Bilanzierung 2025
21. Aufl. 2025
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S. 255Kapitel 9 Verbindlichkeiten
9.1. Definition und Abgrenzungen
9001
Der Begriff der Verbindlichkeit ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst nach herrschender Ansicht nicht nur einklagbare Beträge, sondern auch jene, deren Erfüllung (auch ohne rechtlichen Zwang) nicht abgelehnt werden können.
Eine Verbindlichkeit liegt vor, wenn sich ein Gläubiger auf einen durchsetzbaren quantifizierbaren und das Unternehmen wirtschaftlich belastenden Anspruch stützen kann. Sie steht der Höhe nach fest und kann in einer Sach- oder Geldleistung bestehen.
Verbindlichkeiten, die mit keiner wirtschaftlichen Belastung verbunden sind, dürfen nicht passiviert werden. Dies ist zB dann der Fall, wenn ein Gläubiger diese mit aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr einfordern wird.
In der Praxis spielt die Unterscheidung zur Rückstellung eine bedeutende Rolle.
Rückstellungen beinhalten im Gegensatz zur Verbindlichkeit ein Element der Unsicherheit, das entweder die Höhe oder das Entstehen überhaupt betrifft. Sollten Entstehen und Höhe feststehen und lediglich die Fälligkeit unbestimmt sein, so ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.
Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit ist eine Rückstellung zu bilanzieren, bei eine...