FB-Erhöhungsbetrag: Mit Ergänzungsgutachten GdB von 50 % für nachfolgenden Zeitraum bescheinigt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Juli 2020"(= angefochtener Zeitraum 07/2020 bis 06/2024) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
1. Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) bezieht für die Tochter B, geb. März 2016, die Familienbeihilfe (FB).
Mit Antrag Beih3 vom hat sie für das Kind den FB-Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, nämlich "Entwicklungsverzögerung, Lernschwäche, Konzentrations-schwäche (Frühgeburt SSW 26+6), Herzerkrankung", ab "dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstaus-maß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" (siehe lt. Formular Beih3) beantragt.
2. Aus dem beim Sozialministeriumservice (SMS) angeforderten und am 27.5./ erstellten und der Bf übermittelten ärztlichen Sachverständigengutachten "mit Untersuchung" durch DrC, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, geht auszugsweise hervor:
"… Anamnese:
Ehem. FG 26/6 SSW 681 g, … Entwicklung erfreulich, in allen Bereichen leicht verzögert, Fördertherapien, Kindergarten verlängert um 1 Jahr (häuslicher Unterricht), besucht 1. Kl. VS-Arbeitsgeschwindigkeit sei vermindert, Auffassung und Umsetzung auch verlangsamt, Daueraufmerksamkeit vermindert.
Derzeitige Beschwerden:
… Umschriebene kombinierte Entwicklungsstörung (Wahrnehmung, sensorische Integration, Sprache, Kognition, emotionale Ressourcen)
….
Zusammenfassung relevanter Befunde …:
… 2020-07-17 Entwicklungspsychologischer Befund Klinik OrtX-4,4 Jahre, Aufmerksamkeit ist im Verlauf zu beobachten, Auffälligkeiten in der Balance, Sprachverständnis und auditivem Kurzzeitgedächtnis, unterdurchschnittliche Intelligenz, ….
2021-07-01 Klinisch und Entwicklungspsychologischer Befund MagD
Frühkindliche emotionale Regulationsstörung mit Ernährungsproblemen und erhöhter Ablenkbarkeit, umschriebene kombinierte Entwicklungsauffälligkeiten (Wahrnehmung, …
geschätztes intellektuelles Leistungsniveau-B schien die Aufgaben zu verstehen, sensorische und kognitiv mnestische Funktionen scheinen altersentsprechend entwickelt zu sein,
Sprachentwicklung-Artikulation nl, keine Auffälligkeiten in der kindlichen Spontansprache (später Sprachbeginn).
Phonematisches Bewußtsein verzögert, weitgehend altersgemäße motorische Entwicklung
Feinmotorisch-uneinheitliche Ergebnisse, visuomotorische Fähigkeiten noch nicht altersgemäß entwickelt.
Schwierigkeiten im Ess und Trinkverhalten ….
2023-07-12 Kardiologische Untersuchung …
2024-04-26 HSS OrtX …
…..
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 ….. Entwicklungseinschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Entwicklungsstörung leichten Grades. Umschriebene kombinierte Entwicklungs-
auffälligkeiten …. Ehemaliges Risikofrühgeborenes, Lernschwierigkeiten,
Aufmerksamkeit altersentsprechend. Grobmotorisch keine Auffälligkeiten, keine Bewegungsstörung. Schwächen im auditiven Aufgabenverständnis, Arbeits-
geschwindigkeit, emotionale Unsicherheiten. IQ bisher noch nicht valide
eingeschätzt (letzte Testung 2021 MagD). Gute soziale Integration
in Alltagsfunktionen …. Wahl des mittleren RS dieser Richtsatzposition bei
Schwierigkeiten vorwiegend im schulischen Bereich … Da kein aktueller
Neuropsychologischer Befund mit Einschätzung der kognitiven Funktionen
vorliegt fehlt die Basis zur Einschätzung einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung.
Pos.Nr. , GdB 30 %
2 Analoge RSP Erfolgreich operierte Aortenisthmusstenose … Sehr
gutes operatives Ergebnis, keine kardiale Entwicklungsbeeinträchtigung
Pos.Nr. , GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 und 2 zeigen keine wechselseitige Leidensverstärkung.
…….
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:
ja
GdB liegt vor seit: 07/2020
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Entwicklungspsychologischer Befund 15-07-2020 (4,4 Jahre MagE) und Befund MagD 06/2021
Frau B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
keine Erwerbsunfähigkeit aufgrund der bisherigen Entwicklung
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am von DrC
Gutachten vidiert am von DrF"
3. Der Antrag der Bf auf Gewährung des FB-Erhöhungsbetrages wurde daraufhin vom Finanzamt mit Bescheid vom , Ordnungsbegriff Nr1, für den Zeitraum "ab Juli 2020" abgewiesen. Begründend führt das Finanzamt die Bestimmung gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., an, wonach ua. der Grad der Behinderung (GdB) zumindest 50 % betragen muss.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, aufgrund von Frühgeburt, OP, Therapien und damit verbundenen Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten würde die Tochter dringend eine schulische Assistenzkraft (Volksschule/VS) benötigen. Zufolge der Abweisung des Antrages auf den FB-Erhöhungsbetrag sei keine Assistenzkraft möglich. Es lägen umfassende ärztliche Befunde vor, die bei Bedarf zugesandt werden könnten.
