TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2024, RV/6100290/2022

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Übersehen einer elektronischen Zustellung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom , SVNr ***1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (kurz Bf) für ihre Kinder bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurück. Der Bescheid wurde am elektronisch in die FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der Bf zugestellt.

Mit Schriftsatz vom stellte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf zu keinem Zeitpunkt eine Verständigung über eine erfolgte Hinterlegung des Bescheides an der Adresse ***2*** erhalten habe. Ferner sei die Bf im Zeitraum vom bis ortsabwesend gewesen. Aber auch der an der Adresse wohnende Vater der Bf habe in diesem Zeitraum keine Hinterlegungsanzeige erhalten. Tatsächlich sei es in letzter Zeit immer wieder zu unrichtigen Zustellungen seitens der Post gekommen. Von der Erlassung des Rückforderungsbescheides habe die Bf zufällig Kenntnis erlangt, da sie im Zuge eines beim BG ***3*** behängenden Pflegschaftsverfahrens mit dem rechtsfreundlichen Vertreter verschiedene Rechtsprobleme erörtert habe und erst zu diesem Zeitpunkt ein Einblick auf das Steuerkonto mittels FinanzOnline getätigt worden sei. Anlässlich dieser Nachschau am habe die Bf erstmals vom Rückforderungsbescheid erfahren. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages sei daher jedenfalls gewahrt. Ferner habe die Bf in keiner Weise mit der Erlassung des Rückforderungsbescheides rechnen müssen. Das Nichtwissen über die Erlassung des Bescheides, die eine Versäumung nach sich gezogen habe, stelle daher ein Ereignis dar, welches nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei. Insbesondere werde auf die Entscheidung des hingewiesen, wonach ein schlichtes Vergessen, Verschreiben, sich Irren, als ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis zu werten sei. Die Bf habe auch nicht mit der Erlassung des Bescheides rechnen müssen, da sie mit dem Kindesvater über den besagten Zeitraum vereinbart habe, die Familienbeihilfe sei von der Bf zu beziehen.
Gleichzeitig wurde die versäumte Handlung nachgeholt und Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom erhoben.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf Akteneinsicht, die durch Übermittlung der Aktenteile - ua. der Eingabe des Kindesvaters - an den rechtsfreundlichen Vertreter gewährt wurde.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf eine über die Databox in FinanzOnline erfolgende elektronische Zustellung aktiviert und somit im Zeitpunkt der Zustellung des Dokumentes verfügt habe. Ergänzende Ermittlungen hätten ergeben, dass der Rückforderungsbescheid am in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf gelangt sei und damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt gelte. Ferner sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein "bloßes Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs 1 BAO. Im konkreten Fall sei die Bf ihrer Meldeverpflichtung nach § 25 FLAG nicht nachgekommen und hätte die Bf jedenfalls dem Finanzamt eine Adressänderung und die Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes melden müssen. Einen Meldepflichtigen treffe grundsätzlich auch eine Erkundigungspflicht. Nach einer Entscheidung des , sei ein Meldepflichtiger im Rahmen dieser Erkundigungspflicht gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige sei also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehöre und er die ihm zumutbaren Schritten unternommen habe, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen sei. Diese Judikatur sei zwar zum ASVG ergangen, sei jedoch im Hinblick auf ihren begünstigten Charakter in ihren leitenden Grundsätzen auch auf das FLAG übertragbar. Da somit die Meldeverpflichtung des § 25 FLAG auch eine Erkundigungspflicht beinhalte, sei der Bf als Bezieherin einer Leistung ein Erinnern, Wahrnehmen, Erkennen und Richtigstellen ihrer Verpflichtung möglich und zumutbar gewesen. Das im Antrag angeführte "Übersehen" sei daher kein unvorhergesehenes - und schon gar nicht ein unabwendbares - Ereignis iSd § 308 BAO, zumal ein "Nichtrechnenmüssen" mit dem Rückforderungsbescheid nicht angenommen werden könne und daher auch keinen "besonderen, hiefür ausschlaggebenden Umstand iSd zitierten VwGH Judikatur bilden könne.