Nichterteilung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, Firma ***2***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/XXXX/2024, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein des Schriftführers AD Rudolf Keinberger zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) wurde am um 17:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Alser Straße 43, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung AXXX der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/236701319236/2023 (Lenkererhebung), wurde die Firma ***2***, ***3***, ***4***, Deutschland, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, idgF, aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug überlassen worden sei, sodass es am um 17:26 Uhr in 1080 Wien, Alser Straße 43, gestanden sei.
In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. eine unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Zulassungsbesitzerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Die Lenkererhebung vom wurde gemäß Post-Rückschein am ordnungsgemäß zugestellt. Seitens der Firma ***2*** erfolgte keine Beantwortung der Lenkererhebung.
Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/XXXX/2024, lastete die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin (in Folge kurz Bf. genannt) als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (***2***) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am erhob die Bf. einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom und führte Folgendes aus:
"Es wird vollinhaltlich gegen den gesamten Vorwurf Einspruch erhoben.Der Parkverstoß ist falsch, das Fahrzeug hat keinen Parkverstoß gegen wie angegeben Parkometergesetz begangen.Der Vorwurf ist längst verfristet und Sie werden aufgefordert, sofort Ihre illegalen Versuche Geld zu fordern zu unterlassen.Wenn Sie noch angeben i.S. Fahrzeug überlassen kann es auch sein, dassnicht zu jedem Zeitpunkt eine solche Auskunft überhaupt möglich ist.Ihre Strafverfügung ist rechtwidrig und zieht bei weiteren Versuchen strafrechtliche Schritte nach sich."
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/XXXX/2024, lastete der Magistrat der Stadt Wien der Bf. als Beschuldigte die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro erhöhte.
Die Firma ***2*** hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen Berufene, Dr. med. univ. ***Bf1*** verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 10,00 Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestelltemehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung,hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigenKraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessenAbstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war,falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr.159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistratdarüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassengehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffendenPerson enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochennach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nichterteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenePersonengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweitnicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretungnach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaftensowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außenBerufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geldbemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafenbis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die Lenkererhebung vom zur Zahl MA67/236701319236/2023 wurde laut Post-Rückscheinam ordnungsgemäßzugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde keine Auskunft erteilt, weshalb Ihnen als zur Vertretung derZulassungsbesitzerin nach außen berufenen Person mittels Strafverfügung die gegenständlicheVerwaltungsübertretung angelastet wurde.
Daraufhin erhoben Sie vollinhaltlich gegen den gesamten Vorwurf Einspruch und gaben an, dass derParkverstoß falsch sei, das Fahrzeug hätte keinen Parkverstoß gegen das Parkometergesetzbegangen. Der Vorwurf sei längst verfristet, überdies forderten Sie die Behörde auf, sofort ihreillegalen Versuche Geld zu fordern, zu unterlassen. Überdies führten Sie aus, dass eineLenkerauskunft nicht zu jedem Zeitpunkt überhaupt möglich wäre. Die Strafverfügung der Behörde seirechtswidrig und würde bei weiteren Versuchen strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschestfestzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortungziehen zu können.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass dieNichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieserLenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Weiters ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann besteht,wenn der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nichtbegangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Aufforderungzur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen).
Die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Zu Ihrem Vorbringen, der Vorwurf sei längst verfristet, wird Ihnen mitgeteilt, dass gemäß § 31 Abs. 1VStG die Verjährungsfrist, binnen welcher von der Behörde eine Verfolgungshandlung vorgenommenwerden muss, bei derartigen Verwaltungsübertretungen ein Jahr beträgt.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Unterlassungsdelikten so lange nicht, als die Verpflichtung zu handelnbesteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei einem Delikt nach § 2Parkometergesetz 2006 beginnt die Verjährungsfrist somit mit dem Ende der eingeräumten Frist.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete am , mit diesem Zeitpunkt begann daherdie Verfolgungsverjährungsfrist.
Eine Verjährung ist daher nicht gegeben, da innerhalb der gesetzlichen Frist eineVerfolgungshandlung in Form einer am zur Post gegebenen Strafverfügung gesetzt wurde.
Der Akteninhalt zeigt, dass Sie der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung (als zurVertretung nach außen Berufene der Zulassungsbesitzerin) nicht gesetzeskonform nachgekommensind, weil keine Lenkerauskunft erteilt wurde.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt einesSchadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um einUngehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit- die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oderbei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieserVerwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nichtglaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest inForm fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom/von der Täter*in widerlegt werden kann. Es istSache des/der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner/ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch ausder Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretungkein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesenanzusehen."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessungsgründe an.
Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte an die Adresse der Bf in Salzburg.