Laut beiliegender Stellungnahme v. zu dem Ansuchen für eine Assistenzkraft wird seitens der Direktion der VS OrtY dringend um Überprüfung und Genehmigung einer Assistenzkraft für die Tochter der Bf ersucht und ua. ausgeführt: "B benötigt, aufgrund ihrer Vorgeschichte, in einigen Bereichen Unterstützung. Sie braucht oft mehr Zeit und wiederholte Erklärungen, um die Lerninhalte zu verstehen". Durch die begehrte Unterstützung könne sie ihre schulischen Fähigkeiten verbessern und im Unterricht besser mithalten.
5. In der Folge wurde ein weiteres SMS-Gutachten angefordert. Vom Sozialministeriumservice wurde anstelle einer Bescheinigung in der Stellungnahme vom lediglich ausgeführt:
"In Ermangelung neuer entscheidungsrelevanter Befunde ist derzeit eine neuerliche Begutachtung nicht zweckmäßig".
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird - nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmung - auf die SMS-Stellungnahme und das sohin aufrecht gültige SMS-Gutachten v. (festgestellter GdB 30 %) hingewiesen.
7. Im Vorlageantrag v. wird das Beschwerdevorbringen zur Gänze wiederholt.
8. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) am zur Entscheidung vorgelegt (siehe Vorlagebericht).
9. Mit Schreiben vom wurde - als zunächst beim Finanzamt zur Berücksichtigung und Weiterleitung eingereichte weitere Unterlage - nunmehr der umfassende "Klinisch- und Entwicklungspsychologische Befund" der MagD, Klinische und Gesundheits-psychologin, vom sowie nochmals die Stellungnahme der VS OrtY v. beim BFG nachgereicht.
Des Weiteren wurde, wie vom BFG telefonisch erbeten, am das SMS-Gutachten vom in Langfassung beigebracht und seitens der Bf ua. noch mitgeteilt, dass zwecks unbedingtem Verbleib der Tochter im gewohnten Umfeld in ihrer Schulklasse, wie von der Schule empfohlen, eine Assistenzkraft erforderlich sei. Dieses Ansuchen werde zwar von der Schule und der Bildungsdirektion verständnisvoll unterstützt. Die Gewährung einer Schulassistenz sei jedoch offensichtlich nur möglich, wenn eine erhöhte Familienbeihilfe anerkannt werde.
10. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat mit Schreiben vom : das SMS-Vorgutachten v. , die Stellungnahme der VS v. , die Beschwerde (= gleichlautend wie Vorlageantrag), den neuen "Klinisch- und Entwicklungspsychologischen Befund" der MagD v. sowie das Schreiben der Bf v. an das Sozialministeriumservice übermittelt und hat zwecks Ergänzung - insbesondere unter Berücksichtigung des nunmehrigen Befundes der MagD v. - ein nochmaliges Gutachten angefordert und ua. ausgeführt:
"… Im Hinblick auf diesen neuen Befund, der beiliegend übermittelt wird, ersucht das BFG daher das Sozialministeriumservice um ein ergänzendes Gutachten insbesondere zur Frage, ob bei der Tochter B ein GdB von mindestens 50 % und wenn ja, ab wann, vorliegt.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass lt. Befund der MagD (siehe S. 2 oben, Pkt. 3.) bei der gegebenen Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigung "ein GdB von 50-60 % gemessen an der Altersnorm" bestehe. Des Weiteren könnte bei fehlender Unterstützung durch eine Schulassistenz sogar eine "geistige Behinderung" bei B drohen.
Das Begehren der Bf auf eine Schulassistenz für die Tochter, das offenbar die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe voraussetzt, wird von Seiten der Schule und der Bildungsdirektion unterstützt … und ist insofern als dringlich zu erachten, als das Schuljahr bereits begonnen hat."
11. Im nunmehr ergänzten SMS-Gutachten vom (wozu dem BFG derzeit nur die maßgebenden Meta-Daten vorliegen) wird bei der Tochter der Bf, offenkundig unter Bedachtnahme auf den aktuellen Befund der MagD, ein GdB von 50 % ab dem bescheinigt.
II. Sachverhalt:
Die Bf hat für die Tochter B, geb. 03/2016, im April 2024 den FB-Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, dies "ab Eintritt der Behinderung", beantragt.
Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.5./ waren zunächst eine "Entwicklungsstörung leichten Grades" sowie eine "erfolgreich operierte Aortenisthmus-stenose" attestiert worden, wobei sich die beiden Leiden nicht wechselseitig verstärkten.
Der Gesamtgrad der Behinderung/GdB wurde zufolge der Entwicklungspsychologischen Befunde der Klinik aus 07/2020 und der MagD aus 07/2021 mit 30 % bescheinigt.