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom brachte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Bf zusammengefasst vor, es sei nicht unstrittig - wie von der Abgabenbehörde fälschlicherweise festgestellt worden sei -, dass die Kinder seit Dezember 2019 nicht mehr im Haushalt der Bf leben würden. Diese Feststellung übernehme die Abgabebehörde, offensichtlich ohne jegliche Überprüfung, aus dem Schreiben des Kindesvaters. Auch werde aus unerfindlichen Gründen nicht überprüft, ob nicht jedenfalls bis Mai 2020 die Bf im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern gewohnt und ob und in welchem Umfang sich die Bf um ihre Kinder gekümmert habe. Tatsächlich wäre vor Erlassung des Rückforderungsbescheides der tatsächliche Sachverhalt bezüglich der Familienbeihilfe zu ermitteln gewesen. Die von der Abgabebehörde zitierte Judikatur sei zum ASVG ergangen und könne nicht auf die Familienbeihilfe übertragen werden. Der Bf könne eine Erkundigungspflicht eines Meldepflichtigen, somit meistens Dienstgebers, betreffend Beschäftigungsverhältnisses im ASVG nicht aufgebürdet werden. Das "Übersehen" stelle daher sehr wohl ein unvorhergesehenes Ereignis dar, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen wäre. Die Bf habe nicht mit dem Rückforderungsbescheid rechnen müssen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten sei für die Bf davon auszugehen gewesen, dass ihr die Familienbeihilfe zu Recht zustehe, zumal sie einen Großteil der Kosten für ihre Kinder getragen habe. Auch habe die Abgabebehörde unberücksichtigt gelassen, ob die beiden Elternteile nicht ohnehin die Familienbeihilfe gemeinsam für ihre Kinder verbraucht hätten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab. Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, die Bf wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tatsache, dass die Kinder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf lebten bzw. die Bf in weiterer Folge ihre Adresse geändert habe, der Abgabenbehörde zu melden. Auf die Meldeverpflichtung insbesondere auch zur Vermeidung von Rückforderungen sei anlässlich einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom hingewiesen worden. Die Meldeverpflichtung des § 25 FLAG impliziere ebenfalls eine Erkundungspflicht. Die zwar zum ASVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur könne im Hinblick auf den begünstigten Charakter in ihren leitenden Grundsätzen auf das FLAG übertragen werden. Demzufolge sei die Meldepflichtige dazu gehalten, sich über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Die Meldepflichtige sei also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einer Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehöre und sie die ihr zumutbaren Schritte unternommen habe, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen sei (). Alleine die Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters, dass die zum ASVG ergangene Judikatur nicht im gegenständlichen Fall anzuwenden sei, vermöge nicht zu überzeugen.
Jedenfalls müsse der Bf aufgrund der Kenntnis der Meldeverpflichtung nach § 25 FLAG - die Bf sei anlässlich der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom darauf hingewiesen worden - bewusst gewesen sein, dass sie eben dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und es daher auch zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe kommen könne. Die Bf habe daher jederzeit mit einem Rückforderungsbescheid rechnen müssen.
Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Bf, wonach der Kindesvater im September 2021 verlangt habe, die monatliche Familienbeihilfe solle an ihn gehen. Nachdem sich die Bf zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren mit dem Kindesvater in gerichtlichen Auseinandersetzungen befunden habe, habe die Bf annehmen müssen, dass er beim Finanzamt die Familienbeihilfe beantragt habe und es zu einer etwaigen Rückforderung kommen könnte. Tatsächlich sei die Auszahlung der Familienbeihilfe ab Oktober 2021 nicht mehr auf das Konto der Bf erfolgt. Insofern hätte dies der Bf auch auffallen müssen und habe sie daher jederzeit mit amtlichen Zustellungen rechnen müssen. Ein unvorhergesehenes Ereignis sei daher nicht zu erkennen.

