Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden Vermietungstätigkeit (Einkunftsquelle)? Berücksichtigung von vorweggenommenen Werbungskosten bzw. Vorsteuern?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., U-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die BF Steuerberatungs-GmbH, U-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vertreten durch Maga. C, vom betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Im Hinblick auf die Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlagen wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erklärte im Beschwerdejahr neben Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb auch im Hinblick auf die Objekte "R-Gasse-xy, GdeX" und "N-Straße-yy, GdeX" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (gesamt einen Werbungskostenüberschuss iHv 29.684,57 €).
Außerdem machte er ua. auch ganzjährig den vollen Familienbonus Plus sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Kinder S (geb. ab.cc.ddee; volle Unterhaltsleistungen 2019: 4.800,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 400,00 €), D (geb. bb.cc.aaee; volle Unterhaltsleistungen 2019: 4.800,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 400,00 €) und A (geb. ee.ff.aabb; volle Unterhaltsleistungen 2019: 4.800,00 €; Höhe der mtl. Unterhaltsverpflichtung: 400,00 €) geltend.
Nach entsprechenden abgabenbehördlichen Vorhalteverfahren [vgl. die Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , vom bzw. vom , das Schreiben des Bf. vom (Aufstellung der im Hinblick auf das Objekt "N-Straße-yy, GdeX" geltend gemachten übrigen Werbungskosten bzw. Vorsteuern), das vorgelegte Anlageverzeichnis 2019 betreffend "N-Straße-yy, GdeX", das vorgelegte Umsatzsteuer-Journal für Jänner 2019 bis Dezember 2019 samt Ermittlung der beantragten Vorsteuern, die Scheidungsvereinbarung sowie eine Umsatzübersicht betreffend vom Bf. 2019 geleistete Unterhaltszahlungen] wurde der Bf. mit Bescheiden vom zur Einkommen- und zur Umsatzsteuer 2019 veranlagt. Dabei versagte das Finanzamt den im Hinblick auf das Objekt "N-Straße-Yy, GdeX" geltend gemachten Werbungskosten iHv gesamt 25.201,97 € (AfA: 6.958,79 €; Fremdfinanzierungskosten: 13.345,65 €; übrige Werbungskosten: 4.897,53 €) sowie Vorsteuern iHv 906,42 € unter Verweis auf das Vorjahr die Anerkennung. Zudem kürzte die Abgabenbehörde im Hinblick auf die Kinder S und D jeweils den beantragten vollen Familienbonus Plus auf die Hälfte (916,74 € = 125,00 € + 41,68 € x 11 Mo : 2) mit der Begründung, dass die andere Hälfte des Familienbonus Plus für diese Kinder jeweils von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.
Mit Anbringen vom erhob der Bf. gegen diese Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2019 Beschwerde(n) mit dem Hinweis, dass eine genaue Ausformulierung der Beschwerde bis nachgereicht werde.
In Erwiderung auf einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes (vgl. diesbezüglichen Bescheid vom ) legte der Bf. mit Anbringen (FinanzOnline) vom ein Schreiben vom selben Tag sowie eine Beilage zur Einkommensteuer (E1b) vor, wonach er den Einkommensteuerbescheid 2019 vom in folgenden Punkten anfechte:
"1) Familienbonus Plus
Laut Rücksprache mit meiner geschiedenen Frau wurde von mir zu keinem Zeitpunkt ein Familienbonus Plus für S BF, geb. am ab.cc.ddee, beantragt. Dieser Antrag würde auch keinen Sinn machen, da meine Exgattin samt Kinder lediglich von Alimentationszahlungen, Familienbeihilfe und Pflegegeld lebt. Sollte eine Verzichtserklärung jedoch trotzdem notwendig sein, werde ich Ihnen diese gerne nachreichen.
2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
In der Anlage übermittle ich Ihnen das Formular E1b hinsichtlich der Vermietung N-Straße-Yy mit negativen Einkünften in der Höhe von 25.201,97 €. Diese Einkünfte wurden im Einkommensteuerbescheid vom nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Berücksichtigung, die meines Erachtens erfolgen sollte, verweise ich auf die Beschwerden bzw. Vorlageanträge zu den Einkommensteuerbescheiden 2017 und 2018. Zudem wurde die Wohnung am N-Str. von Mitte 2021 bis Februar 2022 vermietet. Im Anschluss konnte bis zum heutigen Tage kein geeigneter Mieter gefunden werden.
3.) Sonderausgaben
Sollten wegen der Nichtberücksichtigung der Vermietung N-Straße-Yy Sonderausgaben überhaupt notwendig werden, werde ich Ihnen eine Krankenzusatzversicherung bei der XY-Versicherung nachreichen."
Der Umsatzsteuerbescheid 2019 vom werde hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Vorsteuer betreffend die Vermietung "N-Straße" in der Höhe von 906,42 € angefochten. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde auf die Beschwerden der Vorjahre und die Ergänzung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides verwiesen.
