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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.12.2024, RV/6100410/2020

Höhe des gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 24 EStG 1988 verteilten Veräußerungsgewinnes in einem Folgejahr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Beisteiner Steuerberatung GmbH, Vogelweiderstraße 33, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land (nunmehr "Finanzamt Österreich") vom betreffend Einkommensteuer 2018 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 (nunmehr gemäß § 253 BAO gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom gerichtet) zur Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF***

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe in Zusammenschau mit dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Bescheid, Beschwerde, Vorlageantrag

Im Rahmen des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2018 vom wurden - unter anderem - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 156.269,65 festgesetzt. Davon entfällt ein Betrag von EUR 34.152,42 (EUR 102.457,27 dividiert durch 3) auf die im Jahr 2016 erfolgte Veräußerung der Beteiligung an der ***S KG*** ("***S KG***") sowie ein Betrag von EUR 5.938,06 (EUR 17.814,18 dividiert durch 3) auf die ebenfalls im Jahr 2016 erfolgte Veräußerung der Beteiligung an der ***Q KG*** ("***Q KG***"). Es wurde im Zusammenhang mit diesen Veräußerungsgewinnen im Jahr 2016 (d.h. dem Jahr der Veräußerung) die gleichmäßige Verteilung auf drei Jahre gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 24 EStG 1988 beantragt.

Ebenfalls mit Bescheid vom wurden durch das belangte Finanzamt Anspruchszinsen im Zusammenhang mit der im obig genannten Einkommensteuerbescheid 2018 festgesetzten Abgabennachforderung festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 (beide vom ) Beschwerde eingebracht. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAOaufgehoben und durch einen neuen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2020 vom gleichen Tag (d.h. vom ) ersetzt.

Betreffend den (insoweit wortgleichen) Inhalt der Beschwerde und die genaueren Umstände betreffend das (auslösende) Jahr 2016 wird auf die Entscheidung des verwiesen.

B. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Beschwerdesache in die Zuständigkeit der nunmehrigen Gerichtsabteilung übertragen.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen.

Im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde - im Wesentlichen - der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit den Parteien diskutiert. Aus rechtlicher Sicht wurde von den Parteien wie bereits zuvor schriftlich ausgeführt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

A. Beteiligungsveräußerung

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 die Beteiligungen an der ***S KG*** ("***S KG***") und der ***Q KG*** ("***Q KG***") veräußert und es wurden seitens des belangten Finanzamtes die nachstehenden Veräußerungsgewinne festgestellt:

  • ***S KG*** - EUR 102.457,27

  • ***Q KG*** - EUR 17.814,18

Diese Beträge haben - aufgrund der im Jahr 2016 gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 24 EStG 1988 beantragten gleichmäßigen Drittelverteilung - jeweils zu einem Drittel in den Einkommensteuerbescheid 2016, den Einkommensteuerbescheid 2017 und den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers Eingang gefunden.

Die Situation des streitgegenständlichen Jahres 2018 ist daher - soweit die obig dargestellten Veräußerungsgewinne betroffen sind - unmittelbare Folge der Vorgänge des Einkommensteuerverfahrens 2016. Da auch seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des bisherigen Verfahrens zur Einkommensteuer 2018 ausschließlich dieser "abgeleitete Sachverhalt" bekämpft wurde, wird betreffend den zugrundeliegenden Sachverhalt auf den in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100505/2018 unter Punkt "II. 1. A." festgestellten Sachverhalt verwiesen. Diese Entscheidung betrifft die Einkommensteuer 2016 des identen Beschwerdeführers. Derartige Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn den Parteien jene Entscheidung, auf die verwiesen wird, bekannt ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 280, Rz 11, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Dies ist - aufgrund der Identität sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner steuerlichen Vertretung sowie der Amtspartei - im gegenständlichen Fall erfüllt.

Im Rahmen der obig angeführten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom betreffend Einkommensteuer 2016 wurden im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der ***S KG*** sowie an der ***Q KG*** die folgenden Beträge berücksichtigt:

  • ***S KG*** - Veräußerungsverlust von EUR 655,96 (zur Gänze in 2016 berücksichtigt)

  • ***Q KG*** - Veräußerungsgewinn von EUR 17.814,18 (zu einem Drittel, d.h. mit einem Betrag von EUR 5.938,06, in 2016 berücksichtigt)

B. Anspruchszinsen

Der ebenfalls im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom wurde mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen neuen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom gleichen Tag (d.h. vom ) ersetzt.