Dagegen richtet sich der von der Bf mit Schriftsatz ihres vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am beim Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag. Bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts sei darauf hinzuweisen, dass lediglich unstrittig sein könne, dass der Kindesvater am ein Schreiben an das Finanzamt übermittelt habe. Die darin angeführten Angaben würden aber nicht den Tatsachen entsprechen. Es sei zwar richtig, dass die Kindeseltern ihre Beziehung im Juli 2019 beendet hätten, die Bf sei aber nicht nur am "Familienwohnsitz" weiterhin aufrecht gemeldet geblieben, sondern habe sich auch dort aufgehalten. Es entspreche sohin keinesfalls den Tatsachen, dass die Bf sich nicht um die Kinder gekümmert habe. Auch habe sie bis zu ihrem tatsächlichen Auszug im März 2020 weiterhin den Haushalt geführt.
Auch nach dem Auszug sei es zwischen den Kindeseltern so vereinbart gewesen, dass sich die Kindesmutter tagsüber unter der Woche im Haus des Kindesvaters aufhalte und die Kinder betreue. Entgegen der Ausführungen des Kindesvaters in seinem Schreiben vom sei zwischen den Kindeseltern vereinbart gewesen, dass die Kindesmutter weiterhin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beziehen solle. Erst aufgrund von Unstimmigkeiten habe der Kindesvater sein inhaltlich vollkommen falsches Schreiben verfasst und abgeschickt. Diesbezügliche Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Gegebenheiten seien von der Behörde nicht getätigt worden.
Aufgrund der internen Vereinbarung zwischen den Kindeseltern sei es auch verwunderlich, dass die Behörde einen Rückforderungsbescheid erlassen habe, da der Kindesvater, wäre sein Anspruch nicht auf unrichtige Behauptungen gestützt gewesen, diesen ja direkt von der Kindesmutter hätte einfordern können. Ihm sei aber klar gewesen, dass er dies zivilrechtlich, da der Vereinbarung widersprechend, nicht hätte durchsetzen können. Er habe sich somit der Behörde bedient, um der Kindesmutter finanzielle Schwierigkeiten zu bereiten. Er habe seine finanzielle Besserstellung gegenüber der Kindesmutter schamlos ausgenutzt. Er habe ihr in einer Whatsapp-Nachricht geschrieben, dass sie ihn nicht wegen jeder Kleinigkeit, zB wenn für den Sohn Schuhe gekauft werden sollen, um Geld fragen solle, da Sie ja die Familienbeihilfe beziehe. Das Beziehen der Familienbeihilfe sei also eine Vereinbarung zwischen den Kindeseltern gewesen, die schlussendlich auch darauf gefußt habe, dass sich die Kindesmutter unter der Woche oft um die Kinder und zwar im Haus des Kindesvaters gekümmert habe.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom teilte das Bundesfinanzgericht der Bf zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung mit, dass ergänzende Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes beim Bundesministerium für Finanzen ergeben hätten, dass am hinsichtlich des am in die FinanzOnline-Databox (Nachrichten) zugestellten Rückforderungsbescheides vom eine E-Mail-Verständigung an die von ihr zu diesem Zweck in FinanzOnline bekannt gegebene E-Mail-Adresse versendet worden sei. Weiters seien an diese E-Mail-Adresse am und E-Mail-Verständigungen betreffend die Zustellung in die FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der entsprechenden Buchungsmitteilung und die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, jeweils vom , versendet worden. Die E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen sei im Zeitraum bis aktiviert gewesen. Die Zustellung dieses Vorhalts erfolgte zu Handen des in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters der Bf.

Mit Schriftsatz vom teilte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter der Bf dem Bundesfinanzgericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis bereits beendet worden sei. Den Vorhalt habe er an die Bf bzw. deren nunmehrigen Vertreter weitergeleitet.

