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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2024, RV/7100417/2021

Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten nicht erwiesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab September 2019, SVNr ***2***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) beantragte am die Familienbeihilfe für ihre am ***3*** geborene Tochter ***1*** ab .

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf unter Zitierung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ab.

Dagegen brachte die Bf am Beschwerde ein und begründete dies damit, dass sie immer noch für den Unterhalt ihrer Kinder aufkomme. Zum Nachweis der monatlichen Überweisungen legte sie Kontoauszüge und Überweisungsbestätigungen über die im Jahr 2019 an ihre Töchter getätigten Überweisungen vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab:
Die Bf habe am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom eingebracht und bekannt gegeben, dass sie ihr Kind ***1*** finanziell unterstütze. Der Beschwerde seien Kontoauszüge und Buchungsbestätigungen beigelegt gewesen.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Aus den Unterlagen gehe hervor, dass die Bf im Zeitraum Februar 2019 bis Dezember 2019 ihr Kind ***1*** in Summe mit einem Betrag in der Höhe von 2.550 Euro unterstützt habe. Dies ergebe eine monatliche Unterhaltsleistung von ca. 231 Euro. Dieser Betrag entspreche keiner überwiegenden Kostentragung für ihr nicht haushaltszugehöriges Kind ***1***.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf einen Vorlageantrag. Sie brachte vor, dass sie der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass der monatliche Betrag von 231 Euro keiner überwiegenden Kostentragung ihrer nicht haushaltszugehörigen Tochter entsprechen würde, widerspreche. Bei der Entscheidung sei nicht berücksichtigt worden, dass zu diesem Betrag auch die Miete für die Wohnung in ***4***, in der ***1*** und ihrer Schwester ***5*** gemeinsam wohnen würden, hinzukomme. Diese Miete werde vom Konto ihrer älteren Tochter ***5*** abgebucht. Sie ersuche zu berücksichtigen, dass sie sowohl für die Miete der Wohnung als auch für die Lebenshaltungskosten, wie Lebensmittel, ihrer Töchter aufkomme und ihrer Tochter ***1*** aus diesem Grund die Familienbeihilfe zustehe.

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um eine Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten - getrennt für jede Tochter einzeln -ab 9/2019 (Miete, Strom, Fahrtkosten, Lebensmittel …), um Erläuterung, wie die Differenz zwischen den monatlichen Aufwendungen ihrer Töchter und ihren monatlichen Zahlungen finanziert werde sowie um Vorlage des Mietvertrages der Wohnung in ***4***.

In der am beim Finanzamt eingelangten Antwort, führte die Bf aus, dass sie das Geld für Miete und Strom iHv 400 bis 600 Euro für die gemeinsame Wohnung der Töchter auf das Konto von ***5*** überweise. Auf ***1*** Konto überweise sie zwischen 200 bis 250 Euro und einmal pro Jahr 300 Euro mehr für die Jahreskarte/Fahrtkosten). Dem Schreiben war eine weitere Übernahmebestätigung über eine am durchgeführte Überweisung iHv 85 Euro auf das Konto von ***1*** beigelegt.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom wurde die Bf aufgefordert, darzulegen, wann ihr die Beschwerdevorentscheidung vom zugestellt wurde.

In Beantwortung dieses Vorhalts brachte die Bf mittels E-Mail vom vor, sie habe das Schreiben Anfang Juni 2020 - das genaue Datum wisse sie nicht mehr - erhalten.

Mit weiterem Vorhalt vom wurde die Bf aufgefordert, Studienbestätigung und Nachweis des Studienerfolgs vorzulegen. Nach dem Hinweis, dass die Bf dem Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom , eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Fahrtkosten, Lebensmittel …) ab September 2019 samt Mietvertrag der Wohnung in ***4*** vorzulegen, nicht nachgekommen sei, wurde die Bf nochmals aufgefordert, eine Aufstellung der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Tochter ***1*** (Lebensmittel, Bekleidungskosten, Kosten des Studiums, Handy und Internet, Fahrtkosten, Arztkosten, Ausgaben für Körperpflege, Heilmittel, Freizeitkosten usw.) ab September 2019 samt Nachweis der Finanzierung dieser Kosten (Unterhaltszahlungen, eigene Einkünfte der Tochter, Stipendium …) vorzulegen, weiters die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen an ***1*** ab September 2019, zB durch entsprechende Kontoauszüge (bis Dezember 2019 bereits vorliegend) nachzuweisen sowie eine Aufstellung über Miete, Betriebskosten und Stromkosten für die Wohnung in ***4*** ab September 2019 samt Mietvertrag und Nachweis der Kostentragung durch die Bf vorzulegen.

