Verständigung gemäß § 281a BAO
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ECA Keiler & Partner Steuerberatung GmbH, Gabelsbergerstraße 2, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, betreffend die Beschwerde vom gegen
a. den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom sowie
b. den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 vom ,
beide erlassen vom Finanzamt Spittal Villach zu Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Beschwerdesache noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist und ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde. Die beiden Verfahren werden eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Beschwerde vom
den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom ,
den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 vom sowie
die Endgültigerklärungen der Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 vom
angefochten.
Im Zeitpunkt der Erlassung der Endgültigerklärungen betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013 () war gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 noch keine Beschwerde eingebracht, sondern war nur aufgrund der wiederholt eingebrachten Anträge auf Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde offen.
Die Bf. hat sodann am - obwohl zu diesem Zeitpunkt schon die Endgültigerklärungen vom an die Stelle der vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 getreten waren - auch Beschwerde gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 erhoben. In der Beschwerde vom richtet sich das Begehren auf Abänderung nur auf die Endgültigerklärungen vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerde gegen die Endgültigerklärungen vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013 in einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung abgesprochen. Eine Beschwerdevorentscheidung - allenfalls nach einem Mängelbehebungsverfahren - über die Erledigung der Beschwerde gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 erfolgte nicht. Ein Vorlageantrag betreffend die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 liegt nicht vor. Im weiteren Verfahren hielt die Bf. die Beschwerde gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 aufrecht.
Rechtsgrundlagen
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.
§ 253 erster Satz BAO
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.
Ist eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Bescheidbeschwerde noch nicht erledigt und erfolgt eine Ersetzung des vorläufigen Bescheides durch einen anderen vorläufigen, einen endgültigen bzw. endgültig erklärenden Bescheid, so gilt die Beschwerde als auch gegen den endgültigen (bzw. weiteren vorläufigen) Bescheid gerichtet (§ 253 idF FVwGG 2012) [Ritz/Koran, BAO7, § 200 BAO, Rz. 16].
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 265 BAO
(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) … (6)
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:
"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.
Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."
Wie dem oben dargestellten Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung betreffend die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 erlassen.
Auf die Beschwerde vom trifft keine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO zu, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre.
Das Bundesfinanzgericht ist daher der Auffassung, dass auch kein Vorlageantrag eingebracht wurde, weshalb eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) der vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 nicht auf das Bundesfinanzgericht übergehen konnte. Damit ist die Verständigungspflicht nach § 281a BAO gegeben.
Nach Ansicht des BFG liegt hier kein Anwendungsfall des § 253 erster Satz BAO vor, weil im Zeitpunkt der Erlassung der Endgültigerklärungen () gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 noch keine Beschwerde eingebracht war, sondern aufgrund der wiederholt eingebrachten Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung einer Beschwerde die Frist zur Einbringung einer Beschwerde noch offen stand.
Zumal die Endgültigerklärungen betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013 an die Stelle der vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 getreten sind, waren die Endgültigerklärungen gemäß § 251 BAO ohnehin "in vollem Umfang" mit Beschwerde anfechtbar.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend die Beschwerden gegen die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 ist daher einzustellen.
Angemerkt werden darf noch, dass es nur die Vorbringen in der gegen die vorläufigen und endgültig erklärten Bescheide eingebrachten Beschwerde vom gibt, auf die ohnehin im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die Beschwerde gegen die endgültig erklärten Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 eingegangen wird.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.
Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO
Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 251 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100551.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at