Im Rahmen eines weiteren abgabenbehördlichen Vorhalteverfahren [vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , mit welchem der Bf. darauf hingewiesen wurde, dass lediglich der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt werden könne, solange die Familienbeihilfenbezieherin ihren Antrag auf Familienbonus Plus nicht zurückgezogen habe, und gleichzeitig im Hinblick auf den eingewandten Sonderausgabenabzug ersucht wurde, den Zeitpunkt des Abschlusses der (Krankenzusatz-)Versicherung sowie die geleisteten Zahlungen mittels geeigneter Belege nachzuweisen] legte der Bf. einerseits eine Bestätigung seiner Ex-Frau vom vor, entsprechend welcher diese den (irrtümlich gestellten) Antrag auf Familienbonus Plus für das Jahr 2019 für ihre Kinder zurückziehe (es wird diesbezüglich auch auf die vorgelegte Bestätigung vom verwiesen), und andererseits eine Umsatzübersicht betreffend von ihm geleistete Krankenversicherungsbeiträge; in dem gleichzeitig vorgelegten Schreiben vom erklärte der Bf., dass er bereits nach seiner Geburt durch seinen Vater bei der Xy-Versicherung krankenzusatzversichert worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 allein im Hinblick auf den Beschwerdepunkt "Familienbonus Plus" statt, zumal der diesbezügliche Antrag der Familienbeihilfebezieherin mittlerweile zurückgezogen worden sei; die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2019 wies das Finanzamt als unbegründet ab [auf die entsprechende Bescheidbegründung (Verf 67) des Finanzamtes vom selben Tag wird an dieser Stelle verwiesen].
In der Folge beantragte der Bf. mit Anbringen vom , die gegenständlichen Beschwerden betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit diese Beschwerden wiederum als unerledigt galten. Außerdem ersuchte er, beim Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zum Sachverhalt führte er noch aus, dass grundsätzlich dieselben Tatsachen, wie bereits im Vorlageantrag für die Jahre 2017 und 2018 ausgeführt, gelten würden. Die in der Bescheidbegründung festgestellte Hauptwohnsitzvermutung entspreche nicht der Tatsache, da er diese Wohnung nur sehr kurzfristig als Hauptwohnsitz genutzt habe. Im April 2018 sei er aus dieser Wohnung ausgezogen und habe sie nie mehr als Hauptwohnsitz benutzt. Genauere Ausführungen zum Sachverhalt werde er bis nachreichen.
Ein entsprechendes diesbezügliches Schriftstück ist in weiterer Folge nicht nachgereicht worden.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach entsprechender Darstellung des Sachverhaltes verwies die Abgabenbehörde, zumal der Bf. - wie im Vorlageantrag angekündigt - keine weiteren Ausführungen gemacht habe, auf die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen sowie auf das Verfahren der bereits vorgelegten Jahre 2017 und 2018, dabei insbesondere auf ihre Stellungnahme im diesbezüglichen Vorlagebericht.
Nach entsprechender Akteneinsicht in die dem Bundesfinanzgericht von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Aktenteile durch die beschwerdeführende Partei am erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens in der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung ihre Standpunkte; diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen bzw. noch vorgelegten Unterlagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerden erwogen:
1. Familienbonus Plus:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom dem Beschwerdebegehren betreffend Familienbonus Plus stattgegeben und den angefochtenem Einkommensteuerbescheid 2019 vom insofern zu Gunsten des Bf. abgeändert.
Das Finanzgericht schließt sich der diesbezüglichen unstrittigen Einschätzung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an.
2. Einkünfte/Umsätze aus Vermietung und Verpachtung:
Streit besteht diesbezüglich darüber, ob betreffend die beschwerdegegenständliche Penthouse-Wohnung "N-Straße-Yy, GdeX" im Streitjahr 2019 eine Betätigung vorliegt, die der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen ist, bzw. ob diese Wohnung im Beschwerdejahr der Erzielung von Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung gedient hat, und dementsprechend die für 2019 geltend gemachten Werbungskosten (25.201,97 €) sowie Vorsteuern (906,42 €) zur Gänze außer Ansatz zu bleiben haben oder nicht.
Mit Erkenntnis vom , RV/1100275/2021, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2017 sowie 2018, Umsatzsteuer für das Jahr 2018 und Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2017 sowie 2018 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittigen Fragen bereits für die genannten Beschwerdejahre entschieden; dabei ging der erkennende Richter davon aus, dass im Hinblick auf die in Rede stehende Penthouse-Wohnung ab November 2017 der geltend gemachte Werbungskosten- bzw. Vorsteuerabzug mangels ausreichend bestimmtem wirtschaftlichem Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bzw. mangels Ausführung für ein Unternehmen des Bf. zu versagen ist.
Vor diesem Hintergrund kann auch den gegenständlichen Beschwerden kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten die Jahre 2017 und 2018 betreffenden Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat.
An dieser Stelle wird auf die begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes für die Vorjahre vom selben Tag verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
3. Sonderausgaben:
Strittig ist auch, ob Zahlungen des Bf. im Zusammenhang mit einer Krankenzusatzversicherung als (Topf-)Sonderausgaben Berücksichtigung finden können.
§ 18 Abs. 1 Z 2 TS 1 EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, in der im Beschwerdejahr maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, sind ua. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Der Abgabepflichtige, der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt wissen will, hat das Vorliegen dieser Aufwendungen grundsätzlich entsprechend nachzuweisen. Es ist Sache desjenigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehmen will, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt gemäß § 138 Abs. 1 BAO über Verlangen die geltend gemachten Sonderausgaben in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Tz 55, mwN).
Im konkreten Fall wurde der Bf. von Seiten des Finanzamtes - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - ersucht, den Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Versicherung belegmäßig nachzuweisen. Dazu sei erwähnt, dass auch den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt.
Nachdem es der Bf. trotz entsprechendem Verlangen unterlassen hat, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, er damit die als Sonderausgaben geltend gemachten Ausgaben dem Grunde nach nicht nachgewiesen hat (ein entsprechender Beweis wäre nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus zumutbar gewesen), kann sich der Bf. mit der Vorgehensweise der Abgabenbehörde nicht als beschwert erachten und kann vor diesem Hintergrund dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100097.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at