Nach Anforderung eines weiteren Gutachtens wurde vom Sozialministeriumservice in der Stellungnahme vom mitgeteilt, eine neuerliche Begutachtung sei derzeit mangels neuer Befunde nicht zweckmäßig.
Im Oktober 2024 hat das BFG unter Beischluss verschiedener, von der Bf beigebrachter Unterlagen sowie insbesondere eines neuen bzw. aktuellen "Klinisch- und Entwicklungspsycho-logischen Befundes" der MagD vom eine diesbezügliche Gutachtenser-gänzung angefordert, wozu nunmehr am die Bescheinigung des SMS erfolgte, dass der GdB ab 50 % beträgt.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den obbezeichneten SMS-Sachverständigengutachten.
IV. Rechtslage:
1.) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe)
lit a) für minderjährige Kinder, ….
FB-Erhöhungsbetrag:
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um bestimmte monatliche Beträge.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl I 2022/226, in Geltung ab , gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behindertenein-stellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsver-ordnung/EVO) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
2.) Bescheinigung; Judikatur:
Zum Nachweis obgenannter Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice iSd § 8 Abs. 6 FLAG zwingend erforderlich.
Die Abgabenbehörden sowie der UFS, nunmehr das Bundesfinanzgericht, sind an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes, ab Juni 2014 des Sozialministerium-service/SMS, erstellten Gutachten gebunden (vgl. ; ; u.a.).
Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen sind (vgl. ; und 2009/16/0310; , mwN).
Das BFG hat die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen ().
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (s. ). Insgesamt ist zu bedenken, dass auch der Sachverständige aufgrund seines medizinischen Fachwissens ohne Probleme nur den aktuellen Gesundheitszustand des Erkrankten beurteilen kann, worauf es ua. nur bei der Feststellung eines derzeitigen Behinderungsgrades ankommt. In allen übrigen Fällen - also bei Sachverhalten, die länger oder teils sogar schon Jahrzehnte zurückliegen - kann der Sachverständige nur aufgrund von Indizien, insbesondere anhand von vorliegenden Befunden, Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem oder ab welchem Zeitpunkt eine "erhebliche" Behinderung eingetreten ist (vgl. zB ).
Die Beurteilung des Behinderungsgrades eines Kindes hängt bei gleichbleibendem Krankheitsbild auch vom Alter des Kindes ab. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes etwa stellt sich je nach Alter - Kindergartenalter oder Schulalter - verschieden dar, da die jeweils zu beherrschenden und erwarteten Fähigkeiten des Kindes sich wesentlich voneinander unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergarten-alter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich bis zum Schulalter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (vgl. ).
(siehe zu vor in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 11, 29, 31, 32 zu § 8)
V. Erwägungen:
Gegenständlich wurde unter Berücksichtigung der dazumal vorliegenden relevanten Befunde im Mai/Juni 2024 das SMS-Erstgutachten (bescheinigter GdB 30 % ab 07/2020) erstellt.
Nach oben dargelegter VwGH-Judikatur hat sich die Tätigkeit der Behörden und des BFG im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig und vollständig anzusehen sind und ist erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen. Aufgrund der Nachreichung des neuen Befundes der MagD v. wurde vom BFG zwecks diesbezüglicher Berücksichtigung und Vervollständigung ein ergänzendes SMS-Gutachten erbeten. Laut dieser neuerlichen Begutachtung v. wird nunmehr bei der Tochter der Bf ein GdB in Höhe von 50 % ab dem bescheinigt.
Wie oben ausgeführt, ist das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden. Zufolge dieser Begutachtung wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Grad der Behinderung/GdB bei der Tochter ab Juli 2020 zunächst 30 % und ab September 2024 50 % beträgt.
Festzuhalten ist, dass gegenständlich angefochtener Bescheid für den Zeitraum "ab Juli 2020" bis inklusive des Monats der Bescheiderlassung, dh. bis inklusive Juni 2024, und nicht für nachfolgende Zeiträume wirkt.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde betr. den Zeitraum 07/2020 - 06/2024 abzuweisen, da bis inklusive Juni 2024 der GdB unverändert 30 % anstelle der erforderlichen zumindest 50 % iSd § 8 Abs. 5 FLAG beträgt.
Es wird aber informativ darauf hingewiesen, dass zufolge der Letztbegutachtung der FB-Erhöhungsbetrag ab September 2024 für die Tochter zusteht und daher - allenfalls nach neuerlicher Antragstellung durch die Bf unter Beischluss des SMS-Gutachtens v. - vom Finanzamt jedenfalls zuzusprechen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter welchen der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergeben sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen.
Der Gesamtgrad der Behinderung sowie der Zeitpunkt, ab wann dieser vorliegt, ist seitens des Sozialministeriumservice festzustellen; das BFG ist an die diesbezüglich erstellten ärztlichen Gutachten grundsätzlich gebunden. Da es sich dabei um eine Tatfrage handelt, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100444.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at