeschrift vom weist folgenden Inhalt auf:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018 vom ein.
BEGRÜNDUNG:
In den Einkommenssteuererklärungen und der ergangenen Betriebsprüfung wurden folgende betriebliche Aufwendungen nicht berücksichtigt bzw. nicht anerkannt:
1. Betrieblicher Verlust für die Errichtung eines Apartments für die Praxis. Es folgt hierzu eine schriftliche Stellungnahme des damaligen Architekten und Bürgermeisters. Hier bitten wir um Fristverlängerung zur Vorlage, da der Architekt akut erkrankt ist.
Rein vorsorglich stellen wir den Antrag auf Verrechnung der Verluste auf Einkünfte aus Vermietung über 15 Jahre, sollte wider erwartend der Verlustvortrag für die Immobilien nicht anerkannt werden.
2. Betrieblicher Aufwand für die Bürotätigkeit von ***Ehegattin des Bf.*** im vollen Umfang, trotz Vertragserteilung und notariellen Vertrages.
3. Zinsaufwand für kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Bankinstituten für die Jahre 2017 und 2018.
Zudem stelle ich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung für die Jahre 2015 bis 2017.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift des Bf.]
***Bf1***"
Der Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Bf. spätestens am zugestellt.
Am begehrte der steuerliche Vertreter des Bf. telefonisch bei der belangten Behörde Akteneinsicht. Diese wurde am in den Räumlichkeiten der belangten Behörde tatsächlich gewährt.
In Bezug auf die Mängelbehebungsfrist stellten der Bf. bzw. sein Vertreter weder schriftlich noch mündlich (persönlich vor der belangten Behörde) innerhalb der offenen Frist einen Fristverlängerungsantrag. Ebenso wenig gewährte die belangte Behörde innerhalb der offenen Frist schriftlich oder mündlich (in Anwesenheit des Bf. oder seines Vertreters) eine Verlängerung.
Der Bf. war während der offenen Mängelbehebungsfrist (insbesondere im Zeitraum von bis ) nicht derart schwer erkrankt oder anderweitig verhindert, dass eine fristgerechte Mängelbehebung für ihn unmöglich gewesen wäre.
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich - soweit in der Folge nichts Besonderes ausgeführt wird - unmittelbar aus den im Akt erliegenden Schriftstücken, insbesondere aus der Beschwerde vom , dem Mängelbehebungsauftrag vom und dem Schreiben der steuerlichen Vertretung zur Mängelbehebung vom .
Dass die Akteneinsicht am telefonisch beantragt und am tatsächlich durchgeführt wurde, ergibt sich aus der vom Leiter der Amtshandlung und vom steuerlichen Vertreter des Bf. unterzeichneten Niederschrift über die Akteneinsicht und wurde von den Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
Aus dem Fehlen entsprechender Schriftstücke im Akt sowie dem Umstand, dass der steuerliche Vertreter im gegenständlichen Beschwerdeverfahren offenbar erstmals am und sohin nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist persönlich bei der belangten Behörde vorsprach, schließt das Gericht, dass vor diesem Zeitpunkt weder schriftlich noch mündlich (persönlich) eine Fristverlängerung beantragt bzw. gewährt wurde.
Dass die Zustellung des gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages spätestens am erfolgt sein musste, folgt daraus, dass der Bf. das gegenständliche Schriftstück nach vorheriger Hinterlegung nachweislich am beim zuständigen Postamt (Postpartner) abgeholt hat. Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach der Mängelbehebungsauftrag am zugestellt wurde, widerspricht der getroffenen Feststellung nicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. keine Umstände dargetan, aus denen sich die Unmöglichkeit einer fristwahrenden Mängelbehebung für den Bf. ergibt. Er legte Teile eines Entlassungsbriefes des Krankenhauses ***Bezirk*** vor, wonach er von bis aufgrund einer Nachblutung infolge einer am durchgeführten Polypektomie stationär dort aufgenommen wurde. Ein Zusammenhang mit der vom Bf. ebenfalls vorgebrachten (nicht näher spezifizierten) Krebserkrankung ist diesem Entlassungsbrief nicht zu entnehmen. Zudem liegt die gegenständliche Behandlung über drei Wochen vor der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und der Bf. gab auch selbst an, bereits "ein paar Tage" nach der Entlassung wieder gearbeitet zu haben, wenngleich er seine Arbeit kaum geschafft habe. Am war er jedenfalls in der Lage, selbst die Post beim Postpartner abzuholen, da der Rückschein des Mängelbehebungsauftrages die Unterschrift des Bf. trägt. Insgesamt kann das Gericht keine Unmöglichkeit der fristgerechten Mängelbehebung für den Bf. erkennen, zumal die gesetzlichen Mindestanforderungen für eine taugliche Begründung verhältnismäßig leicht zu erfüllen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die letztendlich zusammen mit der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom vorgelegten, in der Beschwerde lediglich angekündigten schriftlichen Stellungnahmen des Architekten sowie des damaligen Bürgermeisters beide aus dem November 2021 stammen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass diesem dem Bf. bereits während der gesamten Dauer der Mängelbehebungsfrist zur Verfügung standen. Im Hinblick auf den ebenfalls in der Beschwerde erwähnten und später vorgelegten notariellen Vertrag (den Ehevertrag vom ) ist anzunehmen, dass dieser dem Bf. bereits zur Verfügung stand. Daher war festzustellen, dass keine Unmöglichkeit der fristgerechten Mängelbehebung vorlag.
