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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2022, RV/1100123/2020

Steuerpflicht einer von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlten Invalidenrente

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/15/0002. Mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, vertreten durch die Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, Bundesstraße 36, 6923 Lauterach, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) betreffend Einkommensteuer 2017 und 2018 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2017 und 2018 fest, wobei eine von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) infolge einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90% ausbezahlte Invalidenrente abweichend von den eingereichten Erklärungen zur Gänze den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzugerechnet wurde.

2. Dagegen wandte sich die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers jeweils mit Beschwerde und nach Ergehen abweisender Beschwerdevorentscheidungen jeweils mit Vorlageantrag. Begründend wurde unter Verweis auf das Vorbringen im die Vorjahre 2015 betreffenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalles zu 90% erwerbsgemindert sei und die von der SUVA ausbezahlte Invalidenrente damit eine ausländische Geldleistung darstelle, die dem Grund nach einer Geldleistung aus einer inländischen Unfallversorgung gleichartig sei und daher bis zu jenem Betrag, der bei gleichem Sachverhalt im Falle einer Versicherung in Österreich aus der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung bezogen würde, nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei zu belassen sei.

II. Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, RV/1100086/2019, über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für die Jahre 2017 sowie 2018 und Folgejahre abgesprochen und ua. die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Invalidenrente verneint. Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich Sachverhalt und zu beurteilender Rechtsfrage insoweit dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall und konnte aus den dort angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, daher auch den gegenständlichen Beschwerden kein Erfolg beschieden sein.

III. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob es sich bei einer infolge eines Arbeitsunfalles von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausbezahlten Invalidenrente um eine mit einer Geldleistung aus der inländischen Unfallversorgung gleichartige ausländische Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 handelt und eine solche daher bis zur nach der Berechnungsweise der steuerlichen Vertretung ermittelten Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei ist, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt und ist eine ordentliche Revision daher zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1100123.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at