Der nochmals an die in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausgewiesene Adresse der Bf übermittelte Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde hinterlegt, aber nicht behoben.

Mit Telefonat vom ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf um Fristverlängerung für die Vorhaltsbeantwortung bis zum .

Mit E-Mail vom übermittelte die Bf ein Schreiben mit der Bitte um Wiederaufnahme. Darin führte sie bezüglich der E-Mail-Verständigungen aus, dass sie keine E-Mail erhalten habe. Als Tätige in der Medienbranche sei es ihr bewusst, dass es äußerst selten, jedoch nicht unmöglich sei, dass E-Mails verloren gingen. Nach Erhalt einer postalischen Benachrichtigung habe ihr damaliger Rechtsanwalt umgehend reagiert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Rückforderungsbescheid vom , mit dem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ihre zwei Kinder für den Zeitraum Dezember 2019 bis September 2021 zurückgefordert wurde, wurde am in die Databox (Nachrichten) der Bf zugestellt. Diesbezüglich wurde am Uhr eine E-Mail-Verständigung an die von der Bf in FinanzOnline hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Der Bescheid wurde unstrittig erst am über FinanzOnline von der Bf gelesen.

Am wurden auch die Mitteilung über die Einstellung der Familienbeihilfe und eine Buchungsmitteilung in die Databox (Nachrichten) der Bf zugestellt und dazu die E-Mail-Verständigungen am und versendet.

Die Bf ist Teilnehmerin an FinanzOnline seit 2015 und hatte im Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides vom nicht nach § 5b Abs. 3 FOnV 2006 auf die elektronische Zustellung verzichtet.

Die Beschwerdefrist gegen den Rückforderungsbescheid vom wurde (auch unter Berücksichtigung einer von der Bf eingewendeten Abwesenheit von der Abgabestelle vom bis ) versäumt.

In der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Beschwerde brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf vor, dass "die Einschreiterin im Dezember 2019 den ehemals gemeinsamen Wohnsitz aufgegeben hat, wobei sie sich aber im Dezember 2019 bis Jänner 2020 tagsüber immer in dem ehemals gemeinsamen Wohnsitz aufhielt und die Kinder tagsüber versorgte und sie auch noch zu Bett brachte, bevor sie dann nach Eintreffen des Kindesvaters die Wohnung verließ. Im Februar 2020 hat die Einschreiterin in Salzburg eine Wohnung gefunden und wollte diese mit den Kindern beziehen, doch hat der Kindesvater verhindert, dass die Einschreiterin und Kindesmutter ihre Kinder mitnehmen konnte."
Im Mai 2020 beantragte die Bf beim Bezirksgericht ***3*** die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltsortes der Kinder am Wohnsitz der Kindesmutter. Mit Beschluss vom wurde der Antrag der Bf abgewiesen.
Am übermittelte der Kindesvater dem Finanzamt ein Schreiben, wonach die Kinder seit dem Auszug der Kindesmutter weiterhin bei ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Kindesmutter habe seit Dezember 2019 weder den Haushalt weiterhin geführt noch den Großteil der Kosten der Kinder getragen.
Im September 2021 ist es nach dem Vorbringen der Bf zu Spannungen zwischen den Kindeseltern gekommen und hat der Kindesvater (gegenüber der Bf) unter anderem verlangt, dass die monatliche Familienbeihilfe an ihn gehen soll.
Ab Oktober 2021 wurde die Familienbeihilfe nicht mehr an die Bf ausbezahlt.

Die Bf war am ehemals gemeinsamen Wohnsitz bis mit Hauptwohnsitz gemeldet, von bis an der Adresse ***4*** und ab an der Adresse ***Bf1-Adr***.