Die in der mündlichen Verhandlung vom vom Bf. gestellten weiteren Beweisanträge betrafen allesamt die materielle Seite des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Sie sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht maßgeblich für die - rein verfahrensrechtliche - Entscheidung über die Jahre 2015 bis 2018, weshalb das Gericht die Aufnahme dieser Beweise nicht abwarten musste, um die vorliegende Entscheidung zu erlassen.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zur Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat jede Beschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist ausreichend, wenn sie die Behörde in die Lage versetzt, zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Bf. die Beschwerde als gerechtfertigt erachtet (; , 2008/15/0331). Das Beschwerdevorbringen entspricht dieser Anforderung nicht, da sich die in der Beschwerde als "Begründung" bezeichneten Ausführungen in Wahrheit in der Darstellung der angefochtenen Punkte erschöpfen. Hinsichtlich Punkt 1 verweist der Bf. lediglich auf noch nachzureichende Stellungnahmen, worin ebenfalls keine ausreichende Begründung zu erblicken ist. Auch zu den übrigen Punkten ist keine Begründung erkennbar, die ausreicht, um die Behörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Bf. die Beschwerde als gerechtfertigt erachtet.
Die belangte Behörde forderte den Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom auf, genau diesen Mangel bis zum zu beheben. Da der Bf. nach den Feststellungen in der Lage gewesen wäre, dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht zu entsprechen, ist die von der Behörde gesetzte Frist als angemessen anzusehen.
Dieser Mängelbehebungsauftrag erging nach Ansicht des Gerichts somit zu Recht.
4.2. Keine Fristverlängerung ohne wirksamen Antrag
Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird (; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5). Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a BAO entweder schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline gestellt werden.
Die mündliche Antragstellung wird zufolge § 85 Abs. 3 lit. b BAO ebenfalls oft zulässig sein. Dies betrifft jedoch ausschließlich die persönliche Antragstellung vor der belangten Behörde. Die telefonische ("fernmündliche") Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher ebenso wie beispielsweise die Einbringung eines Anbringens per E-Mail unwirksam und auch keinem Mängelbehebungsverfahren zugänglich.
Im vorliegenden Fall wurde folglich kein wirksamer Fristverlängerungsantrag eingebracht.
4.3. Keine fristenhemmende Wirkung im Mängelbehebungsverfahren
Selbst wenn rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden wäre, hätte dieser für sich genommen noch keine Wirkung, da einem solchen Antrag im Mängelbehebungsverfahren keine fristenhemmende Wirkung zukommt. Eine Verlängerung der Frist wäre nur eingetreten, wenn einem solchen Antrag auch bescheidmäßig stattgegeben worden wäre ().
Nicht nur für Anbringen, sondern auch für Erledigungen der Behörde sieht das Gesetz Formvorschriften vor. Entscheidungen über Fristverlängerungsanträge stellen verfahrensleitende Verfügungen dar und können zufolge § 94 BAO entweder schriftlich oder mündlich erlassen werden. Eine telefonische (fernmündliche) Bekanntgabe einer Erledigung ist jedoch wiederum nicht im Gesetz vorgesehen und daher jedenfalls wirkungslos.
Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts davon ausgehen würde, dass im gegenständlichen Fall ein wirksamer Fristverlängerungsantrag vorläge, hätte ein solcher Antrag demnach nicht zur Erstreckung der Frist geführt, weil seitens der belangten Behörde nie eine wirksame Erledigung betreffend Fristverlängerung ergangen ist.
4.4. Conclusio
Zusammengefasst wurde nach Ansicht des Gerichts die ursprüngliche Frist für die Mängelbehebung () nie verlängert, da weder ein wirksamer Fristverlängerungsantrag gestellt wurde noch eine wirksame bescheidmäßige Fristverlängerung ergangen ist. Als der Bf. dem Auftrag am nachkam, war die Frist sohin bereits abgelaufen.
Da die beschwerdefühende Partei dem berechtigten Auftrag zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der ursprünglich von der Behörde gesetzten Frist als zurückgenommen. Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.
4.5. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Versäumung einer Mängelbehebungsfrist unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und sich das Gericht an der zitierten Judikatur orientiert, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100452.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at