Bilanzierung 2025
21. Aufl. 2025
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S. 165Kapitel 7 Rückstellungen
7.1. Einleitung
7.1.1. Rückstellungen im Unternehmensrecht
7001
§ 198 Abs 8 UGB legt fest, wofür unternehmensrechtlich Rückstellungen zu bilden sind bzw gebildet werden können. Folgende Arten von Rückstellungen gibt es (siehe dazu auch RWP 5/2012, 122 ff):
a) Verbindlichkeitsrückstellungen
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.
Merkmale einer Verbindlichkeitsrückstellung:
Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag besteht und in Zukunft zu einem Vermögensabfluss führt.
Wirtschaftliche Verursachung bzw rechtliche Entstehung des Aufwandes im abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Somit liegt zum Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand vor.
Mit der Inanspruchnahme durch Dritte muss ernsthaft zu rechnen sein. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist am Bilanzstichtag zu prüfen.
Die Verpflichtung zur Leistungserfüllung kann
rechtlicher Natur sein (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) oder
aufgrund einer faktischen Verbindlichkeit bestehen (diese ist zwar nicht einklagbar, aber der Unternehmer kann od...