In Beantwortung dieses Vorhalts legte die Bf mittels E-Mail vom lediglich Studienbestätigungen bis einschließlich Wintersemester 2024/25, eine entsprechende Studienzeitbestätigung sowie die Bestätigungen des Studienerfolges bis zum vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist kroatische Staatsbürgerin und in ***6*** wohnhaft. Im Jahr 2019 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Ihre am ***3*** geborene Tochter ***1***, ebenfalls kroatische Staatsbürgerin, nahm im September 2019 das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität ***4*** auf.

Die Bf und ihre Tochter halten sich rechtmäßig in Österreich auf.

***1*** bewohnt, gemeinsam mit ihrer älteren Schwester ***5***, eine Wohnung in ***4***. Die Bf leistete im Jahr 2019 an ihre beiden studierenden Töchter Unterhaltszahlungen in Höhe von 7.885 Euro, davon 5.300 Euro an ***5***. An ***1*** überwies sie insgesamt 2.585 Euro (davon im September 2019 400 Euro, im Oktober und November 2019 jeweils 300 Euro und im Dezember 2019 285 Euro).

Nicht erwiesen ist, dass die Bf ab September 2019 den überwiegenden Unterhalt für Ihre Tochter ***1*** trägt.

Für die Tochter ***5*** wurde der Bf die Familienbeihilfe aufgrund überwiegender Tragung der Unterhaltskosten gewährt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bf ohne Zustellnachweis - nach ihren Angaben Anfang Juni 2020 - zugestellt. Der mit datierte Vorlageantrag wurde am beim Finanzamt eingebracht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und dem im Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts erstatteten Vorbringen der Bf.

Die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die Tochter ***1*** ist nicht erwiesen, da die Bf die mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom und noch einmal mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom diesbezüglich abverlangten Unterlagen nicht vorlegte. Dementsprechend blieb die Bf trotz wiederholter Aufforderung die Darstellung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltskosten und deren Finanzierung ebenso schuldig wie den Mietvertrag für die Wohnung der Töchter und den Nachweis, dass sie für Miete, Betriebskosten und Strom aufkommt. Es liegen somit keine Beweise dafür oder Hinweise darauf vor, dass die Bf mit ihren Unterhaltsbeiträgen die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter ***1*** getragen hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1 Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers dürften reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. Daher trifft die Beweislast die Behörde (Ritz/Koran, BAO7, § 26 ZustG, Tz 3). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. zB mwV).

Im vorliegenden Fall bringt die Bf vor, die Beschwerdevorentscheidung vom erst Anfang Juni 2020 erhalten zu haben. Der Behauptung der Bf kann in Anbetracht der Tatsache, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, nicht wirksam entgegengetreten werden, zumal bei postalischen Zustellungen entsprechende Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können. Der am beim Finanzamt eingebrachte Vorlageantrag ist daher als fristgerecht zu beurteilen.

3.1.2 Familienbeihilfenanspruch

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ….

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. zB ).

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endzeitpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ().

Die Tochter ***1*** befand sich ab September 2019 unstrittig in Berufsausbildung (Bachelorstudium an der Universität ***4***).

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig keine Haushaltszugehörigkeit der Tochter ***1*** bei der Bf vor. Ein Familienbeihilfenanspruch der Bf kann sich daher nur aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967, somit bei überwiegender Tragung der Unterhaltskosten, ergeben.

Es ist somit zu prüfen, ob die Bf mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten ihrer Tochter durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckt hat (vgl. ).

Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab (vgl. , mit der dort zitierten Rechtsprechung).

Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. wiederum ).

Die Bf hat trotz wiederholter Aufforderung die gesamten Unterhaltskosten für Ihre Tochter ***1*** nicht bekanntgegeben. Für eine zumindest schätzungsweise Feststellung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Bf hat daher nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Tochter ***1*** getragen hat.

Die nicht bestehende Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Bf und die nicht erwiesene überwiegende Kostentragung durch die Bf stehen grundsätzlich einem Familienbeihilfenanspruch der Bf ab September 2019 entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100417.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at