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NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG | EU-Taxonomie-Verordnung

Von ICON am

Strakova Jacqueline | Vrba Maria

Die Berichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt nicht nur zu einer Ausweitung der zu berichtenden Informationen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, sondern zukünftig auch zu einem Anstieg der Zahl der Unternehmen, die Informationen gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung offenlegen müssen. Durch die EU-Taxonomie-Verordnung steht ein einheitliches Klassifizierungssystem für die Beurteilung ob Wirtschaftstätigkeiten als „nachhaltig“ bzw. „grün“ gelten zur Verfügung.

Über die neuen EU-rechtlichen Berichterstattungspflichten und Updates zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bis dato wie folgt informiert:

Im folgenden Beitrag möchten wir Ihnen ein Überblick zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-Verordnung aus der Sicht von Nicht-Finanzunternehmen geben:

Regulatorischer Rahmen

Durch die Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie-Verordnung) ([1]Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (EU-Taxonomie-VO), ABl L 198 vom .) steht ein einheitliches Klassifizierungssystem zur Verfügung, auf dessen Basis beurteilt werden kann, welche Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig gelten. Damit wurde ein Schritt gesetzt um dem Ziel des European Green Deal, der Schaffung einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050, näher zu kommen, in dem Kapitalströme in „grüne“ Investitionen gelenkt werden und nachhaltiges Wachstum gefördert wird.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-VO fallen (Nicht-Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der NFRD bzw. CSRD), legen jenen Anteil ihrer Umsätze, Investitions- und Betriebsausgaben offen, der als taxonomiefähig bzw. -konform zu klassifizieren ist. Den Ausgangspunkt für die Bewertung stellen gemäß Artikel 9 der EU-Taxonomie-VO die sechs Umweltziele dar:

  1. Klimaschutz

  2. Anpassung an den Klimawandel

  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

Basierend auf den sechs Umweltzielen sind in den Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 sowie (EU) 2023/2486 technische Bewertungskriterien für die Beurteilung der Taxonomiekonformität („Substantial Contribution“ und „Do No Significant Harm“) festgelegt.

Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig, sofern diese in den delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomie-Verordnung genannt wird. Für eine Klassifizierung als taxonomiefähig bedarf es noch keiner Erfüllung der technischen Bewertungskriterien.

Die Taxonomiekonformität einer Wirtschaftstätigkeit liegt vor, sofern die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Beitrag zur Erfüllung mindestens eines der sechs Umweltziele („Substantial Contribution“);

  • Keine erhebliche Beeinträchtigung eins der verbleibenden Umweltziele (DNSH - „Do No Significant Harm“-Kriterium);

  • Einhaltung des Mindestschutzes gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie-VO („Minimum Safeguards“).

Offenlegung im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie-VO

Für Nicht-Finanzunternehmen sieht die Offenlegungsverpflichtung gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EU-Taxonomie-VO die taxonomiefähigen sowie taxonomiekonformen Anteile für die nachfolgenden Indikatoren vor:

  • Umsatz: Anteil des Umsatzes aus Produkten bzw. Dienstleistungen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang stehen.

  • CapEx: Anteil der Gesamtinvestitionen (Kapitalausgaben) für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit ökologisch nachhaltigen Aktivitäten im Zusammenhang stehen.

  • OpEx: Anteil der Betriebsausgaben für Vermögenswerte oder Prozesse, die mit ökologisch nachhaltigen Aktivitäten im Zusammenhang stehen.

Die Informationen sind in Form der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom dargestellten Meldebögen anzugeben. Eine alternative Darstellung ist nicht vorgesehen.

Klimarisikoanalyse

Im Rahmen der Prüfung der Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten spielt auch die Klimarisikoanalyse eine wesentliche Rolle. Die Klimarisikoanalyse ist verpflichtend durchzuführen, wenn die technischen Bewertungskriterien („Substential Contribution“ oder „Do No Significant Harm“) zum Umweltziel Anpassung an den Klimawandel dies vorsehen.

Die Klimarisikoanalyse basiert auf den in Anlage A Abschnitt II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 angeführten chronischen bzw. akuten Klimagefahren, die nachfolgend tabellarisch dargestellt sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Chronisch
Temperatur
Wind
Wasser
Feststoffe
Temperatur-
änderungen
(Luft, Süßwasser,
Meerwasser)
Änderung der
Windverhältnisse
Änderung der
Niederschlagsmuster
und -arten (Regen,
Hagel, Schnee/Eis)
Küstenerosion
Hitzestress
Variabilität von
Niederschlägen
oder der Hydrologie
Bodendegradierung
Temperatur-
variabilität
Versauerung der Ozeane
Bodenerosion
Abtauen von Permafrost
Salzwasserintrusion
Solifluktion
Anstieg des Meeresspiegels
Wasserknappheit


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Akut
Temperatur
Wind
Wasser
Feststoffe
Hitzewelle
Zyklon, Hurrikan,
Taifun
Dürre
Lawine
Kältewelle/Frost
Sturm (einschließlich
Schnee-, Staub- und
Sandstürme)
Starke Niederschläge
(Regen, Hagel, Schnee/Eis)
Erdrutsch
Wald- und
Flächenbrände
Tornado
Hochwasser (Küsten-,
Flusshochwasser,
pluviales Hochwasser,
Grundhochwasser)
Bodenabsenkung
Überlaufen von
Gletscherseen

Ziel der Klimarisikoanalyse ist die Entwicklung eines tiefgehenden Verständnisses für die jeweilige Wirtschaftstätigkeit und die Identifikation der zugrundeliegenden Gefahren. Auf Basis der festgestellten Klimagefahren sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit sowie das jeweilige Schadenspotenzial zu bewerten.

FAZIT

Die EU-Taxonomie-VO stellt ein einheitliches Klassifizierungssystem für die Beurteilung welche Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig gelten zur Verfügung. Unternehmen, die unter die Offenlegungspflicht in Bezug auf die EU-Taxonomie-VO fallen müssen auf Basis der technischen Bewertungskriterien sowie unter Berücksichtigung der Einhaltung des Mindestschutzes zu den sechs Umweltzielen ihre Umsätze, CapEx und OpEx in taxonomiefähige und -konforme Anteile aufteilen. Auf Basis dieser Klassifizierung soll ermöglicht werden Kapitalströme zu lenken und langfristig nachhaltiges Wachstum zu fördern.

Gerne werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters auch weiterhin über die weiteren Entwicklungen zu diesem Themenkomplex informieren.

Autoren

Strakova Jacqueline

Vrba Maria

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NAAAF-43091