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Bilanzierung 2025

für den Jahresabschluss 2024 (dbv)

21. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7041-0865-4

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Bilanzierung 2025 (21. Auflage)

S. 165Kapitel 7 Rückstellungen

7.1. Einleitung

7.1.1. Rückstellungen im Unternehmensrecht

7001

§ 198 Abs 8 UGB legt fest, wofür unternehmensrechtlich Rückstellungen zu bilden sind bzw gebildet werden können. Folgende Arten von Rückstellungen gibt es (siehe dazu auch RWP 5/2012, 122 ff):

a) Verbindlichkeitsrückstellungen

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

Merkmale einer Verbindlichkeitsrückstellung:

  • Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag besteht und in Zukunft zu einem Vermögensabfluss führt.

  • Wirtschaftliche Verursachung bzw rechtliche Entstehung des Aufwandes im abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Somit liegt zum Bilanzstichtag ein Erfüllungsrückstand vor.

  • Mit der Inanspruchnahme durch Dritte muss ernsthaft zu rechnen sein. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist am Bilanzstichtag zu prüfen.

Die Verpflichtung zur Leistungserfüllung kann

  • rechtlicher Natur sein (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) oder

  • aufgrund einer faktischen Verbindlichkeit bestehen (diese ist zwar nicht einklagbar, aber der Unternehmer kann od...

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