Am erhielt die Bf vom damaligen Finanzamt ***5*** eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe; unter anderem wurde die Bf darauf hingewiesen, dass Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlischt, sowie Änderungen der im Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse (zB zur Vermeidung von Rückforderungen) umgehend dem Finanzamt zu melden sind.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Verwaltungsakt, dem Vorbringen der Parteien, den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung und der Auskunft des BMF betreffend die Versendung der E-Mail-Verständigungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 309a BAO normiert, dass der Wiedereinsetzungsantrag Folgendes zu enthalten hat:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs 1 BAO);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Rückforderungsbescheid vom über FinanzOnline am in die Databox (Nachrichten) der Bf zugestellt. Die Beschwerdefrist wurde unstrittig versäumt. Aus dem ungenützten Ablauf dieser Frist ist der Bf der Rechtsnachteil entstanden, dass das Finanzamt seine Entscheidung nicht im Rahmen der Beschwerde nochmals überprüft hat.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Handlung stattfinden sollte, eingebracht werden.

Laut den Angaben der Bf im Antrag auf Wiedereinsetzung vom hat sie erstmals am durch Einsichtnahme auf ihr Steuerkonto mittels FinanzOnline von der Erlassung des Rückforderungsbescheides erfahren. Die Rechtzeitigkeit des Antrages ist unstrittig gegeben.

Es bleibt zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zur Versäumung der Frist geführt hat und nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (; ; vgl. auch , mwN, und Ritz/Koran, BAO7, § 308 Tz 20).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs 1 BAO jedes Geschehen, daher auch ein Vergessen oder ein schlichtes Übersehen ().

"Unvorhergesehen" ist ein von der Partei nicht einberechnetes Ereignis, dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn es der Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte (Ritz/Koran, BAO7, § 308 Rz 9f, mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Unkenntnis einer gesetzmäßig bewirkten Zustellung (zB durch Hinterlegung) kann ein Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO sein ().

Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen ().

Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. ; ; , B 2290/96, G 176/96).

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ). Auffallend sorglos handelt, wer im Verkehr mit Behörden und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (Ritz/Koran, BAO7, § 308 Rz 14f mit Hinweisen auf die Judikatur).

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV 2006 hat jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.

Gemäß § 5b Abs. 3 2. Satz FOnV 2006 können andere Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4; ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FOn-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an ().

Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz/Koran, BAO7, § 98 Rz 4).

Als Ereignis im Sinne des § 308 nennt die Bf, da sie in keiner Weise mit der Erlassung des Rückforderungsbescheides rechnen musste, das Nichtwissen über die Erlassung des Bescheides, das eine Versäumung nach sich gezogen habe, die jedenfalls nur auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen sei.

Entgegen der Auffassung der Bf, musste die Bf jederzeit mit der Erlassung eines Rückforderungsbescheids rechnen. Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom zutreffend ausführt, ergibt sich dies schon aus dem Vorbringen der Bf, wonach der Kindesvater ihr gegenüber im September 2021 verlangt habe, die monatliche Familienbeihilfe solle an ihn gehen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich die Bf zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater befand und auch der hauptsächliche Aufenthaltsort der Kinder mit Gerichtsbeschluss vom beim Kindesvater festgelegt wurde, musste die Bf davon ausgehen, dass der Kindesvater - auch entgegen einer von der Bf eingewendeten internen Vereinbarung über den Bezug der Familienbeihilfe nach ihrem Auszug aus der ehemals gemeinsamen Wohnung - beim Finanzamt die Familienbeihilfe beantragt und es zu einer etwaigen Rückforderung kommen kann. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgte ab Oktober 2021 nicht mehr auf das Konto der Bf. Dies hätte der Bf auffallen müssen und musste sie daher jederzeit mit Zustellungen des Finanzamtes rechnen. Ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO liegt daher nicht vor.