Die Bf. erhob mit Brief vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und führte Folgendes aus:
"Hiemit wird fristgerecht vollinhaltlich Beschwerdeeingebracht. Der angebliche Tatvorwurf hat nicht erwiesen stattgefunden und ist längst verjährt der angebliche banale Parkverstoß verjährt nach drei Monaten vor Ihren spektakulären Methoden zu unzulässigen sonstigen Erhebungen die jedenfalls inadäquat sind. Dies gilt insbesondere für die Zustellung in Deutschland. Die Zustellung an den Geschäftsführer in Österreich ist ebenso unzulässig. Trotzdem das wiederholt festgestellt wurde, machen Sie rechtswidrig weiter. Der Parkverstoß ist falsch, für das Fahrzeug ist dieser Parkverstoß gegen wie angegeben Parkometergesetz nicht erwiesen. Daß eine Vielzahl von derartigenVorwürfen gar nicht stattgefunden hat, bestätigt nicht nur der ÖAMTC:Zahlreiche Parkstrafen in Wien zu Unrecht ausgestellt
Der Vorwurf bleibt längst verfristet zumal die Zustellung für Deutschland gilt,und Sie werden aufgefodert, sofort diee rechtswidrigen Versuche zu unterlassen.Es wird das Recht einer Verhandlungsdurchführung und Verfahrenshilfebeantragt."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500009/2024, wurde der Antrag der Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Da die Antragstellerin für schuldig erkannt wurde, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma ***2***) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D) nach ordnungsgemäßer Zustellung der Lenkererhebung mangels Erteilung einer Lenkerauskunft die oben näher beschriebene Verwaltungsübertretung begangen, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden. Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung der Bf. nicht erforderlich.
In der Eingabe vom brachte die Bf. vor, dass sie laut Konsultationen der ADAC- und österreichischer Verkehrsanwälte offenbar ein Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung eingebracht habe. Sie könne nicht gezwungen werden, zur Verhandlung zu erscheinen.
Sie sei von Anfang an bereit gewesen, die Lenkerauskunft zu geben. Wenn aber der Name eines möglichen Fahrers nicht mehr zurückverfolgt werden könne, müsse ihr Name genommen werden. Die Ladung enthalte ohnehin ihren Namen. Damit sei der Lenkerauskunft vollinhaltlich Genüge getan und es sei keinerlei Grund für eine Strafe gegeben.
Zu der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung vom vor dem Bundesfinanzgericht erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Bf. noch die belangte Behörde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einleitend wird zum Unverständnis der Bf., dass wegen eines "Parkzettels" ein Verhandlungstermin vor dem Bundesfinanzgericht angesetzt wird (siehe Schreiben vom ), festgehalten: Die Bf. hat in ihrer Beschwerde vom ausdrücklich eine Verhandlungsdurchführung beantragt. Überdies enthält die Ladung zur mündlichen Verhandlung den ausdrücklichen Hinweis, dass die Parteien auf die Durchführung der Verhandlung verzichten können.
Sachverhalt:
Die Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma ***2***) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** (D).
Das genannte Fahrzeug wurde am um 17:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1080 Wien, Alser Straße 43, abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt fehlte ein gültiger Parkschein.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma ***2***, ***3***, ***4***, Deutschland, mit Schreiben vom zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung).
Die Lenkererhebung enthielt den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss und das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.
Die Lenkererhebung vom wurde an die Zulassungsbesitzerin gemäß Post-Rückschein am ordnungsgemäß zugestellt. Die Frist zur Auskunftserteilung begann somit am zu laufen und endete am .
Die Firma ***2*** bzw. die Bf. beantwortete die Lenkererhebung vom nicht. Die Bf. bestreitet nicht, dass die Lenkererhebung nicht fristgerecht beantwortet wurde, sie wendet aber mit Eingabe vom ein, dass sie den Namen eines möglichen Fahrers nicht mehr zurückverfolgen könne und man daher ihren Namen nehmen müsse.
Beweiswürdigung:
Die Abstellung des Fahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein lässt sich aus der Anzeige des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und den im Akt aufliegenden, zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos ersehen.
Das Schreiben vom (Lenkererhebung), GZ. MA67/236701319236/2023, und das Datum der Zustellung am sind aktenkundig. Die Zustellung der Lenkererhebung hat die Bf. nicht bestritten.
Dass die Bf. die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma ***2***) ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug vom , Handelsregister B des Amtsgerichts München.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und Würdigung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs. 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs. 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ).
Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).
Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.
Die Bf. wendet ein, sie könne den Namen eines möglichen Fahrers nicht mehr zurückverfolgen, womit die Lenkerauskunft nicht möglich gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 die Verpflichtung besteht, Aufzeichnungen zu führen, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wird, wenn die Lenkerauskunft ohne Aufzeichnungen nicht erteilt werden kann. Da bei der Zulassungsbesitzerin keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt wurden, ist der Einwand der Bf., die gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzulegen.
Zum Vorbringen der Bf. im Schreiben vom , dass man sie selbst als Lenker nehmen solle, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine verspätete Auskunft als Nichterfüllung der Auskunft gilt (vgl. ). Die Frist zur Auskunftserteilung endete am .
Für die bloße Behauptung der Bf. in ihrer Beschwerde, der angebliche Tatvorwurf habe nicht erwiesen stattgefunden, hat sie keine Beweise angeboten und auch keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen sprechen, genannt.
Zum Einwand der Verjährung wird auf die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.
Festgehalten wird schließlich, dass die Zustellung behördlicher Schriftstücke im Ausland gemäß § 11 Abs. 1 BAO zulässig ist. Zustellungen in Deutschland dürfen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. Die Zustellung der Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin in Deutschland war daher zulässig.
Mit der nicht bzw zu spät erteilten Lenkerauskunft setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten. Da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, waren die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung:
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Nichterteilung bzw. verspäteten Erteilung einer Lenkerauskunft.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da die Bf. keine rechtzeitige Lenkerauskunft erteilt hat.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Auch wenn die Bf. angibt, nur eine Pension mit Existenzminimum zu beziehen, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ; , 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. ).
Eine rechtskräftige (einschlägige) Verwaltungsstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz ist aktenkundig und wirkt als Erschwerungsgrund. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe erscheint dem Bundesfinanzgericht angesichts des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 60,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden als angemessen und kommt aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500288.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at