2. Beweiswürdigung

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird - aus den im Sachverhalt angeführten Gründen - erneut auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100505/2018, Punkt "II. 2. A." verwiesen. Derartige Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn den Parteien jene Entscheidung, auf die verwiesen wird, bekannt ist (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 280, Rz 11, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Dies ist - aufgrund der Identität sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner steuerlichen Vertretung sowie der Amtspartei - im gegenständlichen Fall erfüllt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren zur Einkommensteuer 2018 nur diesen aus dem Jahr 2016 "abgeleiteten Sachverhalt" bekämpft hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner steuerlichen Vertretung.

Die Feststellung betreffend den Inhalt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100505/2018, ergibt sich aus der Entscheidung selbst.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 24 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

(1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei

1. der Veräußerung

  • des ganzen Betriebes

  • eines Teilbetriebes

  • eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist

2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.

[…]

(4)Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,

  • wenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,

  • wenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oder

  • wenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.

[…]

§ 37 Abs. 2 EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:

Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.

§ 188 BAO lautet auszugsweise:

(1) Festgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)

a) aus Land- und Forstwirtschaft,

b) aus Gewerbebetrieb,

c) aus selbständiger Arbeit,

d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,

wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

(3) Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

[…]

B. Erwägungen

Wie bereits im Bereich des festgestellten Sachverhaltes als auch der Beweiswürdigung (siehe jeweils oben) wird auch an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der (einzige) Streitpunkt der einkommensteuerlichen Situation des Jahres 2018 die Höhe des "dritten Drittels" (gemäß der im Jahr 2016 beantragten gleichmäßigen Verteilung der Veräußerungsgewinne auf drei Jahre gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 24 EStG 1988) und davon abhängig die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2018 ist. Diese Frage ist allerdings nicht originär im Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2018, sondern abgeleitet von der Entscheidung betreffend die Einkommensteuer 2016 zu klären.

Es wird daher erneut auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/6100505/2018 betreffend Einkommensteuer 2016 des identen Beschwerdeführers (unter Beteiligung der identen steuerlichen Vertretung sowie der identen Amtspartei) verwiesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verweisung vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 280, Rz 11, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurden im Rahmen der obig angeführten Entscheidung vom im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der ***S KG*** sowie an der ***Q KG*** die folgenden Beträge berücksichtigt:

• ***S KG*** - Veräußerungsverlust von EUR 655,96 (zur Gänze in 2016 berücksichtigt)

• ***Q KG*** - Veräußerungsgewinn von EUR 17.814,18 (zu einem Drittel, d.h. mit einem Betrag von EUR 5.938,06, in 2016 berücksichtigt)

Da der Veräußerungsverlust im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ***S KG*** zur Gänze im Jahr 2016 berücksichtigt wurde, findet dieser keinen Niederschlag im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2018. Der angefochtene Bescheid war somit dahingehend abzuändern, als dass der im Rahmen des angefochtenen Bescheides enthaltene und auf die Beteiligung an der ***S KG*** entfallende Betrag von EUR 34.152,42 (enthalten in den Einkünften aus Gewerbebetrieb) keine Berücksichtigung findet und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend reduziert wird. Aus der Beteiligung an der ***Q KG*** entfällt aufgrund der im Jahr 2016 beantragten gleichmäßigen Drittelverteilung gemäß § 37 Abs. 2 iVm § 24 EStG 1988 auf das Jahr 2018 ein Betrag von EUR 5.938,06 ("drittes Drittel", d.h. EUR 17.814,18 dividiert durch 3), dies unverändert zum angefochtenen Bescheid. Auf das beiliegende Berechnungsblatt wird verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung)

§ 253 BAO lautet:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

§ 256 BAO lautet auszugsweise:

(1)Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

[…]

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 253 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde auch gegen einen späteren Bescheid gerichtet, wenn dieser an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt auch im Falle neuer Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO verbunden mit dem Aufhebungsbescheid (nach § 299 Abs. 2 BAO) ergehen (Ritz/Koran, BAO7, § 253, Rz 2, mwN).

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde der im Rahmen der Beschwerde (datiert mit ) bekämpfte Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und durch einen neuen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom gleichen Tag (d.h. vom ) ersetzt. Auf Basis des obig zitierten § 253 BAO sowie der zitierten Literatur gilt somit die - gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom gerichtete - Beschwerde vom auch als gegen den später ergangenen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom gerichtet.

Da die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 zurückgenommen hat, war die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO mittels Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu Spruchpunkt I:

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Entscheidung des , auf die im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwiesen wurde) beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Zu Spruchpunkt II:

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100410.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at