Die Bf hat auch die Meldepflichten des § 25 FLAG, auf die die Bf in der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom - auch zur Vermeidung von Rückforderungen - hingewiesen wurde, nicht wahrgenommen. Die Bf wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, ihren Auszug aus der ehemals gemeinsamen Wohnung ohne ihre Kinder und in weiterer Folge ihre Adressänderungen dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Indem die Bf ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, liegt auch kein unabwendbares Ereignis vor.

Die fehlende Kenntnis der Bf über die Erlassung des Rückforderungsbescheides beruht aber auch nicht darauf, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde. Wenn sich die Bf als FinanzOnline-Teilnehmerin registrierte und auch Kenntnis vom Bestehen einer Databox hatte, aber weder auf die elektronische Zustellung verzichtete (§ 5b Abs 3 FOnV 2006), noch ausreichende Maßnahmen setzte, dass sie zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen erlangt, handelte sie nicht nur schuldhaft, sondern geht dieses Verschulden über einen minderen Grad des Versehens hinaus.

Die elektronische Zustellung, somit die Bekanntgabe amtlicher Erledigungen, löst regelmäßig Fristen aus, die gegebenenfalls von den Empfängerinnen und Empfängern derselben einzuhalten sind, um Rechtsnachteile vermeiden zu können. Dieser Umstand ist nicht nur weitesthin bekannt, sondern wird auch im Rahmen der Aktivierung und Teilnahme an FinanzOnline klar darauf verwiesen (vgl. ). Aus diesem Grund wird bei der gegebenen Sachlage ein sorgfältiger und vorausschauender Mensch auch bei aktivierter E-Mail-Verständigung zusätzlich seine Databox/Nachrichten kontrollieren, um eine elektronische Zustellung nicht zu übersehen.

Der Rückforderungsbescheid vom wurde unbestritten am wirksam in die FinanzOnline-Databox (Nachrichten) der Bf zugestellt und erstmals am ausgelesen. Ab Oktober 2021 wurde keine Familienbeihilfe mehr auf das Bankkonto der Bf überwiesen. Es kann davon ausgangen werden, dass einem sorgfältigen Menschen das Ausbleiben der Familienbeihilfe auf dem Bankkonto auffällt. Zudem hatte, wie bereits oben angeführt, der Kindesvater im September 2021 verlangt, dass die Familienbeihilfe nun an ihn gehen solle. In diesem Zusammenhang zeugt es von einer auffallenden Sorglosigkeit der Bf, wenn bei Ausbleiben der Familienbeihilfe nicht umgehend die FinanzOnline-DataBox (Nachrichten)auf behördliche Zustellungen kontrolliert oder diesbezüglich Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen wurde; dies selbst oder gerade dann, wenn die Bf aufgrund einer internen Vereinbarung mit dem Kindesvater über den Familienbeihilfenbezug nicht mit einem Rückforderungsbescheid rechnete und sie, wie behauptet, tatsächlich die am und versendeten E-Mail-Verständigungen über die Zustellung des Bescheides, der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe und der Buchungsmitteilung nicht erhalten haben sollte.

Die Versäumung der Beschwerdefrist war somit weder auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen, noch lag ein nur den minderen Grad des Versehens darstellendes Verschulden vor.

Die Entscheidung der Abgabenbehörde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwehren, war somit nicht zu beanstanden.

Soweit die Bf in ihrer mit E-Mail eingebrachten Vorhaltsbeantwortung vom um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) Anbringen mittels E-Mail nicht vorgesehen sind und daher einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt und zum anderen die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichts fällt. Weiters ist anzumerken, dass das Finanzamt mit dem Abweisungsbescheid vom neben dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch den in eventu gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen hat. Es liegt ein Sammelbescheid mit zwei isoliert der Rechtskraft fähigen Bescheiden vor (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 93 Rz 31). Mit der Beschwerde vom wurde der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten und die Änderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde Folge gegeben wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen stellte die Bf den gegenständlichen Vorlageantrag und war damit Sache des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt in seiner Entscheidung der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. ; ). Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100290.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at