Keine Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer StNr
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom auf Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 beantragte der Beschwerdeführer (idF Bf.) die folgenden Werbungskosten:
Pendlerpauschale - Euro 372,00
Pendlereuro - Euro 32,00
Kosten für Familienheimfahrten - 3.672,00.
Die Veranlagung wurde seitens der Behörde durchgeführt und es erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 mit Datum .
In dem Bescheid wurde der beantragte Pendlereuro berücksichtigt. Das Pendlerpauschale war insofern berücksichtigt, als dieses bereits bei Ermittlung der steuerpflichtigen Bezüge im Rahmen der Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber in Abzug gebracht worden war. Dies war auch dem Lohnzettel - Seite 3 des Bescheides vom - zu entnehmen. Die verminderten Bezüge wurden der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt.
Die beantragten Kosten für Familienheimfahrten wurden nicht gewährt, da der Behörde keine entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dieser Kosten vorgelegt worden waren. Das Ergänzungsersuchen der Behörde vom blieb unbeantwortet.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde am Beschwerde erhoben. Die in der Beschwerde angeführten Unterlagen lagen dieser nicht bei.
Das in der Folge seitens der Abgabenbehörde am ergangene "Ersuchen um Ergänzung" blieb unbeantwortet.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen und in der Begründung festgehalten, dass trotz Aufforderung keine Belege zu den beantragten Kosten für Familienheimfahrten beigebracht worden waren. Eine Überprüfung der Angaben hätte daher nicht erfolgen können.
Im über FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag vom war angeführt, dass Unterlagen zu den Familienheimfahrten und dem Pendlerpauschale nachgereicht werden könnten.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt.
Die Behörde hielt darin kurz den Sachverhalt fest und gab eine Stellungnahme ab:
"Das begehrte Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden bereits beim Arbeitgeber über die laufende Lohnverrechnung berücksichtigt. Im Rahmen der Veranlagung wurden diese Posten auch nicht "weggenommen", weswegen der angefochtene Bescheid weder zu einer Gutschrift noch zu einer Nachforderung führte. Was der Beschwerdeführer mit der nochmaligen Beantragung bezweckt, ist vermutlich nur auf dessen Unverständnis zurückzuführen.
Die begehrten Familienheimfahrten konnten nicht untersucht werden, weil notwendige Informationen nicht gegeben wurden. Angemerkt wird, dass jeder Bescheid auch Vorhalt-Charakter hat. Warum auch im Vorlageantrag wiederum nicht gleich entsprechende Unterlagen mitgeschickt wurden, kann das Finanzamt nicht nachvollziehen. Für die Geltendmachung von Familienheimfahrten müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen (vgl. RZ 341 ff und 354 ff LStR). Ein Grund könnten etwa wirtschaftlich relevante Einkünfte des Ehepartners sein. Ausgehend von einer Bescheinigung E9 aus 2017 trifft dies mit größter Wahrscheinlichkeit aber nicht zu (578.000 HUF = 1.841 €). Dieser Betrag entspricht nicht einmal einem, von der Rechtsprechung geforderten, Zehntel des Gesamteinkommens. Eine Prüfung war jedenfalls mangels entsprechender Auskünfte nicht möglich. Ein offensichtlich vermeintes "Familienheimfahrten-Pauschale" in Höhe des größten Pendlerpauschales ist nicht vorgesehen. Auch die Gewährung im Vorjahr begründet keinen Rechtsanspruch für Folgejahre, sondern viel eher - je nach Entscheidung des BFG - Gründe für eine Berichtigung des Vorjahres. Das BFG wird ersucht, die Beschwerde abzuweisen."
Mit Beschluss des BFG vom , dem Bf. zugestellt an dessen, laut Angabe im ZMR (Zentrales Melderegister), aufrechten Nebenwohnsitz in Österreich wurde der Bf. nochmals aufgefordert entsprechende Nachweise und Unterlagen zu den beantragten Kosten für Familienheimfahrten beizubringen:
1) Kostenaufstellung zu den Familienheimfahrten im Jahr 2020 und Angabe mit welchem Verkehrsmittel / Kfz die Fahrten erfolgten.
Nachweis der Kosten durch Fahrtenbuch, Belege über Tankkosten, Fahrscheine etc.
2) Nennung der Anschrift des Familienwohnsitzes im Jahr 2020 und Angabe wieviel Kilometer der Familienwohnsitz von der Arbeitsstätte entfernt war.
3) Wer wohnt am Familienwohnsitz? Seit wann besteht der Familienwohnsitz?
Vorlage einer Bestätigung der Meldebehörde zum Wohnsitz (mit Übersetzung).
