Neue Größenklassen im UGB - Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse
Von TPA Group am
Durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung wird der delegierte Rechtsakt der EU (RL 2023/2775 vom ) in nationales Recht überführt, der eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse vorsieht. Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz zu den neuen Größenklassen des § 221 UGB ist mit in Kraft getreten.
Update zu Neuen Größenklassen im UGB und deren Auswirkungen auf die Abschlussprüfung - Unser Artikel vom .
Infolge der hohen Inflationsraten der letzten Jahre überschreiten viele Unternehmen die Größenklassen, die unterschiedlich umfangreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen mit sich bringen. Auch die Verpflichtung zur Erstellung eines (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichts gem. CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) knüpft an die Kategorisierung nach den Größenklassen an.
Per delegierter Richtlinie 2023/2775 hat die EU-Kommission die monetären Kriterien für die Schwellenwerte von Bilanzsumme und Umsatzerlösen um 25 - 27 % angehoben. Bei der durchschnittlichen Zahl an Mitarbeitenden erfolgte hingegen keine Erhöhung.
Wen betreffen die neuen Größenklassen des § 221 UGB?
Die neuen Schwellenwerte des § 221 UGB (Unternehmensgesetzbuch) sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (bspw. GmbH & Co KG) anzuwenden. Weiters hat die Anhebung der Größenklassen Auswirkungen auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB, der regelt, wann ein verpflichtender Konzernabschluss auf konsolidierter Ebene erstellt werden muss.
Welche Auswirkungen hat die Anhebung der Größenklassen?
Die EU-Bilanzrichtline (2013/34/EU) sieht die Befugnis einer inflationsbedingten Anpassung der Größenklassen vor. Grundsätzlich muss die EU-Kommission die monetären Kriterien mindestens alle fünf Jahre überprüfen und gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt erlassen. Die letzte Überprüfung der Werte fand im Jahr 2021 statt, die auf den Daten von 2013 bis 2019 basierte. Aufgrund der anhaltendenden hohen Inflation seit 2021 wurde beschlossen, die monetären Kriterien zur Bestimmung der Unternehmenskategorie zu überprüfen, um den Auswirkungen der Inflation Rechnung zu tragen.
Basierend auf den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führen die festgelegten Erhöhungen zu folgenden Änderungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Größenklasse
|
Bilanzsumme
|
Umsatzerlöse
|
Durchschnittliche Arbeitnehmer:innenzahl
|
Kleinstkapitalgesellschaft
| ≤ EUR 450.000
(bisher: EUR 350.000)
| ≤ EUR 900.000
(bisher: EUR 700.000)
| ≤ 10 |
Kleine Kapitalgesellschaft |
EUR 0,45 Mio - EUR 6,25 Mio
(bisher: EUR 5 Mio)
|
EUR 0,9 Mio - 12,5 Mio
(bisher: EUR 10 Mio)
| 10-50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
|
EUR 6,25 Mio - 25 Mio
(bisher: EUR 20 Mio)
|
EUR 12,5 - 50 Mio
(bisher: EUR 40 Mio)
| >51-250 |
Große Kapitalgesellschaft |
> EUR 25 Mio
(bisher: > EUR 20 Mio)
|
> EUR 50 Mio
(bisher: > EUR 40 Mio)
| > 250 |
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten, treten die Rechtsfolgen der neuen Größenklasse im Folgejahr ein. Für Sonderfälle (bspw Umgründungen ) gelten eigene Regelungen.
Welche zwei Kriterien überschritten werden, ist dabei nicht maßgeblich.
Die neuen Schwellenwerte sind auch auf die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gem. § 246 UGB anzuwenden und wurden entsprechend erhöht.
Durch die Anhebung der Schwellenwerte können Unternehmen in einer niedrigeren Größenklasse bleiben. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen. Auswirkungen ergeben sich unter anderem bei:
Umfang, Gliederung und Inhalt des Jahresabschlusses
Verpflichtende Anhangsangaben
Pflicht zur Abschlussprüfung
Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses
Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts im Sinne der CSRD
Umfang der Offenlegung im Firmenbuch
Ab wann sind die neuen Größenklassen anzuwenden?
Die neuen Schwellenwerte sind zwingend für Geschäftsjahre, die am bzw. nach dem beginnen, anzuwenden.
Hinweis: Die erhöhten Schwellenwerte, die für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen maßgeblich sind, sind auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem liegen.
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Wien
Sarah Krammer
Steuerberaterin Senior Managerin
Fundstelle(n):
WAAAF-42975