4) Nachweis über Art und Größe des Familienwohnsitzes. Vorlage Mietvertrag bei einer Mietwohnung; Kaufvertrag, wenn Eigentumswohnung oder Haus vorliegen (mit Übersetzung).
5) Einkommensteuernachweis der (Ehe)Partnerin für das Jahr 2020 (Formular E9 der ausländischen Steuerbehörde).
6) Familienstandbescheinigung für das Jahr 2020 (mit Übersetzung)
7) Aus welchem Grund wurde der Familienwohnsitz nicht in die Nähe des Beschäftigungsortes / der Arbeitsstätte verlegt?
8) Verfügten Sie am Arbeitsort in Österreich über eine Wohn- bzw. Schlafmöglichkeit? Nachweis dazu, Mietvertrag sowie Angabe der Kosten.
9) Haben Sie im Jahr 2020 vom Arbeitgeber Fahrtkostenersatz (Kilometergeld etc.) erhalten?
10) Des Weiteren wird ersucht anzugeben, ob der Nebenwohnsitz (Auszug Zentrales Melderegister vom ) in 3244 Ruprechtshofen, Hauptstraße 18/6 aufrecht ist. Sollte die Adresse nicht mehr aufrecht sein, wird um Angabe einer aktuellen österreichischen Zustelladresse ersucht.
Der Beschluss kam mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFG retour.
Die nochmalige Zustellung des Beschlusses vom erfolgte an die frühere, im Akt der Behörde enthaltene, Adresse des Bf. in Ungarn.
Laut dem BFG vorliegenden internationalen Rückschein erfolgte die Übernahme des Beschlusses, die Zustellung am .
Als Frist für die Beantwortung und Übermittlung der Unterlagen war der gesetzt worden.
Weiters war darin angeführt, dass bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes die Entscheidung des BFG nach Aktenlage zu treffen sein werde.
Eine Beantwortung dieses Beschlusses vom (Vorhaltes) erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig war im gegenständlichen Rechtsmittel, ob dem Bf. der Abzug der beantragten Kosten aus dem Titel Familienheimfahrten als Werbungskosten bei Bemessung der Einkommensteuer des Jahres 2020 zuzusprechen war.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten Betrag übersteigen. Kosten für Familienheimfahrten können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese beruflich bedingt sind. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf Gründe zurückzuführen, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind, sind die entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Tätigkeit liegen.
Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen, wobei es Sache des Steuerpflichtigen ist, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes für unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist nicht verhalten, nach dem Vorliegen der Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen.
Zum zu beurteilenden Sachverhalt konnte das Bundesfinanzgericht (BFG) nur auf die Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 zurückgreifen. Darin war lediglich die die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten iHv Euro 3.672,00 beantragt worden.
Diesbezügliche Unterlagen oder Nachweise zu den beantragten Kosten waren weder mit der Erklärung beigebracht worden, noch wurden die Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde (vom bzw. ) vor Durchführung der Veranlagung bzw. nach Einbringung der Beschwerde beantwortet.
Auch mit dem, infolge der abweisenden Beschwerdevorentscheidung, erstatteten Vorlageantrag vom wurden weder Unterlagen vorgelegt noch Angaben zu den Umständen der etwaigen Fahrten, zum Wohnsitz, der Fahrtstrecke etc. angeführt.
Der dem Bf. zugestellt am , mit der nochmaligen Aufforderung die angegebenen Fragen zu beantworten und entsprechende Unterlagen und Nachweise zu den beantragten Kosten der Familienheimfahrten beizubringen, blieb ebenfalls unbeantwortet.
Mangels jeglicher Angaben des Bf. und Unterlagen betreffend das Veranlagungsjahr 2020 zum im Ausland gelegenen Wohnsitz, der Fahrtstrecke, des benutzten Verkehrsmittels bzw. Fahrzeuges, eines Fahrtenbuchs etc. und zu den Gründen des Vorliegens und der etwaigen Beibehaltung des Wohnsitzes, war die Anerkennung der beantragten Kosten für Familienheimfahrten zu versagen.
Da die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen ist, war auch aus etwaigen, die Vorjahre betreffenden Angaben, für die Gewährung im gegenständlichen Jahr nichts zu gewinnen. Ein Rechtsanspruch auf die Anerkennung von Kosten der Familienheimfahrten, etwa im Sinne eines Pauschalbetrages besteht nicht und müssen die Voraussetzungen jeweils im betreffenden Jahr vorliegen und beurteilt werden.
Die Veranlagung war daher zur Recht wie im Bescheid vom erfolgt.
Es war über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103112.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at